BPatG 253 08.05 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES verbunden mit und (Aktenzeichen) 2 Ni 59/05 (EU) 2 Ni 17/06 (EU) 2 Ni 37/06 (EU) URTEIL Verkündet am 8. November 2007 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - … betreffend das europäische Patent 0 620 528 (DE 594 03 238) - 3 - hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Klante als Vorsitzende, des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Dr. Hock, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt sowie der Richterin Dipl.-Phys. Thum-Rung für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 620 528 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als es sich auf ein Verfahren zur Lagerung in ei-nem Regal bezieht. Es wird weiterhin für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es sich auf ein Verfah-ren zur Lagerung in einem Schubladenlager bezieht, jedoch lediglich im Umfang der Patentansprüche 1 und 2, sowie der Patentansprüche 4 bis 8, soweit letztere auf die Patentansprü-che 1 und 2 oder auf einen ihrer jeweils vorhergehenden An-sprüche mit Ausnahme des Patentanspruchs 3 rückbezogen sind. II. Die Kosten der Verfahren trägt der Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Beklagte ist Inhaber des am 7. April 1994 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten europäischen Patents 0 620 528 (Streitpatentschrift) mit der Be-zeichnung „Verfahren zur Lagerung von Stückgut und Vorrichtung zur Durchfüh-rung des Verfahrens“. Das Patent besteht aus den Patentansprüchen 1 bis 9. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: - 4 - „Verfahren zur Lagerung von Stückgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschied-lich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das Stückgut (1) vermessen wird, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) des Stückguts (12) herangezogen werden, bei dem das Stückgut (1) identifiziert wird, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zuge-führt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Be-rücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager ver-wendet wird, bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizie-rung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit einem Rech-ner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.“ Die Ansprüche 2 bis 9 sind dem Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar un-tergeordnet. Mit Beschluss vom 13. Februar 2007 sind die Verfahren 2 Ni 59/05 (EU), 2 Ni 17/06 (EU) und 2 Ni 37/06 (EU) zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und werden unter dem Aktenzeichen 2 Ni 59/05 (EU) weitergeführt. - 5 - Die Klägerin zu 1) macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, so dass dem Streitpatent der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung entgegenstehe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit c EPÜ). Darüber hinaus sei das Streitpatent auch nicht patentfähig, weil es weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit be-ruhe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 52 bis 57 EPÜ). Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Unterlagen: NK1 EP 0 620 528 B2 (Streitpatent in Fassung nach Einspruch) NK2 Merkmalsanalyse der Ansprüche NK3 EP 0 620 528 A1 NK4 Aufsatz von J. Irmer „Ein- und Auslagern in einem Großhandels-unternehmen“ in Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Auto-matisierung 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 NK5 Abstract der JP 61 051401 A NK6 DE 92 15 016 U1 NK7 DE 33 18 420 A1 NK8 DE 37 38 052 A1 NK9 Walter Michael Strommer „Verfahren zum automatischen Palettie-ren von quaderförmigen Packstücken im beliebigen Sortenmix“ S. 76 - 95, (Kapitel 5 und 6) Springer-Verlag 1992 NK10 US 5 175 692 NK11 US 5 175 690 NK12 Rainer Kwijas „Rationalisierungsreserven im Lagerbereich“ in VDI-Z 1979, Nr. 7, S. 304 - 308. Die Nebenintervenientin ist dem Vorbringen der Klägerin beigetreten und sieht den Gegenstand des Streitpatents durch den druckschriftlichen Stand der Technik vor-weggenommen bzw. jedenfalls für nahegelegt. - 6 - Die Klägerin 2) und der Kläger zu 3) rügen ebenfalls eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents und mangelnde Patentfähigkeit der Patentan-sprüche 1 bis 9 wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin zu 2) beruft sich auf folgende Unterlagen: WN1 EP 0 620 528 B2 (Streitpatent in Fassung nach Einspruch) WN2 Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 WN3 = NK4 Aufsatz von J. Irmer „Ein- und Auslagern in einem Großhan-delsunternehmen“ in Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 WN4 Monitor- Das Unisys-Magazin 3/89, „Begra-Papier - zukunftsweisende Lagerkonzeption WN5 Bestätigungsschreiben v. Hr. Robert Riedel vom 29. April 2002. Der Kläger zu 3) beruft sich zur Stützung seines Vorbringens auf folgende Unter-lagen: A1 EP 0 620 528 B2 (Streitpatent in Fassung nach Einspruch) A2 Registerauszug A3 EP 0 620 528 B2 (vermutlich B1) A4 EP 0 620 528 A1 (Anmeldung) A5 Bescheid EPA vom 8. Mai 1996 A6 Eingabe an EPA vom 12. Februar 1996 A7 Eingabe EPA vom 14. Mai 1998 (Einspruchsverfahren) A8 = WN4 Monitor- Das Unisys-Magazin 3/89, „Begra-Papier - zukunftsweisende Lagerkonzeption A9 = NK4 Aufsatz von J. Irmer „Ein- und Auslagern in einem Großhan-delsunternehmen“ in Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 - 7 - Zum Nachweis der Offenkundigkeit des dort beschriebenen Lagersystems hat der Kläger auch Beweis durch zwei Zeugen angeboten und folgendes Schreiben vor-gelegt: A10 Schreiben vom 29. April 2002 A11 = NK5 Abstract der JP 6 051401 A A12 = NK11 US 5 175 690 A13 = NK10 US 5 175 692 A14 DE 32 08 135 C2 A15 = NK6 DE 92 15 016 U A16 = NK7 DE 33 18 420 A1 A17 = NK8 DE 37 38 052 A1 A18 = NK9 Walter Michael Strommer „Verfahren zum automatischen Pa-lettieren von quaderförmigen Packstücken im beliebigen Sor-tenmix“ S. 76 - 95, (Kapitel 5 und 6) Springer-Verlag 1992 A19 = NK12 Rainer Kwijas „Rationalisierungsreserven im Lagerbereich“ in VDI-Z 1979, Nr. 7, S. 304 - 308 A20 Eingabe des Patentinhabers vom 21. März 1994 an das DPMA A21 Prüfungsbescheid des DPMA vom 21. Juni 2006. Die Klägerin zu 1) und ihre Nebenintervenientin sowie die Klägerin zu 2) beantra-gen, das europäische Patent 0 620 528 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären, so-weit es ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut an einer Lager-stelle in einem Regal betrifft. - 8 - Der Kläger zu 3) beantragt, das europäische Patent 0 620 528 im Umfang der Patentansprü-che 1 und 2, sowie der Patentansprüche 4 bis 8, soweit diese auf die Patentansprüche 1 und 2 oder auf einen ihrer jeweils vorher-gehenden Ansprüche mit Ausnahme des Patentanspruchs 3 zu-rückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundes-republik Deutschland für nichtig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Nichtigkeitsklagen abzuweisen, hilfsweise dem Streitpatent jeweils den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, zugrunde zu legen, wobei sich die erteilten Ansprüche 2 bis 9 je-weils anschließen. Die Kläger wenden sich auch gegen alle Hilfsanträge. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: „Verfahren zur Lagerung von losen Stückgütern (1) an Lagerstel-len (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unter-schiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem die einzelnen Stückgüter (1) vermessen werden, wo-bei als Messgröße die Abmessung (ap) der einzelnen Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zuge-führt werden, - 9 - bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige einzelne Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumaus-nutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager ver-wendet wird, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinan-der liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt wer-den, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der einzelnen abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der einzelnen Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: „Verfahren zur Lagerung von Apotheken-Stückgütern (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstel-len (12), bei dem die Stückgüter (1) vermessen werden, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) der Stückgüter (1) herangezo-gen werden, bei dem das Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zuge-führt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Be-rücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, - 10 - bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager ver-wendet wird, bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizie-rung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit einem Rech-ner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: „Verfahren zur Lagerung von losen Stückgütern (1) unterschied-lichster Größe an Lagerstellen (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander ange-ordneten Lagerstellen (12), bei dem die einzelnen Stückgüter (1) vermessen werden, wobei als Messgröße die Abmessung (ap) der einzelnen Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zuge-führt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige einzelne Stückgut (1) unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumaus-nutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager ver-wendet wird, bei dem die einzelnen Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinan-der liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt wer-den, - 11 - bei dem die einzelnen Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der einzelnen abgelegten Stückgüter (1) mit dem Rechner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der einzelnen Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.“ Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet: „Verfahren zur Lagerung von Stückgütern (1) in Form von Apothe-ken-Artikeln an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander an-geordneten Lagerstellen (12), bei dem die Stückgüter (1) vermes-sen werden, wobei als Messgröße die Abmessungen (ap) der Stückgüter (1) herangezogen werden, bei dem das Stückgüter (1) identifiziert werden, bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zuge-führt werden, bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige Stückgut (1) unter Be-rücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird, bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager ver-wendet wird, bei dem die Stückgüter (1) ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle (12) abgelegt werden, bei dem die Stückgüter (1) nach der Vermessung und Identifizie-rung direkt auf der Lagerfläche abgelegt werden, bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter (1) mit einem Rech-ner erfasst wird, und bei dem die Entnahme der Stückgüter (1) aus dem Lager (11) rechnergestützt wird.“ - 12 - Der Beklagte hält die Klage des Klägers zu 3) bereits für unzulässig und macht un-ter Hinweis auf dessen Nichtigkeitsschriftsatz geltend, der Kläger zu 3) sei als Strohmann seines, des Beklagten, Lizenznehmers, der Firma r… GmbH & Co KG, tätig geworden. Ausweislich des zu den Akten ge- reichten Lizenzvertrages habe die Firma r… sich verpflichtet, keine Nichtigkeits- klage zu erheben und auch Dritte bei einem solchen Angriff nicht zu unterstützen. Der Schriftsatz des Klägers zu 3) weise in großen Teilen wörtliche Übereinstim-mungen zu dem Entwurf der Nichtigkeitsklage auf, die die Firma r… GmbH & Co KG ihm damals übersandt habe. Insbesondere sei- en auch fehlerhafte Formulierungen übernommen worden, auf die der Beklagte im Einzelnen hinweist; Merkmalsgliederung und benannte Zeugen seien identisch. Im Übrigen tritt der Beklagte dem Vorbringen der Kläger entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig. Der Kläger zu 3) wendet sich gegen den behaupteten Vorwurf der Strohmannei-genschaft und führt aus, er stehe in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Firma r… GmbH & Co KG oder deren Geschäftsfüh- rer. Entscheidungsgründe Die Nichtigkeitsklagen sind zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 3) nicht § 11 (Friedenspflicht) des von der Beklagten mit der Firma r… GmbH & Co KG abgeschlossenen Lizenzvertrags entgegen. Zur Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist - außer im Fall der widerrechtlichen Entnahme (§ 81 Abs. 3 PatG) - grundsätzlich jedermann befugt. Ausnahmsweise ist eine Nichtigkeitsklage unzulässig, wenn sich ihre Erhebung et-wa unter dem Gesichtspunkt eines arglistigen Verhaltens als Verstoß gegen Treu - 13 - und Glauben darstellt (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 22 Rdn. 43 ff. m. w. N.; BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer; GRUR 1963, 253, 254 - Bürovorsteher). Angesichts des Charakters der Nichtigkeitsklage als einer Popu-larklage bedarf es für deren Unzulässigkeit aber ganz besonderer Umstände (vgl. BGH GRUR 1958, 177, 178 - Aluminiumflachfolien). Im vorliegenden Fall könnte von arglistigem Verhalten u. U. dann gesprochen werden, wenn die frühere Nich-tigkeitsklägerin, die Firma r… GmbH & Co KG, und der Kläger zu 3) zum Zweck der Umgehung der Nichtangriffsabrede in kollusiver Weise zusammengewirkt hätten. Unter Zugrundelegung des beiderseitigen Vor-trags der Parteien konnten entsprechende Feststellungen jedoch nicht getroffen werden. Der Beklagte hat auf die Übereinstimmungen in den beiden Nichtigkeitsschriftsät-zen hingewiesen und keine weiteren Tatsachen vorgetragen. Demgegenüber hat der Kläger zu 3) auf seine Akteneinsicht in das Verfahren 2 Ni 18/03 verwiesen, mit welcher ihm der Klageentwurf der Firma r… zugänglich gemacht worden war, und in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich erklärt, er stehe in keinen vertraglichen Beziehungen zu der Firma r… GmbH & Co KG. Anhaltspunkte, an dem Wahrheitsgehalt der Aussage des Klägers zu 3), immerhin eines Rechtsanwalts, zu zweifeln, sind weder explizit vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ge-rade dem Kläger zu 3) seine Wahrheitspflicht nach § 124 PatG bekannt sein dürfte und er sich deshalb auch entsprechend eingelassen hat. Auch die Nebenintervention der Nebenintervenientin der Klägerin zu 1) war zuläs-sig (§§ 66 ff. ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG). Die Nebenintervenientin hat das er-forderliche rechtliche Interesse am Beitritt auf Klägerseite dargetan, indem sie darauf hingewiesen hat, dass sie Verletzungsbeklagte des hiesigen Beklagten in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ist. Im Übrigen sind die Klagen auch begründet. - 14 - I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Lagerung von Stückgut. In der Be-schreibungseinleitung wird zunächst erläutert, dass es insbesondere im Apothe-kenbereich üblich sei, die dort vorkommenden verschiedenen Packungen in Schubladen abzulegen. Dabei diene der Produktname als Ordnungsmerkmal, was den Nachteil habe, dass die zur Verfügung stehenden Schubladenflächen nicht optimal zur Lagerung ausgenutzt würden. Sodann werden Grundzüge einiger be-kannter Verfahren zur Lagerung von Stückgütern dargelegt. Bei dem Verfahren nach der DE 40 26 449 A1 würden einzelne Stückgüter identifiziert, vermessen, auf einer Palette optimal zusammengestellt und zu einem Endlager transportiert. Bei dem Verfahren nach der DE 42 33 688 A1 würden für die Lagerung der Stück-güter ebenfalls Lagerhilfsmittel eingesetzt. Von diesem Hintergrund ausgehend, soll dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zur Lagerung von Stückgütern so auszubilden, dass sie in-nerhalb kürzester Zeit so gelagert werden können, dass der vorhandene Lager-raum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des Stückgutes aus dem Lager möglich ist (vgl. Abs. [0007] des Streitpatents). 2. Mit dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) wird zur Lösung dieser Auf-gabenstellung Schutz beansprucht für ein: a) Verfahren zur Lagerung von Stückgut an einer Lagerstelle in einem Lager b) mit in der Höhe begrenzten, unterschiedlich hohen und übereinander angeordneten Lagerstellen, c) bei dem das Stückgut vermessen wird, wobei als Messgröße die Ab-messungen des Stückguts herangezogen werden, d) bei dem das Stückgut identifiziert wird, - 15 - e) bei dem die Abmessungen als Signal einem Rechner zugeführt wer-den, f) bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle aus-gesucht wird, an der das jeweilige Stückgut unter Berücksichtigung der Lagerhöhe unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abge-legt wird, g) bei dem als Lager ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird, h) bei dem die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche der Lagerstelle abgelegt werden, i) bei dem die Stückgüter nach der Vermessung und Identifizierung di-rekt auf der Lagerfläche abgelegt werden, j) bei dem die Lage der abgelegten Stückgüter mit einem Rechner er-fasst wird, k) und bei dem die Entnahme der Stückgüter aus dem Lager rechner-gestützt wird. Der Wortlaut des Anspruchs 1 wurde der leichteren Vergleichbarkeit wegen mit der von den Klägerinnen 1 und 2 vorgeschlagenen Gliederung (vgl. NK2, WN2) versehen. 3. Als Fachmann, der mit der Lösung der im Streitpatent genannten Aufgabe be-traut wird, sieht der Senat einen Fachhochschulingenieur an, der über mehrjährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Logistik und Lagerung verfügt. Der von der Beklagten vertretenen Ansicht, dass der zuständige Fachmann soweit spezialisiert sei, dass er nur über Fachkenntnisse im Bereich der Lagerung von - 16 - Apothekenartikeln verfüge, wird nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist dem Fachmann jedenfalls die Kenntnis der Grundzüge von unterschiedlichen La-gerarten und Lagerhaltungsmethoden unabhängig von ihrem konkreten Einsatzbe-reich zu unterstellen. Ein solcher Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1, dass zur Ausführung des beanspruchten Verfahrens wahlweise ein Lager in Form eines Regals oder Schub-ladenlagers zum Einsatz kommen soll (Merkmal g). Die Lagerstellen in einem sol-chen Lager sollen entsprechend Merkmal b) unterschiedlich hoch und übereinan-der angeordnet sein, d. h. die einzelnen Regalfächer bzw. Schubladen weisen un-terschiedliche Höhen auf. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Lagerung von Stückgütern entnimmt der Fach-mann den Merkmalen c), d) und e), dass ein einzulagerndes Stückgut zu identifi-zieren ist, beispielsweise durch Lesen eines auf dem Stückgut angebrachten Bar-codes (vgl. S. 3, Z. 34 f. des Streitpatents), und anschließend vermessen wird. Die Abmessungen des Stückguts werden, offensichtlich zusammen mit der Identifika-tion, einem Rechner zugeführt. Der Rechner soll entsprechend Merkmal f) unter Berücksichtigung der Abmessungen des Stückguts eine Lagerstelle in einem der Regalfächer oder einer der Schubladen aussuchen. Hinsichtlich dieses Aussu-chens enthält Merkmal f) zwei Hinweise. Einerseits soll die Lagerhöhe, d. h. die Höhe der Regalfächer oder Schubladen berücksichtigt werden. Dies wird der Fachmann so interpretieren, dass für die Lagerung eines Stückguts mit bestimm-ter Höhe nur solche Regalfächer bzw. Schubladen zu wählen sind, die eine glei-che oder größere Höhe aufweisen. Andererseits soll eine optimale Raumausnut-zung erreicht werden. Aus der Zusammenschau mit Merkmal h), nach dem die Stückgüter ausschließlich nebeneinander liegend auf der Lagerfläche abgelegt werden, schließt der Fachmann hieraus, dass die Lagerstelle auf der Fläche des ausgewählten Fachs bzw. der Schublade ausreichender Höhe so zu bestimmen ist, dass die Stückgüter möglichst dicht gepackt nebeneinander zu liegen kom-men, wie beispielsweise in den Figuren 2 A, B, C des Streitpatents gezeigt. Auf diese Weise kann ein Stückgut an jeder beliebigen Stelle der Lagerfläche gelagert werden, soweit diese frei und ausreichend groß ist. - 17 - Eine darüber hinaus gehende Anweisung, etwa dahingehend, dass eine weiterge-hende Raumausnutzung des Lagers durch Drehen, Kippen oder Übereinandersta-peln der Stückgütern erreicht werden soll, ist dem Anspruch nicht entnehmbar und auch nach den Ausführungen der Beklagten nicht Gegenstand des Anspruchs. Merkmal i) dient offenbar nur der Verdeutlichung, dass die Stückgüter ohne Lager-hilfsmittel wie Paletten „direkt“ auf den Lagerstellen abgelegt werden. Merkmal j), nach dem die Lage der abgelegten Stückgüter mit dem Rechner erfasst wird, ver-steht der Fachmann im Kontext mit den übrigen Merkmalen so, dass ein geeigne-ter Lagerplatz durch Berechnungen des Rechners bestimmt wird, wobei diesem die Lage der bereits abgelegten Stückgüter bekannt ist. Hinsichtlich der Entnahme von Stückgütern aus dem Lager besagt Merkmal k) le-diglich, dass diese ebenfalls rechnergestützt stattfinden soll. Aus dem Anspruch 1 kann der Fachmann, jedenfalls wenn ihm die Kenntnis von Grundlagen unterschiedlicher Lagerarten und Lagerhaltungsmethoden unterstellt wird, nachvollziehen, in welcher Weise Stückgüter in das Lager einzulagern sind. Er wird dabei ohne weiteres erkennen, dass bei diesem Verfahren der vorhandene Lagerraum besser genutzt wird als bei der in der Beschreibungseinleitung im Zu-sammenhang mit Apotheken erwähnten Zuordnung der Lagerplätze zu Produktna-men. Denn bei dieser ist ein bestimmter Lagerraum bestimmten Produkten zuge-ordnet und darf bei Nichtvorhandensein dieser Produkte nicht durch andere belegt werden, wie dies bei dem beanspruchten Verfahren möglich ist. 4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das hiermit beanspruchte Verfahren nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Das Verfahren nach Anspruch 1 ist dem Fachmann sowohl in der Variante als Re-gal als auch als Schubladenlager durch die Ausführungen in dem Aufsatz von J. Irmer „Ein- und Auslagern in einem Großhandelsunternehmen“, veröffentlicht in der Zeitschrift für wirtschaftliche Fertigung und Automatisierung, 1991, Nr. 9, S. 467 - 469 (von den Klägerinnen bzw. dem Kläger mit NK4, WN3 bzw. A9 be-- 18 - zeichnet) nahe gelegt. Dieser Aufsatz befasst sich mit der Lagerung von unter-schiedlichen Sorten von Feinpapier in einer Hochregal-Lagerhalle. Einleitend wird ausgeführt, dass Zuverlässigkeit, hohe Lagersicherheit und optimale Nutzung des vorhandenen Raumvolumen entscheidende Kriterien für einen Papiergroßhändler, d. h. den Betreiber des Lagers sind. In Übereinstimmung mit Merkmal b) des Anspruchs 1 variiert bei dem dort verwen-deten Hochregal die Höhe der Regalfächer zwischen 0,9 m und 1,9 m (vgl. S. 468, li. Sp., Abs. 3). Dass die Lagerstellen übereinander angeordnet sind, schließt der Fachmann aus der Bezeichnung „Regal“. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Einlagerung entnimmt der Fachmann dem Ab-schnitt „Ablauf“ dieses Aufsatzes, dass eine eingetroffene Ware (Feinpapier) auf eine Hilfspalette gesetzt und mit einem Barcode versehen wird. Anschließend wird die Ware auf einem Förderer zu einer Palettenmessstation befördert, wo der Bar-code getestet und das „einzulagernde Gut“ (vgl. S. 468, li. Sp. Abs. 2), d. h. die Palette mit dem Feinpapier, vermessen wird. Von der Palettenmessstation werden Maße und Barcode der Palette an einen Lagerleitrechner übermittelt, der der Pa-lette einen größenoptimierten Lagerplatz zuweist. Diese Zuweisung versteht der Fachmann in dem Sinne, dass das Gut auf jeder beliebigen momentan freien La-gerstelle abgelegt werden kann, sofern diese ihrer Größe und Höhe nach zur Auf-nahme des Guts geeignet ist. Insoweit erfolgt die Einlagerung des Guts in Über-einstimmung zu den Merkmalen c), d) und e) des Anspruchs 1. Dieses Lagerprin-zip wird im Abschnitt „Lagerplatzverwaltung“ auf S. 467 als Verwaltung nach dem „chaotischen Prinzip“ bezeichnet. Ein Hinweis darauf, dass bei der beschriebenen Einlagerung die Güter bzw. die bestückten Paletten übereinander oder in anderer Weise nicht „direkt“ und neben-einander auf den Regalfächern abgelegt werden, findet sich auch in dem Aufsatz von J. Irmer nicht, so dass der Fachmann von einer Einlagerung entsprechend den Merkmalen h) und i) ausging. Die Auslagerung von Gütern erfolgt, wie auf S. 468, li. Sp., Abs. 4 ausgeführt, durch Eingabe der Artikelnummer am Leitrechner. Um aus der Artikelnummer die Lage eines abgelegten Gutes ermitteln zu können, muss dem Rechner die Lage - 19 - der abgelegten Güter bekannt sein, d. h. die Lage der abgelegten Güter muss vom Rechner erfasst sein. Insoweit erfolgt die Entnahme der Güter auch in Überein-stimmung zu den Merkmalen j) und k) des Anspruchs 1. Die Beklagte argumentiert, dass die in dem Aufsatz beschriebene Ein- und Ausla-gerung das beanspruchte Lagerverfahren schon deshalb nicht nahe legen könne, weil dort eben nicht die Lagerung einzelner Stückgüter beschrieben sei, sondern die Lagerung von Paletten, die mit den Waren bzw. Stückgütern bestückt seien. Stückgüter im Sinne des Streitpatents seien aber die auf Paletten gepackten Wa-ren. Der Aufsatz von J. Irmer lehre deshalb die Verwendung von Hilfspaletten, die das Streitpatent zu vermeiden suche und die den Nachteil hätten, dass die Stück-güter nicht einzeln entnommen werden könnten. Diesem Argument kann insoweit beigetreten werden, als bei dem bekannten La-gerverfahren die einzulagernde Ware, nämlich Feinpapier, auf eine Hilfspalette ge-setzt und diese insgesamt als „Gut“ dem Lager zugeführt oder entnommen wird. Deshalb ist anzuerkennen, dass das Verfahren zur Lagerung von Stückgut nach dem Anspruch 1 weder in der Variante Regal noch als Schubladenlager durch die Ausführungen in dem Aufsatz vorweg genommen ist. Allerdings beruht das Verfahren zur Lagerung von Stückgut nach dem Patentan-spruch 1 gegenüber den Ausführungen in dem Aufsatz von J. Irmer nicht auf erfin-derischer Tätigkeit. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten zu unterstellen, dass ein Fach-mann bei der Interpretation einer Druckschrift aus dem Stand der Technik einem dort verwendeten Begriff die Bedeutung unterstellt, die ihm nach dem dort insge-samt ersichtlichen Zusammenhang unter fachmännischer Würdigung zukommt. Für den Fachmann ist es abwegig, einem in einer Druckschrift verwendeten Be-griff ohne Beachtung des Kontextes exakt nur jene Bedeutung zuzuschreiben, in der dieser Begriff in einer (beliebigen) anderen Druckschrift, hier dem Streitpatent, verwendet wird. - 20 - Dem entgegengehaltenen Aufsatz von J. Irmer entnimmt der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse, dass sich die gewünschte optimale Ausnutzung des La-gerraums bei Einsatz des vorbeschriebenen Verfahrens unabhängig davon ein-stellt, ob als einzulagernde Einheit ein einzelnes Stückgut, beispielsweise eine Einzelpackung (vgl. S. 3, Z. 27 - 29 des Streitpatents), oder eine Palette mit Fein-papier dient. Denn erkennbar ist nicht die Art der einzulagernden Einheiten für die optimale Ausnutzung des Lagerraums entscheidend, sondern das vorgeschlagene Lagerverfahren nach dem „chaotischen Prinzip“. Denn allein dieses lässt eine voll-ständige Belegung der vorhandenen Lagerfläche zu. Im Gegensatz hierzu dürfen bei der in der Einleitung des Streitpatents erwähnten Zuweisung nach Produktna-men freie Lagerflächen jeweils nur mit dem dafür vorgesehenen Produkt belegt werden, was dazu führen kann, dass ein bestimmtes Produkt wegen der ander-weitigen Zuordnung von noch freien Lagerplätzen nicht mehr eingelagert werden kann. Weil der Fachmann die Arbeitsweise und die Vorteile des Lagerverfahrens nach dem „chaotischen Prinzip“ in dem Aufsatz von J. Irmer in dieser allgemeinen Wei-se entnahm, lag es für ihn auch nahe, dieses Verfahren nicht nur bei Regalen, sondern auch bei Schubladenlagern zum Einsatz zu bringen. Denn hinsichtlich der für die Zuordnung der Lagerplätze relevanten Lagerflächen und Lagerhöhen lie-gen hier keine anderen Verhältnisse vor als bei einem Regal. Das Verfahren zur Lagerung von Stückgut nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher sowohl in der Variante Regal als auch in der Variante Schubladenlager nicht patentfähig. Dem Hauptantrag der Beklagten war daher nicht zu folgen. 5. Die Beklagte verteidigt ihr Patent hilfsweise in der Fassung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 4. - 21 - 5.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptantrag dadurch, dass anstelle von Stückgut „lose Stückgüter“ genannt sind. Hierzu erläutert die Beklagte, dass mit dieser Fassung verdeutlicht werden soll, dass einzelne Stückgüter und nicht auf Paletten gepackte Waren eingelagert wer-den. Wie ausgeführt, entnimmt der Fachmann dem Aufsatz von J. Irmer die Verwaltung von Lagerplätzen nach dem „chaotischen Prinzip“. Dieses Prinzip ist, wie zum Hauptantrag erläutert, für den Fachmann erkennbar unabhängig anwendbar von der Art der einzulagernden Einheiten. Der derart verdeutlichte Anspruch 1 ist des-halb in Hinsicht auf seine Patentfähigkeit nicht anders zu bewerten als der An-spruch 1 nach Hauptantrag. Dem Hilfsantrag 1 der Beklagten war daher ebenfalls nicht zu folgen. 5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptan-trag dahingehend, dass anstelle von Stückgut „Apotheken-Stückgüter“ Gegen-stand der Lagerung sein sollen. Den Ausführungen der Beklagten nach soll damit präzisiert werden, dass das Ver-fahren zur Lagerung nur im Bereich von Apotheken Anwendung findet. Auch eine Einschränkung der einzulagernden Stückgüter auf solche, die in Apo-theken anfallen, kann nicht zu einer positiven Bewertung der Patentfähigkeit des Verfahrens nach Patentanspruch 1 führen. Nachdem der Fachmann aus dem Auf-satz von J. Irmer erkannte, dass das dort dargestellte Lagerverfahren unabhängig von der Art der Güter für die Verwaltung von Lagerplätzen geeignet ist, lag es für ihn nahe, es auch für die Lagerung von Apotheken-Stückgütern einzusetzen. Dem Hilfsantrag 2 der Beklagten war daher gleichfalls nicht zu folgen. 5.3 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 lediglich dadurch, dass die Stückgüter ausdrücklich von „unterschiedlichster Größe“ sein sollen. - 22 - Hierzu führt die Beklagte aus, dass sich ihrer Auffassung nach der entgegengehal-tene Aufsatz von J. Irmer nur mit der Einlagerung von Paletten befasse, die zwar unterschiedliche Höhen, aber gleiche Grundflächen aufwiesen. Hingegen würden sich die nach dem Streitpatent einzulagernden Stückgüter in allen Abmaßen unter-scheiden. Deshalb könne diese Druckschrift das Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 jedenfalls in dieser Fassung nicht nahe legen. Dem ist entgegenzuhalten, dass ausweislich des 1. Abs. des Abschnitts „Lager-verwaltung“ auf S. 467 des Aufsatzes ausdrücklich die „Größe“ und nicht die nur Höhe als Kriterium für die Lagerplatzbestimmung aufgeführt ist. Für diese Interpre-tation spricht auch der 3. Abs. auf S. 468, linke Spalte, nach dem die Paletten-station die „Maße“ und nicht nur die Höhe der Palette an den Lagerleitrechner übermittelt. Aus dem Aufsatz von J. Irmer ergibt sich also zweifelsfrei, dass die dort einzulagernden Güter ebenfalls unterschiedlichste Größen aufweisen können. Deshalb ist das Verfahren zur Lagerung nach dem Anspruch 1 auch in dieser Fas-sung nahe gelegt, so dass auch diesem Antrag der Beklagten nicht zu folgen war. 5.4 Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 2 dadurch, dass anstelle von Apotheken-Stückgü-tern „Stückgüter in Form von Apotheken-Artikeln“ gelagert werden sollen. Eine wesentliche inhaltliche Änderung des beanspruchten Verfahrens ergibt sich hierdurch nicht, so dass die Patentfähigkeit dieses Anspruchs nicht anders zu be-werten war mit der Folge, dass das Patent auch in der Fassung nach diesem Hilfs-antrag keinen Bestand haben konnte. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der auf den jeweiligen Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 und 4 bis 8 ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Patent war daher im angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären. - 23 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft ist im Rahmen des § 108 ZPO möglich. Klante Prasch Dr. Hock Baumgardt Dr. Thum-Rung Be
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