BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 5/99 (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 26. Oktober 2000 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das deutsche Patent 40 36 734 hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Richters Gutermuth als Vorsitzenden, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Dipl.-Phys. Ph.D./M.I.T. Cambridge Skribanowitz und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier für Recht erkannt: 1. Das deutsche Patent 40 36 734 wird für nichtig erklärt. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15. 000,- DM vorläufig voll-streckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 36 734 (Streit-patent), das am 17. November 1990 angemeldet worden ist und ein Verfahren und einen Vliesblaskopf zum Herstellen eines vliesartigen Flächenproduktes aus Fa-sern aus thermoplastischem Kunststoff betrifft. Es umfaßt 15 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 und Anspruch 7 folgenden Wortlaut haben: "1. Verfahren zum Herstellen eines vliesartigen Flächenproduktes aus Fasern aus thermoplastischem Kunststoff mit Hilfe eines Vliesblaskopfes, welcher Vliesblaskopf eine Düsenplatte mit zumindest einer Reihe von Düsenbohrungen für den thermoplastifizierten Kunststoff auf-weist, - 3 - und wobei die aus den Düsenbohrungen austretenden Kunststoff-stränge von in bezug auf die Düsenbohrungen symmetrischen Blasluft-Flächenstrahlen angeblasen, verstreckt und zu Fasern zerblasen werden, die danach als vliesartiges Flächenprodukt ab-gelegt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Blasluft aus ei-ner Verteilerkammer über Blasluftkanäle in zumindest einen Diffu-sor eingeführt wird, und daß die Blasluft-Flächenstrahlen aus der aus dem Diffusor austretenden Blasluft mit Hilfe von Strömungs-leiteinrichtungen gebildet werden. 7. Vliesblaskopf für die Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 6, mit einem Kunststofführungskern, der zu-mindest eine Reihe von Düsenbohrungen für den thermoplastifi-zierten Kunststoff und beidseits des Kunststofführungskerns mit Verteilerkammern ausgerüstete Blasluftzuführungseinrichtungen für die Blasluft-Flächenstrahlen aufweist, wobei die Blasluft-Flächenstrahlen unterhalb der Düsenbohrungen spitzwinklig gegeneinander geführt sind, dadurch gekennzeich-net, daß die Verteilerkammern (3) an einander parallele Blasluft-kanäle (6) angeschlossen sind, die in zumindest einem Diffusor (7) münden, und daß an den Diffusor (7) ein Blasluftaustrittsspaltraum (8) angeschlossen ist, der sich parallel zur Reihe der Düsenboh-rungen (2) erstreckt und aus dessen Mündung jeweils ein Blasluft-Flächenstrahl austritt." Wegen der Patentansprüche 2 bis 6 und 8 bis 15 wird auf die Patentschrift Bezug genommen. Mit seiner Nichtigkeitsklage macht der Kläger geltend, der Gegenstand des Streit-patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7 seien am Anmeldetag nicht mehr neu gewesen. Die US-Patentschrift 3,970,417 (Anlage K5) offenbare sämtliche Merkmale dieser An-- 4 - sprüche, ebenso die US-Patentschrift 3,379,811 (Anlage K6). Jedenfalls aber be-ruhten die Gegenstände dieser Patentansprüche nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich in naheliegender Weise aus der Kombination der bereits in der Streitpatentschrift gewürdigten europäischen Patentanmeldung 0 377 926 (Anlage K4) mit den genannten US-Patentschriften ergäben. Die Maßnahmen der jeweiligen Unteransprüche lägen im Ermessen des Fachmanns oder seien aus den Entgegenhaltungen bekannt. Darüber hinaus ist der Kläger dem Einwand entgegengetreten, die Nichtigkeits-klage sei bereits unzulässig, weil er ein von der Beklagten vorgeschobener "Strohmann" sei. Er handle nicht in fremdem Interesse, sondern betreibe selbst ein Beratungsunternehmen mit dem Schwerpunkt Vliesstoffe; insoweit sei er auch im Bereich Forschung und Entwicklung tätig und arbeite seit längerer Zeit an der Entwicklung eines neuen Spinnverfahrens zur Herstellung von neuartigen Vlies-stoffen. Er habe ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des Streitpatents, da es ihn bei der Entwicklung eines Konkurrenzproduktes störe. Der Kläger beantragt, das deutsche Patent 40 36 734 für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise verteidigt sie ihr Patent im Umfang der in der mündli-chen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 13. Nachdem die Beklagte der Klage zunächst nicht widersprochen hat, hat sich der Miterfinder R… im vorliegenden Verfahren schriftsätzlich mit der Ankün- digung beabsichtigter Nebenintervention gemeldet und geltend gemacht, daß die Klage unzulässig sei, da der Kläger ein von der Beklagten vorgeschobener "Strohmann" sei. Zur Begründung führte er an, es sei bemerkenswert, daß das - 5 - Streitpatent seit 1992 bestehe und bisher kein Konkurrenzunternehmen gegen dieses vorgegangen sei, auch sei der Kläger ein reiner Privatmann, so daß ein Ei-geninteresse an der Nichtigerklärung nicht ersichtlich sei. Er erinnere sich auch, daß jemand mit Namen des Klägers ein leitender Mitarbeiter bei einer Kundin der Beklagten gewesen sei. Daß die Beklagte darauf gehofft habe, durch die Nichtig-erklärung ihrer Zahlungspflicht ihm gegenüber zu entgehen, ergebe sich auch aus ihrem Schreiben vom 23. Februar 1999, worin sie ihn über die Erhebung der Nichtigkeitsklage unterrichtet und mitgeteilt habe, daß sie aus verständlichen Gründen die Verteidigung gegen diese Klage nicht aufnehmen werde. Auch die zeitliche Nähe zwischen erstinstanzlicher Verurteilung der Beklagten und Erhe-bung der Nichtigkeitsklage spreche für eine Strohmannklage. Zwischen der Beklagten und dem Miterfinder R…, ihrem früheren Arbeitnehmer, war ein Rechtsstreit anhängig über die rechtzeitige Inanspruchnahme der Erfin-dung nach den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Mit erstin-stanzlichem Urteil des LG Düsseldorf vom 13. Oktober 1998 wurde die Beklagte zur Zahlung verurteilt; der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich vom 10. Fe-bruar 2000 vor dem OLG Düsseldorf, in dem die Beklagte dem dortigen Kläger R… u.a. eine Vollmacht zu ihrer Vertretung im vorliegenden Nichtigkeitsverfah- ren erteilt hat. In der mündlichen Verhandlung hat dieser daraufhin von einem Beitritt als Neben-intervenient abgesehen und ist stattdessen als Vertreter für die Beklagte aufge-treten und dem Vorbringen des Klägers zur Patentfähigkeit in allen Punkten ent-gegengetreten. Er hält das Streitpatent für patentfähig. Entscheidungsgründe: Die Klage, mit der der in § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Nr 1 PatG vorgesehene Nich-tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet, weil sich der Gegenstand des Streitpatents - 6 - sowohl in der erteilten als auch in der hilfsweise verteidigten Fassung in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, § 4 Satz 1 PatG. I Der gegen die Zulässigkeit der Klage erhobene Einwand, der Kläger sei ein vor-geschobener "Strohmann" der Beklagten, greift nicht durch. Zwar würde dieser Einwand, wenn er zuträfe, die Zulässigkeit der Klage in Frage stellen, aber nicht deswegen, weil eine Klage im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Miter-finder und früheren Arbeitnehmer R… möglicherweise als treuwidrig anzusehen wäre, denn Herr R… ist - jedenfalls derzeit, da er noch nicht als Mitinhaber des Streitpatents eingetragen ist - nicht Partei dieses Nichtigkeitsverfahrens; auch als Nebenintervenient wäre er nicht Partei geworden (vgl Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl, § 66 Rdn 1). Ein solcher, den Klageausschluß begründender Sachverhalt aus Vertrag oder - wie hier geltend gemacht - nachvertraglichen Pflichten muß aber grundsätzlich zwischen den sich gegenüberstehenden Prozeßparteien (bzw deren Hintermännern) bestehen. Wäre der Kläger jedoch Strohmann der Beklag-ten, würde dies im Ergebnis bedeuten, daß die Patentinhaberin eine Nichtigkeits-klage gegen ihr eigenes Patent anstrengte, was nicht zulässig wäre; der Patentin-haber selbst kann nicht Kläger sein (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 81 Rdn 47; Benkard, PatG, 9. Aufl, § 22 Rdn 21, jeweils mwN). Vorliegend kann jedoch nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß der Kläger tatsächlich Strohmann der Beklagten ist. Ein Strohmann ist je-mand, der die Klage zwar äußerlich im eigenen Namen, der Sache nach aber im Auftrag und Interesse des Hintermanns sowie auf dessen Weisung und Kosten ohne jedes eigene Interesse an der Vernichtung betreibt (vgl Busse, aaO, § 81 Rdn 64; Benkard, aaO, § 22 Rdn 22; BGH GRUR 1998, 904 - Bürstenstromab-nehmer). Diese Voraussetzungen sind nicht hinreichend dargetan. Weder sind ge-sellschaftsrechtliche Beziehungen zwischen Kläger und Beklagter (anders als etwa im Fall BPatGE 27, 87) behauptet noch ersichtlich, noch bestehen sonst über - 7 - Mutmaßungen wie der zeitlichen Nähe zwischen erstinstanzlicher Verurteilung der Beklagten und Erhebung der Nichtigkeitsklage hinaus irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für die Feststellung einer Strohmanneigenschaft des Klägers. Auf der anderen Seite kann ein eigenes ins Gewicht fallendes Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Streitpatents nicht ausgeschlossen werden, zumal er sich unwiderlegt gewerblich auch auf dem technischen Gebiet des Streitpatents betätigt. II 1. Das Streitpatent, das ein Verfahren und einen Vliesblaskopf zum Herstellen ei-nes vliesartigen Flächenproduktes aus Fasern aus thermoplastischem Kunststoff betrifft, bezieht sich in der Beschreibung auf die aus der europäischen Patentan-meldung 0 377 926 bekannten Maßnahmen, bei denen laut Streitpatent der Gleichmäßigkeitsgrad der Strömungsstruktur in den Blasluft-Flächenstrahlen ver-besserungsbedürftig sei, sowie die Strömungsschikanen und Umlenkungen in stö-rendem Maße den Strömungswiderstand und dadurch den Druckverlust erhöhten. Vor diesem Hintergrund nennt das Streitpatent als technisches Problem, ein Ver-fahren anzugeben, welches es erlaubt, mit Blasluftflächenstrahlen zu arbeiten, die einen sehr hohen Gleichmäßigkeitsgrad der Strömungsstruktur aufweisen. Ferner soll ein Vliesblaskopf angegeben werden, der für die Durchführung eines solchen Verfahrens besonders geeignet ist und sich durch Einfachheit und Funktionssi-cherheit sowie durch leichte Einstellbarkeit der Strömungsparameter auszeichnet. Gelöst werden soll diese Aufgabe nach Patentanspruch 1 durch ein Verfahren zum Herstellen eines vliesartigen Flächenproduktes aus Fasern aus thermoplasti-schem Kunststoff mit den Merkmalen: 1. es wird ein Vliesblaskopf eingesetzt; - 8 - 2. der Vliesblaskopf weist eine Düsenplatte mit zumindest einer Reihe von Düsen-bohrungen für den thermoplastifizierten Kunststoff auf; 3. die aus den Düsenbohrungen austretenden Kunststoffstränge werden von in Bezug auf die Düsenbohrungen symmetrischen Blasluft-Flächenstrahlen ange-blasen, verstreckt und zu Fasern zerblasen; 4. die Fasern werden nachher als vliesartiges Flächenprodukt abgelegt; 5. die Blasluft wird aus einer Verteilerkammer über Blasluftkanäle in zumindest ei-nen Diffusor eingeführt; 6. die Blasluft-Flächenstrahlen werden aus der aus dem Diffusor austretenden Blasluft mit Hilfe von Strömungsleiteinrichtungen gebildet. Der Vliesblaskopf für die Durchführung des Verfahrens besitzt gemäß Anspruch 7 folgende Merkmale: 1. einen Kunststofführungskern, der zumindest eine Reihe von Düsenbohrungen für den thermoplastifizierten Kunststoff und beidseits des Kunststofführungs-kerns mit Verteilerkammern ausgerüstete Blasluftzuführeinrichtungen für die Blasluft-Flächenstrahlen aufweist; 2. die Blasluft-Flächenstrahlen werden unterhalb der Düsenbohrungen spitzwinklig gegeneinander geführt; 3. die Verteilerkammern sind an zueinander parallele Blasluftkanäle angeschlos-sen; 4. die Blasluftkanäle münden in zumindest einen Diffusor; 5. an den Diffusor ist ein Blasluftaustrittsspaltraum angeschlossen, der sich paral-lel zur Reihe der Düsenbohrungen erstreckt und aus dessen Mündung jeweils ein Blasluft-Flächenstrahl austritt. 2) Das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigt ein Verfahren zum Herstellen eines vliesartigen Flächenproduktes aus Fasern aus thermoplastischem Kunststoff mit sämtlichen im Anspruch 1 aufgeführten Merkmalen. Im einzelnen kann dies jedoch - 9 - dahingestellt bleiben, da dieses Verfahren jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus der US 3 970 417 (im folgenden (K5) genannt) ist ein Verfahren zum Herstel-len eines vliesartigen Flächenproduktes aus Fasern aus thermoplastischem Kunststoff mit Hilfe eines Vliesblaskopfes bekannt (Sp 1 Abs 1). Der Vliesblaskopf (s Fig. 5, 11,12 und 14) weist eine Düsenplatte (die nose 81) mit zumindest einer Reihe von Düsenbohrungen (orifices 84) für den thermoplastifizierten Kunststoff (Sp 12 Z 11-25) auf und dient dazu die aus den Düsenbohrungen austretenden Kunststoffstränge mit in Bezug auf die Düsenbohrungen symmetrischen Blasluft-Flächenstrahlen anzublasen und sie dadurch zu verstrecken und zu Fasern zu zerblasen (Sp 2 Z 36-55). Diese werden danach als vliesartiges Flächenprodukt abgelegt (Sp 1 Z 15-18). In weiterer Durchführung des Verfahrens wird die Blasluft (compressed gas, Sp 5 Z 7-13) aus einer Verteilerkammer (first plenum chambers 95 bzw 96) über Blas-luftkanäle (plurality of apertures or ports 106 bzw 107) in eine weitere Kammer (second plenum chambers 108 bzw 109) eingeführt und die hieraus austretende Blasluft wird mittels Strömungsleiteinrichtungen (cap plates 125 und 126 in Ver-bindung mit side walls 86 und 87 of die nose 81, Sp 14 Z 20-30) zu den Blasluft-Flächenstrahlen geformt (vgl. insb. Sp. 14, Z 3-25). Der Übergang von den zylin-drischen Blasluftkanälen in die Kammer erfolgt unter einer sprunghaften Änderung des durchströmten Querschnitts, da die Blasluftkanäle senkrecht in die Seiten-wand der Kammer münden (s Fig. 5 Bezugszeichen 106 und 107 sowie Fig. 12). Die Kammer selbst soll jedoch bevorzugt einen trichterförmigen Querschnitt auf-weisen (Sp 14 Z 3 - 10), der sich, wie in den Figuren 5 und 12, auf die Bezug ge-nommen ist, deutlich zu sehen ist, in Strömungsrichtung kontinuierlich erweitert. Dem Fachmann, hier einem Ingenieur des Maschinenbaus mit zumindest Fach-hochschulabschluß, der sich bereits längere Zeit mit Kunststoffverarbeitungsma-schinen befaßt und der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Stömungsme-chanik von Gasen besitzt, ist aus der einschlägigen Fachliteratur, zB Truckenbrodt - 10 - E., "Lehrbuch der angewandten Fluidmechanik", 2. Aufl. 1988, Springer Verlag, S 108 - 109, (im folgenden "Truckenbrodt" genannt) geläufig, daß eine plötzliche Rohrerweiterung einen "Stufendiffusor" darstellt, während eine allmähliche Rohr-erweiterung einen "Übergangsdiffusor" bildet. (vgl hierzu insbesondere die Abb. 3.25 bis 3.27 mit zugehöriger Beschreibung). Er wird also die in K5 gezeigte An-ordnung für die Führung der Blasluft ohne weiteres als Hintereinanderschaltung eines Stufendiffusors und eines Übergangsdiffusors auffassen. Den dieser Deu-tung widersprechenden Ausführungen der Patentinhaberin vermochte sich der Senat nicht anzuschließen, da die Kenntnisse und die Abstraktionsfähigkeit des hier geforderten Fachmanns als relativ hoch anzusehen sind und die Hinweise be-züglich der Charakteristika der verschiedenen Diffusortypen in "Truckenbrodt" deutlich und ausführlich sind. Gemäß den Darlegungen in der Beschreibung des Streitpatents, Sp 2 Z 62 bis Sp 3 Z 3, soll im hier vorliegenden Unterschallbereich der Strömung unter einem "Diffusor" ein Bereich mit einer stetigen Erweiterung des durchströmten Quer-schnitts verstanden werden, also ausschließlich ein "Übergangsdiffusor" gemäß der Definition von Truckenbrodt. Demgemäß unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents vom Stand der Technik nach K5 lediglich da-durch, daß anstelle des zweifachen (Stufen/Übergangs-)Diffusors nur ein einfa-cher (Übergangs-)Diffusor verwendet wird. Diese konstruktive Vereinfachung liegt aber im Rahmen des üblichen fachmänni-schen Handelns und verlangt deshalb keine erfinderische Tätigkeit. Bedenken des Fachmanns, daß hierdurch die erwünschte Turbulenz der Blasluft (Patentschrift Sp 3 Z 7-17) vermindert werden könnte, werden durch "Truckenbrodt", Abb. 3.26 und 3.27 mit zugehöriger Beschreibung, zerstreut, da hier darauf hingewiesen ist, daß sowohl bei Stufendiffusoren als auch Übergangsdiffusoren eine Ablösung der Strömung von der Wand und damit eine Verwirbelung - also Turbulenz - auftritt. Bei Übergangsdiffusoren ist hierfür lediglich der Öffnungswinkel oberhalb eines Wertes von etwa 8° zu wählen. - 11 - 3. Der Gegenstand des Anspruchs 7 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wie sich aus einer sinngemäßen Übertragung der Darlegungen zum Anspruch 1 ergibt. Dieser Anspruch stimmt nämlich inhaltlich weitgehend mit dem Anspruch 1 überein. Sein Gegenstand ist deshalb ebenfalls durch K5 und das Fachwissen des hier geforderten Durchschnittsfachmanns, wie es durch "Truckenbrodt "belegt ist, nahegelegt. 4. Der Senat konnte im Hinblick auf den im Verfahren genannten Stand der Tech-nik auch in den auf den Anspruch 1 bzw den Anspruch 7 rückbezogenen Ansprü-chen 2 bis 6 und 8 bis 15 nichts von patentbegründender Bedeutung erkennen. Die Patentinhaberin hat hierzu auch nichts vorgetragen. Diese Ansprüche teilen somit das Rechtsschicksal des zugehörigen Hauptanspruchs. III 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag der Beklagten unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag dadurch, daß im kennzeichnenden Teil in Sp 5, Z 32 der Pa-tentschrift nach Diffusor "in Form einer stetigen Erweiterung des durchströmten Querschnittes" eingefügt und an das Ende "und daß die aus dem Diffusor austre-tende Blasluft zunächst in einen Strömungsgleichrichter eingeführt und aus der daraus austretenden Blasluft die Blasluft-Flächenstrahlen gebildet werden" ange-hängt ist. Der zugehörige, auf einen Vliesblaskopf zur Durchführung des Verfah-rens nach einem der Ansprüche 1 bis 5 gerichtete Anspruch 6 unterscheidet sich vom entsprechenden Anspruch 7 nach Hauptantrag durch die bereits genannte Einfügung nach dem Wort "Diffusor" und durch Anfügung von "und daß an den Diffusor (7) bzw. an die Diffusoren ein Strömungsgleichrichter (10) angeschlossen ist". 2. Die Ansprüche 1 und 6 nach Hilfsantrag sind zulässig, denn die eingefügten Merkmale sind sowohl in den ursprünglichen Unterlagen als auch in der Streitpa-- 12 - tentschrift offenbart und erweitern auch nicht den Schutzbereich des Patents. Der Anspruch 1 findet seine Stütze in den erteilten Ansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der Beschreibung Sp 3 Z 66-67 (Form des Diffusors). Der Anspruch 6 basiert auf einer Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 7 und 9 sowie der selben Merkmale aus der Beschreibung, wie beim Anspruch 1. 3. Auch die og in die Ansprüche 1 bzw 6 eingefügten Merkmale vermögen eine er-finderische Tätigkeit, der Lehren dieser Ansprüche nicht zu begründen. So wird die Konkretisierung des Diffusors als "Übergangsdiffusor" nach der Defini-tion von Truckenbrodt (s oben) vom Fachmann bei aufmerksamer Lektüre der Streitpatentschrift (Sp 2 Z 62 ff), in der definiert wird , was unter einem "Diffusor" gemeint ist, ohnehin so verstanden und als eine von zwei üblichen Ausbildungen von Diffusoren gesehen. Eine Auswahl zwischen beiden Typen liegt in seinem Ermessen und wird etwa durch das Ausmaß der angestrebten oder zulässigen Turbulenz der Strömung bestimmt. Auch die Verwendung eines Strömungsgleichrichters für die aus dem Diffusor austretende Blasluft erfordert keine erfinderische Leistung. Wenn der Fachmann in der Praxis feststellt, daß der aus dem Blaskopf nach K5 austretende Blasluft-Flä-chenstrahl noch nicht gleichmäßig genug ist, so wird er ohne weiteres zusätzliche Maßnahmen zur Homogenisierung der Strömung ergreifen, wozu sich ein "Strö-mungsgleichrichter" anbietet. Derartige üblicherweise gitter- oder wabenförmig ausgebildete Bauteile sind dem Fachmann für Gasströmungen geläufig, bspw von Windkanälen oder aus der Lüftungstechnik. Bezüglich der auf die Ansprüche 1 und 6 rückbezogenen Unteransprüche gilt das zu den entsprechenden Ansprüchen nach dem Hauptantrag gesagte, da diese Ansprüche bis auf eine geänderte Numerierung und Rückbeziehung inhaltlich übereinstimmen. - 13 - IV Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs 1 PatG, 709 Satz 1 ZPO. Gutermuth Püschel Frühauf Skribanowitz Maier prö
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