BUNDESPATENTGERICHT
ECLI:DE:BPatG:2022:040822U2Ni6.21EP.0
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 Ni 6/21 (EP)
Verkündet am
4. August 2022
(Aktenzeichen) …
In der Patentnichtigkeitssache
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent 2 777 269
(DE 60 2012 010 808)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 4. August 2022 durch die Vorsitzende Richterin
Hartlieb sowie die Richter Dipl.-Ing. Baumgardt, Dipl.-Phys. Dr. Forkel, Dipl.-Ing.
Hoffmann und Dr. Himmelmann
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 3 -
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 2 777 269 (Streitpatent), das am
16. September 2015 in französischer Sprache veröffentlicht wurde. Das
Streitpatent hat den Anmeldetag 6. November 2012 und nimmt die Priorität
FR 1160114 vom 7. November 2011 in Anspruch. Das mit der Bezeichnung
„PROCÉDÉ DE CODAGE ET DÉCODAGE D’IMAGES, DISPOSITIF DE CODAGE
ET DÉCODAGE ET PROGRAMMES D’ORDINATEUR CORRESPONDANTS“ =
„VERFAHREN ZUR CODIERUNG UND DECODIERUNG VON BILDERN,
CODIERUNGS- UND DECODIERUNGSVORRICHTUNG SOWIE
ENTSPRECHENDE COMPUTERPROGRAMME“ mit der EP 2 777 269 B1
veröffentlichte Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem
Aktenzeichen 60 2012 010 808.8 geführt und umfasst 6 Patentansprüche, wobei
Anspruch 5 auf den Anspruch 1 und Anspruch 6 auf den Anspruch 4 rückbezogen
ist.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents
in vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und
hilfsweise beschränkt mit zehn Hilfsanträgen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende erfinderische Tätigkeit, den
Nichtigkeitsgrund, dass das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne und den
Nichtigkeitsgrund, dass der Gegenstand des Streitpatents über den Inhalt der
europäischen Patentanmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung
hinausgehe.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente
genannt:
- 4 -
NK0 Verletzungsklageschrift der Beklagten gegen die Klägerin vom
15. September 2020 vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 58/20);
NK1 EP 2 777 269 B1 (Streitpatentschrift);
NK2 EP 2 777 269, deutsche Übersetzung der Erfindungsbeschreibung;
NK3 Registerauszug des DPMA zum Aktenzeichen 60 2012 010 808.8 mit
Stand vom 13. November 2020;
NK4 Merkmalsgliederung der Ansprüche 1 bis 4 des Streitpatents;
NK5 WO 2013/068683 A1;
NK5a D… AB, 12794437.9, January 26, 2015,
40305-0007EP1, Claims;
NK6 Amonou, Isabelle et al.: Description of video coding technology proposal
by France Telecom, NTT, NTT DOCOMO, Panasonic and Technicolor.
Joint Collaborative Team on Video Coding (JCT-VC) of ITU-T SG16 WP3
and ISO/IEC JTC1/SC29/WG11, 1st Meeting: Dresden, DE, 15-23 April,
2010, Document: JCTVC-A114 (veröffentlicht im Vorfeld bzw. während
des ersten Treffens von JVTC-VC, das vom 15. bis zum 23. April 2010 in
Dresden stattfand);
NK7 Bossen, Frank et al.: Video coding using a simplified block structure and
advanced coding techniques. In: IEEE transactions on circuits and
systems for video technology 20, Nr.12 (2010) Seiten 1667-1675
(veröffentlicht am 15. November 2010);
NK8 Thiesse, Jean-Marc et al.: Data hiding of intra prediction information in
chroma samples for video compression. In: 2010 IEEE International
Conference on Image Processing. IEEE, 2010 (Datum der Konferenz:
26.-29. September 2010, Bereitstellung des Artikels mittels Server am
3. Dezember 2010);
NK9 Thiesse, Jean-Marc et al.: Data hiding of Motion Information in Chroma
and Luma Samples for Video Compression. In: IEEE International
Workshop on Multimedia Signal Processing. IEEE, 2010 (Datum der
Konferenz: 26.-29. September 2010, Bereitstellung des Artikels mittels
Server am 10. Dezember 2010);
- 5 -
NK10 Cohen, Robert et al.: Low Complexity Embedding of Information in
Transform Coefficients. In: JCTVC-E428, JCTVC Meeting 2011
(veröffentlicht im Vorfeld bzw. während des fünften Treffens von JVTC-VC,
das vom 16. bis zum 23. März 2011 in Genf stattfand);
NK11 Bross, Benjamin et al.: WD4: Working Draft 4 of High-Efficiency Video
Coding, Dokument JCTVC-F803_d6 (Auszug) (veröffentlicht im Vorfeld
bzw. während des sechsten Treffens von JVTC-VC, das im Juli 2011 in
Turin stattfand).
Die Klägerin behauptet, die Gegenstände der Ansprüche der Hilfsanträge I bis X
seien nicht patentfähig.
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 2 777 269 in vollem Umfang mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise
das europäische Patent EP 2 777 269 unter Klageabweisung im Übrigen
dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine Patentansprüche die
Fassung eines der Hilfsanträge I bis X vom 23. Mai 2022 in dieser
Reihenfolge, erhalten.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen in allen wesentlichen
Punkten entgegen. Das Streitpatent sei jedenfalls in der Fassung eines der
Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente
genannt:
ES1 Merkmalsgliederungen der Ansprüche 1, 2, 3 und 4 des Streitpatents;
- 6 -
ES2 Auszug aus dem H.264-Standard (ITU-T, TELECOMMUNICATION,
STANDARDIZATION SECTOR OF ITU, H.264, (06/2011)).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2022 erklärt, dass
sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen als jeweils
geschlossene Anspruchssätze ansehe, die jeweils insgesamt beansprucht
würden.
Die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 lauten in der Verfahrenssprache
Französisch und in deutscher Übersetzung gemäß der Streitpatentschrift
EP 2 777 269 B1 (mit einer Gliederung des Senats, die von der als Anlage NK4
eingereichten Merkmalsgliederung der Klägerin in Details abweicht):
1.1 1. Procédé de codage d'au
moins une image découpée en
partitions,
1. Verfahren zum Codieren wenig-
stens eines in Partitionen
unterteilten Bildes,
1.2 une partition courante (Bi) à
coder contenant des données
wobei eine zu codierende aktuelle
Partition (Bi) Daten enthält,
1.2.1 dont au moins une donnée est
affectée d'un signe,
wovon wenigstens ein
Datenelement mit einem Vorzeichen
behaftet ist,
1.2.2 les données étant des
coefficients de transformation
direct,
wobei die Daten Koeffizienten einer
direkten Transformation sind,
ledit procédé de codage étant
caractérisé en ce qu'il met en
œuvre, pour ladite partition
courante, les étapes suivantes:
wobei das Codierungsverfahren
dadurch gekennzeichnet ist, dass
es für diese aktuelle Partition die
folgenden Schritte ausführt:
1.3 - calcul (S3) de la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des
données de ladite partition
- Berechnen (S3) des Wertes einer
Funktion, die die Parität der Summe
der Daten der aktuellen Partition
- 7 -
courante
1.3.1 à l'exclusion dudit signe soit
caché,
unter Ausschluss des Vorzeichens,
das verdeckt ist, repräsentiert
1.4 - comparaison (S4) de ladite
valeur calculée à la parité dudit
signe,
- Vergleichen (S4) des berechneten
Wertes mit der Parität des Vor-
zeichens,
1.5 - en fonction du résultat de
ladite comparaison,
modification (S5) ou non d'au
moins une des données de la
partition courante,
- in Abhängigkeit vom Ergebnis des
Vergleichens Modifizieren (S5) oder
nicht Modifizieren wenigstens eines
der Datenelemente der aktuellen
Partition,
1.6 - en cas de modification,
codage (S20) des données de la
partition comprenant ladite au
moins une donnée modifiée
sans le signe
- im Fall des Modifizierens Codieren
(S20) der Daten der Partition, die
das wenigstens eine modifizierte
Datenelement enthält, ohne das
Vorzeichen
1.6.1 de ladite au moins une donnée
modifiée.
des wenigstens einen modifizierten
Datenelements.
2.1 2. Dispositif de codage (CO)
d'au moins une image
découpée en partitions,
2. Vorrichtung (CO) zum Codieren
wenigstens eines in Partitionen
unterteilten Bildes,
2.2 une partition courante à coder
contenant des données
wobei eine zu codierende aktuelle
Partition Daten enthält,
2.2.1 dont au moins une donnée est
affectée d'un signe,
wovon wenigstens ein
Datenelement mit einem Vorzeichen
behaftet ist,
2.2.2 les données étant les
coefficients de transformation
direct,
wobei die Daten die Koeffizienten
einer direkten Transformation sind,
- 8 -
ledit dispositif étant caractérisé
en ce qu'il comprend des
moyens de traitement
(MTR_CO) qui, pour ladite
partition courante à coder, sont
aptes à:
wobei die Vorrichtung dadurch
gekennzeichnet ist, dass sie
Verarbeitungsmittel (MTR_CO)
umfasst, die für diese zu codierende
aktuelle Partition dafür ausgelegt
sind:
2.3 - calculer la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des
données de ladite partition
courante
- den Wert einer Funktion, die die
Parität der Summe der Daten der
aktuellen Partition repräsentiert,
2.3.1 à l'exclusion dudit signe, unter Ausschluss des Vorzeichens
zu berechnen,
2.4 - comparer ladite valeur
calculée à la parité dudit signe,
- den berechneten Wert mit der
Parität des Vorzeichens zu
vergleichen,
2.5 - modifier ou non au moins une
des données de la partition
courante en fonction du résultat
de ladite comparaison,
- wenigstens eines der Daten-
elemente der aktuellen Partition in
Abhängigkeit vom Ergebnis des
Vergleichens zu modifizieren oder
nicht zu modifizieren,
2.6 et en ce qu'il comprend des
moyens (CE_CO) de codage
des données de la partition
comprenant ladite au moins une
donnée modifiée sans le signe
[hier eingefügt Merkmal 2.6.1,
s.u.] en cas de modification par
lesdits moyens de traitement.
und dass sie Mittel (CE_CO)
umfasst, um im Fall des
Modifizierens durch die
Verarbeitungsmittel Daten der
Partition, die das wenigstens eine
modifizierte Datenelement enthält,
ohne das Vorzeichen
2.6.1 de ladite au moins une donnée
modifiée,
des wenigstens einen modifizierten
Datenelements zu codieren.
- 9 -
3.1 3. Procédé de décodage d'un
signal de données représentatif
d'au moins une image
découpée en partitions qui a été
précédemment codée,
3. Verfahren zum Decodieren eines
Datensignals, dass wenigstens ein
in Partitionen unterteiltes Bild
repräsentiert, das vorher codiert
worden ist,
3.2 une partition courante (Bi) à
décoder contenant des données
wobei eine zu decodierende
aktuelle Partition (Bi) Daten enthält,
3.2.1 dont au moins une donnée est
affectée d'un signe,
wovon wenigstens ein
Datenelement mit einem Vorzeichen
behaftet ist,
3.2.2 les données étant les
coefficients de transformation
direct,
wobei die Daten die Koeffizienten
einer direkten Transformation sind,
ledit procédé de décodage étant
caractérisé en ce qu'il com-
prend, pour ladite partition
courante, les étapes suivantes:
wobei das Decodierungsverfahren
dadurch gekennzeichnet ist, dass
es für die aktuelle Partition die
folgenden Schritte umfasst:
3.3 - décodage (SD2, SD3) des
données de ladite partition
courante, à l'exclusion dudit
signe,
- Decodieren (SD2, SD3) von Daten
der aktuellen Partition unter Aus-
schluss des Vorzeichens,
3.4 - calcul (SD4) de la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des
données décodées de ladite
partition courante,
- Berechnen (SD4) des Wertes einer
Funktion, die die Parität der Summe
der die codierten Daten der
aktuellen Partition repräsentiert,
3.5 - obtention, à partir de ladite
valeur calculée, de la valeur
dudit signe,
- anhand des berechneten Wertes:
Erhalten des Wertes des
Vorzeichens, wobei,
- 10 -
3.5.1 si la parité de la somme des
données a une première valeur
le signe est positif et
falls die Parität der Summe der
Daten einen ersten Wert hat, das
Vorzeichen positiv ist und,
3.5.2 si la parité de la somme des
données a une deuxième valeur
le signe est négatif.
falls die Parität der Summe der
Daten einen zweiten Wert hat, das
Vorzeichen negativ ist.
4.1 4. Dispositif (DO) de décodage
d'un signal de données
représentatif d'au moins une
image découpée en partitions
qui a été précédemment codée,
4. Vorrichtung (DO) zum
Decodieren eines Datensignals, das
wenigstens ein in Partitionen
unterteiltes Bild repräsentiert, das
im Voraus codiert worden ist,
4.2 une partition courante à
décoder contenant des données
wobei eine zu decodierende
aktuelle Partition Daten enthält,
4.2.1 dont au moins une donnée est
affectée d'un signe,
wovon wenigstens ein
Datenelement mit einem Vorzeichen
behaftet ist,
4.2.2 les données étant les
coefficients de transformation
direct,
wobei die Daten die Koeffizienten
einer direkten Transformation sind,
ledit dispositif de décodage
étant caractérisé en ce qu'il
comprend, pour ladite partition
courante à décoder, des
moyens de traitement
(MTR_DO) qui sont aptes à:
wobei die Decodierungsvorrichtung
dadurch gekennzeichnet ist, dass
sie für die aktuelle zu decodierende
Partition Verarbeitungsmittel (MTR
DO) umfasst, die dafür ausgelegt
sind:
4.3 - décoder les données de ladite
partition courante, à l'exclusion
dudit signe,
- die Daten der aktuellen Partition
unter Ausschluss des Vorzeichens
zu decodieren,
- 11 -
4.4 - calculer la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des
données décodées de ladite
partition courante,
- den Wert einer Funktion zu
berechnen, die die Parität der
Summe der decodierten Daten der
aktuellen Partition repräsentiert,
4.5 - obtenir, à partir de ladite
valeur calculée, la valeur dudit
signe,
- anhand des berechneten Wertes
den Wert des Vorzeichens zu
erhalten, wobei,
4.5.1 si la parité de la somme des
données a une première valeur
le signe est positif et
falls die Parität der Summe der
Daten einen ersten Wert hat, das
Vorzeichen positiv ist und,
4.5.2 si la parité de la somme des
données a une deuxième valeur
la signe est négatif.
falls die Parität der Summe der
Daten einen zweiten Wert hat, das
Vorzeichen negativ ist.
Wegen der Hilfsanträge und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52 Abs. 1 und
56 EPÜ), der unzureichenden Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 lit. b) EPÜ i. V. m. Art. 83 EPÜ) und der unzulässigen Erweiterung
(Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. c) EPÜ i. V. m.
Art. 123 Abs. 2 EPÜ) geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.
Die Klage ist aber nicht begründet. Das Streitpatent hat in der erteilten Fassung
Bestand.
- 12 -
I.
1. Das Streitpatent betrifft eine effiziente Kodierung von digitalen Bildern und
Bewegtbildern (Videos) in einen Datenstrom für die Übertragung, sowie die
entsprechende Dekodierung.
In der Beschreibungseinleitung werden zunächst übliche Verfahren bekannter
Video-Kodierer (MPEG, H.264) erläutert. Diese erzielen eine wesentliche
Datenreduktion durch räumliche und zeitliche Prädiktionsverfahren für in
Partitionen unterteilte Bilder. Die verbleibenden Restdaten einer Partition werden
noch in bekannter Weise weiterverarbeitet (Transformierung in den
Frequenzraum, Quantisierung u.a.). Am Ende wird für eine Partition eine
eindimensionale Liste mit Koeffizienten erhalten, die unter der Bezeichnung
„quantifizierter Rest“ bekannt ist.
Um das Volumen der kodierten Daten noch weiter zu verringern, ist aus dem Stand
der Technik ein Verfahren zum sogenannten „Verbergen von Daten“ („Data
Hiding“) bekannt (siehe Streitpatentschrift – im Folgenden abgekürzt: SPS –
Abs. [0010] / [0011] mit Bezug auf Anlage NK9). Dabei wird ein bestimmter binärer
Index (MVComp), der den Prädiktor der Vektorbewegung identifiziert, nicht explizit
in das kodierte Datenpaket geschrieben, sondern seine Information wird durch die
Parität der Summe der Koeffizienten des quantifizierten Rests transportiert. Um
dies zu ermöglichen, muss ggf. einer der Koeffizienten verändert (d.h. verfälscht)
werden, damit die Parität der Summe der Koeffizienten mit dem „verborgen“ zu
übertragenden Index übereinstimmt. (Die Verfälschung eines der Koeffizienten
hat – je nach dem welcher Koeffizient dafür gewählt wurde – eine mehr oder
weniger starke Verschlechterung der Bildqualität zur Folge, die aber
hingenommen wird.)
Hier bemängelt das Streitpatent, dass die modifizierten Datenelemente nicht
immer optimal ausgewählt würden, insbesondere könne die angewendete
Modifikation im Dekodierer Störungen hervorrufen. Auch sei die Wahl des Index
- 13 -
MVComp als das „verborgene“ Datenelement nicht optimal (SPS Abs. [0011]
Spalte 3 Zeile 32 bis 52).
2. Dementsprechend sieht das Streitpatent seine Aufgabe darin, „die
Nachteile im vorgenannten Stand der Technik zu beheben“ (SPS Abs. [0012]). Die
Beklagte konkretisiert dies noch dahingehend, dass das Streitpatent sich vor der
Aufgabe sehe, „die Kodiereffizienz der Videokodierung zu erhöhen“.
3. Als zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können
es für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des
Standes der Technik ankommt, ist anzusehen, wer üblicherweise mit der Aufgabe
betraut wird, die Kodiereffizienz einer Videokodierung zu erhöhen. Als diesen
Fachmann sieht der Senat einen Hochschul-Absolventen aus dem Bereich der
Informationstechnik, Informatik oder Elektrotechnik an, der mehrjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von digitaler Videokodierung
aufweist und mit den dabei zum Einsatz kommenden Techniken und den
wichtigsten Standards vertraut ist, und dem insbesondere die im Rahmen der
Standardisierungsprozesse diskutierten Beiträge zur Weiterentwicklung
bestehender Standards bekannt sind.
4. Die Lösung der genannten Aufgabe soll durch ein Kodieren von Bildern
gemäß Patentanspruch 1 bzw. 2 und durch ein Dekodieren von Daten, die ein Bild
repräsentieren, nach Patentanspruch 3 bzw. 4 erfolgen.
4.1 Der erteilte Patentanspruch 1 ist gerichtet auf ein Verfahren zum Kodieren
wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes, wobei eine zu kodierende
aktuelle Partition Daten enthält, welche die Koeffizienten einer „direkten“
Transformation (z.B. Diskrete Kosinus-Transformation DCT) sind, und wovon
wenigstens ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet ist (Merkmale 1.1,
1.2, 1.2.1, 1.2.2). Dies ist eine Ausgangssituation, wie sie bei den bekannten
- 14 -
Kodierverfahren gleichfalls vorliegt (vgl. SPS Abs. [0002] bis [0004]).
Im Rahmen des Kodierens gemäß Patentanspruch 1 sollen für die aktuelle
Partition folgende Schritte ausgeführt werden:
a) Zunächst soll der Wert einer Funktion berechnet werden, welche die Parität
der Summe der Daten der aktuellen Partition repräsentiert (Merkmal 1.3); d.h.
sämtliche Datenelemente der aktuellen Partition werden addiert, und die Parität
dieser Summe („gerade“ / „ungerade“) wird bestimmt.
Gemäß Merkmal 1.3.1 soll dies jedoch erfolgen „unter Ausschluss des
Vorzeichens, das verdeckt ist“.
Dies liest sich für den Fachmann zunächst verwirrend. Implizit ist dem Merkmal
1.3.1 zu entnehmen, dass eines der Vorzeichen der Daten der aktuellen Partition
(wovon gemäß Merkmal 1.2.1 „wenigstens ein Datenelement mit einem
Vorzeichen behaftet ist“) irgendwie „verdeckt“ werden soll. Die Beschreibung
liefert dem Fachmann den Hinweis, dass tatsächlich eines der Vorzeichen, ähnlich
wie es im Stand der Technik für den Index MVComp beschrieben ist, in der Parität
der Summe der Daten der aktuellen Partition „verborgen“ übertragen werden soll.
(Offen bleibt nach der Lehre der Patentansprüche allerdings, welches Vorzeichen
dafür ausgewählt wird.)
Unverständlich erscheint dem Fachmann jedoch, warum dafür die Parität der
Summe der Daten zu berechnen ist „unter Ausschluss des Vorzeichens, das
verdeckt werden soll“. Dies könnte zwar auf den ersten Blick „logisch“ erscheinen,
weil dieses Vorzeichen nicht direkt mit übertragen werden wird und daher auch
beim Dekodieren zunächst nicht aus den Daten hervorgeht. Dem oben in
Abschnitt 3. definierten Fachmann ist aber geläufig, dass die Parität einer Summe
von Daten vorzeichenunabhängig ist und nur von den Beträgen der Daten abhängt
(es ergibt sich dieselbe Parität, egal ob man einen bestimmten Zahlenwert zu der
bisherigen Summe addiert oder von ihr subtrahiert – einen mathematischen
Nachweis liefert der Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2021). Die spezielle
- 15 -
Arithmetik des Merkmals 1.3.1 erkennt der Fachmann daher als „mathematisch
sinnlos“. Das Studium der Beschreibung hilft nicht weiter, weil die verwendete
Formulierung „à l'exclusion du signe“ bzw. „à l'exception du signe“ in der gesamten
Streitpatentschrift (richtigerweise) nur in Verbindung mit dem Schritt des
Kodierens vorkommt, aber niemals in Verbindung mit dem Schritt der
Summenbildung.
b) Daraufhin soll gemäß Merkmal 1.4 der berechnete Wert (also die Parität der
Summe der Daten) verglichen werden „mit der Parität des Vorzeichens“. Hier fragt
sich der Fachmann, mit der Parität welches Vorzeichens dies geschehen soll. Wie
bereits angedeutet, wird er hierzu wieder dem Merkmal 1.3.1 implizit entnehmen,
dass eines der Vorzeichen „verborgen“ übertragen werden soll, und dass dessen
Wert (positiv oder negativ) mit der Summenparität (gerade oder ungerade)
verglichen werden soll.
c) Gemäß Merkmal 1.5 soll nun „in Abhängigkeit vom Ergebnis des Ver-
gleichens“ „wenigstens eines der Datenelemente der aktuellen Partition“
modifiziert werden – d.h. wenn die Parität des verborgen zu übertragenden
Vorzeichens nicht mit der Summenparität übereinstimmt, wird eines der
Datenelemente verändert, so dass danach eine Übereinstimmung besteht. Nach
diesem Schritt des eventuellen Modifizierens stellt die Summenparität somit in
jedem Fall den Wert des (zu verbergenden) Vorzeichens dar.
Nicht nachvollziehbar ist hier jedoch für den Fachmann, warum „wenigstens eines
der Datenelemente der aktuellen Partition“, d.h. ggf. auch mehr als ein
Datenelement modifiziert werden sollte. Dem Fachmann ist klar, dass zur
Anpassung der Parität der Summe der Daten an den gewünschten Wert (des
Vorzeichens) eine geringfügige Koeffizienten-Modifikation (z.B.: „+1“) ausreicht.
Da jede Modifikation die Bilddaten verfälscht, würde der Fachmann nur die eine
nötige Modifikation vornehmen lassen und nicht mehrere.
- 16 -
d) Darauf folgend werden die Daten der Partition kodiert. Merkmal 1.6 fordert,
dass „im Fall des Modifizierens“ das Kodieren ohne das (verborgen zu
übertragende) Vorzeichen erfolgt. Durch das „Verbergen“ in der Summenparität
kann somit letztlich in der Datenübertragung ein Bit pro Block eingespart werden.
Der Fachmann ist allerdings irritiert, dass dieses Kodieren „ohne das Vorzeichen“
nur beansprucht ist für den Fall des Modifizierens – es bleibt offen, wie kodiert
werden soll, wenn kein Modifizieren nötig war (der Fachmann wird hier in
Gedanken ergänzen: wenn kein Modifizieren nötig war, dann stimmte das
verborgen zu übertragende Vorzeichen bereits von vorne herein mit der
Summenparität überein, und selbstverständlich wird in diesem Fall genauso
kodiert „ohne das Vorzeichen“ – denn nur dann kann in jeder Übertragung ein Bit
eingespart werden).
e) Überraschend für den Fachmann ist dann aber das Merkmal 1.6.1, wonach
das in Merkmal 1.6 genannte Vorzeichen das Vorzeichen „des wenigstens einen
modifizierten Datenelements“ sein soll. Dies wirft mehrere Probleme auf: Nach
Merkmal 1.5 umfasst der Patentanspruch 1 auch den Fall, dass mehr als ein
Datenelement modifiziert wird; „verborgen“ übertragen werden kann aber nur ein
Vorzeichen; daraus ergibt sich die Frage, welches der ggf. „mehreren“
modifizierten Datenelemente gemeint ist. Gemäß Merkmal 1.2.1 ist „wenigstens
ein Datenelement mit einem Vorzeichen behaftet“ – gemäß Merkmal 1.5 soll
„eines der Datenelemente der aktuellen Partition“ modifiziert werden – der
Patentanspruch verlangt aber nicht, dass gerade das modifizierte Datenelement
mit einem Vorzeichen behaftet sein müsste. Und schließlich könnte in dem (vom
Patentanspruch 1 nicht umfassten) Fall, dass kein Modifizieren nötig war, nicht
kodiert werden „ohne das Vorzeichen des wenigstens einen modifizierten
Datenelements“ – denn es gab dann kein solches.
Daraus entsteht die Frage, was hier mit dem Bezug auf das Vorzeichen des modi-
fizierten Datenelementes gemeint sein könnte. Auch in diesem Fall hilft die
Beschreibung nicht weiter – diese sagt ganz deutlich, dass die Auswahl des zu
- 17 -
modifizierenden Datenelementes aus einer Untermenge „modifizierbarer“ Daten-
elemente beliebig ist (Abs. [0040] / [0041] „Modifikation wenigstens eines modifi-
zierbaren Datenelementes der Liste D1“ – vgl. Abs. [0044] bis [0046]; in der Aus-
führungsform nach Figur 3 wird sogar eine „Liste modifizierbarer Koeffizienten“
SE1 erzeugt, siehe Abs. [0091] ff.). Dass aber immer das Vorzeichen des
modifizierten Datenelementes „verborgen“ übertragen werden sollte, findet sich
nirgendwo in der Beschreibung. Auch die Reihenfolge der anspruchsgemäßen
Schritte steht dem entgegen: Zuerst soll die berechnete Parität mit der Parität des
Vorzeichens „das verdeckt ist“ verglichen werden (Merkmal 1.4) – erst danach
wird, wenn nötig (in rund 50% der Fälle ist dies nicht nötig) ein Datenelement
entsprechend modifiziert (Merkmal 1.5); d.h. beim Vergleich des verborgen zu
übertragenden Vorzeichens mit der Summenparität steht noch gar nicht fest, ob
überhaupt und ggf. welches Datenelement modifiziert werden soll.
4.2 Der erteilte Patentanspruch 2 ist auf eine Vorrichtung zum Kodieren
wenigstens eines in Partitionen unterteilten Bildes gerichtet, wobei die Vorrichtung
aber lediglich so ausgelegt ist, dass sie das Verfahren entsprechend den Schritten
des Anspruchs 1 ausführt. Die Merkmalsgliederung entspricht der von
Anspruch 1, es finden sich keine bedeutsamen Unterschiede.
4.3 Der erteilte Patentanspruch 3 ist auf ein Verfahren zum Dekodieren eines
Datensignals gerichtet, wobei das Datensignal wenigstens ein in Partitionen
unterteiltes Bild repräsentiert, das vorher kodiert worden ist. Der Fachmann findet
in der deutschen Fassung des Patentanspruchs 3 zwei Übersetzungsfehler; da
die Fassung in der Verfahrenssprache (französisch) maßgeblich ist, können beide
ohne weiteres wie folgt korrigiert werden (vgl. den an diesen Stellen fehlerfreien
Anspruch 4):
3.3 - décodage (SD2, SD3) des don-
nées de ladite partition courante,
à l'exclusion dudit signe,
- Decodieren (SD2, SD3) von der
Daten der aktuellen Partition unter
Ausschluss des Vorzeichens,
- 18 -
3.4 - calcul (SD4) de la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des données
décodées de ladite partition
courante,
- Berechnen (SD4) des Wertes
einer Funktion, die die Parität der
Summe der die decodierten Daten
der aktuellen Partition
repräsentiert,
Anspruchsgemäß enthält eine zu dekodierende aktuelle Partition Daten, welche
die Koeffizienten einer „direkten“ Transformation (z.B. Diskrete Kosinus-
Transformation DCT) sind, und wovon wenigstens ein Datenelement mit einem
Vorzeichen behaftet ist (Merkmale 3.1, 3.2, 3.2.1, 3.2.2). Dies entspricht der
Ausgangssituation beim Kodieren (vgl. oben Abschnitt 4.1).
Beim Dekodieren gemäß Patentanspruch 3 sollen nun für diese aktuelle Partition
die folgenden Schritte ausgeführt werden:
a) Zunächst sind die Daten der aktuellen Partition in aus dem Stand der
Technik bekannter Weise zu dekodieren (Merkmal 3.3). Der Fachmann versteht
den Zusatz „unter Ausschluss des Vorzeichens“ dahingehend, dass das
Vorzeichen eines der Datenelemente nicht unmittelbar dekodiert werden kann
(weil es beim Kodieren nach Patentanspruch 1 nicht direkt mit kodiert wurde). Um
welches Datenelement es sich dabei handelt, ist dem Patentanspruch nicht zu
entnehmen.
b) Anschließend ist der Wert einer Funktion zu berechnen, welche die Parität
der Summe der dekodierten Daten der aktuellen Partition repräsentiert (Merk-
mal 3.4), d.h. sämtliche dekodierten Datenelemente der aktuellen Partition
werden addiert, und die Parität dieser Summe („gerade“ / „ungerade“) wird
bestimmt.
c) Anhand dieses berechneten Wertes wird das „verborgen“ übertragene Vor-
zeichen wiedergewonnen (konkret: falls die Parität der Summe der Daten „gerade“
ist, ist das Vorzeichen positiv, und falls die Parität der Summe der Daten
„ungerade“ ist, ist das Vorzeichen negativ – oder umgekehrt, siehe Merkmale 3.5,
- 19 -
3.5.1, 3.5.2).
Hier endet allerdings der Patentanspruch 3. Die anspruchsgemäße Lehre gewinnt
aus den übertragenen Daten ein Vorzeichen zurück, lässt es aber offen, was damit
geschehen soll. Insbesondere fehlt jeder Hinweis, welchem Datenelement das
Vorzeichen zugeordnet werden soll. Insoweit ist ein Dekodieren des
zugrundeliegenden Bildes (Merkmal 3.1) allein nach der Lehre des
Patentanspruchs 3 nicht möglich.
4.4 Für den erteilten Patentanspruch 4 gilt Ähnliches wie für Patentanspruch
2: Er ist auf eine Vorrichtung zum Dekodieren eines Datensignals gerichtet, das
wenigstens ein in Partitionen unterteiltes Bild repräsentiert, das im Voraus kodiert
worden ist, wobei die Vorrichtung aber lediglich so ausgelegt ist, dass sie das
Verfahren entsprechend den Schritten des Anspruchs 3 ausführt. Die
Merkmalsgliederung entspricht der von Anspruch 3, es finden sich keine
bedeutsamen Unterschiede (jedoch ist hier keine Korrektur der deutschen
Übersetzung erforderlich).
4.5 Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Patentanspruch 6 ebenfalls einen
offensichtlichen Fehler enthält: Er ist auf ein Rechnerprogramm gerichtet, das
Befehle enthält, um das Kodierungsverfahren nach Patentanspruch 4 Patent-
anspruch 3 auszuführen.
5. Für den Fachmann ist nach alledem offensichtlich, dass die beanspruchte
Lehre ausgehend allein von ihrem Wortlaut fehlerhaft ist und so wie erteilt nicht
funktionieren kann, und ferner deren Offenbarung in der Beschreibung zweifelhaft
ist. Daher ist als erstes eine sachgerechte Auslegung erforderlich.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insbesondere der
Prüfung einer geltend gemachten unzulässigen Erweiterung „eine Auslegung des
hierauf zu überprüfenden Patentanspruchs vorausgehen, bei der dessen
Sinngehalt und insbesondere der Beitrag, den ein streitiges Merkmal zum
- 20 -
Leistungsergebnis der Erfindung liefert, zu bestimmen sind“ (BGH, Urteil vom
9. Juni 2015, X ZR 101/13, GRUR 2015, 868 - Polymerschaum II, Leitsatz a) und
Rn. 25).
Grundsätzlich ermittelt der Fachmann die beanspruchte Lehre nicht aus der Sicht
des Semantikers (BGH, Urteil vom 24. März 1998, X ZR 39/95, GRUR 1998, 1003
– Leuchtstoff), sondern ist bestrebt, dem Streitpatent einen sinnvollen Gehalt zu
entnehmen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – X ZR 275/02, Rn. 19, juris). Die
Patentschrift ist „in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der
Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den
Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den
Zeichnungen ergeben… Diese Maßgabe für die Auslegung gilt erst recht zur
Vermeidung von Widersprüchen zwischen mehreren Merkmalen eines
Patentanspruchs“ (BGH, Urteil vom 24. April 2018, X ZR 50/16, GRUR 2018, 1128
– Gurtstraffer, Rn. 16-18). Insbesondere ist „bei der Ermittlung des Sinngehalts
eines Patentanspruchs … auch ein für sich genommen eindeutiger Wortlaut nicht
ausschlaggebend, wenn die Auslegung des Anspruchs unter Heranziehung der
Beschreibung und der weiteren Patentansprüche ergibt, dass zwei im
Patentanspruch verwendete Begriffe gegeneinander auszutauschen sind“ (BGH,
Urteil vom 12. Mai 2015, X ZR 43/13 GRUR 2015, 875 – Rotorelemente,
Leitsatz b).
5.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst die Beschreibung heranzuziehen und mit
der Lehre der Patentansprüche zu vergleichen.
Hier ist jedoch festzuhalten, dass auch die Beschreibung Fehler aufweist:
– Abs. [0010]: anscheinend bezieht sich das Streitpatent hier auf die als NK9
vorgelegte Entgegenhaltung, die aber bereits im Jahr 2010 veröffentlicht
wurde;
– Abs. [0108]: der zweite Wert der modifizierten Teilliste SEm1 dürfte „-6“
lauten, nicht „+6“;
- 21 -
– NK2 deutsche Übersetzung Abs. [0042]: die erste Zeile des ersten Aufzäh-
lungspunktes dürfte falsch sein (Korrektur: „das oder die von null verschie-
dene(n) den Wert null aufweisende(n) Datenelement(e), das/die vor dem
ersten von null verschiedenen Datenelement liegt/liegen“);
– NK2 deutsche Übersetzung Abs. [0093]: in der Teilliste SE1 befindet sich
ein Datenelement zu viel, „5“ ist zu streichen.
Auf unbedeutende Schreibfehler wie z.B. „la signe“ in Anspruch 4 in der letzten
Zeile, oder „retentir“ in Abs. [0011] Zeile 24, wird nicht weiter eingegangen.
5.3 Darüber hinaus findet der Fachmann in der Beschreibung Passagen,
welche sich mit dem gleichzeitigen Verbergen mehrerer Vorzeichen befassen. Die
Patentansprüche 1 bis 4 verlangen jedoch lediglich das Berechnen „der Parität
der Summe der Daten“, und die Parität ist bekanntermaßen eine binäre
Information („gerade“ oder „ungerade“). Daher kann in der Parität einer Summe
von Daten nur genau ein Vorzeichen „verborgen“ werden. D.h. alle
Ausführungsbeispiele, welche die verdeckte Übertragung mehrerer Vorzeichen
betreffen, insbesondere die Absätze [0055] bis [0064], [0119] bis [0131], [0153]
bis [0158] und [0195] bis [0202] der Streitpatentschrift, fallen nicht unter die
patentierte Lehre.
5.4 Von all diesem ausgehend, wird der Fachmann die Ungereimtheiten und
Unstimmigkeiten der erteilten Patentansprüche folgendermaßen auslegen:
(A) Wie bereits ausgeführt (s.o. 4.1 a)), versteht der Fachmann die Merkmale
1.3.1 und 2.3.1 (betr. eine Berechnung der Parität der Summe der Daten
der aktuellen Partition „unter Ausschluss des Vorzeichens, das verdeckt
ist“) als mathematisch sinnlos, sie haben keinen Effekt auf den berechneten
Wert. Jedenfalls für die Prüfung auf Patentfähigkeit wird der Fachmann
diese Merkmale daher ignorieren (ansonsten s.u. Abschnitt 6.2).
- 22 -
(B) Des Weiteren ist für den Fachmann klar, dass es keinen Sinn macht, zur
„verborgenen“ Übertragung eines Vorzeichens mehrere Datenelemente der
aktuellen Partition zu modifizieren, d.h. zu verfälschen (s.o. 4.1 c)). Deshalb
wird der Fachmann das Wort „wenigstens“ in den Merkmalen 1.5, 1.6 und
1.6.1 / 2.5, 2.6 und 2.6.1 „überlesen“ bzw. in Gedanken streichen (es dürfte
sich um Relikte einer ursprünglich allgemeineren Lehre zur „verborgenen“
Übertragung auch mehrerer Vorzeichen handeln, vgl. oben Abschnitt 5.3).
(C) Der Fachmann versteht, dass die Auswahl des Datenelements (d.h. des
Koeffizienten der Liste D1 bzw. E1), dessen Vorzeichen „verborgen“
übertragen werden soll, zwar grundsätzlich beliebig ist. Die Dekodierung
kann aber nur dann funktionieren, wenn der Dekoder vorab bereits weiß,
welchem Datenelement er das aus der Parität der Summe der Daten
wiedergewonnene Vorzeichen zuordnen soll. D.h. der Fachmann wird aus
seinem Verständnis der Beschreibung heraus (vgl. auch oben 4.3 c)) als
zusätzliches Merkmal mitlesen, dass vorab eine Festlegung für Kodierer
und Dekodierer getroffen werden muss, welches Datenelement ohne
Vorzeichen übertragen wird („erste Fehlerkorrektur“ – in der
Beschreibung favorisiert: „das Vorzeichen des ersten von null
verschiedenen Koeffizienten“). Diese Festlegung kann im Nachhinein,
insbesondere während der Kodierung aufeinanderfolgender Bild-
Partitionen, nicht mehr geändert werden (ist dann nicht mehr beliebig),
vielmehr gilt sie verbindlich für jede Bild-Partition.
(D) Demgegenüber bleibt bei der Kodierung die Auswahl des jeweils zu modifi-
zierenden Datenelementes von Bild-Partition zu Bild-Partition beliebig –
einen Vorteil in einer vorab getroffenen Festlegung, welches Datenelement
modifiziert werden sollte, zeigt die Beschreibung nicht auf (vgl. vielmehr
SPS Abs. [0105] bis [0107]: probeweise Modifikation unterschiedlicher
Koeffizienten und eine Auswahl anhand eines Rate/Distorsion-Kriteriums,
d.h. abhängig davon, welche Modifikation relativ die geringste Störung bzw.
Verzerrung verursacht).
- 23 -
(E) Bezüglich der Merkmale 1.6.1 / 2.6.1 (Kodieren ohne das Vorzeichen „des
wenigstens einen modifizierten Datenelements“) hatte der Fachmann
bereits festgestellt, dass die Beschreibung eine solche Lehre nicht enthält
(s.o. 4.1 e)). Bei wörtlicher Berücksichtigung wäre das Merkmal aus den
oben geschilderten Gründen nicht ausführbar (wenn überhaupt, dann nur
mit einer zusätzlichen Bedingung für Merkmal 1.5: Modifizieren oder nicht
Modifizieren wenigstens eines der vorzeichenbehafteten Datenelemente –
was aber keinerlei Stütze in der Beschreibung findet). Als einzig mögliche
Erklärung bleibt dann, dass das Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 im
Erteilungsverfahren falsch formuliert wurde – gemeint war offensichtlich
„ohne das Vorzeichen des vorab bestimmten Datenelementes“ („zweite
Fehlerkorrektur“ – s.u. Merkmal 1.6.1* / analog 2.6.1*). Diese Auslegung
deckt sich mit der Beschreibung und erlaubt auch eine (in der erteilten
Fassung nicht beanspruchte) Kodierung für den Fall, dass eine Modifikation
eines Koeffizienten nicht erforderlich ist (s.o. 4.1 e) Abs. 1 letzter Satz);
ferner stellt sie auch die Ausführbarkeit der späteren Dekodierung des
Bildes sicher.
Danach ergibt sich folgende Auslegung für die Patentansprüche 1 und 3
(zusätzliche Merkmale 1.X und 3.X; Merkmal 1.3.1 gestrichen; geänderte
Merkmale 1.4, 1.5, 1.6, 1.6.1 und 3.3, 3.5 – die Patentansprüche 2 und 4 sind dem
entsprechend auszulegen):
1.1 1. Procédé de codage d'au
moins une image découpée en
partitions,
1. Verfahren zum Codieren wenig-
stens eines in Partitionen
unterteilten Bildes,
1.2 une partition courante (Bi) à
coder contenant des données
wobei eine zu codierende aktuelle
Partition (Bi) Daten enthält,
1.2.1 dont au moins une donnée est
affectée d'un signe,
wovon wenigstens ein
Datenelement mit einem
Vorzeichen behaftet ist,
- 24 -
1.2.2 les données étant des
coefficients de transformation
direct,
wobei die Daten Koeffizienten
einer direkten Transformation sind,
ledit procédé de codage étant
caractérisé en ce qu'
wobei das Codierungsverfahren
dadurch gekennzeichnet ist,
dass
1.X en avance une donnée était
définie, dont le signe soit caché,
vorab ein Datenelement bestimmt
wurde, dessen Vorzeichen verbor-
gen werden soll,
et il le procédé met en œuvre,
pour ladite partition courante,
les étapes suivantes:
und es das Verfahren für diese
aktuelle Partition die folgenden
Schritte ausführt:
1.3 - calcul (S3) de la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des données
de ladite partition courante,
- Berechnen (S3) des Wertes einer
Funktion, die die Parität der
Summe der Daten der aktuellen
Partition repräsentiert,
1.3.1 à l'exclusion dudit signe soit
caché,
unter Ausschluss des Vorzeichens,
das verdeckt ist
1.4* - comparaison (S4) de ladite
valeur calculée à la parité du
signe qui soit caché,
- Vergleichen (S4) des
berechneten Wertes mit der Parität
des Vorzeichens, das verborgen
werden soll
1.5* - en fonction du résultat de
ladite comparaison,
modification (S5) ou non d' au
moins une des données de la
partition courante,
- in Abhängigkeit vom Ergebnis
des Vergleichens Modifizieren (S5)
oder nicht Modifizieren wenigstens
eines der Datenelemente der
aktuellen Partition,
1.6* - en cas de modification, codage
(S20) des données de la
partition comprenant ladite au
moins une donnée modifiée
- im Fall des Modifizierens
Codieren (S20) der Daten der
Partition, die das wenigstens eine
modifizierte Datenelement enthält,
- 25 -
sans le signe ohne das Vorzeichen
1.6.1* de ladite au moins une donnée
modifiée en avance définie.
des wenigstens einen modifizierten
vorab bestimmten Datenelements.
3.1 3. Procédé de décodage d'un
signal de données représentatif
d'au moins une image découpée
en partitions qui a été précédem-
ment codée,
3. Verfahren zum Decodieren eines
Datensignals, dass wenigstens ein
in Partitionen unterteiltes Bild
repräsentiert, das vorher codiert
worden ist,
3.2 une partition courante (Bi) à
décoder contenant des données
wobei eine zu decodierende
aktuelle Partition (Bi) Daten enthält,
3.2.1 dont au moins une donnée est
affectée d'un signe,
wovon wenigstens ein
Datenelement mit einem
Vorzeichen behaftet ist,
3.2.2 les données étant les
coefficients de transformation
direct,
wobei die Daten die Koeffizienten
einer direkten Transformation sind,
ledit procédé de décodage étant
caractérisé en ce qu'
wobei das Decodierungsverfahren
dadurch gekennzeichnet ist,
dass
3.X en avance une donnée était
définie, dont le signe est
transmis caché
vorab ein Datenelement bestimmt
wurde, dessen Vorzeichen
verborgen übertragen wird,
et il le procédé comprend, pour
ladite partition courante, les
étapes suivantes:
und es das Verfahren für die
aktuelle Partition die folgenden
Schritte umfasst:
3.3* - décodage (SD2, SD3) des
données de ladite partition
courante, à l'exclusion dudit
signe de la donnée définie qui
- Decodieren (SD2, SD3) von der
Daten der aktuellen Partition unter
Ausschluss des Vorzeichens des
vorab bestimmten Datenelements,
- 26 -
est transmis caché, das verborgen übertragen wird,
3.4 - calcul (SD4) de la valeur d'une
fonction représentative de la
parité de la somme des données
décodées de ladite partition
courante,
- Berechnen (SD4) des Wertes
einer Funktion, die die Parität der
Summe der die decodierten Daten
der aktuellen Partition
repräsentiert,
3.5* - obtention, à partir de ladite
valeur calculée, de la valeur
dudit signe de la donnée définie,
- anhand des berechneten Wertes:
Erhalten des Wertes des
Vorzeichens des vorab bestimmten
Datenelements, wobei,
3.5.1 si la parité de la somme des
données a une première valeur
le signe est positif et
falls die Parität der Summe der
Daten einen ersten Wert hat, das
Vorzeichen positiv ist und,
3.5.2 si la parité de la somme des
données a une deuxième valeur
le signe est négatif.
falls die Parität der Summe der
Daten einen zweiten Wert hat, das
Vorzeichen negativ ist.
5.5 Dem Einwand der Klägerin, das Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 bedürfe keiner
Korrektur im Rahmen einer Auslegung, kann nicht gefolgt werden.
Nach Ansicht der Klägerin erlaube es der Anspruchswortlaut des erteilten
Patentanspruchs 1 jedenfalls auch, dass der zu modifizierende
Transformationskoeffizient zuvor festgelegt wird. Eine solche Vorgehensweise sei
technisch denkbar und werde im Stand der Technik beschrieben (Anlage NK10
Seite 2 Figur 1, wo stets der letzte von Null verschiedene Koeffizient xk modifiziert
wird). In so einem Fall könne also der modifizierte Transformationskoeffizient auch
derjenige sein, dessen Vorzeichen versteckt wird, so dass bei dieser Auslegung
die Ausführbarkeit prinzipiell gegeben sei. Damit erlaubten die Ansprüche 1 und 2
mit dem Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 eine Auslegung, die ohne das korrigierte Merkmal
1.6.1* / 2.6.1* auskäme.
- 27 -
Dieser Argumentation kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das
Merkmal 1.6.1 verlangt, das Kodieren auszuführen „ohne das Vorzeichen des
wenigstens einen modifizierten Datenelements“ – gemäß Merkmal 1.5 sollte aber
„irgendein“ Datenelement modifiziert werden, ohne dass beansprucht war, dass
gerade dieses Datenelement auch vorzeichenbehaftet sein müsste (Merkmal
1.2.1 verlangt nur ganz allgemein: „wovon wenigstens ein Datenelement mit einem
Vorzeichen behaftet ist“). Ferner umfasst das Merkmal 1.5 des Patentanspruchs
1 ohne Auslegung auch den Fall, dass mehr als ein Datenelement modifiziert wird;
„verborgen“ übertragen werden kann aber nur ein Vorzeichen, so dass zu klären
wäre, welches der modifizierten Datenelemente gemeint ist. Der Fachmann wird
also Überlegungen anstellen müssen, um die Merkmale 1.6.1 und 1.5 aneinander
anzupassen. Dazu zieht er zunächst die Beschreibung heran – und diese enthält
nichts darüber, dass das zu verbergende Vorzeichen dasjenige des zu
modifizierenden Datenelementes sein müsse (s.o. Abschn. 4.1 e) zweiter Absatz).
Für den Patentanspruch 2 mit den Merkmalen 2.6.1 und 2.5 gilt nichts anderes.
Dass rein semantisch eine solche andere Auslegung denkbar wäre, hätte erst
dann Gewicht, wenn sie durch die Beschreibung gestützt würde – andernfalls
würde eine Auslegung der Patentansprüche vorgenommen, die sich auf einen
nicht offenbarten Gegenstand erstreckt.
5.6 Die o.g. „erste“ und „zweite Fehlerkorrektur“ dürfte eine sehr weitgehende
Korrektur der erteilten Fassung der Patentansprüche darstellen. Der Versuch,
dem Streitpatent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (s.o. Abschnitt 5.1), hat
hier die im Rahmen der Auslegung vorgenommene „Reparatur“ der
„verunglückten“ Anspruchsformulierung zur Folge. Zwar dürfte dadurch „das
Gebot der Rechtssicherheit für Dritte“ berührt sein, die sich auf den Inhalt des
Patents „in der eingereichten und veröffentlichten Fassung verlassen“ vgl. BGH,
Beschluss vom 5. Oktober 2000, X ZR 184/98, GRUR 2001, 140 –
Zeittelegramm).; gemäß Art. 69 EPÜ ist der Inhalt der Patentansprüche die
maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent geschützt ist
(vgl. etwa BGH GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit (I), III. 1.; BGH,
Urteil vom 7. September 2004, X ZR 255/01, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung, 4.a)). Der Senat ist jedoch zur Überzeugung gelangt,
- 28 -
dass die zu reparierenden Fehler für den Fachmann offensichtlich sind, und dass
der Beschreibung klar und deutlich zu entnehmen ist, was hier eigentlich gemeint
war, so dass ein sinnvoller Gehalt der erteilten Patentansprüche durch Auslegung
festgestellt werden kann, wie erfolgt.
6. Bei der sich durch Auslegung ergebenden Fassung der Patentansprüche
(siehe oben Abschnitt 5.4) liegen die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe
„unzulässige Erweiterung“ und „mangelnde Ausführbarkeit“ nicht (mehr) vor.
6.1 Als „ursprüngliche Offenbarung“ ist die PCT-Publikation WO 2013 / 68 683
A1 der zugrundeliegenden PCT-Anmeldung anzusehen (siehe Anlage NK5).
Abgesehen von dem im Streitpatent zusätzlich in Bezug genommenen Stand der
Technik (Abs. [0011] Ende: „O. Kim …“) und von der verkürzten Darstellung für
die Patentansprüche in den Absätzen [0012] und [0013] bestehen nur minimale
Unterschiede zwischen der Beschreibung gemäß der PCT-Offenlegungsschrift
NK5 und der Beschreibung in der Streitpatentschrift.
6.2 Merkmale 1.3.1 / 2.3.1
Die Merkmale 1.3.1 / 2.3.1 fordern das Berechnen der Parität der Summe der
Daten der aktuellen Partition (Figur 1 Schritt S3) „unter Ausschluss des
Vorzeichens, das verdeckt ist“. Diese Lehre ist zwar nicht offenbart, ist aber ohne
Bedeutung für die Beurteilung der Patentfähigkeit und stellt keinen
Nichtigkeitsgrund dar.
a) Die Klägerin verweist auf das Ausführungsbeispiel zu Figur 3 (NK5 Seite 21
Zeile 11 / 12), wobei dort – im Gegensatz zur Lehre der Merkmale 1.3.1 / 2.3.1 –
offensichtlich die Summe mit dem Wert 5 unter Berücksichtigung des Vorzeichens
des Datenelements „+9“ errechnet wurde, welches dasjenige ist, dessen Vorzei-
chen „verborgen“ werden soll (vgl. NK5 Seite 19 Zeile 8 / Seite 22 Zeile 14 bis 17:
verborgen werden soll das Vorzeichen des Datenelementes ε2 = „+9“).
- 29 -
Die Formulierung „à l'exclusion du signe“ oder „à l'exception du signe“ kommt in
der Beschreibung über zehnmal vor – aber dort nur in Verbindung mit dem Schritt
des Kodierens (oder Dekodierens) des Datenblocks (siehe – rein beispielhaft –
NK5 Seite 13 Zeile 12 bis 18, Seite 20 Zeile 21 bis 30). Es lässt sich keine
Textstelle finden, wo die Formulierung „à l'exclusion du signe“ / „à l'exception du
signe“ in Verbindung mit der Summenbildung angegeben wäre. Einzig in den
ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 3 (und in dem Teil der Beschreibung, wo
der Wortlaut der Patentansprüche wiedergegeben ist) heißt es „calcul de la valeur
d'une fonction représentative des données de ladite partition courante à
l'exclusion dudit signe“, aber "dudit signe“ ist das „wenigstens eine Datenelement
mit einem Vorzeichen“ aus Merkmal 1.2.1, nicht genau das Datenelement, dessen
Vorzeichen verborgen werden soll – hier fehlt der Bezug, dass das „wenigstens
eine“ Datenelement mit Vorzeichen dasjenige sein müsste, dessen Vorzeichen
verborgen übertragen wird.
Somit ist in der Anmeldung tatsächlich nicht offenbart, dass die Parität der Summe
der Daten „unter Ausschluss des Vorzeichens, das verdeckt ist“ berechnet würde.
b) Zu Recht macht die Beklagte aber geltend, dass es darauf nicht ankommt:
Wie oben ausgeführt (siehe Abschnitt 4.1 a)), hat die zusätzliche Lehre keine Kon-
sequenzen für die Ausführung, da sich mathematisch kein Unterschied ergibt. Im
Übrigen stellt die Lehre kein Aliud dar, sondern eine Beschränkung durch eine
zusätzliche Bedingung. Die Merkmale 1.3.1 / 2.3.1 können daher in den Patent-
ansprüchen verbleiben, jedoch nicht zur Begründung der Patentfähigkeit herange-
zogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2015, X ZR 161/12, GRUR 2015,
573 – Wundbehandlungsvorrichtung, Leitsatz) – beim Vergleich mit dem Stand
der Technik werden sie „überlesen“ (s.o. Auslegung).
6.3 Merkmale 1.6.1 / 2.6.1
Die Merkmale 1.6.1 / 2.6.1 fordern das Kodieren der Daten der Partition ohne das
Vorzeichen „des wenigstens einen modifizierten Datenelements“. Wie oben
ausgeführt (siehe Abschnitt 4.1 e)), ist diese Lehre fehlerhaft und durch die
- 30 -
Auslegung auf Basis der Beschreibung zu korrigieren. Damit liegt keine
„unzulässige Erweiterung“ oder „mangelnde Ausführbarkeit“ mehr vor.
a) Deutlich gibt die ursprüngliche Anmeldung die Lehre wieder, „wenigstens
ein Vorzeichen“ der Datenelemente nicht mitzukodieren (vgl. NK5 Seite 11
Zeile 6/7); dafür wird bevorzugt das Vorzeichen des ersten Koeffizienten, der nicht
Null ist, vorgeschlagen (NK5 Seite 11 Zeile 8/9, Seite 19 Zeile 5 bis 8). Welches
Datenelement ggf. (wenn die Parität der Summe der Daten nicht mit dem
verborgen zu übertragenden Vorzeichen übereinstimmt) modifiziert werden soll,
ist hingegen nicht vorgegeben: Das Beispiel gemäß Figur 2 der NK5 (Schritt S5:
NK5 Seite 12 Zeile 4 ff., insbesondere Seite 12 Zeile 29 bis Seite 13 Zeile 2) gibt
nur ganz allgemein die Lehre, dass ggf. eine Modifikation vorgenommen werden
muss, bevorzugt als Addition / Subtraktion von 1; jedoch wird für diese
Modifikation kein konkretes Datenelement benannt, vielmehr heißt es: „le module
de traitement … teste, au cours de ladite étape S5, différentes modifications de
données de la liste D1“. Etwas genauer ist das Ausführungsbeispiel nach Figur 3
der NK5 (Schritt C10), dort wird konkret der zweite von Null verschiedene
Koeffizient modifiziert (NK5 Seite 21 Zeile 9 ff., insbes. Zeile 30 bis 32 „l’ajout de
la valeur 1 au deuxième coefficient“). Die Auswahl, welcher Koeffizient modifiziert
werden soll, wird gemäß Seite 21 Zeile 15 ff. davon abhängig gemacht, bei
welchem die Modifikation die geringste Verzerrung in den Bilddaten verursacht
(Seite 21 Zeile 16/17: „… le module de traitement teste … différentes
modifications de coefficients“; Zeile 21 bis 29: „…critère de performance … le
critère débit distorsion … la distorsion entre le macrobloc original et le macrobloc
reconstruit“). Damit ist aus der Lehre der Anmeldung keinerlei Zusammenhang
erkennbar zwischen der Auswahl, welches Vorzeichen „verborgen“ werden soll,
und der Auswahl, welcher Koeffizient modifiziert werden soll. Nirgendwo ist
konkret beschrieben, dass das Vorzeichen des modifizierten Koeffizienten
„verborgen“ würde.
b) Die Beklagte verweist auf NK5 Seite 12, Zeilen 14 bis 23 sowie auf Seite 19,
Zeilen 16 bis 24, woraus hervorgehe, dass alle Datenelemente von dem ersten
von Null verschiedenen Datenelement bis zum letzten von Null verschiedenen
- 31 -
Datenelement modifizierbar seien; dies schließe auch das Datenelement ein,
dessen Vorzeichen verborgen wird. Weiterhin erläutere die NK5 (Seite 13, Zeile 5
bis 11 sowie Seite 22 Zeile 3 bis 9) Regeln, die gerade für die Modifikation des
ersten von Null verschiedenen Datenelements gälten, welches ja als bevorzugte
Wahl für das zu verbergende Vorzeichen genannt werde.
Diese Argumentation beruht nach Überzeugung des Senats jedoch auf einem
Missverständnis. Wenn die Beklagte meint, weil grundsätzlich alle Datenelemente
modifizierbar sind, sei der Fall eingeschlossen, dass dasjenige Datenelement
modifiziert würde, dessen Vorzeichen „verborgen“ werden soll – dann ist das zwar
(aus dieser Perspektive betrachtet) richtig. Die Merkmale 1.6 / 1.6.1 und 2.6 / 2.6.1
fordern aber das Umgekehrte: dass das Vorzeichen desjenigen Datenelement
verborgen übertragen werden soll, das modifiziert wurde. Diese Umkehrung ist
nicht zulässig, weil vorab feststehen muss, welches Vorzeichen „verborgen“ wird
(s.o. Abschnitt 4.1 e) Absatz 2 letzter Satz). Es mag sein, dass sich die
beanspruchte Konstellation bei der Kodierung zahlreicher Partitionen
nacheinander als eine Möglichkeit von mehreren immer wieder einmal zufällig
ergibt (nämlich dann, wenn zufällig – genauer: wegen günstigster Rate/Distortion
– gerade dasjenige Datenelement als „zu modifizierend“ ausgewählt wird, dessen
Vorzeichen vorab und generell als „verborgen zu übertragen“ bestimmt war). Eine
grundsätzliche Regel, immer genau dieses Datenelement zu modifizieren, gibt die
Anmeldung gemäß NK5 aber nicht.
c) Der Fachmann erkennt jedoch, dass das Merkmal 1.6.1 / 2.6.1 offensichtlich
fehlerhaft ist (s.o. Abschnitt 5.4 (E)), und korrigiert es im Rahmen der Auslegung
dahingehend, dass das Kodieren der Daten der Partition ohne das Vorzeichen
„des vorab bestimmten Datenelements“ erfolgen soll (s.o. Merkmal 1.6.1* / 2.6.1*).
Dies entspricht der ursprünglichen Offenbarung (siehe z.B. NK5 Seite 19 Zeile 8
und Seite 22 Zeile 14 bis 17) und ist auch ausführbar. Damit liegen die geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe hier nicht mehr vor.
- 32 -
6.4 Merkmale 1.3, 2.3, 3.4 und 4.4
Die genannten Merkmale fordern das Berechnen des Wertes einer Funktion, die
die Parität der Summe der Daten der aktuellen Partition „repräsentiert“. Dies ist
zwar wörtlich nicht offenbart, geht nach Überzeugung des Senats aber nicht über
das hinaus, was als mögliche Verallgemeinerung eines Ausführungsbeispiels
zulässig ist, und was der Fachmann in der Anmeldung quasi „mitliest“.
a) Die Klägerin meint, der Begriff „repräsentiert“ sei breiter als die
ursprüngliche Offenbarung. Sie verweist auf NK5 Seite 11 Zeilen 12 bis 14 und
Zeilen 15 bis 17, wonach der Wert einer Funktion f berechnet wird, die für die
Daten der Liste D1 repräsentativ ist; in der bevorzugter Ausführungsform ist diese
Funktion f die Parität der Summe der Daten der Liste D1.
b) Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Formulierung „eine Funktion, die die
Parität der Summe der Daten der aktuellen Partition repräsentiert“ in der ursprüng-
lichen Offenbarung nicht vorkommt, und der Begriff „repräsentiert“ grundsätzlich
breiter ist als eine Identität („ist“).
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Anmelder das
regelmäßige Interesse zuzugestehen, „möglichst breiten Schutz zu erlangen, also
die Erfindung in möglichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf
aufgezeigte Anwendungsbeispiele zu beschränken“ (vgl. BGH, Urteil vom
11. Februar 2014, X ZR 107/12, GRUR 2014, 542 – Kommunikationskanal,
III. 1 c) = Rn. 23). Das in Rede stehende ursprüngliche Anspruchsmerkmal
(„fonction représentative des données de ladite partition courante“) wurde im Zuge
des Patenterteilungsverfahrens auf ein Detail des Ausführungsbeispiels
beschränkt („fonction représentative de la parité de la somme des données de
ladite partition courante“). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung hält es der Senat
nicht für angemessen, die Beklagte hier auf den Wortlaut des konkreten
Ausführungsbeispiels zu beschränken.
- 33 -
d) Dem Fachmann ist im Übrigen klar, dass die Parität eine binäre Größe ist
(gerade oder ungerade), welche im Rahmen der Datenverarbeitung nicht als
Zeichenkette („gerade“ / „ungerade“) benutzt wird, sondern durch Binärwerte
(„0“/„1“) repräsentiert wird. Der Fachmann versteht auch ganz selbstverständlich,
dass es nicht auf die interne Darstellung der Parität ankommt, sondern dass
irgendwelche anderen „Repräsentationen“ der Parität den gewünschten Zweck
genauso erfüllen. Ob wie im Ausführungsbeispiel unmittelbar der Wert der Parität
(„0“/„1“) verwendet wird, oder ob im Ablauf des Verfahrens eine andere
Darstellung verwendet wird, welche die Parität „repräsentiert“, ist auch aus Sicht
des Fachmanns gleichwertig und unerheblich. Eine „unzulässige Erweiterung“
lässt sich hier damit nicht begründen.
6.5 Patentansprüche 3 und 4
Die Klägerin macht noch geltend, dass eine Dekodierung der kodierten Bilder
gemäß den Ansprüchen 3 und 4 nicht ausführbar sei. Dazu führt sie aus, dass das
Merkmal 3.2.1 / 4.2.1 sich auf ein Vorzeichen eines beliebigen Datenelements
beziehe. Das anschließend nach den Merkmalen 3.4 ff. / 4.4 ff. errechnete
Vorzeichen sei jedoch beim Kodieren einem ganz bestimmten Datenelement
zugeordnet gewesen. Die genannten Ansprüche umfassten aber auch Fälle, in
denen andere Datenelemente „mit einem Vorzeichen behaftet“ seien als nur
dasjenige Datenelement, zu welchem das Vorzeichen vereinbarungsgemäß
gehört. In diesen Fällen sei die Lehre nicht ausführbar.
Diese an sich richtigen Überlegungen führten aber, weil das Problem für den
Fachmann offensichtlich ist (s.o. Abschnitt 5.4 (C)), im Rahmen der Auslegung zu
den zusätzlichen Merkmalen 1.X / 2.X / 3.X / 4.X „dass vorab ein Datenelement
bestimmt wurde, dessen Vorzeichen verborgen werden soll“ / „… verborgen
übertragen wird“. Bei Berücksichtigung dieser Auslegung besteht das von der
Klägerin beschriebene Problem nicht mehr, die „ausgelegte“ technische Lehre ist
ausführbar.
- 34 -
II.
Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass die im Rahmen der
Auslegung bestimmte technische Lehre der Patentansprüche nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen würde. Das Streitpatent hat daher Bestand.
1. Die Lehre der Patentansprüche 1 bis 4, das Vorzeichen eines der
verbliebenen Koeffizienten der aktuellen Partition „verborgen“ zu übertragen, ist
neu.
1.1 Bereits vor dem Prioritätszeitpunkt des Streitpatents war es insbesondere
im Rahmen der Versuche, die bekannten Video-Standards wie H.264 zu
verbessern, bereits mehrfach vorgeschlagen worden, eine binäre Information in
Form eines Flags zur Steuerung der Kodierung / Dekodierung in den zu
übertragenden Datenpaketen zu „verbergen“, speziell in der Parität einer Summe
von Daten. Dazu musste ggf. ein Datenelement verfälscht werden, wobei versucht
wurde, den entstehenden Fehler zu minimieren.
1.2 Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Lehre der
Druckschrift NK6 (Amonou, Isabelle et al.: Dokument JCTVC-A114) an.
Die Druckschrift NK6 betrifft die Kodierung und Dekodierung wenigstens eines in
Partitionen unterteilten Bildes, wobei eine zu kodierende aktuelle Partition Daten
enthält, welche Daten Koeffizienten einer diskreten Transformation darstellen
(siehe Abstract Abs. 1 und Seite 6 bis 8, insbes. Abschnitt 2.4.2 „Transform
selection“). Die Koeffizienten können vorzeichenbehaftet sein (vgl. etwa Seite 27
Tabelle 23 und das dort als mögliche Operation beschriebene „Sign copy” =
„Kopieren eines Vorzeichen“). Damit besteht in NK6 die Ausgangslage
entsprechend dem Oberbegriff jedes der Patentansprüche 1 bis 4 (Merkmale 1.1
bis 1.2.2, Merkmale 2.1 bis 2.2.2, Merkmale 3.1 bis 3.2.2, Merkmale 4.1 bis 4.2.2).
- 35 -
Darüber hinaus gibt NK6 die Lehre, für eine zu kodierende aktuelle Bild-Partition
die gewählte Transformation (diskrete Kosinustransformation DCT oder
Karhunen-Loeve-Transformation KLT) als binären Parameter „verborgen“ zu
übertragen. Dass es sich um die Anzeige der verwendeten Kodierungs-
Transformation („Transformations-Flag“) handelt, ist dem Kodierer und dem
Dekodierer vorab bekannt. Der Kodierer berechnet dafür den Wert einer Funktion,
die die Parität der Summe der Daten der aktuellen Partition repräsentiert, und
vergleicht den berechneten Wert mit der Parität des Transformations-Flags; in
Abhängigkeit vom Ergebnis des Vergleichs wird entschieden, ob eines der
Datenelemente modifiziert werden muss, um die erforderliche Parität zu erhalten
(siehe z.B. Seite 26 Abs. 1). Selbstverständlich werden die Daten der Partition
daraufhin kodiert, ohne das Transformations-Flag mitzukodieren. Der Dekodierer
gewinnt später das Transformations-Flag aus der Summe der dekodierten Daten
der aktuellen Partition zurück (siehe etwa Seite 8 Abschnitt 2.4.2: „At the decoder,
the transform coefficients are first recovered and the parity of their sum is
computed. If the parity is even, the inverse DCT is applied. If the parity is odd, the
inverse KLT is applied.“). Damit finden sich hier auch alle weiteren Merkmale der
Patentansprüche 1 bis 4, so wie sie aus der Auslegung hervorgehen, mit dem
einzigen Unterschied, dass ein Transformations-Flag „verborgen“ übertragen
wird, nicht das Vorzeichen eines (vorab bestimmten) Datenelements.
1.3 Die übrigen Druckschriften schlagen andere Signalisierungs-Parameter als
„verborgen“ zu übertragenden Binärwert vor oder modifizieren den Vorschlag der
NK6 geringfügig. Gemäß NK7 unterscheidet das verborgen zu übertragende Flag
nicht „nur“ zwischen den Transformations-Verfahren DCT und KLT wie in NK6,
sondern zwischen DCT und einer (beliebigen) alternativen Transformation (siehe
NK7 Seite 4 rechte Spalte Abschnitt b)). Gemäß NK8 wird der MPM-Index
„verborgen“ übertragen (siehe NK8 Seite 2862 rechte Spalte Abschnitt 3.1),
gemäß NK9 der MV-Comp-Index (siehe NK9 Seite 218 rechte Spalte Abschnitt
III.A). Die Druckschrift NK10 schlägt vor, das Flag, welches die Wahl der
Transformation bestimmt (hier: diskrete Sinustransformation DST oder diskrete
Kosinustransformation DCT), in die Transformationskoeffizienten eingebettet
„verborgen“ zu übertragen, jedoch nicht in der Parität der Summe der
- 36 -
Transformationskoeffizienten, sondern in der Parität eines einzelnen, nämlich des
letzten von Null verschiedenen Transformationskoeffizienten (siehe NK10
Abstract). Die Druckschrift NK11 verdeutlicht hingegen, dass die Vorzeichen der
Koeffizienten als separate Gruppe getrennt von den Koeffizienten übertragen
werden können (Abschnitt 7.4.10, Seite 78, siehe „coeff_sign_flag [n]“), ohne dass
allerdings im vorgelegten Auszug ein besonderer Bezug auf das gewählte
„verborgen“ zu übertragende Flag erkennbar war.
1.4 Keine der zitierten Druckschriften gibt jedoch explizit die Lehre, das
Vorzeichen eines der zu kodierenden Koeffizienten zu „verbergen“ und auf die
beschriebene Weise in Form einer Parität zu übertragen (Merkmal 1.X i.V.m.
Merkmal 1.4*; Merkmal 3.X i.V.m. Merkmal 3.5*; und entsprechen für die
Patentansprüche 2 und 4).
2. Der Senat konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es für den
Fachmann nahegelegen hätte, als die „verborgen“ zu übertragende Information
das Vorzeichen eines der zu kodierenden Koeffizienten auszuwählen.
2.1 Eine konkrete Anregung für diese Auswahl ergibt sich aus dem Stand der
Technik nicht.
Zwar ist der Druckschrift NK8 deutlich zu entnehmen, dass das „Verbergen“ von
Daten hinsichtlich verschiedener Aspekte weiter untersucht werden sollte, z.B.
hinsichtlich der Auswahl, welche Daten „verborgen“ werden könnten (siehe NK8
Seite 2862 links unten „2. The selection of the data to hide“). Ein Hinweis, dass
die kodierten Bilddaten selbst das Objekt dieser weiteren Untersuchung sein
könnten, findet sich aber nicht. Auch die Schlussfolgerung in Abschnitt 5.
„Conclusion“: „An average 1.5% (up to 2.8%) bitrate saving is reported, which is
a significant gain given that only a signalling index has been considered“ überlässt
es dem Fachmann, welche anderen Daten in Betracht gezogen werden könnten.
Ausgehend davon, dass das Streitpatent die „verborgene“ Übertragung nur eines
einzigen Bits pro Block lehrt, liegt eine Auswahl aus den übriggebliebenen
- 37 -
Bilddaten, selbst wenn diese in Gruppen unterteilt sind und im Falle separater
Vorzeichen-Gruppen (s.o. Abschnitt 1.3 zu NK11) tatsächlich nur eine
Ansammlung einzelner Bits betreffen, dagegen nicht nahe – hierzu sind vielmehr
mehrere aufeinanderfolgende Überlegungen des Fachmanns erforderlich.
2.2 Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die Auswahl eines
bestimmten Vorzeichens als „verborgen“ zu übertragende Information eine Reihe
von Vorteilen aufweist, wie z.B. bei geeigneter Kodierung geringere Kodierungs-
„Kosten“ wegen einer gleich großen Wahrscheinlichkeit für die Werte „0“ und „1“.
Es genügt dann aber nicht, dass die Klägerin solche Überlegungen als
„naheliegend“ bezeichnet, wenn diese Überlegungen im Stand der Technik im
Zusammenhang mit der Verbesserung der Bild-Kodierung nicht konkret
dokumentiert sind. Hier muss jegliche „rückschauende Betrachtungsweise“
vermieden werden.
2.3 Hinzu kommt, dass im einfachen Fall der Auswahl eines anderen „Flags“
aus der Gruppe der Signalisierungs-Parameter (die z.B. einen von mehreren
möglichen Kodier-Modi definieren) keine besonderen weiteren Maßnahmen
erforderlich gewesen wären. Dies ist bei der patentgemäßen Auswahl eines
Vorzeichens aber ganz anders: eine ggf. erforderliche Modifikation eines
Parameters darf sich nicht auf das Vorzeichen desjenigen Koeffizienten
auswirken, dessen Vorzeichen für die „verborgene“ Übertragung ausgewählt
wurde, wie überhaupt bei der eventuellen Modifikation „Null“-Werte besonders
berücksichtigt werden müssen (Auswahl des Koeffizienten, dessen Vorzeichen
„verborgen“ werden soll, aus einer Liste, die auch eine größere Anzahl von
Koeffizienten mit dem Wert „Null“ enthalten kann, wobei sichergestellt werden
muss, dass das Verfahren durch diese Nullwerte nicht behindert / verschlechtert
wird); u.a.. Die Auswahl eines Vorzeichens als „verborgen“ zu übertragendes
Datum erforderte weitere Überlegungen. Diese mögen „nicht schwierig“ und „für
den Fachmann möglich“ gewesen sein, hätten aber einer simplen Übertragung der
(bekannten) Lehre für Signalisierungs-Flags auf bestimmte Vorzeichen der zu
übertragenden Rest-Bilddaten im Weg gestanden. Naheliegend wäre es nur
gewesen, andere Signalisierungs-Flags auszuwählen.
- 38 -
2.4 Die Klägerin trägt weiter vor, dass man den hier zuständigen Fachmann
nicht unterschätzen dürfe. In der damaligen Ausgangssituation, Vorschläge zu
erarbeiten, um die Effizienz der bekannten Videokodierungsverfahren zu erhöhen,
habe sich der Fachmann intensiv mit den vorliegenden Bilddaten und ihrem Weg
durch die Prädiktion, Quantisierung / Transformierung in den Frequenzraum bis
hin zum „quantifizierter Rest“ befasst. Für ihn seien die übriggebliebenen Daten
keine bestimmten Objekte wie Koeffizienten oder Vorzeichen, sondern lediglich
Bitfolgen, die er unvoreingenommen auf effizientere Kodierungsmöglichkeiten
untersuchen würde. Es habe keine große Menge potentieller Kandidaten zum
„verborgenen“ Übertragen gegeben, sondern überschaubar wenige.
Selbstverständlich hätte der Fachmann dabei die Gruppe der Vorzeichen in den
Blick genommen.
Diese Argumentation ist sicherlich von ihrem Ansatz her zutreffend, sie überzeugt
aber nicht bis dahin, dass die Wahl eines Vorzeichens, trotz nötiger
weitergehender Überlegungen, „naheliegend“ gewesen wäre („could“/„would“-
Problematik, vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2009, Xa ZR 92/05, GRUR 2009, 746
– Betrieb einer Sicherheitseinrichtung, Leitsatz: „Um das Begehen eines von den
bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich,
sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es … in der Regel
zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender
Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des
technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen“). Konkrete
Anstöße, Anregungen oder Hinweise auf die Wahl eines Vorzeichens aus den
Rest-Bilddaten lagen hier jedoch nicht vor.
2.5 Es verbleiben somit durchgreifende Zweifel, dass es naheliegend war, das
Vorzeichen eines der Koeffizienten der aktuellen Partition für das verborgene
Übertragen auszuwählen. Dies muss zu Lasten der Klägerin gehen (vgl. BGH,
Urteil vom 11. April 2006, X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 – Stretchfolienhaube,
Rn. 53, Rn. 59; Urteil vom 17. September 2002, X ZR 1/99, Mitt. 2003, 116 –
Rührwerk, Abschnitt 5.; Urteil vom 7. November 2000, X ZR 145/98, GRUR 2001,
- 39 -
232 – Brieflocher, II. Abschnitt 2.; Urteil vom 12. Mai 1998, X ZR 115/96,
GRUR 1999, 145 – Stoßwellen-Lithotripter, II.; Busse / Keukenschrijver, PatG,
9. Auflage (2020), § 82 Rn. 100; Schulte / Voit, PatG, 11. Auflage (2022), § 81
Rn. 152).
III.
Von dieser Beurteilung ausgehend, kommt es auf die Hilfsanträge nicht mehr an.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
Halbsatz 1 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG
statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
- durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt
oder Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
- 40 -
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www.bundesgerichts-
hof.de/erv.html).
Hartlieb Baumgardt Dr. Forkel Hoffmann Dr. Himmelmann
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