ECLI:DE:BPatG:2022:190522U2Ni73.20EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 73/20 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
In der Patentnichtigkeitssache
…
Verkündet am
19. Mai 2022
…
- 2 -
betreffend das europäische Patent 3 156 843
(DE 60 2016 002 406)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Hartlieb sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Friedrich, Dipl.-Phys.
Dr. rer. nat. Zebisch, Dr. Himmelmann und Dr.-Ing. Kapels für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent EP 3 156 843 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig
erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
erteilten und am 11. Oktober 2016 in der Verfahrenssprache Französisch
angemeldeten europäischen Patents EP 3 156 843, das die Bezeichnung
„DISPOSITIF ET PROCÉDÉ POUR RECONSTRUIRE EN TROIS DIMENSIONS
LA TÊTE ET LE CORPS = Vorrichtung und Verfahren zur dreidimensionalen
Rekonstruktion von Kopf und Körper“ trägt und die Priorität FR 1502170 vom
14. Oktober 2015 in Anspruch nimmt. Es wird vom Deutschen Patent- und
Markenamt unter der Nummer DE 60 2016 002 406.3 geführt. Der
Veröffentlichungstag des mit der EP 3 156 843 B1 (Streitpatentschrift) publizierten
Patents ist der 18. April 2018.
- 3 -
Das Streitpatent umfasst 18 Patentansprüche, darunter den unabhängigen
Vorrichtungsanspruch 1, der eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers
in Stereophotogrammetrie beansprucht, und einen unabhängigen
Verfahrensanspruch 14, gerichtet auf ein Verfahren zur Verwendung einer solchen
Vorrichtung.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des deutschen Teils des Streitpatents in
vollem Umfang. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in vollem Umfang und
hilfsweise beschränkt mit drei Hilfsanträgen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit mit Blick auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Klägerin die folgenden Dokumente genannt:
D0 EP 3 156 843 B1 (Streitpatent);
D0.1 Deutsche Übersetzung der Beschreibung des Streitpatents
(Übersetzung der maßgeblichen französischen Fassung in die deutsche
Sprache, so wie sie von der Nichtigkeitsbeklagten im parallelen
Verletzungsverfahren vorgelegt worden ist);
D0.2 DPMA Registerauszug zum Streitpatent vom 18.11.2020;
D0.3 Merkmalsgliederung der Patentansprüche des Streitpatents;
D1 WO 2010/012722 A1;
D2 US 2006/0263081 A1;
D3 WO 2010/097572 A2;
D4 Three-dimensional digital stereophotogrammetry: a reliable and valid
technique for measuring scar surface area, C.M. Stekelenburg et al.,
Plast. Reconstr. Surg. 2013 Jul; 132(1): 204-11;
D5 https://de.wikipedia.org/wiki/Tessar vom 9.11.2020;
D6 https://web.archive.org/web/20150921030237/https://de.wikipedia.
org/wiki/Stereofotogrammetrie, Wikipedia-Auszug für das Stichwort
„Stereofotogrammetrie“ vom 21.09.2015;
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D7 Gebrauchsanleitung der in D3, Seite 16, Zeile 22 genannten
Stereokamera „Kodak Stereo Camera“;
D7´ https://web.archive.org/web/20080617114047/http://www.
stereoskopie.com:80/Kataloge_u__Prospekte/Gebrauchsanweisungen/
Kodak_Stereo_Camera/body_kodak_stereo_camera.html
vom17.06.2008;
D8 Gebrauchsanleitung der in D3, Seite 16, Zeile 23 genannten
Stereokamera „Verascope f40“;
D9 Three-Dimensional Asessment of Skin Wounds Using a Standard
Digital Camera, Sylvie Treuillet et al., IEEE TRANSACTIONS ON
MEDICAL IMAGING, VOL. 28, NO. 5, Seiten 752 bis 762, veröffentlicht
im Mai 2009;
D10 W.D. Morgan und H.M. Lester, Stereo Realist Manual, 1. Auflage
Oktober 1954, S. 3 und 4, Seiten 36 bis 65;
D11 US 2011/0085142 A1;
D12 US 5,828,913 A;
D13 P.R. Wolf, Elements of Photogrammetry, 2. Auflage 1983, Seiten i und
ii, sowie Seiten 482 bis 490 und Seiten 498 bis 501 aus dem Kapitel 18
„Terrestrial and Close-Range Photogrammetry“;
D14 Schriftsatz der Rechtsanwälte L…
vom 4. April 2022 an das Landgericht D…, Patentstreitkammer, in der
Sache mit dem Aktenzeichen …;
D15 vectra H1, QUICK REFERNCE GUIDE, Capturing Images with H1
Tethered to Computer, (VECTRA H1 camera connected to the
computer), Copyright © 2014 C…, Inc.;
D16 vectra, User Guide, VECTRA H1, technical support, Copyright © 2014
C…, Inc..
Die Klägerin stellt den Antrag,
das europäische Patent EP 3 156 843 in vollem Umfang mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
- 5 -
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise das europäische Patent EP 3 156 843 unter Klageabweisung im
Übrigen dadurch teilweise für nichtig zu erklären, dass seine
Patentansprüche die Fassung eines der Hilfsanträge 1 vom 1. März 2022, 2
vom 4. April 2022 und 3 vom 17. Mai 2022, in dieser Reihenfolge, erhalten.
Die Beklagte erklärt, dass sie die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen als jeweils geschlossene Anspruchssätze ansieht, die jeweils
insgesamt beansprucht werden.
Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin in allen wesentlichen Punkten
entgegen und vertritt die Auffassung, dass die erteilten Ansprüche auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Das Streitpatent sei jedenfalls in der
Fassung eines der Hilfsanträge patentfähig.
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Beklagte die folgenden Dokumente genannt:
MHP1 Artikel „3D Imaging“, Irene Campana, Giulia Tonini, Jean Luc Perrot
und Elisa Cinotti aus „Technology in Practical Dermatology“, Springer
Nature Switzerland AG, 2020,S. 251-256;
MHP2 Merkmalsgliederung von Anspruch 1;
MHP3 Wikipedia-Artikel „Stereoskopie“ vom 15.9.2021;
MHP4 Hans Skvara, Patrick Burnett, Julie Jones, Nikolaus Duschek, Peter
Plassmann and Jean-Philippe Thirion, Quantification of skin lesions
with a 3D stereovision camera system: validation and clinical
applications, Skin Research and Technology 2012; 0: 1–9.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Französisch gemäß
EP 3 156 843 B1 mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage D0.3:
1.0 Dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie de parties du
corps, comprenant
1.1 un appareil de prise de vue (1) et
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1.2 une optique double (2)
1.2.1 munie de deux sous-optiques (2b,2c)
1.2.1.1 permettant d'obtenir deux prises de vue simultanées selon chacune un
angle différent,
1.3 caractérisé en ce qu'il comprend un système de mesure de distance (34)
1.3.1 configuré pour signaler l'utilisateur que la distance entre le dispositif et
une partie du corps à reproduire correspond à une distance cible de prise
de vue
1.3.2 définie parmi au moins deux distances prédéfinies distinctes
1.3.3 correspondant chacune à un format (A4, A3) de reproduction d'image
différent.
In deutscher Übersetzung gemäß EP 3 156 843 B1 lautet der erteilte Anspruch 1
mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage D0.3:
1.0 Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in
Stereofotogrammetrie, umfassend
1.1 ein Aufnahmegerät (1) und
1.2 eine Doppeloptik (2),
1.2.1 die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist,
1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem
verschiedenen Winkel, zu erhalten,
1.3 dadurch gekennzeichnet, dass sie ein Entfernungsmesssystem (34)
umfasst,
1.3.1 das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die
Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der
reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung
1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen
entspricht,
1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3)
entsprechen.
- 7 -
Der erteilte nebengeordnete Verfahrensanspruch 14 lautet in der
Verfahrenssprache Französisch gemäß EP 3 156 843 B1 mit einer
Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage D0.3:
14.0 Procédé comprenant l' utilisation d' un dispositif selon l' une quelconque
des revendications 1 à 13, comprenant les étapes suivantes:
14.1 une sélection (100) de distance cible,
14.2 un placement relatif (200) de l'appareil de prise de vues et d' un sujet à
la distance cible au moyen du système de mesure (34),
14.3 puis une réalisation (300) d' une ou plusieurs prises de vue à la distance
cible,
14.4 caractérisée en ce que la distance cible est l' une parmi au moins deux
distances pré-définies de prise de vue correspondant chacune à un
format (A4, A3) de reproduction d' image différent et
14.5 le système de mesure (34) signale que la distance entre le dispositif et
une partie du corps à reproduire correspond à ladite distance cible.
In deutscher Übersetzung gemäß EP 3 156 843 B1 lautet der erteilte Anspruch 14
mit einer Merkmalsgliederung in Anlehnung an die Anlage D0.3:
14.0 Verfahren, das die Verwendung einer Vorrichtung nach einem der
Ansprüche 1 bis 13 umfasst, umfassend die folgenden Schritte:
14.1 ein Auswählen (100) der Zielentfernung,
14.2 ein relatives Platzieren (200) des Aufnahmegerätes und eines Subjekts
in der Zielentfernung mittels des Messsystems (34),
14.3 anschließend ein Ausführen (300) von einer oder mehreren Aufnahmen
in der Zielentfernung,
14.4 dadurch gekennzeichnet, dass die Zielentfernung eine aus mindestens
zwei vordefinierten Aufnahmeentfernungen ist, die jede einem
verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3) entsprechen, und
14.5 das Messsystem (34) signalisiert, dass die Entfernung zwischen der
Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der reproduziert werden soll,
der Zielentfernung entspricht.
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Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem in
Merkmal 1.3 die ersten vier Wörter „caractérisé en ce qu'il“ gestrichen und direkt
nach dem Merkmal 1.2.1.1 das folgende Merkmal 1.2.1.2 eingefügt werden:
1.2.1.2 les axes optiques des deux sous-optiques (2b,2c) convergeant devant le
dispositif et le dispositif.
Dementsprechend werden in Merkmal 1.3 der deutschen Übersetzung des
Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 die ersten vier Wörter „dadurch gekennzeichnet,
dass sie“ gestrichen und direkt nach dem Merkmal 1.2.1.1 das folgende Merkmal
1.2.1.2 eingefügt:
1.2.1.2 wobei die optischen Achsen der beiden Teiloptiken (2b, 2c) vor der
Vorrichtung konvergieren und die Vorrichtung.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem
das Merkmal 1.0 durch das folgende Merkmal 1.0‘ ersetzt wird (Änderungen zum
Merkmal 1.0 des erteilten Anspruchs 1 sind unterstrichen):
1.0‘ Dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie permettant une
calibration pour la reconstruction des surfaces en 3D de parties du corps,
comprenant
Dementsprechend hat das Merkmal 1.0‘ in deutscher Übersetzung folgenden
Wortlaut:
1.0‘ Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in
Stereofotogrammetrie, die eine Kalibrierung zur Rekonstruktion von
Oberflächen in 3D erlaubt, umfassend.
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Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ergibt sich aus dem erteilten Anspruch 1, indem er
als Verwendungsanspruch umformuliert ist. Er lautet in der Verfahrenssprache
Französisch unter Berücksichtigung der Merkmalsgliederung entsprechend Anlage
D0.3 folgendermaßen (Änderungen zum erteilten Anspruch 1 sind durch- bzw.
unterstrichen):
1.0‘‘ Utilisation d'un dispositif pour la prise de vue en stéréophotogrammétrie
de parties du corps à des distances cibles de prise de vue définies, qui
correspondent à au moins deux distances différentes prédéfinies avec
différents formats de reproduction d'image (A4, A3), le dispositif
comprenant
1.1 un appareil de prise de vue (1) et
1.2 une optique double (2)
1.2.1 munie de deux sous-optiques (2b,2c)
1.2.1.1 permettant d'obtenir deux prises de vue simultanées selon chacune un
angle différent,
1.3 où caractérisé en ce qu' il comprend un système de mesure de distance
(34)
1.3.1 configuré pour signaler l'utilisateur que la distance entre le dispositif et
une partie du corps à reproduire correspond à une distance cible de prise
de vue
1.3.2‘ définie parmi les au moins deux distances prédéfinies distinctes
1.3.3 correspondant chacune à un format (A4, A3) de reproduction d'image
différent.
In deutscher Übersetzung hat er folgenden Wortlaut:
1.0 Verwendung einer Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in
Stereofotogrammetrie in definierten Aufnahme-Zielentfernungen, die
mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen
entsprechen, die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4,
A3) entsprechen, wobei die Vorrichtung umfasst: umfassend
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1.1 ein Aufnahmegerät (1) und
1.2 eine Doppeloptik (2),
1.2.1 die mit zwei Teiloptiken (2b, 2c) ausgestattet ist,
1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem
verschiedenen Winkel, zu erhalten,
1.3 dadurch gekennzeichnet, dass wobei sie ein Entfernungsmesssystem
(34) umfasst,
1.3.1 das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die
Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der
reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung
1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen
entspricht,
1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat (A4, A3)
entsprechen.
In der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2022 überreicht die Klägerin dem Senat
und der Beklagten jeweils 4 Blatt Kopien, die nach ihrer Aussage dem Fachmann
bekannte Gleichungen und beispielhafte Werte anführen. Die Beklagte erhebt in der
mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2022 die Rüge der Verspätung hinsichtlich der
von der Klägerin eingereichten Kopien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Art. II
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Art. 52, 54 und 56
EPÜ geltend gemacht werden, ist gemäß § 81 PatG zulässig.
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Die Klage ist auch begründet. Das Streitpatent hat weder in der erteilten Fassung
noch in der Fassung eines der Hilfsanträge Bestand, da dem Gegenstand des
Patents in der erteilten Fassung und in der Fassung der Hilfsanträge 1 bis 3 der
Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit entgegensteht.
I.
Die in der mündlichen Verhandlung am 19. Mai 2022 von der Klägerin eingereichten
Kopien (4 Blatt) waren trotz Rüge der Beklagten nach § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG nicht
als verspätet zurückzuweisen.
Damit ist auch über das Angriffsmittel der Kopien in der Sache zu entscheiden.
Gemäß § 83 Abs. 4 Satz 1 PatG kann das Patentgericht zwar ein Angriffsmittel, das
erst nach Ablauf einer hierfür nach § 83 Abs. 2 PatG gesetzten Frist vorgebracht
wird, zurückweisen und bei seiner Entscheidung unberücksichtigt lassen. Hierfür ist
es aber stets erforderlich, dass das Angriffsmittel tatsächliche oder rechtliche Fragen
aufkommen lässt, die in der mündlichen Verhandlung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu klären sind (vgl. Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts, BlPMZ 2009,
307, 315). Kann das an sich verspätete Vorbringen dagegen noch ohne Weiteres in
die mündliche Verhandlung einbezogen werden, ohne dass es zu einer
Verfahrensverzögerung kommt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung
nach § 83 Abs. 4 PatG nicht vor. So liegt der Fall hier, weil die Berücksichtigung der
Kopien zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits geführt hat. Hinzutritt, dass nach
der Rechtsprechung des BPatG die Voraussetzungen für eine Zurückweisung dann
nicht vorliegen, wenn das verspätete Vorbringen nicht relevant ist (vgl.
Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 7. Aufl. 2021, Rn. 223 mit
umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BPatG, zum letztgenannten
Aspekt in Fn. 126).
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II.
Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des
menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie sowie ein die Verwendung einer
solchen Vorrichtung umfassendes Verfahren.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung ist es in der plastischen
Chirurgie notwendig, die Oberfläche von Körperteilen in drei Dimensionen
rekonstruieren zu können, damit deren geometrische Merkmale und Formen
gemessen und analysiert, chirurgische Eingriffe simuliert oder 3D-Oberflächen des
Körpers zu verschiedenen Zeiten erfasst und miteinander verglichen werden
können. Dabei sei bei Nasen- und Facelifting-Operationen insbesondere die
Oberfläche des Gesichts relevant, wohingegen bei Brustoperationen die Oberfläche
von Rumpf und Brüsten im Vordergrund stehe. Zudem könnten je nach Operation
auch andere Bereiche des Körpers wie Gesäß, Hüften, Hals, Brustbeinbereich oder
Hände wesentlich sein. Aufgrund der unterschiedlichen Größe der interessierenden
und zu operierenden Körperbereiche unterschieden sich auch die jeweiligen
Anforderungen an das 3D-Aufnahmeformat. So sei die Oberfläche eines vollen
Rumpfes viel größer als die Oberfläche eines Gesichts.
3D-Aufnahmen eines Objekts könnten mittels Stereofotogrammetrie erstellt werden,
indem Bilder des Objekts aus mindestens zwei verschiedenen Blickwinkeln mit
einem kalibrierten Aufnahmegerät, d. h. einem Gerät, dessen Geometrie der Optik
genau bekannt sei, aufgenommen würden und indem mittels
Korrespondenzpunkten zwischen den Bildern eine dreidimensionale Rekonstruktion
der Objektoberfläche erfolge. Würden zwei Bilder aus unterschiedlichen
Blickwinkeln gleichzeitig erfasst, bezeichne man sie als stereoskopisches Paar oder
„Stereopaar“.
Die Kalibrierung der Optik sei einer der wichtigsten für eine genaue
dreidimensionale Rekonstruktion erforderlichen Schritte. Die bei der Herstellung der
Optik zu erzielende geometrische Präzision sei dabei so hoch, dass es in der Praxis
nicht möglich sei, dass diese Optiken bewegliche Teile beinhalteten.
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Die für die Rekonstruktion anatomischer Oberflächen eingesetzten
Stereofotogrammetriegeräte hätten deshalb eine feste Fokussierungsebene, die
mittels einer Blende eine feste Tiefenschärfe um die Fokussierungsebene herum
definiere, was zu einer festen Aufnahmeebene führe. Daher werde für
Gesichtsaufnahmen ein optisches System mit einer Brennweite verwendet, die in
einem Aufnahmeformat resultiere, die in etwa A4-Größe entspreche, wohingegen
für Aufnahmen des Rumpfs ein zweites optisches System mit einem
Aufnahmeformat eingesetzt werde, das in etwa A3-Größe entspreche. In der Praxis
seien daher zwei separate Geräte für die Erfassung von Gesichtern einerseits und
von Rumpf und Brüsten andererseits notwendig.
Es seien auch tragbare Systeme zur Stereofotogrammetrie bekannt, die mit einem
Mittel zur Positionierung des Objekts in der Entfernung entsprechend der
Fokussierebene ausgestattet seien und zu diesem Zweck ein Paar von Lichtzeigern
aufwiesen, deren Lichtflecke bei der Brennweite des Aufnahmegeräts
zusammenliefen.
Im Unterschied zu festen Mehrkopfsystemen, bei denen mehrere verschiedene
Stereobilder desselben Objekts mit drei oder vier Stereoköpfen gleichzeitig
aufgenommen würden und die relativen Positionen der Köpfe durch Kalibrierung
genau bekannt seien, würden bei den tragbaren Stereofotogrammetriegeräten
verschiedene Aufnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten und aus nicht genau
bekannten Winkeln erstellt. Um diese Aufnahmen zusammenfügen und daraus ein
3D-Abbild erstellen zu können, müssten die Aufnahmewinkel aus den Aufnahmen
mithilfe von Rechenmitteln und komplexen Algorithmen bestimmt sowie
Texturkarten und Oberflächen miteinander verbunden werden, auch wenn die
Aufnahmen mit unterschiedlicher Beleuchtung aufgenommen worden und zwischen
den Aufnahmen leichte Bewegungen oder Verformungen des Objekts erfolgt seien.
Aufgrund dieser hohen Anforderungen seien diese tragbaren Systeme zur
Stereofotogrammetrie ebenfalls für eine feste Aufnahmeentfernung optimiert. So
gebe es einerseits für die Gesichtsrekonstruktion optimierte Modelle von
Stereofotogrammetriegeräten, bei denen das Aufnahmeformat ungefähr A4-Größe
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habe, und andererseits für die Rekonstruktion des Torsos optimierte Modelle, bei
denen der aufgenommene Bereich ungefähr A3-Größe habe.
Mit dem A4-Aufnahmebereich könne das Gesicht in drei oder vier Aufnahmen
abgedeckt werden, wobei eine große Überlappung der verschiedenen Flächen
erforderlich sei, um sie miteinander verknüpfen zu können. Ein solches für den
A4-Aufnahmebereich ausgelegtes System sei für eine Aufnahme des Rumpfes
jedoch ungeeignet, da dies in der Praxis zu viele verschiedene A4-Aufnahmen
erfordern würde, und diese Aufnahmen schwer im Raum zueinander zu
positionieren wären. Ein für einen A3-Aufnahmebereich ausgelegtes System könne
hingegen die Oberfläche eines Torsos mit drei bis fünf Aufnahmen mit einer relativ
einfachen Definition der Positionierung abdecken.
Zwar könnte umgekehrt ein tragbares Gerät mit A3-Aufnahmebereich prinzipiell
auch zur Aufnahme von Bildern für die Gesichtsrekonstruktion eingesetzt werden,
doch sei dann die Auflösung des Bildes viel geringer als bei einem System für das
Gesicht, weil in einem A3-Aufnahmebereich die Fläche, die im Bild zur Darstellung
des Gesichts verwendet werde, sehr klein sei und viele nicht benötigte Pixel
aufgenommen würden, vgl. Abs. [0001] bis [0010] des Streitpatents.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als objektives technisches Problem
die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein zugehöriges Verfahren zur
Verwendung einer solchen Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, mit denen
unterschiedlich große Teile des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie
jeweils mit guter Auflösung aufgenommen werden können, vgl. Abs. [0010] des
Streitpatents.
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 und
durch das die Verwendung einer solchen Vorrichtung umfassende Verfahren des
erteilten Anspruchs 14.
Gemäß Merkmal 1.0 ist die beanspruchte Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des
Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet, wobei mit der Formulierung „des
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Körpers“ statt „eines Körpers“ unter Berücksichtigung der Beschreibung zum
Ausdruck kommt, dass die beanspruchte Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des
menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet sein muss und wobei unter
dem Begriff „Stereofotogrammetrie“ nach den Definitionen in Absatz [0004] des
Streitpatents sowie in Dokument D6 ein Verfahren der Bildmessung zu verstehen
ist, bei dem ein Objekt aus zwei unter verschiedenen Standpunkten
aufgenommenen Messbildern in seiner genauen Form bestimmt und dadurch eine
3D-Rekonstruktion ermöglicht wird. Dies setzt nach Absatz [0004] des Streitpatents
voraus, dass das Aufnahmegerät kalibriert ist, was nach den weiteren Angaben in
Absatz [0004] bedeutet, dass die Geometrie der Optik des Aufnahmegeräts genau
bekannt ist. Eine Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in
Stereofotogrammetrie erlaubt folglich dann eine Kalibrierung zur Rekonstruktion
von Oberflächen in 3D, wenn sie es erlaubt, dass die Geometrie ihrer Optik genau
bekannt ist.
Zwar soll nach den Ausführungen in den Absätzen [0005] und [0023] des
Streitpatents die Genauigkeit der für die Stereofotogrammetrie erforderlichen
Kalibrierung der optischen Systeme im Allgemeinen so hoch sein, dass die Teile
des optischen Systems notwendigerweise fest seien, was zu einer festen Position
der Fokussierungsebene der Vorrichtung führe, doch ist die beanspruchte
Vorrichtung nicht auf ein optisches System mit festen Teilen beschränkt, denn
Anspruch 1 umfasst – in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Vertreters der
Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung – Vorrichtungen zur Aufnahme von
Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie unabhängig davon, ob Teile des
optischen Systems fest oder beweglich sind.
Entsprechend den Merkmalen 1.1, 1.2 und 1.3 weist die Vorrichtung ein
Aufnahmegerät (1.1), eine Doppeloptik (1.2) und ein Entfernungsmesssystem (1.3)
auf. Anspruch 1 beschränkt die Doppeloptik in den Merkmalen 1.2.1 und 1.2.1.1
lediglich dahingehend, dass sie mit zwei Teiloptiken ausgestattet ist, mit denen zwei
zeitgleiche Aufnahmen jeweils unter einem verschiedenen Winkel erhalten werden
können. Diese Merkmale sind nicht nur dann erfüllt, wenn die optischen Achsen der
beiden Teiloptiken vor der Vorrichtung konvergieren, sondern auch dann gegeben,
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wenn die optischen Achsen der beiden Teiloptiken parallel zueinander ausgerichtet
sind, denn bereits aufgrund des seitlichen Abstands zwischen den beiden
Teiloptiken ergibt sich das Merkmal, dass die zeitgleichen Aufnahmen jeweils unter
einem anderen Winkel erhalten werden.
Nach den Erläuterungen in den Absätzen [0015], [0023] und [0047] kann eine
solche Doppeloptik auf unterschiedliche Weise realisiert werden, bspw. als
Einzellinsensystem, das beide Bilder von den Spiegeln empfängt oder als
Linsensystem mit zwei separaten Linsensätzen, wie in Fig. 6 der Streitpatentschrift
gezeigt. Auch wenn die Ausgestaltung nach Fig. 6 in Absatz [0047] als besonders
vorteilhaft beschrieben ist, beschränkt dies die beanspruchte Vorrichtung nicht auf
eine solche Doppeloptik, da dies weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der
Beschreibung folgt, die in Absatz [0015] explizit auf die Möglichkeit eines
Einzellinsensystems hinweist.
Gemäß dem kennzeichnenden Merkmal (1.3 bis 1.3.3) zeichnet sich die
beanspruchte Vorrichtung gegenüber dem im Streitpatent dargelegten Stand der
Technik durch ein Messsystem aus, das dazu ausgebildet ist, dem Benutzer zu
signalisieren, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und dem zu
reproduzierenden Körperteil einer definierten Aufnahme-Zielentfernung aus
mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen entspricht, die jede
einem verschiedenen als Bildreproduktionsformat bezeichneten
Bildaufnahmebereich entsprechen. Die dem Benutzer durch das Messsystem
signalisierte Aufnahme-Zielentfernung ist somit nicht eine fest vorgegebene
Entfernung, sondern aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen
Entfernungen ausgewählt, die jede einem verschiedenen Format des
Bildaufnahmebereichs entsprechen. Aufgrund der nur einseitig beschränkenden
Formulierung „mindestens zwei“ kann die signalisierte Aufnahme-Zielentfernung
auch aus unendlich vielen vordefinierten Entfernungen ausgewählt sein. Dieses
Merkmal umfasst daher neben Messsystemen mit wenigen fest vorgegebenen
Entfernungen auch solche Messsysteme, die unendlich viele Entfernungen
signalisieren können, von denen der Nutzer eine bestimmte entsprechend den
jeweiligen Aufnahme-Zielentfernungen auswählt.
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Anhand von Figur 1 erläutert das
Streitpatent ein Ausführungsbeispiel, bei
dem das aufzunehmende Objekt für die
Stereofotogrammetrieaufnahme nicht
zwingend in der Schärfenebene platziert
sein muss, sondern in einem
vorgegebenen Bereich mit ausreichender
Schärfentiefe positioniert sein kann.
Zwischen dessen oberer und unterer
Entfernungsgrenze sind die zwei bspw.
(A3, A4)-Formate des Bildaufnahmebereichs vorgegeben, die durch das
Entfernungsmessgerät signalisiert werden.
Dargestellt ist die beanspruchte Vorrichtung mit dem Aufnahmegerät (1), der
Doppeloptik (2), dem Entfernungsmesssystem (34) mit zwei Lichtprojektoren (3, 4)
und einem Entfernungswahlschalter (5), mit dem zwischen zwei festen
Entfernungen gewählt werden kann. Dabei geben die Grenzen des
Schärfetiefenbereichs (6) den Bereich an, innerhalb dessen sich die Entfernungen
für die beiden Formate des Aufnahmebereichs, A4 für das Gesicht und A3 für den
Torso, befinden. Diese spezielle Ausgestaltung der Vorrichtung und der zu
signalisierenden Entfernungen wird jedoch erst mit dem abhängigen Anspruch 2
beansprucht.
Das Verfahren des formal selbständigen Anspruchs 14 betrifft die
bestimmungsgemäße Verwendung einer solchen Vorrichtung, indem das
Messsystem signalisiert, dass die Entfernung zwischen der Vorrichtung und dem zu
reproduzierenden Körperteil der aus mindestens zwei vordefinierten
Aufnahmeentfernungen gewählten Zielentfernung entspricht.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 präzisiert die beanspruchte Vorrichtung
dahingehend, dass die optischen Achsen der beiden Teiloptiken vor der Vorrichtung
konvergieren, d. h. sie laufen nicht parallel zueinander.
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Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 enthält gegenüber dem erteilten Anspruch 1 die
Präzisierung, dass die beanspruchte Vorrichtung eine Kalibrierung zur 3D-
Rekonstruktion von Oberflächen erlaubt.
Mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wird die erteilte Vorrichtung auf deren
Verwendung in definierten Aufnahme-Zielentfernungen, die mindestens zwei
vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen mit verschiedenen
Aufnahmebereichsformaten entsprechen, beschränkt.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein berufserfahrener Physiker oder Ingenieur mit
Hochschulabschluss zu definieren, der über fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet
der Optik und Bildverarbeitung verfügt und mit der Entwicklung von Vorrichtungen
zur Aufnahme in Stereofotogrammetrie befasst ist.
III.
Die Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen
1 und 2 sind ebenso wie die Verwendung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 nicht
patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ
i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ), da
· die Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 2 nicht
neu sind jeweils gegenüber den Druckschriften D8 und D10 und dem
Fachmann durch Druckschrift D11 nahegelegt werden,
· die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 dem Fachmann durch
Druckschrift D11 nahegelegt wird und
· die Verwendung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrages 3 dem Fachmann
durch Druckschriften D8 und D10 nahegelegt wird.
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Bei dieser Sachlage können die Patentfähigkeit des Verfahrens nach dem erteilten
Nebenanspruch 14 sowie die Zulässigkeit der Ansprüche der Anträge dahingestellt
bleiben.
1. Das Dokument D8 ist eine Bedienungsanleitung einer Stereokamera mit der
Bezeichnung „Verascope F 40“. Zwar ist deren Publikationsdatum unbekannt, doch
wird diese Stereokamera in der vorveröffentlichten Druckschrift D3 auf Seite 16,
Zeile 23 explizit erwähnt. Zudem belegt auch das Webarchiv
https://web.archive.org/web/20041019221723/http://butkus.org:80/chinon/verasco
pe/verascope_f_40.htm die Verfügbarkeit der Bedienungsanleitung auf
http://butkus.org/chinon/verascope/verascope_f_40.htm am 19. Oktober 2004 und
somit vor dem Prioritätstag des Streitpatents, weshalb das Dokument D8
vorveröffentlichter Stand der Technik ist.
Aus dem Dokument D8 ist eine Vorrichtung bekannt, umfassend ein Aufnahmegerät
und eine Doppeloptik, die mit zwei seitlich zueinander beabstandeten Teiloptiken
ausgestattet ist, die es somit ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter
einem verschiedenen Winkel, zu erhalten, vgl. die Seiten 1 bis 3. Sie ist mit einer
einstellbaren Optik ausgestattet, so dass sich Blende, Belichtungszeit und Fokus
genau einstellen lassen und die Werte dem Nutzer angezeigt werden, vgl. die Seiten
10 bis 13.
Ein Entfernungsmesssystem weist die im Dokument D8 beschriebene Kamera
insoweit auf, als entsprechend der Beschreibung auf Seite 12 ein Hilfsmittel zum
Scharfstellen der Aufnahme bei der gewählten Entfernung zum Objekt vorhanden
ist. Diese Kamera besitzt einen so genannten „Rangefinder“, der zur Fokussierung
verwendet wird. Dabei werden zwei Bilder durch Drehen am Rad (6, in den Figuren
auf S. 2) in Übereinstimmung gebracht. Wenn dies erfolgt ist, so ist die Kamera
fokussiert (vgl. den Abschnitt „Focussing“ auf Seite 12). Damit weist die Kamera
unendlich viele und damit mindestens zwei definierte Aufnahmeentfernungen auf,
die unterschiedlichen Entfernungen entsprechen.
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Diese werden dem Benutzer auch signalisiert, denn welche Entfernungen das sind,
lässt sich am Rad (6) ablesen, da das Rad eine Entfernungsskala mit vordefinierten
Entfernungen besitzt (vgl. Seite 2 der D8). Damit lässt sich die Entfernung und auch
die Schärfentiefe für die verschiedenen Blenden feststellen („Focussing scale“ 28
und „Depth of Field Chart“ auf Seite 25).
Da die Stereokamera dafür geeignet ist, die Aufnahme-Zielentfernung anzugeben,
und sie es erlaubt, den festen lateralen Abstand der Teiloptiken und die Daten der
Optik zu bestimmen, ist damit die Geometrie bei der Bildaufnahme bekannt und die
Stereokamera auch für Stereofotogrammetrie geeignet.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass die in D8 beschriebene Stereokamera
nicht die anspruchsgemäße Eignung für Stereofotogrammetrie besitze, weil dies
entsprechend den Ausführungen in Druckschrift MHP4, Seite 2, linke Spalte eine
Kalibrierung des optischen Systems mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm
erfordere, was bei filmbasierten Kameras wie der in D8 beschriebenen Vorrichtung
nicht erreichbar sei, teilt der Senat diese Auffassung insbesondere deshalb nicht,
weil das Streitpatent weder eine Genauigkeit der nötigen Kalibrierung angibt, noch
die beanspruchte Vorrichtung auf eine derart genau kalibrierte Kamera oder eine
Kamera mit fester Fokussierungsebene ohne bewegliche Teile in der Optik
beschränkt ist, und zudem der Druckschrift D3 zu entnehmen ist, dass filmbasierte
Kameras wie die aus D8 für Stereofotogrammetrie geeignet sind.
So wird in Druckschrift D3 ein Adapter für eine Kamera beschrieben, der es als
Aufsatz für eine gewöhnliche Kamera ermöglicht, mit dieser stereoskopische Bilder
aufzunehmen. Dabei geht sie von einem in den Figuren 1A und 1B
wiedergegebenen Stand der Technik aus, bei dem die Adaptervorrichtung (1) ein
Gehäuse (2), einen Stereoadapter (3) mit Linsen (15a, b; 16a, b), Spiegeln (11-14)
und zwei Öffnungen (4, 5) sowie ein Entfernungsmesssystem mit zwei LEDs (6a, b)
aufweist, deren Lichtstrahlen in einem vorgegebenen, festen Abstand zu einem
Punkt zusammenlaufen und die korrekte Entfernung zum Objekt vorgeben.
Zusätzlich ist ein Blitzlicht (6, 7) auf die Kamera aufgebracht, dessen Verwendung
aber hinsichtlich der Stereoaufnahme über die beiden Öffnungen 4 und 5 eine
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ungleichmäßige Beleuchtung des aufzunehmenden Objekts zur Folge hat und das
3D-Bild verfälscht, vgl. die Seiten 1 und 11 bis 14. Als Verbesserung wird eine
Adaptervorrichtung mit zwei Blitzlichtern (7, 8, 107, 108) und zusätzlichen
Polarisatoren (101, 102, 103, 104) vor den Blitzlichtern (7, 8, 107, 108) und den
Öffnungen (4, 5) vorgeschlagen, die, wie in der Fig. 2 gezeigt ist,
Polarisationsebenen aufweisen, die senkrecht zueinander angeordnet sind. In
diesem Zusammenhang ist in der Beschreibungseinleitung auf Seite 1, Zeilen 3 bis
15, sowie auf Seite 16, Zeilen 5 bis 7 und 17 bis 24 von D3 Folgendes angeführt:
„The present invention relates to an apparatus and method for stereoscopic
imaging, and an adaptor for an apparatus for stereoscopic imaging.
Stereoscopic imaging has been known for many years. Typically, two images
are taken, for example, using two mutually-spaced lenses. The images may
be viewed using a crossed-eyed technique or in a stereoscopic viewer to
produce an image with an illusion of depth. More recently, images have been
analysed using computer models to produce three-dimensional
representations of objects from which measurements may be taken. For
example, such techniques have been used to measure the shape of wounds
and the like which are otherwise difficult to measure by conventional
techniques.“
[…]
„The example described above uses a digital camera to capture images.
Those skilled in the art will realise that conventional film-based technology
may also be used.“
[…]
„Those skilled in the art will realise that the present invention may comprise
an apparatus with two spaced lenses, each of which is used to collect light
for the formation of one image and focus the light onto an imaging surface.
Examples of stereo cameras which have two such lenses are known e.g.
Belplasca, Kodak Stereo, Sputnik, Verascope f40. In this case the apparatus
need not comprise an adaptor.“
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Demnach sind analoge Stereokameras wie die in Druckschrift D8 beschriebene
Verascope F 40 für die Aufnahme von Teilen des menschlichen Körpers in
Stereofotogrammetrie geeignet und ermöglichen eine 3D-Rekonstruktion des
aufgenommenen Körperteils.
Zudem ist auch auf Druckschrift D9 hinzuweisen, die ein Bildauswerteverfahren
beschreibt, das eine 3D-Rekonstruktion menschlicher Wunden selbst aus
Aufnahmen erlaubt, die mit nicht kalibrierten, handelsüblichen Digitalkameras
gemacht wurden, vgl. deren Abstract und den letzten Absatz aus Kapitel II.
Daher ist die Auslegung der Patentinhaberin, wonach die Funktionsangabe in
Merkmal 1.0 des Anspruchs 1 betreffend die Eignung der Vorrichtung zur Aufnahme
von Teilen des Körpers in Stereofotogrammetrie gleichzusetzen sei mit einer
Kalibrierung des optischen Systems mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01
mm, zu eng. Vielmehr belegen die angeführten Fundstellen der Druckschriften D3
und D9, dass filmbasierte Stereokameras wie die in Druckschrift D8 beschriebene
Verascope F 40 und selbst nicht kalibrierte Digitalkameras für die Aufnahme von
Teilen des menschlichen Körpers in Stereofotogrammetrie geeignet sind und diese
Aufnahmen eine 3D-Rekonstruktion des aufgenommenen Körperteils erlauben.
Das Dokument D8 offenbart demnach eine
1.0 Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in
Stereofotogrammetrie, umfassend
1.1 ein Aufnahmegerät (The Verascope F 40 allows either stereoscopic or
single monocular photographs as desired / vgl. S. 4) und
1.2 eine Doppeloptik (die beiden Linsensysteme / vgl. S. 2),
1.2.1 die mit zwei Teiloptiken ausgestattet ist (linkes und rechtes
Linsensystem / vgl. S. 2),
1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem
verschiedenen Winkel, zu erhalten (stereoscopic exposure / vgl. S. 4),
dadurch gekennzeichnet, dass
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1.3 sie ein Entfernungsmesssystem (rangefinder mit focussing wheel 6
und rangefinder eyepiece 14/ vgl. S. 2 und S. 12) umfasst,
1.3.1 das dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die
Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der
reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung
(Die Signalisierung erfolgt durch Ablesen des eingestellten Wertes auf
der Skala, wenn die beiden Bilder im Rangefinder übereinstimmen /
vgl. S. 12)
1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen
entspricht (Im Prinzip ist eine stufenlose Einstellung möglich, so dass
es unendlich viele vordefinierte Entfernungen gibt, doch sind
bestimmte Entfernungen auf der Skala angegeben, die sich somit
besonders leicht ablesen lassen und insofern vordefinierte
Entfernungen sind.),
1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat entsprechen
(Dies ist eine unvermeidbare durch die Abbildungsoptik vorgegebene
Eigenschaft).
Die in Druckschrift D8 beschriebene Vorrichtung umfasst somit sämtliche Merkmale
der Vorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1, die folglich wegen fehlender Neuheit
nicht patentfähig ist.
Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise für die in Druckschrift D10
beschriebene Stereokamera, vgl. deren Figur 2 mit Bezugszeichen i.V.m. dem
Entfernungsmesser der Fig. 24 und den dort eingeprägten Entfernungsangaben.
2. Druckschrift D11 legt dem Fachmann die Vorrichtung des erteilten
Anspruchs 1 nahe.
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Sie offenbart in den
Figuren 1 und 2 mit
Beschreibung in den
Absätzen [0018] bis
[0037] eine
Stereokamera (100)
bzw. ein
Stereokamerasystem
(200) mit einer
Stereokameraplattform
(250), die zueinander
verschwenkbare
Teiloptiken (112L,
112R; 212L, 212R) bzw.
eine linke und rechte
Kamera (110L, 110R;
210L, 210R) aufweist,
deren interokularer
Abstand und
Konvergenzwinkel
ebenso wie der Fokus und der Zoomfaktor eingestellt werden können (252 – 258).
Dies erfolgt über eine mit der Kameraplattform (250) gekoppelte Regelung (260)
und eine Benutzeroberfläche (262). Der Fokusmechanismus (256) kann gemäß
Absatz [0029] entsprechend den von einem Sensor ermittelten und an die
Steuerung (260) weitergeleiteten Fokusabstandsdaten manuell eingestellt werden.
In diesem Fall übermittelt der Fokusmechanismus (256) den manuell eingestellten
Fokusabstand an die mit der Benutzeroberfläche (262) gekoppelte Steuerung (260).
Der Sensor für die Entfernungsmessung zum Zielobjekt kann gemäß Absatz [0021]
eine akustischer oder optischer Abstandsmesser sein. Dass die Stereokamera der
D11 auch für Stereofotogrammetrie geeignet ist, ergibt sich bereits aus den
Ausführungen zur D8 und den dort angeführten Fundstellen der D3 und D9. Daher
offenbart Druckschrift D11 mit den Worten des erteilten Anspruchs 1 eine
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1.0 Vorrichtung zur Aufnahme von Teilen des Körpers in
Stereofotogrammetrie (stereographic camera 100, digital still image
camera / vgl. Abs. [0018]), umfassend
1.1 ein Aufnahmegerät (a medium to receive and detect and/or record the
image / vgl. Abs. [0018]) und
1.2 eine Doppeloptik (Each of the left and right cameras 110L, 110R may
include a lens 112L, 112R / vgl. Abs. [0018] und die Figuren 1 und 2),
1.2.1 die mit zwei Teiloptiken ausgestattet ist (112L, 112R),
1.2.1.1 die es ermöglichen, zwei zeitgleiche Aufnahmen, jede unter einem
verschiedenen Winkel, zu erhalten (vgl. Fig. 1), wobei
1.3 sie ein Entfernungsmesssystem umfasst (vgl.: Abs. [0021]: „Each lens
112L, 112R may have adjustable focus. The lenses 112L, 112R may
be focused at a common adjustable focus distance FD. The focus
distance FD may be adjusted manually, or may be automatically
adjusted. The focus distance FD may be adjusted such that the
cameras 110L, 110R are focused on the primary subject 130. The
focus distance may be automatically adjusted in response to a sensor
(not shown) that determines the distance from the cameras 110L,
110R to the primary subject 130. The sensor to determine the distance
from the cameras to the primary subject may be an acoustic range
finder, an optical or laser range finder, or some other distance
measuring device.“
Abs. [0029]: „[…] When manually controlled, the focus mechanism 256
may include an encoder, potentiometer, or other sensor to provide data
indicating the focus distance to the controller 260. The focus
mechanism 256 may be adapted to operate under manual control
and/or in response to data received from the controller 260.“
Abs. [0034]: „[…] For example, the focus mechanism 256 may be
manually controlled by one or more operators such as a cameraman
and/or an assistant cameraman. In this case, the focus mechanism may
provide data to the controller 260 indicating the manually-set focus
distance.“).
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In Druckschrift D11 ist zwar nicht explizit angegeben, dass das in Absatz [0021]
beschriebene Entfernungsmesssystem dem Nutzer die Entfernung auch anzeigt,
doch ergibt sich dieses Merkmal für den Fachmann in naheliegender Weise aus den
weiteren Erläuterungen in D11. So wird in Absatz [0029] beschrieben, dass der
Fokusabstand manuell und in Reaktion auf Daten vom Controller (260) eingestellt
werden kann, wobei nach Absatz [0028] unter dem Begriff „Daten“ Parameterwerte
wie bspw. der Konvergenzwinkel und Objektivabstand und folglich auch die
Aufnahme-Zielentfernung zu verstehen sind und wobei nach Absatz [0034] bei
manueller Fokuseinstellung die Daten an die mit der Benutzeroberfläche gekoppelte
Steuerung weitergeleitet werden. Zudem ist in Absatz [0022] angegeben, dass der
Fokus- und der Konvergenzabstand, d. h. der Abstand, wo die optischen Achsen
der Teiloptiken zusammenlaufen, unabhängig voneinander auf verschiedene Werte
eingestellt werden können, um dadurch räumliche Effekte in der Aufnahme zu
generieren, bspw. so, dass der Konvergenzabstand etwas größer als der auf die
Aufnahme-Zielentfernung eingestellte Fokusabstand ist. Um dies reproduzierbar
durchführen zu können, ist das vorhandene Entfernungssystem in naheliegender
Weise so ausgebildet, dass dem Nutzer die gemessene Entfernung angezeigt wird.
Damit ergeben sich auch die verbleibenden Merkmale 1.3.1 bis 1.3.3 des
Anspruchs 1, wonach das Entfernungsmesssystem
1.3.1 dafür ausgebildet ist, dem Benutzer zu signalisieren, dass die
Entfernung zwischen der Vorrichtung und einem Teil des Körpers, der
reproduziert werden soll, einer definierten Aufnahme-Zielentfernung
(Die Entfernungsdaten werden auf der Benutzeroberfläche angezeigt.)
1.3.2 aus mindestens zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen
entspricht (Im Prinzip ist eine stufenlose Einstellung möglich, so dass
es unendlich viele vordefinierte Entfernungen gibt, doch sind
bestimmte Entfernungen bereits dadurch vordefiniert, dass sie auf die
vorgegebene Entfernung zum Zielobjekt eingestellt werden.),
1.3.3 die jede einem verschiedenen Bildreproduktionsformat entsprechen
(Dies ist eine durch die Abbildungsoptik vorgegebene Eigenschaft)
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für den Fachmann in naheliegender Weise ausgehend von Druckschrift D11 i.V.m.
seinem Fachwissen.
Die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 ist daher auch wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift D11 nicht patentfähig.
3. Das Zusatzmerkmal 1.2.1.2 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, wonach die
optischen Achsen der beiden Teiloptiken vor der Vorrichtung konvergieren, ist aus
Druckschrift D11 bekannt, vgl. deren Figuren 1 und 2 sowie die Absätze [0019] und
[0028], in denen der Mechanismus zur Einstellung des Konvergenzwinkels θ
beschrieben ist.
Die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird dem Fachmann daher
ebenfalls durch Druckschrift D11 nahegelegt und ist wegen fehlender erfinderischer
Tätigkeit nicht patentfähig.
4. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des
erteilten Anspruchs 1 die Präzisierung, dass die Vorrichtung eine Kalibrierung zur
Rekonstruktion von Oberflächen in 3D erlaubt. Nach Absatz [0004] des Streitpatents
erlaubt eine Vorrichtung dann eine Kalibrierung zur Rekonstruktion von Oberflächen
in 3D, wenn sie es erlaubt, dass die Geometrie ihrer Optik genau bekannt ist. Diese
Bedingung ist bei den Stereokameras der Druckschriften D8, D10 und D11 erfüllt,
vgl. die Ausführungen zum Hauptantrag und die dort angeführten Fundstellen in den
Druckschriften D3 und D9. Daher gelten die Ausführungen zum Hauptantrag in
gleicher Weise für den Hilfsantrag 2, d. h. die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 ist wegen fehlender Neuheit bezüglich den Druckschriften D8 und D10
sowie wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich Druckschrift D11 nicht
patentfähig.
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5. Mit Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wird die Vorrichtung des erteilten Anspruchs
1 auf ihre Verwendung in definierten Aufnahme-Zielentfernungen, die mindestens
zwei vordefinierten unterschiedlichen Entfernungen mit verschiedenen
Bildreproduktionsformaten entsprechen, beschränkt.
Nach Auffassung der Beklagten sei die beanspruchte Verwendung insbesondere
deshalb patentfähig, weil es dem Fachmann durch die Druckschriften D8, D10 oder
D11 weder bekannt noch nahegelegt sei, die Stereokamera zunächst auf einen
bestimmten Abstand zu fokussieren, dann die Kamera so zu positionieren, dass die
Aufnahme-Zielentfernung mit dem eingestellten Fokusabstand übereinstimmt,
danach die Aufnahme zu tätigen und dieses Verfahren für zwei unterschiedliche
Entfernungen durchzuführen. Jedoch ist die Verwendung gemäß Anspruch 1 des
Hilfsantrags 3 nicht auf ein derartiges Aufnahmeverfahren eingeschränkt, denn es
wird lediglich die Verwendung der Stereokamera in mindestens zwei vordefinierten,
unterschiedlichen Entfernungen mit verschiedenen Bildreproduktionsformaten
beansprucht, bspw. in Abständen von 0,9 und 1,2 Meter. Eine Verwendung der in
den Druckschriften D8 und D10 offenbarten Stereokameras in definierten
Aufnahme-Zielentfernungen entspricht aber lediglich deren bestimmungsgemäßem
Gebrauch in unterschiedlichen Abständen zum Zielobjekt, wobei bestimmte,
unterschiedliche Abstände bei den Kameras der D8 und D10 auf dem Fokusrad
eingeprägt und somit vordefiniert sind, vgl. Bezugszeichen 6 auf Seite 2 der D8 und
Fig. 24 der D10. Insbesondere stellt es eine übliche Verwendung dieser Kameras
dar, sie in unterschiedlichen Aufnahme-Zielentfernungen zu verwenden und bspw.
die Kamera aus D10 entsprechend den vordefinierten Angaben auf dem Fokusrad
(vgl. Fig. 24 von D10) in Abständen von 3 Fuß (ca. 0,9 Meter) und von 4 Fuß (ca.
1,2 Meter) einzusetzen. Dass diese unterschiedlichen Entfernungen verschiedenen
Bildreproduktionsformaten entsprechen, ist bei diesen Kameras technisch
zwangsläufig.
Die Verwendung gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wird dem Fachmann somit
durch die Druckschriften D8 und D10 nahegelegt und ist wegen fehlender
erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
- 29 -
6. Als Ergebnis war das europäische Patent 3 156 843 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 PatG
i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statthaft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
- 30 -
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim
Bundesgerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www.bundesgerichtshof.
de/erv.html).
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