[AZA 3] 2P.306/1999/sch II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 20. Januar 2000 Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser. --------- In Sachen Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind, Postfach, Basel, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle, Limmatquai 1, Zürich, gegen Interkantonale Kontrollstelle für Heilmittel, Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel, betreffend Art. 4 und 49 aBV, Art. 2 ÜbBest. aBV, Art. 6, 9 und 13 EMRK (Registrierung von Mifegyne, IKS-Nr. 55205), hat sich ergeben: A.- Am 14. Juli 1999 stellte die Interkantonale Kon- trollstelle für Heilmittel (IKS) der Cosan GmbH, Volketswil, eine Registrierungsurkunde für das Präparat Mifegyne, Tab- letten, aus. Es handelt sich dabei um ein "Antigestagen", ein Mittel zur medikamentösen Unterbrechung der Schwanger- schaft. Der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind", der gemäss Statuten u.a. den Zweck verfolgt, zu verhindern, dass seine Mitglieder - gut ein Drittel ist grösstenteils in gynäkologischen Abteilungen tätiges Medi- zinalpersonal - bei einer Abtreibung mitwirken müssen, führte gegen den Registrierungsentscheid beim Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel (IKV) erfolglos Beschwerde. B.- Mit Eingabe vom 2. November 1999 hat der Verein "Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind" beim Bundes- gericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung des Entscheids des Vorstandes der IKV vom 22. Oktober 1999 und des Zulassungsentscheids der IKS vom 14. Juli 1999 sowie die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die "Vorinstanzen" beantragt. Der Vorstand der IKV sowie die IKS stellen den Antrag, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.- a) In der Interkantonalen Vereinbarung vom 3. Juni 1971 über die Kontrolle der Heilmittel (SR 812.101; im fol- genden "Konkordat") kamen die Kantone überein, eine Inter- kantonale Kontrollstelle, welche die Begutachtung der in der Medizin verwendeten Heilmittel übernimmt, zu betreiben; diese Prüfung tritt an Stelle der sonst in den Kantonen durchzuführenden Untersuchungen. Die Kantone haben sich ferner bereit erklärt, den Vertrieb solcher Heilmittel nur zu gestatten, wenn sie von der Interkantonalen Kontroll- stelle begutachtet und registriert worden sind (Art. 3 Abs. 5 Konkordat). Dagegen haben sie sich nicht verpflich- tet, alle Heilmittel, die von der Interkantonalen Kontroll- stelle registriert worden sind, zum Vertrieb zuzulassen. Die Interkantonale Kontrollstelle teilt den Kantonen ledig- lich den Befund mit und "beantragt" die zu bewilligende Verkaufsart oder die Abweisung des Heilmittels (Art. 13 Abs. 2 Konkordat). Gegen Befunde der Interkantonalen Kon- trollstelle im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss Art. 13 Abs. 1, 2 und 5 des Konkordats ist der Rekurs an die Rekurskommis- sion (Art. 16 Abs. 1 Konkordat), in den übrigen Fällen die Beschwerde an den Vorstand der Interkantonalen Vereinigung (Art. 10 lit. c Konkordat) zulässig. b) Da die Interkantonale Kontrollstelle den Kan- tonen lediglich den Befund mitteilt und Antrag stellt, werden in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Befund der Interkantonalen Kontrollstelle sowie die Entscheide von Rekurskommission oder Vorstand als blosse Meinungsäusserung und Empfehlung an die Kantone qualifiziert, nicht aber als mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG (Urteil vom 15. März 1945 i.S. Engler, in ZBl 46/1945 S. 318; Urteil vom 11. September 1989, in ZBl 92/1991 S. 117 f.; unveröffentlichtes Urteil vom 2. September 1999 i.S. Narco-Med AG). Sie haben Wir- kungen innerhalb der Verwaltung, sind aber nicht Hoheits- akte, durch die eine Person verbindlich und erzwingbar zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet oder ihre Rechtsbeziehung zum Staat sonstwie autoritativ festgelegt wird (zitierte Urteile, a.a.O.). Vielmehr gilt erst die kantonale Vertriebsbewilligung oder deren Verweigerung als anfechtbare Verfügung ( Susanne Imbach, Die Heilmittelkon- trolle in der Schweiz aus staats- und verwaltungsrechtlicher Sicht, Diss. Bern 1970, S. 104, 107). c) Die Kantone haben sich im Konkordat verpflich- tet, den Vertrieb von Heilmitteln der Bewilligungspflicht zu unterstellen (Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Konkordat), den Vertrieb eines bestimmten Heilmittels nur zu gestatten, wenn dieses von der Interkantonalen Kontrollstelle begutachtet und re- gistriert wurde (Satz 2), sowie das Bewilligungsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten und lediglich eine Kanz- leigebühr zu erheben (Satz 3). Dieser Verweis auf das kan- tonale Bewilligungsverfahren bestätigt, dass nach der Kon- zeption des Konkordats erst dem Entscheid der kantonalen Behörde verbindliche Rechtswirkung zukommt. d) Die faktische Bedeutung der Gutachten und der Registrierung durch die Interkantonale Kontrollstelle wird damit nicht verkannt. Die Schwäche des Konkordats, dass den Entscheiden der Interkantonalen Kontrollstelle rechtlich nur empfehlender Charakter zukommt, hätte mit dem Heilmittelkon- kordat 1988 behoben werden sollen. Dieses ist nicht mehr zu- standegekommen, doch hat der Bundesrat am 1. März 1999 eine Botschaft zu einem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medi- zinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; BBl 1999 3453 ff.) vor- gelegt. Der Entwurf sieht die Schaffung eines Schweizeri- schen Heilmittelinstituts vor, dessen Entscheide bei der Rekurskommission für Heilmittel und mit Verwaltungsgerichts- beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können (BBl 1999 3561). Eine solche Verfahrensordnung wird den Rechtsschutzbedürfnissen besser gerecht. Derzeit bleibt es aber dabei, dass die Begutachtung und Registrierung durch die Interkantonale Kontrollstelle zwar faktisch von ent- scheidendem Gewicht ist, rechtliche Verbindlichkeit aber erst dem kantonalen Entscheid zukommt. 2.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist mangels einer anfechtbarer Verfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG nicht einzutreten. Fehlt es bereits am tauglichen Anfech- tungsobjekt, so erübrigt sich die Prüfung der Legitimation des beschwerdeführenden Vereins sowie der materielle Begrün- detheit seiner Rügen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt (Art. 159 Abs. 2 OG analog). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel sowie dem Vorstand der Interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel schriftlich mitgeteilt. ______________ Lausanne, 20. Januar 2000 Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: