Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Juli 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 536/15 - ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 4. März 2015 - 5 Ca 1616/14 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Abfindung nach § 1a KSchG Bestimmung en : KSchG § 1a; BetrVG § 75 Abs. 1 , § 112 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 536/15 8 Sa 531/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Juli 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Söller und Claes für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten ge gen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 10. Juli 2015 - 8 Sa 531/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG. Der Kläger war bei der Beklagten seit März 1974 beschäftigt. Die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat schlossen am 15. Januar 2014 eine als Interessenausgleich bezeichnete Vereinbarung ab . N ach de r en § 4 steht den von einer Kündigung betroffenen Mitarbeitern ei ne nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu. Die Beklagte kündigte m it Schreiben vom 10. Februar 2014 das A r- beitsverhältnis der Parteien aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 2014 . In dem Schreiben heißt es ua. : Hinweise Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese betriebsb e- dingte Kündigung zu wehren. Das müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung tun. Lassen Sie diese Frist ve r- streichen, ohne eine Kündigungsschutzklage bei m A r- beitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG A n- spruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Die Beklagte zahlte ihm eine Abfindung nach dem iHv . 86.300,00 Euro brutto. Mit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger die Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG. 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 4 - Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 86.300,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Oktober 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung be antragt . Der Kläger könne die A b- findung nur einmal beanspruchen. Der Hinweis auf § 1a KSchG im Künd i- gungsschreiben sei lediglich als Berechnungsgrundlage für die nach dem e- zu zahlende Abfindung zu verstehen. Dem Kläger sei nach Erhalt der Kündigung in einem Gespräch die Höhe der Abfindung erläutert wo r- den. Jedenfalls bestehe zwischen dem Anspruch aus dem essenau s- und einer Abfindung nach § 1a KSchG eine Anspruchskonkurrenz . Die Ansprüche könnte n daher nicht nebeneinander geltend gemacht werden. Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung der Beklagten gegen die klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsg e- richts mit zutreffender Begründung zu rückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 1a Abs. 1 KSchG , deren nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Höhe zwischen den Parteien un streitig ist. I. Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kündigt und der A r- beitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 KSchG keine Klage auf Feststellung erhebt, dass das Arbeits verhältnis durch die Kündigung nicht au f- gelöst ist. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt der Anspruch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitneh mer bei Ve r- 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 5 - streichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Diese beträgt einen halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhäl t- nisses; für die Bestimmung des Monatsverdienstes gilt die Regelung in § 10 Abs. 3 KSchG ent sprechend. II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler das Vorliegen der A n- spruchsvoraussetzungen aus § 1a Abs. 1 KSchG bejaht. 1. Die Beklagte hat dem Kläger eine auf betriebsbedingte Gründe gestüt z- te ordentliche Kündigung erklärt und ih n im Kün digungsschreiben vom 10. Februar 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen , dass er bei Verstreiche n- lassen de r Klagefrist eine Abfindung Der Kläger hat keine Kündigungsschutzklage erhoben. Der Anspruch auf Za h- lung der geset zlich vorgesehenen Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2014 ist damit dem Grunde nach entstanden. 2. Die Beklagte hat im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 nicht lediglich auf die Abfindungsregelung im Interessenausgleich hin gewiesen. a) Zwar schließt es die Vorschrift des § 1a KSchG nicht aus, dass der A r- beitgeber eine Abfindung auf anderer Grundlage verspricht oder sich darauf beschränkt, im Kündigungsschreiben rein deklaratorisch auf kollektivrechtliche Bestimmungen zu ve rweisen, aus denen ein Abfindungsanspruch bei Verlust des Arbeitsplatzes folg t . D er Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich a ber aus dem Kündigungsschreiben eindeutig und unmissverstän dlich ergeben ( vgl. BAG 1 9 . Juni 2007 - 1 AZR 340 /06 - Rn. 18, BAGE 12 3 , 1 2 1) . Enthält dieses einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG ( vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06 - Rn. 21, BAGE 125, 191) . 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 6 - b) Daran gemessen können die Erklärungen im Kündigungsschreiben nicht als rein deklaratorische Bezugnahme auf die Sozialplanregelung in § 4 des Interessenausgleichs vom 15. Januar 2014 verstanden werden. Zu eine m kollektivrechtlich begründeten Abfindungsanspruch hat die Beklagte im Rahmen u- lierungen gewählt, die auf § 1a Abs. 1 KSchG als Anspruchsgrundlage ver we i- sen. Insbesondere hat sie al s Voraussetzung für die Abfindung den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage genannt. Daran knüpft die Reg e- lung im nicht an. Ebenso fehlt es an einem Hinweis im Kündigungsschreiben auf eine mögliche Anrechnung der jewei ligen Abfindu n- gen aus dem und nach § 1a KSchG. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob ein mit einem Hinweis nach § 1a KSchG verbundener Anrechnungsvorbehalt als unzulässige Bedingung oder als ein abweichendes Angebot auf eine Abfindungszahlung anzusehen wäre. c) n- Februar 2014 enthaltenen Hinweis zwei Abfindungszahlungen in gleicher Höhe beanspruchen kann. Eine solche Doppelung ist - darin ist der Beklagten noch zu folgen - s i- cherlich ungewöhnlich. Allerdings brauchte der Kläger über die Motive für das Handeln der Beklagten nicht zu rätseln, zumal diese mit einer sorgfältigen A b- fassung des Kündigungsschreibens den Umfang ihrer beabsichtigten Lei s- tungsgewährung ohne W eiteres hätte klarstellen können. Der Kläger durfte es zumindest für möglich halten, die Beklagte habe für die durch das Verstreiche n- lassen der Klagefrist erlangte Rechtssicherh eit einen weiteren Abfindungsb e- trag gewähren wollen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob der Kläger durch den sich aus beiden Abfindungen ergebenden Gesamtbetrag wirtschaf t- lich besser gestellt wird, als wenn er bis zu einer Altersgrenze bei der Beklagt en weiter gearbeitet hätte. 15 16 - 6 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 7 - d) Auf den Inhalt des nach Zugang des Kündigungsschreibens vom 10. Februar 2014 zwischen den Parteien geführten Gesprächs über die Höhe der dem Kläger zustehenden Abfindung kommt es nicht an. Für die Auslegung einer möglich en Erklärung nach § 1a KSchG ist aus Gründen der Rechtssiche r- heit, Rechtsklarheit und Beweissicherung der Zeitpunkt des Zugangs des Kü n- digungsschreibens maßgeblich. Aus diesem muss der Arbeitnehmer eindeutig und unmissverständlich erkennen können, ob und g gf. welche Abfindung der Arbeitgeber anbietet . Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer nach dem Erhalt der Kündigungserklärung eine dreiwöchige Überlegungsfrist ein, innerhalb derer er über die Annahme des dort enthaltenen Angebots entscheiden kann. Hiermit wäre es unvereinbar, wenn der Arbeitgeber die - nach seinem Hinweis - nur noch vom Willen des Arbeitnehmers abhängige Entstehung des Anspruchs nach § 1a KSchG durch weitere Erklärungen wieder in Zweifel ziehen könnte. e) Dem Anspruch steht auch eine von der B eklagten behauptete Unwir k- samkeit ihrer Kündigung vom 10. Februar 2014 wegen einer unzureichenden Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nicht entgegen. Der Anspruch nach § 1a KSchG setzt keine wirksame Kündigung des Arbeitgebers voraus. Ein Streit über deren Wirksamkeit soll durch das Angebot des Arbeitg e- bers nach § 1a KSchG gerade vermieden werden. Daneben wird die Wirksa m- keit der von der Beklagten erklärten Kündigung durch § 7 KSchG fingiert. III. Die Beklagte hat den sich aus § 1a A bs. 1 KSchG ergebenden A n- spruch des Klägers nicht durch die Zahlung der sich aus dem s- ergebenden Abfindung erfüllt. Eine ( vollständige ) Anrechnung der dort normativ geregelten Abfindung auf den durch den Hinweis nach § 1a Abs. 1 KSchG begründeten Abfindungsanspruch scheidet wegen der unterschiedl i- chen Leistungszwecke aus Rechtsgründen aus. 1. Mit der Regelung in § zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigung s- schutzp n- dungsanspruch und die gesetzlich festgelegte Höhe der Abfindung sollen es den Arbeitsvertragsparteien erleichtern, die Beendigung des Arbeitsverhältni s- 17 18 19 20 - 7 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 8 - ses nach arbeitgeberseitiger betriebsbe dingter Kündigung außergerichtlich ko s- tengünstig zu klären. Mit der Einfügung des am 1. Januar 2004 in Kraft getret e- nen § 1a in das Kündigungsschutzgesetz durch Art. 1 des Gesetzes zu Refo r- men am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) war die Erwa r- tung verbunden, dass Arbeitgeber bereit sein würden, die gesetzlich vorgeg e- bene Abfindungssumme zu zahlen, wenn sie Risiken und Kosten eines Künd i- gungsschutzprozesses in Betracht zögen, und Arbeitnehmer, die an ihrem A r- beitsverhältnis nicht zwingend festhalten wollen, die Kündigung ihres Arbeit s- verhältnisses akzeptieren würden, wenn sie den im Gesetz vorgesehenen A b- findungsbetrag erhielten (BT - Drs. 15/1204 S. 12) . 2. Ein solcher Normzweck liegt Sozialplanleistungen iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, d ie dem Ausgleich oder der Abmilderung der mit einer Betrieb s- änderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile dienen, nicht zugrunde. Diese dürfen nicht von einem Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage (§ 4 Satz 1 KSchG) abhängig g e- macht werden. Das folgt aus dem in § 75 Abs. 1 BetrVG normierten betrieb s- ve r fassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Macht ein Sozialplan den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Sozialplanabfindung, erfolgt eine Gruppenbildung, welche die Anwendung des Gleichheitssatzes ermöglicht und gebietet. Die Arbeitne h- mer, di e eine Kündigungsschutzklage erheben, werden hinsichtlich der Sozia l- planabfindung schlechter behande lt als diejenigen, die von der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung absehen. Diese Ungleichbehan d- lung ist nach Sinn und Zweck des Sozialplans sachlich nicht gerechtfertigt (BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 254/04 - z u II 1 der Gründe , BAGE 115, 68) . Nur wenn die Betriebsparteien ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Sozialplans nachgeko m- men sind, können sie freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung treffen, die im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit finanzielle Lei s- tungen für den Fall vorsieht, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht oder freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis im Wege einer Aufhebungsvereinbarung aussche i- det. Das Verbot, Sozialplanabfindu ngen von einem Verzicht auf die Erhebung 21 - 8 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 - 9 - der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, darf dadurch aber nicht u m- gangen werden ( BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 39 ) . Ebenso können die Betriebsparteien die Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers nach § 1a KSchG auf eigene Abfindungsansprüche zum Ausgleich der Nachte i- le des Arbeitsplatzverlustes vorsehen, ohne damit gegen den Zweck dieser Leistungen zu verstoßen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - Rn. 37, BAGE 123, 121) . 3. Nach diesen Grundsätze n scheidet vorliegend die von der Beklagten geltend gemachte ( vollständige ) Anrechnung des Anspruchs aus dem s- auf den durch das Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 begründeten Abfindungsanspruch aus. Die mit den jeweiligen Zahlung en ve r- folgten Zwecke sind nicht deckungsgleich . Bei der normativ geregelten Abfi n- dung handelt es sich um eine Leistung nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Diese dient - anders als die Abfindung nach § 1a KSchG - ausschließlich dem Au s- gleich der mit dem Verlus t des Arbeitsplatzes verbundenen wirtschaftlichen Nachteile. Weitere Leistungszwecke verfolgen die Betriebsparteien mit der im enthaltenen Zahlung nicht. Die Beklagte und der B e- triebsrat haben dort keine gesonderte Regelung für den Fa ll vorgesehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Erhebung einer Kündigungsschut z- klage keinen Gebrauch macht . Ebenso haben sie die Anrechnung einer nach § 1a Abs. 1 KSchG gewährten Abfindung nicht - auch nicht nachträglich - ve r- einbart. IV. Di e gerichtliche Durchsetzung de s sich aus dem Hinweis der Beklagten im Kündigungsschreiben vom 10. Februar 2014 ergebenden Abfindungsa n- spruchs stellt kein nach § 242 BGB unzulässiges rechtsmissbräuchliches Ve r- halten des Klägers dar. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. 22 23 - 9 - 2 AZR 536/15 ECLI:DE:BAG:2016:190716.U.2AZR536.15.0 V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Rachor Richterin am BAG Berger ist wegen Dienstunfähigkeit g e- hindert, ihre Unte r- schrift beizufügen Koch A. Claes Söller 24
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