Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 6. Mai 2015 Zweiter Senat - 2 AZN 984/14 - ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 10. Dezember 2013 - - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Oktober 2014 - 12 Sa 269/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Absoluter Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ZPO §§ 156, 309, 310, 547 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZN 9 84 /14 12 Sa 269/14 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Beruf ungsklägerin und Beschwerdeführe rin, p p. Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 6 . Mai 201 5 beschlossen : 1. Die Beschwerde de r Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsg e- richts Köln vom 1 . Oktober 201 4 - 1 2 Sa 2 69 /1 4 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworf en. - 2 - 2 AZN 984/14 ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 - 3 - 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 9 . 600 , 00 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz gefo r- derten Form begründet worden ist. I . Die Revision ist nicht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 , § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG iVm. § 547 Nr. 1 ZPO wegen einer nicht vorschrift s- mäßigen Besetzung des Gerichts zuzulassen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die anzufechtende Entscheidung nicht unter Mitwirkung der dazu geset z- lich berufenen Richter ergangen wäre. 1. Sie rügt zum einen, das Berufungsurteil sei durch andere Richter verkündet worden als d ie jenigen, die an der letzten mündli chen Verh andlung beteiligt gewesen seien . Dies ist unbeachtlich. Zwar erfasst § 547 Nr. 1 ZPO ua. diejenigen Fälle, in denen die Entscheidung durch andere als die gesetzlich berufenen Richter ergeht (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 ABR 35/10 - Rn. 16; 26. Septem ber 2007 - 10 AZR 35/07 - Rn. 11) . Ein Urteil ergeht aber nicht erst durch seine Verkündung. Es wird - worauf die Beklagte selbst zu Recht hi n- weist - iSv . § 309 ZPO bereits dann gefällt , wenn abschließend über den Streitgegenstand beraten und abgestimmt ist ( BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 5, BAGE 129, 89; BGH 1. März 2012 - III ZR 84/11 - Rn. 9; 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - zu II 2 a der Gründe ) . Verkündet werden iSv. § 310 ZPO darf ein Urteil auch von anderen Richtern ( BGH 8. November 1973 - VII ZR 86/73 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 61, 369 ) . 2. Die Beklagte rügt zum anderen, wegen des Endes der Abordnung des Richters, der in der letzten mündlichen Verhandlung als Vorsitzender der Kammer beteiligt gewesen sei , h abe die mü ndliche Verhandlung mit Blick auf die nach ihrem Schluss ein gereichten Schriftsätze wiedereröffnet werden müssen . Jedenfalls habe sich der bereits ausgeschiedene Richter nicht mit der 1 2 3 4 - 3 - 2 AZN 984/14 ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 - 4 - Entscheidung, ob die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen gewesen sei, befassen dürfen . E ine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts ist damit eben so wenig aufgezeigt. a ) Der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO ist ua. dann geg e- ben, we nn das Landesarbeitsgericht nicht unter Mitwirkung der jenigen Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, geprüft hat, ob Schriftsätze der Parteien , die nach Schluss der mündlichen Verhandlu ng bei Gericht eingegangen sind, gemäß § 156 ZPO Veranlassung zur Wiedereröf f- nung der mündlichen Verhandlung ga ben (vgl. BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 13) . Selbst wenn der nachgereichte Schriftsatz bei der Entsche i- dung über das Urteil keine Beac htung mehr finden kann, weil das U rteil nach abschließender Beratung und Abstimmung bereits gefällt war, hat das Gericht bis zur Urteilsverkündung eingehende Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu prüfen (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 185/10 - Rn. 1 4; 18. Dezember 2008 - 6 AZN 646/08 - Rn. 3 mwN, BAGE 129, 89; BGH 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - zu II 2 a bb (1) der Gründe ) . Ist einer der Richter, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, mittlerweile ausgeschieden, entscheiden über die Wi e- dereröffnung die verbliebenen Richter allein ( BGH 1. Februar 2002 - V ZR 357/00 - zu II 2 a und II 2 a bb (2) der Gründe ) . Tritt nach Schluss der mündl i- chen Verhandlung ein Richterwechsel ein und war das Urteil zu diesem Zei t- punkt noch nicht gefällt , ist allerdings gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwi n- gend die Wieder eröffnung der mündlichen Verhandlung an zu ordnen ( BGH 1. März 20 1 2 - III ZR 84 / 11 - Rn. 9 ) . b) Die Beklagte hat nicht dargelegt, das am 1. Oktober 2014 verkündete Urteil sei v or dem Ausscheiden des Richters, der in der letzten mündlichen Verhandlung den Vorsitz der Kammer führte , noch nicht gefällt gewesen, so dass es deshalb zwingend einer W i edereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurft hätte . Ein Urteil ist ni cht zwangsläufig erst dann iSd. § 309 ZPO gefällt, wenn aufgrund eines nachgereichten Schr iftsatzes auch über die Wiedereröf f- nung der mündlichen Verhandlung beraten worden ist . Eine abschließende 5 6 - 4 - 2 AZN 984/14 ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 - 5 - Beratung und Abstimmung über das Urteil selbst kann vielmehr schon zuvor erfolgt sein. Falls später die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgelehnt w ird , verbl eibt es bei dem bereits gefällten Urteil . Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, dass der schon ausgeschiedene Vorsitzende an der Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhand lung gleic h- wohl noch beteiligt gewesen sei . Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass in den Urteilsgründen ausgeführt ist, ein gesetzlicher Grund für die Wiedereröf f- nung habe nicht bestanden . Die Beklagte macht nicht etwa geltend, sie habe sich vergeblic h um Auskunft darüber bemüht, wer an der Entscheidung über die Wiedereröffnung mitgewirkt habe. I m Übrigen waren dies n ach dem Verm erk vom 26. September 2014 ausschließlich die ehrenamtlichen Ric h ter. 3. Soweit die Beklagte rügt, der Vermer k über die Verhinderung des - ausgeschiedenen - Vorsitzenden unter dem schriftlich abgefassten Urteil lasse den Grund sein er Verhinderung nicht erkennen, ist auch d amit nicht aufgezeigt , das Gericht sei iSv. § 547 Nr. 1 ZPO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Falls ein unzureichender Vermerk über den Grund der Verhinderung dazu führ t , dass das Urteil iSd. § 72b ArbGG nicht ordnungsgemäß mit Unte r- schriften versehen ist , ist dies gemäß § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG kein Grund für die Zulassung der Revision . Die stattdessen zu erhebende und von der Beklagten tatsächlich erhobene s of ortige Beschwerde nach § 72b ArbGG hat der Senat mit Beschluss vom 23. April 2015 ( - 2 AZB 12/15 - ) verworfen . II . Die Beklagte hat nicht dargelegt , dass die anzufechtende Entscheidung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (§ 72 Abs. 2 Nr. 3, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG) . 1. Beruft sich der Beschwerdeführer auf § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG, so muss er die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie deren Entscheidungserheblichkeit darlegen. Es gelten die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge iS v. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestellt werden (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZN 195/05 - zu II 2 der Gründe, BAGE 114, 295) . 7 8 9 - 5 - 2 AZN 984/14 ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 - 6 - 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat eine Doppelbegründung gegeben. Es hat angenommen, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, weil s ie nicht sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 KSchG sei (Erstb e- gründung). Zum anderen und unabhängi g davon sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam (Zweitbegründung). b) Beruht die anzufechtende Entscheidung auf einer Mehrfachbegrü n- dung, so kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg habe n, wenn jede der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen angegriffen wird und die Rügen gegen jede von ihnen durchgreifen ( vgl. BAG 18 . März 20 10 - 2 AZN 889 /0 9 - Rn. 13 ; 10. März 1999 - 4 AZN 857/98 - zu B II 2.1.2 der Gründe, BAGE 91, 93) . c) Di e Beklagte hat jedenfalls gegen die Zweitbegründung keine zuläss i- gen Rügen erhoben. Damit ist zugleich die Entscheidungserheblichkeit der gegen die Erstbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nicht darg e- tan , ohne dass es darauf ankäme, ob diese im Üb rigen ausreichend begründet wären. a a ) Soweit die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe ihren Sachvo r- trag nebst Beweisantritten zur Betriebsratsanhörung offensichtlich nicht vol l- ständig und richtig zur Kenntnis genommen, hat sie nicht dargelegt, we lches konkrete Vorbringen aus welchem Schriftsatz (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 23. September 2008 - 6 AZN 84/08 - Rn. 19 mwN, BAGE 128, 13) es überga n- gen habe. Dies ist auch nicht unmittelbar ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, aus welchen rechtlichen Gründen es das Vorbringen der Beklagten im Ergebnis nicht als ausreichend für die Darlegung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsa n hörung erachtet hat. Soweit sich die Beklagte auf konkretes Vorbringen in näher be stimmten Schriftsätzen bezieht, rügt sie lediglich, das Landesarbeitsgericht habe d ies nicht zutreffend gewü r- digt. Dies vermag eine Zulassung der Revision nicht zu begründen. Art. 103 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZN 984/14 ECLI:DE:BAG:2015:060515.B.2AZN984.14.0 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag einer Partei nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (BVerfG 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - zu III 2 b der Gründe, BVerfGK 4, 12; BAG 18. November 2008 - 9 AZN 836/08 - Rn. 8 ; 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - Rn. 6, BAGE 118, 229) . Auch soweit die Be klagte auf überreichte Urkunden und eine Aktennotiz sowie auf die von ihr benannte n , zum Teil in der mündlichen Ve r- handlung präsente n Zeugen verweist, hat sie nicht dargelegt, dass sich daraus das vom Landesarbeitsgericht vermisste Vorbringen ergäbe - näml ich Vortrag dazu, welche konkreten Tatsachen dem Betriebsrat zur Begründung der Künd i- gung mitgeteilt worden seien. b b ) Soweit die Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, erforderliche gerichtliche Hinweise auf vermeintlich ü bersehene Gesichtspunkte zu geben, hat sie nicht dargelegt, welchen konkreten Vortrag sie daraufhin ergänzend gehalten hätte. cc ) Von einer näheren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. III . Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Be schwerde fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last. Kreft Berger Rachor 15 16 17
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