Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. Mai 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 345/15 - ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 4024/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. Mai 2015 - 6 Sa 103/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung Bestimmungen : BetrVG § 102 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, § 26 Abs. 2 Satz 1; KSchG § 2 Satz 1, § 4 Satz 1 und Satz 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; § 551 Abs. 3 Satz 2; § 552 Abs. 1 Leits atz : Eine abschließende, das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG vorze i- tig beendende Stellungnahme des Betriebsrats liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte dar auf verlassen darf, der Betriebsrat werde sich bis zum Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG nicht mehr äußern. ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 345/15 6 Sa 103/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. Mai 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zwe ite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann s o wie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Dr. Grimberg für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 7. Mai 2015 - 6 Sa 103/14 - wird als unzulässig verworfen, soweit s ie sich gegen die Ab weisung der zweitinstanzlich zuletzt zu 4. gestellten Klageanträ ge richtet. 2. Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts auf die Revision des Kl ä- gers aufgehoben. 3. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beits gerichts Dresden vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 4024/12 - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. November 2012 nicht aufgelöst worden ist. 4. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird der Recht s- streit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand D ie Parteien streiten vor rangig über die Wirksamkeit zweier Änd e- rungskündigungen. Die Beklagt e beschäftigt in ihrem Betrieb in D mehr als zehn A r bei t- nehme r. Sie gehört einem Konzern an , dessen O ber gesellschaft ihren Sitz in den USA hat . Der 1965 geborene Kläger war seit 1991 in verschiedenen Funktio nen für mehrere G esellschaften des Konzerns tätig . Im April 2012 wurde er von der Beklagten als Sales Director , Senior (Grade XS 7) eingestellt . Im Arbeitsvertrag der Parteien wurd e ua. hinsichtlich des Kündigungsschutzes der 16. September 1991 als Eintrittstermin anerkannt. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 4 - Der Kläger war für die Betreuung eines in D ansässigen Gro ß kunden zuständig . Im Juni 2012 entschied der neue Chief Executive Officer der Ko n- zernobergesellschaft , dass diese Aufgabe ab dem 1. Novemb er 201 2 von e i- nem Mitarbeiter der Konzernobergesellschaft wahrgenommen werden sollte . Hierüber unterrichtete diese die Parteien in der Folgezeit. A m 21. November 2012 beschloss die Beklagte Großk unden auf die Konzer nobergesellschaft zu übertragen. Mit Schreiben vom 20. November 2012 hörte d ie Beklagte den B e- triebsrat zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündig en und ihm dessen Fortsetzung als Yield Practice Project Manager / G rade 39 bei Tei l- nahme an dem entsprechenden Bonus - Plan anzubieten . Die Betriebsrat svorsi t- zende erklärte mit Schrei ben vom 26. November 2012 , das Gremium habe b e- schlossen, gegen die beabsichtigte Änderungskündigung Widerspruch einzul e- rün dung führte sie ua. au s, der Betriebsrat halte das Änderung s- angebot mit der signifikanten Abschmelzung des Gehalts nicht für zumutbar. Im Schluss satz des Schreibens heißt es: durchführen zu können, bittet der Betriebsrat D um weitere Informationen: wie hoch ist das derzeitige Brutt o jahre s- Die Beklagte ergänzte ihre Angaben gegenüber dem Betriebsrat nicht. Mit Schreiben vom 27. November 2012 , das dem Kläger noch am se l- ben Tag übergeben wurde, kündigte s ie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2013 und bot ihm zugleich an, es ab dem 1. Juli 2013 als Yield Practice Project Manager fortzusetzen. Der Kläger nahm das Änderungsange bot nicht an. Mit Schreiben vom 26. Feb ruar 20 13 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesem Tag, ihm persönlich frühestens am 1. März 2013 zug e- g angen - erklärte die Beklagte nach erneuter Anhörung des Betriebsrats eine Ände rungskündigung zum 30. Septem ber 2013. Das mit dieser Kündigung ve r- 4 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 5 - bundene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. Oktober 2013 als Yield Practice Project Manager nahm der Kläger unter Vorbehalt an . Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger rechtzeitig gegen beid e Kündigungen gewandt. Er hat gemeint, d ie se seien sozial nicht gerechtfertigt. Es fehle an einem Kündigungsgrund. Das Änderungsangebot sei unbestimmt. Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Jedenfalls habe er - der Kläger - entsprechend ei ner Stellenausschreibung vom 8. April 2013 A n- spruch auf Beschäftigung als Reg ional PGB Business Development ( Grade X 50 ) . Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - sinng e- mäß zuletzt beantragt , 1. festzustellen , dass das Arbei tsverhältnis der Parteien durch die Kündigu ng der Beklagten vom 27. No - vember 2012 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenze ugnis zu erteilen, das sich auf Leistung und Verhalten e r- streckt; 3. festzustellen , dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen durch die Änderungskündigung der Bekla g- ten vom 26. Februar 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechts unwirk sam ist; 4. für de n Fall, dass der Kläger nicht mit beid en A ntr ä- gen zu 1. und 3. obsiegt : die Beklagte zu verurteilen , das Angebot auf A b- sc hluss eines Fortsetzungsvertrag s zur Beschäft i- gung des Klägers als Regional PGB Business Dev e- lopment (Grade X 50) gemäß der Stellenausschre i- bung vom 8. April 2013 zu unternehmens - und b e- triebsüblichen Konditionen unter Anrechnung einer Betri ebszugehörigkeit seit dem 16. September 1991 anzuneh men, und zwar ab Beginn des Monats, der dem Ende des hier streitgegenständlichen Arbeit s- vertrags folgt; hilfsweise: 9 10 - 5 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 6 - die Beklagte zu verurteilen, ihn so zu vergü ten, als ob er als Regional PGB Business Develo pment (Grade X 50) gemäß der Stellenaussch reibung vom 8. April 2013 ab Beginn des Monats, der dem End e des Arbeitsvertrags vom 27. November 2012 folgt, bei der Bekla gten beschäftigt wäre sowie über die ihm zustehende Vergütung Auskunft und Abrec h- nung zu erteilen und die sich danach ergebende Vergütung auszu zahlen; 5. f ür den Fal l, dass der Kläger mit d en A nträgen z u 1. und 3. obsiegt: die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräft i- gen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits zu u n- veränderten Bedingungen gem äß dem Arbeitsvertrag vom 27. November 2012 als Sales Director , Senior (Grade XS 7) in ihrem Betrieb in D zu b e schäftigen; 6. f ür den Fall, dass der K läger mit dem ersten Antrag zu 4. obsiegt: die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräft i- gen Beendigung des Rechtsstr eits über diesen A n- trag als Regional PGB Business Develop ment (Gr a- de X 50) gemäß der Stellenaussch reibung vom 8. April 2013 zu unternehmens - und betriebsüblichen Konditionen unter Anrechnung einer Betri ebszugeh ö- rigkeit seit dem 16. September 1991 in ihrem Betrieb in D zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. D ie Kündigung vom 27. November 2012 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien aufge löst. S ie sei nicht ver früht erklärt worden. Der Betriebsrat habe mit dem Schreiben vom 26. November 2012 eine abschließende, das Anhörungsverfahren vorzeitig b e- endende Stellungnahme abgegeben. Die Vorinstanze n haben die Klagea nträge zu 1. bis 4. abgewie sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge in der vorst e- hend wiedergegebenen Fassung weiter. 11 12 - 6 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 7 - Ent sc heidungsgründe Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie ist h in sichtlich de r zu 4. erh o- benen Klageanträge als unzulässig zu verwerfen . Im Übri gen ist sie begründ et und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei dung. Dem Klageantrag zu 1. ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzl ichen Urteils stattzuge ben. Bezüglich der weite ren Klageanträge ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverwei sen. A . Die Revision ist h insichtlich der zu 4. erhobenen Klageanträge mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begrün dung unzulässig. I. Der Revisionskläger muss sein Rechtsmittel in der durch § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG bestimmten Frist begründen ( § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO) . 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Rev isionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat die Revisionsbegründung dazu den angeno m- menen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die R e- visionsbegründung muss sich deshalb mit den tragenden Gründen des Ber u- fungsurteils auseinandersetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen d as angefochtene Urteil aus Sicht des Revisionsklägers rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass d ies er das angefochtene Urteil ua. im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blic k- richtung auf die Rechtslage durchdenkt (zu letzt BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 13) . 2. Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitg e- 13 14 15 16 17 - 7 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 8 - genstand begründet werden. Wird zu einem Streitgegenstan d keine Begrü n- dung gegeben , ist das Rechtsm ittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begründung ist nur entbehrlich, wenn m it der Begründung der Revision über den einen Stre itgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unr ichtig ist (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 11) . Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgeric ht über einen Haupt - und einen (echten) Hilfsantrag entschieden hat ( BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - zu I der Gründe; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Grün de, BAGE 68, 1 ) . Sofern das Landesarbeitsgericht für die Abweisung des Hilfsantrags eine eigenständige Begründung gegeben hat, muss sich die Revisionsbegründung mit dieser gesondert auseinandersetzen. Dabei ist auszuführen, warum das Berufungsgericht aus Sicht des Klägers (zumindest) dem Hilfsantrag hätte stattgeben müssen. I I. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung in Bezug auf die zu 4. erhobenen Klageanträge nicht gerecht . D as Berufungsgericht hat seine abweisende Entsc heidung gegenüber dem Fortsetzungsverlangen und dem entsprechenden Zahlungsanspruch darauf gestützt, schon dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte rechtlichen Einfluss auf die Besetzung der außerhalb ihres Unternehmens angesiede lten Stelle habe. D a- mit hat es die Anträge zu 4. mit einer eigenständigen, von der Entscheidung über die Wi rksamkeit der Kündigung vom 27. November 2012 unabhängigen Begründung abgewiesen. Mit dieser setzt si ch die Revision sbegründung nicht auseinander . I II. Der Verwerfung der Revision in Bezug auf die Klageanträge zu 4. steht nicht entgegen, dass der Senat nicht abschließend über den Änderungsschut z- antrag hinsichtlich der Kündigung vom 26. Februar 2013 ent scheiden kann, und damit offen ist, ob die Bedingu ng eintreten wird, unter der die beiden Hilfsantr ä- ge vom Kläger ge stellt worden sind. Sollte das Landesarbeitsgericht im fortg e- setzten Berufungsverfah ren zu dem Ergebnis kommen , dass auch die zweite K ündigung unwirk sam ist, wird es die Entscheidungen über die Klageanträge zu 18 19 - 8 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 9 - 4., die zwar rechtskräft ig geworden , aber gleichwohl auflösend bedingt ge bli e- ben sind, zur Klarstel lung aufzuheben haben (BGH 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94 - zu II 3 b der Gründe; 14. Dezember 1988 - IVa ZR 209/87 - zu IV der Gründe, BGH Z 106, 219 ; Orfanides JR 1989, 329, 330 ) . B . Im zulässigen Umfang führt die Revision zur Aufhe bung der angefoc h- tenen Entscheidung ( § 562 Abs. 1 ZPO) . Dem Kündigungsschutzantrag zu 1. ist unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattzugeben ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Bezüglich der verbleibenden Klageanträge ist die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuve r- weisen ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I . Der gegen die K ündigung vom 27. November 2012 gerichte te Beend i- gungss chutzantrag iSv. § 4 Satz 1 KSchG ist begründet. Die se K ündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Sie wurde vor Ablauf der dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 B etrVG eingeräumten W o- chenfrist erklärt, oh ne dass dieser zuvor eine das Anhörungsverfahren a b- schließende Stellungnahme abgegeben hätte. 1. Durch das in § 102 BetrVG ausgestaltete Beteiligungsverfahren wird dem Betriebsrat vor dem Kündigungsausspruch eine Einfl ussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers eingeräumt (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 76, BAGE 144, 125; 22. September 1994 - 2 AZR 31 /94 - zu II 2 der Gründe , BAGE 78, 39 ) . Die vom Betriebsrat vorgebrachten Einwendungen sollen den Arbeitgeber ggf. dazu veranlassen, von seinem Kü n- digungsvorhaben Abstand zu nehmen oder es doch in geänderter Form zu ve r- wirklichen, etwa anstatt einer Beendigungs - eine Änderungskündigung zu erklären oder dem Arbeitnehmer mit einer Änderungskündigun g einen gering e- i- gungsschutz nicht durchgreift, kann der Betriebsrat mit einem Widerspruch die individuelle Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess verbessern ( § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 KSchG) und diesem unter den V o- 20 21 22 - 9 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 10 - raussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ermöglichen (BAG 9. November 1977 - 5 AZR 132/76 - zu 3 c der Gründe) . 2 . Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen ( § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) . Innerhalb derselben Frist kan n der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Die Abfassung und Zuleitung der vom Arbeitgeber vor dem Kündigungsausspruch zu berüc k- sichtigen den Stellungnahme obliegt - unabhängi g von den im Betriebsrat erö r- terten Gründen - nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden ( zur Erklärung der Gründe für die Zustimmungs verweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG : BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 54, BAGE 149, 182 ) . Eine vor Ablauf der Wochenf rist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam . Der Betriebsrat muss mit seiner Äuß e- rung allerdings nicht bis zum Frista blauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigung sabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Ä u- ßerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 13) . 3 . Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahren s nach § 102 BetrVG kommt indes nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließe n- de Stellungnahme handelt. Erklärt der Betr iebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend § § 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG 12. März 1987 - 2 AZR 176/86 - zu B I 1 d bb der Gründe) . Di e- se muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablau f der Anh ö- rungsfrist nicht noch einmal - seiner bereits eröffneten Entschließung - äußern möchte (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 386/94 - zu II 1 b der Gründe) . D er Arbeitgeber muss aufgrund 23 24 - 10 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 11 - der bisherigen Äußerun g des Betriebsrat s davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe) . 4. Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung beda rf es besonderer Anhaltspunkte. Dem Betriebsrat steht für die Mitteilung der Gründe, die aus seiner Sicht gegen die Verwirklichung des Kü n- digungsentschlusses sprechen, die gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber de m Arbeitgeber ist dabei nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt. Ebenso wie der Arbeitgeber seine Ang a- ben im Verfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG während der Wochenfrist ergänzen darf, kann auch der Betriebsrat in diesem Zeitraum eine bereits a b- gegebene Stellungnahme jederzeit erweitern. Hierfür kann insbesondere Anlass bestehen, wenn sich der Kündigungssachverhalt oder dessen rechtliche Bewe r- tung aus Sicht des Betriebsrats im Verlauf der Wochenfrist verändern. Dieser ist auch nicht gehalten, sic h die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellun g- nahme ausdrücklich vorzubehalten. 5. Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündig ung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließende n Stellungnahme ausgehen können , wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betrie bsrats zur Kündigung s- absicht ausgeschlossen ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass der Betrieb s- ratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschlussfassung des G r e- miums mitgeteilt hat . Dies schließt für sich allein genommen eine erneute B e- schlussfas sung des Betriebsrats oder eine Ergänzung der mit g eteilten B e- schlussgründe durch den V orsitzenden nicht aus. 6 . Fehlt es an sicheren Anhalt spunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern w ird , muss der Arbeitgebe r , 25 26 27 - 11 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 12 - sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betrieb s- ratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten. Auf dess e n Erklärung darf er sich verlassen. Soweit der Senat es in frühere n En t- scheidungen für das Vorl iegen einer abschließenden Stellungnahme als ma ß- geblich angesehen hat , ob der Arbeitgeber annehmen durfte, der Betriebsrat (so zuletzt BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe ) , hält er aus den vorgenannten Gründen hieran nicht mehr fest. Zudem kann der Betriebsrat ei mit dem Arbeitgeber über den beabsichtigten Kündigungsausspruch nicht ve r- langen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss er lediglich an ge hör t werden. Ein Anhöru ngsrecht verpflichtet den Arbeitgeber regelmäßig nicht zu einer a r- gumentative n Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat oder dessen Vorsitze n- den über die beabsichtigte Maßnahme . 7 . D anach ist die Kündigung vom 27. November 2012 vor Ablauf der W o- chenfrist au sgesprochen worden. a) Die Beklagte hat das Anhörung sverfahren gegenüber dem Betriebsrat am 20. November 2012 eingeleitet. Die Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BetrVG endete nach § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des Tag e s der näch s- ten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem de r B e- triebsrat die Arbeitgebermitteilung erhalten hat ( BAG 8. April 2003 - 2 AZR 515/02 - zu II 1 b aa der Gründe, BAGE 106, 14 ; 12. Dezember 1996 - 2 AZR 803/95 - zu II 1 b der Gründe) . Das Kündigungsschreiben i st dem Kläger bereits im Verlauf des 27. November 2012 und damit vor dem Ende der an diesem Tag erst um 24 :00 Uhr ablaufenden Wochenfrist übergeben worden. b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts war das Anh ö- rungsverfahren zum Zeitpunkt des Künd igungsausspruchs noch nicht beendet. Die Beklagte konnte das von der Betriebsratsvorsitzenden u nterzeichnete Schreiben vom 26. November 2012 nicht als eine abschließende Stellungna h- me des Betriebsrats ansehen. 28 29 30 - 12 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 13 - aa) Die Beurteilung, ob eine bestimmte Äußeru ng des Betriebsratsvorsi t- zenden als abschließende Stellungnahme des Betriebsrats anzusehen ist , o b- liegt wie die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen vorrangig den Tats a- chengerichte n . D i e Nachprüfung des Revisionsgericht s beschränkt sich darauf , ob die für die Auslegung geltenden Rechtsvorschriften richtig angewandt wo r- den sind, dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 1 2. Dezember 1996 - 2 AZR 803/95 - zu II 1 e der Gründe ) . Diesem eingeschränkten Prüfungsma ß- stab hält das Berufungsurteil nicht stand. bb ) Das Landesarbeitsgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil ausgeführt , der Betriebsrat habe im Schre iben vom 26. November 2012 eine abschließend e Stellungnahme abgegeben, weil er der Beklagten seinen Be schluss, der Kündigung zu widerspre chen mitgeteilt und diese Entscheidung insbes ondere damit begründet habe l- zung des Gehalt e . Die Bitte um weit ere I n- formatio nen, um dessen Gehaltseinbu ßen abwägen zu können, ha be erkennbar mit ei ner endgültigen Entscheid ung des Gremiums über den Widerspruch nichts zu tun ge habt, zumal nicht nachvollzieh bar sei , wel che R e- levanz die Höhe des bisherigen B rutto jahres grundgehalts insofern hät te haben sollen. cc ) D amit hat das Landesarbeitsgericht keine besonderen Umstände fes t- gestellt, aufgrund derer die Beklagt e hätte ausschließen können, der Betriebsrat werde sich ergänzend äußern. Entsprechende Anhaltspunkte s ind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr konnte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgericht s schon wegen der vom Betriebsrat erbetenen Informationen nicht sicher annehmen , dass es bei den bishe r mitgeteilten Einwendungen g e- gen den beabsichtigten Kündigungsausspruch verbleiben würde . Entgegen i h- rer im Revisionsverfahren geäußerten Ansicht war auch eine Ergänzung der Stellungnahme des Betriebsrats nicht deshalb ausgeschlossen, weil s ich dieser inn erhalb der am 27. November 2012 ablaufenden Wochenfrist mit den zusät z- 31 32 33 - 13 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 14 - lichen Informationen nicht mehr hätte befassen können . Die erbetene Auskunft dürfte so schnell zu erteilen gewesen sein, dass der Beklagten eine fristgerec h- te Reaktion des Betriebsrats keineswegs als ausgeschlossen erscheinen mus s- te. Daneben oblag die Entscheidung über eine mögliche Ergänzung der bereits übermittelten Stellungnahme und deren Abfassung der Betriebsratsvorsitze n- den. Das Gremium musste dazu nicht noch einmal zusammentreten. 8. Nach alledem bedarf es keiner Entscheidung, ob die Angabe des bish e- rigen Bruttojahresgrundgehalt s nicht ohnehin zu den nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG von der Beklagten mitzuteilen den Gründen für die beabsichtig t e Änd e- rungskündigung ge hört hätte. Hier für spricht , dass der Betriebsrat die volle Tragweite der Kündigung und die mit ihr für den Kläger verbundenen finanzie l- len Nachteile nur dann vollständig beurteilen konnte , wenn er - d er Betriebsrat - hätte erkennen können, in welchem Bereich des bisher m aßgeblichen Gehalt s- bands (Grade XS 7) das bisherige Bruttojahresgrundgehalt lag und ob der Kl ä- ger in dem neuen Gehaltsband (Grade 39) wieder entsprechend eingeordnet werden sollte. I I . Über die weiteren Klagea nträg e kann der Senat nicht abschließend entscheiden. 1 . D as gilt zunächst für den auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses g e- richteten Antrag zu 2 . Dieser ist in seiner derzeitigen Fassung nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Der Vortrag des Klägers lässt nicht e r- kennen , au f w elchen Beurteilungszeitraum sich das von ihm begehrte Z w i- schenz eug nis erstrec ken soll. Insofern sind mehrere Endzei tpunkte denkbar, deren Auswahl nicht dem Gericht überlassen bleiben darf. 2 . Das Landesarbeitsgericht wird nunmehr erstmals über die Begrün de t- heit des zu 3. gestellten Änderungsschutzantrags iSv. § 4 Satz 2 KSchG hi n- sichtlich der Kündigung vom 26. Februar 2013 zu entscheiden haben . Diese dürfte sich aus den in der angefochtenen E ntscheidung zu r Kündigung vom 27. Novem ber 2012 gegebenen Erwägungen weder als s ozialwidrig ( § 1 Abs. 2 , 34 35 36 37 - 14 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 - 15 - § 2 Satz 1 KSchG ) noch als treuwidrig ( § 242 BGB ) noch als nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam erwei sen. Da sich - auch unter Berücksic htigung der Revisionsbegründung - insoweit Rechtsfehler in den die Entscheidung trage n- den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht aufdrängen, be schränkt sich der Se nat für das weitere Verfahren auf folgen de Hinwei se : a ) Das Landesarbeitsgericht wird nicht dem Einwand nachgehen müssen , - zu ermitteln. Ein Änderungsangebot iSv. § 2 KSchG ist hinreichend bestimmbar, wenn der Arbeitnehmer dem Kündigungsschreiben zweifelsfrei entnehmen kann, w elche Vertrags bedingungen künftig gel ten (BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) . Dazu kann die Bezeichnung der Parameter gehören, die fortan - ggf. in einem be stimmten Verhältnis zueinander - die Hö he sein er Vergü tun g dete r m i- nieren sollen. Hingegen ist es nicht erforderlich - oder reg elmäßig auch nur möglich - den Wert bzw. den Grad der Erreichung der maßgebli chen Kennza h- len mitzuteilen oder gar die genaue Höhe einer variablen Vergü u- b ) Die K ündigung vom 26 . Februar 2013 dürfte auch nicht des halb unwir k- sam sein , weil sie auf ein e Vertragsänderung vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist ge zielt hätte (z u einer solcher Konstellation: BAG 21. September 2006 - 2 AZR 120/06 - Rn. 21 ff., BAGE 119, 332) oder sie für den Fa ll, dass sie dem Kläger erst am 1. März 2013 zugegangen sein sollte, nicht als eine Kündigung zum 31. Oktober 2013 ausgelegt oder doch in eine solche umgedeutet werden könnte. D ie zwischen den Parteien umstrittene Fr a- ge, ob sich der Kläger den Zugang der Kündigungserklärung bei seinen Pr o- zessbevollmächtigten am 26. Februar 2013 zurech nen lassen muss, ist allein für die Bestimmung des s von Bedeutung . 3 . Sollte das Landesarbeitsgericht dem verbleibenden Ä nderungsschut z- antrag stattgeben , unterläge sein Entsche idungsausspruch zu den Klageantr ä- gen zu 4. der Aufhebung (siehe Rn. 19 ) . Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung 38 39 40 - 15 - 2 AZR 345/15 ECLI:DE:BAG:2016:250516.U.2AZR345.15.0 zu unveränderten Bedingun gen gerichtet e Klagea ntrag zu 5. wäre dann als u n- begründet abzuweisen, weil der Kläger das Änderungsangebot unter dem V o r- be halt nach § 2 Satz 1 KSchG angenommen hat ( BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 33) , während der Klagea ntrag zu 6. erneut nicht zur En t- schei dung anf iele . Koch Rachor Niemann Grimberg Sieg
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