- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 615 /1 3 11 Sa 45 /1 2 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Im Namen des Volkes! Verkündet am 5 . Juni 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund d er mündlichen Verhandlung vom 5 . Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- - 2 - 2 AZR 615/13 - 3 - beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtliche n Richter Schierle und Dr. Niebler für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - vom 2 0 . Juni 201 3 - 11 Sa 45/12 - aufgeh o- ben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Freiburg - Kammern Offenburg - vom 28. Februar 2012 - 5 Ca 141/11 - insoweit abgeändert, wie es der Änderungsschutzklage gegen die Beklagte statt gegeben hat: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Die Beklagte ist Trägerin eines Herzzentr ums in Baden - Württemberg. Der Kläger ist bei ihr und ihrer Rechtsvorgängerin seit 1994 als ärztlicher Direktor und leitender Chefarzt beschäftigt. In dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger Feb ruar 1994 ist ua. bestimmt: § 6 Durchführung der Dienstaufgaben (2) Gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen erbringt der ärztliche Direktor und leitende Chefarzt nach Maßgabe der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung oder nach freier, vorher schriftlich vereinbarter Honorarverei n- barung. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 615/13 - 4 - § 8 Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts (1) Der ärztliche Direktor und leitende Chefarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich Be züge, die wie folgt gegliedert sind: a. b. c. (2) Der ärztliche Direktor und leitende Chefarzt erhält a. das Liquidationsrecht für die gesondert berechenb a- ren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kra n- ken, die diese Leistung en gewählt, mit dem Kra n- kenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben; b. (3) Der Krankenhausträger übernimmt keine Gewähr für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert bereche n- barer wahlärztlicher Leistungen und für die Höhe und für den Eingang der Einnahmen des ärztlichen Direktors und leitenden Chefarztes aus der Einräumung des Liquidat i- onsrechtes nach Abs. 2; bei Rückgang entsprechender Liquidationseinkünfte entstehen keine Ausgleichsanspr ü- che. § 10 Nutzungsentgelt (Kostenerstattung und Vor tei l- sausgleich im dienstlichen Aufgabenbereich) (1) Der ärztliche Direktor und leitende Chefarzt ist ve r- pflichtet, an den Krankenhausträger ein Nutzungsentgelt (Kostenerstattung) zu zahlen. Die Einzelheiten bestimmen sich nach folgenden Absätzen. (2) K ostenerstattung im dienstlichen Aufgabenbereich wird in der Weise vereinbart, daß der Arzt für die liquidation s- berechtigten Leistungen (§ 8 Abs. 2) den bei der Ermit t- lung der Selbstkosten im Kosten - und Leistungsnachweis nach dem Krankenhausfinanzierungsge setz und der Bundespflegesatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung oder nach den diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmungen einzusetzenden Koste n- abzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat. - 4 - 2 AZR 615/13 - 5 - (4) Für die Einräumung des Liquidationsrechts leistet der ärztliche Direktor und leitende Chefarzt dem Kranke n- hau s träger keinen Vorteilsausgleich. An Stelle eines Vorteilsausgleichs stellt der ärztliche Direktor und leitende Bruttohonorareinnahmen in einen Mitarbeiterpool ein. Der Anteil des Krankenhaustr ä- gers an Zuführungen in den Mitarbeiterpool ist in dessen Ermessen gestellt. Der hier in Rede stehende Mitarbeiterpool bezieht sich auf die nachgeordneten ärztlichen Mitarbe iter des ärztlichen Direktors und der Abteilung des leitenden Chefarztes. Die Führung des Mitarbeiterpools obliegt dem ärztlichen Direktor und leitenden Chefarzt; die Zuwendungsmodalit ä- ten werden im Benehmen mit dem Krankenhausträger Mit Be scheid des Regierungspräsidiums vom 18. Mai 2009 wurde das Herzzentrum gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 4 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) iVm. § 8 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 in den Krankenhausplan des Landes Baden - Württemberg aufgenommen. In der Zeit davor hatte d ie Beklagte die Klinik als Vertragskrankenhaus iSv. § 108 Nr. 3 SGB V betrieben. Die Parteien verhandelten in der Folge über eine Anpassung des Dienstvertrags des Klägers an die in den §§ 34 ff. LKHG vorgesehene Beteil i- gung ärztlicher Mitarbeiter an d en Liquidationserlösen. Sie schlossen im Januar 2011 einen Nachtrag zum Dienstvertrag, der als Frist für eine mögliche Änd e- rungskündigung zum Zweck e dieser Anpassung sieben Monate zum Monat s- ende b estimmte, sofern die Kündigung bis zum 28. Februar 2011 ausgespr o- chen würde. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011, dem Kläger zugegangen am 27. Februar 2011, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. September 2011. Zu gleic h bot sie dem Kläger an, e s ab dem 1. Oktober 2011 unter Änderung von § 10 des Dienstvertrags vom 1. Februar 1994 fortzusetzen. In § 10 sollte den bisherigen Bestimmungen folgender Absatz 5 angefügt werden: 4 5 6 - 5 - 2 AZR 615/13 - 6 - (4) führt der ärztliche Direktor und leitende Chefarzt an Stelle eines Vorteilsausgleichs zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der anderen Krankenhausärzte (ärztlichen Mitarbeiter) Betr ä- ge nach Maßgabe der §§ 34 ff. des Landeskrankenhau s- gesetzes Baden - Württ emberg (LKHG) in Verbindung mit der Verordnung über die Mitarbeiterbeteiligung nach dem Landeskrankenhausgesetz Baden - Württemberg (LKHG - MAVO) in der jeweils gültigen Fassung bzw. der diese Regelungen ergänzenden oder ersetzenden Bestimmu n- gen ab, soweit die se Vorschriften auf das Krankenhaus Anwendung finden. Der Krankenhausträger zieht die abzuführenden Beträge vom ärztlichen Direktor und leitenden Chefarzt ein und führt sie dem nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften eingerichteten Pool (Mita r- beiterpool ) zu. Das Nähere, insbesondere im Hinblick auf die Führung des Mitarbeiterpools und die Verteilung der Mittel aus dem Mitarbeiterpool an die ärztlichen Mitarbe i- ter, bestimmt sich nach den in Satz 1 genannten gesetzl i- chen und untergesetzlichen Vorschriften. Der Kläger nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 2. März 2011 unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an. Mit der vorliege n- den Klage hat er sich rechtzeitig gegen die Änderung seiner Arbeitsbedingu n- gen gewandt. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, den Dienstvertrag an die §§ 34 ff. LKHG anzupassen. Die ihm angetragenen Änd e- rungen seien unverhältnismäßig. Außerdem sei das Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt. Im Übrigen sei die Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat nicht angehört worden sei. Nach den ihm eingeräumten Kompete n- zen sei er kein leitender Angestellter gewesen. Überdies habe die Beklagte die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Änderung seiner Arbeitsbedingu n- gen durch die Änderungskündigung vom 17. Februar 2011 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, sie sei verpflichtet, die §§ 34 ff. LKHG im Arbeit sverhältnis mit dem Kläger umzusetzen. Da d ieser sich einer vertraglichen Anpassung verwe i- 7 8 9 - 6 - 2 AZR 615/13 - 7 - gert habe, sei die Änderungskündigung erforderlich gewesen. Das unterbreitete Änderungsangebot beschränke sich auf die Umsetzung der zwingenden g e- set z lichen Vorgaben. Eine Anhörung des Betriebsrats sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger sei aufgrund seines Arbeitsvertrags und der tatsächlich eingeräumten Kompetenzen leitender Angestellter gewesen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Die Änderung s- kündigung der Beklagten vom 17. Februar 2011 ist wirksam . Sie hat die vertra g- lichen Vereinbarungen der Parteien entsprechend dem unterbreiteten Änd e- rungsangebot mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 ergänzt. I. Die nach der unter Vorbehalt erklärten Annahme des Änderungsang e- bots erhobene Änderungsschutzklage ist nicht schon deshalb unbegründet, weil die Ände überflüssig (vgl. dazu BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 25/11 - Rn. 18 ff.; 26. Januar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 12 , BAGE 140, 328 ) . Die dem Kläger angetragene Ergänzung des Dienst vertrags galt im Verhältnis zwischen den Parteien nicht schon ungeachtet einer Ve r- tragsänderung. 1. Mit der Änderungskündigung verfolgt die Beklagte das Ziel, den Kläger nach M aßgabe der §§ 34 ff. LKHG und der Verordnung über die Mitarbeiterb e- teiligung nach dem L andeskrankenhausgesetz Baden - Württemberg (LKHG - MAVO) vertraglich zur Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an seinen Liquidationserlösen zu verpflichten - soweit denn diese Vorschriften auf das Krankenhaus Anwendung finden. 10 11 12 13 - 7 - 2 AZR 615/13 - 8 - 2. Die Begründung einer solchen vertraglichen Pflicht erfordert e eine Vertragsänderung. a) Nach § 34 Abs. 1 , § 35 Abs. 2 Satz 1 LKHG vom 15. Dezember 1986 (GBl. S. 425) in der ab dem 20. Oktober 2007 geltenden Fassung (GBl. 2008 S. 13) sind von den im stationären Bereich liquidationsberechti gten leitenden Ärzten bis zu 40 vH ihrer Nettoliquidationserlöse zu m Zweck einer Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeit er an den erzielten Einkünften a bzufü h- ren. Das N ähere wird gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 LKHG durch Rechtsveror d- nung der Landesregierung bestimmt. § 1 Abs. 2 der auf dieser Grundlage erlassenen LKHG - MAVO vom 21. Dezember 1987 ( GBl. S. 735 ) sieht vor, dass jense its eines jährli chen Freibetrags von 21. 000 ,00 Euro und gestaffelt nach der Höhe der Liquidationserlöse 20 bis 50 vH, höchstens jedoch 40 vH des jährl i- chen Nettoliquidationserlöses abzuführen sind. § 35 Abs. 4 LKHG bestimmt, dass die liquidationsberechtigt en Ärzte ihre abzuführenden Beträge jährlich abrechnen. Sie haben ihren Liquidationserlös dem Krankenhausträger unaufg e- fordert offen zu legen und auf Verlangen weitere Auskünfte zu geben. § 36 LKHG regelt die Verteilung der angesammelten Mittel durch einen vom Kra n- kenhausträger zu bildenden Verteilungsausschuss . b) Der Kläger w ar nach § 10 Abs. 4 d es Dienstvertrags vom 1. Februar 1994 bislang verpflichtet, 10 vH der Bruttohonorareinnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht in einen von ihm geführt en Pool zugunsten seiner nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter einzuzahlen. Nach Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG hätte er einen deutlich höheren Anteil an seinen Erlösen an einen von der Beklagten und ein em Verteilungsausschuss gehaltenen Pool abführen müssen. c) Dazu war er i m V erhältnis zur Beklagten ohne eine Vertragsänderung nicht verpflichtet. 14 15 16 17 - 8 - 2 AZR 615/13 - 9 - aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LKHG g ilt zwar das Gesetz und gelten damit auch die §§ 34 ff. LKHG unmittelbar für alle Krankenhäuser, die nach dem Gesetz zur wirtsc haftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung vom 10. April 1991 ( Krankenhausf i- nanzierungsgesetz - KHG , BGBl. I S. 887) öffentlich gefördert werden. Vorau s- setzung hierfür ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG, d ass das Krankenhaus in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen ist. D a s ist bei dem von der Beklagten betriebene n Herzzentrum mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 der Fall . Auch der Dienstvertrag des Klägers ist vom Anwendungsbereich der §§ 34 ff. LKHG n icht ausgenommen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LKHG ist m it Rücksicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung einer gesetzlichen Mitarbeiterbeteiligung bestimmt, dass nur die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. Januar 1976 abgeschlossen wurden, durch d ie §§ 34 bis 37 nicht berührt w ird . Der Dienstvertrag der Parteien wurde erst im Jahre 1994 g e- schlos sen . bb) Die arbeitsvertraglichen Pflichten de r liquidationsberechtigten Ärzte mit Verträgen im Anwendungsbereich der §§ 34 ff. LKHG werden aber durch das Gesetz nicht unmittelbar gestaltet (vgl. Wern Die arbeitsrechtliche Stellung des leitenden Krankenhausarztes S. 153, 154; Quaas/Zuck Medizinrecht 2. Aufl. § 15 Rn. 22; Genzel/Degener - Hencke in Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 87 Rn. 62; Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Kranke n- haus 2. Aufl. Teil 5 B Rn. 14; v. Harbou /Scharpf NZA 2008, 333, 336; A. W. Bender in HK - AKM Stand April 2005 3690 Mitarbeiterbeteiligung Rn. 23, 37; Sieper in Bold/Sieper LKHG BW § 34 Rn. 5, 6) . Das L KHG dient der wirtschaf t- lichen Sicherung der Krankenhäuser im Interesse einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 LKHG; § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG) . Es setzt die Vorgaben des KHG auf Landesebene um und gestaltet diese näher aus ( vgl. Bruns ArztR 2003, 204, 205 f. ) . Als ein die staatliche Investitionsförderung ausgestaltendes Gesetz regelt es allein das öffentlich - rechtliche Verhältnis zwischen Krankenhausträger und Staat. Das gilt auch für die Mitarbeiterbeteiligung an Liquidation serlösen gemäß §§ 34 ff. LKHG . Auch d ie se verfolgt das in § 1 LKHG formulierte Ziel, eine bedarfsgerechte und 18 19 - 9 - 2 AZR 615/13 - 10 - medizinisch zweckmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhauslei s- tungen sicherzustellen (vgl. Dietz LKHG BW Stand 1988 § 34 Nr. 1) . Dass die §§ 34 ff. LKHG nicht unmittelbar privatrechtsgestaltend wirken, sobald ein Krankenhaus öffentlich gefördert wird, zeigt nicht zuletzt § 37a LKHG . Diese Bestimmung gestattet es, von den Regelungen der §§ 34 bis 36 LKHG über die Beteiligung der nachgeordnete n ärztlichen Mitar beiter abzuweichen , wenn wahlärzt liche Leistungen nicht nur von l eitenden Krankenhausärzten, sondern auch vom Krankenhaus selbst gesondert berechnet werden. Der Träger einer neu in den Krankenhausplan aufgenom menen Klinik muss demn ach nic ht zwangsläufig das Modell der Mitarbeiterbeteiligung gemäß §§ 34 bis 36 LKHG in den Verträgen der liquidationsberechtigte n Ärzte umsetzen . Er kann sich dafür entscheiden , wahlärztliche Leistungen zumindest teilweise selbst geso n- dert zu berechnen . In diese m Fall kann er versuchen, die Anpassung der Verträge der bisher allein liquidationsberechtigten Ärzte nach Maßgabe eines von den §§ 34 bis 36 LKHG abweichenden Beteiligungsmodells zu erreichen. II. Die Änderungsschutzklage ist unbegründet , weil die Änder ung der Arbeitsbedingungen gemäß dem Angebot vom 17. Februar 2011 sozial gerech t- fertigt ist . Sie ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam. 1. Die dem Kläger mit der Änderungskündigung angetragene Ergänzung der vertraglichen Vereinbarungen ist iS v. § 2 iVm. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernis se bedingt . Die Beklagte war nach der Au f- nahme des Herzzentrums in den Krankenhausplan des Landes verpflichtet, eine finanzielle Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidations erlösen des Klägers entsprechend §§ 34 ff. LKHG sicherzustellen , soweit diese Be - stimmungen auf das Zentrum Anwendung finden. Würde sie den Kläger zu arbeitsvertraglichen Bedingungen w eiterbeschäftig en, die dazu im Widerspruch stehen , verstieße sie gegen i hre öffentlich - rec htlichen Pflichten aus dem LKHG . Die dem Kläger angetragene Änderung entfernt sich vom bisherigen Vertrag s- inhalt nicht weiter als zur Anpassung an das LKHG erforderlich. Das Angebot der Beklagten ist hinreichend bestimmt . 20 21 - 10 - 2 AZR 615/13 - 11 - a) Eine Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. § 2 KSchG ist sozial gerecht fertigt, wenn das Änderungsangebot des Arbeitgebers durch Gründe iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und sich darauf beschränkt, solche Änderu n- gen vorzusehen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24; 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 16 ) . aa) Ein dringendes betrie bliches Änderungserfordernis iSv . § § 2 , 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kommt in Betracht, wenn das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. D ies kann auf Umständen ber uhen, die einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichkommen. In diesem Fall können die dafür geltenden Grundsätze zu b erücksichtigen sein (zur Anpassung von Altverträgen an die Kostenersta t- tungspflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 vgl. BAG 25. Februar 1988 - 2 AZR 346/87 - zu A III 3 b der Gründe, BAGE 57, 344; vgl. ferner Besgen/Wallhäuser Krankenhausarbeit s- recht Kapite l 4 Rn. 51; A. W. Bender in HK - AKM Stand April 2010 3420 Liquid a- tions recht Rn. 42) . Das Kündi gungsrecht ist zwar gegenüber einer Anpassung nach § 313 BGB lex specialis (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 32; 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - Rn. 29) . Das bedeutet aber nicht, dass Tatbestände, die zu eine r Störung oder de m Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt haben , in kündigungsrechtlicher Hinsicht außer Betracht bleiben müs s- ten. Derartige Sachverhalte sind im Rahmen der §§ 2 , 1 Abs. 2 KS chG zu würdigen (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - aaO) . Nach § 313 BGB ist ein Vertrag anzupassen, wenn sich Umstände, die zu seiner Grundlage geworden sind, schwerwiegend verändert haben. Geschäftsgrundlage sind die bei Ve r- tragsschluss bestehenden ge meinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf di esen Vorstellungen aufbaut ( BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 32; 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 34; BGH 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - zu II 1 a der Gründe) . Voraussetzung für eine Vertragsanpassung ist, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt g eschlossen hätten, wenn sie die 22 23 - 11 - 2 AZR 615/13 - 12 - Änderung vorausgesehen hätten, und einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - aaO; vgl. auch 29. Januar 20 08 - 3 AZR 42/06 - Rn. 58) . Auch Gesetzesänderungen können die G e- schäftsgrundlage eines Vertrags so verändern, dass Leistung und Gegenlei s- tung nicht mehr in dem zuvor vereinbarten Verhältnis stehen und die vertragl i- chen Absprachen nach den Regeln über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage anzupassen sind ( BAG 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - aaO; 25. Juli 1990 - 5 AZR 394/89 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 65, 290 ) . Da s gilt gleichermaßen , wenn sich die für die Anwendbarkeit gesetzlicher Besti m- mungen maßge blichen Umstände grundlegend geändert haben. bb) Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise akzeptieren muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen. Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den In halt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Diese Voraussetzungen müssen für alle vorgesehenen Änderungen vorliegen. Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotenen Änderungen dürfen sich von deren Inhalt nicht weiter entfernen, als zur Erre i- chung des angestrebten Ziels erforderlich ist ( BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 24 ; 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 17 ) . cc) Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss konkret gefasst, dh. eindeutig bestimmt, zumin dest bestimmbar sein ( BAG 20. Juni 2 013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29 ) . Für den Arbeitnehmer muss ohne Weiteres klar sein, welche Vertragsbedi n- gungen zukünftig gelten sollen ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - aaO; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - aaO) . 24 25 - 12 - 2 AZR 615/13 - 13 - b) Danach ist die Änd erungskündigung vom 17. Februar 2011 aus dri n- genden betrieblichen Erforderniss en sozial gerechtfertigt iSv. § § 2 , 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. aa) B ei Vertragsschluss im Jahr e 1994 unterlag die Klinik nicht dem LKHG . Sie wurde zu dieser Zeit als Krankenhaus mi t Versorgungsvertrag gemäß § 108 Nr. 3 SGB V betrieben . Geschäftsgrundlage der bisherigen vertraglichen Reg e- lungen der Parteien zum Liquidationsrecht des Klägers war dementsprechend , dass das LKHG auf das von der Beklagten getragen e Herzzentrum keine Anwen dung fand . Hierauf baute der Geschäftswille der Vertragsp arteien auf. Anderenfalls hätten die se nicht entgegen §§ 34 ff. LKHG eine Pflicht des Kl ä- gers zur Abführung eines Anteils in Höhe von lediglich 10 vH seiner Liquid a- tionserlöse an einen ausschließlich von ihm zu führenden Mitarbeiterpool geregelt. bb) Diese Geschäftsgrundlage ist weggefallen, seitdem das von der B e- kla g ten getragene Herzzentrum den Bestimmungen des LKHG unterfällt. (1) Die Beklagte ist seit d ies em Zeitpunkt verpflichtet sicherzustell en, dass die gesetzlich vorgesehene Mitarbeit erbeteiligung, soweit die §§ 34 ff. LKHG auf das Krankenhaus Anwendung finden, in den Verträgen mit ihren liquidat i- onsberechtigten Ärzten - erforderlichenfalls durch Änderungskündigung - umgesetzt wird (vgl. Qu aas/Zuck Medizinrecht 2. Aufl. § 15 Rn. 24 mwN) . D as Regierungspräsidium kann gemäß § 39 Abs. 2 LKHG überprüfen, ob das Krankenhaus seinen Verpflichtungen zur Mitarbeiterbeteiligung gemäß §§ 34 ff. LKHG nachkommt und widrigenfalls die erforderlichen Anordn ungen treffen. Der Beklagten droht e überdies die Inanspruchnahme auf Zahlung von Sch a- densersatz durch die nachgeordneten Ärzte, w ürde sie die gesetzlichen Vorg a- ben zur Mitarbeiterbeteiligung im Verhältnis zu den liquidationsberechtigten Ärzten nicht umsetz en . Zwar sind die Krankenhausträger gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 LKHG nur verpflichtet , Rahmen der vertragl i- . Diese Bestimmung findet auf das Vertragsverhältnis mit dem Kläger aber keine Anwendung. Sie betrifft ausschließlich Verträge, die vor dem 1. Januar 1976 26 27 28 29 - 13 - 2 AZR 615/13 - 14 - geschlossen wurden. Diese werden nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LKHG von den §§ 34 bis 37 LKHG nicht berührt . (2) Die den Krankenhausträgern in §§ 34 ff. LKHG aufer legte Verpflichtung, eine Mitarbeiterbeteiligung in der dort vorgesehenen Form sicherzustellen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (a) Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. In diesem Bereich haben nach Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Gesetzgebungskomp e- tenz, soweit der Bund von sein e r - gemäß Art. 7 2 Abs. 2 GG an nähere Vorau s- setzungen geknüpften - Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Der Komp e- tenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG umfasst die Einkünfte des Personals, soweit es um Fragen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser geht (Isens ee/Kirchhof Handbuch des Staatsrechts 3. Aufl. § 135 Rn. 269; Pestalozza in v. Mangoldt/Klein GG 3. Aufl. Art. 74 Rn. 1394; Stettner in Dreier GG 2. Aufl. Art. 74 Rn. 95) . D azu gehört die Mitarbeiterbeteili gung gemäß §§ 34 ff. LKHG . Auch diese zielt auf e ine wirtschaftliche Sicherung der Kra n- kenhäuser unter Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Patienten durch eine reibungslose, vertrauensvolle und kollegiale Zusamme n- arbeit des ärztlichen Personals (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 5 13/7 3 ua. - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 52, 303; Diet z LKHG BW Stand 1988 § 34 Nr. 1 ) . Der Bund hat mit dem KHG und dem Gesetz über die Entgelte für voll - und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGB l. I S. 1412) keine abschließenden Reg e- lungen zur Krankenhausfi nanzierung getroffen. Das KHG regelt lediglich die Grundsätze der Investitionsförderung , d as Nähere wird gemäß § 11 KHG durch Landesrecht bestimmt. Nach § 19 Abs. 5 KHEntgG werden d urch die Vor schri f- ten zur Kostenerstattung in § 19 Abs. 1 bis Abs. 4 KHEntgG anderweitige Abgaben der liquidationsberechtigten Ärzte nicht berührt. 30 31 - 14 - 2 AZR 615/13 - 15 - (b) Die gesetzliche Verpflichtung der Krankenhausträger, eine Mitarbeite r- beteiligung an Liquidationserlösen gemäß §§ 34 ff. LKHG sicherzustellen, soweit diese Vorschriften Anwendung finden, verletzt die liquidationsberechti g- ten Ärzt e nicht in ihren Grundrechten. (aa) I hre Erwerbschancen aus dem Liquidationsrecht unterfallen als solche schon dem Schutzbereich von Art . 14 Abs. 1 GG nicht . Der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG umfasst lediglich das Erworbene und seine freie Verfügbarkeit . B loße Gewinnchancen fallen nicht unter Art. 14 GG (vgl. BVerfG 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - zu B II 3 a der Gründe, BVerfGE 28, 119 ; 20. April 1966 - 1 BvR 20/62 ua. - zu II 5 der Gründe, BVerfGE 20, 31 ) . Auch d ie Auferlegung von Geldleistungspflichten läss t die Garantie des Eigentums grundsätzlich unb e- rührt ( BVerfG 18. März 1970 - 2 BvO 1/65 - aaO; 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - zu C III der Gründe, BVerfGE 23, 288) . Ein Verstoß gegen A rt. 14 GG kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Geldleistungspflichten den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, also eine Konfiskation darstellen würden ( BVerfGE 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 - aaO; 24. Juli 1962 - 2 BvL 15/61 ua. - zu B II 5 a der Gründe, BVerfGE 14, 221) . Das ist bei der gesetzlichen Mitarbeiterbeteiligung an Liquidations einkünften nach §§ 34 ff. LKHG nicht der Fall. Dem liquidation s- berechtigten Arzt verbleiben danach mindes tens 60 vH seiner Nettoliquid a- tionserlöse zuzüglich de s jährlichen Freibetrag s von 21.000 ,00 Euro . (bb) Soweit die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sind, weil Plankranke n- häuser - solange sie nicht auch selbst wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen - das Liquidationsrecht ihren leitenden Ärzten nur nach Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG einräumen dürfen, ist dies durch vernünftige, auf das G e- meinwohl bedachte Erwägungen gerechtferti gt und bedeutet keine unzumutb a- re oder übermäßig belastende Auflage (zur finanziellen Beteiligung der ärztl i- chen Mitarbeiter an Liquidationseinnahmen leitender Ärzte nach § 20 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhaus wesens in Rheinland - Pfalz vom 2 9. J uni 1973 vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 2 a 32 33 34 - 15 - 2 AZR 615/13 - 16 - der Gründe, BVerfGE 52, 303) . Das Ziel, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der öffentlich geförderten Krankenhäuser auch dadurch sicherzustellen, dass befähigtem ärztlichen Nachwuch s durch einen Einkommensausgleich in Bezug auf die Liquidationseinnahmen ein höherer Anreiz für di e Tätigkeit im Kranke n- haus geboten wird, hat Vorrang gegenüber dem Interesse der liquidationsb e- rechtigten Ärzte an ungeschmälerten Einnahmen (vgl. BVerfG 7. N ovember 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO) . Unbeschadet der herausgehobenen und verantwortlichen Stellung der leitenden Ärzte tragen auch die nachgeordneten Ärzte in erheblicher Weise zu einer bedarfsgerechten medizinischen Verso r- gung bei (vgl. BVerfG 7. Novem ber 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C I I 1 a der Gründe, aaO) . Leitende Ärzte könnten ihre Aufgabe nicht ohne die Hilfe ihrer ärztlichen Mitarbeiter erfüllen, sei es, dass diese im liquidationsberechtigten Bereich mit tätig sind, sei es, dass sie im allgemeinen Bereich die Vorausse t- zungen dafür schaffen, dass der liquidationsberechtigte Bereich ärztlich ve r- sorgt werden kann ( vgl. Begründung des Entwurfs eines Krankenhausgesetzes für das Land Baden - Württemberg vom 12. Februar 1974, LT - Drs. 6/4390 S. 19 f.; v. Harbou/Scharpf NZA 2008, 333, 334; Luxenburger Das Liquidation s- recht de r leitenden Krankenhausärzte S. 370) . So entsp r ach es schon bisher der standesrechtlichen Pflicht der liquidationsberechtigten Ärzte, die nachg e- ordneten Ärzte angemessen an ihre n Liquidationseinkünften zu beteiligen (BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO) . § 36 Abs. 4 LKHG sieht überdies ausdrücklich einen Rückfluss aus dem Mitarbeiterpool an den Chefarzt vor, sofern durch eine Verteilung der angesammelten Mittel an di e ärztlichen Mitarbeiter ein offensichtliches Missverhältnis zu Leistung und Einkommen der liquidationsberechtigten Ärzte entsteht. Durch diese Regelung werden Härten für die abführungsverpflichteten Ärzte vermieden (Ungerer in Dietz LKHG B W Stand Septembe r 2008 § 36 Nr. 5) . cc) Das Festhalten am unveränderten Vertrag mit dem Kläger war der Beklagten angesichts dessen nicht zumutbar. Der bisherige Dienstvertrag sah in § 10 Abs. 4 eine Pflicht zur Abführung von lediglich 10 vH der Liquidation s- einkünfte des Klägers an einen vo n ihm zu führenden Mitarbeiterpool vor. Da s stand - s oweit diese Bestimmungen nach Aufnahme des von der Beklagten 35 - 16 - 2 AZR 615/13 - 17 - getragene n Herzzentrum s in den Landeskrankenhausplan auf d a s Zentrum Anwen dung fi nden - nicht mehr im Einklang mit der gemäß §§ 34 ff. LKHG vorgesehe nen Mitarbeiterbeteiligun g . Die Beklagte war als Trägerin eines öffentlich geförderten Krankenhauses zu einer entsprechenden Anpassung der vertraglichen Rahmenbedingungen des dem Kläger eingeräumten Liquid ation s- rechts verpflichtet . dd) Die dem Kläger angetragene Änderung der Arbeitsbedingunge n ist nicht unverhältnismäßig. Sie entfernt si ch - unter Berücksichtigung der gesetzl i- chen und vertraglichen Risikoverteilung - nicht weiter von der bisherigen ve r- trag lichen Regelung , als zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist . (1) Das Änderungsangebot beschränkt sich auf eine Ergänzung der ve r- traglichen Regelungen um die gesetzlich nach §§ 34 ff. LKHG vorgesehenen Maßgaben zur Mitarbeiterbeteiligung, s oweit diese auf das Herzzentrum A n- wendung finden. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorau s- setzungen für die Geltung der §§ 34 ff. LKHG auch wieder entfallen können. So könnte d ie Klinik aus dem Krankenhausplan wieder gestrichen werden. Una b- hängig davon könnte die Maßgeblichkeit der §§ 34 bis 36 LKHG für die Mita r- beiterbeteiligung entfallen, falls die Voraussetzun gen für ein anderes Beteil i- gungsmodell nach § 37a LKHG geschaffen würden . (2) Soweit die §§ 34 ff. LKHG auf das Krankenhaus Anwend ung finden, sollen mit der dem Kläger angetragenen Ergänzung der Vertragsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Die Beklagte hat dem Kläger keine darüber hinaus gehenden Änderungen angetragen. Seine Ansprüche auf die von sei nen Liquidationserlösen unabhängige Grundverg ü- tung und die Gewinnbeteiligung werden nicht berührt . Ebenso verbleibt es dabei, dass der Kläger an die Beklagte - neben den an den Mitarbeiterpool abzuführenden Beträgen - keinen Vorteil sausgleich zahlen muss. 36 37 38 - 17 - 2 AZR 615/13 - 18 - (3) Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit musste sich die Beklagte nicht auf ein weniger einschneidende s Änderung sangebot beschränken. ( a ) Allerdings wäre auch eine Änderung der bish er allein den l eitenden Ärzten eingeräumten Liquidationsrechte in Betracht gekommen . Die Beklagte als Krankenhausträger hätte wahlärztliche Leistungen künftig zumindest teilwe i- se selbst gesondert berechnen können . In diesem Fall wäre nach § 37a LKHG eine von den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG abweichende Mitarbeiterbeteil i- gung an den Ein künfte n der l eitenden Ärzte aus wahlärztlichen Leistungen möglich gewesen (vgl. zu den näheren Voraussetzungen Ungerer in Dietz LKHG BW Stand September 2008 § 37a Nr. 2) . Die Beklagte war jedoch in ihrer Entscheidung frei , wahlärztliche Lei stungen weiterhin nicht sel bst gesondert zu berechnen . Ob ein Modellwechsel mit Blick auf die bisher den l eitenden Ärzten eingeräumten Liquidationsrechte überhaupt umsetzbar gewesen wäre, kann d eshalb dahinstehen. I m Zeitpunkt der Änderungskündigung lagen die Vorau s- setzungen nach § 37a LKHG für eine von den §§ 34 bis 36 LKHG abweichende Regelung über die Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter - auch nach dem Vorbringen des Klägers - nicht vor. (b ) Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger zum Ausgle ich für die höhere B eteiligung der Mitarbeiter einen finanziellen Au sgleich zu gewähren. (aa) Die gesetzliche V erteilung sregelung ist klar. Die ärztlichen Mitarbeiter sollen an den Erlösen der leitenden Chefärzte beteiligt werden. Eine Verpflic h- tung der Krankenhausträger, sich hieraus ergeben d e Mindereinnahmen der liquidationsberechtigten Ärzte finanziell auszugleichen, sehen die §§ 34 ff. LKHG nicht vor. D amit wäre zudem die Gefahr einer Kostensteigerung verbu n- den , die dem Ziel einer wirtschaftl ichen Sicherung der Krankenhäuser zuwide r- liefe. (bb) Aus der vertraglichen Risikoverteilung folgt nichts anderes . Die Bekla g- te hat nach § 8 Abs. 3 des Dienstvertrags vom 1. Februar 1994 eine Gewähr für die Höhe der Liquidationserlöse des Klägers ausdrücklich nicht übernommen. Bei einem Rückgang entst ehen keine rlei Ausgleichsansprüche des Klägers. 39 40 41 42 43 - 18 - 2 AZR 615/13 - 19 - Diese Regelung betrifft zwar u nmittelbar nur den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer wahlärztlicher Leistungen durch die Patienten sowie d ie Höhe und den Eingang der Einnahmen, nicht au ch die Höhe der an die Mitarbeiter abzuführenden Anteile. Dazu hab en die Parteien vielmehr in § 10 Abs. 4 des Dienstvertrags eine eigene Regelung getroffen. Dem Vertrag ist aber umgekehrt nicht etwa zu entnehm en, es habe die Beklagte das Risiko zu tragen , dass eine gesetzliche Pflicht zu einer höheren Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an den Liquidationserlöse n des Klägers zur Anwendung k äm e. Der Ausschluss von Ausgleichsansprüchen in § 8 Abs. 3 und die Fo rmulierung in § 10 Abs. 2 des Dienstvertrags , die Kostenerstattung betr age derzeit eine bestimmte Höhe , sprechen vielmehr für die Vorstellung der P arteien, es solle ggf. der Kläger das Risiko einer Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedi n- gungen des Liqui dationsrechts tragen . Sie h aben dies offenbar lediglich ins o- weit ausdrücklich geregelt , wie ihnen die Möglichkeit von Veränderungen bewusst war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 3 des Dienstvertrags. Danach war der Anteil der Beklagten an Zuführungen in den Mitarbeiterpool in ihr Ermessen gestellt und freiwillig. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus gerade nicht, d ass d ie Beklagte ihm im Falle einer gesetzlich en Erhöhung der abzuführenden Liquid a- tion s anteile einen Ausgleich zu leisten habe . (cc) Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Vorteile verwiesen hat , die sich für die Beklagte durch die Aufnahme des Herzzentrums in den Krankenhau s- plan ergeben, ist ein Ausgleich aus diesen Mitteln ausgeschloss en. Die öffentl i- che Förderung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 LKHG zweckgebunden und dien t nicht dem Ausgleich von Mindereinnahmen der liquidationsberechtigten Ärzte. E ine Übernahme der vom Kläger an den Mitarbeiterpool abzuführenden Anteile aus den Fördermit teln kommt nicht in Betracht. (dd) Die Kostenerstattung für die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bunde s- pflegesatzverordnung ( BPflV ) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nicht pflegesatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Dienstvertrags ist unab hängig von der Höhe der Mitarbeiterbeteiligung . D er Kläger kann deshalb 44 45 - 19 - 2 AZR 615/13 - 20 - auch hieraus keinen Ausgleichsanspruch ableiten. Die Kostenerstattung mi n- dert gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 LKHG lediglich ihrerseits seine Nettoliquid a- tionsein künfte , aus denen die Mitarbeiterbeteiligung zu berech nen ist . (ee) Soweit sich die Beklagte mit dem kardiologischen Chefarzt auf einen finanziellen Ausgleich ge einigt hat , hat der Kläger eine Ungleichbehandlung bezogen auf das mit der K ündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht dargelegt. Die Beklagte hat mit diesem Arzt eine einvernehmliche Regelung erst getroffen , nachdem sie auch ihm gegenüber eine Änderungskündigung ausgesprochen hatte. Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu dem weiterhin beschäftigte n Chefanästhesisten geltend macht, handelt es sich um neue n Sachvortrag . Da mit kann er gemäß § 559 Abs. 1 ZPO im Rev i- sionsverfahren nicht mehr gehört werden . ee ) Die Grundsätze zur sozialen Rechtfertigung einer Änderungskündigung , mit der eine Entgeltred uzierung herbeigeführt werden soll (vgl. dazu BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 31; 26. Jun i 2008 - 2 AZR 139/07 - Rn. 20) , sind im Streitfall nicht maßgeblich . Die Beklagte erstrebt nicht die Herabsetzung einer eigenen Leistung. Bei den Liquidationse rlösen des Klägers handelt es sich um Leistungen der Patienten bzw. ihrer Versicherer (vgl. Ungerer in Dietz LKHG BW Stand September 2008 § 34 Nr. 3) . Die Beklagte hat dem Kläger lediglich das Recht eingeräumt, die se Leistungen selbst abzurechnen und zu liquidieren. Selbst wenn d as Verschaff en dieser V erdienstmöglichkeit nach den Vereinbarungen der Parteien eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Vergütung für die vom Kläger zu erbringende Hauptleistung sein sol lte (zur Bedeutung der vert raglichen Vereinbarungen für d en Entgeltcharakter des Liquidation s rechts vgl. BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 34; 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - zu II 1 b der Gründe ; Wern Die arbeitsrechtl i- che Stellung des leitenden Krankenhausarztes S. 194 f.; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 518) , soll d as Liquidationsrecht als solches durch die Änd e- rungskündigung nicht beschränkt werden. Diese soll lediglich den gesetzlichen Abführungspflichten, soweit sie auf das Krankenhaus Anw endung finden, auch im Vertragsverhältnis der Parteien Geltung verschaffen. 46 47 - 20 - 2 AZR 615/13 - 21 - ff ) Das Änderungsangebot ist hinreichend bestimmt. D ie arbeitsvertragl i- che P flicht des Klägers zur Abführung der Liquidationserlöse soll den Regelu n- gen der §§ 34 ff. LKHG und der LKHG - MAVO entsprechen, soweit d ie se Be - stimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finde n . Das Angebot macht damit hinreichend deutlich, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der mit diesem Inhalt vorgesehene § 10 Abs. 5 des Dienstvertrags für die Dauer der Anwendbarkeit der §§ 34 ff. LKHG an die Stelle der Regelung in § 10 Abs. 4 des Dienstvertrags treten soll. 2. Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam. Dies gilt unabhängig davon, inwiefern die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Änderung s- kündigung auch im Rahmen einer bloßen Änderungss chutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG der Überprüfung unterliegt. Der Betriebsrat musste im Streitfall nicht beteiligt werden. Der Kläger war leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG und damit kein Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG. a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach seinem Arbeitsvertrag und seiner Stellung im Unternehmen oder Betrieb rege l- mäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und für die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von B edeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßge b- lich beeinflusst. b) Voraussetzung für die Wahrnehmung einer unternehmer ischen ( Teil - )Aufgabe in diesem Sinne ist es , dass dem leitenden Angestellten rechtlich und tatsächlich ein eigener und erheblicher Entscheidun gsspielraum zur Verf ü- gung steht und er kr aft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmens führung ausüb t . D ies er nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann darin bestehen, dass der leitende Angestellte selbst die Entscheidungen trifft, aber auch darin, dass er kraft seiner Schlüsselposition Entsc heidungsv oraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung nicht vorbeigehen kann. Der maßgebliche 48 49 50 51 - 21 - 2 AZR 615/13 - 22 - Einfluss fehlt, wenn der Angestellte nur bei der rein arbeitstechnischen, vorb e- stimmten Durchführung unternehmerischer Entscheidungen eingeschaltet wi rd, etwa im Rahmen von Aufsichts - oder Überwachungsfunktionen. Erforderlich ist im Übrigen, dass die unternehmerische Aufgabenstellung mit Entscheidung s- spielraum die Tätigkeit des leitenden Angestellten prägt, dh. als deren S chwe r- punkt bestimmt (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13) . Ob ein Chefarzt nach diesen Grundsätzen leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich ist, dass er nach dem Arbeitsvertrag und der tatsächlichen Stell ung in der Klinik der Leitungs - und Führungsebene zuzurechnen ist und unternehmens - oder b e- triebsleitende Entscheidungen entweder selbst trifft oder maßgeblich vorbereitet (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 17) . c) Diese Voraussetzun gen waren beim Kläge r gegeben. A ufgrund seiner Stellung als ärztlicher Direktor des Herzzentrums übte er maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung aus. Er gehörte neben dem kaufmännischen Direktor der obersten Leitungsebene unterhalb der Geschäftsführung an. Der Kläge r war nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Dienstvertrags nicht nur in der ihm als Chefarzt unterstellten Abteilung, sondern im gesamten Krankenhaus veran t- wortlich für einen geordneten Dienstbetrieb im ärztlichen Bereich und die allgemeine Hygiene. Er hatte nach § 4 Abs. 3 des Dienstvertrags, sofern erfo r- derlich, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen und die Beklagte in ärztlichen Angelegenheiten zu beraten. Diese war nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Dienstvertrags verpflichtet, Entscheidungen, die andere Berei che betrafen, i n seinem Benehmen zu treffen. G emäß § 7 Abs. 1 des V ertrags hatte sie auch bei der Erstellung des Stellenplans das Benehmen mit dem Kläger herzustellen. Dass das Vertragsverhältnis tatsächlich anders durchgeführt worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Die unternehmerische Führung des Krankenhauses war danach ohne dessen maßgebliche Mitwirkung nicht möglich, selbst wenn er unternehmens - oder betriebsleitende Entscheidungen nicht allein treffen kon n- te. Auf das Maß seines Einflusses bei ko nkreten Personalmaßnahmen kommt es daneben nicht an. 52 - 22 - 2 AZR 615/13 III. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die gesetzliche und vertra g- liche Kündigungsfrist sei gewahrt, greift der Kläger nicht an. Für eine Fristunte r- schreitung gibt es auch objektiv keine Anhaltsp unkte. Die Künd igung zum 30. September 2011 verbunden mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu den geänderten Bedingungen ab 1. Oktober 2011 ist dem Kläger am 27. Februar 2011 zugegangen. Damit ist d ie im Nachtrag vom 28. Januar 2011 vertraglich vereinbarte Frist von sieben Monate n zum Monatsende eingehalten . IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kläger zu tragen. Kreft Koch Rachor K. Schierle Niebler 53 54
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