Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 68/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 I. Arbeitsgericht Weiden - Kammer Schwandorf - U rteil vom 18. Dezember 2006 - 5 Ca 468/06 S - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 16. Juni 2015 - 7 (2) Sa 229/07 - Entscheidungsstichworte : Änderungskündigung - Bestimmtheit ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 68/16 7 (2) Sa 229/07 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbei tsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Schipp für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 68/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Juni 2015 - 7 (2) Sa 229/07 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das U rteil des A r- beitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 18. Dezember 2006 - 5 Ca 468/06 S - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsb e- dingunge n im Zusammenhang mit der Änderungskü n- digung der Beklagten vom 30. März 2006 sozial ung e- rechtfertigt ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Der Kläger wa r bei der Beklagten, in deren Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, seit März 1997 als Elektrotechniker tätig. Das vertraglich vereinbar te Aufgabengebiet umschloss ua. die Softwareerste l- lung. Im November 2001 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwere Kopf verletzungen. Im Dezember 2005 führte die Beklagte einen Arbeit stest durch, bei dem d er Kläger vorhandene Sicherheit s - SPS anpassen sollte. Als Ergeb nis des T ests hat die Beklagte geme i nt, der Kläger könne keine kompl e- xen Programmiertätigkeiten in diese m Bereich mehr durchführen. Unter dem 30. März 2006 erklärte sie eine Änderungskündigung. In dem Kündigung s- schreiben heißt es auszugsweise : 1 2 3 - 3 - 2 AZR 68/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 - 4 - Sehr geehrter [Kläger] , hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis orde ntlich und fristgemäß zum 30.06. 2006, gleichzeitig bieten wir Ihnen ein Arbeitsverhältnis an zu den bisherigen arbeitsvertragl i- chen Bedingungen mit folgenden Abweichungen: Folgende Punkte werden abgeändert: 1. Tätigkeit und Aufgabengebiet [Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabe n- gebiet umschließt die Software - Erstellung, Projektbetre u- ung und - abwicklung, Inbetriebsetzung, Kundenschulun g usw. In das Aufgabengebiet wird der Arbeitnehmer ca. ein halbes Jahr eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einverstanden. 3. Bezüge Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatl i- che Vergütung von brutto EUR 2 . 709, -- und lautet neu: 1. Tätigkeit und Aufgabengebiet [Der Kläger] (nachfolgend Arbeitnehmer genannt), tritt als Elektrotechniker in das Unternehmen ein. Das Aufgabe n- gebiet umschließt alle Arbeiten im Lager, vorrangig Fa h- rer - und Kuriertätigkeiten, hierzu gehören ua. d as Be - und Entladen von Baustellen - oder sonstigem Material in und von Transpo rtfahrzeugen, Staplerfahren sowie allgemeine Lagertätigkeiten usw. In das Aufga bengebiet wird [der Kläger] ca. ein en Monat eingearbeitet. Der Arbeitnehmer erklärt sich im Rahmen seiner Tätigkeit mit Einsätzen auf Baustellen einversta n- den. 3. Bezüge Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit einen Stunde n- lohn von brutto EUR 8,50 - 4 - 2 AZR 68/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 - 5 - Der Kläger hat das mit der Kündigung verbundene Angebot zur Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses zu neuen Vertragsbedingungen rechtzeitig unter Vorbehalt angenom men u nd fristgerecht die vorliegende Klage erho ben. Er sei weiter hin in der Lage, den Arbeitsvertrag zu erfüllen. Das mit der Kündi gung verbundene A ngebot auf Abschluss eines neuen Vertrags sei nicht hinreichend bestimmt. Der Kläger hat beantragt festzustellen , da ss die Änderung der Arbeitsbedin gungen durch die Änderungskündigung vom 30. März 2006 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Beide Vorinstanzen sind dem Klageabweisungsa ntrag der Beklagte n gefolgt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. En tscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu U n- recht ab gewiesen. Die mit der Kündigung der Beklagten vom 30. März 2006 erstrebte Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen ist sozial nicht gerechtfe r- tigt. A . D as Urteil des Landesarbeitsgericht s erweist sich i n mehrfacher Hi n- sicht als rechtsfehlerhaft. I. Das Berufungsgericht hat - erstens - angenommen, der Kläger sei da u- erhaft außer Stande , die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies e Annahme wird von sein en Feststellungen nicht getragen. Dass der Kl ä- mierarbeiten nicht (mehr) durchfüh und den 4 5 6 7 8 9 - 5 - 2 AZR 68/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 - 6 - kann , besagt für sich genommen lediglich , dass er ei nen Teilbereich des ve r- einbarten Leistungs spektrums nicht mehr ab zudecken vermag . E in so lcher Sachverhalt ist nicht mit dem einer dauerhaften Arbeitsunfähig keit vergleichbar, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die vertraglich festgelegte Arbeit s- leistung überhaupt zu erbringen (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 550/14 - Rn. 29; 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 24, BAGE 148, 16) . II. Das Landesarbeitsgericht hat - zweitens - nicht geprüft, ob da s mit der Kündigung verbundene Vertragsa ngebot so konkret ge fasst war , dass es der Kläger ohne W eiteres annehmen konnte ( § 145 BGB , BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 18) . III. Das Berufung sgericht hat - drittens - nicht festgestellt, aufgrund welcher Umstände die mit einer Änderung des Aufgabenbereichs einhergehende A b- senkung der Vergütung auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto sozial g e- rechtfer tigt sein sollte (BAG 3. April 2008 - 2 AZR 500/06 - Rn. 25; 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 32 ) . B. Die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts zwingen nicht zu einer Z u- rückverweisung. Der Senat kann abschließend entscheiden, dass die von der B eklagten unter Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1) erstrebte Ände rung der Arbeits bedingungen sozial nicht g erechtfertigt war . D er Klä ger konnte nicht ausreichend erkennen , welche Arbeitsleistung er fortan schulden sollte. I . Es kann unterstellt werden, dass dem Kläger auf grund vorang egang e- ner Erläuterungen klar sein musste , er solle überhaupt nicht mehr als Elektr o- tec hniker eingesetzt werden und dass ein solcher Wille der Bekl agten in dem Kündigungsschreiben hinreichenden Anklang gefunden hat ( § 623 BGB , BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 31; BGH 11. Februar 2010 - VII ZR 2 1 8/08 - Rn . 12 ) . Für Tätigkeiten eines Elektrotechnikers wäre ein Stunden lohn von 8,50 Euro brutto na ch dem frei ausgehandelten Gehaltsgefüge bei der Be klagten unstreitig deutlich zu niedrig. 10 11 12 13 - 6 - 2 AZR 68/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 - 7 - I I. Jedenfalls war das mit der Kündigung verbundene Fortsetzungsang e- bot derart konkret g e fasst, dass es der Kläger ohne W eiteres hätte annehmen kö n- nen. Er konnte insoweit r- iSv. § 611 Abs. 1 BGB , die Art der geschuldeten Arbeit s- leistung(en) , nicht ausreichend erkennen . 1 . Sollten Tätigkeiten eines Elektrotechnikers überhaupt nicht mehr zug e- wiesen werden können, l- 2. Dem Kündigungsschreiben ließ sich nicht entnehmen, der Kläger solle en auf mit den aufgeführten Hilfst ä- tigkeiten befasst werden, die ausdrücklich als r- tätigkei . Das gilt umso mehr, als nach dem ihm bekannten Sprachgebrauch bei der Be alle auswärti gen Einsätze bei Kunden gemeint sind. 3 . Schließlich konnte der Kläger aus dem festgelegten Stundenlohn nicht mittelbar a uf die Art der ihm auf Baustellen zuzuweisenden Tätigkeiten rüc k- schließen, weil im Betrieb der Beklagten kein kollektives Entgeltschema b e- stand und damit nicht bestimmte Tätigkeiten oder doch Tätigkeitsmerkmale e i- ner Entgelt gruppe zugeordnet waren (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 688/09 - Rn. 19 ; 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20, 21) . 4. Entscheidungserheblicher weiterer Vortrag der Beklagten steht nicht zu erwarten. Die Beklagte hat mit ihren auf die Hinweise des Senats vom 16. November 2016 und 9. Januar 2017 eingereichten Schriftsätzen vom 12. Dezem ber 2016 und 17. Januar 2017 nicht behauptet, dem Kläger sei v or Übergabe des Kündigungsschrei bens vom 30. März 2006 erklärt worden, w e l- che Arten von Aufgaben auf Baustellen Gegenstand des Fortsetzungsang e- bots sein sollten . b- 14 15 16 17 18 - 7 - 2 AZR 68/16 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR68.16.0 wechslungsreichere und anspruchsvo (nicht aber solche eines Elektrotechnikers oder gar Programmierers) zugewiesen werden sollten. C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Koch Berger Niemann B. Schipp Niebler 19
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