- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 1045/08 18 Sa 1194/07 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2010 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 9. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes-arbeitsgericht Kreft, den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann, - 2 - 2 AZR 1045/08 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den ehrenamtlichen Richter Krichel und die ehrenamtliche Richterin Pitsch für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2008 - 18 Sa 1194/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer unter Vorbehalt an-genommenen Änderungskündigung. Der 1956 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt ver-pflichtete Kläger ist seit 1986 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin tätig. Er bezog zunächst Vergütung nach dem Lohntarifvertrag für Arbeiter/Arbeiterinnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT). Gemäß Vereinbarung vom 2. Juni 1989 wechselte er mit Wir-kung zum 1. Mai 1989 in ein Angestelltenverhältnis und erhielt seither Ver-gütung auf der Grundlage des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT). Außerdem heißt es in der Vereinbarung: Für das neue Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich der für die Flughafen Frankfurt/Main AG geltenden Zu-satzbestimmungen, die betriebsüblichen Regelungen und die Dienstvorschriften.
Auf dieser Grundlage war der Kläger zuletzt als Bereichsleiter in der Abteilung Bodenverkehrsdienste (BVD-F), Bereich Kundenservice, beschäftigt. Gemäß seiner Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IVb erzielte er einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 3.410,29 Euro. Im Verlauf des Ar-beitsverhältnisses legte er erfolgreich die IHK-Prüfung zum Flugzeugabfertiger ab. 123- 3 - 2 AZR 1045/08 - 4 - Die Beklagte beschäftigt etwa 13.000 Arbeitnehmer. Sie betrieb ua. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen Frankfurt/Main in der Abteilung BVD-F. Dort waren ca. 600 Arbeitnehmer - darunter der Kläger - tätig. Im September 2003 beschloss die Beklagte, den Bereich BVD-F zur Vermeidung weiterer Verluste auf ein Tochterunternehmen, die Tradeport Frankfurt GmbH, zu übertragen. Während die Beklagte durch Verbandsmit-gliedschaft an den BAT und den BMT-G II gebunden war und mit allen Arbeit-nehmern die Geltung dieser Tarifwerke zwecks Gleichstellung vereinbart hatte, unterliegt die Tochtergesellschaft diesen Bindungen nicht. Die Tradeport Frank-furt GmbH ist stattdessen Mitglied in der Vereinigung des Verkehrsgewerbes Hessen e.V. und wendet die von dieser mit der Vereinten Dienstleistungs-gewerkschaft (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen an. Als sich abzeichnete, dass die Mehrzahl der Beschäftigten der Ab-teilung BVD-F einem Betriebsübergang widersprechen würde, richtete die Beklagte im Bereich Bodenverkehrsdienste die neue Abteilung Frachtservice ein (BVD-FS). In dieser Abteilung sollten widersprechende Beschäftigte aus der Abteilung BVD-F aufgefangen werden. Die Arbeitnehmer sollten sodann im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Tradeport Frankfurt GmbH ein-gesetzt werden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 unterrichtete die Beklagte den Kläger über den beabsichtigten Betriebsübergang. Der Kläger und ca. 550 weitere Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang. Unter dem Datum 19. Dezember 2003 schlossen der Hessische Arbeit-geberverband der Gemeinden und Kommunalverbände, dessen Mitglied die Beklagte ist, und ver.di, vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, die Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 741 (TVb Nr. 741). Sie enthält Sonder-regelungen zu BAT und BMT-G II für die Beschäftigten der Abteilung Fracht-service bei der Beklagten. Sie gilt nach § 1 für alle Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Tochtergesellschaft widersprochen haben. Sie sieht in § 2 ua. vor, dass die Arbeitnehmer im Sinne der Be-45678- 4 - 2 AZR 1045/08 - 5 - schäftigungssicherung verpflichtet sind, einen ggf. auch im Wege der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz in der Abteilung BVD-FS anzunehmen und für einen Entleiher tätig zu sein. Dabei ist grundsätzlich vorgesehen, dass der Einsatz bei der Tradeport Frankfurt GmbH erfolgt. Die TVb Nr. 741 regelt ferner, dass die Vergütung bei einer Beschäftigung in der Abteilung BVD-FS geringer als bisher ist. Nehmen die Arbeitnehmer die ge-änderten Arbeitsbedingungen im Sinne der Änderungskündigung nicht an, sind nach § 2 Abs. 6 TVb Nr. 741 Beendigungskündigungen zulässig, § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT und § 52 BMT-G II finden insoweit keine Anwendung. Am 22. Dezember 2003 wurde der Beklagten die Erlaubnis zur ge-werbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern erteilt. Am 30. Januar 2004 schloss sie mit der Tradeport Frankfurt GmbH einen Vertrag zur Übertragung des Frachtgeschäfts mit Wirkung zum 1. Juli 2004. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 kündigte die Beklagte das Ar-beitsverhältnis der Parteien nach Anhörung des Betriebsrats zum 30. Juni 2005 und bot dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der Abteilung BVD-FS zu den Bedingungen der TVb Nr. 741 an. Der Kläger, der nicht tarifgebunden ist, hat das Änderungsangebot un-ter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen und Änderungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß § 53 Abs. 3 BAT ordentlich nicht kündbar. Daran habe sich durch die tarifvertrag-lichen Sonderregelungen nichts geändert. Die TVb Nr. 741 werde von der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel schon gar nicht erfasst. Unabhängig davon seien die tarifvertraglichen Sonderregelungen unwirksam. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der handelnden Tarif-vertragsparteien. Zudem sei es unzulässig, einen Tarifvertrag nur für eine bestimmte Abteilung oder einen Bereich eines Betriebs abzuschließen. Die Änderungen der Arbeitsbedingungen seien auch sozial ungerechtfertigt. Das Änderungsangebot sei unbestimmt, da es eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Vertragsbedingungen eröffne. Es fehle an der Dringlichkeit der Änderungen, da er weiterhin dieselbe Tätigkeit verrichte, nur als Leiharbeit-91011- 5 - 2 AZR 1045/08 - 6 - nehmer. Die Beklagte habe keine Sozialauswahl durchgeführt und den Be-triebsrat fehlerhaft angehört. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeits-bedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Dezember 2004 rechtsunwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend ge-macht, die TVb Nr. 741 sei wirksam. Die Änderung der Arbeitsbedingungen trage den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten nach Widerspruch des Klägers gegen den Betriebsübergang Rechnung. Das Änderungsangebot berücksichtige die wirtschaftlichen Gegebenheiten in dem umkämpften Markt des Frachtservice. Ein freier gleichwertiger Arbeitsplatz außerhalb der Fracht-abfertigung sei weder im maßgeblichen Zeitraum ab September 2004 noch ab 2003 vorhanden gewesen. Einer Sozialauswahl habe es mit Rücksicht auf die Regelungen der TVb Nr. 741 nicht bedurft. Außerdem liege kein Auswahlfehler vor. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Sie habe dem Betriebsrat sämtliche aus ihrer Sicht kündigungsrelevanten Tat-sachen mitgeteilt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeits-gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Änderungskündigung weder wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam ist noch tarifvertraglich ausgeschlossen war und dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen iSv. §§ 2, 1 KSchG sozial gerechtfertigt sind. 12131415- 6 - 2 AZR 1045/08 - 7 - I. Die Änderungskündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirk-sam. Die entsprechende Würdigung des Landesarbeitsgerichts lässt unter Berücksichtigung der subjektiven Determiniertheit der Betriebsratsanhörung (dazu Senat 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 34, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47 = EzA BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8; 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 167) keinen Rechtsfehler erkennen. Das betrifft insbesondere den zwischen den Parteien umstrittenen Gesichtspunkt der Sozialauswahl. Ist - wie im Streit-fall - nach Auffassung des Arbeitgebers eine solche Auswahl nicht vorzu-nehmen, kann er dem Betriebsrat Auswahlgesichtspunkte nicht mitteilen (Senat 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107). II. Die - ordentliche - Änderungskündigung vom 15. Dezember 2004 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündi-gung Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT genossen hätte. Der durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die vorgenannten Tarif-regelungen vermittelte Kündigungsschutz des Klägers ist durch die TVb Nr. 741 wirksam beschränkt worden. 1. Die tariflichen Sonderregelungen sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die TVb Nr. 741 wird von der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag des Klägers erfasst. Der Tarifvertrag ist eine für die Flughafen Frankfurt/Main AG geltende Zusatzbestimmung im Sinne dieser Regelung. Das ergibt die Auslegung der Klausel, bei der es sich um Allgemeine Geschäfts-bedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Das Landesarbeitsgericht hat sich insoweit die Ausführungen des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 17. Oktober 2007 (- 4 AZR 812/06 - Rn. 15 ff., AP BAT § 53 Nr. 9) zu eigen gemacht, dem eine inhaltsgleiche Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag eines anderen Arbeitnehmers der Beklagten zugrunde lag. Dem schließt sich der Senat an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aus-führlichen Darlegungen in dem herangezogenen Urteil (BAG aaO). Besonder-heiten des vorliegenden Falls, die zu einem abweichenden Verständnis der 161718- 7 - 2 AZR 1045/08 - 8 - Klausel Anlass geben könnten, sind nicht ersichtlich. Auf seine in den Vor-instanzen gegen eine Einbeziehung der TVb Nr. 741 erhobenen Einwände kommt der Kläger in der Revision nicht mehr zurück. 2. Die TVb Nr. 741 genügt den Anforderungen der §§ 1, 2 TVG. a) Die Vereinbarung ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Dabei kann offenbleiben, ob die bei Abschluss des Tarifvertrags für ver.di handelnden Mitglieder des Landesbezirks Hessen - der Landesfachbereichs-leiter und der hessische Tarifkoordinator - von vorneherein ausreichend zur Vertretung der Gewerkschaft bevollmächtigt waren. Selbst wenn es hieran, wie der Kläger gemeint hat, gefehlt haben sollte, wäre angesichts der mit gewerk-schaftlichem Schreiben vom 18. Juli 2008 ausdrücklich bestätigten Abschluss-vollmacht und der Tatsache, dass der Tarifvertrag seit dem Jahr 2003 ohne erkennbare Beanstandung seitens der Tarifvertragsparteien Anwendung ge-funden hat, zumindest von einer Genehmigung durch ver.di auszugehen (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2007 - 4 AZR 996/06 - Rn. 18, BAGE 125, 169; 18. Dezember 1996 - 4 AZR 129/96 - zu II 1.1.2 der Gründe mwN, BAGE 85, 28). b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ver.di und der Hessische Arbeitgeberverband für Gemeinden und Kommunalverbände ungeachtet der Regelungen des RTV 1998/2002 befugt waren, vom BAT und den dortigen Kündigungsschutzbestimmungen abweichende Regelungen zu vereinbaren. Darauf, ob sich die TVb Nr. 741 im Rahmen der Öffnungsklausel des Rahmentarifvertrags hält, kommt es nicht an. aa) Mit Abschluss des Rahmentarifvertrags haben sich die Tarifvertrags-parteien und durch sie vertretene Unterorganisationen nicht ihrer Befugnis begeben, im Rahmen ihrer jeweiligen Tarifzuständigkeit und im Sinne des sog. Posterioritätsprinzips (dazu BAG 18. März 2009 - 4 AZR 84/08 - Rn. 38, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 216) in Zukunft ergänzende und ggf. abändernde Regelungen zu BAT und BMT-G II zu vereinbaren. Für eine dem entgegen stehende Selbstbindung bzw. -beschränkung der Tarifvertragsparteien, wie 19202122- 8 - 2 AZR 1045/08 - 9 - sie der Kläger annehmen will, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insbeson-dere spricht hierfür nicht das durch den ver.di-Bundesvorstand übermittelte Auskunftsschreiben, soweit dort davon die Rede ist, bei der TVb Nr. 741 hande-le es sich um eine abweichende Sonderregelung zum BMT-G II und BAT, die in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des RTV 1998/2002 getroffen wurde. Gerade die Verwendung des Worts sinngemäß und die Anknüpfung an die Grundsätze und nicht etwa die Regelungen des Rahmentarifvertrags zeigt, dass sich die Tarifvertragsparteien einer Abweichung von den dortigen Vor-gaben durch die TVb Nr. 741 durchaus bewusst waren. Es kann daher offen bleiben, welche Wirkungen sich aus der geltend gemachten Selbstbindung der Tarifvertragsparteien ergäben. bb) Der Wirksamkeit der TVb Nr. 741 steht nicht entgegen, dass sie auf Arbeitgeberseite durch den Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände geschlossen wurde. Dieser war als Unterorganisation der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) nicht gehindert, im Rahmen seiner Tarifzuständigkeit zur Ergänzung und Änderung eines von der Spitzenorganisation abgeschlossenen Tarifvertrags eigene, spezielle (Firmen-)Tarifverträge zu schließen. Durch sie wird der überregionale Tarifver-trag als solcher nicht aufgehoben, geändert oder gekündigt. Die Tarifverträge gelten vielmehr nebeneinander. Mögliche Widersprüche zwischen ihnen sind nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz aufzulösen (BAG 22. Februar 1957 - 1 AZR 426/56 - BAGE 3, 358; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 61; Löwisch/Rieble TVG § 2 Rn. 114; Schaub ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 199 Rn. 14; aA Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 442). Danach findet die TVb Nr. 741 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien als die dem Geltungsbereich nach enge-re Regelung Anwendung. c) Die Einschränkungen des Sonderkündigungsschutzes durch die TVb Nr. 741 sind nicht wegen Eingriffs in eine schützenswerte Rechtsposition des Klägers unwirksam. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können Tarifvertragsparteien die Regelungen eines von ihnen abgeschlossenen Tarif-232425- 9 - 2 AZR 1045/08 - 10 - vertrags auch rückwirkend ändern, was sich zulasten entweder der Arbeit-nehmer oder der Arbeitgeber auswirken kann (Senat 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Rn. 19 - 24 mwN, BAGE 117, 53). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifver-tragsparteien zu einem rückwirkenden Eingriff in ihr Regelwerk ist allerdings durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (BVerfG 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261). In deren Anwendung sind rückwirkende Regelungen zum tariflichen Sonderkündigungsschutz möglich, wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung schon bisher Ausnahmetat-bestände enthielt und die Neuregelung den Sonderkündigungsschutz nicht vollständig abschafft, sondern lediglich die Ausnahmetatbestände modifiziert (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 26 f., AP BAT § 53 Nr. 9). bb) Danach ist die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes nach § 53 Abs. 3 BAT durch die TVb Nr. 741 nicht zu beanstanden (so bereits BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - AP BAT § 53 Nr. 9). Die Bestimmungen des BAT enthielten bereits Ausnahmetatbestände, etwa die Möglichkeit, das Ar-beitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zur Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe zu kündigen. Die TVb Nr. 741 hebt den Sonder-kündigungsschutz nach § 53 Abs. 3, § 55 Abs. 2 BAT auch nicht vollständig auf, sondern enthält dazu nur eine weitere Einschränkung. Sie ermöglicht im Übri-gen lediglich Änderungskündigungen, die auf den Einsatz in der Abteilung Frachtservice zu den dafür geltenden - verschlechterten - Vergütungs-regelungen gerichtet sind. Nur die Ablehnung des Änderungsangebots kann zu einer Beendigungskündigung führen. Hinzu kommt, dass die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes ein Teil der Gesamtregelungen der TVb Nr. 741 ist, deren Gegenstand die aus dem Betriebsteilübergang und dem Widerspruch der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer folgenden Probleme sind. Die TVb Nr. 741 hat das Ziel, einerseits die Arbeitsplätze der wider-sprechenden Arbeitnehmer zu erhalten, andererseits den Personalaufwand zu verringern. Durch § 2 Abs. 6 Satz 4 der Bestimmungen werden auch die Arbeit-nehmer mit dem Sonderkündigungsschutz nach § 53 Abs. 3 BAT in diese 26- 10 - 2 AZR 1045/08 - 11 - Gesamtregelung einbezogen. Gleichwohl bleiben sie weiterhin stärker ge-schützt als andere Arbeitnehmer. Die Auswahlrichtlinien in der Anlage 1 zur TVb Nr. 741 gewichten die Umstände, die den Sonderkündigungsschutz be-gründen, als Auswahlkriterien bei der Besetzung gleichwertiger freier Arbeits-plätze so hoch, dass die Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz in aller Regel Vorrang genießen werden. Die so ausgestaltete Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes verletzt kein schützenswertes Vertrauen der Be-troffenen (so schon BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 812/06 - Rn. 29 bis 34, aaO). cc) Die TVb Nr. 741 ist schließlich nicht deshalb unwirksam, weil die Son-derregelungen nur für die dem Bereich BVD-F zugeordneten Arbeitnehmer gelten. Die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags gehört zu den grundlegenden Befugnissen der Koalitionen (ErfK/Franzen 11. Aufl. § 4 TVG Rn. 17). Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheits-satz durch die tätigkeitsbezogene Differenzierung ist nicht ersichtlich. Durch den Widerspruch einzelner Arbeitnehmer gegen den Betriebsübergang ist bei der Beklagten ein Überhang an Arbeitskräften entstanden, der die Grundlage für die durch die TVb Nr. 741 in engen Grenzen ermöglichte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bildet. 3. Der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass die in § 1 und § 2 TVb Nr. 741 normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einschränkung des Sonderkündigungsschutzes im Kündigungszeitpunkt erfüllt waren, ist die Revision nicht entgegengetreten. III. Die dem Kläger mit der Kündigung angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG. 1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubieten, die der Arbeitnehmer billiger-weise hinnehmen muss. Im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 2 KSchG ist 27282930- 11 - 2 AZR 1045/08 - 12 - vor allem zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde (Senat 8. Oktober 2009 - 2 AZR 235/08 - Rn. 17 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 143 = EzA KSchG § 2 Nr. 75; 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 13 f., AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141). 2. Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Lan-desarbeitsgericht angenommen hat, das bisherige Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger sei entfallen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zum 1. Juli 2004 sämtliche Betriebsmittel der Abteilung BVD-F einschließlich der Halle, der Wiegestation und der Büro- und Unterkunfts-container sowie alle Kundenverträge ihrer Tochtergesellschaft überlassen. 3. Diese Organisationsentscheidung der Beklagten war weder offensicht-lich unsachlich noch unvernünftig oder willkürlich. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat sich die Beklagte zur Auslagerung der Abteilung BVD-F entschieden, um den dort erwirtschafteten Verlusten entgegenzuwirken und wettbewerbsfähig zu bleiben. Es ist nicht Sache der Gerichte, dem Arbeit-geber eine bestimmte betriebliche oder unternehmerische Organisationsstruktur vorzuschreiben (Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 27, EzA KSchG § 2 Nr. 66). 4. Die Beklagte hat dem Kläger mit der Änderungskündigung auch ein hinreichend bestimmtes, die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrendes Änderungsangebot unterbreitet. Die ausgesprochene Änderungskündigung dient nicht der Entgeltreduzierung, sondern der Änderung der Tätigkeit - an diese knüpft sodann die tarifliche Neufestsetzung des Lohns an. Während der Kläger bisher im Betrieb der Beklagten eingesetzt wurde, soll er nunmehr - wenn auch mit den gleichen Arbeiten und am selben Ort wie bisher - als Leiharbeitnehmer in einem Fremdbetrieb tätig werden; dafür erhält er nach der maßgeblichen TVb Nr. 741 eine geringere Vergütung. 313233- 12 - 2 AZR 1045/08 - 13 - a) Was das mit der Kündigung verbundene Angebot einer neuen Tätigkeit anbelangt, so ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennbar. Im Kündigungszeitpunkt stand fest, dass der Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist bei der Beklagten infolge des Betriebsübergangs mit den bisherigen Tätigkeiten nicht mehr beschäftigt werden konnte. Das Angebot der Beklagten, den Vertrag so zu ändern, dass sie ihn an die Betriebsübernehmerin würde ausleihen können, damit er dort wie bisher weiter arbeiten könne, diente der Vermeidung einer Beendigungskündigung. Unter diesen Umständen ist eine Änderungskündigung betrieblich bedingt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (vgl. Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - Rn. 35, EzA KSchG § 2 Nr. 66). Davon, dass die Beklagte den Kläger auch auf der Grundlage seines bisherigen Ar-beitsvertrags im Wege des Direktionsrechts hätte anweisen können, als Leih-arbeitnehmer bei der Tochtergesellschaft zu arbeiten, kann nicht ausgegangen werden. Diese Änderung, die einen zentralen Teil des Vertragsinhalts betrifft, hätte einer Vertragsänderung bedurft (Senat 29. März 2007 - 2 AZR 31/06 - aaO). Das gilt umso mehr, als Arbeitnehmern, die in der Abteilung Fracht-service der Beklagten beschäftigt werden, nach der TVb Nr. 741 - nach vor-heriger Abstimmung mit dem Betriebsrat - auch Aufgaben in anderen Entleiher-betrieben zugewiesen werden können. b) Das Änderungsangebot ist auch hinsichtlich der mit ihm verbundenen Entgeltminderung verhältnismäßig. aa) Eine gesonderte Rechtfertigung der Vergütungsänderung ist grundsätz-lich entbehrlich, wenn sich die geänderte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (Tarifautomatik) (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 308). Das Gesetz weist den Tarifvertragsparteien eine weitgehende Regelungsmacht mit gesetzesgleicher Wirkung für ihre Mitglieder zu. Das geschieht im Vertrauen darauf, dass die Tarifvertragsparteien in der Lage sind die Interessen ihrer Mitglieder zu einem angemessenen Ausgleich - auch und gerade im Bereich der Vergütung - zu bringen. Haben also die Tarifvertragsparteien für eine bestimmte Tätigkeit eine bestimmte Vergütung ausgehandelt, ist es in der Regel gerechtfertigt, diese 343536- 13 - 2 AZR 1045/08 - 14 - Vergütung als angemessen im Sinne der sozialen Rechtfertigung des Änderungsangebots anzusehen. So liegt es auch hier. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm nach der TVb Nr. 741 zustehende Vergütung angetragen. bb) Ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 9 Nr. 2 AÜG liegt nicht vor. Die Regelung des § 9 Nr. 2 Teilsatz 1 AÜG, nach der Verein-barungen unwirksam sind, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Über-lassung an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts vorsehen, ist nach § 9 Nr. 2 Teilsatz 4 AÜG tarifdispositiv und lässt nach ihrem Teilsatz 5 auch Ab-weichungen durch (insgesamt) in Bezug genommene Tarifverträge zu. Unabhängig davon stellt der Kläger nicht in Abrede, dass die im Betrieb der Tradeport Frankfurt GmbH (mittlerweile umfirmiert in FCS GmbH) zur An-wendung gebrachten Tarifverträge des privaten Transport- und Verkehrs-gewerbes für eine vergleichbare Tätigkeit sogar ein geringeres Entgelt vor-sehen als die ihm nach der TVb Nr. 741 angetragene Vergütung. cc) Das Änderungsangebot hinsichtlich der Vergütung war im Sinne einer Möglichkeit, es mit einem einfachen, ggf. unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG erklärten Ja anzunehmen oder einem Nein abzulehnen, hinreichend be-stimmt oder bestimmbar (zu dieser Voraussetzung vgl. Senat 10. September 2009 - 2 AZR 822/07 - Rn. 15 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 142 = EzA KSchG § 2 Nr. 74). Zwar konnte die Einkommensminderung in Abhängigkeit von einer dem Arbeitnehmer nach § 9 TVb Nr. 741 eingeräumten Möglichkeit, durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die regelmäßige wöchentliche Arbeits-zeit auf 40 Stunden zu erhöhen und im Sinne einer weiteren Optimierungs-option zusätzlich auf drei Arbeitstage Erholungsurlaub zu verzichten, unter-schiedlich hoch ausfallen. Dies berührt aber angesichts der jeweils für sich genommen bestimmt geregelten Arbeitsbedingungen die Wirksamkeit des Änderungsangebots nicht. 5. Die Kündigung ist auch nicht deshalb sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG, weil die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den 373839- 14 - 2 AZR 1045/08 - 15 - Kläger im Betrieb anderweitig auf einem freien Arbeitsplatz weiterzu-beschäftigen. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe es im Rahmen einer ihn treffenden, abgestuften Darlegungslast versäumt, schlüssig das Vorhandensein entsprechender geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten aufzuzeigen, ist nachvollziehbar und wird von der Revision nicht angegriffen. 6. Die Kündigung ist schließlich nicht wegen einer unzureichenden sozia-len Auswahl unwirksam. a) Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auch eine aus dringenden betrieb-lichen Erfordernissen ausgesprochene Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das Gebot der ausreichenden Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte gilt auch für betriebsbedingte Ände-rungskündigungen (§ 2 Satz 1 KSchG). Bei diesen kommt es für die Vergleich-barkeit der Arbeitnehmer nicht nur darauf an, ob die Arbeitnehmer nach ihren bisherigen Tätigkeiten miteinander verglichen und damit gegeneinander aus-getauscht werden können. Die Arbeitnehmer müssen vielmehr auch für die Tätigkeit, die Gegenstand des Änderungsangebots ist, wenigstens annähernd gleich geeignet sein, die Austauschbarkeit muss sich auch auf den mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz beziehen (Senat 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 89 = EzA KSchG § 2 Nr. 64). b) Der Kreis der in die soziale Auswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer bestimmt sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merk-malen, also nach der ausgeübten Tätigkeit. Die Austauschbarkeit setzt nicht die Gleichheit der Arbeitsplätze voraus, sondern liegt in dem Umfang vor, in wel-chem der Arbeitnehmer aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit und seiner Aus-bildung die Aufgaben auf einem anderen - gleichwertigen - Arbeitsplatz aus-führen kann. Die Notwendigkeit einer kurzen Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 23/05 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 67). An der Austauschbarkeit fehlt es allerdings, wenn der Arbeitgeber den 404142- 15 - 2 AZR 1045/08 - 16 - Arbeitnehmer nicht im Wege des Direktionsrechts auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann. c) Danach ist ein Auswahlfehler nicht erkennbar. Der Kläger hat unter Berücksichtigung des detaillierten Vorbringens der Beklagten zu den Um-ständen, die aus ihrer Sicht einer Vergleichbarkeit mit anderen nach der Ver-gütungsgruppe IVb vergüteten Arbeitnehmern entgegenstehen, nicht konkret dargelegt, welchen Arbeitsplatz er unter Beachtung von der Beklagten auf-gestellter Qualifikationsanforderungen hätte besetzen können und welche Arbeitnehmer statt seiner ein Angebot zur Weiterbeschäftigung als Leiharbeit-nehmer hätten erhalten müssen. Ein solcher Vortrag war entgegen seiner Auffassung auch nicht entbehrlich. Die Beklagte hat unwidersprochen dar-gelegt, dass sie Stellen im Bereich der Bodenverkehrsdienste, die höher als nach der Lohngruppe 5 HLT bewertet sind, grundsätzlich nur mit Mitarbeitern besetze, die zuvor in dem jeweiligen Unterbereich (Frachtabfertigung, Ge-päckabfertigung, Transport oder Flugzeugabfertigung) ausreichend Berufs-erfahrung gesammelt hätten. Dem steht nicht entgegen, dass sie zugleich eingeräumt hat, einige, nach der Vergütungsgruppe IVb vergütete Arbeitsplätze als Schonarbeitsplätze eingerichtet zu haben und auf diesen Stellen auch Mitarbeiter zu beschäftigen, die nicht über eine relevante Berufserfahrung verfügen. Die insoweit vorgenommene Differenzierung dient ersichtlich der Beschäftigungssicherung für leistungsgeminderte Arbeitnehmer. Anderen Beschäftigten muss die Beklagte derartige Stellen nicht unter vergleichbaren Bedingungen zur Verfügung stellen. Überdies hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass Arbeitnehmer anderer Unterbereiche der Bodenverkehrsdienste binnen kurzer Einarbeitungszeit in der Lage wären, seine Aufgaben im Frachtbereich zu übernehmen. d) Die Beklagte war nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen gehindert, zur sozialen Auswahl vorzutragen, auch wenn die Betriebsrats-anhörung hierzu keine Information enthielt. Der Arbeitgeber, der bei einer durchgeführten Sozialauswahl bestimmte Arbeitnehmer übersehen oder für nicht vergleichbar gehalten und deshalb dem 434445- 16 - 2 AZR 1045/08 Betriebsrat die für die soziale Auswahl (objektiv) erheblichen Umstände nicht mitgeteilt hat, ist grundsätzlich berechtigt, seinen Vortrag auf entsprechende Rüge im Prozess zu ergänzen. Darin liegt kein nach § 102 BetrVG unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen (vgl. Senat 26. März 2009 - 2 AZR 296/07 - Rn. 42, BAGE 130, 182; 21. September 2000 - 2 AZR 385/99 - zu B II 3 b der Gründe mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 111 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 107). Ent-sprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber aus nachvollziehbaren Gründen bei Ausspruch der Kündigung davon ausgegangen ist, eine Sozialauswahl sei insgesamt entbehrlich. Im Streitfall steht überdies nicht die Sozialauswahl im engeren Sinne, sondern nur die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer in Rede. Die Beklagte konnte deshalb ihr Vorbringen ergänzen, ohne durch die Betriebsrats-anhörung präkludiert zu sein. Kreft Schmitz-Scholemann Berger Krichel Pitsch
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