Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 374/18 - ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 Ca 1840/16 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 557/17 - Entscheidungsstichwort e : Änderungskündigung en im Haupt - und Hilfsverhältnis - Bestimmtheit des Änderungsangebots - Kündi gungsfrist für eine arbeitgeberseitige Änd e- rungskündigung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 374/18 7 Sa 557/17 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Oktober 2018 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Schierle und Söller für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 1. Februar 2018 - 7 Sa 557 /17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Änderung von Arbeitsvertragsbedingu n- gen durch die Beklagte . Der Kläger war bei der Beklagten im Betrieb Direktvertrieb und Ber a- tung (DTDB) beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft vertraglicher B ezugnahme die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gü l- tigen Fassung Anwendung . Am 21. Juni 2011 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di T V Bereichsausn trieb vor, dass a uf sie - mit Ausnahme von drei hier nicht int e- res sierenden Regelwerken - nicht die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung f ä n den, sondern die der T Deutschland GmbH (TDG) in der j e weils aktuel len Fassung. Lediglich die Beschäftigungs - und Qualifizierung s ei n heit (BQE) sollte diejenige im Sinne des TV Ratio der Beklag ten sei n . Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Aus di e- sem Anlass kün digte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers unter dem 8. Juli 2013 und bot ihm eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der BQE V zu den im TV Ratio TDG geregelten Bedingungen an . Mit Urteil vom 22. September 2016 ( - 2 AZR 239 /15 - ) stellte der Senat die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest, weil zum Zeitpunkt ihres Zugangs der TV Ratio TDG noch nicht wirksam z u- stande gekommen war. Nach § 3 Abs. 2 TV Ratio TDG sind , wenn eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze wegfällt, alle bislang a uf diesen Arbeitsplätzen beschäftigten A r- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 4 - beitnehmer in die BQ E zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio TDG erhalten sie ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrags. A lte r- nativ können sie einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung w ählen (§ 5 Abs. 2 TV Ratio TDG) . Leh nt ein Arbeitnehmer beide Angebo te ab, erfolgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG eine Kündigung unter Aufrechterhal tung des A ngebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geände r- ten Bedingungen in der BQE . Abwei chen d von § 25 MTV TDG gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalenderm o- nats (§ 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG ) . Nach § 25 Abs. 3 MTV TDG beträgt die Kündigungs frist für beide Teile nach einer Betriebszugeh örigkeit von minde s- tens drei Jahren zwei Monate und für eine arbeitgeberseitige Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren sieben Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. § 26 MTV TDG bestimmt einen besonderen Kündigungssch utz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer . Nach se i- nem Abs. 3 bleibt bei diesen eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Ä n- derung des Arbeitsvertrags möglich, wenn eine Beschäftigung zu den bisher i- gen Vertragsbedingungen aus dringenden betriebli chen Gründen nicht mehr möglich ist. Mit Schreiben vom 18. August 2016 kündigte die Beklagte - nach e r- ne u tem erfolglosen Durchlaufen d 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG und Anhörung des Betriebsrats - das Arbeitsverhäl t- nis mit dem Kläger unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG zum Ablauf des 15. September 2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungs frist des § 25 Abs. 3 MTV TDG zum Ablauf des 31. März 2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmö glichen Termin. Zugleich bot sie dem Kl ä- ger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 16. September 2016, hilfswei se ab dem 1. April 2017 und hilfsweise ab dem nächstzulässigen Termin 5 Abs. 1 TV Ratio TDG in der Verm ittlungs - und Qualifizierungseinheit TPS der [Beklagten] zu den in Abschnitt 1 des TV Übrigen sollten die V ertrags bedingungen unverändert bleibe n. Dem Schrei ben waren eine Ablic h- tung des Text e s des TV Ratio TDG ohne Anlagen sowie ein Merkblatt über die 6 - 4 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 5 - wesentlichen Regelungen d ieses Tarifvertrags b eigefügt. Das vollständige T a- rifwerk einschließlich der Anlagen ist im Intranet der Beklag ten abrufbar. Der Kläger hat rechtzeitig den Vorbehalt nach § 2 KS chG erklärt und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Sein Arbeitsverhältnis könne ni cht ordentlich gekündigt werden. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend b e- stimmten Vertragsangebot. Der TV Ratio TDG sei nach der Stilllegung des B e- triebs DTDB auf sein Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Schließlich h a- be die Beklagte wegen der Regelung in § 622 Abs. 6 BGB nicht wir ksam mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG kündigen können. Der Kläger hat zuletzt beantragt fest zustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18. August 2016 unwirksam ist. D as Arbeitsgericht ist dem Klageabweisungsantrag der Beklagten tei l- weise gefolgt und hat eine wirksame Änderung der Arbeits vertragsbedingun gen erst zum 31. März 2017 angenommen . Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschluss berufung der Beklagten die Klage ins gesamt abgewiesen. Mit d er Revi sion verfolgt der Kläger sein B e- gehren vollu mfänglich weiter. Ent scheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Änd e- rungs schutzantrag gegen die Kündigung zum 15. September 2016 zu Recht abgewiesen. Die weiteren Änderungss chutzanträge f allen dem Senat nicht zur Entschei dung an. I . D ie Klage umfasst drei A nträge nach § 4 Satz 2 KSchG. 1 . Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 18. August 2016 eine unb e- dingte Kündigung zum 15. Septemb er 2016 ausgesprochen. Zudem hat sie e r- 7 8 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 6 - klärt, das Arbeitsverhältnis s- Diese beiden Kündigungen standen unter einer - zulässigen - auf lösenden Rechts bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) . Die Beklagte hat sie nur für den Fall ausgesprochen, dass die Arbeitsve r- tragsbedingungen nicht auf grund einer vorrangigen Kündigung geändert wo r- den sein sollte n (für das Ver hältnis von mehreren Beendigungskündigungen zueinander vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 15, BAGE 152, 47) . Andernfalls soll auch das mit der bedingten Kündigung verbundene Ve r- tragsangebot hinfällig sein . 2 . Der Kläger konnte in Bezug auf jede der Kündigung en entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vo r- behalt annehmen wollte. Er hat alle drei Offerten unter dem Vorbeha lt nach § 2 KSchG angenommen . 3 . Sein Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger sämtliche Kündigungen angreift , die beiden hilfsweise erklärten allerdings nur dann, wenn nicht schon die en d die Arbeitsvertragsbedingungen geändert haben sollte. Die weiteren Änderungsschutzanträge sind deshalb als unechte Hilfsanträge zu verstehen . Sie sind zwar mit Klageerhebung rechtshängig g e- worden und würden damit die F rist des § 4 Satz 1 KSchG wahren. Ihre Recht s- hängigkeit ist aber auflösend bedingt durch den Misserfolg des jeweiligen Vor - antrags (vgl. BAG 21. Nove mber 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 17 ff. , BAGE 146, 353) . 4 . Alle Änderungsschutzanträge sind in die Revisionsinstanz gelangt. Hat das Berufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und d ementsprechend nicht über einen unechten Hilfsantrag entschieden, fällt letzter dem Revisionsgericht an, wenn der Kläger ihn in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 46 f. , BAGE 136, 156) . So liegt es hier. Das Be rufungsgericht hat den gegen die Kündigung zum 15. September 2016 ge richteten Hauptantrag abgewiesen und daher nicht über die unechten Hilfsanträ ge gegen die hilfsweise erklärten Kündigungen entschieden. D em R e- visionsantrag lässt sich jedenfalls unter Heranziehung der Revisionsbegrü n- 13 14 15 - 6 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 7 - dung entnehmen, dass der Kläger sich weiterhin ggf. auch gegen diese beiden Kündigungen wehren möchte. I I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass bereits der g e- gen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichtete Änderungsschutzantrag der Abweisung unterliegt. Die zu diesem Termin erklärte Kündigung hat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf dieses Tages wirksam geändert. 1 . Die ordentliche Änderungskündigung war nach § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässig und zugleich sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG, weil eine Bes chäftigung des Klägers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Grü nden nicht mehr möglich war, und die Bekla g- te sic h darauf beschränkt hat, eine hinreichend bestimmte Ä nderung vorz u- sc hla gen, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste (zu d iesen Anf ord e- rungen BAG 18. Mai 2017 - 2 AZR 606/16 - Rn. 11) . Das Vertragsangebot g e- nügte auch dem sic h nicht nur auf die Kündigungserklärung erstreckend en Schriftformerfordernis des § 623 BGB (dazu BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 22 f. ) . a) Der Kläger konnte nicht mehr zu den bisherigen Vertragsbedingungen beschäftigt werden. Der Betrieb DTDB ist zum 31. Juli 2013 stillgelegt worden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger unmittelbar in einen anderen en dürfen (vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 86/11 - Rn. 28 und Rn. 38 ff., BAGE 143, 217 für den inhaltsgleichen TV Ratio DTKS ) . Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Berufung s- gerichts bestand keine Mög lichkeit, ihn auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz in einem solchen Betrieb weiter zubeschäftigen. Deshalb kam allein ei n Wech sel in eine BQE in Betracht . Dies er musste entsprechend de n sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 3 TV Ratio TDG ergebenden Vorgaben entweder durch einen Änd e- rungsvertrag oder den Ausspruch einer Änderungskündigung bewirkt werden . Entgegen der Auffassung des Klägers fand d er TV Ratio TDG im Kündigung s- zeitp unkt aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme noch auf das Arbeit s- verhältnis des K lägers Anwendung . Der TV Bereichsausnahme DTDB war von der Verweisungsklausel erfasst . Der Kläger eb DTDB 16 17 18 - 7 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 8 - iSv. § 1 Abs. 1 ssen Sti ll - legung zum 31. Juli 2013 nichts geändert. Zweck des TV Bereichsausnahme DTDB war es au sweislich seines § 4 gerade, den TV Ratio TDG zur Anwe n- dung zu bringen. Ein Ratio - Fall , der ein trat , während ein Arbeitnehmer dem Betrieb DTDB zugeordnet war, sollte vollständig nach den Regelungen des TV Ratio TDG abgewickelt werden , weshalb bis zum Abschluss der entspreche n- den personellen Maßnahme die Zuordnung des Arbeitnehmers zum Betrieb DTDB fingiert wird . Mit den Kündigung en vom 18. August 2016 ging es ger a- de - erst - darum, den Kläger angesichts de r Stilllegung des Betriebs DTDB - nunmehr wirksam - der BQE zuzuweisen. b ) Die Beklagte hat dem K l äger mit der Kündigung zum 15. September 2016 formgerecht eine hinreichend bestimmte Vertragsänderung vorgeschl a- gen, die dies er billigerweise hinnehmen musste. aa ) Dem Angebot lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Kläger als A r- beitnehmer der Vermittlu ngs - und Qualifizierungseinheit TPS der Beklagten b e- schäftigt werden und sich das Arbeitsverhältnis insoweit nach den einschläg i- gen Bestimmungen in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG nebst Anlagen richten sol l- te. bb ) Entgegen seiner Ansicht konnte für den Kläg er nicht unklar sein, ob er in die BQE nach dem TV Ratio TDG in seiner Modifikation durch § 4 TV B e- reichsausnahme DTDB, also in die BQE der Beklagten, oder in deren Vermit t- lungs - und Qualifizierungseinheit TPS wechseln sollte. Eine solche Alternativität be l- den und konkret zu bezeichnen. TPS (vormals V ) ist die BQE der Bekla g ten. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein und dieselbe b e trie b- liche Einheit. cc ) Der mit der Kündigung zum 15. September 2016 angestrebte Arbeit s- vertrag sollte ab dem 16. September 2016 gelten. Auf die Frage, ob die mit den weiteren Kündigungen avisierten Vertragsschlüsse auf diesen Zeitpunkt z u- rückwirken sollten, kommt es nicht an. Die anderen Angebote sind dem Kläger 19 20 21 22 - 8 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 9 - nicht alt ernativ, sondern hilfs - bzw. äußerst hilfsweise , also jeweils nachrangig unterbreitet worden. dd ) Welche genauen tariflichen Regelungen seine Tätigkeit als Arbeitne h- mer in der BQE September 2016 bestimmen sollten, konnte der Kläger durch Einsicht in den TV Ratio TDG feststellen (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 428/16 - Rn. 32; 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22) . Bei se i- ner Behauptung, er habe den Tarif vertrag nicht mehr im Intranet einsehen kö n- nen bzw. die Beklagte habe gegen ihre Pflicht aus § 8 TVG verstoßen, eine vollständige Fassung des TV Ratio TDG im Betrieb bekanntzumachen, handelt es sich um neuen, in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtl i- chen Sachvortrag. Im Übrigen führte ein Bekanntmachungsmangel nicht zur Unbestimmtheit des Änderungsangebots in der Kündigung vom 18. August 2016. ee ) Durch die Bezugnahme auf den TV Ratio TDG hat der Inhalt des Änd e- rungsangebots aus reichenden A nklang im Kündigungsschreiben gefunden. Die wörtliche Wiedergabe des Tarifvertrags war auch zur Wahrung des Formerfo r- dernisses nach § 623 BGB nicht erforderlich. ff ) So weit der Kläger einwende t , es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welche konkreten Einsätze die Beklagte ihm zuweisen werde, betrifft dies eine Frage der Vertrags durchführung nach § 106 GewO iVm. den Bestimmungen des TV Ratio TDG und nicht den hier allein maßgeblichen Vertrags inhalt . gg ) Der Kläger mu sste die ihm vorgeschlagene Vertragsänderung billige r- weise hinnehmen. Der Einsatz als Arbeitnehmer in der BQE war alternativlos. Die dafür geltenden Vertragsbedingungen ergeben sich aus dem TV Ratio - ei nes Ratio - Falls - schon vorher Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand. 2 . Sonstige Unwirk samkeitsgründe bestehen nicht. 23 24 25 26 27 - 9 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 10 - a) Die Kündigung unterlag entgegen der Ansicht d es Klägers nicht der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Diese Frist gi lt nur für außerordentliche Kündigungen. Dem Kläger ist - in nach § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässiger Weise - eine ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen worden. Im Ü b- rigen hat die Beklagte die Kündigung auf einen Dauertatbestand, nämlich die Unmöglich kei t, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen zu beschä f- tigen, gestützt. b) Die Beklagte hat dem Kläger nicht - wie er meint - eine zu kurze Frist zur An nahme des Vertragsangebots gesetzt . Allerdings hätte dies auch nicht zur Unwirksamkeit der Künd igung geführt. Vielmehr wäre (nur) die gesetzliche Frist des § 2 Satz 2 KSchG ausgelöst worden (BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 230/05 - Rn. 20, BAGE 118, 190 ) . c ) Fehler in der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG sind nicht ersichtlich. Die Bekla gte hat mit Schreiben vom 2. August 2016 Angaben zu allen erforderlichen Kategorien von Personaldaten gemacht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches Datum sie dabei - zumal bewusst - unzutreffend a n- ge geben habe. D em Betriebsrat musste ei n e Abschrift des TV Ra tio TDG nebst An lagen nicht vorgelegt werden. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegri f- fenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war dem Gremium das gesa m- te Tarif werk ohnehin bekannt. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die Be klag te den im Restmandat nach § 21b BetrVG zuständigen Be triebsrat des Betriebs DTDB beteiligt hat. d ) Die Beklagte musste keine Massenentlassungsanzeige erstatten. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts waren die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSc hG nicht erreicht. 3. Die Beklagte hat die Kündigung wirksam zum 15. September 2016 e r- klärt. a) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG gilt für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG vorgesehene Änderungskündigung abweichend von § 25 MTV 28 29 30 31 32 33 - 10 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 11 - TDG eine Kündigung sfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines K a- lendermonats. Das betrifft auch ordentliche Änderungskündigungen von A r- beitsverhältnissen älterer und länger Beschäftigter, die gemäß § 26 Abs. 3 MTV TDG zulässig sind nach § 25 MTV TDG richten. § 26 MTV TDG musste in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht erwähnt werden, um auch diese Kündigungen der kurzen Frist zu unterstellen. Von § 26 MTV TDG wird - anders als von § 25 MTV TDG - im TV Ratio TDG nicht abgewi chen. b) Auf die Tarifbindung des Klägers kommt es fü r die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht an. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich eines Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abweichenden Bestimmungen auch maßgebend, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist. c ) Die Bestimmung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG ist von der den T a- rifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeräumten Regelungsb e- fugnis gedeckt. aa ) Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB sind tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich zulässig, die zusätzliche Kündigungstermine (hier: zum 15. eines Kalendermonats) und einheitliche Kündigungsfristen ohne Staffelung nach der Dauer der Betri ebszu gehörigkeit (hier: durchweg Kündigungsfrist von drei W o- chen) vorsehen . Die Tarifvertragsparteien müssen sich selbst bei der Schaffung allgemeiner Kündigungsfristenregelun 622 Abs. 2 BGB orientieren ( vgl. BAG 23. April 20 08 - 2 AZR 21/07 - Rn. 13 ff., BAGE 126, 309) . bb ) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. (1 ) Ein Verstoß gegen den Gleichheits satz des Art. 3 Abs. 1 GG i st mit Blick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und die den T a- rifvertragsparteien dementsprechend zukommenden Einschätzungs prärogat i- 34 35 36 37 38 - 11 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 12 - ven, Beurteilungs - sowie Ermessensspielräume erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientie r- ten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 36 f.) . ( 2 ) Hiernach liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin , dass § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG sämtliche erfassten Arbeitsverhältnisse ungeachtet ihrer Beschäftigungsdauer hinsichtlich der Kündigungsfrist gleich behandelt. Die aus schließlich für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG vo r- gesehene Änderungs kündigung. Deren Ausspruchs bedarf es nur , wenn der Arbeitnehmer die Vertragsangebote nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio TDG ab ge lehnt hat. Dadurch hat er zum einen die Möglichkeit ungenutzt gelassen, mit der nach § 25 MTV TDG von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhäng i- b- findung einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Zum and e- ren hat er erken nen lassen , dass er - obgleich eine Versetzung in die BQE droht - unbedingt am Arbeitsverhältnis festhalten will. Deshalb durften die Tarifvertragsparteien anneh men, er werde das mit der Änderungskündigung verbundene , von ihnen als sachgerecht, ja alternativlos bewertete Vertragsa n- gebot entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 TV Ratio TDG mit der Folge unter dem Vorbehalt nach § 2 KSchG annehmen, dass er allenfalls in die BQE wechseln muss, nicht aber sein Arbeitsverhältnis ve rlieren wird. Bezo gen auf eine solche Verset zung im Wege der Änderungskündi gung kommt es nicht wesentlich auf die Beschäftigungsdauer an. Eine entsprechende Differenzierung wäre sogar sinnwidrig gewesen. Sie hätte ggf. dazu geführt, dass lange beschäftigte Mita r- beiter erst später Qualifizierungs - , Vermittlungs - und ggf. Ausgleichsleistungen nach §§ 8, 10 TV Ratio TDG hätten beanspruchen k önnen. d ) Die Beklagte musste nicht deshalb mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, weil d ie Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG g egen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. 39 40 - 12 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 13 - aa ) Nach § 622 Abs. 6 BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere F rist vereinbart werden als für die Kü n- digung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift ist nicht nur bei einer einzelve r- traglich, sondern auch bei einer tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu beachten. Sie gilt grundsätzlich sowohl für Beendigungs - als auch für Änd e- rungskündigungen und soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer das Arb eit s- verhältnis - mindestens - genauso schnell einseitig beenden oder seinen Inhalt durch Kündigung ändern kann wie der Arbeitgeber. Einen zusätzlichen B e- standsschutz gewährt § 622 Abs. 6 BGB dem Arbeitnehmer hingegen nicht. bb) E in Konflikt mit § 622 Abs . 6 BGB wird vorliegend nicht schon dadurch vermieden, dass die kurze Kündigungsfrist und die zusätzlichen Kündigung s- termine in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG für beide Vertragsparteien bestimmt wäre n . Für eine sol che Gleichstellung haben die Tarifvertrags parteien keine Veranlassung gesehen, weil der Arbei tnehmer, bevor eine Änderungskünd i- gung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio TDG in Betracht kommt, durch die A b- lehnung der ihm nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 T V Ratio TDG alternativ zu unte r- breitenden Angebote gezeigt hat, dass er nicht von sich aus einen Wechsel in die BQE ermöglichen und noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Eine Erstreckung der kurzen Künd i- gungs frist auf ein e entsprechende Än derungs - oder eine Beendigungs künd i- gung des Arbeitnehmers in der gegebenen Situation musste den Tarifvertrag s- par tei en überflüssig erschei nen. cc ) Die Auslegung von § 622 Abs. 6 BGB ergibt zum einen , dass eine de r- artige Förmelei nicht erforderlich war . ( 1 ) § 622 Abs. die Kündigung durch den A r- Kündigung durch den Arbeitgeber gege n- über. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht eine jede Kündigung durch den Arbeitnehmer mit einer jeden Kündigung durch den Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungsfrist gleich gestellt werden muss. So ist es nicht erforderlich, aus Anlass einer So n- derrege lung in einem Rationalisierungstarifvertrag - wie de r in § 5 TV Ratio 41 42 43 44 - 13 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 14 - TDG - die Regelung in einem Manteltarifvertrag - wie die in § 25 MTV TDG - dergestalt zu ändern, dass für jede erdenkliche Arbeitnehmerkündigung eine t- r- n- digung gibt. § 622 Abs. 6 BGB findet keine Anwendung auf Kündigungen des Arbeitgebers, die in einer Situati on erklärt werden, in der der Arbeitneh mer kein Mobilitätsinte resse ( Beendigungs - oder Änderungsinteres se), sondern im G e- genteil bloß ein Bestandsinteresse hat. Dem Arbeitnehmer muss nicht ei ne - kurze - Frist für eine Kündi gung einger äum t werd en, die er n icht erklären will (2 ) Danach verstößt die einseitige Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio TDG nicht gegen § 622 Abs. 6 BGB. Die kurze Kündigungsfrist gilt ausschlie ß- lich für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio T DG angeordnete Änderungskün d i- gung. Bei deren Ausspruch steht fest, dass der Arbeitneh mer n- hat, das geringer geschützt würde als das des Arbeitgebers. Durch die Ablehnung der ihm vorrangig zu unterbreitenden Angebote nach § 5 Abs. 1 und Abs. in die BQE wechseln möchte und an der Auflösung des Arbeitsverhältnis ses noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung inte ressiert ist. Er wird - ungeachtet ihrer Erfor derlichkeit - auch keine Änderungskündigung dergestalt erklären, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar e- trieb anstatt - zunächst - in der BQE fortgesetzt werden soll. In diesem Fall wü r- de sein Arbeitsverhältnis - ggf. mit der kurzen Frist - enden, wenn die Beklagte das Fortset zungsangebot ablehnen soll te. dd ) Zum anderen hat ein Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB nicht zur Folge , dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert. (1 ) Nach § 62 2 Abs. 6 BGB is t es unzulässig , für die Kündigung durch den Arbeit nehmer eine länger e Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Ar beitgeber. Eine Verei nbarung, die für die Arbeitnehmerkündigung eine läng e- re Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und g gf. auch die Kündigung s- 45 46 47 - 14 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 - 15 - termine weiter gehend beschränkt , ist insoweit nach § § 134 , 139 BGB nicht ig . Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne dass dies in § 622 Abs. 6 BGB gesondert hätte bestimmt werden müssen, ebenfalls die ku r- ze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine . Dadurch wird dem von § 622 Abs. 6 BGB - allein - geschützten Interesse des Arbeitnehmers an gleicher (insoweit zutreffend HaKo/Spengler 6. Aufl. BGB § 622 Rn. 46) . Für den Streitf al l bedeutet d ies, dass § 25 Abs. 3 MTV TDG nichtig wäre, soweit dort für eine Kündigung des Arbeitnehmers in der gegeb e- nen Situation eine längere Frist als drei Wochen und ein n- digung zum 15. eines Kalendermonats bestimmt ist. (2) Eine die K ündi gung durch den Arbeitgeber scheidet aus. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung d a- von ausgegan gen ist, § 89 Abs. 2 HGB sei insoweit entsprechend anzu wen de n ( BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 296/04 - Rn. 1 4 ff., BAGE 115, 88 ; bloß referierend BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 312/16 - Rn. 41 ) , hält er daran nicht fest. Die V o- raussetzungen f ür eine analoge Anwendung von § 89 Abs. 2 HGB liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. (a) Bei einem Verstoß gegen das Verbot längerer Fristen für die Kündigung durch den Arbeit nehmer nach § 622 Abs. 6 BGB schaffen schon die §§ 1 34, 139 BGB einen sachgerechten Ausgleich. Dem von der Vorschrift allein g e- schützten Mobilitätsi nteresse des Arbeitnehmers wird durch die (Teil - ) Nichtig - keit der Vereinbarung über die Kündigungsfristen für eine Eigenkündigung nicht nur am besten, sondern zugleich in ausreichender Weise entsprochen. Du rch kündigung würde ein Mi n- destbestandsschutz bew irkt, den § 622 Abs. 6 BGB nicht gewährleiste t . Im Ü b- rigen ginge - )Nichtigkeit der Vereinb a- rung über die Kündigungsf rist(en ) für arbeitnehmerseitige Kündigungen ins Le e- re. V on Rechts wegen gilt für Arbeitnehmer - und Arbeitgeberkündigungen (b e- reits) eine gleich kurze Kündigungsfrist. Dies trägt dem Normzweck des § 622 Abs. 6 BGB vollständig Rechnung. 48 49 - 15 - 2 AZR 374/18 ECLI:DE:BAG:2018:181018.U.2AZR374.18.0 (b) Ganz anders liegt es bei § 89 Abs. 2 HGB. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HGB können die Kündigungsfristen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB durch Vereinbarung verlängert werden. Dabei darf nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs . 2 HGB die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt nach § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. Damit schützen § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB jeweils unterschiedl i- ch e Interesse n der vermeintlich Während § 622 Abs. 6 BGB eine relative Mindest mobilität des Arbeitnehmers garantiert, g e- währleistet § 89 Abs. 2 HGB einen relativen Mindest bestandsschutz für den Handelsvertre ter . Anders als bei § 622 Abs. 6 BGB bedarf es in § 89 Abs. 2 HGB einer eigenständigen Rechtsfol genanordnung . M it der bloßen Nichtigkeit der kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer würde der Normzweck ve r- fehlt . Für den Unternehmer würden sogar nur die ge setzlichen Minde stf risten gelten. (c) Gemein ist § 622 Abs. 6 BGB und § 89 Abs. 2 HGB damit nur eines: Sie gewährleisten - mindestens - einen Gleichlauf der Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien am Maßstab der jeweils wirksa men Vereinbarung. Das ist bei § 622 Abs. 6 BGB diejenige zur Kündigungsfris t für den Arbeitgeber und bei § 89 Abs. 2 HGB die zur - verlängerten - Kündigungsfrist für den Handel s- vertreter. III. Die Kostenents cheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Rachor Niemann K. Schierle Söller 50 51 52
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