Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 67/18 - ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 I. Arbeitsgericht München Schlussurteil vom 24. März 2017 - 12 Ca 13884/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 13. Dezember 2017 - 11 Sa 296/17 - Entscheidungsstichwort e : Änderungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist Leits a tz: Ein Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine nachfolgende Beendigungskündigung, die wirksam werden soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger die Unwirksamkeit der Folgekündigung noch vor Schluss der mündlichen Verha ndlung erster Instanz mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG geltend macht. ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 67/18 11 Sa 296/17 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2018 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Mai 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Krüger und die ehrenamtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 13. Dezember 2017 - 11 Sa 296/17 - aufgehoben, soweit es den Änd e- rungsschutzanträgen gegen die Kündigungen vom 29. Juni 2016 und 28. Juli 2016 sowie dem Antrag stattgeg eben hat, die Beklagte zu verurteilen, den Kl ä- ger über den rechtskräftigen Abschluss des Recht s- st reits hinaus als Kfz - M eister zu beschäftigen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts München vom 24. März 2017 - 12 Ca 13 884/15 - teilweise abgeändert: Die Änderungsschutzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni 2016 und 28. Juli 2016 werden als unz u- lässig abgewiesen. 3. Die Berufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Schlussurteil des Arbeitsgerichts München wird hi n- sic htlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, ihn über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsst reits hinaus als Kfz - M eister zu beschäftigen, zurückgewi e- sen. 4. Die weiter gehende Revision der Beklagten wird z u- rückgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstre its erster Instanz haben der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 39 % und die Beklagte 61 % zu tragen. Die Ko s- ten des Revisionsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. V on Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten vorrangig über die Wirksamkeit von drei Künd i- gungen. 1 - 3 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 4 - Der Kläger ist bei der Beklagten als Kfz - Meister beschäf tigt. Er wurde bei der B AG eingesetzt, anfangs im Rahmen von Werkver trägen und ab 2010 als Leiharbeitnehmer. Die Überlassungen dauer ten in der Regel knapp z wölf Monate. Sie wurden meist erst kurz vor Ende de s vereinbarten Überlassung s- zeitraums verlängert. Der Kläger war z uletzt vom 1. Januar bis zu m 23. Dezember 2016 bei der B AG einges etzt . Diese f orderte ihn bei der Bekla g- ten im Dezember 2016 auch für die Zeit ab dem 1. Januar bis mindestens zum 30. Juni 2017 an. Die Beklagte , die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschlie ß- lich der Auszubildenden beschäftigt, kündigte das Arbeits verhältnis der Parteien mit Schreiben vom 29. Juni 2016 zum 31. Dezember 2016, mit Schreiben vom 28. Ju li 2016 zum 31. Januar 2017 und mit Schrei ben vom 29. Juli 2016 erneut zum 31. Januar 2017. Der Kläger nahm die mit den Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 verbunde nen Vertrags angebote jeweils rechtzeitig unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung an und erhob fristgerecht Änderung s- schutzklage. Hinsichtlich des ihm mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 unte r- breiteten Vertrags angebots erklärte e r sich zunächst nicht und griff diese Kü n- digung auch nicht innerhalb von drei Wochen ab ihrem Zugang mit einem eig e- nen Klageantrag an. Mit S chriftsatz vom 10. November 2016 erklärte die Beklagte, an den Änderun gskündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 nicht festzuhalten. Der Kläger nahm das mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 verbundene Vertragsangebot m it Schriftsatz vom 21. November 2016 unter Vor behalt an. Zu gleich erweiter te er die Klage ua. um einen Beendigungsschutzantrag gegen diese Kündig ung. Mit Schreiben vom 21 . November 2016 teilte er der Beklagten mit, er akzeptiere ihr Angebot, die K ündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 als wirkungslos zu betrachten. Der Kläger hat gemeint, den Änderungsschutzanträgen gegen die Kü n- d igungen vom 29. Juni und 28. k- Juli 2016 habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG habe er 2 3 4 5 6 - 4 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 5 - durch den Änderungsschutzantrag gegen die ebenfalls zum 31. Januar 2017 erklärte Kündigung vom 28. Juli 2016 gewahrt. Da die Beklagte eine Vielzahl von Kündigungen erklärt habe, habe er ein berechtigtes Interesse daran, seinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung auch für die Zeit n ach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits titulieren zu lassen. Der Kläger hat - soweit für die Entscheidung des Senats noch von Int e- resse - sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen im Zusammenhang mit der Änderungskünd i- gung der Beklagten vom 29. Juni 2016 rechtsunwir k- sam ist; 2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedi n- gungen im Zusammenhang mit der Änderungskünd i- gung der Beklagten vom 28. Juli 2016 rechtsunwir k- sam ist; 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2016 nicht zum 31. Januar 2017 aufgelöst worden ist; 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. Januar 2017 hinaus zu den Bedingungen des Arbeitsv e r- trags vom 30. April 1997 und des Änderungsvertrags vom 26. August 2010 als Kfz - Meister weiterzub e- schäftigen. Die Beklagte hat Klageabweis ung beantragt und gemeint, die Klage könne insgesamt keinen Erfolg haben, weil die Kündigung vom 29. Juli 2016 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2017 aufgelöst habe. Die Kl a- g e frist des § 4 Satz 1 KSchG sei durch den Änderungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 nicht gewahrt worden. Das Arbeitsgericht hat den Änderungsschutzanträgen gegen die Künd i- gungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016, dem Beendigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 sowie dem Antrag auf vorläufige Weiterb e- schäftigung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Überdies hat es sie auf die Berufung des K lägers verurteilt, ihn auch über den rechtskräftigen Abschluss des Recht s- 7 8 9 - 5 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 6 - streits hinaus zu unveränderten Vertragsbedingungen zu beschäfti gen. Mit ihrer Revision verfolgt die Be klagte ihr Begehren we iter, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision h at nur bezüg lich der Änderungssch utzanträge gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 20 16 sowie hinsichtlich des Beschäft i- gungsa ntrag s Erfolg . In Bezug auf den Beendigungsschutzant rag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 war sie zurückzuweisen. A . Die Revision ist unbegründe t, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht s über den Beendigungsschutzantrag richtet. Das Landesarbeitsgericht hat die sem An trag zu Recht entsprochen . Er ist zulässig und begründet. I. Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, bei der Kündigung vom 29. Juli 2016 handele es sich um eine eigenständige weitere Kündigung und schon angesichts des anderslautenden, mit ihr verbundenen Änderungs an gebots nicht nur um eine erneute Verlautbarung der Kündigung vom 28. Juli 2016. II. Ebenso als zutreffend erweist sich ihre Annahme , der Kläger habe das mit der Kündigung vom 29. Juli 2016 verbundene Änderu ngsangebot nicht rechtzeitig unter Vorbehalt angenommen (§ 2 KSchG) . Die entsprechende au s- drückliche Erklärung mit Schriftsatz vom 21. November 2016 war verspä tet. Die Vorbehaltsannahme hinsicht lich des mit der Kündigung vom 28. Juli 2016 u n- terbrei teten Ve rtragsa ngeb ots erstreckte sich nicht auf die abweichende Offerte vom 29. Juli 2016. III. Der gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 gerichtete Beendigung s- schutzantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 7 - Kündigung nicht aufgel öst worden. Die Kündigung ist unwirksam. Sie ist sozial nicht gerechtfertigt. 1. Die Wirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 wird nicht gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Der Kläger hat gegen sie rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kl age erhoben. a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine schriftliche Änderungskü n- digung, die mangels wirksamer Annahme des Vertragsangebots als Beend i- gungskündigung wirkt, sei sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, muss er ge mäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeit s- verhältnis durch sie nicht aufgelöst worden ist ( vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 19) . Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig ge l- tend gemacht, gilt diese gemäß § 7 Halbs. 1 KSchG als von Anfang an recht s- wirksam. Eine verspätet erhobene Beendigungsschutzklage muss als unb e- gründet abgewiesen werden (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 16, BAGE 150, 234) . b) Zwar hat der Kläger einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG en t- sprechenden Antrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 erst mit Schriftsatz vom 21. November 2016 angekündigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist von drei Wochen, die mit dem Zugang d es Kündigungsschreibens am 29. Juli 2016 begann, verstrichen. c) Dennoch hat der Kläger die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG - zumi n- dest in analoger Anwendung von § 6 KSchG - gewahrt. Er hat be reits durch den Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG, de r sich gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 rich tete, gezeigt, dass er Beendigungstatbestände nich t g e- gen sich gelten lassen woll e, die eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch e- Juli 2016 konnte nur dann Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis einschlie ß- lich zum 31. Januar 2017 nicht durch einen Auflösungstatbestand - etwa eine 15 16 17 18 - 7 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 8 - weitere Kündigung - beendet wü rde. Mit dem gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 gerichteten Antrag wurde damit die Frist für eine Klage gegen die Künd i- gung vom 29. Juli 2016 zumindest deshalb gewahrt, weil der Kläger deren U n- wirksamkeit noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausdrücklich geltend ge macht und sie mit einem § 4 Satz 1 KSchG entspr e- chenden Klageantrag angegriffen hat. aa ) Nach der Rechtsprechung des Senats wahrt eine Beendigungsschut z- klage die Frist des § 4 Satz 1 KSchG für eine weitere Beendigungs kündigung, die vor dem oder bis einschließlich zum Termin der ersten, ausdrücklich ang e- griffenen Kündigung wirken soll, jedenfalls dann, wenn der Kläger ihre Unwir k- samkeit noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz explizit geltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst hat. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 28, BAGE 150, 234) . (1 ) Von einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist regelmäßig das Begehren umfasst festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Aufl ö- sungszeitpunkt noch bestanden hat. Zwar ist Gegenstand und Ziel einer Bee n- digungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG die Feststellung, dass das Arbeit s- verhältnis durch die bestimmte, mit de r Klage angegriffene Kündigung zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist. Falls der Klage stattgegeben wird, steht aber zugleich fest, dass das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Termin auch nicht aufgrund irgendeines ande ren U m- stands geendet hat. Die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung enthält zugleich die Feststellung, dass zum angestrebten Aufl ö- sungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat (sog. erweiterter punktue ller Streitgegenstandsbegriff). Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorg e- sehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungsta t- bestände aufgelöst worden ist, selbst wenn diese von k einer Seite in den Pr o- zess eingeführt wurden. Ein Verständnis, wonach Gegenstand des Antrags nach § 4 Satz 1 KSchG lediglich - rein punktuell - die Wirksamkeit der angegri f- 19 20 - 8 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 9 - fenen Kündigung ist, würde dem weiter gehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht u nd könnte das Ziel der Rechtskraft, Rechtsfrieden herzustellen und Rechtsgewissheit zu schaffen, nicht erreichen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger selbst den Gegenstand eines Beendigungsschutzantrags in dieser Weise (konkludent) begrenzt hat un d das Gericht auf die Unwirksamkeit einer später wirkenden Kündigung erkennt, ohne dass der Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer früher wirkenden Kündigung bereits rechtskräftig entschieden wäre (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 22, BAGE 150, 234) . (2 ) Daraus folgt, dass in einer Beendigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG - für den beklagten Arbeitgeber in der Regel erkennbar - zugleich der Angriff gegen solche Kündigungen liegt, die dem Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Auflösungsfrist zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen. Ergibt sich weder aus der Klagebegründun g noch aus sonstigen Erklärungen des Arbeitnehmers oder in den Rechtsstreit eingeführten Umständen, dass er den Gegenstand der Bee n- digungsschutzklage auf die Wirksamkeit der konkret angegriffenen Kündigung beschränken will, muss der Arbeitgeber davon ausge hen, der Arbeitnehmer wende sich mit seiner Klage zugleich gegen die Kündigung seines Arbeitsve r- hältnisses durch mögliche andere Tatbestände bis zu dem in der angegriffenen Kündigung vorgesehenen Auflösungstermin (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 23, BAGE 150, 234) . (3 ) Durch eine Beendigungsschutzklage sind in der Regel auch solche Au f- lösungstatbestände mitangegriffen, die zu demselben Termin wirken sollen. Eine Klage nach § 4 Satz 1 KSchG ist - wie ausgeführt - auch auf die Festste l- lung gericht et, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt zwischen den Pa r- teien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat. Dies setzt voraus, dass es eben bis zu diesem Auflösungszeitpunkt - einschließlich seiner selbst - durch keinen anderen Tatbestand geendet hat. In einem Beendigungsschutzprozess nach § 4 Satz 1 KSchG wird (auch) darüber gestritten, ob ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin sein Ende gefunden hat oder nicht. Mit einer Klage nach § 4 Satz 1 KSchG erstrebt der Arbeitnehmer deshalb der Sache n ach die 21 22 - 9 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 10 - Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis über den in der Kündigung vorgeseh e- nen Auflösungstermin hinaus fortbesteht. Dafür spricht nicht zuletzt der Wortlaut der §§ 11 und s- schutzklage statt Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG kann demnach trotz seines grundsätzlich pun k- tuellen Charakters nicht stattgegeben werden, wenn zwar nicht die angegriffene Kündigung, aber ein anderer Beendigungstatbest and das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin auflöst; dabei kann dahinstehen, ob der Antrag in diesem Fall bereits unzulässig oder ob er unbegründet ist. Ein Arbeitnehmer, der mit einer Beendigungsschutzklage Erfolg haben will, muss deshalb zugleich nicht nur alle vor dem fraglichen Auflösungszeitpunkt wirkenden, sondern auch säm t- liche zu demselben Zeitpunkt wirkenden Auflösungstatbestände angreifen. Auch letztere sind damit regelmäßig Streitgegenstand einer Klage gemäß § 4 Satz 1 KSchG (BAG 18. Dezember 2 014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 44, BAGE 150, 234) . b b ) Diese Ü berlegungen treffen gleichermaßen für einen fristgerecht gegen eine zuvor zugegangene Änderungskündigung angebrac hten Antrag gemäß § 4 Satz 2 KSchG zu. Ein solcher wirkt in Bezug auf K ündigungen, die das Arbeitsverhältnis vor dem oder bis einschließlich zu dem mit der ausdrücklich angegriffenen Kündigu r- ( 1 ) Nach § 4 Satz 2 KSchG, also bei wirksamer Annahme des mit einer Kündigung verbundenen Änderungsang e- bots unter Vorbehalt, auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der A r- beitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsu n- wirksa m ist. Die Streitgegenst ände d es Beendigungsschutzantrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG und der Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG sind au f- grund der unterschiedlichen, vom Gesetz vorgegebenen Antragsfassungen zwar nicht identisch , aber dennoch eng miteinander ver knüpft : Es geht entw e- der um die Nichtbeendigung (Satz 1) oder (Satz 2) des A r- beitsverhältnis ses und damit jeweils um seinen unverän derten Fortbest and. 23 24 - 10 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 11 - Auch im Rahmen einer Klage nach § 4 Satz 2 KSchG wird nicht lediglich - rein punktuell und im Sinn e eine s Rechtsgutachtens - über die Wirksamkeit der Kündigungserklärung ( dazu BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 28 , BAGE 153, 94) und des mit ihr verbundenen Vertragsangebots entschie den. Vielmehr geht es um die Vertragsbedingungen, die innerhalb ei nes Arbeitsve r- hältnisses gelten sollen. Dementsprechend kann einem Änderungsschutzantrag ebenfalls nur statt gegeben werden, wenn die Parteien bei Zugang der Künd i- gung serklärung durch ein Arbeitsverhältnis verbunden waren und dieses bis einschließlich zu de nicht durch einen Beendigungstatbestand - etwa eine nachfolgen de K ünd i- gung - aufgelöst worden ist. Auch der Streitgegenstand der Änderungsschut z- klage is t erweitert punktuell (Niemann RdA 2016, 339, 342 f ., 345) . ( 2 ) D a für, da ss der Streitgegenstand einer Änderungsschutzklage auch solch e Beendigungstatbestä nde umschließt, die zeitgleich mit der ausdrücklich an gegrif fenen Änderungsk ündigung wirken sollen, s pricht die amtliche Übe r- schrift von § 8 KSchG. Für eine n- ist erst nach Zugang der Kündigung (fristlose Kündigung) bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist (fristgebundene Kündigung) Raum. Sie setzt voraus, es im Änderungstermin bee ndet worden, kommt Vertragsbedingungen hingegen nicht in Be tr ach t. Es fehlt dann an einem A r- beitsverhältnis, innerhalb dessen diese noch gelten könnten. cc ) Danach war vom Streitgegenstand der Änderungsschutzklage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 das Begehren des Klägers umfasst festzuste l- len, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die zeitgleich wirkende Kü n- digung vom 29. Juli 2016 nicht aufgelöst worden ist. (1 ) Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 28. Juli 2016 das Arbeitsverhäl t- nis der Parteien zum 31. Januar 2017 gekündigt und dem Kläger in diesem Z u- sammenhang die Fortsetzung des Arbe itsverhältnisses zu geänderten Ve r- tragsb edingungen angeboten. Der Kläger h at das mit dieser Kündigung ve r- bunde ne A ngebot unter Vorbehalt nach § 2 KSchG angenommen und mit se i- 25 26 27 - 11 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 12 - ner Klage gemäß § 4 Satz 2 KSchG geltend gemacht, die Änderung der A r- beitsbedingungen sei rechtsunwirksam. Er hat damit zu verstehen gegeben, dass er sich g egen die Änderung seines Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Kündigungsfrist wehre, dieses aber in jedem Fall - und sei es zu neuen Ve r- tragsbedingungen - fortsetzen möchte (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 124/14 - Rn. 30, BAGE 153, 94) . Das schließt das Begehren ein, d en Fortb e- stand des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Januar 2017 hinaus festzustellen. ( 2 ) Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder objektiv ersichtlich, dass der Kläger Beendigungstatbestände, die bi s einschließlich zu dem in der Kündigung vom 28. Juli 201 6 erlangen könnten, mit der Klage nicht erfassen wollte. Der Umstand, dass dem Kläger die Kündigung vom 29. Juli 2016 bei Erhebung der Änderungsschut z- klage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 bereits zugegangen war, verlangt keine andere Würdigung. Der Klagebegründung lassen sich keine Anzeichen dafür entnehmen, der Kläger wolle eine weitere vor dem oder zum 31. Januar 2017 wirkende Kündigung gegen sich gel ten lassen. dd ) Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 rechtzeitig geltend gemacht. (1) Eine Kündigungsschutzklage (Beendigungs - oder Änderungsschutzkl a- ge) wahrt die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG für eine Folgekündigung , die das Arbeitsverhältnis vor dem oder bis einschließlich zu dem Termin der ersten Kündigung auflösen soll, jedenfalls dann, wenn die Unwirksamkeit der Folg e- kündigung - wie hier - noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster I n- stanz ausdrücklich ge ltend gemacht und mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG erfasst wird. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 6 KSchG. ( 2 ) § 6 KSchG zielt auch in der geltenden Fassung darauf ab, den Arbei t- nehmer davor zu bewahren, seinen Kündigungsschutz aus for malen Gründen zu verlieren. Trotz seiner (zu engen) Formulierung ist die Bestimmung weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. Die Neufassung 28 29 30 31 - 12 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 13 - des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf die Änderung de s § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen. Eine entsprechende Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesänd e- rung - in Betracht, wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohna n- sprüche oder Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen schriftlich geltend gemacht hat. Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des A r- beitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den Bestan d der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG. Diese Erwägungen treffen auch auf Kündigungen zu, die vom Streitgegenstand einer Beendigungsschutzklage g e- gen eine frühere Kündigung zwar erfasst, aber nicht schon selbst explizit in den Prozess eingeführt sind. Für Folgekündigungen, die dem Arbeitnehmer bereits vor Erhebung der Beendigungsschutzklage gegen die frühere Kündigung zug e- gangen sind, gilt nichts anderes. Ein sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers weiter gehende Anforderungen zu stellen als hinsichtlich solcher Kündigungen, die erst während des schon laufenden Rechtsstreits erklärt wurde n, ist nicht erkennbar. Die Frage, ob durch einen B e- endigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Frist zur Klage gegen eine Folgekündigung gewahrt wird, ist auch in diesem Fall danach zu beantworten, ob die weitere Kündigung vom Streitgegenstand der urs prünglichen Klage e r- fasst wird (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 29, BAGE 150, 234) . ( 3 ) Diese Überlegungen treffen ohne Ein schränkung auf die vorliegende Konstel lation zu. Bei ihrem Einwand, § 6 Satz 1 KSchG finde auf Änderung s- schutzklagen keine Anwendung, verkennt die Revision, dass es nicht darum geht, ob ein Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG - noch - rechtzeitig angebracht wu r- de, sondern darum, ob die Klagefrist in Bezug auf eine als Beendigungskünd i- gung wirkende, mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifende Folg e- kündigung gewah rt wurde. Das beantwortet sich - wie ausgeführt - allein d a- nach, ob die nachfolgende Beendigungsk ündigung vom Streitgegenstand der ursprüngli chen Klage umfasst war. Im Übrigen knüpft § 6 Satz 1 KSchG nicht 32 - 13 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 14 - an den Wortl aut von § 4 Satz 1 KSchG an und macht der Arbeitnehmer - ohne Hinzutreten von besonderen Umständen - auch mit einem Antrag nach § 4 Satz 2 KSchG geltend, eine rechtswirk same Kündigung liege nicht vor ( vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 12 4/14 - Rn. 30, BAGE 153, 94) . Deshalb en t- spricht es - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, dass § 6 KSchG auch im Rahmen von Änderungsschutzklage n Anwendung findet. ( 4 ) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. November 2016 in erster Instanz - und da mit rechtzeitig - die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29. Juli 2016 ausdrücklich geltend gemacht und einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag angekündigt. Jedenfalls in analoger Anwendung von § 6 KSchG hat er damit die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG auch für die - als Beendigungskündigung wirkende - Kündigung vom 29. Juli 2016 gewahrt. Di e- se Kündigung war vom Streitgegenstand der Änderungsschutzklage gegen die Kündigung vom 28. Juli 2016 bereits erfasst. Ob für den Änderungsschutza n- tra g noch ein Recht s schutzbedürfnis bestand, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. November 2016 erklärt hatte, an der Kündigung vom 28. Juli 2016 nicht mehr festzuhalten, ist für die fristwahrende Wirkung seines Antrags ohne Bedeutung . Auch unzulässig e Klagen haben, zumindest dann, wenn sie hinreichend bestimmt sind, einen Streitgegenstand. ( 5 ) Ob es zur Fristwahrung erforderlich ist , dass der Arbeitnehmer die nachfolgende Kündigung noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster In stanz mit einem Antrag gemäß § 4 Satz 1 KSchG erfasst, bedarf im Streitfall keiner Entschei dung. Der Senat neigt dazu , dies zu bejahen. Gegeb e- nenfalls wäre die Pflicht des Gerichts zur ma teriellen Prozessleitung nach § 139 ZPO zu beach ten. Beriefe sich der Arbeitgeber im Pr ozess auf eine weitere Kündigung, die vom Streitgegenstand der gegen die erste Kündigung ang e- brachten Beendigungs - oder Änderungsschutzklage erfasst ist, und gäbe der Arbeitnehmer nicht zu erkennen, die Folgekündigung gegen sich gelten la ssen zu wollen, hätte das Gericht darauf hinzuwirken, dass er sie ausdrücklich mit einem gesonderten An trag angreift. 33 34 - 14 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 15 - 2. Di e Würdigung der Vorinstanzen, die - nach alledem rechtzeitig ang e- griffene - Kündigung vom 29. Juli 2016 sei schon deshalb sozial nicht gerech t- fertigt, weil die Beklagte in Anb etracht der Abrufpraxis der B AG in der Verga n- genheit und der tatsächlich im Dezember 2016 erfolgten Anforderung bis z u- minde st zum 30. Juni 2017 nicht ausreichend dargetan habe, auf welcher Grundlage sie bei Au sspruch der Kündigung prognostiziert habe, den Kläger über den 31. Januar 2017 hinaus nicht mehr als Kfz - Meister dorthin überlassen zu können, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan den. Die Beklagte hat gegen sie auch keine Einwände erhoben. B . Die Revi sion in Bezug auf die Änderungsschutzanträge gegen die Kü n- digungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 sowie hinsichtlich des Beschäft i- gungsantrag s ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat diesen Anträgen zu Unrecht st attgegeben. I . Die Änderungsschutzantr äge gegen die Kündigungen v om 29. Juni und 28. Juli 2016 unterliegen der Abweisung. 1 . Ihnen ist nicht deshalb stattzugeben, weil die Beklagte ein Anerkenntnis iSv. § 307 Satz 1 ZPO erklärt hätte. Ein solches liegt nicht ohne Weitere s in der Erklärung des Arbeitgebers, an einer Kündigung nicht festhalten zu wol len (APS/Hesse 5. Aufl. KSchG § 4 Rn. 130, 133) . Das gilt vorliegend umso mehr, als die Beklagte meint, dem Kläger stünden die von ihm verfolgten Festste l- lungsansprüche deshalb nicht zu, weil das Arb eitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. Juli 2016 mit Ablauf des 31. Januar 2017 aufgelöst wo r- den sei. 2. Für die Änderungsschutzanträ ge fehlt aufgrund der zwischen den Pa r- teien getroffenen Abreden das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. a) Die Parteien haben vereinbart, dass die Änderun gskündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 keine Rechtswirkungen entfalten sollen. Die Beklagte ha t dem Kläger ein solches Angebot mit Schriftsatz vom 10. November 2016 unterbrei tet. Das Angebot war unb edingt. Die Beklagte hat es nicht da von a b- 35 36 37 38 39 40 - 15 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 - 16 - hängig gemacht, dass der Beendigungsschut zantrag gegen die Kündigung vom 29. Juli 2016 abgewiesen werde. Diese Erwartung war für sie bloß zusätzliche Motivation. Der Kläger hat das Angebot mit Schreiben vom 2 1 . Nov ember 2016 ausdrücklich angenommen. b) D as Rechts s chutzbedürfnis für ein e Beendigungs - oder Änderung s- schutzklage entfällt grundsätzlich, wenn die Parteien unbestritten verabredet haben, die angefochtene Kündigung solle keine Rechtswirkungen entfalten (BAG 28. Juni 1979 - 2 AZR 537/77 - ; APS/Künzl 5. Aufl. KSchG § 2 Rn. 337; KR/Kreft 1 1 . Aufl. § 2 KSchG Rn. 259; KR/Friedrich/K lose 11. Aufl. § 4 KSchG Rn. 352) . So liegt es hier. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Parteien eine Kündigungsr ücknahme geschlossen haben. Ihren Antrag, die Änderungs schutzklagen gegen die Kündigungen vom 29. Juni und 28. Juli 2016 abzuweisen, hat sie allein mit der Begründung aufrechterhalten, das A r- beitsverhältnis sei d urch die Kündigung vom 29. Juli 2016 au fgelöst worden. c) Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Künd i- gungsschutzantrag trotz einer Vereinbarung der Parteien, das s die ausdrücklich angefochtene Kündigung keine Wirkungen entfalten solle, bestehen bleibt, s o- lange der Antrag die nen kann. Das wäre vorliegend nicht mehr der Fall, seit der Kläger die allein noch in ihrer Wirksamkeit streitige Kündigung vom 29. Juli 2016 mit Schriftsatz vom 21. November 2016 gesondert angegriffen hat. Weitere , ggf. vom Streitg e- genstand eines der Änderungsschutzanträge gegen die Kündigung en vom 29. Juni und 28. Juli 2016 erfasste Änderungs - oder Beendigungstatbestände stehen nicht im Raum. d) Unter diesen Umständen hätte der Kläger, um eine kostenpflichtige Abweisung zu vermeiden, beide Änderungsschutzanträge für in der Hauptsache erledigt erklären müssen. II. Der Antrag , den Kläger zu unveränderten Vertragsbedingungen über den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits hinaus zu besc häftigen, ist u n- zuläs sig . Der Kläger hat keine Um stände angeführt, welche die nach § 259 41 42 43 44 - 16 - 2 AZR 67/18 ECLI:DE:BAG:2018:240518.U.2AZR67.18.0 ZPO erforder liche Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte we rde dies verweigern . klärt, g e- nügt für sich ge nommen nicht. Vielmehr muss er zu erkennen geben, er werde den Arbeitneh mer auch dann nicht vertragsgemäß beschäftigen, n- wirksam Kündigungen rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 15. März 1984 - 2 AZR 159/83 - zu B I 2 der Gründe) . Daran fehlt es hier. C . Die weiteren i n die Revision gelangten Klageanträge fallen dem Se nat nicht zur Entscheidung an. D . Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 ZPO. Koch Rachor Niemann Krüger Alex 45 46
Full & Egal Universal Law Academy