Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. Juni 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 47/16 - ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 18. Juli 2014 - 10 Ca 289/13 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. April 2015 - 2 Sa 1305/14 - Entscheidungsstichwort e : Außerordentliche fristlose Kündigung - Drohung Leits atz : Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Dr o- hung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Ar- beitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen. ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 47/16 2 Sa 1305/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. Juni 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsklagendes Land, p p . Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gerschermann und Koltze für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2015 - 2 Sa 1305/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über di e Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der 1973 geborene Kläger war seit Juni 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er war als Straßenwärter in der Landesbaubehörde Hessen M o- bil - Straßen - und Verkehrsmanagement (Hessen Mobil) tätig und dem B e- triebsdezernat W zugeordnet. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund ei n ze l- vertraglicher Vereinbarung seit dem 1. Januar 2010 der Tarifvertrag für den ö f- fentlichen Dienst des Landes Hessen (TV - H) Anwendung. Der Kläger wurde ursprünglich in der Autobahnmeisterei R b e schä f tigt . Nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten, die er ua. auf Schwi e rigke i t en in der Zusammenarbeit mit seinem Vorgesetzten und Arbeit s kollegen z u rückfüh r- t e , wurde ihm von Mai 2008 bis Ende Dezember 2011 - mehrfach b e fristet und zu Fortbildungszwecken - eine Tätigkeit als Ba u aufseher im I n ne n dienst mit Dienstort F übertragen . Zu Beginn des Jahres 2012 wurde er zur Autobah n- meisterei E e te er zwei Tage als Straße n wä r ter , b e vor er erneut arbeitsunfähig erkrankte. Im A n schluss an eine station ä re ps y ch o s o- matische Behandlung im Frühjah r 2013 wurde er als arbeitsunfähig für die T ä- tigkeit als Straßenwärter entlas sen. Nach einer Unte r suchung im Mai 2013 wu r- de aus arbeitsmedizin i scher Sicht empfo h len, ihn nicht mehr als Str a ße n wärter einzusetzen. A n schließend verwahrte sich d er Kläger gegen eine B e schäftigung 1 2 3 - 3 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 4 - als Straße n wärter in der Kolonne . Er e r klärte, dass er wegen ps y chischer B e- lastungen ke i ne weitere Beschäftigung in der Meisterei E wü n sche. Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 wurde beim Kläger ein Grad der B e- hinderung von 40 festgestellt. Auf seinen Antrag vom 8. Juli 2013 und rückwi r- kend zu diesem Zeitpunkt wurde er durch Bescheid vom 30. April 2014 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Am 24. Juli 2013 fand im Rahmen eines betrieblichen Eingliederung s- managements (bEM) mit dem Kläger ein Gespräch statt, an dem sechs weitere Personen teilnahmen. Dabei wurde für die Zeit vom 1. bis zum 23. August 2013 eine Wiedereingliederung mit drei bis vier Arbeitsstunden täglich vereinbart. Der Kläger sollte einfache Tätigkeiten e- verrichten . Andere Einsatzmöglichkeiten sollten noch geprüft werden. Am 20. August 2013 folgte - e- dung wurde im Anschluss an eine Äußerung des Kl ägers, die von anderen Tei l- o- chen. Die Leiterin des Gesprächs wandte sich an den sozia l psychiatrischen Dienst. Auf dessen Anraten rief sie Polizeibeamte herbei, die den Kläger mit seinem Einverständnis in die psychiatrische Ambulanz eines Klinikums brac h- ten . In einer dort am 15. Oktober 2013 ausgestellten fachärztlichen Beschein i- gung heißt es: [Kläger] sich am 20.08.2013 in unserer psychiatris chen Institutsambulanz vorstellte. Wir diagnostizierten eine rezidivierende depre s- sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und eine 4 5 6 - 4 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 5 - Psychisch war der Pat. wach, bewusstseinsklar und al l- seits orientiert. Im Kontakt wirkte er zugewandt. Der G e- dankengang war formal unauffällig, inhaltlich fokussiert auf die Konflikte am Arbeitsplatz. Die Stimmung war im d e- pressiven Sinne gedrückt, der Antrieb agitiert - unruhig. Er erwähnte auch orthopädische Beschwerden und Schme r- zen. Intelligenz und Mnestik waren im Normbereich. Der Pat. konnte sich glaubhaft von jeglichen selbst - oder Auf ein en am 27. August 2013 eingegangenen Antrag des beklagten Landes teilte das Integrationsamt durch Bescheid vom 11. September 2013 mit , die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers gelte als erteilt. Mit Schreiben vom 11. September 2013 kündigte das beklagte Land - nach vorheriger Beteiligung des Personal rats und Unterrichtung der Vertra u- ensperson der schwerbehinderten Menschen - das Arbeitsverhältnis aus wicht i- gem Grund und mit sofortiger Wirkung. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage fristgerecht gegen die Kündigung gewandt. E r hat vorgetragen, er habe - e- gangen, in einem resignierten Zustand sein Befinden zu beschreiben. Una b- hängig davon sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 11. September 2013 nicht aufgelöst worden ist; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen , ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollb e- schäftigten Angestellten in der Autobahnmeisterei E gemäß der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV - H weiter zu beschäftigen. Das b eklagte Land hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei a m 20. August 2013 eröffnet worden, dass geeignete Stellen für eine B e- schäftigung als Bauaufseher nicht zur Verfügung stünden, während nach dem 7 8 9 10 11 - 5 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 6 - Ergebnis der arbeitsmedizinischen Untersuchung zumindest ein eingeschrän k- ter Einsatz auf einer Autobahnmeisterei für möglich erachtet werde. Auf die a n- schließende Erklärung des Klägers, eine Beschäftigung als Straßenwärter sei e- s und in äußerst bedrohlicher Weise sinngemäß geäußert, es bleibe ihm nichts anderes übrig als wieder in eine Meis terei zu gehen. Er könne aber nicht garantieren, dass er nicht wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufen werde. In diesem Zusammenhang habe er auf seine Mitgliedschaft im Schützenverein er einen Waffe n- schein verfüge. In diesen Äußerungen, von denen er sich auch im weiteren Ve r- lauf des Gesprächs nicht distanziert habe, liege eine erhebliche arbeitsvertragl i- che Pflichtverletzung. Der Kläger habe Druck ausüben und erreichen wollen, künftig n icht mehr mit Aufgaben eines Straßenwärters betraut zu werden. Die fristlose Kündigung sei aber auch zum Schutz anderer Beschäftigter geboten gewesen. Vergleichbare Ausfälle des Klägers bei der nächsten gravierenden Unstimmigkeit mit Vorgesetzten seien ebe nso wenig auszuschließen gewesen wie eine Verwirklichung der in Aussicht gestellten Gefahren . Dieses Risiko habe die fachärztliche Bescheinigung vom 15. Oktober 2013 nicht auszuschließen vermocht . Das gelte umso mehr, als der Kläger in der Vergangenheit du rchaus Selbstgefährdungstendenzen gezeigt habe. Die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Soweit der Kläger den Zugang des Anhörung s- schreibens beim Personalrat mit Nichtwissen bestr itten habe , sei dies unzulä s- sig. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Landesarbeitsgericht entsprochen. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. 12 - 6 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die zulässige R evision hat Erfolg. Die Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern. Ob das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 11. September 2013 aufgelöst worden ist, steht nicht fest. Dies führ t zur Aufhebung des Berufung s- u r teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . I . D as Landesarbeitsgericht durfte mit der von ihm gegebenen Begrü n- dung nicht annehmen, ein wichti ger Grund zur Kündigu ng iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - H, § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. 1. Der Kläger erfüllte im Zeitpunkt der Kündigung die Voraussetzungen für den tariflichen Sonderkündigungsschutz gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - H. Nach dieser Bestimmung konnte das Arbeitsver hältnis der Parteien aufgrund des L e- bensalters des Klägers von über 40 Jahren und seiner 15 Jahre übersteigenden Beschäftigungszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2. m- mung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an. Deren Verstän d- nis ist deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend (vgl. BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 19) . 3. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhält nisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prü fung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider 13 14 15 16 17 - 7 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 8 - Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 20) . 4. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegt auch im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis o r- dentlich nicht gekündigt werden kann, dann vor, wenn es dem Ar beitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach einem insoweit anzul e- genden objektiven Maßstab nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. In diesem Fall wäre eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 42) . 5. Dem Berufungsgericht kommt bei der vorzunehmenden Einzelfallbeu r- teilung und Interes senabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Würd i- gung wird nur darauf überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu zie henden Umstände wide r- spruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 18 ; zu den in die Interessenabwägung regelmäßig einzubeziehenden Gesichtspunkten BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 46, BAGE 153, 111 ) . 6. Dieser eingeschränkten Überprüfung halten die Ausführungen des La n- desarbeitsgerichts nicht stand. a) Das Berufungsgericht hat das unterstellt und angenommen, dem beklagten Land sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zuzumuten g ewesen, die (fi k- tive) ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Die sei, soweit sie in der behaupteten Weise geäußert worden sein sollte, i- tuation eine s bEM erfolgt. In einem solchen Klärungsprozess solle sich der A r- beitnehmer öffnen und in die Suche nach Möglichkeiten zur Überwindung se i- ner Arbeitsunfähigkeit einbringen. Hingegen solle er aufgrund des Verlaufs des bEM nicht - zumindest nicht ohne W eiter es - um den Bestand seines Arbeit s- 18 19 20 21 - 8 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 9 - verhältnisses fürchten müssen. - emotional hoch belasteten Situation befunden. I hm sei o f- fenbart worden, dass Beschäftigungsmöglichkeiten in einem anderen Arbe itsb e- reich nicht bestünden, und dass er deshalb weiterhin als Straßenwärter in einer Straßenmeisterei eingesetzt werden solle, obwohl ärztliche Empfehlungen dies aus geschlossen hätten. Unter diesen besonderen Umständen könne eine alle n- u- mutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht begründen. Das gelte umso mehr angesichts der über zwanzigjährigen Beschäftigungsdauer des Kl ä- gers und seiner massiven gesundheitlichen Probleme. Auch habe sich die b e- hauptete Drohung ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung vom 1 5. Oktober 2013 letztlich nicht als glaubhaft erwiesen. b) Diese Einzelfallbeurteilung und Interessenabwägung ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht erkennen lässt, dass alle wesentlichen Aspekte des unterbreiteten Kündigungssachverhalts berücksichtigt wurden. D as La n- desarbeitsgericht befasst sich ausschließlich mit der behaupteten Drohung mit auch die ve r- mei n tliche Drohung die Ankündigung einer erneuten Erkra n- kung berücksichtigt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob und ggf. wie es die B e- hauptung des beklagten Landes gewürdigt hat, der Kläger habe mit seinen Ä u- ßerungen Druck au fbauen wollen, um die Zuweisung von Aufgaben aus dem Tätigkeitsspektrum eines Straßenwärters zu verhindern . D as verletzt § 34 Abs . 2 Satz 1 TV - H (iVm. § 626 Abs. 1 BGB) . aa) Das Landesarbeitsger icht geht zwar im Ausgangspunkt, wie auch seine fallübergrei fenden Ausführungen belegen , zutreffend davon aus, dass eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzen und/oder Arbeitskollegen , für die kein allgeme i- ner Rechtfertigungsgrund eingreift, als wichtiger Grund iSd . § 626 Abs. 1 BGB in Betracht kommt ( vgl. LAG Berlin 3. März 2006 - 13 Sa 1906/05 - ; APS/Vossen 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 231 mwN ). In einem solchen Verhalten liegt eine massive Störung oder jedenfalls konkrete Gefährdung des Betrieb s- 22 23 - 9 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 10 - friedens. Es stellt, ohne dass es auf s eine Strafbarkeit nach § 241 StGB ank ä- me , eine erhebliche Verletzung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden , den Arbeitnehmer auch während der Durchführung eines Wiedereinglied e- rungsverhältnisses treffenden Nebenpf licht dar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen . Da s gilt unabhängig davon, ob das Verhalten des Arbeitnehmers auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs zielt . b b) Allerdings kann eine solche Intention das Gewicht der Bedrohung we i- ter v erstärken. Auch muss der Arbeitgeber es nicht hinnehmen, dass der A r- beitnehmer darauf ausgeht, ihn mit der unverhohlenen Ankündigung eines Su i- zids zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bestimmen. Schließlich kann in der Ankündig ung einer zukünftigen Erkrankung ein Grund zur - ggf. fris t losen - Kündigung liegen, wenn die Äußerung die Bereitschaft des Arbei t- nehmers zum Ausdruck bringt, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorte il zu verschaffen (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 22) . Wie die Revision mit Recht rügt, durfte das Landesarbeitsgericht die fristlose Kündigung nicht für unwirksam erachten, ohne sich mit diesen nach dem Vorbringen des beklagten Landes in Betracht kommenden, teils erschwerenden, teils selbständig als Kündigungsgrund zu würdigenden Gesichtspunkte n auseinanderzusetzen. c ) l- che in den Blick genommen hat, ist seine Würdigung nicht rechts fehlerfrei. aa) Das betrifft zunächst die Annahme, die nicht glaubhaft erwiesen. Damit hat das Landesarbeitsgericht keinen Sac h- verhalt festgestellt, der die Ernstlichkeit der Drohung ausschließt. (1) Eine erhebliche Pf lichtverletzung in Gestalt einer ernstlichen Drohung liegt vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärung s- gehalt objektiv Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und d er Wil le des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Nicht entscheidend 24 25 26 27 - 10 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 11 - ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will . Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst n immt , und ob eine Störung des Rechts friedens eintritt ( zur strafrechtlichen B e- urteilung vgl. BVerfG 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1146/94 - zu III 3 der Gründe; Eser/Eisele in Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. Vorbem. §§ 234 ff. , Rn. 33) . (2) Die knappe Begründung des Landesarbeitsgerichts lässt nicht erke n- nen, dass seine Würdigung auf diesen Maßstäben aufbaut. Jedenfalls bezieht seine tatrichterliche Beurteilung nicht alle fallrelevanten Gesichtspunkte ein , was § 286 ZPO verletzt . Weder eine besondere em otionale Belastung des Kl ä- gers noch die ihm von ärztlicher Seite bescheinigte glaubhaft von selbst - und fremd gefährdenden Tendenzen im Anschluss an das zweite - Gespräch schließen es aus, d ie behaupteten Äußerungen ihrem objekt i- ven Erk lärungsgehalt nach als geeignet anzusehen, den Eindruck der Ernstlic h- keit zu erwecken. Gemäß dem Vorbringen des beklagten Landes hat der Kläger die Drohung in klarer und bestimmter Weise vorgetragen , in ihrem Zusamme n- hang auf seine Mitglied schaft in einem Schützenverein verwiesen , und sich auch nach einer Phase der Beruhigung nicht von seinen Äußerungen dista n- ziert , sondern die se im Raum stehen lassen . Mit dem Indizwert diese r behau p- teten Umstände, die sowohl die Ernstlichkeit der Drohung im dargestellten S i n- ne als auch die Steuerbarkeit des Verhaltens des Klägers nahe legen , hat sich das Landesarbeitsgericht nicht befasst . bb ) Die tatrichterliche Beurteilung, die beruhe auf einem Augenblicksversagen des Klägers , überzeugt ebenso wenig . Zwar hat das B e- rufungsgericht den aus dem Schadensrecht stammenden Ausdruck (zum dort i- gen Verständnis BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 196/10 - Rn. 12) erkennbar in e i- nem übertragenen Sinne gebraucht. Es hat aber nicht dargestellt, aus welchen konkreten Um ständen es da allenfalls bei einmaligen, dem Arbeit nehmer wesensfremden Pflichtverletzungen ausgega n- gen werden kann ( vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 27, BAGE 150, 109) , a blei ten will . Vor diesem Hintergrund ist nicht fest stellbar, ob seiner Entscheidung ein zutreffendes Begriffsverständnis zugru nde liegt. Soweit 28 29 - 11 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 12 - es seine Beurteilung auf die festgestellte emotionale Belastung des Klägers gestützt haben sollte , griffe sie unter Berücksichtigung de s Vorbringens des beklagten Landes zum Verhalten des Klägers während und nach den Äußeru n- gen zu kurz. Zudem hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen über cc ) Darüber hinaus n- ders im Gesetz keine Stütze. Die Teilnahme des Arbei t- nehmers an einem bEM ist kein Gesichtspunkt, der sein Bestandsschutzint e- resse generell steigert oder das Gewicht von Pflichtverletzungen der in Rede stehenden Art per se mindert. Darauf zi elt die Würdigung des Landesarbeitsg e- richts bei sachgerechtem Verständnis aber im Ergebnis ab. (1) Das in § 84 Abs. 2 SGB IX nur rahmenmäßig geregelte bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs - und ergebnisoffener Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 30, BAGE 150, 117) . Ziel des bEM ist es festzustellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränku n- gen es zu den bisherigen Ausfallzeiten ge kommen ist, und herauszufinden, ob Möglichkeiten bestehen, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte For t- setzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 14/14 - Rn. 10, BAGE 154, 329) . (2 ) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gleich steht, kein außerdienstl i- cher Vorgang. Es handelt sich um ein Instrument der betrieblichen Präv ention (BGBl. I S. 1394; BT - Drs. 14/3372 S. 16) . Seine Realisierung gehört zu den gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, die das Arbeitsverhältnis gestalten (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 38, BAGE 140, 350) . 30 31 32 - 12 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 13 - (3) Für die Sichtweise des Landesarbeitsgerichts lässt sich aus den Zw e- cken des bEM nichts gewinnen. (a) Zwar hängt der Erfolg des bEM in hohem Maße von der Bereitschaft des Betroffenen ab, sich für die Suche nach zielführenden Möglichkeiten zur Klärung s einer Arbeitsunfähigkeit zu öffnen und sich aktiv in den Klärungspr o- zess einzubringen. Da der Arbeitnehmer einerseits nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Gründe für seine Fehlzeiten mitzuteilen, andererseits die Suche nach etwaigen Lösungsmöglichke iten ohne die Kenntnis dieser Gründe rege l- mäßig nicht zielorientiert durchgeführt werden kann, kommt der Akzeptanz des bEM durch den Betroffenen eine besondere Bedeutung zu. (b) Diesem Gesichtspunkt trägt aber maßgeblich das in § 84 Abs. 2 SGB IX bestimm te Zustimmungserfordernis R echnung. Es gewährleistet, dass die Klärung des Gesundheitszustands aus Sicht des Betroffenen ausschließlich freiwillig erfolgt, und er sich dem Suchprozess ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit wieder entziehen kann (BAG 7. Febr uar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 22, BAGE 140, 350) . Zudem besteht nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vorab auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Der Hi n- we is erfordert die Klarstellung, dass nur solche Daten erhoben und ggf. genutzt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um einen zielführenden, der Gesu n- dung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienenden Suchprozess durchfü h- ren zu können (BAG 20. November 2 014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 32, BAGE 150, 117 ; zur Hinweispflicht BVerwG 4. September 2012 - 6 P 5/11 - Rn. 36 , BVerwGE 144, 156 ) . Er verhindert zum einen, dass der Arbeitnehmer aus bl o- ßer Unkenntnis über die Ziele des bEM und den Schutz von persönlichen D a- ten, die seine Gesundheit betreffen, seine Zustimmung zu dem Prozess ve r- weigert (Schmidt Gestaltung und Durchführung des B EM S. 21) . Zum anderen verdeutlicht der Hinweis die Bedeutung eines wirksamen und sorgfältig g e- handhabten , außerhalb von § 84 Abs. 2 S GB IX gewährleisteten Schutzes der Gesundheitsdaten des Arbeitnehmers für die Akzeptanz des bEM (im Ergebnis 33 34 35 - 13 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 14 - ebenso Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 90; Schmidt G estaltung und Durchführung des B EM S. 25 ff.) . (c ) Die Zuerkennung eines generell gest eigerten kündigungsrechtlichen Bestandsschutz interesses insbesondere hinsichtlich eines möglichen vertrag s- widrigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist zur Verwirklichung der Zwecke des bEM nicht geboten . Sie liefe ihnen vielmehr zuwider. E s liegt im Wesen des bEM, dass die Suche nach Möglichkeiten der Vermeidung zukünftiger Arbeit s- unfähigkeitszeiten im Rahmen eines fairen und sachorientierten Gesprächs e r- folgt (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 18) . Der gesetzlich zur Durchführung des bEM verpflichtet e Arbeitgeber darf berechtigterweise erwa r- ten, dass auch der Arbeitnehmer sein Verhalten hieran ausrichtet und insb e- sondere nicht darauf ausgeht, mit widerrechtlichen Drohungen das Ergebnis des Suchprozesses für ihn positiv zu beeinflussen. (4 ) Das schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Interessenabwägung - r- letzung einzubeziehen. Darauf hat sich das Landesarbeitsgericht aber nicht b e- schränkt. II. Die Entscheidung des Landesa rbeitsgerichts stellt sich nicht iSd. § 561 ZPO aus anderen Gründen als richtig dar. Sie unterliegt daher der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Festste l- lungen nicht beurteilen, ob die außerordentliche fristlose K ündigung wirksam ist. Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 1. Es steht nicht fest, ob aufgrund des behaupteten Verhaltens des Kl ä- gers ein wichtiger Grund iSv. § 34 A bs. 2 Satz 1 TV - H, § 626 Abs. 1 BGB vo r- liegt. 36 37 38 39 - 14 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 15 - a) Die dem Kläger vorgeworfenen Drohungen fristlose Kündigung zu rechtfertigen , sofern sie als er n stlich zu beurteilen sind. Ob diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, hängt von einer umfassenden Würdigung des Beweiswerts der insoweit vorgetragenen Indiztatsachen (klare und bestimmte Äußerung der Drohungen, un t erbliebene Distanzierung oder Entschuldigung nach einer Phase der Beruhigung) ab, die dem Landesarbeit s- gericht v orbehalten ist. Überdies ist der insoweit vorgetragene Sachverhalt in Teilen streitig und bedarf der Sachaufklärung . Eine Interessenabwägung z u- gunsten des Klägers oder des beklagten Landes scheidet aus, da der maßge b- liche Kündigungssachverh alt nicht feststeht. b) Das Landesarbeitsgericht ist nicht gehindert, seiner Entscheidung Fes t- stellungen - Gespräc August 2013, die das Arbeitsgericht aufgrund einer ersti n- stanzlich durchgefü hrten Beweisaufnahme getroffen hat, zug r unde zu legen oder - soweit unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geboten - die umstrittenen Tatsachen zum Gegenstand einer eigenen Beweisaufnahme zu machen und deren Erge bnisse zu verwe r- ten. Ein dahingehendes Verbot , das sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Ausl e- gung des Prozessrechts - etwa von § 138 Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO oder von § 286, § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ergeben kann (zu den Einzelheiten vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 18 , BAGE 157, 69 ) , könnte im Streitfall allenfalls in Betracht ko m- men, wenn hinsichtlich der Erlangung von Informationen über das Verhalten des Klägers im Prozess des bEM oder deren Heranziehung als Kündigung s- grund eine Verletzung des Recht s des Klägers auf informationelle Selbstb e- stimmung als Ausprägung seines durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG g e- schützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 EMRK) vorläge. Dies ist indes nicht der Fall . 40 41 - 15 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 16 - aa) Das Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert dem Einzel nen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu befi n- den (BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - BVerfG E 12 0, 378; BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 26) . Die Bestimmungen des Bunde s- datenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgesetze der Länder über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung - hier das Hessische D a- tenschutzgesetz (HDSG) - konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbes timmung. Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes Eingriffe durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen iSd. § 1 Abs. 2 BDSG bzw. § 3 Abs. 1 HDSG zulässig sind. Dabei gibt es für die Verwendung von Gesundheitsdaten pers onenbez o- gener Art (sensitive Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG, § 7 Abs. 4 HDSG) spezielle Regelungen (§ 28 VI ff. BDSG bzw. § 7 Abs. 4 iVm. § 34 HDSG) . bb) Der vorliegende Sachverhalt ist an den Bestimmungen des HDSG zu messen. Das BDSG gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG für die Erhebung, Vera r- beitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder nur insoweit als der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Datenschutz für öffentlich e Stellen des Landes Hessen und betreffend Personen, die zu ihm in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist im HDSG geregelt. cc) § 34 HDSG regelt bereichsspezifisch den Datenschutz bei Dienst - und Arbeitsverhältnissen. Nach Abs. 1 Satz 2 der Norm darf der Ar beitgeber Daten seiner Arbeitnehmer nur verarbeiten, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung es vorsieht. Person enbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 2 Abs. 1 HDSG) . Datenverarbeitung im Sinne des Gesetzes ist jede Verwendung gespeicherter oder zur Speicherung vorgeseh ener personenbezogener Daten (§ 2 Abs. 2 HDSG) einschließlich ihrer Erhebung, wobei als Datenträger iSv. § 2 42 43 44 - 16 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 17 - Abs. 2 Nr. 2 HDSG jedes Material - auch Papier - anzusehen ist (Nungesser HDSG 2. Aufl. § 2 Rn. 24, 45) . Nach § 7 Abs. 4 HDSG ist - vorbehaltlich e iner zweifelsfreien Einwilligung des Betroffenen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 HDSG) - die Ve r- arbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit, soweit nicht eine Rechtsvorschrift deren Verarbeitung vorsieht oder zwingend voraussetzt, nur nach §§ 33 bis 35 und § 3 9 HDSG zulässig. dd) Hiervon ausgehend ist ein unrechtmäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht zu erkennen. (1) Zwar ist der Begriff der personenbezogenen Daten in § 2 Abs. 1 HDSG grundsätzlich weit zu verstehen. Er kann auch Angaben über konkrete mündl i- che oder schriftliche Aussagen eines Betroffenen oder Darstellungen seines privaten oder dienstlichen Verhaltens erfassen (vgl. BGH 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 - Rn. 17, BGHZ 181, 328) . (2) Das beklagte Land hat die fra iSv. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BDSG erhoben. Dieser hat die vermeintlichen Drohungen von sich aus erklärt. Es gibt nach dem bisherigen Sach - und Streitstand keinen Anhaltspunkt dafür, dass es Ziel des bEM oder der Anwesenheit der weiteren Gesprächsteilnehmer gewesen wäre, die Möglichkeit der Wahrnehmung von e- tes Beschaffen von Daten über den Kläger liegt damit nicht vor. Dieses setzt eine auf die Gewinnun g von Daten über den Betroffenen abzielende Handlung voraus (zur inhaltsgleichen Regelung in § 3 Abs. 3 BDSG vgl. Dammann in Simitis BDSG 8. Aufl. § 3 Rn. 102 ff.) . (3) Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der weiteren Verwendung der Äußerungen de s Kläger s um Datenverarbeitung iSv. § 2 Abs. 2 HDSG ha n- delt e . Diese war jedenfalls für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Pa r- teien erforderlich iSv. § 34 Abs. 1 Satz 1 HDSG. 45 46 47 48 - 17 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 18 - (a) Erforderlichkeit iSd. § 34 Abs. 1 Satz 1 HDSG setzt ein berechtigt es Interesse des Arbeitgebers an der Verwendung der Daten voraus, das aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis herrühren muss. Es muss ein Zusammenhang mit der Erfüllung der vom Arbeitnehmer geschuldeten vertraglichen Leistung, seiner sonstigen Pflichtenbindu ng oder mit der Pflichtenbindung des Arbeitg e- bers bestehen . Die Datenverwendung darf ferner keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Sie muss der Bedeutung des Informationsint e- resses des Arbeitgebers entsprechen. Greift eine Maßnahme in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein, muss der Eingriff einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten . Dieser verlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksich tigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen . Es dürfen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weniger ei n- schränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (zu § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG vgl. BAG 17. November 2016 - 2 AZR 730/15 - Rn. 30) . (b) Diese Voraussetzungen sind, unterstellt der Kläger hätte im Rahmen des bEM willentlich ernstliche Drohungen ausgesprochen, um das beklagte Land dazu zu bewegen, ihm keine Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich eines Straßenmeisters zuzuweisen, gegeben. In einem solchen Verhalten läge eine schwerwiegende Verletzung seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Übe r- wiegende schutzwürdige Belange des Klägers stünden der Berücksichtigung der in Rede stehenden Äußerungen zur Begründung einer auf sein Verhalten gestützten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Insbesondere griff die Informationsgewinnung nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Die unterstellte weitere Datenverarbeitung genügt auch den Anforderungen, die sich aus den - in § 13 HDSG kodifizierten - Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung ( dazu BVerfG 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - Rn. 276 ff., BVerfGE 141, 220) ergeben. Nichts and e- 49 50 - 18 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 19 - res gil t für eine sich mittelbar aus § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ergebende Zweckbindung. Bei den fraglichen Äußerungen handelte es sich nicht um (G e- sundheits - )Daten, die der Durchführung des bEM dienten. Ihre mögliche Spe i- cherung wäre zumindest auch zur Weiterverwendung der Daten bei der Durc h- führung und/oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien erfolgt und hätte damit keinen anderen Zwecken gedient als die betreffende Datenverarbe i- tung selbst. c ) Soweit das beklagte Land die Kündigung (auch) darauf stützt, sie sei wegen der vom Kläger objektiv ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit seiner Repräsentanten und anderer Beschäftigter selbst dann b e- rechtigt, wenn anzunehmen sein sollte, er habe im Rahmen des bEM keine Drohungen aussprechen, sondern seiner psychischen Verfassung Ausdruck verleihen wollen, vermag dies für sich genommen eine außerordentliche Künd i- gung iSd. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - H (iVm . § 626 Abs. 1 BGB) nicht zu rechtfert i- gen . aa ) Das fragliche Vorbringen knüpft an die Möglichkeit einer Verwirklichung der vom Kläger ausgesp rochenen Für deren Annahme reicht es , anders als das beklagte Land meint, nicht aus, auf das subjektive - - umstrittenen - Hinweis des Klägers auf seine Mitgliedschaft in einem Sc hü t- zenverein sowie die daraus resultierende hypothetische Möglichkeit abzuste l- len, an Schusswaffen zu gelangen. Schon w eil nicht jede Ankündigung eines Amoklaufs notwendig umgesetzt wird oder auch nur umgesetzt werden soll, bedarf es, um das Risiko ihrer R ealisierung einzuschätzen, neben der Einb e- ziehung der konkreten Vorstellungen des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Äuß e- rungen zumindest der Berücksichtigung greifba rer medizinischer Begutachtu n- gen. 51 52 - 19 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 20 - bb ) Im Streitfall fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, die zu einer im Kündigungszeitpunkt anzustellenden Prognose berechtigten, die Weiterb e- schäftigung des Klägers berge objektiv ein entsprechendes Risikopotential. Im Gegenteil hatte - unstreitig - die bereits am Tag des zweiten - durchgeführte Untersuchung des Klägers in der psychiatrischen Ambulanz e i- nes Klinikums zu dem Befund geführt, dass er sich von jeglichen selbst - und fremdgefährdenden Tendenzen glaubhaft ha t distanzieren können. Das bekla g- te La nd hat nicht behauptet, medizinische Voruntersuchungen des Klägers hä t- ten zu einer abweichenden Einschätzung geführt. Soweit es auf einen vom Kl ä- ger - soweit ersichtlich unstreitig - in der Vergangenheit unternommen Selbs t- mordversuch ver wiesen hat, hat es jedenfalls nicht geltend gemacht , nach m e- dizinischen Erkenntnissen liege darin zugleich eine Erweiterung des Risikop o- tentials hinsichtlich möglicher Fremdgefährdun gen. 2. Der Rechtsstreit ist nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, die außerordentliche fristlose Kündigung sei unabhängig vom Vorli e- gen eines wichtigen Grundes iS v. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - H iVm. § 626 Abs. 1 BGB unwirk sam . a) Die Kündigung des Arbeitsverh ältnisses des Klägers, der rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor Zugang der Kündigung einem schwerbehinderten Me n- schen gleichgestellt w urde, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht nach § 91 Abs. 1 iVm. § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig. Das beklagte Land hat die Zustimmung des Integrationsamts bei diesem am 27. August 2013 eingehend und damit innerhalb der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX beantragt. Da das Integrationsamt binnen der bestehenden zweiwöchigen Frist (§ 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) eine Entscheidung nicht getroffen hatte, galt die Zustimmung mit Ablauf des 10. September 2013 als erteilt. Das beklagte Land hat die Kü n- dig ung mit Schreiben vom 11. September 2013 erklärt . Die s war - vorbehaltlich eines zeitnahen Zugangs - unverzüg lich iSv. § 91 Abs. 5 SGB IX . Au f dieser Grundlage ist zugleich die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. 53 54 55 - 20 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 21 - b) Die außerordentliche fristlose Kündigung des beklagten Landes ist, ausgehend von dem insowei t schlüssigen Vorbringen des beklagten Landes, nicht nach § 78 Abs. 2 HPVG iVm. § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam. Dieses hat dargetan, es habe den Personalrat mit Schrei ben vom 26. August 2013, das inhaltlich dem insoweit maßgeblichen Grundsatz der subjektiv en Determini e- rung (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 63 ) genügt, zu einer entspreche n- den Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien angehört , und der Pers o- nalrat habe Beden ken nicht erhoben. Unschädlich ist, dass die Be teiligung vor Einleitung bzw . Abschluss des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt erfolgte ( vgl. BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 21, BAGE 140, 47) . Ob der Kläger - wie geschehen - den Zugang des Anhörungsschreibens beim Personalrat am 26. August 2013 ausreichend mit Nichtwissen bestritten hat, kann bezweifelt werden. Die abschließende Beurteilung ist dem Landesarbeit s- gericht vor zu behalten , das ggf. den Umfang der erhobenen Rüge zu klären h a- ben wird . c) Auf eine Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen hat sich der Kläger - soweit ersichtlic h - nicht berufen. 3 . Im Rahmen der danach gebotenen Zurückverweisung, d ie auch d en - nur für den Fall seines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag zu b e- scheidende n - Antrag des Klägers auf vorläufige Wei terbeschäftigung erfasst , wird das Landesarbeitsgericht die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und auf dieser Grundlage neu zu bewerten haben, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11. September 2013 mit sofortig er Wirkung aufgelöst worde n ist. Für d as weitere Verfahren we ist der Senat lediglich auf Folgendes hin: a) S einer erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht - vorbehaltlich neuen Sachvortrags der Parteien - die vo m Arbeit s- gericht nach Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen und die darauf bezog e- ne tatrichterliche Würdigung über den Ablauf des Gesprächs am 20. August 2013 zugrunde zu legen haben . Diese sind weder offensichtlich rechtsfehlerhaft 56 57 58 59 - 21 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 22 - noch hat der Kläger in der Berufungsbegründung dagegen dur chgreifende R ü- gen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO) erhoben. aa) Nach § 529 Abs. 1 Nr . 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ZPO muss das Berufungsgericht - vorbehaltlich der Berücksichtigung von zulässigen Angriff s - und Verteidigungsmitteln (§ 67 ArbGG) - seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Soweit die Wiederholung einer erstinstanzlich bereits durchgeführten Beweisaufnahme im Ermessen des Berufungsgerichts steht, ist dieses im Rahmen der Fehlerbehebung in der Regel auf Null reduziert. Im Fall des Zeugenbeweises setzt eine neue Tatsachenfeststellung durch das Ber u- fungsgericht zumindest in aller Regel eine erneute Vernehmung voraus. Insb e- sondere muss es einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen noc h- (BVerfG 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 - Rn. 55 ; 14. September 2010 - 2 BvR 2638/09 - Rn. 14 ) . bb) Eine erneute Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn das Berufungsgericht seine abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsli e- be des Zeugen noch die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Auss a- ge betreffen. Auch im Hinblick auf objektive Umstände , die bei der Beweiswü r- digung eine Rolle spielen können und von der ersten Instanz nicht beachtet worden sind, darf das Berufungsgericht nicht ohne erneute Vernehmung des Zeugen und abweichend von der Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangen, dass der Zeuge in einem prozessentscheidenden Punkt mangels Urteilsfähigkeit, Erinnerungsvermögens oder Wahrheitsliebe objektiv die Unwahrheit gesagt hat (BVerfG 14. September 2010 - 2 BvR 2638/09 - Rn. 14) . 60 61 - 22 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 - 23 - cc) Die konkreten Anhaltspunkte, die aus Sicht des Berufungsger ichts Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung g e- bieten, sind - sofern nicht offensichtlich - im Berufungsurteil anzugeben. b ) Soweit es für die Be urteilung der Wirksamkeit der Kündigung auf eine iSd. § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmende Interessenabwägung ankommt, wird das Landesarbeitsgericht weiterhin zugunsten des Klägers dessen lange B e- schäftigungsdauer berücksichtigen können. Diesbezüglich hat das be klagte Land Rügen nicht erhoben. Es gibt auch objektiv keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beanstandungsfrei verlaufen wäre. c ) Auch wird das Landesarbeitsgericht bei unverändertem Sach - und Streitstand weiterhin davo n ausgehen können, dass im Zeitpunkt des zweiten - von amts ärztlicher Seite Vorbehalte gegen einen Einsatz des Klägers als Straßenwärter in einer Straßenmeisterei bestanden . E benso wird es anne hmen können, dass der Kläger sich angesichts eines ihm eröffneten Vo r- habens, ihn - bei sachgerechtem Verständnis frühestens nach Durchführung des verabredete n Wiedereingliederungsverhältnisses - wieder mit Aufgaben eines Straßenmeisters zu be trauen, in einer i- a nd. Die Rüge des beklagten Landes, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die arbeitsmedizinische Empfehlung vom 6. Mai 2013 eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers als Straßenwärter unter B e- achtung gewisser Einschränkungen nicht a usschließe, kann nicht durchgreifen. Für seine Behauptung gibt das zur Gerichtsakte gereichte Attest nichts her. A l- lerdings wird bei neuerlicher Interessenabwägung sorgfältig zu prüfen sein, ob die emotionale Belastung des Klägers die Drohungen unter Berüc ksichtigung des noch festzustellen den Inhalts der Äußerungen und des Verlaufs des zwe i- - tatsächlich in einem milderen Licht erscheinen lässt . d ) Sollte das Landesarbeitsgericht erne ut zu dem Ergebnis gelangen, dem beklagten Land sei es jedenfalls zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der (fiktiven) Frist für eine ordentliche Kündigung fortzusetzen, wird es zu prüfen haben, ob eine Umdeutung in eine außerordentliche K ündigung 62 63 64 65 - 23 - 2 AZR 47/16 ECLI:DE:BAG:2017:290617.U.2AZR47.16.0 mit notwendiger Auslauffrist in Betracht kommt, insbesondere ob die dafür e r- forderlichen personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind (zum grundsätzlichen Erfordernis, die Beteiligung wie bei einer ordentlichen Kündigung durchzuführ en BAG 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 65) . Eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung kommt , w ie das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb n icht in Betracht, da eine solche Kündigung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TV - H tarifvertraglich ausgeschlossen war . Koch Niemann Berger Koltze Gerschermann
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