Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 265/14 - I. Arbeitsgericht Jena Urteil vom 20. September 2012 - 2 Ca 128/12 - II. Thüringer Landesarbeitsgericht Urteil vom 26. November 2013 - 7 Sa 444/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit Bestimmungen: GG Art. 1 und Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 265/14 7 Sa 444/12 Thüringer Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Dezember 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen B eklagter, B erufungsbeklagter und R evisionskläger, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gerschermann und Löllgen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 265/14 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüri n- ger Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2013 - 7 Sa 444/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigun g und über einen Auflösungsantrag des b e- klagten Landkreises. Die Klägerin ist Dipl. - Verwaltungswirtin. Sie war bei dem beklagten Landkreis seit Oktober 2010 als Angestellte beschäftigt. Ihr war die Leitung der Erhebungsstelle Zensus übertragen. Auf das A rbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung der TVöD - VKA Anwendung. Am 22. April 2012 fand die Wahl des Landrats statt. Der Amtsinhaber stellte sich zur Wiederwahl. Die parteilose Klägerin kandidierte ebenfalls. Sie warb mit einem Flye u- i- onsbetrug am [Rathaus in C.] beweist, deckt der amti e- rende Landrat sogar die Betrügereien im Kreis. Ich stehe für eine transparente Politik, die Gesetze einhält und die Pflichtaufgaben des Landkreise Der Flyer lag einem lokalen Anzeigenblatt bei, das am 18. April 2012 mit einer Auflage von 28.700 verteilt wurde. Nach Beteiligung des Personalrats kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 21. April 2012 außero r- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 265/14 - 4 - dentlich, hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2012. Er warf der Klägerin üble Nachrede und Beleidigung seines Repräsentanten vor. Gegen die Kündigung hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Sie hat gemeint, es sei weder ein Grund für die außerordentliche noch für die ordentliche Kündigung gegeben. Sie habe sich nicht im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses geäußert, sondern als Kandidatin im Wahlkampf. Ihr Flyer werde missverstanden. Es sei ihr nicht darum gegangen, d en amtierenden Landrat persönlich zu diffamieren, einer Straftat zu bezichtigen oder gar zu b e- leidigen. Sie habe vielmehr zum Ausdruck bringen wollen, dass der Landrat im Hinblick auf den Umweltskandal in B. und die Unregelmäßigkeiten im Zusa m- menhang mit d er Sanierung des Rathauses in C. nichts unternommen habe und stattdessen transparenter und in der Öffentlichkeit aktiver mit diesem Thema hätte umgehen müssen. Das sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Im Übrigen habe sie nur Vorwürfe wiederholt, die zuvor in der Presse erhoben worden se i- en. Die Klägerin hat zudem die Personalratsbeteiligung als fehlerhaft gerügt. Sie hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung noch durch di e hilfsweise erklärte ordentliche Künd i- gung vom 21. April 2012 aufgelöst wurde; 2. den beklagten Landkreis zu verurteilen, sie als Sachbearbeiterin zu den Bedingungen des Arbeit s- vertrags vom 27. September 2010 bis zum recht s- kräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu b e- schäftigten. Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfswe i- se, das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012 gegen Zahlung einer in das Erme s- sen des Gerichts gestellten Abfindung aufzulösen. Er hat die Kündigung für wirksam gehalten. Die Klägerin habe dem Landrat wider besseres Wissen unterstellt, dieser decke Betrügereien, sei also aktiv am Vertuschen von Straftaten beteiligt und erfülle damit den Straftatb e- stand der Strafvereitelung. Die Unterstellung kriminelle r Machenschaften sei eine von der Meinungsfreiheit nicht gedeckte grobe Beleidigung und üble Nac h- 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 265/14 - 5 - rede. Der Landrat müsse dies auch im Wahlkampf nicht hinnehmen. Solche Vorwürfe habe es in der Presse nicht gegeben. Der Personalrat sei ordnung s- gemäß beteilig t worden. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG aufzulösen. Der Betriebsfrieden sei nachhaltig gestört. Schon früher habe es wegen einer Konkurrentenklage Spannungen mit der Klägerin gegeben. Diese müsse sich außerdem das Verhalten ihres Vater s zurechnen lassen. Der habe die Landratswahl angefochten. Seine verbalen Ausfälle gegen den Kreiswahlle i- ter und die Mitarbeiter des Kreiswahlbüros zeigten deutlich, dass eine gedeihl i- che Zusammenarbeit auch mit der Klägerin nicht mehr möglich sei. Die K lägerin hat beantragt, den Auflösungsantrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben, den Auflösungsantrag de s Beklagten hat es abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der beklagte Landkreis d ie Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat richtig en t- schieden. I. Die fristlose Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht au f- gelöst. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB. 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unte r Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob d i- scherweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 265/14 - 6 - Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umst ände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZ R 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16) . 2. Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Haup t- sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 ) . Zu die sen Nebenpflic h- ten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksich t- nahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) . Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusa mmenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt we r- den kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO ; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO mwN ) . 3. Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung stellen ua. grobe B e- leidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsen tanten oder von Arbeitskollegen dar (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 14, BAGE 138, 3 12) . Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - aaO) . a) Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsache nbehauptu n- gen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG b e- rufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19) . Anderes gilt für 15 16 17 - 6 - 2 AZR 265/14 - 7 - Äußerungen, die nicht T atsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil entha l- ten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, s o- fern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Daf ürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 18; 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21) . Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwen d- bar wäre ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24 mwN) . Der Grundrechtsschutz besteht dabei unabhä n- gig davon, welches Medium der Arbeitnehmer für seine Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geä ußert werden (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN) . b) Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Es ist gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 1 3. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 7, 198; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42; 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35 ) . Auch § 241 Abs. 2 BGB gehört zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit b e- schränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschrä n- kenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss i hrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (vgl. BVerfG 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - aaO; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth ] aaO ) . 18 - 7 - 2 AZR 265/14 - 8 - aa) Im Rahmen der Abwägung fällt die Richtigkeit des Tatsachengehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, ins Gewicht (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Grü n- de, BVerfGE 9 4 , 1) . Handel t es sich bei einem Werturteil um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - zu B II 1 a der Gr ünde, BVerfGE 61, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 7, 19 8 ) . bb) Erweist sich das in einer Äußerung enthaltene Werturteil als Formalb e- leidigung oder Schmähkritik, muss die Meinungsfreiheit regelmäßig zurücktr e- ten (BV erfG 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 23; 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 93, 266) . Allerdings macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Erklärung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Dafür muss hinzutreten, das bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Pe r- son im Vordergrund steht, die diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (vgl. BVerfG 10. Oktober 19 95 - 1 BvR 1476/91 ua. - aaO; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 17, BAGE 138, 312; BGH 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - zu II 4 a der Gründe) . 4. Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin h abe ihre Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt, nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, bei den Äuß e- rungen der Klägerin in dem Wahl - Werbeflyer habe es sich um eine vom Grun d- recht der Meinungsfreiheit geschü tzte Meinungsäußerung gehandelt. Diese h a- be die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten und gehe, da sie im Wah l- kampf erfolgt sei, der Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem beklagten Landkreis vor. 19 20 21 - 8 - 2 AZR 265/14 - 9 - a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, die Au s- sagen der Klägerin in dem am 18. April 2012 verteilten Flyer stellten nicht schon deshalb keine Vertragspflichtverletzung dar, weil sie außerdienstlich und übe r- dies im Wahlkampf gefallen seien. Die Klägerin hat die Amtswahrnehmung des Landrats kritisiert. Das berührt unmittelbar die Belange auch des beklagten Landkreises. b) Das vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Verständnis der Äuß e- rungen in dem Flyer ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat angenommen, die Wahlwerbung se i nicht zwingend dahin zu verstehen, die Klägerin habe dem amtierenden Landrat kriminelles Verhalten vorgeworfen. Ebenso gut sei eine mildere, politische Deutung möglich. Danach habe die Klägerin dem Lan d- rat den Vorwurf gemacht, bei Betrügereien im Landkre is das Licht der Öffen t- lichkeit zu scheuen und damit demokratische Kontrolle zu behindern. Insofern handele es sich um eine Meinungsäußerung, die dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Die dagegen vom beklagten Landkreis vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. aa) Ob der Sinn einer Meinungsäußerung vom Berufungsgericht zutreffend erfasst worden ist, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 47; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 15, BAGE 138, 312) . (1) Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer schriftlichen Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie vom Empfänger verstanden werden muss. Dabei ist eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht ausreichend. Vi elmehr sind der sprachliche Kontext und die sonstigen erken n- baren Begleitumstände zu berücksichtigen (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 15, BAGE 138, 312; vgl. auch BGH 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - zu II 3 der Gründe) . Maßgeblich für die Deutung eine r Äußerung ist weder die subje k- tive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von ihr Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvorei n- genommenen und verständigen Publikums hat (BVerfG 25. Oktober 2012 22 23 24 25 - 9 - 2 AZR 265/14 - 10 - - 1 BvR 901/11 - Rn. 20; 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - Rn. 31) . Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit g e- deckten Ergebnis führen würde, mit sc hlüssigen, überzeugenden Gründen au s- geschlossen worden ist (BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - aaO mwN; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 46) . (2) Während für Werturteile die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennze ichnend ist, werden Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit ch a- rakterisiert (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 40) . Anders als Wertu r- teile sind Tatsachenbehauptungen daher grundsätzlich dem Bewe is zugänglich (BVerfG 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21; 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - zu B II 1 b der Gründe, BVerfGE 90, 241) . Gilt für Meinungsäußerungen, insb e- sondere im öffentlichen Meinungskampf, bei der Abwägung zwischen der Me i- nungsfreiheit und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie durch ein allgeme i- nes Gesetz eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18 mwN) . Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehau p- tung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO ) . Die isolierte B e- trachtung e ines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO) . Auch eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußer ung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO) . Wo dies der Fall wäre, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen w erden. Anderenfalls drohte eine wesentliche Verkürzung des Grundrech t- schutzes (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - aaO mwN) . 26 - 10 - 2 AZR 265/14 - 11 - (3) In der Verwendung eines Rechtsbegriffs liegt nur dann eine Tatsache n- behauptung, wenn die Beurteilung nicht al s bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingebetteten tatsächlichen Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind. Dabei kommt es auch hier entscheidend auf den Zusammenhang an, in dem der Rechtsb e- griff verwendet wird (BVerfG 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 28; BGH 27. April 1999 - VI ZR 174/97 - zu II 2 a der Gründe; 22. Juni 1982 - VI ZR 255/80 - zu 2 b der Gründe) . bb) Danach enthält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es sei ein - verglichen mit der Deutung des Beklagten - milderes, nämlich politisches Ve r- ständnis der Äußerung der Klägerin ohne Weiteres möglich, keinen Rechtsfe h- ler. Das Landesarbeitsgericht ha t den möglichen Aussagegehalt der fraglichen Äußerung nach ihrem Kontext beurteilt und dabei berücksichtigt, dass es sich um eine Äußerung im Rahmen von Wahlwerbung, also als Teil der politischen Auseinandersetzung mit einem Gegenkandidaten handelte. Die A ussage über - Säulen - e- trügereien im Landkreis, war deshalb nicht notwendigerweise der Vorwurf ve r- bunden, der Landrat habe sich selbst - etwa der Strafvereitelung - strafbar g e- macht. Ebenso gut lässt sich die Äußerung dahin verstehen, der Landrat habe politisch nicht genügend zur Aufklärung der aufgeführten - angeblichen - Mis s- stände unternommen. Diese Deutung liegt angesicht s der von der Klägerin an gleicher Stelle hervorgehobenen Bedeutung von Transparenz im Verwaltung s- handeln sogar näher. Daran ändern der Fettdruck und die farbige Gestaltung des Flyers unter Nutzung von Fotomaterial nichts. Der Vorwurf wiegt politisch schwe r genug, um als ein aus Sicht der Klägerin maßgebliches und gestalt e- risch zu unterstreichendes Argument in der Auseinandersetzung mit ihrem G e- genkandidaten betont zu werden. 27 28 - 11 - 2 AZR 265/14 - 12 - cc) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht in der Äußerung der Klägerin über de n amtierenden Landrat ihrem Schwerpunkt nach ein Werturteil gesehen, und nicht eine dem Wahrheits - oder Unwahrheitsbeweis zugängliche Tats a- chenbehauptung. (1) Der Vorwurf, nicht genug zur Aufklärung - vermeintlicher - Betrügereien im öffentlichen Bereich getan zu haben, umschreibt kein spezifisches, einem objektiven Wahrheitsbeweis zugängliches Verhalten ebenso EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 50) . Der Vorwurf kann im vorli e- genden Zusammenhang vielmehr schon das Unterlassen höherer Anstrengu n- gen zur Aufklärung des Sachverhalts oder auch nur mangelndes Interesse d a- ran zum Gegenstand haben. Die Gründe dafür, schon in bloßer Passivität pol i- und hängen erkennbar von der subjektiven Einschätzung des Betrachters ab. s- druck, der Betreffende habe nicht alles von ihm zu Fordernde zur Aufklärung unternommen. Ob eine solche Wertung berechtigt erscheint, ist eine Frage des Dafürhaltens und Meinens ohne konkret fassbaren Tatsachenkern. (2) Dies gilt auch dann, wenn man in die Auslegung einbezieht, dass die Klägerin d in C. bewiesen. Aus der Bezugnahme auf die solcherart umschriebenen Vo r- gänge ergibt sich zwar erst die Relevanz des Vorwurfs. Hätte die Klägerin neu t- deren Aufklärung getan zu haben, nicht das gleiche Gewicht gehabt. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht aber auch in der Verwendung dieser Begr iffe ke i- ne dem Beweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen gesehen. Die Ausdr ü- i- § 264 StGB bezeichnet. Ein verständiger Leser verknüpft mit seiner Verwe n- dung in dem Wahl - Werbeflyer der Klägerin aber nicht die Vorstellung von ko n- 29 30 31 - 12 - 2 AZR 265/14 - 13 - kreten, strafrechtlich relevanten Vorgängen, die einer Überprüfung mit den Mi t- teln des Beweises zugänglich wären. Die von der Klägerin verwendeten Form u- lierungen dienten im Rahmen des Wahlkampfs ersichtlich als pointierte Schlagworte zur Beschreibung der von ihr ausgemachten Missstände, um die Leser ggf. dazu zu animieren, sich über die fraglichen Vorgänge selbst näher zu unterrichten. S r- kennbar allenfalls eine pauschale Umschreibung gemeint, ohne dass diese e i- nen fassbaren Tatsachenkern zum Gegenstand hätte. Es kommt daher nicht darauf an, ob es, wie der Beklagte im Revisions verfahren geltend gemacht hat, e- ben habe. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen eine solche Feststellung nicht getroffen; einen Antrag nach § 320 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte nicht g e- stellt, eine zulässige Verfahrensrüge hat er nicht erhoben. (3) n- de Landrat Betrügereien im Landkreis decke, ändert nichts am Charakter der steht im gegebenen Zusamme n- ihr kritisierte Verhalten des Landrats durch die angesprochenen Vorfälle für b e- legt oder erwiesen. Ob dies gerechtfertigt ist, ist erneut eine Frage des Dafü r- haltens und Meinens, ohne dass konkret fassbare Tatsachen behauptet wü r- wertende Betrachtung. In einem nicht juristischen Kontext wie hier liegt erst recht ein wertender Gebrauch nahe Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 19) . (4) Ein anderes Verständnis verlangt auch nicht die anschließende Form u- lierung, die Klägerin stehe für eine transparente Politi Landrat nicht implizit und zwingend vorgeworfen, die Gesetze verletzt zu haben. Ebenso gut lässt sich die Aussage dahin verstehen, die Klägerin wolle herv o r- heben, dass sie als Landrätin möglichen Gesetzesverstößen konsequenter und transparenter nachgehe. Auch dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Zusa m- 32 33 - 13 - 2 AZR 265/14 - 14 - menhang der Äußerung mit der von ihr so bezeichneten Säule ihrer Politik dd) Das Landesarbeitsgericht hat die an die Öffentlichkeit gerichteten schriftlichen Aussagen der Klägerin zu Recht aus der objektiven Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums ausgelegt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises k ommt es nicht darauf an, ob der Flyer überwiegend politisch interessierte oder desinteressierte Empfänger erreichte und ob diese um den Erhalt der Informationen gebeten hatten oder nicht. Die von dem Beklagten angestellten Schlussfolgerungen sind überdies nicht zwi n- gend. Gerade ein nur flüchtiger, politisch desinteressierter und möglicherweise außerhalb des Wahlkampfgebiets ansässiger Leser des Flyers wird dessen Aussagen kaum auf einen konkreten Tatsachenkern bezogen haben. c) Zutreffend hat das Landesar beitsgericht der Meinungsfreiheit der Kl ä- gerin Vorrang vor ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des B e- klagten eingeräumt. aa) Allerdings kann es die vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB gebieten, dass es ein Arbeit nehmer des öffentlichen Dien s- tes unterlässt, die Amtswahrnehmung von Repräsentanten seines Arbeitgebers in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Die Klägerin hat ihr e Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des beklagten Landkreises de s- halb nicht verletzt, weil deren Reichweite ihrerseits unter Beachtung der Bede u- tung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bestimmt werden muss. bb) Bei der Würdigung der fragliche n Erklärungen fällt entscheidend ins Gewicht, dass es sich um Äußerungen der Klägerin über einen Gegenkandid a- ten im laufenden Wahlkampf gehandelt hat. Ein Wahlbewerber muss sich in einer solchen Situation ggf. auch überzogener Kritik stellen. Die Grenzen z ulä s- siger Kritik sind gegenüber einem Politiker weiter gefasst als gegenüber einer Privatperson (zu Art. 10 Abs. 1 EMRK vgl. EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 41) . Auch als Beschäftigte des betroffenen Landkreises durfte die Klägerin 34 35 36 37 - 14 - 2 AZR 265/14 - 15 - für das Amt des Landrats kandidieren und sich im Rahmen ihrer Wahlwerbung mit der Amtsausübung des seinerseits kandidierenden Landrats auseinande r- setzen. Durch ihre Kandidatur und ihre öffentlichen Äußerungen setzte sich die Klägerin gleichermaßen selbst der kritischen Üb erprüfung aus (vgl. zu diesem Kriterium EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 39) . In einem öffentlichen Wah l- kampf ist auch ein Arbeitnehmer nicht darauf verwiesen, Kritik an der Amtsau s- übung eines Gegenkandidaten, der zugleich Repräsentant seines Arbeitgebe rs ist, zunächst nur intern zu äußern. Es geht gerade um den öffentlichen Me i- nungskampf, in dessen Rahmen ansonsten zu beachtende vertragliche Pflic h- ten zur Rücksichtnahme, soweit im Interesse der Meinungsfreiheit erforderlich, zurücktreten müssen. Die Klä gerin war als Leiterin der Erhebungsstelle Zensus nicht unmittelbar persönlich für den amtierenden Landrat tätig. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob von ihr anderenfalls eine weitergehende Zurückhaltung auch in einem öffentlichen Wahlkampf hätte verla ngt werden können. cc) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Grenzen zur Schmähkritik seien nicht überschritten. Bei den Äußerungen der Klägerin stand nicht die persönliche Diffamierung des amtierenden Landrats im Vordergrund. Die Klägerin hat nach dem vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten n- dessen Amtswahrnehmung geübt und dam it ein bereits zuvor in der Öffentlic h- keit diskutiertes Thema aufgegriffen (vgl. bspw. die Pressemitteilung der Deu t- schen Umwelthilfe vom 2. November 2011 als Anlage zum Schriftsatz der Kl ä- gerin vom 28. . Es ging - entgegen der Auffassung des Beklagten - um eine politische Frage von öffentlichem Interesse (vgl. zu diesem Kriterium EGMR 17. April 2014 - 5709/09 - Rn. 42) , hier das Erfordernis transparenten Verwaltungshandelns. dd) Die Klägerin ha t die Kritik an der Amtswahrnehmung ihres Gegenka n- didaten nicht ins Blaue hinein erhoben. An einem solchen Beitrag bestünde auch im politischen Wahlkampf kein anerkennenswertes Interesse. Sie hat sich vielmehr darauf berufen, in der Presse veröffentlichte Berichte und öffentlich 38 39 - 15 - 2 AZR 265/14 - 16 - diskutierte Vorgänge aufgegriffen zu haben. Ihrer kritischen Bewertung der Amtsausübung des Landrats lag damit zumindest die Tatsache zugrunde, dass die Vorgänge in B. und C. und die Rolle des Landratsamts in der Öffentlichkeit als aufklärungsbedürftig angesehen worden waren. Der beklagte Landkreis mag zwar zutreffend geltend gemacht haben, der Landrat sei in der Presse - gehalt kommt aber - wie ausgeführt - auc h dem Flyer der Klägerin nicht zu. Handelt es sich stattdessen um ein Werturteil - hier über die Amtsausübung des Landrats - und bei diesem um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 - zu B II 1 a der Gründe, BVerfGE 61, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 4 der Gründe, BVerfGE 7, 198) . Sie beschränkt sich entgegen der Au f- fassung des Be klagten nicht auf spontane, mündliche Äußerungen. Vielmehr schützt Art. 5 Abs. (vgl. BVerfG 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] aaO: ua. schriftlicher Bo y- kottaufruf; 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/ 13, 1 BvR 527/13 - : Veröffentlichung eines . Bei einer spontanen, mündlichen Erklärung mag a u- ßerdem die mögliche Unbedachtheit einer gewählten Formulierung zu berüc k- sichtigen sein. ee) Die Äußerung der Klägerin ging nach Form und Zeitpunkt nicht über das in einem Wahlkampf hinzunehmende Maß hinaus. (1) Der beklagte Landkreis hat geltend gemacht, die Klägerin habe offe n- sichtlich um jeden Preis potentielle Wähler für sich gewinnen wollen. Dabei lässt er außer Acht, dass sie dies ni cht durch eine persönliche Diffamierung des amtierenden Landrats, sondern durch eine politische Stellungnahme zu dessen Amtswahrnehmung versucht hat. Dass sie damit zugleich beabsichtigt haben dürfte, die Wähler gegen den amtierenden Landrat und für sich s elbst einz u- nehmen, ist nicht zu missbilligender Zweck eines Wahlkampfs. 40 41 - 16 - 2 AZR 265/14 - 17 - (2) Ob der Vorgang anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin zur U n- terstützung ihrer Äußerungen ihren Dienst beim Beklagten in die Waagschale geworfen und den Lesern zB das Vorha ndensein darauf beruhender besond e- rer Einblicke in die Zusammenhänge suggeriert hätte, bedarf keiner Entsche i- dung. Ein Hinweis auf ihre Beschäftigung bei dem beklagten Landkreis war dem Flyer nicht zu entnehmen. (3) Dass der Flyer über das Gebiet des bekl agten Landkreises hinaus ve r- breitet worden wäre, ist vom Landesarbeitsgericht weder festgestellt worden, noch würde dies ein anderes Ergebnis rechtfertigen. Das Anzeigenblatt, dem der Flyer beigelegt war, ist jedenfalls auch in dem Gebiet des beklagten Lan d- kreises verteilt worden. Die Klägerin musste von dieser Möglichkeit seiner Ve r- breitung nicht deshalb absehen, weil das Blatt einen über den Landkreis hi n- ausreichenden Einzugsbereich hatte. (4) Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, die Klägerin habe be wusst einen so späten Zeitpunkt für die Veröffentlichung gewählt, dass dem amtiere n- den Landrat vor der Wahl keine Reaktion mehr möglich gewesen sei, ist dies bereits unschlüssig. Das Anzeigenblatt wurde am 18. April 2012 verteilt, die Landratswahl fand am 22. April 2012 statt. II. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. Die Klägerin hat - wie ausgeführt - ihre Ve r- tragspflichten nicht verletzt. III. Den Auflösungsantrag des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zu Recht abgewiesen. Der beklagte Landkreis hat keine Umstände dargelegt, die einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit der Parteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG entgegenstünden. Weder genügen frühere Spannungen au f- grund einer Konkur rentenklage als Auflösungsgrund, noch ist ersichtlich, warum sich die Klägerin ein Verhalten ihres Vaters zurechnen lassen müsste. 42 43 44 45 46 - 17 - 2 AZR 265/14 IV. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Das Kündigungsschutzverfah ren ist rechtskräftig abgeschlo s- sen. V. Als unterlegene Partei hat der beklagte Landkreis gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Kreft Berger Rachor F. Löllgen Gerschermann 47 48
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