Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Mai 2015 Zweiter Senat - 2 ABR 38/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.B.2ABR38.14.0 I. Arbeitsgericht Trier Beschluss vom 18. Juni 2013 - 2 BV 22/12 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Beschluss vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied Bestimmung en : BetrVG § 103 Abs. 1 und Abs. 2; KSchG § 15; BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 Leits atz : Die Wahrnehmung des Amtes als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen wicht i- gen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds darzustellen. Dieses ve r- letzt durch eine solche Beisitzertätigkeit für sich genommen nicht seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. ECLI:DE:BAG:2015:130515.B.2ABR38.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 ABR 38/14 2 TaBV 22/12 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 BESCHLUSS Schmidt, Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstelle rin , 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 3. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , - 2 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 3 - hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 13. Mai 2015 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger als Vo rsi t- zende, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Brossardt für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligt en zu 3. wird de r Beschluss des Landesarbeit s- gerichts Rheinland - Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerden des Betriebsrats und des Beteili g- ten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Juni 2013 - 2 BV 22/12 - abgeändert und der Antrag abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweige r- ten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H. In Deutschland betreibt sie etwa 390 Filialen, daru n ter eine Filiale in T. Der Beteiligte zu 3. ist bei ihr seit September 1999 als Mi t arbeiter im Verkauf auf der Grundlage eines Arbeitsvertra gs mit sog. Jahresarbeitszeitreg e- lung beschäftigt. Die vereinbarte Jahresarbeitszeit betrug zuletzt 1.660 Stunden. Die Arbeitgeberin setzt Mitarbeiter mit Jahresarbeitszeitreg e- lung entsprechend dem Arbeitsanfall variabel ein. In ihr er Filiale in T erfolgt die Personalplanung monatlich gemäß einer Betriebsvereinbarung zur Arbeit s zeit aus dem Jahre 2008. Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin vom 10. September 2001 ist in § 4 Abs. 2 unter der Übe r schrift 1 2 - 3 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 4 - n- Der Beteiligte zu 3. ist Vorsitzender des für die Filiale in T gebildeten Betriebsrats. Er ist a ußerdem Mitglied im Gesamtbetriebsrat, im Wirtschaft s- ausschuss und im Europäischen Betriebsrat. Im Oktober 2012 teilte er der A r- und unter Angabe seiner Steuernummer und Bankverbindung mit, dass er am 9. November 2012 als Beisitzer einer Einig ungsstelle für den Betrieb der Arbei t- geberin in A tätig sein werde und hierfür vorsorglich um ihr Einverständnis bi t te, obwohl er die arbeitsvertragliche Klausel zu Nebentätigkeiten für unwir k sam halte . Zugleich Betriebsratsb e rater zu sein , und bat auch dafür vo r- sorglich um das Einverständnis der Arbeitgeberin. Außerdem erinnerte er an ein Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner Arbeitszeit . Durch di e Able h- nung er schwere ihm die Arbeitgeberin seine Nebentätigkeit in ein er freiberufl i- Unter demselben Briefkopf stellte d er Beteiligte zu 3. der Arbeitgeberin ein Honorar für die Tätigkeit als Mitglied einer in der Fil i ale in S bis Januar 2012 gefü hrten Einigungsstelle in Höhe von 9.163,00 Euro in Rechnung . Die Arbeitgeberin leistete dar auf k eine Zah lung. Mit Schreiben vom 7. November 2012 verweigerte die Arbeitgeberin i h- re Zustimmung zu den angezeigten Nebentätigkeiten . Der Beteiligte zu 3. mü s- se i- nes Arbeitsverhältnisses rechnen, wenn er sie dennoch ausübe . Der Bet eiligte zu 3. war von der Arbeitgeberin für den 9. November 2012 zur Arbeitsleistung vorgesehen. Der Betriebsra t stimmte dieser Einsat z- planung nicht zu . Durch Spruch der Einigungsstelle wurde der Personaleinsatz für November 2012 sodann in der Weise festgelegt, dass der Beteiligte zu 3 . am 9. November 2012 nicht zur Arbeit eingeteilt war. Die S itzung der Ein i- gungss telle in A am 9. November 2012 fand dennoch ohne ihn statt . Eine Si t- zung am 18. Dezember 2012 nahm er wahr . 3 4 5 - 4 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 5 - Der Beteiligte zu 3 . wurde außerdem als Mitg l ied von Einigungsstellen in Filialen der Arbeitgeberin in W und He benannt . Die Verfahrensbevollmäc h- ti gte des Betriebsrats der Filiale W teilte d e r Arbeitgeberin in einem Schre i ben vom 19. November 2012 mit , d er Beteiligte zu 3. , e- , werde als Beisitzer an der Einigungsstelle in W teilnehmen . Se i ne Bestellung für die Ei nigungsstelle in He zeigte der Beteiligte zu 3. der Arbeitg e- berin mit Schrei ben vom 17. Dezember 2012 an . Er verwandte dafür e r neut den e . Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 b at die Arbeitgeberin den B e- triebsrat um Zustimmung zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des A r- beitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3. Mit Beschluss vom 24. Dezember 2012 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung. Am 28. Dezember 2012 le i- t e te die Arbeitgeberin das vorliegende Ver fahren zu deren E rsetzung ein. Der Beteiligte zu 3 . nahm im Februar 2013 an zwei Sitzungen der Ein i- gungsstelle in A und an einer Sitzung der Einigungsstelle in W teil. Anfang März 2013 nannte er der Arbeitgeberin weitere Termine für Sitzungen der Einigung s- stellen in A, He und W . Gleichzeitig teilte er mit, die Termine zwar wahrne h men zu wollen, nicht jedoch im Rahmen seiner ursprünglich geplanten Nebentäti g- . Anfang April 2013 tagte die Ein i- gungsstelle in W erneut unter s einer Beteiligung . Mit Schreiben vom 15. April 2013 stellte ihn die Arbeitgeberin für die Zukunft von der Verpflichtung zur A r- beitsleistung frei. Anfang Mai 2013 nannte der Beteiligte zu 3 . der Arbeitgeberin weitere Sitzungstermine der Einigungsste llen in He und W . E r werde auch di e se nicht in h men. Die Arbeitgeberin untersagte ihm die Teilnahme. Die Sitzung der Einigungsste l le in He wurde vertagt, die Sitzung in W fand mit ihm statt . Anfang Juni 2013 übermittelte der Beteiligte zu 3 . dem i m Urlaub b e- fin d lichen Store - Manager der Filiale in T eine E - Mail, in der er mitteilte, er werde am 7. Juni 2013 erneut an einer Sitzung der Einigungsstelle in W tei l- 6 7 8 9 10 - 5 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 6 - nehmen, wiederum aber nicht in s s- Die Arbeitgeberin hat beim Betriebsrat die Zustimmung zur außero r- dentlichen Kündigung auch im Hinblick auf die Beteilig ung an den Sitzungen der Einigungsstellen seit Februar 2013 beantragt . Der Bet riebsrat h ielt an seiner Verweigerung fest oder hat nicht reagiert. Die Arbeitgeberin hat ihr en Antrag auf Zustimmungsersetzung ergänzend auf diese Sachverhalte gestützt . Der Beteiligte zu 3 . war an keinem der Tage, an denen er an Ein i- gungsstellensitzung en teilnahm, zur Arbeit verpflichtet. Im Zusammenhang mit seiner Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstellen in A, W und He kam es über Fragen seines Personaleinsatzes zu gerichtlichen Auseinandersetzu n gen zwischen den örtlichen Betriebsräten und der Arb eitgeberin, zum Teil un ter se i- ner Beteiligung . Zwischen dem Beteiligten zu 3. und der Arbeitgeberin sind a u- ßerdem eine Klage auf Reduzierung und Vertei lung sein er Arbeit s zeit sowie eine Klage auf Zustimmung zu eine s anhängig bzw. anhängig gewesen. Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3 . habe durch die Teilnahme an Einigungsstellen trotz ihrer ausdrücklichen Unters a- gung kontinuierlich und eklatant gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflic htu n- gen, insbesondere gegen seine ihr gegenüber bestehende Loyalitätspflicht ve r- stoßen. In § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags sei zwar kein Nebentätigkeitsverbot, aber ein Erlaubnisvorbehalt vereinbart worden. Die Nebentätigkeit als Ein i- gungsstellenbeisitzer s ei nicht genehmigungsfähig. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung sei es dem Beteiligten zu 3 . nicht gestattet, eine solche Tätigkeit auszuüben . Durch sie würden betriebliche Interessen verletzt. Zum einen beei n- trächtige sie ihr durch den Arbeitsvertrag abg esichertes Interesse an der Mö g- lichkeit eines flexiblen Eins atzes des Beteiligten zu 3. Dessen Verhalten habe z u einer Flut von kostenintensiven Verfahren geführt. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten habe sie den Beteiligten zu 3 . an den angekündi gten Te r- minen von Einigungsstellensitzungen nicht mehr zur Arbeit eingeteilt. Zum a n- deren sei insbesondere das geschäftsmäßige Betreiben der Nebentätigkeit 11 12 13 - 6 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 7 - nicht mit de n Loyalitätspflichten eine s Arbeitnehmer s vereinbar. Der Be teiligte zu 3. werde auf Seit en des Betriebsrats und damit gegen ihre Interessen , j e- doch auf ihre Kosten tätig . Um seine geschäftlichen Interessen zu vertr eten, müsse er zwangsläufig ihren Belangen zuwider handeln. E in Verhalten wie das des Beteiligten zu 3 . dem sich die Betriebsräte des Unternehmens wechselseitig zu Beisitzern von Einigungsstelle n beriefen. Die entgeltliche Tätigkeit als betriebsfremder Ein i- gungsstellenbeisitzer führe zu einer verbotene n mittelbare n Begünstigung e ines Betriebsratsmitglieds. D e r Beteiligte zu 3 . komme als Beisitzer für die Ein i- gungsstellen andere r Betriebe nur aufgrund seiner als Betriebsratsmitglied g e- sammelten Erfahrungen und Kenntnisse in Betracht. Er wolle die auf ihre Ko s- ten erworbenen Kenntnis se persönlich gewinnbringend - und dies wiederum auf ihre Kosten - verwerten. Sie habe in der Vergangenheit eine solche Nebentäti g- keit des Beteiligten zu 3 . weder geduldet noch genehmigt. Sie sei bislang davon ausgegangen, dass er als Beisitzer nur im Rahm en seines Betriebsratsamts tätig geworden sei. Auf d ie V er bot e des § 78 BetrVG könne er sich nicht ber u- fen. Er habe d ie Ä mt er als Beisitzer von Einigungsstellen gar nicht erst anne h- men dürfen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Zustimmung des B etriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen. Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3 . haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, ein wichtiger Grund zur außero r- dentlichen Kündigung liege ni cht vor. Die durch den Beteiligten zu 3. ausge ü b- te n T ätigkeit en als Beisitzer von Einigungsstellen sei en zulässig. Er habe durch sie seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. § 4 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags sei als Allgemeine Geschäftsbedingung w egen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und als überraschende Klausel unwirksam. Zumindest habe der Be teiligte zu 3. einen Anspruch auf Erlaubnis gehabt . B etriebliche Intere s- sen der Arbeitgeberin seien durch seine Tätigkeiten nicht beeinträchtigt worden. Ihm sei es aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen , sowohl se i- 14 15 - 7 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 8 - ne Arbeitsverpflichtung zu erfüllen, als auch die Ämter als Einigungsstellenbe i- sitzer auszuüben. Er gerate durch die Teilnahme an Einigungsstellen anderer Betriebe des Unternehmen s auch nicht in einen Loyalitätskonflikt. Als Beisitzer sei er ebenso wie als Betriebsratsmitglied an den Grundsatz der vertrauensvo l- len Zusammenarbeit gebunden. Die Arbeitgeberin verstoße mit ihrer Künd i- gungsabsicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und das B e- nachteiligungsverbot des § 78 BetrVG. Zudem genüge ihr Antrag an den B e- triebsrat nicht den gesetzlichen Anforderungen, da er nicht die notwendigen tatsächlichen Informationen enthalte. Insbesondere habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt, wel che betrieblichen Interessen durch die Nebentätig keit des Bete i- ligten zu 3 . beeinträch tigt worden sei en. D ie Vorinstanzen haben dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihren Rechtsbeschwerden verfolgen der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. ihr Be gehren weiter, den Antrag abzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerden sind begründet. Die Vorinstanzen haben die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Unrecht ersetzt. Dessen Verhalten stellt keinen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses dar. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Zustimmung des Betriebsrats au ch deshalb nicht zu ersetzen ist , weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt oder der Betriebsrat nich t ordnungsgemäß entsprechend § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG über die Kündigungsgründe unterrichtet worden ist. I. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm . § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu e r- setzen , wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksicht i- gung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müsse n Tatsachen vorliegen, auf g rund derer de m Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsve r- 16 17 18 - 8 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 9 - hältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist n icht mehr zug e- mutet werden kann ( vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN ; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17 mwN ) . Dabei ist zunächst zu unte r- damit typischerweise al s wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältni s- ses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abw ä- gung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist - zumutbar war oder nicht ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39 ) . Stützt der Arbeitgeber den wic h- tigen Grund bei einem Betriebsratsmitglied auf dessen Verhalten, muss dieses sich als Verletzung von P flichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen ( BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 34; 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39 ) . II. An einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB fehlt es. Mit der A n- nahme der Bestellungen als Beisitzer von Einigungsstellen anderer Betriebe der A rbeitgeberin und der Teilnahme an den Sitzungen dieser Einigungsstellen hat der Beteiligte zu 3 . weder gegen seine Pflichten aus § 4 Abs. 2 des Arbeitsve r- trags verstoßen noch seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin nach § 241 Abs. 2 BGB ver letzt. 1. Z ugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, dass die Klausel in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags als sog. Erlaubnisvorbehalt zu verstehen und mit diesem Inhalt wirksam ist. D e r Beteiligte zu 3. hatte einen Anspruch dara uf , ihm die Tätigkeiten als Beisitzer der fraglichen Einigungsstellen zu gestatten. M it ihnen war keine Beeinträchtigung d er betrieblichen Interessen der Arbeitg e- berin verbunden (zum wichtigen Grund bei fortgesetzte r Ausübung einer offe n- sichtlich nicht gen ehmigungsfähigen Nebentätigkeit , vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 28; 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - Rn. 42 ; zur Ei g- nung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als wichtiger Grund , wenn die ve r- traglich geschuldeten Leistungen beeinträchtig t werden , vgl. BAG 26. August 19 20 - 9 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 10 - 1976 - 2 AZR 377/75 - zu I 3 b der Gründe ) . Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Beisitzer auch nicht zurückstellen, bis gerich t- lich geklärt w äre , ob sie mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten vereinbar sind . a) Ein Arbeitnehmer hat in Anbetracht seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Ausübung von Nebentätigkeiten, sofern diese die betrieblichen Interessen nicht beeinträchti gen (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70) . Außerhalb der Arbeitszeit steht ihm die Verwendung seiner Arbeitskraft grundsätzlich frei. Soweit die Nebe ntätigkeit beruflicher Natur ist, kann er sich auf das Grundrecht der freien Berufswahl berufen (Art. 12 Abs. 1 GG) . Nichtberufliche Tätigkeiten sind durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Der Arbeitnehmer hat jedoch jede Nebentätigkeit zu un terlassen, die mit sein er Arbeitspflicht kollidiert . Das ist der Fall, wenn sie gleichzeitig mit der Haupttätigkeit ausgeübt werden soll oder bei nicht gleichzeitiger Ausübung dann , wenn die vertraglich vereinbarte Arbeit s- l ei s tung unter ihr leidet. S olche Nebentätigkeit en stell en eine Verletzung der Arbeitspflicht dar (BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - zu I 2 b aa der Grü n- de) . Zu unterlassen sind ferner Nebentätigkeiten, die gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot versto ßen ( vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 27 ff.; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - Rn. 14 ff. ) oder sonst einen Int e- ressenwiderstreit hervorrufen, der geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität und Integrität des Arbeitnehmer s zu zer stören (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 5 der Gründe, BAGE 105, 205; 28. Februar 2002 - 6 AZR 33/01 - zu 1 b bb der Gründe; ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl . § 626 BGB Rn. 118; Peter Nebentätigkeiten von Arbeitnehmern S. 119 ff.) . b ) Es bedar f keiner Entscheidung , ob d ie der Arbeitgeberin angezeigte Neben tätigkeit als oder eine gewerbsmäßige Teilnahme an Einigungsstellen , die über die gelegentliche Wahrnehmung von Bestellungen als Beisitzer hinausg inge , die b etrieblichen Interessen der Arbei t- 21 22 - 10 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 11 - geberin beeinträchtig t e. Die vom Beteiligten zu 3 . tatsächlich ausgeübten T äti g- keiten als Beisitzer von Einigungsstellen in anderen Betrieben der Arbeitgeberin rechtfertigen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s nicht die A n- nahme, diese seien Teil eines auf Gewerbsmäßigkeit angelegten - wie auch immer näher zu bestimmenden - aa ) Zwar hatte der Beteiligte zu 3 . der Arbeitgeberin im Oktober 2012 a n- wollen . E r hat te an das Begehren um Reduzierung und Verteilung seiner A r- beitszeit erinnert und hatte der Arbeitgeberin vorgehalten, sie erschwere durch ihre Ablehnung seine E r hatte der Arbeitgeb e- rin m it entsprechendem Briefkopf ein Honorar für die im Januar 2012 abg e- schlossene Einigungsstelle in S in Rechnung gestellt und im Dezember 2012 unter demselben Briefkopf seine Bestellung zum Beisitzer der Einigung s stelle in He angezeigt. Auch der Verfahrensbevollmächtigten des Betrieb s rats in W war die Titulierung seiner Tätigkeit als e trieb s rat s b e r a t ung f fe n- sichtlich bekannt, wie sich aus ihrem Schreiben vom 19. November 2012 ergibt. bb ) Die tatsä ch lich wahrgenommenen Tätigkeiten als Beisitzer der Ein i- gungsstellen in S , A und W - die Einigungsstelle in He ist nur noch o h ne B e te i l i- gung des Beteiligten zu 3. zusammengetreten - lassen jedoch eine über die gelegentliche A nnahme solcher Bestellungen hi n aus gehende, einem bestim m- gewerbsmäßige Betätigung des Beteiligten zu 3. nicht erkennen. Dagegen spr echen sowohl die geringe Zahl der Einigungsste l len als auch der Umstand, dass er - zumindest bislang - für seine Tätigkeiten in A und W kein H o n o rar in Rechnung gestellt und die Hon o rarforderung für die Ein i gung s stelle in S nicht weiterverfolgt hat. D er B e teiligte zu 3 . hat der A r beitg e berin seine Tei l nahme an den Einigungsstellensi t zungen außerdem seit März 2013 stets mit dem au s- drücklichen Hinweis ang e zeigt, die Termine nicht im Rahmen se i ner ursprün g- lich geplanten Nebentäti g e triebsratsb e r a a ls einzelne Termine wah r nehmen zu wollen. Z u dem ist weder konkret vorg e- 23 24 - 11 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 12 - tragen noch objektiv ersich t lich, dass d er Beteiligte zu 3. etwa werbend für eine s aufgetreten wäre . Selbst wenn er eine u r- sprünglich andere Absicht n ur mit Blick auf das vorli e gende Z u stimmungse r se t- zungsverfahren nicht weiterve r folgt haben sollte, hätte er sie jedenfalls bi s lang nicht verwirklicht. Sofern er we i terhin auf Erteilung d er Z u stimmung zu e i ner e klagen sollte, nähme er lediglich das Recht wahr, s einen - vermeint lichen - Anspruch gerich t lich kl ä ren zu la s sen . Dies spräche allenfalls dafür, dass er o über die Wahrnehmung einzelner Ämter als Einigungsstellenbeisitzer hinau s g inge, für die Zukunft noch nicht aufgegeben h at . Nichts ander e s gilt für di e Klage auf Reduzierung und Festlegung der Lage seiner Arbeitszeit. D er B e te i ligte zu 3. hat te sein Begehren zwar im Oktober 2012 noch in den Zusa m me n hang mit n- falls dafür, dass er ursprünglich weiterg e hende Absichten gehabt und di e se möglicherweise für die Zukunft noch nicht endgültig aufgegeben ha t . c ) Soweit die Arbeitgeberin den Antrag auf die tatsächlich aus geübten T ä- tigkeiten des Beteiligten zu 3. als Beisitzer vo n Einigungsstellen anderer Betri e- be stützt, war damit weder eine Verletzung seiner Arbeitspflicht noch eine B e- einträchtigung der betrieblichen Interessen der Arbeitgeberin wegen einer Ei n- schränkung seiner flexiblen Einsetzbarkeit verbunden. aa ) Seine Arbeitspflicht hat der Beteiligte zu 3. durch die Tätigkeiten als Beisitzer von Einigungsstellen nicht verletzt. Es liegen auch keine Verstöße g e- gen das Arbeitszeitgesetz vor. Unabhängig davon, dass de r Beteiligte zu 3. an den Sitzungen der Einigungsstellen nicht als Arbeitnehmer teilgenommen hat, sind selbst bei einer Zusammenrechnung der aufgewendeten Zeiten mit den Zeiten seiner Teilzeittätigkeit für die Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs . 2 ArbZG Überschreitungen der höchstzulässigen Arbeitszeit weder vo r- getragen noch objektiv ersichtlich. bb ) Die ausgeübten T ätigkeiten als Einigungsstellenbeisitzer haben betrie b- liche Belange der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit de r Personaleinsatzpl a- 25 26 27 - 12 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 13 - nung nicht beeinträchtigt . Dabei kann zugunsten der Arbeitgeberin unterstellt werden, dass die mit dem Beteiligten zu 3. getroffene Vereinbarung zur Jahre s- arbeitszeit wirksam war . (1 ) Die Regelungen zur Personaleinsatzplanung in der Filiale T ermö g lic h- ten es, Kollisionen zwischen der gelegentlichen Teilnahme des Beteiligten zu 3. an Einigungsstellensitzungen und seiner Arbeits pflicht zu vermeiden. Die t ei l- zeitbeschäftig te n Arbeitnehmer mit variabler Arbeitszeit können dort vor der Festlegung des monatlichen Dienst plans Zeiten benennen, an denen sie aus dringenden Gründen an einem E insatz gehindert sind , denen die Filialleitung nach Möglichkeit Rechnung trägt (vgl. Ziff. III 2 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vom 18. Dezember 2008) . ( 2 ) Die Tätigkei ten de s Beteiligten zu 3. haben die Möglichkeit der Arbei t- geberin, ihn flexibel einzusetzen, nicht in beachtlicher Weise eingeschränkt. Zwar hatte der Beteiligte zu 3. für den 9. November 2012 einen Freizeitwunsch geäußert und der Betriebsrat seine Einteil ung für diese n Tag abgelehnt . Die Arbeitgeberin hat aber nicht behauptet, es hätten betriebl iche Gründe vorgel e- gen, die d en Einsatz des Beteiligten zu 3. am 9. November 2012 erforderlich gemacht hätten. Dagegen spricht auch, dass der Personaleinsatz von de r Ein i- gungsstelle für diesen Tag ohne den Beteiligten zu 3 . festgelegt wurde. Ebenso wenig hat die Arbeitgeberin behauptet, d ies er habe ihr - b is sie ihn von der A r- beitsleistung gänzlich freigestellt habe - seine Freizeitwünsche jeweils erst so spät angeze igt, dass deren Berücksichtigung zu betrieblichen Beeinträchtigu n- gen geführt h abe . Besondere Probleme bei der Einsatzplanung , die die T äti g- keiten des Beteiligten zu 3 . verursacht hätten, sind vielmehr durch Tatsachen nicht belegt. Es war der Arbeitgeberin durchweg möglich, d ies en an den Tagen der von ihm angezeigten Einigungsstellensitzungen gar nicht erst zur Arbeit einzuteilen. Da mit verbundene Schwierigkeiten hat sie nicht dargelegt . War ihr aber eine Berücksichtigung der Freizeitw ünsche des Beteiligten zu 3 . möglich, stellt der Umstand, dass dieser sie anmeldete , k eine Beeinträchtigung ihrer b e- trieblichen Belange dar. Es ist vielmehr Bestandteil der im Betrieb in T pra k t i- 28 29 - 13 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 14 - zierten Personaleinsatzplanung , dass private Freizeitwünsche der Arbeitne h mer un d betriebliche Erfordernisse nach Möglichkeit in Einklang gebracht we r den müssen . (3 ) D as Vorbringen der A rbeitgeberin , sie sei dem Beteiligten zu 3. allein deshalb bei der Einsatzplanung entgegengekommen, weil sie weitere Ause i- nandersetzungen wegen seine s Arbeitseinsatzes habe vermeiden wollen , rech t- fertigt keine andere Beurteilung . Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Streitigkeiten über die Personaleinsatzplanung deshalb gekommen ist, weil de r Betei ligte zu 3. oder die beteiligten Betriebsräte nicht bereit gewesen wären , berechtigte betriebliche Erfordernisse der Arbeitgeberin anzuerkennen . d ) Der Beteiligte zu 3. war mit Blick auf seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch nicht aus ander en Gründen gehindert, die Be nennungen als Einigungsstellenbeisitzer an zunehmen. aa ) In der Mitwirkung an einer Einigungsstelle nach § 76 BetrVG liegt für sich genommen keine Beeinträchtigung der betrieblich en Interessen des A r- beitgebers. Die Einigungsstel le ist eine betriebsverfassungsrechtliche Institution eigener Art mit dem Zweck, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei der G e- staltung der betrieblichen Ordnung zu gewährleisten, indem sie ggf. durch Zwangsschlichtung Pattsituationen im Bereich der parität ischen Mitbestimmung auflöst. Es handelt sich um das gesetzlich vorgesehene Verfahren , um in b e- trieblichen Regelungsstreitigkeiten eine Einigung herbeizuführen . Die vo n den jeweiligen Betriebsparteien bestellten Beisitzer sind weder deren Vertreter noch ih r verlängerter Arm . Sie wirken bei der Schlichtung des Regelungsstreits frei von Weisungen und mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit mit (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 22; 15 . Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 97, 379) . D ementsprechend können sie nicht mit Vertretern einer Betriebspartei gleichgesetzt werden, auch wenn ihre Nähe zu derjenigen Betriebspartei, die sie bestellt hat, nicht zu verkennen und vom G e- setz auch gewollt ist (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 b cc der 30 31 32 - 14 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 15 - Gründe, BAGE 100, 239; 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 80, 222) . Die Tätigkeit der Einigungsstelle ist auf eine Beseitigung von Konflikten vornehmlich auf dem Weg der Herbeiführung eines für beide Seiten akzeptablen Ko mpromisses ausgerichtet (vgl. BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 3/95 - aaO ) . Die vom Betriebsrat bestellten Beisitzer vertreten dabei die Int e- ressen der betroffenen Arbeitnehmer nicht mangels L oyalität gegenüber der Arbeitgeberseite , sondern aufgrund der ihnen vom Gesetz zugewiesenen Rolle. Sie sind nach § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG überdies verpflichtet, ihre Entsche i- dung unter angemessener Berücksichtigung nicht nur der Interessen der b e- troffenen Arbeitnehmer, sondern auch der betrieblichen Belange und nach bill i- gem Ermessen zu treffen (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 - aaO ; 18. Januar 1994 - 1 ABR 43/ 9 3 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 75, 261) . Der Interesse n- gegensatz zwischen Arbeitnehmer - und Arbeitgeberseite ist damit vom Gesetz vorausgesetzt und soll durch die Ver handlungen in der Einigungsstelle - unter Mitwirkung eines unabhängigen Vorsitzenden - gerade überwunden werden. bb ) Die Be nennung des Beteiligten zu 3. als Beisitzer von Einigungsstelle n anderer Betriebe der Arbeitgeberin war grundsätzlich zulässig . (1 ) Der Betriebsrat bestellt seine Beisitzer durch Beschluss (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 19. August 1992 - 7 ABR 58/91 - zu B II 2 a der Gründe) . Er darf sich dabei für Personen en t- scheiden, denen er dahingehend vertraut, da ss sie als Beisitzer die Interessen der Arbeitnehmer in Verhandlungen mit der anderen Seite wahren. Dies und das Vertrauen, durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für beide B e- triebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen, ist der Maßstab, an de m sich der Betriebsrat bei seiner personellen Auswahl auszurichten hat. Es steht ihm dabei frei, betriebs externe Beisitzer zu benennen. Er darf dies nicht nur dann, wenn deren Benennung auch erforderlich ist ( BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - aaO ; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 der Gründe ; für die Bestellung betriebsfremder , aber unternehmensangehörige r Beisitzer , vgl. BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) . Die B e- 33 34 - 15 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 16 - fugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen besti mmten Persone n- kreis beschränkt, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt nicht in Betracht (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 23; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 31 f . , BAGE 148, 182 ) . Dem Betriebsrat ist es allerdings verwehrt, Person en als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die offe n- sichtlich ungeeignet sind, entsprechend der Funktion in der Einigungsstelle tätig zu werden (BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - aaO ; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 36) . (2 ) D anach best and en ge gen die Bestellung des Beteiligten zu 3. zum Be i- sitzer der Einigungsstellen in den anderen Betrieben der Arbeitgeberin keine Bedenken. D ie Arbeitgeberin hat nicht behauptet, der Beteilig te zu 3. sei zur Wahrnehmung der dort anfallenden Aufgaben offensichtl ich nicht geeignet g e- wesen. cc ) Der Beteiligte zu 3. geriet durch die Annahme d er Be nennungen selbst dann nicht in einen Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflich ten, wenn er für di e Amtsausübung - anders als nach § 76a Abs. 2 BetrVG für die Teilnah me an einer Einigungsstelle im eigenen Betrieb - gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG die Zahlung ein es Honorar s von der Arbeitgeberin bean spruchen kö nnte. (1 ) Nach § 76a Abs. 3 BetrVG hat ein betriebsfremder Beisitzer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ve rgütung seiner Tätigkeit im Einigung s- stellenverfahren, dessen Höhe sich nach den Maßgaben des § 76a Abs. 4 Satz 3 bis Satz 5 BetrVG richtet. Anders als nach der früheren Rechtslage hängt das Entstehen des Honoraranspruchs nicht mehr davon ab, ob der B e- trie bsrat dem Beisitzer ein Honorar zugesagt hat (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, BAGE 124, 188; 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 1 der Gründe) . Der Honoraranspruch ist dem Grunde nach nur von der wirks a- men Bestellung für eine im Betrieb des A rbeitgebers gebildete Einigungsstelle und der Annahme dieser Bestellung abhängig. (2 ) Die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch Honoraranspr ü- 35 36 37 38 - 16 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 17 - che externer Beisitzer ist damit dem Einigungsstellenverfahren immanent. Sie ist nicht nur - möglicher weise - Folge der Bestellung eines betriebsfremden, aber doch unternehmensangehörigen Arbeitnehmers , son dern entsteht von Gesetzes wegen bei jeder Bestellung eines betriebsfremden Beisitzer s . (3 ) Ein (etwaiger) gesetzlicher Honoraranspruch des betriebsfr emden u n- ternehmensangehörigen Beisitzers , der zugleich Mitglied des Betriebsrats eines unternehmenszugehörigen Betriebs ist, verstieße nicht gegen das Begünst i- gungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG . Sinn und Zweck d ieser Vorschrift ist es, die Mitglieder eines der in § 78 Satz 1 BetrVG bezeichneten betriebsverfa s- sungsrechtlichen Organe gegenüber den Mitarbeitern desselben Arbeitsve r- bunds wegen ihrer Amtst ätigkeit weder zu benachteiligen noch zu begünstigen. Stünde einem betriebsfremden, aber unternehmensangehör igen Einigungsste l- lenbeisitzer gemäß § 76a Abs. 3 BetrVG ein Honoraranspruch zu ( dies able h- nend und für eine entsprechende Anwendung von § 76a Abs. 2 BetrVG HWGNRH - Worzalla 9. Aufl . § 76a Rn. 15) , handelte es sich nicht um eine g e- setzlich missbilligte Begü nstigung, sondern - ähnlich wie beim Sonderkünd i- gungsschutz für Betriebsratsmitglieder gemäß § 15 KSchG und § 103 BetrVG - um eine gesetzlich gerade vorgesehene Ungleichbehandlung. D e m- entsprechend stellte schon nach der Rechtslage vor In - Kraft - Treten des § 76a BetrVG die Honorarzusage an eine n betriebsfremden, aber unternehmensa n- gehörigen Beisitzer keine Begünstigung iSd. § 78 Satz 2 BetrVG dar (BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - zu B II 1 c der Gründe, BAGE 62, 129) . ( 4 ) Allein der Umstand, dass dem Betei ligten zu 3. gegen die Arbeitgeberin ein gesetzlicher Honoraranspruch aufgrund seiner Amtswahrnehmung zustehen könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, er müsse in stärkerem Maße , als dies für die Vertretung der Interessen der betroffenen Arbeitnehmer in de r Ein i- gungsstelle erforderlich war, gegen ihre Interessen tätig geworden sein. Soweit sich die Arbeitgeberin zu 3 . habe nur funktionieren können, wenn er in den Einigungsstellen ausschließlich solche Int eressen vertrat, welche den ihren zuwiderliefen, zielt sie auf ein de m 39 40 - 17 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 18 - Beteiligten zu 3. zugesch riebene s Bestreben, sich auf ihre Kosten eine weitere Erwerbsquelle zu verschaffen. Wie ausgeführt, gibt es indessen keine hinre i- chenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 3. seine Tätigkeiten als Beisitzer auf dieses Ziel ausgerichtet hätte . Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, zu r Verwirklichung seines Konzepts müs se der Beteiligte zu 3. d ie Int e- ressen de s jeweiligen örtlichen Betriebsr ats bestmö glich vertreten , verkennt sie , dass die Beisitzer auf Betriebsratsseite nicht die Interessen de s sie beste l- lenden Gremi ums , sondern diejenigen der von de r Reg e lungsstreitigkeit b e- troffenen Arbeitnehmer wahrnehmen . Dies wiederum ist ihre gesetzlich vorg e- se hene Aufgabe. Selbst die Vertretung der Arbeitnehmerint e- ressen in einer Einigungsstelle stellt deshalb keine Illoyalität gegenüber dem Arbeitgeber dar. ( 5 ) Der Beteiligte zu 3. h at seine individualrechtliche Pflicht zur Rücksich t- nahme auf d ie Interessen der Arbeitgeberin auch dann nicht verletzt, wenn er - wie die Arbeitgeberin behauptet hat - als Beisitzer in de n Einigungsstellen a n- derer Betriebe seine als Betriebsrats mitglied erworbenen Kenntnisse und F ä- higkeiten genutzt h at und nur aufgr und ihrer überhaupt b estellt worden ist . Wäre dies als mittelbare Vergütung von Betriebsratstätigkeit anzusehen, läge darin allenfalls ein Grund, ihm einen Honoraranspruch für die Tätigkeit als externer Beisitzer zu versagen. Stünde dagegen das Prinzip de s Ehrenamt s in § 37 Abs. 1 BetrVG ein em Honora ranspruch nach § 76a Abs. 3 BetrVG auch in e i- nem solchen Fall nicht entgegen , wäre ebenso wenig eine Pflicht zur Rüc k- sichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeber in verletzt . (6 ) E s kann dahinstehen, ob dem Be teiligten zu 3. eine solche Pflichtv e r- letzung vorzuwerfen wäre, wenn seine Bestellungen zum Beisitzer in Ein i- gungsstellen anderer Betriebe Teil eines Ringtauschs gewesen wären , wenn also die Betriebsräte der Arbeitgeberin ihre Mitglieder wechselseitig zu Ein i- gungsstellenbeisitzern be stellt hätt en , um ihnen Honoraransprüche zu verscha f- fen, die andernfalls wegen § 76a Abs. 2 BetrVG nicht entstünden. Nach den 41 42 - 18 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 - 19 - vorgetragenen Umständen ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solche s Vorg e- hen auch nur geplant gew esen wäre . dd) Der Beteiligte zu 3. musste die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht bis zu einer gerichtlichen Klärung ihrer Vereinbarkeit mit seinen arbeitsvertragl i- chen Pflichten zurückstellen . Dies gilt auch dann, wenn die Regelungen in § 4 Abs. 2 sei nes Arbeitsvertrags als - wirksame - Vereinbarung eines Erlaubni s- vorbehalt s zu verstehen wären . Sinn und Zweck eines solchen V orbehalts ist es, den Arbeitgeber durch die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten in die Lage zu versetzen, vor deren Aufnahme z u prüfen, ob durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden (vgl. dazu BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - zu II 2 der Gründe, BAGE 105, 205; 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 70; 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - zu I 2 der Gründe) . Das Interesse, den Arbeitnehmer auch dann von der Au s- übung einer - angezeigten - Nebentätigkeit abzuhalten, wenn er bei objektiver Betrachtung einen Anspruch auf ihre Erlaubnis hat, ist dagegen nicht schut z- würdig. Ein Arbeitnehmer, der mit der Ausübung einer rechtmäßigen Nebent ä- tigkeit nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abwartet, handelt unter B e- rücksichtigung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht pflichtwidrig. Anders als im Fall des eigenmäc htigen Urlaubsantritts (vgl. hierzu BAG 22. Januar 1998 - 2 ABR 19/97 - zu B II 3 der Gründe; 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93 - zu II 2 a der Gründe) geht es nicht um die einseitige Suspendierung der Hauptleistungspflicht. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in der Freizeit betrifft den einer Regulierung durch den Arbeitgeber grundsätzlich entzogenen Bereich der privaten Lebensgestaltung. Dies unterscheidet sie auch von der Nichtbeachtung einer unbilligen Leistungsbestimmung des Arbei t- gebers ( zur vorläufigen B indung des Arbeitnehmers an eine solche Weisung vgl. BAG 2 2 . Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; da zu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20 ) . 2 . D afür, dass der Beteiligte zu 3. im Zusammenhang mit der W ahrne h- mung seiner Aufgaben als Einigungsstellenbeisitzer in sonstiger Weise seine 43 44 - 19 - 2 ABR 38/14 ECLI:DE:BAG:2015:1 30515.B.2ABR38.14.0 Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin gemäß § 241 Abs. 2 BGB verletzt hätte , gibt es keine Anhaltspunkte . Berger Niemann Rachor A. Claes Br ossardt
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