Bundesarbeitsgericht 2 . Senat Urteil vom 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 7. November 2011 - - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 12. Juni 2012 - 7 Sa 33/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist Gesetz e : BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1 und Abs. 2; Kirchengesetz über Mitarbei- tervertretungen in der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern (MVG) § 45 Abs. 2, § 46 Buchst. b Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 741/12 7 Sa 33/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Sieg und Claes für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 741/12 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Nürnberg v om 12. Juni 2012 - 7 Sa 33/12 - insoweit aufgehoben, wie es auf die B e- rufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Nür n- berg vom 7. November 2011 - 3 Ca 284/11 - abgeä n- dert und festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristl ose Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs - und des R e- visionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine Evangelisch - Lutherische Gesamtkirchengemeinde in Bayern. Der 1950 geborene Kläger war bei ihr seit September 1982 nebe n- beruflich als Kirchenmusiker gegen einen Verdienst von etwa 400,00 Euro m o- natlich beschäftigt. Er war im Hauptberuf beamteter Gymnasiallehrer im Schu l- dienst des Freistaats Bayern. Der Kläger unterhielt zu einer damals minderjährigen Schülerin über me hrere Jahre eine sexuelle Beziehung. Es kam auch in der Kirche zu sexue l- len Handlungen. Im Jahre 2005 zeigte die ehemalige Schülerin den Kläger an. Das Strafverfahren wurde wegen Verjährung eingestellt. Die Beklagte stellte den Kläger wegen der Vorgänge ab Mitte 2006 von der Arbeitsleistung frei. Ab Januar 2008 zahlte sie ihm keine Vergütung mehr. Die Landesanwaltschaft betrieb im Disziplinarverfahren die Entfernung des Klägers aus dem Schuldienst. Das Verwaltungsgericht entsprach dem A n- trag im Jahre 200 8. In ihrer Ausgabe vom 25. Oktober 2010 berichtete die Sü d- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 741/12 - 4 - deutsche Zeitung über die Angelegenheit und die ausstehende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser wies die Berufung des Kl ä- gers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 15 . Dezember 2010 zurück. Hierüber berichtete die Fränkische Landeszeitung am 16. Dezember 2010. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 hörte die Beklagte die bei ihr gebildete Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kü n- digung des Arbei tsverhältnisses mit dem Kläger an. Diese stimmte der Künd i- gung vor deren Ausspruch zu. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010, das dem Kläger am 28. Dezember 2010 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis zwischen den Parteien außerordentlich mit so fortiger Wirkung. Der Kläger hat gemeint, ein hinreichender Kündigungsgrund sei nicht gegeben. Zudem habe die Beklagte die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Der gesamte kündigungsrelevante Sachverhalt sei ihr infolge des Berichts der Süddeutschen Zeitung bereits seit Oktober 2010 bekannt g e- wesen. Ferner sei die Mitarbeitervertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wo r- den. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - b e- antragt festzustellen, dass das Arbei tsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2010 sein Ende gefunden hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigung sei wirksam. Die Tätigkeit des Klägers als Mus i- ker habe im direkten Zusammenhang mit dem kirchlichen Verkündigungsau f- trag gestanden. Die von ihm eingeräumten sexuellen Handlungen an einer Mi n- derjährigen, zumal in der Kirche, seien damit schlechterdings nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger habe ihrem Auftrag durch sein Verhalten sehr gesch a- det. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB habe sie gewahrt. Ihr Künd i- gungsentschluss habe sich maßgeblich auf die rechtskräftige Entfernung des Klägers aus dem staatlichen Schuldienst gegründet. r- 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 741/12 - 5 - aus dem Kirchendienst zu entfernen, wenn er im staatlichen Schuldienst Kinder und Jugendliche weiterhin unterrichten dürfe. Das Arbeitsgericht hat die K lage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose K ündigung der Beklagten vom 23. Dezember 2010 beendet worden. Es kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach § 39 Abs. 2 Satz 1 der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO) oder § 13 Abs. 7 der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakon ischen Werkes Bayern (AVR - Bayern) ohnehin nur aus wichtigem Grund kündbar war. Die außerordentliche Künd i- gung der Beklagten ist unabhängig davon wirksam. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, für die außero r- dentliche Kündigung sei ein wicht iger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gegeben. 1. Gem . § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung alle r Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kan n. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichti gung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 741/12 - 6 - 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13) . 2. Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wic h- tiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54; 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 30) . Das gilt auch für die Verletzu ng von vertraglichen Nebenpflichten. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertrags zwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusamme n- hang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seine r eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbei t- nehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des A r- beitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 28. Okto ber 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72) . a) Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstl i- ches Verhalten verletzt werden. Allerdings kann dieses die berechtigten Inter - essen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beei n- trächtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat (BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 31, BAGE 137, 54; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19) . b) Für die in Gemeinden der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern beschäftigten Arbeitnehmer gelten gem . § 6 der Arbeitsrechtsregelung der A r- beitsrechtlichen Kommission Bayern über die berufliche Mitarbeit in der Eva n- g e lisch - Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie für den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse (ARR - Anlage 9 zu den Arbeitsvertrag s- richtlinien des Diakonischen Werkes Bayern) insofern besondere Loyalitätso b- liegenheiten. Nach § 7 Abs. 3 ARR wird eine schwerwiegende persönli che sittl i- che Verfehlung als schwerwiegender Loyalitätsverstoß angesehen, die eine 14 15 16 - 6 - 2 AZR 741/12 - 7 - Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen rechtfertigen kann. Eine Weite r- beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 ARR ausgeschlossen, wenn der Loy a- litätsverstoß von einem Ar beitnehmer eines der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ARR genannten Einsatzbereiche begangen wurde. Zu diesen gehören Aufgaben im Bereich der Verkündigung. Von einer Kündigung kann nach § 7 Abs. 5 Satz 2 ARR ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Grün de des Einzelfalls dies als unangemessen erscheinen lassen. 3. Der Kläger hat seine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB , auf die berechtigten Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen, durch sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen, zumal in der Kirche, in erheblichem Maße ver letzt. Er hat dadurch in schwer wiegender Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten g e- genüber der Beklagten verstoßen. Sein Verhalten stellt eine schwere persönl i- che sittliche Verfehlung iSv. § 7 Abs. 3 ARR dar, die geeignet ist, ein en wicht i- gen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden. Das Landesarbeitsg e- richt hat - dem Arbeitsgericht folgend - angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers als Kirchenmusiker im direkten Zusammenhang mit dem Verkünd i- gungsauftrag der Beklagten stan d. Mit diesem ist die Vornahme sexueller Han d lungen mit einer Minderjährigen, und noch dazu in einer Kirche, unverei n- bar. Gegen diese Würdigung wendet sich auch der Kläger nicht. 4. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war der Beklagten unter B e- rücks ichtigung der Umstände des Streitfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist nicht zumutbar. a) Der Kläger hat sich in einer für die Beklagte nicht hinnehmbaren Weise in Widerspruch zum Verkündigungsauftrag der Kirche gesetzt. Die Beklagte darf von einem im Zusammenhang mit diesem Auftrag tätigen Mitarbeiter einen Lebenswandel ohne schwere sittliche persönliche Verfehlungen erwarten. Sie würde in den Augen der Öffentlichkeit unglaubwürdi g, wenn auch nur der A n- schein entstünde, sie sei bereit, ein Verhalten wie das des Klägers zu dulden. Der Kläger kann sich im Verhältnis zur Beklagten insoweit nicht auf eigene schützenswerte Interessen berufen. Zum einen sind sexuelle Handlungen an 17 18 19 - 7 - 2 AZR 741/12 - 8 - Minder jährigen nach Maßgabe etwa der §§ 174, 176, 182 StGB zum Schutz der Entwicklung der Fähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu sexueller Selbstb e- stimmung strafbewehrt. Zum anderen handelte es sich unabhängig von einer Strafbarkeit nach dem Selbstverständnis der Beklagten zumindest um schwere sittliche Verfehlungen. Dieses kirchliche Selbstverständnis ist von den staatl i- chen Gerichten ihrer Würdigung zugrunde zu legen (vgl. zum verfassungsrech t- lich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht zuletzt BAG 2 5. April 2013 - 2 AZR 579/12 - Rn. 21 ff.) . b) Einer Abmahnung des Klägers bedurfte es nicht. Seine Pflichtverle t- zung wiegt so schwer, dass deren auch nur erstmalige Hinnahme der Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und - auch für ihn erkennbar - ausg e- schlossen war (vgl. zu diesem Maßstab BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22) . Die langjährige B e- schäftigungsdauer des Klägers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Zwar ist der Arbeitsmarkt für Kirchenmu siker begrenzt. Der Kläger hat jedoch über einen langen Zeitraum seine Loyalitätspflichten in schwerwiegender Weise verletzt und hatte bei der Beklagten überdies nur eine Nebenbeschäftigung inne. II. Die Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Be klagte die zwe i- wöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hätte. 1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach Satz 2 der B e- stimmung mit dem Zeitpunkt, in d em der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Ta t- sachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsve r- hältnis fortsetzen will oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören s o- wohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände ( BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30 ; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15 , BAGE 137, 54 ) . 20 21 22 - 8 - 2 AZR 741/12 - 9 - 2. § 6 26 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatb e- stand. Die Regelung beruht auf der Erwägung, dass bei noch längerem Hinau s- zögern der Kündigung eine Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, nicht angenommen werden kann. Zudem sol l der andere Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber erhalten, ob von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Da die Frist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Künd i- gungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenn t- nis erlangt, und von da ab noch zwei Wochen beträgt, wird zugleich verhindert, dass der Kündigende zu einer überstürzten Entscheidung gezwungen ist (vgl. BT - Drucks. V/3913 S. 11; BAG 28. Oktober 1971 - 2 AZR 32/71 - zu III 1 der Gründe, BAGE 23, 475) . a) Ge ht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der A r- beitgeber den Fort - und Ausgang des Ermittlungs - und ggf. Strafverfahrens a b- warten und abhängig davon zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kü n- digen. Für die Wahl des Zeitpunkts bedar f es eines sachlichen Grundes. Wenn der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr ausreichend Erkenntnisse für eine Kündigung zu h a- ben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch einer (neuerlichen) Kündigung nehmen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 31; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 54 ) . Das Recht, die Kündigung an neue Erkenntnisse im Strafverfahren zu knüpfen, trägt den Au f- klärungsschwierigkeiten und eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers Rechnung (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 33) . b) Der Arbeitgeber kan n den endgültigen Ausgang eines Strafverfahrens auch dann abwarten, wenn es ihm auf das Werturteil ankommt, das mit einer Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c cc der Gründe; Staudinger/Preis 201 2 § 626 R n. 296; Herschel Anm. AP BGB § 626 Ausschlu ß frist Nr. 9; Finken Die Ausschlu ß frist des § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung S. 71) . Dies setzt allerdings voraus, dass er das Ergebnis tatsächlich abwartet und überdies seinen Kü ndigungsentschluss von ihm abhängig macht. Weder der Verdacht 23 24 25 - 9 - 2 AZR 741/12 - 10 - strafbarer Handlungen noch eine begangene Straftat stellt einen Dauertatb e- stand dar. Sie ermöglichen es dem Arbeitgeber nicht, in der Zeitspanne bis zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Ar beitnehmers zu einem beliebigen Zei t- punkt fristlos zu kündigen (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c dd der Gründe) . 3. Danach hat die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. a) Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann genau sie Kenntnis v on dem zum Anlass für die Kündigung genommenen Verhalten des Klägers erlangt hat. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht ausgeschlossen, dass dies bereits im Jahr 2006 oder 2008 oder doch nach dem Erscheinen des Berichts in der Süddeut schen Zeitung Ende Oktober 2010 der Fall war. Die B e- klagte hat sich auch nicht darauf berufen, den Ausgang des Disziplinarverfa h- rens zum Zweck der weiteren Sachverhaltsaufklärung abgewartet zu haben. b) Näherer Feststellungen bedarf es gleichwohl nicht. Die Beklagte durfte ihren Kündigungsentschluss - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts - deshalb vom Ausgang des Disziplinarverfahrens abhängig machen, weil es ihr auf das mit einer Entfernung des Klägers aus dem Schuldienst verbund e- ne Werturteil ankam. Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe sich schwe r- lich vorstellen können, den Kläger aus ihren Diensten zu entlassen, wenn er als Lehrer im staatlichen Schuldienst weiter hätte unterrichten d ürfen. Aufgrund der Besonderheiten des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens erscheint dies zumindest im vorliegenden Fall nicht sachwidrig. Zwar stellte eine Entfernung des Klägers aus dem Schuldienst für sich genommen keinen Grund für die Kündigung de s Arbeitsverhältnisses dar. Auch leuchtet nicht unmittelbar ein, dass die Beklagte ihre eigene Würdigung von der eines staatlichen Gremiums abhängig gemacht hat. Bei dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens handelt es sich aber um einen Umstand, der als für die Kündigung maßgebende Tats a- 626 Abs. 2 Satz 1 BGB Berücksichtigung finden konnte. aa) Das mit einer Entfernung aus dem Dienst im Wege eines beamte n- rech t lichen Disziplinarverfahrens einhergehende Werturteil steht zwar dem e i- 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 741/12 - 11 - ner strafrechtlic hen Verurteilung nicht gleich. Das Disziplinarverfahren ist nicht auf Ermittlung und Sanktion strafbaren Verhaltens ausgerichtet. Dennoch ist auch mit der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst eine unabhängige B e- wertung des ihr zugrunde liegenden Fehlver haltens verbunden. (1) Das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren soll die Integrität des B e- rufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung au f- rechterhalten. Dabei geht es auch um das Ansehen und das Wirken des Dienstherrn in der Ö ffentlichkeit. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrac h- tung und Wertung ist die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise g e- gen Dienstpflichten verstoßen hat, mit Blick auf das Gesamte seiner Persö n- lichkeit im Beamtenverhältnis weiter tragbar i st und durch welche Disziplina r- maßnahme ggf. auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (st. Rspr., vgl. nur BVerwG 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - Rn. 23 , BVerwGE 146, 98 ) . (2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgeric hts bewertet und en t- scheidet dies nicht allein der Dienstherr. Es kann daher dahinstehen, ob sich die Beklagte ausschließlich an dessen Entscheidung hätte ausrichten dürfen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst kann nur durch rechtsgestalte n- des Urte il im Disziplinarklageverfahren durchgesetzt werden (§ 34 BDG; Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG vom 24. Dezember 2005 , GVBl. S. 665) . Die Beurteilung obliegt damit unabhängigen Gerichten. Die Beklagte hat dementsprechend ihre Entscheidung über die Kündigung vom rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten abhängig gemacht. (3) Die Entfernung aus dem Dienst erfordert einen endgültigen Vertrauen s- verlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG, Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG) . Maßgeblich ist nicht allein das Vertrauen des Dienstherrn, sondern auch das der Allgemeinheit. Ebenso wie im strafrechtlichen Verfahren gilt die Unschuldsvermutung; das Verwaltungsgericht hat von Amts wegen alle be - und entlastenden Umstände aufzuklären (Urban/Wittkowski BDG § 58 Rn. 8 f .) . 30 31 32 - 11 - 2 AZR 741/12 - 12 - bb) Mit Blick darauf handelte die Beklagte nicht sachwidrig, als sie ihre En t- scheidung über den Ausspruch einer Kündigung vom Ausgang des beamte n- rechtlichen Disziplinarverfahrens abhängig machte. Ein Strafverfahren, an we l- chem sie sich hätte ausrichte n können, war wegen Verjährung eingestellt wo r- den. Sie durfte sich am Ergebnis des Disziplinarverfahrens orientieren, um die Bewertung des Verhaltens des Klägers durch staatliche Gerichte in ihre En t- scheidung einzubeziehen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 ARR hat s ie schwerwiegende Gründe des Einzelfalls zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Als ein solcher hätte immerhin in Betracht kommen können, dass der Kläger trotz seines Fehlverhaltens im staatlichen Schuldienst hätte verbleiben dürfen. Mit der recht skräftigen Entfernung aus dem Dienst stand für die Beklagte fest, dass ein solcher Umstand nicht vorlag. cc) Nicht entscheidend ist, ob dem Kläger bekannt war, dass die Beklagte den Ausgang des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens abwarten wollte. Zwa r dient - wie erwähnt - die Frist des § 626 Abs. 2 BGB auch dazu, dem a n- deren Teil in angemessener Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Künd i- gungsberechtigte von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht. Das Gesetz knüpft den Beginn der Frist aber dennoch allein an die Kenntnis des Berechti g- ten von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen, nicht daran, ob und ggf. seit wann der andere Teil weiß, welche Tatsachen der Kündigungsberec h- tigte kennt und für maßgeblich hält. Es schafft auf diese Weise d en gebotenen Ausgleich zwischen dem Interesse des anderen Teils an baldiger Gewissheit und dem Interesse des Kündigungsberechtigten, die Entscheidung zum Au s- spruch einer außerordentlichen Kündigung auf hinreichender Tatsachengrun d- lage treffen zu können. Di es dient zugleich dem Interesse des anderen Teils an der Vermeidung einer übereilten Kündigung. Er muss also mit der Möglichkeit rechnen, dass der Berechtigte mit einer Kündigung aus sachlichen Gründen noch zuwartet, wenn er sie trotz Kenntnis der den Künd igungssachverhalt b e- treffenden Fakten nicht ausspricht. Zudem war im Streitfall über das Disziplina r- klageverfahren in der Presse berichtet worden. Es lag deshalb auch für den Kläger die Annahme nicht fern, dass die Beklagte von dem Verfahren wusste und sic h eine Kündigung bis zu dessen Abschluss vorbehielt. 33 34 - 12 - 2 AZR 741/12 - 13 - c) Die Beklagte hat die Kündigung rechtzeitig erklärt. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs datierte vom 15. Dezember 2010. Sie wurde gem. Art. 64 Abs. 2 BayDG an diesem Tag rechtskr äftig. Selbst wenn die Beklagte noch am selben Tag Kenntnis von ihr erlangt haben sollte, ist die Kündigung dem Kläger am 28. Dezember 2010 innerhalb von zwei Wochen z u- gegangen. III. Die Beklagte hat ihr Kündigungsrecht nicht nach allgemeinen Grund - sätzen verwirkt. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, sie habe dem Kläger sein Verhalten verziehen oder habe darauf verzichtet, es zum A n- lass für eine Kündigung zu nehmen, sind weder vorgetragen noch objektiv e r- sichtlich. Vor Beginn und Ablauf der Fr ist des § 626 Abs. 2 BGB sind ein Ve r- zeihen oder ein Verzicht nur anzunehmen, wenn der Kündigungsberechtigte eindeutig seine Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, das Arbeitsverhältnis trotz kündigungsrelevanter Vorfälle fortsetzen zu wollen (BAG 28. Oktob er 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe) . Daran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte hatte den Kläger schon im Jahr 2006 suspendiert und ihm ab dem Jahr 2008 kein Entgelt mehr gezahlt. Dass sie schon erhebliche Zeit vor der Suspendi e- rung Kenntnis von seinem Verhalten gehabt hätte, wird von keiner Seite b e- hauptet. Der Kläger durfte damit auch während des Zuwartens der Beklagten nicht darauf vertrauen, sie wolle das Arbeitsverhältnis mit ihm fortsetzen. IV. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts er weist sich nicht aus e i- nem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO) . Die Kündigung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 45 Abs. 2, § 46 Buchst. b des Kirchengesetzes über Mita r- beitervertretungen in der Evangelisch - Lutherischen Kirche in Bayern (Mitarbe i- tervertre tungsgesetz - MVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1993 (KABI. S. 346) , zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 26. Januar 2004 (KABI. S. 48) und Kirchengesetz vom 8. Dezember 2010 (KABl. 2011 S. 14) , in Kraft seit dem 1. Januar 201 1 , unwirksam. 1. Die Beklagte hat die Mitarbeitervertretung über die beabsichtigte Kü n- digung ausreichend informiert. Sie hat sie über die persönlichen Daten des Kl ä- gers, den Kündigungssachverhalt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren und 35 36 37 38 - 13 - 2 AZR 741/12 - 14 - den Zeitpunkt u nterrichtet, zu welchem sie Kenntnis vom Ausgang dieses Ve r- fahrens erlangt hat. Das Beratungsrecht der Mitarbeitervertretung hat sie gem . § 45 Abs. 1 Satz 3 MVG in zulässiger Weise auf drei Tage verkürzt. Diese hat ihre Zustimmung vor Ausspruch der Kündigu ng erteilt. 2. Es kann dahinstehen, ob die Mitglieder der Mitarbeitervertretung or d- nungsgemäß geladen worden waren. a) Bei der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG h a- ben interne Fehler bei der Beschlussfassung des Gremiums auf die Kor rektheit der Anhörung und die Wirksamkeit der Kündigung keine Auswirkungen. Der Arbeitgeber hat keine rechtliche Möglichkeit, die Beschlussfassung des B e- triebsrats zu beeinflussen ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 43; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 21 mwN ) . Das gilt fü r mögliche Fehler im internen Verfahren der Mitarbeitervertretung gleichermaßen. Auch auf dieses hat der kirchliche Arbeitgeber rechtlich keinen Einfluss. § 45 Abs. 1 Satz 4 MVG ist § 102 BetrVG insoweit nachgebildet, als die Mitarbeitervertretung - ähnlic h wie nach § 102 Abs. 2 BetrVG der Betriebsrat - innerhalb einer Frist Einwe n- dungen geltend machen muss, damit die beabsichtigte Kündigung nicht als g e- billigt gilt (vgl. zu § 30 MAVO BAG 16. Oktober 1991 - 2 AZR 156/91 - zu II 2 c der Gründe) . Auch die Bet eiligung der Mitarbeitervertretung unterfällt damit zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten mit getrennten Zuständigkeiten und getrennter Verantwortung. b) Ein Fehler im Verfahren der Arbeitnehmervertretung ist dem Arbeitg e- ber nur dann zuzurechnen, wenn erkennbar nicht eine Stellungnahme des Gremiums, sondern etwa nur eine persönliche Äußerung seines Vorsitzenden vorliegt oder er - der Arbeitgeber - den Fehler durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. zu § 10 2 BetrVG BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 44; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - Rn. 2 2 mwN) . Hierfür gibt es im Streitfall keinen Anhaltspunkt. 39 40 41 - 14 - 2 AZR 741/12 V. Die Kosten der Revision und des Berufungsverfahrens hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Kreft Berger Rachor A. Claes Sieg 42
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