Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2018 Zweiter Senat - 2 AZR 370/18 - ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 I. Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 21. September 2017 - 12 Ca 63/17 - II. Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 29. Mai 2018 - 19 Sa 61/17 - Entscheidungsstichwort e : Au337erordentliche K374ndigung - Interessenabw344gung ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 370/18 19 Sa 61/17 Landesarbeitsgericht Baden-W374rttemberg Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 13. Dezember 2018 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 13. Dezember 2018 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann und Dr. Schl374nder sowie die ehrenamtlichen Richter Kr374ger und Koltze f374r Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-W374rttemberg - Kammern Mannheim - vom 29. Mai 2018 - 19 Sa 61/17 - aufge-hoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 21. September 2017 - 12 Ca 63/17 - abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer au337erordentlichen K374ndigung. Der im Jahr 1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern unterhalts-pflichtige Kl344ger arbeitete seit September 2008 bei der beklagten Stadt, die ihm eine Besch344ftigungszeit ab August 2001 anrechnete. Die Beklagte besch344ftigte den Kl344ger seit M344rz 2010 als Abteilungsleiter der Fahr- und Sonderdienste im Eigenbetrieb Nationaltheater und verg374tete ihn nach Entgeltgruppe 8 des zwi-schen den Parteien vereinbarten Tarifvertrags f374r den 366ffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb344nde (TV366D/VKA, im Folgenden TV366D). Zu den Aufgaben des Kl344gers, dem acht Mitarbeiter unter-stellt waren, geh366rten insbesondere Planungs- und 334berwachungst344tigkeiten. Die Parteien vereinbarten eine w366chentliche Arbeitszeit von 44,5 Stun-den. Der Kl344ger leistete dar374ber hinaus 334berstunden, die verg374tet wurden. Zu diesem Zweck legte er der Beklagten monatsweise von ihm ausgef374llte soge-nannte Forderungsnachweise vor, aus welchen - von wenigen Ausnahmen ab-gesehen - ohne n344here Zuordnung nach Tagen und Uhrzeiten lediglich das monatliche Gesamtaufkommen an 334berstunden ersichtlich war. Der Kl344ger un-1 2 3 - 3 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 4 - terzeichnete die Forderungsnachweise mit der Angabe 204sachlich und rechne-risch richtig223, sein fachlicher Vorgesetzte, der technische Leiter des National-theaters, bzw. dessen Sekret344rin mit dem Zusatz 204gesehen und anerkannt223. Der Fachbereich Personal der Beklagten akzeptierte diese Vorgehensweise und kontrollierte vor Abrechnung und Auszahlung der 334berstunden nur, ob alle er-forderlichen Unterschriften vorhanden waren. Vor der Ernennung zum Abteilungsleiter im M344rz 2010 erhielt der Kl344-ger regelm344337ig Erschwerniszuschl344ge gem344337 247 19 TV366D f374r Arbeiten mit ext-remer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung oder mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung. Die Beklagte zahlte ihm diese f374r entsprechen-de Arbeiten auch danach zun344chst weiter. Im Januar 2012 teilte eine beim Ei-genbetrieb Nationaltheater t344tige Personalreferentin dem Kl344ger mit, die Be-klagte sei der Ansicht, ihm st374nden die Erschwerniszuschl344ge seit M344rz 2010 nicht mehr zu. Er k366nne sie k374nftig nicht mehr beanspruchen und m374sse sie f374r die Vergangenheit eventuell zur374ckzahlen. Der Kl344ger empfand dies als Miss-achtung seiner Arbeit. Die Personalreferentin er366ffnete ihm in einem Gespr344ch in Anwesenheit des technischen Leiters, dass der durchschnittliche monatliche Zuschlagsbetrag, den der Kl344ger bislang erhalten habe, etwa der Verg374tung f374r sieben 334berstunden monatlich entspreche. In diesem Umfang k366nne er doch 374bergangsweise zus344tzliche 334berstunden aufschreiben, w344hrend man versu-che, eine H366hergruppierung in die Entgeltgruppe 9 zu betreiben. Anl344sslich des Jahresabschlusses f374r das Wirtschaftsjahr 2015/2016 stellte die Beklagte fest, dass dem Kl344ger in der Vergangenheit in erheblichem Umfang 334berstunden mit bestimmten zahlenm344337igen Auff344lligkeiten ausbezahlt worden waren. Sie konfrontierte den Kl344ger damit in einem Gespr344ch am 3. M344rz 2017. Dazu 344u337erte sich dieser mit einer E-Mail vom 6. M344rz 2017: 204 Zum 334berstun dendilemma , Ein Teil der von mir ei ngetragenen 334berstunden beziehen sich nicht auf Zeitstunden, sondern sind ein GRAU-AUSGLEICH der verweigerten Schmutz und Erschwernis-zulage; hierf374r vereinbart wurden 7 204Stunden223. Es ergibt sich dadurch: Von den in der Kategorie Zeitkonten/334berstunden / Aus - 4 5 - 4 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 5 - zahlung erfassten Stun den: - 589 sind je Eintrag - von Januar 2015 bis Januar 20 17 (= 24; jeweils ohne August) - 7 h nicht als 204Zeit223 zu verrechnen d.h., sie sind dem Zeitkonto GUTZUSCHREIBEN: 24 x 7 = 168 St unden, die nicht als geleistete Zeit zu ge l- ten haben, sondern die Zulage repr344sentieren.223 Nach schriftlicher Beteiligung des Personalrats vom 13. M344rz 2017, der der beabsichtigten au337erordentlichen K374ndigung mit Schreiben vom 15. M344rz 2017 entgegentrat, k374ndigte die Beklagte das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers mit am selben Tag zugegangenem Schreiben vom 16. M344rz 2017 au337erordentlich fristlos. Dagegen hat sich der Kl344ger rechtzeitig mit der vorliegenden Klage ge-wandt. Er hat gemeint, die Beklagte habe die Frist zur Erkl344rung der K374ndigung nicht eingehalten. Der Personalrat sei unzureichend angeh366rt worden. Die Be-klagte habe den Sachverhalt ungen374gend aufgekl344rt und ihm keine ausreichen-de Gelegenheit gegeben, zu den geltend gemachten Stunden Stellung zu neh-men. Sein Handeln sei nicht heimlich gewesen, sondern mit R374ckabsicherung bei der Personalreferentin und dem direkten Vorgesetzten erfolgt. Ihm stehe die Erschwerniszulage tats344chlich zu. Er habe das Arbeitsverh344ltnis nicht mit einem Klageverfahren belasten wollen und darauf vertrauen d374rfen, dass die Perso-nalreferentin zul344ssige L366sungsm366glichkeiten vorschlage und befugt sei, recht-lich verbindliche Erkl344rungen abzugeben. Er habe die Forderungsnachweise nicht wissentlich und vors344tzlich falsch ausgef374llt. Denn er habe davon ausge-hen d374rfen, dass seine Arbeitgeberin mit der Dokumentation von sieben 334ber-stunden als Ausgleich f374r die nicht verg374teten Erschwerniszuschl344ge einver-standen sei. Zumindest liege keine schwerwiegende Vertragsverletzung vor. Er habe mit vertretbaren Gr374nden annehmen d374rfen, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig sei. Der Kl344ger hat sinngem344337 beantragt 1. festzustellen , dass das Arbeitsverh344ltnis der Parteien nicht durch die au337erordentliche K374ndigung vom 6 7 8 - 5 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 6 - 16. M344rz 2017 aufgel366st wo rden ist ; 2. i m Falle des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen , ihn bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des K374ndi-gungsschutzverfahrens weiterzubesch344ftigen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. F374r die K374ndigung liege ein wichtiger Grund vor. Der Kl344ger habe einen schwerwiegenden Arbeitszeit-betrug begangen und sie 374ber Jahre hinweg jeden Monat erneut 374ber den Um-fang seiner Arbeitsleistung get344uscht, um eine ihm nicht zustehende Zahlung zum Ausgleich f374r den Wegfall des tariflichen Erschwerniszuschlags zu erlan-gen. Die vom Kl344ger mit der Personalreferentin und dem technischen Leiter Anfang 2012 getroffene Absprache habe dazu gef374hrt, dass sie zur Auszahlung von hochgerechnet 385 nicht geleisteten 334berstunden veranlasst worden sei. Dies stelle eine schwere Pflichtverletzung dar, unabh344ngig davon, ob dem Kl344-ger ein Erschwerniszuschlag zugestanden habe. Auf eine Berechtigung der Personalreferentin, einen 204Grauausgleich223 zu vereinbaren, habe der Kl344ger nicht vertrauen d374rfen. Als F374hrungskraft seien ihm die Kompetenzen bekannt gewesen. Der TV366D er366ffne ohnehin keinen Verhandlungsspielraum. Einer Abmahnung habe es vor Ausspruch der K374ndigung nicht bedurft. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom Landes-arbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zu Un-recht zur374ckgewiesen. Das f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils (247 562 Abs. 1 ZPO). Einer Zur374ckverweisung bedarf es nicht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverh344ltnis zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unbegr374ndet. 9 10 11 - 6 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 7 - I. Mit der gegebenen Begr374ndung durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, es fehle f374r die au337erordentliche K374ndigung an einem wichtigen Grund iSd. 247 34 Abs. 2 Satz 1 TV366D, 247 626 Abs. 1 BGB. 1. Nach 247 34 Abs. 2 Satz 1 TV366D konnte die Beklagte das Arbeitsverh344lt-nis des Kl344gers nur aus einem wichtigen Grund k374ndigen. Der Kl344ger hatte im K374ndigungszeitpunkt das 40. Lebensjahr vollendet und war l344nger als 15 Jahre bei ihr besch344ftigt. Die Beklagte hatte ihm mit Schreiben vom 14. Mai 2010 un-ter Bezugnahme auf 247 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV366D mitgeteilt, dass seine Besch344ftigungszeit bei ihr am 23. August 2001 beginne. a) Mit dem Begriff 204wichtiger Grund223 kn374pft die tarifvertragliche Bestim-mung an die gesetzliche Regelung des 247 626 Abs. 1 BGB an, deren Verst344nd-nis deshalb auch f374r die Auslegung der Tarifnorm ma337gebend ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN). b) Gem344337 247 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverh344ltnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer K374ndigungsfrist gek374ndigt werden, wenn Tatsa-chen vorliegen, aufgrund derer dem K374ndigenden unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls und unter Abw344gung der Interessen beider Vertrags-teile die Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses selbst bis zum Ablauf der K374ndi-gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Daf374r ist zun344chst zu pr374fen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umst344nde 204an sich223, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Pr374fung, ob dem K374ndigenden die Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des Falls und unter Abw344gung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) K374ndigungsfrist - zumut-bar ist oder nicht (BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 26; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 27, BAGE 161, 198). 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Verhalten des Kl344gers sei 204an sich223 als wichtiger Grund iSd. 247 34 Abs. 2 Satz 1 TV366D, 247 626 Abs. 1 BGB geeignet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 12 13 14 15 16 - 7 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 8 - a) Der vors344tzliche Versto337 eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflich-tung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeits-zeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur au337erordentlichen K374ndigung iSv. 247 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Dies gilt f374r den vors344tzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie f374r das wissentliche und vors344tzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche W374rdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer ver-trauen k366nnen. 334bertr344gt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Ar-beitnehmern selbst und f374llt ein Arbeitnehmer die daf374r zur Verf374gung gestellten Formulare wissentlich und vors344tzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur R374cksichtnahme (247 241 Abs. 2 BGB) ge-gen374ber dem Arbeitgeber (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, BAGE 146, 161; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN). b) Der Kl344ger f374llte die von der Beklagten zur Verf374gung gestellten Formu-lare zur Erfassung von 334berstunden vors344tzlich falsch aus. aa) Nach den nicht mit Gegenr374gen angegriffenen und damit f374r den Senat gem344337 247 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts legte er der Beklagten von Anfang 2012 bis Anfang 2017 monatlich Forde-rungsnachweise vor, in denen jedenfalls teilweise tats344chlich nicht geleistete 334berstunden angegeben waren. bb) Der Kl344ger handelte vors344tzlich. Er trug in die Forderungsnachweise absichtlich nicht geleistete 334berstunden ein. Das Berufungsgericht hat festge-stellt, dass er der Beklagten die falsch ausgef374llten Forderungsnachweise mit dem Ziel vorlegte, f374r die tats344chlich nicht erbrachten 334berstunden Verg374tung zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte. Es ging ihm dabei darum, den Wegfall der Erschwerniszuschl344ge auszugleichen. Nach den nicht mit Gegen-r374gen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war sich der Kl344ger dabei einer kollusiven Absprache mit der Personalreferentin und seinem 17 18 19 20 - 8 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 9 - Vorgesetzten bewusst (vgl. dagegen BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 34, BAGE 142, 188). Auf deren Berechtigung zu entsprechenden Vereinba-rungen vertraute er nicht. Er ging auch nicht davon aus, die Personalreferentin habe sich bei irgendeiner Stelle r374ckversichert. c) Das Verhalten des Kl344gers war nicht gerechtfertigt. aa) Der Kl344ger kann sich nicht darauf berufen, er habe nicht alle tats344chlich geleisteten 334berstunden geltend gemacht und ihm h344tten auch weiterhin Er-schwerniszuschl344ge gem344337 247 19 TV366D zugestanden. Der vors344tzliche Versto337 eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass andere Ar-beitsleistungen zwar erbracht, aber nicht ordnungsgem344337 abgerechnet worden sind (vgl. BAG 13. August 1987 - 2 AZR 629/86 - zu B III 6 der Gr374nde). bb) Das Verhalten des Kl344gers war nicht von einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gedeckt. Erkl344rungen der Personalreferentin und/oder des Vor-gesetzten des Kl344gers wirken nicht nach 247 164 Abs. 1 Satz 1 BGB unmittelbar f374r und gegen die Beklagte. Nach den bindenden Feststellungen des Landesar-beitsgerichts durfte die Entscheidung 374ber die Auszahlung von 334berstunden ausschlie337lich vom Fachbereich Personal der Beklagten getroffen werden. Die-se muss sich das Handeln der beiden Mitarbeiter des Nationaltheaters auch nicht nach den Grunds344tzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Der Kl344ger hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht auf eine Berechtigung der Personalreferentin und seines Vorgesetzten zu einer entsprechenden Vereinbarung vertraut. d) Der Kl344ger unterlag keinem unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 51, BAGE 161, 198). Er musste vielmehr nach sorgf344ltiger Pr374fung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass er nicht anstelle der Erschwerniszuschl344ge monatlich sieben, tats344chlich nicht geleistete 334berstunden abrechnen darf. Insbesondere konnte er nicht da-rauf vertrauen, dass die Beklagte entsprechende Vereinbarungen schlie337en oder billigen w374rde. Die Personalreferentin hatte dem Kl344ger nach den Feststel-21 22 23 24 - 9 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 10 - lungen des Landesarbeitsgerichts mitgeteilt, in Bezug auf die Erschwerniszu-schl344ge bei der Beklagten 204keine Chance223 zu haben. e) Es bedarf keiner weiteren Aufkl344rung zum Umfang der in die Forde-rungsnachweise eingetragenen, nicht geleisteten 334berstunden. Nach den Fest-stellungen des Landesarbeitsgerichts t344uschte der Kl344ger die Beklagte jeden-falls 374ber Jahre hinweg jeden Monat um bis zu sieben Stunden 374ber die er-brachte Arbeitsleistung und veranlasste sie dadurch zu Zahlungen, auf die er keinen Anspruch hatte. f) Die Beklagte hat die au337erordentliche K374ndigung ausdr374cklich auf tat-s344chliches pflichtwidriges Verhalten des Kl344gers gest374tzt. Soweit dieser teilwei-se auf Grunds344tze der Verdachtsk374ndigung Bezug nimmt, kommt dem vorlie-gend keine Bedeutung zu. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die au337eror-dentliche K374ndigung erweise sich aufgrund der gem344337 247 626 Abs. 1 BGB vor-zunehmenden Interessenabw344gung als unverh344ltnism344337ig. a) Bei der Pr374fung im Rahmen des 247 626 Abs. 1 BGB, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbesch344ftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der - fiktiven - K374ndigungsfrist zu-mutbar ist, ist in einer Gesamtw374rdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses gegen das Interesse des Ar-beitnehmers an dessen Fortbestand abzuw344gen (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 26, BAGE 159, 267). aa) Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verh344ltnis-m344337igkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umst344nde, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbesch344ftigung zumindest bis zum Ende der Frist f374r eine ordentliche K374ndigung zumutbar war oder nicht, nicht abschlie337end festlegen. Zu ber374cksichtigen sind aber regelm344337ig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des 25 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 11 - Verschuldens des Arbeitnehmers, eine m366gliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverh344ltnisses und dessen st366rungsfreier Verlauf. Eine au-337erordentliche K374ndigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemesse-nen Weg gibt, das Arbeitsverh344ltnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber s344mtli-che milderen Reaktionsm366glichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein 204schonenderes223 Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, or-dentliche K374ndigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer au337eror-dentlichen K374ndigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos k374nftiger St366rungen des Ar-beitsverh344ltnisses - zu erreichen (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267). Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabw344gung ins-besondere hinsichtlich einer m366glichen Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Je h366her er ist, desto gr366337er ist diese (BAG 16. August 1991 - 2 AZR 604/90 - zu III 3 e bb der Gr374nde). bb) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass sein k374nftiges Ver-halten schon durch die Androhung von Folgen f374r den Bestand des Arbeitsver-h344ltnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und au337erordentliche K374ndigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelm344337ig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Ma337gabe des Verh344lt-nism344337igkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltens344nderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu er-warten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Ma337st344ben unzumutbar und damit offensichtlich - auch f374r den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109). cc) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabw344gung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin 374berpr374ft, ob das Berufungsge-richt bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkge-30 31 - 11 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 12 - setze oder allgemeine Erfahrungss344tze verletzt und ob es alle vern374nftiger-weise in Betracht zu ziehenden Umst344nde widerspruchsfrei ber374cksichtigt hat (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 41; 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 54, BAGE 161, 198). b) Die Interessenabw344gung des Landesarbeitsgerichts h344lt diesem einge-schr344nkten Pr374fungsma337stab nicht stand. aa) Allerdings ist die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, eine Abmah-nung sei vor Ausspruch der au337erordentlichen K374ndigung entbehrlich gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht angenommen, der Kl344ger habe seine Pflichten - indem er die Beklagte 374ber Jahre hinweg monat-lich um bis zu sieben Stunden 374ber die erbrachte Arbeitsleistung t344uschte und sie dadurch zu Zahlungen veranlasste, auf die er keinen Anspruch hatte - so schwer verletzt, dass eine Hinnahme dieses vors344tzlichen und systematischen Fehlverhaltens nach objektiven Ma337st344ben unzumutbar und damit offensicht-lich - auch f374r ihn selbst erkennbar - ausgeschlossen war. bb) Dagegen h344lt die W374rdigung des Landesarbeitsgerichts, die au337eror-dentliche K374ndigung erweise sich bei Abw344gung der relevanten Umst344nde im Ergebnis dennoch als unverh344ltnism344337ig, einer revisionsrechtlichen 334berpr374-fung nicht stand. (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das Verschulden des Kl344-gers werde ma337geblich durch seine Beweggr374nde und Ziele charakterisiert. Beide Faktoren seien gewichtige Erkenntnismittel zur Beurteilung der T344terper-s366nlichkeit und der Verwerflichkeit der Tat, wie sich aus 247 46 Abs. 2 StGB erge-be. Der Kl344ger habe die Weigerung der Beklagten, an ihn k374nftig Erschwernis-zuschl344ge zu zahlen und die Ank374ndigung, dar374ber hinaus eventuell gezahlte Erschwerniszuschl344ge zur374ckzufordern, aus nachvollziehbaren Gr374nden als in hohem Ma337e ungerecht empfunden. Ferner sei er nicht von selbst auf den Ge-danken verfallen, statt des verwehrten Erschwerniszuschlags als Ausgleich 334berstunden vorzuspiegeln, sondern von der Personalreferentin zu seinem be-tr374gerischem Verhalten gegen374ber der Beklagten angestiftet worden. Dabei sei 32 33 34 35 - 12 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 13 - der technische Leiter bereit gewesen, die monatlich gemeldeten 334berstunden abzuzeichnen. (2) Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht von einem geringen Grad des Verschuldens des Kl344gers ausgegangen. Seine W374rdigung beruht auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs des Verschuldens und ber374cksichtigt 374berdies nicht alle wesentlichen Aspekte des Falls widerspruchsfrei. (a) Verschulden im zivilrechtlichen Sinn ist anhand des in 247 276 Abs. 2 BGB gesetzten Ma337stabs zu beurteilen. Es umfasst demnach jede Form von Vorsatz und Fahrl344ssigkeit (BAG 24. November 2011 - 2 AZR 614/10 - Rn. 16). Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Interessenabw344gung nicht be-r374cksichtigt, dass der Kl344ger seine arbeitsvertraglichen Pflichten vors344tzlich ver-letzte. Den geringeren Grad des Verschuldens des Kl344gers hat es im Wesentli-chen damit begr374ndet, er habe sich aus nachvollziehbaren Gr374nden ungerecht behandelt gef374hlt und sei von der Vertretung des Personalbereichs zu seinem Handeln im Zusammenwirken mit seinem Vorgesetzten angestiftet worden. Damit nimmt es die eigene Verantwortung des Kl344gers nicht ausreichend in den Blick. (b) Das Landesarbeitsgericht hat insofern unter Verweis auf 247 46 Abs. 2 StGB auf Umst344nde abgestellt, die bei der Strafzumessung abzuw344gen sind. Nach 247 46 Abs. 1 Satz 1 StGB (Grunds344tze der Strafzumessung) ist 204die Schuld des T344ters 205 Grundlage f374r die Zumessung der Strafe223. Damit hat es verkannt, dass es bei der Frage der Wirksamkeit einer au337erordentlichen K374ndigung nicht um eine repressive Strafzumessung oder Sanktion f374r begangenes Unrecht in der Vergangenheit geht, sondern um die Vermeidung des Risikos k374nftiger St366-rungen des Arbeitsverh344ltnisses (BAG 23. August 2018 - 2 AZR 235/18 - Rn. 40; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 27, BAGE 159, 267) sowie um die Abw344gung von Interessen im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Arbeitge-ber die Fortsetzung des Dauerschuldverh344ltnisses f374r die Zukunft zumutbar ist. (c) Die Annahme eines geringen Grads des Verschuldens des Kl344gers wi-derspricht den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, aus denen sich ein 36 37 38 39 - 13 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 14 - Verschulden in Form des Vorsatzes bei absichtlichem Handeln ergibt. Soweit es darauf abgestellt hat, der Kl344ger habe sich 204aus nachvollziehbaren Gr374nden223 ungerecht behandelt gef374hlt, gibt es keine dies rechtfertigenden Feststellungen. Es fehlt auch jede Darlegung des Kl344gers, warum und in welcher H366he ihm Zu-schl344ge nach 247 19 TV366D zugestanden haben sollen. Soweit das Berufungsge-richt bez374glich des Grads des Verschuldens eine 204Anstiftung223 durch die Perso-nalreferentin und ein 204Zusammenwirken223 mit dem technischen Leiter ber374ck-sichtigt hat, hat es verkannt, dass dies allenfalls zu Beginn des pflichtwidrigen Verhaltens des Kl344gers eine Rolle spielte. Es geht vorliegend nicht um ein ein-maliges Fehlverhalten, zu dem der Kl344ger 374berredet worden w344re. Vielmehr handelte der Kl344ger 374ber einen Zeitraum von f374nf Jahren jeden Monat durch bewusst falsches Ausf374llen der Forderungsnachweise erneut pflichtwidrig. Er mag zu Beginn durch die Personalreferentin auf den Gedanken gebracht wor-den sein. Er h344tte in den folgenden Jahren aber jederzeit - insbesondere ohne sich gegen374ber der Beklagten offenbaren zu m374ssen - zu rechtstreuem Verhal-ten zur374ckkehren k366nnen. II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht iSd. 247 561 ZPO aus anderen Gr374nden als richtig dar. Sie unterliegt daher der Aufhebung (247 562 Abs. 1 ZPO). 1. Die Beklagte hat die K374ndigungserkl344rungsfrist des 247 626 Abs. 2 BGB gewahrt (vgl. hierzu BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 50 f. mwN). Diese war zum Zeitpunkt des Zugangs der K374ndigung am 16. M344rz 2017 noch nicht abgelaufen. Die Beklagte erlangte fr374hestens nach der Anh366rung des Kl344gers am 3. M344rz 2017 und seiner anschlie337enden Stellungnahme mit E-Mail vom 6. M344rz 2017 ausreichende Kenntnis von dem ma337geblichen K374ndigungssach-verhalt. Die K374ndigungserkl344rungsfrist ist auch nicht deshalb fr374her in Lauf ge-setzt worden, weil die Beklagte zuvor trotz gewisser Anhaltspunkte f374r den ma337geblichen K374ndigungssachverhalt weitere Ermittlungen nicht mit der gebo-tenen Eile durchgef374hrt h344tte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsge-richts war der Beklagten vielmehr aufgrund ihres Jahresabschlusses f374r das Wirtschaftsjahr 2015/2016 lediglich bekannt, dass dem Kl344ger zwischen Janu-40 41 - 14 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 15 - ar 2011 und Dezember 2016 in erheblichem Umfang 334berstunden ausbezahlt worden waren. Dieser Umstand allein war kein ausreichender Anhaltspunkt f374r einen Sachverhalt, der zur au337erordentlichen K374ndigung h344tte berechtigen k366nnen. Gleiches gilt f374r die im Anschluss festgestellten weiteren Auff344lligkei-ten. 2. Die au337erordentliche K374ndigung ist nicht nach 247 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam (vgl. zur Anwendung von 247 108 Abs. 2 BPersVG BAG 26. Sep-tember 2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 21). Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Personalrat ordnungsgem344337 nach 247247 86, 87 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LPVG Baden-W374rttemberg angeh366rt. Sie hat durch Vorlage des Schreibens vom 13. M344rz 2017 eine Anh366rung des Personalrats zu der beabsichtigten au337eror-dentlichen K374ndigung schl374ssig aufgezeigt. Es war daher Aufgabe des Kl344gers, im Einzelnen darzulegen, in welchen Punkten er die Anh366rung gleichwohl als fehlerhaft erachtet (vgl. zur Darlegungslast f374r die ordnungsgem344337e Anh366rung des Betriebs- oder Personalrats: BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 31; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 49). Daran fehlt es. a) Soweit der Kl344ger geltend macht, es sei nicht ersichtlich, welche Unter-lagen die Beklagte dem Personalrat zur Verf374gung gestellt habe, und sie habe ihm m366glicherweise nicht seine Dienstpl344ne vorgelegt, die ihr zum Zeitpunkt der Anh366rung zur Verf374gung gestanden h344tten, 374bersieht er, dass grunds344tzlich keine Verpflichtung besteht, dem Personalrat vorhandene schriftliche Unterla-gen auszuh344ndigen (vgl. BAG 28. Juni 2007 - 6 AZR 750/06 - Rn. 46, BAGE 123, 191; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 40). b) Soweit der Kl344ger der Beklagten vorwirft, sie habe den Personalrat falsch 374ber den K374ndigungssachverhalt informiert, verkennt er, dass der Inhalt der Unterrichtung nach 247247 86, 87 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 3 LPVG Baden-W374rttemberg grunds344tzlich subjektiv determiniert ist (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26 zu 247 102 Abs. 1 BetrVG). Anhaltspunkte daf374r, die Beklagte habe dem Personalrat schon aus ihrer Sicht Umst344nde unrichtig mitgeteilt, sind weder vom Kl344ger vorgetragen noch sonst ersichtlich. 42 43 44 - 15 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 16 - c) Die Beklagte informierte den Personalrat zwar falsch 374ber die Dauer der Besch344ftigungszeit des Kl344gers, indem sie in dem Anh366rungsschreiben als Beginn seiner Besch344ftigung den 15. September 2008 angab. Der Wirksamkeit einer auf Gr374nde im Verhalten des Arbeitnehmers gest374tzten K374ndigung steht das Unterlassen der Angabe von dessen genauen Sozialdaten bei der Perso-nalratsanh366rung jedoch dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber auf die genauen Daten ersichtlich nicht angekommen ist und der Personalrat jedenfalls die ungef344hren Daten ohnehin kannte (vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 45 zu 247 102 Abs. 1 BetrVG). Dies war hier der Fall. Dem Personal-rat war zum einen erkennbar, dass es der Beklagten angesichts der Schwere der gegen den Kl344ger erhobenen Vorw374rfe nicht auf dessen genaue Besch344fti-gungszeit ankam. Zum anderen war ihm ausweislich seines Schreibens vom 15. M344rz 2017 die ungef344hre Besch344ftigungszeit des Kl344gers (204seit dem Jahr 2000223) bekannt. Da die Beklagte in ihrem Anh366rungsschreiben zudem auf den TV366D Bezug nahm, verf374gte der Personalrat 374ber das erforderliche Tatsachen-wissen, das den Schluss auf die ordentliche Unk374ndbarkeit des Kl344gers erm366g-lichte (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 62, BAGE 149, 355; 23. Februar 2012 - 2 AZR 773/10 - Rn. 31). 3. Auf eine Unwirksamkeit der K374ndigung aus anderen Gr374nden hat sich der Kl344ger nicht berufen. III. Die Sache ist nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zur374ckzuverweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Er kann die im Rahmen des 247 626 Abs. 1 BGB erforderliche Interessenabw344gung abschlie337end selbst vornehmen. Eine eigene Abw344gung durch das Revisionsgericht ist dann m366glich, wenn - wie hier - die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollst344ndig ist und s344mtliche relevanten Tatsachen feststehen (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29, BAGE 157, 84; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111). Die Abw344gung ergibt, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverh344ltnisses 374berwiegt. 45 46 47 - 16 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 17 - 1. Zulasten des Kl344gers sind die Schwere und Folgen seiner Pflichtverlet-zung sowie der Grad des ihn treffenden Verschuldens zu ber374cksichtigen. In seinem Verhalten lag ein schwerer Vertrauensmissbrauch. Er verletzte seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit vors344tz-lich und erheblich und handelte dabei 374ber Jahre hinweg in der Absicht, die Be-klagte zu Zahlungen an ihn zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hatte. 2. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Pflichtverletzung um ein Verhalten handelte, das auf Heimlichkeit angelegt war (vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 20, BAGE 142, 176; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 45, BAGE 134, 349). Aus den Forderungsnachweisen war in der Regel nur der monatliche Umfang an 334berstunden ohne n344here Zuordnung nach Tagen und Uhrzeiten ersichtlich. Eine effektive Kontrolle und R374ckverfolgung der ein-zelnen 334berstunden war dadurch kaum m366glich. Der Kl344ger nutzte diese Um-st344nde im Zusammenspiel mit der Personalreferentin und seinem Vorgesetzten gezielt aus, wobei die Wahrscheinlichkeit gering war, dass die Beklagte aus den angegebenen die fingierten 334berstunden w374rde herausfiltern k366nnen. 3. Gegen den Kl344ger spricht weiter seine Vorbildfunktion als Vorgesetzter. Als Abteilungsleiter der Fahr- und Sonderdienste im Eigenbetrieb Nationalthea-ter oblag ihm ua. die Mitarbeiterf374hrung und Personalplanung betreffend sechs bis 15 Stellen. 4. Dem Kl344ger ist - anders als das Landesarbeitsgericht gemeint hat - nicht zugutezuhalten, dass er sich aus nachvollziehbaren Gr374nden ungerecht behandelt f374hlte und von der Personalreferentin im Zusammenwirken mit sei-nem Vorgesetzten zu seinem Handeln 204angestiftet223 wurde. a) Zwar mag der Kl344ger die Auffassung der Beklagten, ihm st374nden die Erschwerniszuschl344ge gem344337 247 19 TV366D ab dem 1. M344rz 2010 nicht mehr zu und er m374sse sie f374r die Vergangenheit eventuell zur374ckzahlen, als im hohen Ma337e ungerecht empfunden haben, und in seiner Haltung durch die Personal-referentin und seinen Vorgesetzten best344rkt worden sein. Dies rechtfertigt es aber nicht, diese Zuschl344ge eigenm344chtig und au337erhalb jeglicher arbeits- und 48 49 50 51 52 - 17 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 18 - tarifvertraglichen Regelungen 204auszugleichen223. Auch wenn der Kl344ger subjektiv davon ausging, ihm st374nden die Zuschl344ge nach wie vor zu, h344tte er die Sach- und Rechtslage - mithilfe fachkundiger Beratung - sorgf344ltig pr374fen und ggf. ge-richtlich kl344ren lassen k366nnen. Dass er darauf verzichtet und sich stattdessen auf die Absprache mit der Personalreferentin und seinem Vorgesetzten einge-lassen hat, um eine Klage zu vermeiden, kann - entgegen seiner Auffassung - nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Vielmehr zeigt es, dass der Kl344ger allein seine Interessen durchsetzen wollte, ohne sich auf eine 334berpr374fung der Berechtigung der ihm vermeintlich zustehenden Anspr374che einlassen zu m374s-sen. Im 334brigen k366nnte ein etwaiges eigenes rechtswidriges Verhalten der Be-klagten, das zu der Situation beigetragen hatte, schon deshalb nicht ber374ck-sichtigt werden (vgl. dazu BAG 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - zu 8 der Gr374nde, BAGE 30, 50), weil es sowohl an Feststellungen des Berufungsge-richts als auch an jeder Darlegung des Kl344gers fehlt, warum und in welcher H366-he ihm weiterhin Zuschl344ge nach 247 19 TV366D zugestanden haben sollen. Der Vorwurf, die Beklagte habe sich bei der Inanspruchnahme von 334berstunden an der Grenze des Zul344ssigen bewegt, l344sst ebenfalls kein rechtswidriges Vorver-halten erkennen. b) Das Gewicht der Pflichtverletzung des Kl344gers wird nicht dadurch ge-mildert, dass er auf Anregung der Personalreferentin und mit Billigung seines Vorgesetzten einen 204Ausgleich223 f374r die Erschwerniszuschl344ge gem344337 247 19 TV366D erzielen wollte. Im Gegenteil verst344rkt das bewusste, kollusive Zusam-menwirken mit diesen Mitarbeitern zum Nachteil der Beklagten das Gewicht der Pflichtverletzung, da der ihr gegen374ber begangene Vertrauensmissbrauch durch diese Vorgehensweise vergleichsweise sicher vor Entdeckung umgesetzt werden konnte. 5. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses nicht bis zum Ablauf der - fiktiven - K374ndigungsfrist am 30. September 2017 zumutbar, weil sie den Kl344-ger bis dahin unter Ausschluss jeglicher 334berstunden oder bei Ableistung der-selben erst nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den gesch344ftsf374h-53 54 - 18 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - 19 - renden Intendanten und den Personalrat h344tte weiterbesch344ftigen k366nnen. Die St366rung des Vertrauensverh344ltnisses der Parteien durch das vors344tzliche und systematische Fehlverhalten des Kl344gers wiegt unabh344ngig davon, ob eine Wiederholungsgefahr durch solche Ma337nahmen ausgeschlossen werden k366nn-te und sie 374berhaupt praktikabel w344re, besonders schwer (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 23). Auch das Landesarbeitsgericht ist insoweit zu Recht davon ausgegangen, der Kl344ger k366nne sich nicht mit Erfolg darauf beru-fen, er habe durch sein Schreiben vom 6. M344rz 2017 ohne Not an der Aufkl344-rung seines Fehlverhaltens, um die er bem374ht gewesen sei, mitgewirkt. Er hat dadurch insbesondere keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt, die das Gewicht der Vertrauensst366rung mindern w374rde. Mit dem Schreiben vom 6. M344rz 2017 ging es dem Kl344ger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ersichtlich darum, die Beanstandung der hohen Zahl von geleisteten und aus-gezahlten 334berstunden zu relativieren. 6. Die Dauer des Arbeitsverh344ltnisses der Parteien wirkt sich nicht ent-scheidend zugunsten des Kl344gers aus. Dabei kann dahinstehen, ob daf374r die Besch344ftigungszeit des Kl344gers ab dem 23. August 2001 oder - wie das Lan-desarbeitsgericht meint - erst ab dem 15. September 2008 ma337geblich ist (vgl. zur Dauer der Betriebszugeh366rigkeit iSv. 247 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG BAG 6. Fe-bruar 2003 - 2 AZR 623/01 - zu II 1 b bb der Gr374nde). Zwar weist das Arbeits-verh344ltnis im ersteren Fall bei K374ndigungszugang eine Dauer von mehr als 16 Jahren auf. Auch hat der Kl344ger nach den Feststellungen des Landesar-beitsgerichts 374ber mehrere Jahre hinweg einen 374berobligatorischen Einsatz gezeigt. Dem kommt aber mangels st366rungsfreien Verlaufs des Arbeitsverh344lt-nisses kein besonderes Gewicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieses seit dem Jahr 2012 belastet war. Der Kl344ger hat seitdem 374ber einen Zeitraum von f374nf Jahren monatlich systematisch seine R374cksichtnahmepflicht gegen374ber der Beklagten verletzt und sich regelm344337ig ihm nicht zustehende Zahlungen verschafft. 7. Soziale Belange rechtfertigen kein 334berwiegen des Interesses des Kl344-gers an der Fortsetzung des Arbeitsverh344ltnisses bis zum Ablauf der 55 56 - 19 - 2 AZR 370/18 ECLI:DE:BAG:2018:131218.U.2AZR370.18.0 - fiktiven - K374ndigungsfrist. Zwar sind das Lebensalter und die Unterhaltspflich-ten des Kl344gers - entgegen der Auffassung der Revision - grunds344tzlich zu be-r374cksichtigen (vgl. BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 43, BAGE 142, 351; 26. M344rz 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 28). Angesichts des schwerwiegenden, systematischen und vors344tzlichen Fehlverhaltens des Kl344gers treten sie im Streitfall aber in den Hintergrund (vgl. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 415/05 - Rn. 19; 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gr374nde). IV. Der hilfsweise nur f374r den Fall des Obsiegens mit dem K374ndigungs-schutzantrag gestellte Weiterbesch344ftigungsantrag f344llt dem Senat nicht zur Entscheidung an. V. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Kl344-ger zu tragen. Rachor Niemann Schl374nder Kr374ger Jan Koltze 57 58
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