Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juni 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 480/14 - ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 8. August 2013 - 2 Ca 441/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 8. Januar 2014 - 4 Sa 1509/13 , 4 Sa 2050/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch Bestimmungen: BGB § 626 Abs. 1; ZPO § § 138, 286 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen - und Stahlindustrie Ost (MTV Stahl Ost) vom 25. März 1991 § 17 Leitsätze: 1. § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Ausl auffrist aus betrieblichen Gründen weder komplett aus, noch bindet er es an das Vorliegen eines Sozialplans oder an die Zustimmung der Tarifvertragsparteien. t- ch einem Arbeitsverhältnis die Grundlage entzogen wird, das ordentlich nicht mehr kündbar ist. Die Vergabe der Aufgaben (nur) eines einzelnen - ordentlich unkündbaren - Arbeitnehmers an ein Drittunternehmen ist nicht schon per se rechtsmissbräuchlich. ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 4 80/14 4 Sa 1509 /13 4 Sa 2050/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juni 2015 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte , Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin , Berufungsbeklagte, Anschlussberufungskläg e rin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bund esarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Be r ger , den Richter - 2 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 3 - am Bundesarbei tsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Ric hter B e- ckerle und Dr. Grimberg für Recht erkannt: 1 . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsg erichts Berlin - Brandenburg vom 8. Januar 2014 - 4 Sa 1509/13, 4 Sa 2050 /13 - im Kostenpunkt und in soweit aufgehoben, wie es ihre Berufung gegen die Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge in dem U rteil des Arbeitsge richts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2013 - 2 Ca 441/13 - zurückgewiesen hat. 2 . Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten über die Wirksamkeit zwei er außerordentli cher Kündigungen und Zahlungsansprüche der Klägerin. Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1983 als EDV - Organisatorin in dem von der Beklagten geführten Betrieb beschäftigt. Auf das Arbeitsverhält nis der Parteien findet kraft beider seitiger Bindung an eine n Anerkennungstarifvertrag der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Eisen - und Stahlindustrie Ost (MTV Stahl Ost) vom 25. März 1991 Anwen dung. Dieser bestimmt in seinem § 17 : 6.2 Einem Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb oder Unternehmen mindestens 15 Jahre angehört, kann nur noch aus in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegendem wichtigen Grund oder bei Vorliegen eines Sozialplans oder bei Zustimmung der Tarifver tragsparteien gekündigt werden. ... 1 2 - 3 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 4 - 8. Im Übrigen gelten für ordentliche Kündigungen die g e- setzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Bestimmu n- Die Beklagte erklärte in den Jahren 2011 und 20 12 zunächst zwei auf dringende betriebliche Erfo rdernisse gestützte ordentliche Kündigungen und s o dann eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus Grün den im Verhalten der Klägerin . Sämtliche Kündigungen wurden gerichtlich für u n- wirksam befun d en. Seit dem 1. Ja nuar 2012 wird die Klägerin tatsächlich nicht mehr beschäftigt. In der Folgezeit forderte d ie Beklagte vergeblich den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu Sozial planverhandlungen und die zuständige Gewerkschaft zur Zustimmung zu einer weit eren ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf. Im Anschluss daran sprach sie - jeweils nach Anhörung des Betriebsrats - mit Schreiben vom 27. Feb ruar 2013 und 27. März 2013 eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffr ist zum 30. Sep tember 2013 bzw. eine solche zum 31. Oktober 2013 aus; hilfsweise erklärte sie jeweils ordentliche Kündigungen zu diesen Terminen. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin sich rechtzeiti g gegen die Kündigungen vom 27. Februar 2013 und 27. März 2013 gewandt. Ange bote zur Beschäftigung bei anderen Konzerngesellschaften in S (ab Dezember 2012) und E (ab April 2013) bis zu einer rechts kräftigen Entscheidung über ihre A n- träge lehnte sie ab. Die Klägerin hat gemeint, der MTV Stahl Ost schließe a u- ßerordentli che betriebsbedingte Kündigungen komplett aus und la s se orden t l i- che Kündigungen aus dringenden betrieblichen Erfordernis sen nur bei Vorli e- gen eines Sozial plans oder mit Zustimmung beider Tarifvertragspa r teien zu. Für die außeror dentlichen Kündigungen fehle im Übrige n ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB. Die von der Beklagten behaupte ten, allein ihren A r beits platz betre f- fenden Organisationsentscheidungen könnten schon deshalb nicht anerkannt werden, weil sie in Reaktion auf das Unt erlie gen in den vora n gegangenen Kü n- digungsschutzprozessen getroffen wor den sei en. Sollte eine der streitgege n- ständlichen Kündigung en für wirksam erachtet werden, kön ne sie ihre Wiede r- 3 4 5 - 4 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 5 - einstellung verlangen. Für die Monate August 2012 bis ei n schließ lich Mai 2013 stehe ihr Annahmeverzugsvergü tung zu. Es sei ihr nicht zu zu mut en gewesen, vorübergehend in S oder E tätig zu werden. Nach Erreichen einer B e schä f t i- gu ngsdauer von 30 Jahren am 28. F ebruar 2013 habe sie aus einer en t spr e- chenden Betriebsverei nba rung Anspruch auf eine Jubiläumszuwe n dung. Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 27. Februar und 27. März 2013 nicht aufgelöst wo r- den ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.798,40 Euro brutto abzüg lich 15.834,0 0 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz nach im Einzelnen bezeichneter Staffelung zu zah len; 3 . die Beklagte zu verurteilen, an sie 255,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2013 zu zahlen ; 4 . hilfsweise die Beklagte zu verurt eilen, ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als EDV - Organisatorin zu den Konditionen d es zwischen den Parteien bis zum 30. September 2013 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 anzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage ab zuweisen. Sie hat gemeint, der MTV Stahl Ost schränke das Recht zur außerordent lichen betrie bsbedingten Kündigung nicht ein . Ein wichti ger Grund liege vor. Das Arb eitsverhältnis der Parteien sei sinnentleert. Die Klägerin könne nicht mehr beschäftigt werden. Hierzu hat die Beklagte behauptet, sie habe im Vorfeld der Kündigun g vom 27. Februar 2013 beschlossen, etwa 10 % der Aufgaben der Klägerin auf einen anderen Arbeitnehmer, den EDV - Beauftragten, zu übertra gen und die restlichen Tätigkei ten nach außen zu vergeben. Vor Ausspruch der Kündi gung vom 27. März 2013 habe sie ent schieden, di e Arbeiten der Klä gerin gä nz lich auf ein externes Unternehmen zu verlagern. Anderweitig e M öglichkeiten , die Klägerin einzusetzen, bestünden nicht. E ine dauerhafte Beschäftigung bei einer anderen Konzerngesellsc haft könne sie - die Beklagte - nicht durchset z en. Die Klägerin 6 7 - 5 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 6 - könne auch keine Wiedereinstel lung verlangen . Der EDV - Beauftr agte habe erst zum 31. De zember 2013 gekündigt . Zudem sei en seine Tätigkei ten darauf hin ebenfalls an ein Drittunternehmen vergeben worden. Annahmeverzugsverg ü- tung stehe der Klägerin auf grund der B e schäftigungsangebote für die Zw i- schenzeit jedenfalls ab Dezember 2012 nicht mehr zu. Eine Jubilä umszuwe n- dung sei nicht ge schuldet, weil das Arbeitsverhält nis am Stichtag bereits g e- kündigt gewesen sei . D ie Vorinstanzen haben den Hauptanträgen - soweit noch von Intere s- se - stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel weiter, di e Kla ge insgesamt abzuweisen. Ent sc hei dungsgründe Die Revision ist bezüg lich der Zahlungsanträge unzulässig. Hinsichtlich der Kündigungs schutzanträge ist sie zulässig und begründet. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte di e- ses den Kündigung sschutzanträgen nicht stattgeben. Ob eine der außero r- dentli chen Kündigungen das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat, steht noch nicht fest. A . Soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Ve r- gütung und Jubiläumsgeld wendet, ist ihre Re vision unzulässig. S ie ist insoweit nicht in der gesetzlich gebotenen Form begründet worden. I . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- grü nde. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Argument en des angefochtenen Urteils entha l- 8 9 10 11 - 6 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 7 - ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu eine m Strei t- gegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige B e- gründung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. Mit der Begründung d er Revision über den einen Streitgegenstand ist dann z u- gleich dargelegt, dass die Entscheidun g über den anderen unrichtig ist ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 15 mwN, BAGE 146, 353) . I I . Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Annahmeverzugsv ergütung für die Monate August 2012 bis einschließlich Mai 2013 zuerkannt. Es hat g e- meint, sie habe keinen Zwischenerwerb böswillig iSv. § 11 Satz 1 KSchG unte r- l assen. Eine vorübergehende Tätigkeit in S oder E sei ihr nicht z u mu t bar g e w e- sen, weil sie dafür ihren Lebensmittelpunkt hätte verlegen mü s sen. Diese A r- gumentations linie hat die Beklagte offensichtlich nicht einmal zur Kenntnis g e- nommen , wenn sie ihre Revision einzig damit begründet , dass die Klägerin g e- mäß § 106 GewO ohnehin bun desweit habe einge setzt werden können. Das Landesarbeits gericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, der Klägerin seien vertrags Ei nsätze angeboten worden . Ei ne eige n ständige B e- gründung war nich t deshalb entbehrlich, weil die Zahlungsa n spr ü ch e de r Kläg e- rin von dem Schicksal der Kündigungsschutzanträ ge ab hingen . Die streitg e- genständlichen Kündigu ngen sollten frühestens zum 30. September 2013 gre i- fen. Sie konnten den Bestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien bis ei n- schließ lich Mai 2013 nicht in Frage stellen. I I I . Mit dem Anspruch der Klägerin auf eine Jubiläumszuwendung befasst sich die Revision überhaupt nich t. Das wäre indes erforderlich gewese n. D er Anspruch bestand nach der Begründungslinie des Landesarbeitsgerichts ebe n- falls unabhängig vom Schicksal der Kündigungsschutzanträg e. Das Berufung s- gericht hat gemeint, nach der maßgeblichen Betriebsvereinbarung beste he ein Anspruch auf die Jubiläumszuwen dung auch dann , wenn das Arbeitsverhältnis an dem Stichtag bereits - wirksam - gekündigt sei. Es hat sich der Auffassung 12 13 - 7 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 8 - des Arbeitsgerichts angeschlossen, dass es all ein auf den Bestand des Arbeit s- verhältnisses am Stichtag ankomme. Vor dem 1. März 2013 konn te dieses durch die frühestens zum 30. September 2013 wirkenden Kündigungen nicht aufgelöst worden sein. Wenn das Arbeitsgericht von Kündigungen gesprochen hat, die das Arbeitsverhältnis - mit der Folge seines Bestand s am 1. März 2013 - nicht aufgelöst hätten, meinte es die vorangegangenen Kündigung en aus den Jahren 2011 und 2012. B . Sowei t die Klägerin mit ihren Kündigungsschutzanträgen obsiegt hat, ist die Revision der Beklagten zuläs sig und begründet. I. Was die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Unwirksa m- keit der o rdentlichen Kündigungen vom 27. Februar und 27. März 2013 betrifft, ist es unschädlich, d ass d ie Revision ins oweit nicht eigens begründet wurde . W ürde die gegen die außerordentliche Kündi gung vom 27. Februar 2013 g e- rich tete Klage abgewie sen, wäre zugleich die Entschei dung des Landesarbeit s- gerichts über die andere n Kündigungsschutzanträge hinfällig. Sollte diese Kü n- digung das Arbeits verhältnis der Parteien zum 30. September 2013 aufgelöst haben, fielen - materiell - rechtlich - die weiteren Kündigungserklärungen und - prozessrechtlich - die entsprechenden Kündigungss chutzanträ ge samt der zu ihnen ergan genen gerichtlichen E ntsche idung en fort. Die Beklagte hat alle we i- teren Kündigun gen nur hilfsweise für den Fall erklärt, dass das Arbeitsverhältnis n ist . Die Klägerin will sich gegen die weiteren Kündigun gen lediglich zur Wehr setzen, wenn das Arbeitsverhältn i- gung geen det hat (zu den materi ell - und prozessrechtlichen Abhängig keiten bei im Haupt - und Hilfsverh ältnis ausgesprochenen Kündigungen vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 598/12 - Rn. 16 ff. mwN , BAGE 146, 353 ; zu den materiell - rechtlichen Verknüpfungen und deren Folgen für die Revisionsb e- gründung sie he schon BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Grü n- de, BAGE 81, 111 ) . I I. Die Revision ist bezüg lich aller Kündigungsschutzanträge begründet. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte d as Landesarbeitsgericht die 14 15 16 - 8 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 9 - auß erordentliche Kündigung vom 27. Februar 2013 nicht für unwirksam erac h- t en. Ob das Arbeitsverhältni s der Parteien durch diese Kündigung aufgelöst wor den ist, steht noch nicht fest. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses wird den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu eröffnen und ggf. weitere Feststel lungen zu treffen haben. 1 . Die Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündi gung vom 27. Februar 2013 für unwirksam be funden hat, trägt nicht. a ) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die außerordentliche Kündigung vom 27. Februar 2013 sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB fehle. Durch die V ergabe allein der Tätigkeiten der Klä gerin habe die Beklagte deren Weiterbeschäftigung gezielt unmöglich gemacht. Nach dem Rechtsgedanken des § 162 B GB dürfe sie sich nicht auf eine se lbst he r- beigeführte Sinnentleerung des Arbeitsverhältnisses berufen . b ) G egen diese Begründung wendet die Revision sich zu Recht. a a) E i n wich tiger Gr und für eine außerordentliche Kündigung eines o r- dentlich unkündbaren Arbeitnehmers iSv. § 626 Abs. 1 BGB kann sich - ebenso wie ein dringendes betriebliches Erfo rdernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG - aus dem dauerhaften Wegfall der Beschäftigungsmög lichkeit aufgrund innerbetrieblicher, wun ergeben (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18 ff. mwN, BAGE 145, 265) . Der Arbeitg e- ber muss regel mäßig auch dann nicht von einer Fremdvergabe von Tätigkei ten absehen, wenn dadurch einem ordentlich nicht mehr kündba ren Arbeitsverhäl t- nis die Grundlage entzogen wird. Dabei kann es unter Geltung von Art. 12 Abs. 1 GG ohnehin nicht darum gehen, ihm die fragliche organisatorische Ma ß- nahme als solche gericht lich z u untersagen, sondern nur darum, ob ihre ta t- sächliche Umse tzung eine Kündigung rech tfertigt . In keinem Fall ist schon die unternehmerische Maßnahme als solche (tariflich) ausgeschlossen . Der tari f- ve r tragliche Sonderkündigungsschutz sc hränkt nicht die Freih eit des Arbeitg e- b er s ein, Umstrukturierungen vorzunehmen, mit denen der Verlust von Arbeit s- 17 18 19 20 - 9 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 10 - pl ätzen ver bunden ist. E r erhöht allerdings erheblich die Anf orderungen an die Bemühun gen, gleichwohl die - anderweitige - B eschäftigung des Arbeitnehmers zu ermöglichen ( zur ausführlichen Begründung siehe BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 18 ff. , aaO ; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 15 ff. jeweils m wN ) . b b ) Dies e Grundsätze hat das Landesarbeitsg ericht verkannt . Weder stellt der Verzicht auf eine vom Arbeitg eber beschlossene Organisationsentsche i- dung eine andere zur Vermeidung einer außerordentl i- chen betriebsbeding ten Kündigung dar, noch ist die Vergabe der Aufgaben (nur) eines Arbeitnehmers an ein Drittuntern ehmen per se rechtsmissbräuchlich iSv. § 242 BGB (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 380/12 - Rn. 25; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 e aa der Gründe, BAGE 103, 31) . Um einen darin liegenden Missbrauch darzutun, bedarf es vielmehr weiterer einschlägiger Umstände. 2 . Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Wirksamkeit der a u- ße rordentlichen Kündigung vom 27. Februar 2013 kann nicht abschließend b e- urteilt werden. Ob es auf die ordentli che Kündi gung gleichen Datums oder die beiden Kün digungen vom 27. März 2013 ankommen und insbesondere die zweite außerordentliche Kündigu ng sich ggf. als wirksam erweisen wird , steht damit ebenfalls noch nicht fest. a) Der Senat kann die Wirksamkeit der auße rordentlichen Kündigung vom 27. Februar 2013 nicht abschli eßend beurteilen. a a) Zwar ist sie mit der notwendigen, der - fiktiven - ordentlichen Künd i- gungsfrist entsprechenden Auslauffrist erklärt (vgl. dazu BAG 20. Ju n i 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 17 mwN, BAGE 145, 265; 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17 ) , ist der Betriebsrat v or ihrem Ausspruch korrekt nach den für ordentl i- che Kündigungen gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 2 BetrVG geltenden Grundsät zen angehört und ist die bei ei nem stets von Ne u- em begin nende (vgl. BAG 20. Jun i 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 32, aaO ; 21 22 23 24 - 10 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 11 - 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 28 ) E rklärungsfrist d es § 626 Abs. 2 BGB gewahrt worden. b b) Auch schließt § 1 7 MTV Stahl Ost das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten G ründen mit notwendiger Auslauffrist weder gänzlich aus, noch schränkt er es ein. (1 ) Beides folgt aus § 17 Nr. 8 MTV Stahl Ost. Gemäß Satz 1 der Vorschrift im Übrigen für ordentliche Kündigungen die gesetzlichen Bestimmu n- gen. Nach ihrem Satz 2 bleiben d ie gesetzlichen Bestimmungen über frist Kündigungen unberührt . Die Gegenüberstellung beider Sätze zeigt, dass die Tarifvertragsparteien den Ausdruck n son dern als Pendant zu § 626 Abs. 1 BGB verstanden ha ben. Der Ausdruck erfasst auch eine außerordentl i- che Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Das folgt daraus, dass auch eine nach § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost ausdrücklich mögliche personenbedingte a u- ßerordentliche Kündigung kaum jemals als fristlose in Betracht kommen dürfte (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 288/13 - Rn. 26 ) . Da die gesetzlichen Be - stimmungen übe r außerordentliche Kündigungen - anders als die für ordentliche Kündigungen - dern zugleich klargestellt, dass außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nicht an einschränkende Voraussetzungen - etwa das Vorliegen eines Sozi alplans oder die Zustimmung beider Tarifvertragsparteien - g eb unden sein sollen . § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost erwähnt die Kündigung aus betriebsbedingte m wichti ge n Grund ersichtlich allein deshalb nicht, weil eine ordentliche Kündigung aus dri n- genden betrieblichen Erforder nissen - anders als verhaltens - und personenb e- dingte ordentliche Kündigungen - e- bunden ist. ( 2 ) In Anbetracht der Regelungen des § 17 Nr. 8 MTV Stahl Ost kann d a- hinstehen , ob der vollständige Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung verfassungsrechtlich bedenklich wäre (vgl. ins o- fern schon BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 88, 10) . Ebenso kann offen bleiben, ob im Lich te des Art. 12 Abs. 1 GG nicht 25 26 27 - 11 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 12 - besonder e Anhaltspunkte für den Willen der Tarifvertragsparteien zu einer auch nur erhebli chen Einschränkung dieses Rechts erforder lich wären. D ie se fehlen regelmäßig , wenn eine solche Einschränkung - wie hier - u- er der Betriebszugehörigkeit u nd das Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft , und es sich nicht um eine - zeitlich be grenz te - Gegenleistung des Arbe itgebers für einen Verzicht der Arbeitnehmer auf bestimmte Rechtsan sprüche handelt (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 21, BAGE 1 45, 265 für den Au s- schluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung und den Wegfall der B e- schäftigungsmöglichkeit aufgrund innerbetrieblicher Maß nahmen des Arbeit g e- bers) . c c) Schließlich muss der Arbeitge ber unter Geltung des § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost auch nicht einer ordentlichen Kündigung aus dringenden betrieblichen Er fordernissen den Vor zug vor einer außerordentlichen betriebsbedingten Kü n- di gung mit Auslauffrist geben. Er muss deshalb nicht zunächst versuchen, e i- nen Sozialplan abzu schließen oder die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen. B eide Kündigungsformen steh en nach ihrer Ausgestaltung im MTV Stahl Ost vielmehr alternativ nebeneinander. Die beiden nicht ausgeschloss e- nen Möglichkeite n der ordentli chen Kündigung aus dr ingenden betrieblichen Erfordernissen stellen nach den tariflichen Vorga ben nicht gleich wirksame G e- staltungsmittel dar . Für die Erteilung der Zustimmung der Tarifvertragsparteien sind keine abstrakten Maßstäbe festge legt. Es ist auch kein zeitli cher Rahme n vor gesehen , innerhalb des sen diese über ein an sie herangetragenes Gesuch zu befinden hätten (vgl. BAG 20. März 2014 - 2 AZR 288/13 - Rn. 32 ) . Ei nen Sozial plan kann der Arbeitgeb er nach § § 111 ff. BetrVG nur unter bestimmten - hier nicht erfüllten - Voraussetzungen und dann auch lediglich über den lan g- wierigen Weg eines Einigungsstellenverfahrens ( § 112 Abs. 4 BetrVG) er zwi n- gen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Beklagt e bereits vor Au s- spruch der Kündigungen vom 27. Feb ruar 2013 ohnehin erfo lglos versucht ha t- te, sowohl mit dem Be triebsrat einen Sozialplan auszuhandeln als auch die Z u- stimmung der zuständigen Gewerkschaft zur Kündigung des Arbeitsverhältni s- ses der Klä gerin einzuholen. 28 - 12 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 13 - d d ) Jedoch ist offen, ob ein betriebsbedingter wichtiger Gr und iSv. § 626 Abs. 1 BGB besteht. (1 ) Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausg e- schlossen oder - wie hier - tariflich in einer Weise eingeschränkt ist , die ihren Vorrang aufhebt, und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre verg ü- ten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenübe r- stünde. Allerdings is t der Arbeitgeber in diesem Fall in besonderem Maß ve r- pflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fort z u- führen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel en tsprechend einzusetzen h a- ben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wicht i- ger Grund zur außeror dentlichen Kündigung vorliegen ( vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15 , BAGE 145, 265 jeweils mwN) . (2) Den hohen materiell - rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anfo r- derungen an den Umfang de r Darlegungen des Arbeitgebers. Dies er hat von sich aus darzutun, dass keinerlei Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - ggf. zu geänderten Bedingungen und nach entsprechender Umschulung - sin n- voll for tzusetzen. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit z ählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigun (BAG 20. Ju ni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 36, BAGE 145, 265 ; 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 41 ) . (3 ) Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht festgestellt, ob die Beklagte die be haupteten Organisati ons entscheidungen ta t- sächlich getroffen und - mit der Folge des Wegfalls von Bedarf an abhängiger Beschäfti gung (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 28, BAGE 145, 265) - umgesetzt h at. Das hat es nachzuholen. Dabei ist zu beachten, dass die Darlegung der Kündigungsgründe umso detaillierter sein muss, je näher die 29 30 31 32 - 13 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 14 - fragliche Organisationsentscheidung an den Kündigungsentschluss heranrückt (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 23, aaO; 22. N ovember 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 18) . Auf die Frage nach dem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs käme es nur dann nicht an, wenn das Landesarbeit sgericht annehmen sollte, dass in jedem Fall eine Möglichkeit bestand, das Arbeitsverhältnis mit der Kl ä- gerin - und sei es zu geänderten Bedingun gen und nach entsprechender U m- schu lung - sinnvoll fortzuführ en. Eine Weiterbeschäftigung bei einer anderen Kon zerngesellschaft könnte die Klägerin freilich nur nach den insofern gelte n- den allgemeinen Grundsätzen be anspruchen (vgl. dazu BAG 22. November 201 2 - 2 AZR 673/11 - Rn. 39) . ( 4 ) Ggf. wird das Landesarbeitsgericht die Frage nach einer M issbräuc h- lich keit der unternehmerischen E nt scheidung der Beklagten unter Berücksicht i- gung nachstehender Hinweise zu beantworten haben. (a ) Die gerichtliche Kontrolle einer unternehmerischen Entscheidung zielt nicht darauf ab, dem Arbeitgeber organisatorische Vorgaben zu machen. Sie dient nicht dazu, die Stichhaltigkeit der Erwägungen zu prüfen, die ihn gerade zu dem von ihm gewählten Konzept be wo gen haben. Es geht allein um die Verhinde rung von Missbrauch (vgl. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 31 mwN) . Ein solcher kann vorliegen, wenn d as Konzept des Arbeitgebers alleine darauf abzielt, den Arbeitnehmer u n- ternehmerischen Entscheidung zu begründen (vgl. BAG 6. Ok tober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe ) . (b) Für eine beschlossene und durchgeführte unternehmerische Organis a- tionsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen - nicht zuletzt wirtschaftlichen - Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch b e- ruht (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 512/13 - Rn. 15; 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 31 jeweils mwN ) . Im P rozess hat der Arbeitnehmer die Umstän de darzulegen und ggf. zu beweisen, aus de nen sich ergeben soll, dass d ie g e- troffe ne Organisations maßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder wil l- kürlich ist (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - Rn. 29) . Trägt er entspr e- chende Indi zien vor, ist in den Tatsacheninstanzen zunächst zu prüfen, ob di e- 33 34 35 - 14 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 15 - se in ihrer Gesamtschau, ggf. im Zusammenhang mit dem übrigen Prozess stoff, auf das Vorliegen eines Rechtsmi ssbrauchs schließen lassen. Ist dem so , sind die vom Arbeitnehmer angetretenen Beweise zu erheben, soweit der Arbeitg e- ber die Indiztatsachen ausreichend bestrit ten hat ( § 138 ZPO) , und sind die E r- gebnisse der Beweisaufnahme unter Beachtung der den Arbeitnehmer treffe n- den objektiven Beweislast zu würdigen ( § 286 Abs. 1 ZPO) . Bei alledem ist das Gericht grundsätzlich fr ei darin , welche Beweiskraft es den - unstreitigen oder bewiesenen - Indizien im Einzel nen und in d er Gesamtschau für seine Übe r- zeugungs bildung beimisst (vgl. allgemein zum Indizienbeweis BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 43; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu II 3 der Grü n- de) . ( c ) D ie bisher getroffenen Fests tellungen gestatten nicht die Annahme von Rechts missbrauch , schlie ßen dessen Vorliegen aber auch nicht aus. Aus der bloßen Tatsache , dass von de r F remdvergabe - zunächst - nur der Arbeitsp latz der Kl äger i n betroffen war, kann - wie ausgeführt - ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht auf ei ne Umgehung des besonderen Kündigungsschutzes g e- schlossen werden. Die genauen Gründe , die die Kündigungen aus den Jahren 2011 und 2012 rechtfertigen sollten, sind im hiesigen Rechtsstreit nicht vorg e- tragen . Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob die Beklagte i- onsentscheidungen ledig lich Dass die nunmehr behau p- teten unternehmerischen Entscheidung en - auch - durch Gründe im Verhalten der Klägerin motiviert gewesen sein mögen, führt ebenfalls nicht oh ne W eiteres zur Annahme von Rechtsmissbrauch (vgl. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - Rn. 32 ) . Die Beschlüs se der Beklagten können selbst dann sachbez o- gen und objek tiv nachvollziehbar gewesen sein, wenn sie ihre Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Klägerin zum Anlass genommen haben sollte, die Arbe i- ten der EDV - Organisatorin an ein externes Unternehmen zu vergeben (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 422/13 - Rn. 4 7 ) . Wa rum diese E ntscheidungen erst Anfang 2013 getroffen wurden, obgleich die Kläge rin bereits seit Januar 2012 nicht mehr beschäftigt wurde, ist derzeit nicht erkennbar . Ebenso wenig ist e r- sicht lich, warum der behauptete Beschluss , nun auch die Tätigkeiten des EDV - Beauftrag ten nach außen zu vergeben, erst nach dessen Eigenkün digung g e- 36 - 15 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 - 16 - fasst wurde. Er muss nicht - nur - dazu gedient haben, die Chancen der Kläg e- rin zu verschlechtern, mit ihrem Wiedereinstellungsbegehren durchzu dringen, sondern k önnte sogar gegen das Vorliegen von Rechtsmissbrauch sprechen. Den Partei en wird gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zunächst Gelegenheit zu ergä n- zendem Vortrag zu ge ben sein. (5 ) So llte sich herausstellen, dass di e von der Beklagten behauptete Org a- nisations entscheidu ng tatsächlich getroffen und umgesetzt wurde, sie nicht rechtsm issbräuchlich war und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin bestand, schiede eine außerordentliche Kündigung nicht deshalb aus, weil die Beklagte nur noch für eine nicht erhebliche Zeit an ein ggf. sin n- en t leertes Arbeitsverhältnis gebunden gewesen wäre. Die Klägerin war bei A b- lauf der Auslauffrist en 53 bzw. 54 Jahre alt und damit weit entfernt von ei ner - tariflichen - Altersgrenze (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 31, BAGE 145, 265) . b ) Angesichts der aufgezeigten Stufenverhältnisse ist offen, ob die gegen die ordentliche Kündigung vom 27. Februar 2013 un d die gegen die Kündigu n- gen vom 27. März 2013 gerichteten Klageanträge zur Entscheidung an fallen werden. Fa lls es auf sie ankommen sollte, dürften die beiden ordentlichen Kü n- digungen - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - gemäß § 17 Nr. 6.2 MTV Stahl Ost unwirksam sein, weil vor ihrem Ausspruch weder ein Sozialplan noch die Zustimmung der Tarifvertragspart eien vorlag. Für eine Altersdiskrim i- nierung, die dazu führen könnte, dass d iese Kündigungsbe schränkungen nicht eingreifen (vgl. BA G 20. Juni 2013 - 2 AZR 295/12 - Rn. 51, BAGE 145, 296) , be stehen keine Anhaltspunkte . C. Falls sich eine der - außerordentli chen - Kündigungen als wirksam e r- weis en sollte, wird das Landesarb eitsgericht über den im Wege der An schlus s- berufung iSv. § 524 ZPO in den Rechtsstreit eingeführten Antrag auf Wi ede r- einstellung zu entscheiden haben , wenn es die damit verbundene Klageerweit e- rung in der Berufungsinstanz gemäß § § 533, 529 ZPO iVm. § 67 ArbGG für zulässig erachten sollte. De m Erfolg des Wiedereinstellungsantrags könnte in der Sache entgegenstehen, dass der Arbeitsplatz des EDV - Beauftragten erst 37 38 39 - 16 - 2 AZR 480/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR480.14.0 nach dem 31. Oktober 2013 frei ge worden sein soll und seine Tätigkeiten nach dem - bestrittenen - Vortr ag der Beklagten ebenfalls nach außen verge ben wu r- den . Zudem könnte mit der Übertragung dieser Aufgaben die einem Wiederei n- stel lungsanspruch entgegenstehende Beförderung der Klägerin ver bunden sein. Kreft Berger Niemann Beckerle Grimberg
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