Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 381/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 I. Arbeitsgericht Aachen Urteil vom 27. August 2013 - 4 Ca 1400/13 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 Sa 866/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Außerordentliche Kündigung - Strafhaft Bestimmungen: BGB § § 626, 275, 134; SGB IX § § 91, 85, 2, 68; StGB § § 51, 57; StPO § § 359, 360; StVollzG §§ 7, 11, 23 ff., 41, 149 ; StVollzG N R W § § 10, 12, 18 ff., 29, 53 ff., 94; LPVG N R W § § 1, 50, 52, 66, 74, 78; TV - L § 34 Leitsätze: 1. Die langjährige Arbeitsverhinderung aufgrund einer Strafhaft kann e i- nen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung mit notwend i- ger Auslauf 2. Die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX greift auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ein. ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 381/14 3 Sa 866/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Oktober 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter - 2 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 3 - am Bun desarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Krichel und Eulen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2014 - 3 Sa 866/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27. August 2013 - 4 Ca 1400/13 - teilweise abgeändert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der 1960 geborene, einem schwerbehinderten Menschen gleichgestel l- te Kläger war seit 1989 als Verwaltungsfachwirt beim Landesbetrieb Straße n- bau des beklagten Landes beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war nach § 34 TV - L ordentlich unkündbar. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Aachen aus dem Juli 2011 wurde der Kläger wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung in jeweils mehreren Fällen zu einer Gesamtfreihe itsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seit dem 18. Februar 2013 befindet er sich in Strafhaft. Mit Schreiben vom 26. Februar 2013 bat das beklagte Land den G e- samtpersonalrat des Landesbetriebs Straßenbau um Zustimmung zu einer a u- ßeror dentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Der Gesamtpersonalrat stimmte der beabsichtigten Maßnahme am 28. Februar 2013 zu. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 4 - Unter dem 1. März 2013 beantragte das beklagte Land beim Integrat i- onsamt die Zustimmung zu einer solchen Kündigung. Mit einem Schreibe n vom 18. das Integrationsamt, dass die Zustimmung gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt gelte. Mit Schreiben vom 19. März 2013 kündigte das beklagte Land das A r- beitsverhältnis d er Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. September 2013. Hiergegen hat der Kläger sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Er hat gemeint, die Kündigung sei unwirksam. Es liege weder eine Zustimmung des Integrationsamts noch ein w ichtiger Grund für eine außero r- dentliche Kündigung vor. Er sei zu Unrecht verurteilt worden und rechne mit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens. In der Justizvollzugsanstalt müsse ein Telearbeitsplatz für ihn eingerichtet werden. Jedenfalls könne er durc h einen Ein abwesenheitsbedingter Erfahrungsverlust sei auch über mehrere Jahre nicht zu besorgen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbe itsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des beklagten La n- des vom 19. März 2013 nicht aufgelöst worden ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Kündigung als wirksam verteidigt. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liege vor. Die Zustimmung des Integrationsamts sei gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt anzusehen. Die Vorschrift gelte auch für außerordentliche Kündigungen mit Auslauffrist. Jedenfalls sei der Eintritt der Fiktion durch b e- sta ndskräftigen Verwaltungsakt des Integrationsamts vom 18. März 2013 fes t- gestellt worden. 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 5 - Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land das Ziel weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu U n- recht stattgegeben. Sie ist unbegründet. A. Die Kündigung des beklagten Landes vom 19. März 2013 hat das A r- beitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der korrekt bemessenen Auslauffrist am 30. Sep tember 2013 aufgelöst. Sie ist wirksam. I. Es besteht ein wichtiger Grund iSv. § 34 Abs. 2 TV - L iVm. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung mit - notwendiger - Auslauffrist. 1. Ein personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung des A r- beitsverhältnisses liegt grundsätzlich - unbeschadet einer abschließenden Int e- ressenabwägung - zumindest dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Künd i- gungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und eine vorherige Entlass ung nicht sicher zu erwarten steht. In einem so l- chen Fall kann dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zugemutet werden, lediglich Überbrückungsmaßnahmen zu ergreifen und auf eine dauerhafte Neubese t- zung des Arbeitsplatzes zu verzichten. Dabei ist ua. bedeutsam, dass bei z u- nehmender Haftdauer die Verwirklichung des Vertragszwecks in Frage gestellt wird. Eine mehrjährige Abwesenheit des Arbeitnehmers geht typischerweise mit einer Lockerung seiner Bindungen an den Be trieb und die Belegschaft sowie dem Verlust von Er fahrungswissen einher, das aus der täglichen Routine resu l- tiert. Dementsprechend muss der Arbeitgeber bei der Rückkehr eines langjährig inhaftierten Arbeitnehmers mit Einarbeitungsaufwand rechnen (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 20 ff., insbes. Rn. 37; 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 12 ff., insbes. Rn. 23; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 11 ff., insbes. Rn. 25, BAGE 136, 213) . 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 6 - 2. Bei einer haftbedingten Arbeitsverhinderung kommt auch eine außero r- dentliche Kündigung eines tariflich ord entlich unkündbaren Arbeitnehmers mit einer der - fiktiven - ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist in 626 Abs. 1 BGB für eine solche Kündigung besteht jedenfalls dann, wenn die vorübergehend e Unmöglichkeit der Arbeitsleistung iSv. § 275 Abs. gleichzusetzen ist. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis kommt einem dauernden gleich, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die vorübergehende Unmöglich keit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragspartner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrags nicht zugemutet werden kann (BGH 8. Mai 2014 - VII ZR 203/11 - Rn. 23, BGHZ 201, 148; siehe auch Picker RdA 2012, 40, 45) . Das ist bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeit s- verhältnis wenigstens dann der Fall, wenn die vom Arbeitnehmer selbst zu ve r- tretende Arbeitsverhinderung zu einer kompletten Entfremdung von Betrieb, Belegsch der Tätigkeit lediglich formal als Fortsetzung ein und desselben Arbeitsverhäl t- nisses darstellt. So liegt es regelmäßig dann, wenn die Dauer von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die dem Arbeit geber die Vornahme von Überbrückungsma ß- nahmen zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung in jedem Fall unzumu t- bar macht, um ein Mehrfaches überschritten wird. 3. Danach sind die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB für eine a u- ßerordentliche Kündigung mit Auslauffrist erfüllt. a) aa) Der Kläger ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hatte die Haft erst knapp einen Monat vor Zugang der Kündigung angetreten. Auf die zu verbüßende Strafe ist kein bereits erlittener Freiheitsent zug in nennenswertem Umfang anzurechnen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) . Der Kläger hatte sich nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 25. August 2011 in Untersuchungshaft befunden. 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 7 - bb) Im Streitfall liegen keine Besonderheiten vor, die zu einer abweiche n- den Beurt eilung Anlass gäben. (1) Der Kläger hat die haftbedingte Arbeitsverhinderung selbst zu vertreten. Seine Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung im Strafurteil ist rudime n- tär. Seine punktuellen Angriffe sind nicht geeignet, deren Richtigkeit in Frage zu stellen. Erst recht stellt es eine subjektive, tatsächlich durch nichts belegte Ei n- schätzung des Klägers dar, wenn er meint, es sei mit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu rechnen. Ein Wiederaufnahmegrund iSv. § 359 StPO ist nicht ersichtlich. Dur ch das bloße Anbringen eines entsprechenden Antrags würde die Vollstreckung des Strafurteils nicht gehemmt (§ 360 StPO) . (2) Im Kündigungszeitpunkt stand nicht etwa aufgrund konkreter Angaben in einem Vollzugsplan iSv. § 7 StVollzG, § 10 StVollzG N R W sich er zu erwa r- ( § 11 StVollzG , § § 12, 53 ff. StVollzG N R W ) oder vorzeitig aus der Haft entlassen würde (§ 57 StGB) . Ebenso wenig kann das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schon für Jahre im Voraus abgeschätzt werden (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 18; 25. November 2010 - 2 AZR 984/08 - Rn. 17) . (3) Eine möglicherweise vom beklagten Land vorgeh altene Personalrese r- ve diente jedenfalls nicht dem Zweck, haftbedingte Ausfälle zu überbrücken (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 22; zustimmend Picker RdA 2012, 40, 45) . Deshalb spielt es keine Rolle, dass der Kläger während der Dauer einer Arbe itsunfähigkeit, die der Strafhaft vorausgegangen war, aus e i- (4) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger auf einem Telearbeit s- platz in der Justizvollzugsanstalt beschäftigt werden könnte. Der von ihm in B e- zug genommene § 149 StVollzG, § 94 StVollzG N R W befasst sich mit sog. A r- beitsbetrieben, dh. mit in den Anstalten unterhaltenen Einrichtungen privater Unternehmen, die der Umsetzung der Arbeits pflicht der Gefangenen gemäß § 41 StVollzG, § 29 StVollzG N R W dienen. Im Übrigen wären die Beschrä n- kungen von Außenkontakten nach § § 23 ff. StVollzG, §§ 18 ff. StVollzG N R W 19 20 21 22 23 - 7 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 8 - zu beachten. Insofern hätte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Er hat aber weder vorgetragen, dass er einen Antrag auf t- lich, aufgrund welcher Umstände eine Ablehnung durch die Anstaltsleitung e r- messensfehlerhaft sein müsste. b) Der Senat kann die Interessenabwägung an Stelle des Lan desarbeit s- gerichts vornehmen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 38, BAGE 137, 54) . Sie führt nicht zu einem Überwiegen der Belange des Klägers. Zwar ist zu seinen Gunsten eine nahezu 24 - jährige Betrie bszugehörigkeit zu berücksichtigen, deren beansta n- dungsfreier Verlauf unterstellt werden kann. Zudem mag auf seine Unterhalt s- pflichten, seine Behinderung und seine Arbeitsmarktchancen Bedacht geno m- men werden. Gleichwohl geht das Beendigungsinteresse des be klagten Landes vor. Der Kläger hat seinen außergewöhnlich langen Ausfall selbst verschuldet. Die Freiheitsstrafe, die er im Kündigungszeitpunkt gerade erst angetreten hatte, beläuft sich auf mehr als das Dreieinhalbfache des für eine ordentliche Künd i- gung regelmäßig ausreichenden Zweijahreszeitraums. Es kommt hinzu, dass das beklagte Land nach dem Urteil des Landgerichts vom Juli 2011 trotz des Ausfalls durch die Untersuchungshaft und die nachfolgende Arbeitsunfähigkeit noch über 20 Monate zugewartet und be reits dadurch in nicht unbedeutendem Umfang auf die Belange des Klägers Rücksicht genommen hat. Im Rahmen der Interessenabwägung erhebliche, ihn entlastende besondere Umstände hat der Kläger demgegenüber nicht vorgetragen. Insbesondere kann mit Blick auf d ie von ihm geschuldete Tätigkeit als Verwaltungsfachwirt nicht angenommen we r- r- nicht verlangt werden, das Ar beitsverhältnis fortzusetzen. 24 - 8 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 9 - II. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägers (§§ 2, 68 SGB IX) ist nicht nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig. 1. Das beklagte Land hat die Zustimmung des Integrationsamts innerhalb der Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX beantragt. Zum einen liegt der Kündigung ein Dauertatbestand zugrunde (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 1 der Gründe) . Zum anderen hat es den Antrag innerhalb von zwei Wochen nach A n- tri tt der Strafhaft angebracht. 2. Die Zustimmung des Integrationsamts galt als erteilt, bevor die Künd i- gung erklärt wurde. a) Gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX trifft das Integrationsamt bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen vom Tag des Eingangs des Antrags an. Nach § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX gilt die Zustimmung als erteilt, wenn - wie hier - innerhalb dies er Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird. b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Gerichte für Arbeitssachen schon deshalb davon auszugehen haben, dass die Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung fingiert wurde, weil das Integrationsamt mit s einem Schreiben vom 18. März 2012 einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erlassen hat, den der Kläger mit einem Widerspruch hätte angreifen können und müssen (zum Erfordernis einer schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehru ng verseh e- nen 10. September 1992 - 5 C 39 . 88 - BVerwGE 91, 7 ) . c) Die Fiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX ist unabhängig von einer solchen Feststellung eingetreten. Richtigerweise greift sie auch bei Anträgen auf Zustim mung zu einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Au s- lauffrist ein. 25 26 27 28 29 30 - 9 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 10 - (aa) Nach einer im Schrifttum vertretenen Ansicht findet § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist keine Anwendung (Beyer jurisPR - ArbR 28/2013 Anm. 4; Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 91 Rn. 11 ; FKS - SGB IX/Schmitz 3. Aufl. § 91 Rn. 4 ff. ; Griebeling NZA 2005, 494, 500; Griebeling in Hauck/Noftz SGB IX § 91 Rn. 4; Trenk - H interberger in HK - SGB IX 3 . Aufl. § 91 Rn. 12; La mpe Der Kündigung s- schutz behinderter Arbeitnehmer Rn. 519; Schmidt Schwerbehindertenarbeit s- recht 2. Aufl. Rn. 7 65) . Es gebe bei solchen Kündigungen, denen regelmäßig Dauertatbestände zugrunde lägen, keinen Grund für eine Verfahrensbeschle u- nigung. Zudem dür fe ein tariflicher Sonderkündigungsschutz sich nicht gegen den Arbeitnehmer auswirken. Ob danach § 91 SGB IX insgesamt unangewe n- det zu bleiben hat oder lediglich seine Absätze 3 und 4 SGB IX nicht gelten können, wird unterschiedlich beurteilt Beyer aaO ; Griebeling in Hauck/Noftz aaO ; Trenk - Hi nterberger in HK - SGB IX aaO ; Lampe aaO ; für eine Geltung von § 88 SGB IX: KDZ/ Söhngen KSchR 9. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; unentschieden: Düwell in LPK - SGB IX aaO ; unklar: FKS - SGB IX /Schmitz aaO ) . bb) Nach anderer Ansicht gilt der gesamte § 91 SGB IX auch bei einer b e- absichtigten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 - zu B I 1 der Gründe ; VG Düsseldorf 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - Rn. 66 ; VG Stuttgart 7. Februar 2011 - 11 K 2352/10 - ; ErfK/Rolfs 15. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; Knittel SGB IX 8. Aufl. § 91 Rn. 31 ff.; Kossens in Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4 . Aufl. § 91 Rn. 4; KR/Etzel/Gallner 10. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 2; wohl auch Neum ann in Neumann/Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 91 Rn. 2, 4; siehe zudem BAG 12. August 1999 - 2 AZR 7 4 8/98 - zu B V 3 der Gründe; VGH Baden - Württemberg 5. August 1996 - 7 S 483/95 - jeweils zu § 21 SchwbG) . Es en t- stehe bei der Anwendung von § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX auf einen Antrag auf Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kein Wertungswiderspruch solchen Gewichts, dass er eine Abweichung von der eindeutigen gesetzlichen Regelung zu rechtfertigen vermöge. 31 32 - 10 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 11 - c c) Diese Auffassung trifft zu. Der erstgenannten Ansicht könnte angesichts eines klaren Gesetzeswortlauts nur durch eine teleologische Reduktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX Geltung verschafft werden. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. (1) Die teleo logische Reduktion ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die nach ihrem Wortlaut anzuwendende Vorschrift hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für gleichwohl unanwendbar hält, weil Sinn und Zweck, En t- stehungsgeschichte und Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BSG 4. Dezember 2014 - B 2 U 18/13 R - Rn. 27 mwN) . Sie setzt voraus, dass der gesetze s- sprachlich erfasste, dh. der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 20 mwN ) . Eine Gesetzesanwe n- dung, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortsinn einer Norm hintan stellt, ohne dass diese Voraussetzungen vorlägen, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers e in (vgl. BVerfG 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - Rn. 51) . (2) Der Wortsinn des § 91 SGB IX ist eindeutig. Die Norm spricht ohne we i- tere Differenzierung von außerordentlichen Kündigungen. Das umschließt so l- che mit notwendiger Auslauffrist. Die Gesetzesfassun g ist in Bezug auf derart i- ge Kündigungen auch nicht gleichheitswidrig überschießend. Der Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Senats zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 21 SchwbG bekannt gewesen sein muss (so der zutreffende Hinweis von VG Düsse ldorf 10. Juni 2013 - 13 K 6670/12 - ) , hat bei der Verabschiedung des SGB IX im Jahr 2001 (BGBl. I S. 1046) die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus guten Gründen nicht aus dem Anwendungsbereich des § 91 SGB IX herausgenommen. 33 34 35 - 11 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 12 - (a) Ausweislich seines Absatzes 4 möchte § 91 SGB IX alle Kündigungen erfassen, für die ein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift soll das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, wenn die Kündigung aus einem - - Grund erfolgt, der mit der Behinderung nicht im Zusammenhang steht. Auch eine außerordentliche Kündigung mit no t- wendiger Auslauffrist erfordert einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB. Das gilt gerade auch im Hinblick auf einen Sachverhalt, der bei einem Arbei t- nehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rech t- fertigen könnte (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28 , BAGE 147, 162 ) . (b) Soweit § 91 SGB IX das Beschleunigungsinteresse der Arbeitsve r- tragsparteien sch ützen möchte (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 159/04 - zu B I 3 b bb der Gründe) und insofern an § 626 Abs. 2 BGB anknüpft, könnte a l- lenfalls unterschieden werden zwischen Kündigungen, die auf einem einmal i- gen Vorfall beruhen, und solchen, denen ein Dauertat bestand zugrunde liegt. Es ist aber weder so, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht auch auf einen Dauertatbestand gestützt werden könnte, noch ist es ausgeschlo s- sen, das s ein einmaliger Vorfall lediglich zu einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist berechtigt (vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 45) . Zudem wird dem Beschleunigungsinteresse des Arbeitgebers nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn allein die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB in den Blick genommen würde. Der Arbeitgeber wird - anders als im Streitfall - oftmals nicht von der Pflicht zur Zahlung des Entgelts befreit sein, obgleich ihm ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Seite steht. Sein ber echtigtes Anliegen, die Künd i- gung zeitnah erklären zu können, würde erheblich geschwächt, wollte man § 88 Abs. 1 SGB IX anstelle von § 91 Abs. 3 SGB IX für einschlägig erachten. Nach § 88 Abs. 1 SGB IX soll das Integrationsamt die Entscheidung innerhalb ei nes Monats treffen. Eine Fristüberschreitung hat keine gesetzlichen Konsequenzen. Gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX muss das Integrationsamt den Antrag innerhalb von zwei Wochen bescheiden, andernfalls wird seine Zustimmung fingiert. Die vergleichbare, allerdings e 36 37 - 12 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 - 13 - Regelung in § 88 Abs. 5 SGB IX betrifft lediglich die Sonderfälle einer ordentl i- chen Kündigung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB IX (Betriebs einste l- lung / - auflösung und stimmten Voraussetzu n- gen ) . (c) Mit der gesetzlichen Fiktion wird auch dem Rechtschutzbedürfnis des Arbeitnehmers genügt. Der gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX fingierte Verwa l- tungsakt entfaltet alle Wirkungen einer erteilten Zustimmung. Die Fiktion hat Sur rogatscharakter (vgl. BVerwG 12. Juli 2012 - 5 C 16 . 11 - Rn. 12, BVerwGE 143, 325; 10. September 1992 - 5 C 39 . 88 - BVerwGE 91, 7 ) . Der Arbeitnehmer kann deshalb eine volle, zeitlich nicht limitierte materiell - rechtliche Überprüfung erreichen, indem er Wid erspruch gegen den fingierten Verwaltungsakt einlegt (in diesem Sinn e VG Stuttgart 7. Februar 2011 - 11 K 2353/10 - ; Knittel SGB IX 8. Aufl. § 91 Rn. 33) . Im Widerspruchsverfahren geht es nicht mehr darum, ob die Zustimmung als erteilt gilt, sondern allein darum, ob sie hätte erteilt werden dürfen . Dabei besteht wie stets die Möglichkeit, dass der fingierte Verwaltung s- akt aufgehoben wird. 3. Es kann dahinstehen, ob das beklagte Land die Kündigung unverzü g- 91 Abs. 5 SGB IX erklärt hat. Die Vorschrift greift erst dann ein, wenn die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB a b- gelaufen ist (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04 - zu II 2 der Gründe) . Dem war hier nicht so. Kündigungsgrund ist ein unveränderter Dauertatbesta nd. III. Die Kündigung ist nicht gemäß § 74 Abs. 3 LPVG N R W unwirksam. Das beklagte Land hat den nach § 1 Abs. 2, § 50 Abs. 1, § 52, § 78 Abs. 1 und Abs. 4 LPVG N R W zuständigen Gesamtpersonalrat des Landesbetriebs Str a- ßenbau vollständig iSv. § 66 Abs. 2 S atz 1 LPVG N R W am 26. Februar 2013 unterrichtet und ihn unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 1 Satz 1 LPVG N R W um Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gebeten. Diese hat der Gesam t- personalrat mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erteilt. 38 39 40 - 13 - 2 AZR 381/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR381.14.0 B. Die Kostenentsc heidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Kreft Rachor Niemann Krichel Jan Eulen 41
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