Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 I. Urteil vom 4. Dezember 2013 - 3 Ca 1303/13 NMB - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 Sa 10/14 - Nein Entscheidungsstichworte: Außerordentliche Kündigung - Arbeitsplatz Bestimmungen: BGB § 626; BPersVG § 108 Abs. 2; PersVG LSA § 67 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 85/15 4 Sa 10/14 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juli 2015 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisions klagendes Land, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbei tsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor s o- wie den ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und die ehrenamtliche Richt erin Perreng für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 19. Dezember 2014 - 4 Sa 10/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kost en des Revisionsverfahrens - an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung. Der 1954 geborene Kläger war bei dem beklagten Land seit Februar 1992 als Justizangestellter beschäftigt. Zuletzt war er a m Oberlandesgericht N - s tem - und Netzwerkbetreuung, die Verwa ltung des sog. ADV - Depots, die Wa r tung, Pflege und Betreuung der Hard - und Software, die technische Unterstü t zung der Nu t- zer des Hauses, die Administration der elektronischen Berecht i gungen und die Passwortvergabe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien f a nd zuletzt der Tari f- vertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) Anwe n dung. Am 6. u nd am 19. März 2013 führte der Geschäftsleiter des Oberla n- desgerichts mit dem Leiter der Wachtmeisterei - im Beisein der Vorsitzenden des örtlichen Personalrats - ein Personalgespräch. Dem Beamten wurde vorg e- halten, unbefugt dienstliche Farbdrucker für die Erstellung sog. CD - Cover g e- nutzt zu haben. In dem ersten Gespräch soll er laut eine s r- merk s jenige Person benannt haben, die fü r die Bestellung des Zubehörs für den EDV - Raum - einschließlich DVDs und CDs - verantwor t- lich gewesen sei. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 4 - Am 14. März 2013 unterzog der Geschäftsleiter den Arbeitsbereich des Klägers und den eines Justizhauptsekretärs, der sich mit dem Kläger das Dienstzimmer teilte , einer Geschäftsprüfung . In ein em Vermerk des Geschäft s- leiters vom 11. April 2013 ( Prüfungsbericht ) heißt es, in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 seien für das Oberlandesgericht 2.325 DVDs und 1.500 CDs bestellt wor den. Nach den eigenen Angaben des Klägers - so der Vermerk - seien zu dienstlichen Zwecken nur 150 bis 200 DVDs und etwa 50 CDs jährlich benötigt worden . Der Verbleib des restlichen Materials sei nicht aufzuklären. Auf einem mit dem Netzwerk des Oberlandes gerichts nicht ve r- und Nutzer festzustellen. Auf einer der Festplatten des Rechners seien nach Wiederherste l- lung vom Nutzer gelöschter Dateien 2.466 elektronische Bücher, 2.378 Bilddateien, 834 Audiodateien und 230 Videodateien gefunden worden. Ferner seien auf dem Rechner vier Programme installiert gewesen, die zum Umwandeln und Kopieren von DVDs und CDs geeignet seien. In der Zeit vom 6. Oktober 2010 bis zum 14. März 2013 sei eines von ihnen 1. 128 Mal zur B e- arbeitung von DVDs genutzt worden. Auf zwei weiteren externen Festplatten seien zusätzlich 41 .242 Audiodateien, 1.822 Cover und 41 DVD - Kopien gefu n- enthalten. In de n Schränken des Dienstzimmers hätten sich verschiedene leere und gefüllte CD - Spindeln , gebrannte Musik - CDs und leere DVDs befunden. Mit Schreiben vom 16. April 2013 hörte das beklagte Land den örtlichen Personalrat zu einer beab sichtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeit s- verhältnisses der Parteien an. Am 17. April 2013 fand zwischen dem Geschäftsleiter , einer Richterin am Oberlandesgericht und dem Kläger ein Personalgespräch statt . Dabei soll der Kläger - laut Vermerk - Rechner bezüglich der DVDs [hätten sie] DVDs und CDs i- . 4 5 6 - 4 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 5 - anderen Personen benutzt worden sei. Dies habe er nicht mitgeteilt, da es sich Test - Rechner gehandelt habe. Seit etwa Dezember 2012 habe er ein Pa sswort vergeben. Dieses sei aber für jeden, der seine Familie kenne, für Mit Schreiben vom 18. April 201 3 informierte das beklagte Land den ör t lichen Personalrat über den Inhalt des Gesprächs vom Vortag und über die Verwendungsmöglichkeiten des zur Bearbeitung von DVDs benutzten U m- wan d lungs - und Kopierpro gramm s . Zugleich teilte es mit, der Kläger habe sich n icht weiter geäußert. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Personalrat, Mit Schreiben vom 18. April 2013, das dem Kläger am 22. April 2013 durch den Geschäftsleiter übergeben wurde, kündigte das bekl agte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. In einem Vermerk heißt es, der Kläger habe bei Aushändigung de r Kündigung g- Am 22. April 2013 führte der Geschäftsleiter mit dem Bediensteten, auf dessen Arbeitsplatz sich die Geschäftsprüfung erstreckt hatte, im Beisein der Personalratsvorsitzenden ein Personalgespräch. Laut Vermerk soll d er Mita r- be i ter eingeräumt haben, CDs und DVDs für Musi e- ren dreistelligen Bereich l- mäßigen Abständen vom Leiter der Wachtmeisterei und dem Kläger erhalten. Er habe das Kopierp DVDs z entralen Beschaffungsstelle des beklagten Landes bestellten DVDs und CDs seien in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt worden. Der Schlüssel sei vom Kl ä- Nach erneuter Anhörung des örtlichen Personalrats und mit dessen Z u- stimmung kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 13. Mai 2013, das dem Kläger zwei Tage später zuging, o r- dentlich zum 31. Dezember 2013. 7 8 9 10 - 5 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 6 - Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen beide Kündigungen gewandt. Er hat geltend gemacht, die fristlose Kündigung sei mangels wichtigen Grundes unwirksam , d ie ordentliche Kündigung sei sozial - i n- stallierte Software habe er nicht in dem zutage getretenen Umfang genutzt. Zwar habe er sich ihrer gelegentlich bedient. Dies stelle aber keine schwerwi e- gende Pflichtverletzung dar, zumal ihm die Nutzung dienstlicher Computer , auch von Zuhause aus, zu privaten Zwecken in geringem Umfang durc haus erlaubt gewesen sei. I m Dienst durchgeführte Kopiervorgänge hätten jeweils nur wenige Sekunden in Anspruch genommen . Sie hätten seine Arbeitszeit in s- gesamt nicht verkürzt i llegalen Kopien gefertigt. Ke i- ner der beanstandeten Brennvorgänge sei ihm persönlich zuzuordnen. Wer den Test - Rechner wann genutzt habe, s tehe nicht fest . Auch andere Bedienstete hätten sich Zugang zu ihm verschaffen können . Das Passwort sei allgemein bekannt gewesen. Eine erhebliche Zahl der beanstandeten Nutzungen falle in eine Zeit , in der er selbst krankheits - oder urlaubsbedingt abwesend gewesen sei . Das beklagte Land gehe selbst davon aus, dass ein Kollege Brennvorgä n- ge in nicht geringem Umfang durchgeführt habe. Ohneh in befänden sich auf Beanstandungen geführt habe. Den hohen Verbrauch von Büromaterialien h a- be er nicht zu vertreten. Im Übrigen sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Auch sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrich tet worden. Jedenfalls zu einem gegen ihn gerichteten Verdacht als Kündigungsgrund se i dieser nicht angehört worden. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 18. April 2013 noch durch dessen ordentliche Kündigung vom 13. Mai 2013 beendet worden ist; 11 12 - 6 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 7 - 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu unverände r- ten Bedingungen als Angestellten im Oberlandesg e- richt N im Rahmen der zuletzt ausgeü b ten - von ihm näher beschriebenen - Tätigkeit weite r zub e schäft i- gen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Kündigungen - auch wegen ein es gegen den Kläger gerichteten Verdachts - als wirksam verteidigt. Der Kläger habe den ihm dienstlich anvertrauten Rechner während der Arbeitszeit umfangreich und unerlaubt zu privaten Zwecken - dem Kopieren und Brennen von DVDs und CDs mithilfe spezifischer, nicht zu diens t- lichen Zwecken bestimmter Programme - genutzt . In 630 Fällen seien entspr e- chende Vorgänge zu Zeiten erfolgt, in denen er im Dienst gewesen sei. D ie fraglichen Programme habe er zumindest während dieser Zeiten selbst genutzt. Dadurch habe er seine Vertragspflichten über einen langen Zeitraum in grober Weise verletzt . D urch das Herstellen illegaler Kopien habe er sich überdies strafbar gemacht . Zudem habe er Arbeitszeitbetrug begangen. Auch habe er über 2.000 DVDs und über 1.000 CDs auf seine - des beklagten Landes - Ko s- ten bestellt und privat verwendet. Mit seinem Verhalten habe er das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Die Frist zur Erklärung der Kündigung sei gewahrt. Der zur Kündigung be rechtigte Präsident des Oberlandesgerichts habe vom Kündigungssachve r- halt erst durch den Prüfbericht des Geschäftsleiters vom 11. April 2013 Kenn t- nis erlangt. Die Beteiligung des Personalrats sei in jeder Hinsicht ordnungsg e- mäß erfolgt. Das Arbeitsgericht hat der Klage - hinsichtlich des Weiterbeschäft i- gungsantrags mit Einschränkungen - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt das beklagte Land sein Begehren weiter, die Klage abz uweisen. 13 14 - 7 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 8 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist b egründet. Das angefochtene Urteil war au f- zuheben . Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . A. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 ArbGG begründet worden. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Da zu muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angef ochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die genaue Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ( BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 15; 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 11) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Das b e- klagte Land setzt sich im Schriftsatz vom 7. April 2015 mit allen die angefocht e- ne Entscheidung selbständig tragenden Begründungen des Landesarbeitsg e- richts auseinander . Es zeigt auf, warum die Erwägung en sachlich unz utreffend sein sollen. D ie Ausführungen zum wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB greift es mit der Begründung an, das Landesarbeitsgericht habe , soweit es die Kündigung unter dem Gesichtspunkt einer Tatkündigung für unwirksam erachtet habe , die den Kläger treffende , abgestufte Darlegungslast verkannt. Die A n- nahme des Gerichts, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht gewahrt, beruhe auf unzutreffenden Erwägungen zum Fristb e ginn . Insbesondere habe das La n- desarbeitsgericht nicht - wie geboten - au f die Person des Kündigungsberec h- tigten und dessen Kenntnis abgestellt . Soweit es auf die Möglichkeit verwiesen habe , strafrechtliche Ermittlungen zu veranlassen und deren Ergebnis abzuwa r- ten, sei dies s achfremd. Soweit es gemeint habe, die Anhörung des Pe rsona l- rats sei aufgrund von Äußerungen eines anderen Bediensteten vom 22. April 15 16 17 18 - 8 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 9 - 2013 nicht ordnungsgemäß, habe es den Grundsatz der subjektiven Determ i- nierung verkannt . Die se Sachrügen wären im Falle ihrer Begründetheit geei g- net, die angefochtene Entscheid ung insgesamt , auch mit Blick auf die vorsor g- lich erklärte ordentliche Kündigung , zu Fall zubringen. Das reicht als Revision s- angriff aus , ohne dass es auf die Verfahrensrügen des beklagten Landes a n- käme. B . Die Revision ist begründet. Auf der Grundlage de r bisherigen Festste l- lungen durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Der Senat kann mangels zureichender Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 1 8. April 2013 aufgelöst worden ist. I. Die bisherigen Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor . 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsa - chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen b eider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der r- weise als wicht iger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berüc k- sichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Intere s- sen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - z u- mutbar ist oder nicht (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 19 mw N ) . 2. Die Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes ist in erster Linie Sache der Tatsacheninstanzen. Dennoc h geht es um Rechtsanwendung, nicht um bloße Tatsachenfeststellung. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz darauf hin überprüft, ob es anzuwendende Recht s- 19 20 21 22 - 9 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 10 - begriff e in ihrer allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unteror d- nung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu zi e- henden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 45, BAGE 1 46, 161; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134, 349) . 3. Dieser Überprüfung hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. a) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Lande s- arbeitsgerichts, die fristlose Kündigung sei nicht als sog. Verdachtskündigung gerechtfertigt (zu dieser und ihren Voraussetzungen vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 20; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16 mwN) . Dagegen wendet sich das beklagte Land nicht. Ein Rechtsfehler ist auch objektiv - im E r- gebnis - nicht zu erkennen. aa) Will der Arbeitgeber seine Kündigung auf den dringenden Verdacht e i- ner erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung stützen, muss er dies dem Betriebs - oder Personalrat mitteilen und die Umstände angeben, aus d e- nen sich d ieser Verdacht ergeben soll. Informiert er d as Gremium lediglich über eine - aus seiner Sicht tatsächlich erfolgte - Vertragspflichtverletzung des A r- beitnehmers, kann er sich im späteren Kündigungsschutzprozess zur Begrü n- dung der Kündigung nicht mehr auf den bloßen Verdacht einer entsprechenden Handlung stützen, wenn ihm die Verdachtsmomente bei Ausspruch der Künd i- gung bereits bekannt waren (für die Anhörung des Betriebsrats vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 256/14 - Rn. 47 ; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 24 mwN; für die Beteiligung des Personalrats nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 21 ) . Nur wenn dem Arbeitgeber nachträglich neue Verdachtstatsachen bekannt geworden sind, ist ein Nac h- schieben des Verdachts als Kündigungsgrund - zumindest dann, wenn die maßgebenden Verdachtsmomente objektiv schon vor Zugang der Kündigung vorlagen - möglich . Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber den B e- triebs - bzw. Personalrat zuvor in analoger Anwendung der maßgebenden Be - stimmungen zu s einer entsprechenden Absicht angehört hat ( vgl. BAG 23. Mai 23 24 25 - 10 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 11 - 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 32; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - zu B I 2 b ee der Gründe, BAGE 49, 39 ) . b b ) D as Vorbringen des beklagten Landes lässt nicht den Schluss zu, es habe den Personalrat vor Zugang der Kündigung über s eine Absicht unterric h- tet , d as Arbeitsverhältnis (auch) wegen des Verdachts einer pflichtwidrigen Handlung zu kündigen . D ie Anschreiben an den Personalrat vom 16. und 18. Ap ril 2013 enthalten keine entsprechende Mitteilung. Das beklagte Land hat nicht geltend gemacht, dass ihm einzelne der in den Rechtsstreit eingeführte n Verdachtstatsachen erst nach Zugang der Kündigung bekannt geworden seien . Dafür spricht auch objektiv nic hts. b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei auch u n- ter dem Gesichtspunkt einer verwirklichten Pflichtverletzung - dh. einer - nicht berechtigt, ist rechtsfehlerhaft. Ihr ist schon nicht zu entnehmen, welche n tatsächlichen Sachverhalt das Landesarbeitsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. aa ) Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung hat sich das Lande s- arbeitsgericht in weiten Teilen auf die Wiedergabe von Vermerken des bekla g- ten Landes beschrän kt. O b es die d arin festgehaltenen Umstände einschließlich der Äußerungen des Klägers für wahr erachtet hat , ist nicht zweifelsfrei erken n- bar . bb ) In den Entscheidungsgründen hat das Landesarbeitsgericht unter Wi e- derholung der Erwägungen des Arbeitsgeric hts ausgeführt, trotz Vorliegens des beklagten Landes, es seien (alle) vorgefundenen Privatdateien dem Kläger zuzurechnen , dieser (allein) habe die Privatnutzungen und damit auch mögl iche (nach § 106 UrhG strafbare) Vervielfältigungen und Brennvorgänge vorgeno m- men bzw. durchgeführt. Keiner der dokumentierten Vorgänge lasse sich einze l- nen Personen - etwa dem Kläger - zuordnen. Es sei auch nicht bewiesen , dass es gerade dieser gewesen sei, der die Kopierprogramme installiert habe. Allein die Tatsache ä- 26 27 28 29 - 11 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 12 - fen, während derer sich der Kläger nicht am Arbeitsplatz aufgehalten habe , b e- weise, dass andere Personen sowohl Zugriff auf den Rechner gehabt hätten als auch in der Lage gewesen seien, die Kopierprogramme zu nutzen. Auch diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, vo n welchem konkreten, seiner Meinung nach feststehenden Sachverhalt das Landesarbeitsgericht ausgegangen ist . Es ist insbesondere nicht ersichtlich, worin es die - für nicht ausreichend eracht e- ten - blickt hat . c ) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann selbst dann keinen Bestand haben, wenn unterstellt wird, es habe den Inhalt der Vermerke und das sonstige Vorbringen de s b eklagten Landes als wahr unterstellt. Unter dieser Prämisse verletzt seine Würdigung die Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB . Es fehlt an einer nachprüfbaren Unterordnung des behaupteten Kündigungssac h- verhalts unter die Norm . aa ) Die Beurteilung des Landesarbeitsgericht s , die Kündigung sei auch als sog. Tatkündigung nicht berechtigt, ist schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen. Sie lässt nicht erkennen, wie es den von der Beklagten unterbreiteten Künd i- gungssachverhalt materiell - rechtlich eingeordnet , dh. welche konkreten, mö g- licherweise als wichtiger Grund geeigneten Pflichtverletzungen es in Betracht gezogen hat. Zudem ist nicht erkennbar, dass es seine Würdigung in tatsächl i- cher Hinsicht auf alle in Frage kommenden Kü ndigungsgründe ausgerichtet h ätte . ( 1 ) Nach dem Vorbringen des beklagten Landes k ommt eine Berechtigung der fristlosen Kündigung u nter mehreren Gesichtspunkten in Be tracht. Vorra n- gig erhebt das Land den Vorwurf, der Kläger habe - sei es als Allein - , sei es als Mittäter - wiederholt unter Nutzung dienstlicher Ressourcen urheberrechtswidrig Musik - und Audiodate ien vervielfältigt . Ein solches Verhalten ist als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. geeignet. Ein Arbeitgeber hat , zumal wenn es sich b ei ihm um eine Justizbehörde handelt , ein offenkundiges Intere s- se daran , dass nicht dienstliche Rechner dazu benutzt werden, unter Umg e- hung eines Kopierschutzes V ervielfältigung en privat beschaffter Musik - oder Film - CDs /DVD s herzustellen. Das gilt losgelöst von einer möglichen Strafba r- 30 31 32 - 12 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 13 - keit der V orgänge ( zur Problematik vgl. Treppehl/Sch midl NZA 20 0 9, 985 ff. ) und unabhängig davon , ob die Handlungen während der Arbeitszeit vorg e- nommen wurden . Ein e Strafbarkeit de r Kopier - und Brennvorgänge oder ein d Arbeitszeitbetrug wäre allerdings geeignet, das Gewicht des Kündigungsgrun des noch zu verstärken . Dies wiederum kann für d as E r- fordernis einer Abmahnung und die weitere Interessenabwägung Bedeutung gewinnen. Darüber hinaus kann die de m Kläger angelastete zweckwidrige Ve r- wendung von CD - und/oder DVD - Rohlingen, die auf Kosten des beklagten La n- des bestellt wurden, als eigenständiger Kündi gungsgrund Bedeutung erlangen. ( 2 ) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts l assen nicht erkennen, d ass es die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung unter jedem dieser Gesicht s- punkte überprüft und seine Würdigung - h- tet hat - hiera uf ausgerichtet h ätte . bb ) D ie Annahme des L andesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe w e- der eine s trafbare Urheberrechtsverletzung noch eine ähnlich schwerwiegende Vertragspflichtverletzung nachgewiesen, ist auch aus anderen Gründen recht s- fehlerhaft. ( 1 ) Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter B e- rücksichtigung des gesam ten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung da r- über zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht . Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchs frei und umfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausg e- schlossen zu werden ( vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44; 31. Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 42 , BAGE 123, 1 ) . Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die v orgetragenen Hilfstatsachen - deren Richtigkeit unterstellt - v on der Wahrheit der Haupttats a- che überzeugen. Das Gericht hat die insoweit maßgebenden Umstände vol l- ständig und v erfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanze i- chen erschöpfend zu würdigen (BGH 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 - zu II 2 der Gründe; 4. Juli 1989 - VI ZR 309/88 - zu II 2 der Gründe) . Dabei sind die 33 34 35 - 13 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 14 - Tatsacheninstanzen grundsätzlich frei d arin, welche Beweiskraft sie den b e- haupteten Indiz tatsachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau beim e ss en (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 35; allgemein zum Indizienbeweis BAG 23. Oktober 2014 - 2 A ZR 865/13 - Rn. 43) . Revisionsrechtlich ist ihre Würdigung allein darauf hin zu überprüfen, ob alle Umstände vollständig b e- rücksichtigt und nicht Denk - und Erfahrungsgrundsätze ver letzt wurden . Um diese Überprüfung zu ermöglichen, ha ben die Tatsachengerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die wesentlichen G rundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu II 3 der Gründe; BGH 31. Juli 2013 - VII ZR 11/12 - Rn. 10; 22. November 2006 - IV ZR 21/05 - Rn. 11; 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90 - zu II 1 der Gründe ) . ( 2 ) Danach rügt das beklagte Land zu Recht eine Verletzung von § 286 ZPO. Der W ürdigung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu entnehmen, welche möglichen Indiztatsachen es in seine Beurteilung einb e- zogen und welchen Beweiswert es ihnen beigemessen hat. Damit ist nicht e r- kennbar , ob es den Vortrag des beklagten Landes vollständig zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. (3 ) Der Annahme eines wichtigen Grundes steht nicht entgegen, dass d as beklagte Land den Sachverhalt - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Kündigung s- erklärung - selbst ermittelt hat. Das mindert weder den Beweiswert der in Rede stehenden Indiz ien , noch ist die Kündigung deshalb unwirk sam, weil polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungen möglicherweise zu weitergehenden Ergebnissen geführt hätten . Soweit das Landesarbeitsgericht gemeint hat, das beklagte Land habe zu bestimmten, potentiell entlastenden Umständen nicht ausreichend vorgetragen, wird seine Rechtsanwendung überdies der den Kl ä- ger insoweit treffenden abgestufte n Darlegungslast (§ 138 Abs. 2 ZPO) nicht gerecht . ( a ) D ie Rechtfertigung einer Tatkündigung hängt allein davon ab, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berec h- tigen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - im Fall der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - unz u- 36 37 38 - 14 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 15 - mutbar gewesen . Vor diesem Hintergrund mag eine umfassende , der Künd i- gung vorausgehende Sachverhaltsaufklärung im eigenen Intere sse des Arbei t- gebers liegen. Unterlässt er sie , geht er aber Risiko ein, die behaupt e- te Pflichtverletzung im Prozess n icht beweisen zu können. Anders als bei der Verdachtskündigung ist der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Tatkündigung nicht verp flichtet , alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachve r- halts - auch mit Blick auf den Arbeitnehmer möglicherweise entlastende U m- stände - zu unternehmen . Ob der behauptete Kündigungsgrund vorliegt, beu r- teilt sich allein danach, ob die ihn tragenden und im Prozess mitgeteilten Tats a- chen bew iesen sind oder nicht ( vgl. BAG 23 . Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 57, BAGE 131, 155; 18. September 1997 - 2 AZR 36/97 - zu II 2 a der Gründe ; zur Verdachtskündigung siehe demgegenüber BAG 25. Okto ber 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 14 3, 244) . Im Übrigen braucht der Arbei t- geber selbst bei der Verdachtskündigung nicht jeder noch so entfernten Mö g- lichkeit einer Entlastung des Arbeitnehmers nachzugehen, insbesondere dann nicht, wenn sich der Arb eitnehmer im Rahmen s einer Anhörung auf entspr e- chende Umstände nicht berufen hat. ( b ) Auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens durfte das La n- desarbeitsgericht nicht davon ausgehen, das beklagte Land sei seiner pr o- zessualen Darlegungslast mit Bli ck auf mögliche Rechtfertigungs - oder En t- schuldigungsgründe nicht hinreichend nachgekommen. (a a ) Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem Arbeitgeber die volle Darl e- gungs - und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 75/13 - Rn. 30 , BAGE 148, 129 ) . Für Umstände, die das Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigen oder entschuldigen könnten, ist se i- ne Darlegungslast a llerdings abgestuft. Der Arbeitgeber darf sich zunächst d a- rauf beschränken, den objektiven Tatbestand eine r Arbeitspflichtverletzung vo r- zutragen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs - oder Entschuld i- gungsgrund vorbeugend ausschließen (BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23 ; 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 262 ) . Es ist vielmehr Sache des Arbeitnehmers, für das Eingreifen 39 40 - 15 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 16 - solcher Gründe - soweit sie sich nicht unmittelbar aufdrängen - zumindest grei f- bare Anhaltspunkte zu benennen . ( b b) S chon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes kann den A r- beitnehmer darüber hinaus eine sekundäre Darlegungslast treffen . Dies kommt insbeson dere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsb e- lastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 52, BAGE 142, 188; 1 8. September 20 08 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 31) . Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitg e- bers - ist - iS v . § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden ( vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - aaO ) . Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers keine überzog e- nen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem k ündige n- den Arbeitgeber als primär darlegungs - und bewei spflichtiger Partei zu ermögl i- chen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kü n- digungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten ( zu den Einzelheiten vgl. BAG 18. September 2008 - 2 AZR 1039/06 - Rn. 33) . ( cc ) Da nach musste das beklagte Land nicht von sich aus denkbare Rech t- fertigungs - und Entschuldigungsgründe auf Seiten des Klägers ausschließen . Die gegenteilige Sichtweise des Landesarbeitsgerichts überspannt die Anford e- rungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers und geht von einer Ermittlung s- pflicht aus, die zumindest bei einer Tatkündigung nicht besteht. 41 42 - 16 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 17 - ( dd ) Das Landesarbeitsgericht hat zwar einzelne Gesichtspunkte angespr o- chen , die einer weitere n Aufklärung zugänglich gewesen sein sollen . Es hat aber nicht auf geze igt , warum si e eine r mögliche n Entlastung des Klägers hätten dienen können. Das ist auch nicht unmittelbar ersichtlich. (aaa) Das Landesarbeits gericht hat auf Äußerungen anderer Bediensteter verwiesen , die ausweislich vorliegender Besprechungsvermerke ein geräumt hätten gewesen zu sein . Der im gleichen Dienstzimmer wie der Kläger tätige Justi z- hauptsekretär habe Weshalb die se Erklärungen den Vorwurf sollten entkräften können, der Kläger habe wä h- rend seiner Anwesenheitszeit en im Gericht in erheblichem Umfang Kopier - und Brennvorgänge eigenhändig vorgenommen , erschließt sich nicht. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung des Vorhalts des beklagten Landes , d er Kläger habe mit anderen Bediensteten arbeitsteilig zusammengewirkt oder sie bei i h- rem pflichtwidrige n Verhalten maßgeb lich unterstützt. Ebenso wenig erschließt sich die Relevanz der Äußerungen mit Blick auf den Vorwurf, der Kläger hab e in erheblichem Umfang Verbrauchsmaterialien auf Kosten des b eklagten Landes bestellt, ohne dass dafür ein dienstlicher Anlass bestanden h ätte und ihr Ve r- bleib geklärt wäre . (bb b ) Der Kläger hat - soweit ersichtlich - nicht behauptet, der Inhalt eines b ei der Geschäftsprüfung im Schrank eines anderen Bediensteten vorgefunden en , verschlossenen Kartons habe zu seiner Entlastung beitragen können . Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit das Unterbleiben einer Aufklärung dem b e- klagten Land zum Nachteil ge reichen könnte . Die Erwägungen des Landesa r- beitsgerichts bewegen sich im Bereich der Spekulation. (ccc) des und zur Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten auf in s- gesamt vier Administratoren vermisst hat, bleiben seine Ausführungen im V a- gen haften. Es hat nicht festgestellt, dass beim Kläger aufgrund der ihm eing e- räumten Befugnisse der Eindruck habe entstehen können, er dürfe im Dienst 43 44 45 46 - 17 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 18 - auf dienstlichen Rechnern unter Umgehung von Kopierschutz Vervielfältigu n- gen privat beschaffter CDs und DV D s vornehmen und Verbrauchsmaterialien in erheblichem Umfang zu ausschließlich privaten Zwecken bestellen un d ve r- wenden oder sie Dritten zur privaten Nutzung überlassen . Eine solche Anna h- me liegt auch fern. Das Gleiche gilt für die Behauptung des Kläger s, ein zw i- schenzeitlich außer Dienst getretener Referatsleiter habe ihm erlaubt, sich wä h- ihrer Angeh ö- rige n zu kümmern . Daraus durfte de r Kläger jedenfalls nicht schließen, er h a- be urheberrechtsverletzende Kopier - und Brennvorgänge auf dienstlichen Computern vornehmen und dienst liche Materialien privat verwenden dürfen. Auf die Verfahrensrüge, mit der sich das beklagte Land gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Inhalt der fraglichen Erlaubnis wendet, kommt es hierfür nicht an. ( ddd) Unklar bleibt, welche den Klä ger entlastenden Schlussfolgerungen da r- - Rechner s bemerkt blieb . D ie entsprechende Erwägung des La n- desarbeitsgerichts berücksichtigt zudem nicht, dass das beanstandete Verha l- ten des Klägers auf Heimlichkeit angelegt und der fragliche Computer an das Netzwerk des Oberlandesgerichts nicht angeschlossen war. ( eee) Das beklagte Land hat unter Beweisantritt vorgebracht, der Kläger sei - u nd für die Bestellung der - Anzahl der von ihm ermittelten Bestell ungen für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 genannt und dem die - wohl im Jahr 2006 - DVDs und CDs e- Außerdem hat es auf den Geschäftsprüfung s- bericht und dessen Anlage 3 verwiesen und behauptet, daraus gehe hervor, dass im fraglichen Zeitraum für das Oberlandesgericht mehr als die doppelte Zahl von CD - und DVD - Rohlinge n b estellt worden se i als für die in M a n sä s s i ge - Zudem hat es behauptet, der Kläger ha be die Ve r brauch s- materialien unter Verschluss gehalten, soweit er sie nicht an Dritte he r ausgeg e- 47 48 - 18 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 19 - ben habe , und habe erklärt, zum Verbleib der Materialien keine A n g a ben m a- chen zu können . Das Landesarbeitsgericht hat sich mit diesem Vo r bri n gen nicht auseinand ergesetzt. Es hat sich darauf beschränkt, pauschal auf die Möglic h- keit weiterer Ermittlungen zu [n] , Zeichnung und G e genzeic h- nung unter Beteiligung welcher Bediensteter des OLG, ggf. nebst Ko s tenve r- zu verweisen. Dem Hi n weis ist nicht zu entnehmen, dass - und ggf. warum - es den Vortrag des b e klagten Landes selbst unter der Prämisse für erläuterungsbedürftig erachtet hat, er sei wahr. ( fff ) Es kommt hinzu, dass der Kläger laut Gesprächsvermerk vom 17. April 2013 eingeräumt ha ben soll , er habe - wie andere Bedienstete auch - vorgetragen privat genutzt zu haben, nur nicht in dem vom beklagten Land behaupteten U m- fang und nicht berücksichtigt nicht, dass der Kläger da mit der ihn treffenden sekundären B e- hauptungslast nicht nachgekommen ist. Die Kopiervorgänge bewegten sich nach der Behauptung des beklagten Landes außerh alb des Wahrnehmungsb e- reichs seiner Repräsentanten. Das Gegenteil hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt; der Sachvortrag des Klä gers gibt insoweit nichts her . Er hätte deshalb konkretisieren müssen, was er unter en Kopiervorgängen v ersteht. Außerdem hätte er - unter Ausschöpfung seines Erinnerungsverm ö- gens - beschreiben müssen, um Kopien welcher Musik - /Film - CDs / DVDs es sich gehandelt habe, welche Programme er dafür eingesetzt und welche er genutzt habe . Ebenso wenig durfte das Landesarbeitsgericht annehmen, - - und Kopiervo r- gänge nicht zweifelsfrei zu zurechnen , ohne sich mit der Frage befass t zu h a- ben , welche Rückschlüsse aus der Erklärung des Klägers vom 17. April 20 13 , lich der DVDs [sei], habe [er] gemacht , un d dem Umstand zu ziehen s ind , dass er von dieser Äußerung später wieder A b- stand genommen hat . Soweit das Landesarbeitsgericht gemeint hat, die b e- hauptete Aussage eines anderen Bediensteten vom 22. CDs und DVDs im mittleren dreistelligen Bereich gebrannt [zu haben] , sei r- geeignet, den Kläger zu entlasten, fehlt es an einer eindeutigen rich terl i- 49 - 19 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 20 - chen Würdigung. Auch dürfte eine wie auch immer geartete e- sichts des in Rede stehenden Umfangs der Kopier - und Brennvorgänge und der behaupteten ausschließlichen Verwaltung der Rohlinge durch den Kläger schwerlich begründbar sei n . Näher liegt es - wie das Landesarbeitsgericht an anderer Stelle se lbst ausgeführt hat - in de n fraglichen Umständen Anhalt s- punkte für ein mittäterschaftliches Zusammenwirken zu erblicken. Dann wied e- rum könnte sich der Kläger nach dem Rechtsgedanken des § 830 BGB ohnehin nicht darauf beschränken vorzutragen, er wisse nich t mehr, welche Taten von wem begangen worden s eien ( ähnlich BAG 5. März 1981 - 3 AZR 559/78 - zu II 3 a der Gründe) . II. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Beidem unterliegt auch die E ntsche i- dung über die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung und de n (Hilfs - )Antrag des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung . 1. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Landesarbeitsgericht hat den Kündigung s- sachverhalt nicht festgestellt und an der Norm des § 626 Abs. 1 BGB geme s- sen. Die erforderliche Beurteilung kann der Senat nicht selbst vornehmen. Sie verlangt weitere Sachaufklärung. In Anbetracht der Vielzahl der ge gen den Kl ä- ger sprechenden Indizien ist nicht auszuschließen, dass sich die gegen ihn e r- hobenen Vorwürfe als berechtigt erweisen . 2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus and e- ren Gründen als richtig dar. Seine Auffassung, das b eklagte Land habe die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt und den Personalrat nicht or d- nungsgemäß beteiligt, ist rechtsfehlerhaft . a) Die außerordentliche Kündigung ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht außerhalb der Frist d es § 626 Abs. 2 BGB erklärt worden. 50 51 52 53 - 20 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 21 - aa ) Die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt nach Satz 2 der Vo r- schrift mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, soba ld er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeit s- verhältnis fortsetzen soll oder nicht. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nich t in Gang (BAG 12. Februar 2015 - 6 AZR 845/13 - Rn. 94 mwN ; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 30 mwN ) . Zu den ma ß- gebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Kündigungsberechtigte, der gewisse Anhaltspun k- te für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und dazu auch den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begä nne . Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständ i- gen Gründen und mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verscha f- fen sollen . Soll der Kündigungsgegner angehört w erden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 40; 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn . 14) . Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallb e- zogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - zu II 1 der Gründe, BAGE 73, 42; 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - zu III 3 c der Gründe) . b b) Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Kö r- perschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, d e- nen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Dagegen ist die Kenntnis anderer Personen für den Lauf der Ausschlus s- frist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn ihnen Aufsichtsfun k- tionen übertragen worden sind. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber auch ihre Kenntnis nach Treu und Glauben zurechnen lassen . Dazu müssen die se Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in 54 55 - 21 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 22 - der Verwaltung inne haben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihre m Bericht an den Künd i- gungsberechtigte n dieser ohne weitere Nachforschungen seine (Künd i- gungs - )Entscheidung abgewogen treffen kann. Voraussetzung dafür, dem A r- beitgeber solche Kenntnisse zuzurechnen, ist ferner, dass die Ver spätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Org a- nisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28 ; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22 ) . c c ) D iese Vorgaben hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet. (1 ) Die Kündigungsbe fugnis lag nach Teil 3 Ziff. 12.3 Satz 1 PersBef - AV iVm. Teil 1 Z iff. 2 Satz 1 Buchst. a PersBef - AV beim Präsident en des Oberla n- desgerichts. Gemäß dem - streitigen - Vorbringen des beklagten Landes ist di e- ser am 11. April 2013 über die Vorgänge und das Ergebnis der E rmittlungen in Kenntnis gesetzt worden. Dann wäre die Erklärungsfrist bei Zugang der Künd i- gung am 22. April 2013 allemal gewahrt gewesen . Den bisherigen Feststellu n- gen ist nicht zu entnehmen, dass eine nicht kündigungsberechtigte Person schon vor dem 11 . A pril 2013 von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt und eine Funktion inne gehabt hätte, die es rechtlich erlaubte, ihre Kenntnisse dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzurechnen. (2 ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe E r- mittlungen nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt, verletzt § 626 Abs. 2 BGB iVm. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Die Würdigung verkennt die Voraussetzu n- Überdies hat es zu hohe Anforderungen an den betreffenden Sachvortrag des beklagten Landes gestellt . ( a ) Soweit das Landesarbeitsgericht darauf abhebt, das beklagte Land h a- be umgehend die Strafverfolgungsbehörden einschalten und - ohne Nachteile mit Blick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB befürchte n zu müssen - den Aus - und Fortgang des Ermittlungs - und Strafverfahrens abwarten können, ist dies zwar z utreffend (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 31; 56 57 58 59 - 22 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 23 - 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 16, BAGE 137, 54) . D araus folgt für das Land aber k eine Beschränkung in der Wahl seiner Mittel zu r Aufklärung. Dem Arbeitgeber steht es frei, eigene Ermittlungen anzustellen und die Strafverfo l- gungsbehörden nicht unmittelbar einzuschalten. Auch hemmen - zügig vorangetrieben - d en Lauf der Frist. ( b ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das beklagte Land habe den Kläger nicht binnen Wochenfrist angehört, ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt an Feststellungen, wann diese Frist zu laufen begon nen habe. Falls der Präsident des O berlandesgerichts - w ie vom beklagten Land behauptet - erst am 11. April 2013 Kenntnis erlangt hat , wäre die Wochenfrist mit der Anhörung vom 17. April 2013 eingehalten. ( c ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das insoweit darlegungsb e- lastete Land ( vg l. dazu BAG 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 - Rn. 21) habe nicht aufgezeigt, dass es die Ermittlungen nach Durchführung der Geschäft s- prüfung zügig vorangetrieben habe, ist nicht tragfähig. Das beklagte Land hat geltend gemacht, es sei erst aufgrund einer au ßerhalb des Oberlandesgerichts durchgeführten Überprüfung der vom Kläger genutzten Rechner und Festpla t- ten in der Lage gewesen, das Ausmaß der Privatnutzung zu bestim men. Die s habe bis zum 8. April 2013 Zeit beansprucht, weil Hardware nach M h a be ve r- bracht und umfangreiches Datenmaterial , teil s unter Wiederherstellung g e lösc h- ter Dateien, habe gesichtet werden müssen. Außerdem seien die Oste r feiertage in die Zeit gefallen. Die Ausführungen sind geeignet, die Dauer der Unters u- chung plausibel zu machen. Unter Berücksichtigung der wenigen z u sätzlichen Tage, welche die Erstellung des Prüfberichts in Anspruch genommen hat, erg e- ben sich auf der Basis der bisherigen Feststellungen keine Anhalt s punkte für ein nur zögerliches Vorantreiben der Ermittlunge n. 60 61 - 23 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 24 - b) Die außerordentliche Kündigung vom 18. April 2013 ist nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats nach § 108 Abs. 2 BPersVG, § 67 Abs. 2 Satz 4 PersVG LSA unwirksam. a a ) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA ist der Personalrat vor der a u- ßerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Die Leitung der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme nach § 67 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA zu begründen. Insoweit gelten die gleichen Anforderungen wie an eine A n- hörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ( vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 57 mwN ) . Nach dem Grundsatz der su b jektiven Determinierung muss der Arbeitgeber dem Personalrat die U m- stände mitteilen, die seinen Kündigungsentschlu ss tatsächlich bestimmt haben . Dem kommt er dann nicht nach, wenn er ihm einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt darstellt . Zu einer vollstä n- digen und wahrheitsgemäßen Information gehört darüber hinaus die Unterric h- tung über Tatsachen, die ihm - dem Arbeitgeber - bekannt und für eine Ste l- lungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsam sind, weil sie den A r- beitnehmer entlasten und deshalb gegen eine Kündigung sprechen können (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 41 mwN , BAGE 142, 339) . b b ) Nach diesen Grundsätzen war die Anhörung zur fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 1 6. April 201 3 ordnungsgemäß. (1 ) Dem Personalrat war das Ergebnis der Geschäftsprüfung vom 14. März 2013 unter Vorlage des betreffenden Vermerks zur Kenntnis gebracht worden. Im Anhörungsschreiben selbst heißt es, hieraus ergebe sich eine ausschwe i- fende Privatnutzung des dienstlichen Rechners unter Verwendung eines den Kopierschutz umgehenden Programms während der Dienstzeit und ein nicht erklärlicher Umgang mit dienstlich bestellte m Material ( DVDs und CDs ). Un g e- achtet der Frage, ob es einer solchen Information bedarf ( vgl. KR - Etzel 10. Aufl . § 102 BetrVG Rn. 6 4; APS - Koch 4. Aufl . § 102 BetrVG Rn. 129) , konnte der Personalrat nach den ihm erteilten Informationen nachvollziehen, dass das b e- klagte Land der eigenen Ansicht zufolge den Kündigungssachverhalt jedenfalls 62 63 64 65 - 24 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 25 - nicht vor dem 8. April 2013 erfassen konnte . Der Personalrat vermochte sich anhand dessen ein eigenes Bild von der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu verschaffen . Das reicht aus. Eine nähere Begründung der den Kündigungsentschluss tragenden Abwägung ist wegen des Grundsatzes der subjektiven Determinierung regelmäßig nicht erforderlich. Die Anhörung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis (fristlos) zu kündigen, impliziert eine Abw ä- g ung zu Lasten des Arbeitnehmers (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 27, BAGE 146, 303) . (2 ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Anhörung nicht deshalb unvollständig, weil das beklagte Land es unterlassen hat, den Personalrat über d en Inhalt eines am 22. April 2013 mit einem anderen B e- diensteten geführten Personalg esprächs zu unterrichten. Dabei kann zugunste n des Klägers unterstellt werden, dass die se Unterredung vor Übergabe de s Kündi gung sschreibens statt fand und sich aus der Einlassung des Bediensteten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass dieser Kopier - und Brennvorgänge i m Z u- sammenwirken mit ihm - dem Kläger - durchge führt hat. Das beklagte Land ging bei Einleitung des Anhörungsverfahre ns - für den Personalrat erken n- bar - davon aus, der Kläger selbst habe das fragliche Programm wiederholt zu privaten Zwecken während der Dienstzeit genutzt. Sowohl aus der subjekt i- ven Sicht des beklagten Landes als auch aus objektiv er Sicht handelt es sich bei der aus dem Personalg espräch deutlich gewordenen Möglichkeit, der Kl ä- ger und der andere Bedienstete hätten zusammengewirkt, keines wegs um e i- nen entlastenden Umstand, wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat. Allein - und Mittäterschaft s ind in ihrem Un rechts gehalt gleichwertig und im Rahmen einer kündigungsrechtlichen Beurteilung regelmäßig gleich zu gewichten. (3 ) Die Äußerungsfrist von drei Arbeitstagen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA) hat das beklagte Land - auch unter Berücksichtigung der dem Personalrat am 18. A pril 2013 unterbreiteten ergänzenden Informationen - gewahrt. ( a ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist dem Persona l- rat das Schreiben vom 16. April 2013 am selben Tag zugegangen. Gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB lief die Frist von drei Arbeitstagen am 19. April 66 67 68 - 25 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 26 - 2013 (einem Freitag) , 24 : 00 Uhr ab. Zwar wurde d as Kündigung sschreiben b e- reits am 18. April 2013 aus gefertigt und dem Geschäftsleiter des Oberlandesg e- richts als Erklärungsboten des beklagten Landes z wecks persönlicher Überg a- be an den Kläger ausgehändigt . Ein Treffen zwischen dem Geschäftsleiter und dem Kläger war aber - schon zuvor - erst für den 22. April 2013 vereinbart wo r- den . Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Präsident en des Oberlandesgerichts nicht verlassen und war es diesem möglich, die Kündigung anzuhalten, falls der Personalrat gewichtige und aus Sicht des beklagten Landes überzeuge nde Argumente gegen sie vor brächte . Der Fall liegt insoweit nicht anders , als wenn der Präsident des Oberlandesg e- richts das Kündigungsschreiben zwar am 18. April 2013 untersch r ieben, jedoch bis zum 22. April 2013 weiter selbst verwahrt hätte. ( b ) Das Anhö rungsverfahren war bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Kläger - anders als dieser meint - nicht deshalb noch nicht abgeschlo s- sen, weil das beklagte Land dem Personalrat mit Schreiben vom 18. April 2013 ergänzende Informationen hat zukommen lassen. Auf der Grundlage der Darl e- gungen des beklagten Landes ist davon auszugehen, dass das Anhörungsve r- fahren durch das vorbezeichnete Schreiben nicht neu in Gang gesetzt worden ist. ( a a ) Vor Ausspruch der Kündigung kann der Arbeitgeber seine Informati o- nen ge genüber dem Betriebs - oder Personal rat jederzeit ergänzen. Die Beurte i- lung, ob aufgrund der nachträglichen Unterrichtung die Äußerungsfrist neu a n- läuft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab . Dabei ist auch auf den G e- genstand der nachgereichten Inform ationen Bedacht zu nehmen ( vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 27) . ( b b ) Im Streitfall ist das Schreiben vom 18. April 2013 ausdrücklich als E r- gänzung und nicht, wie das Schreiben vom 16. April 2013, als Anhörung b e- zeichnet worden. B ereits dies spricht gegen die Annahme, das beklagte Land habe das Verfahren neu in Gang setzen wollen. Eine andere Interpretation ist auch nicht wegen des Inhalts der zusätzlichen Informationen geboten. Mittels der Vorlage der protokollierten Kopiervorgäng e und des Journals der Arbeitszeit 69 70 71 - 26 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 27 - w u rden lediglich die im Schreiben vom 16. April 2013 bereits geschilderte n Vo r- gänge vertiefend dargestellt und erläutert, nicht aber ein Sachverhalt unterbre i- tet, der den bisher bekannten Sachverhalt in einem gänzlich neu en Licht e r- schei nen l ieße . Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Unterrichtung über den Inhalt des mit dem Kläger am 17. April 2013 geführten Gesprächs und die ihm b is zum 18. April 2013, 9: 00 Uhr eingeräumte Möglichkeit zur weitergehenden Stellungnahme. Auch diese Mitteilung dient e der Vervollständigung der Inform a- tion des Personalrats, nicht aber der Einführung eines neuen Sachverhalts. D as Anhörung des Arbeitnehmers nich t Wirksamkeitsvoraussetzung für die Künd i- gung ist , und unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Gespräch vom 17. April 2013 keine Erkenntnisse zutage förderte, die den Kläger entscheidend hätten entlasten können. II I . Bei der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht zu nächst zu prüfen und zu bewerten haben, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gegeben und ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist. Dazu wird es die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Sollte es zu dem Erg ebnis g e- langen, die Kündigung sei iSv. § 626 BGB wirksam, wird es auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen davon aus gehen können, dass der Personalrat zur außerordentlichen Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden ist . Die Kl a- ge dürfte in diesem Fall abzuweisen sei n , ohne dass der auf die ordentliche Kündigung bezogene Feststellungsantrag und der Antrag auf Weiterbeschäft i- gung noch zur Entscheidung anfielen. Sollte das Landesarbeitsgericht die Kü n- digung für unwirksam erachten, wir d es über die ordentliche Kündigung zu b e- finden haben, je nach Ausgang dieses Streits auch über den (Hilfs - )Antrag des Klägers auf vorläufige Weiter beschäftigung. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Bei der Prüfung von § 626 Abs. 1 BGB wird das Landesarbeitsg e- richt - unter Berücksichtigung der zu B. I. und II. dargestellten Rechtsauffassung des Senats - zu würdigen haben, ob die vorgetragenen Indizien ausreichen, ihm die erforderliche Überzeugung zu vermitteln, der Kläger habe seine vertragl i- 72 73 - 27 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 28 - chen P flicht en verletzt . Über streitige Tatsachen wird ggf. Beweis zu er heben sein . Dabei hat sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchb a- ren Grad an Gewi ss heit zu begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völl ig ausschließen zu müssen (BAG 29. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 30 mwN ; BGH 11. November 2014 - VI ZR 76/13 - Rn. 23 mwN ) . 2. Im Hinblick auf eine ggf. vorzunehmende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und Interessenabwägung wird zu berücksichtigen sein, dass die vom Landesarbeitsgericht bis her - im Rahmen der Überprüfung der ordentlichen Kündigung - zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angestellten Erwägungen nicht tragen . a) Di e Wertung, es habe deshalb einer Abmahnung bed urft, weil Bediensteten einschließlich der Richterschaft [ offenbar von der Tätigkeit des Klägers profitiert und dieser auch nicht widersprochen [hätten] und daraus auf ein mangelndes Unrechtsbewusst sein - auch des Klägers - zu schließen sei , entbehrt de r Tatsachenbasis. Es ist unklar, auf welche Handlungen des Klägers sich das Landesarbeitsgericht bez ogen und welche Personen es vor Augen gehabt hat, die aus den nicht näher konkretisierten Aktivitäten des Klägers e i- nen bisher nicht definierten Nutzen gezogen haben sollen . b) Für die vom Landesarbeitsgericht mit Blick auf den Um g ang mit b e- schäftigten Beamten ins Spiel gebrachte Heranziehung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Z war mögen bei der Interessenabwägung nach § 626 Abs. 1 BGB ähnliche Erw ä- gungen anzustellen sein wie im Rahmen einer disziplinarrechtlichen Würdigung . Daraus kann aber nicht - wie das Landesarbeitsgericht offenbar gemeint hat - abgeleitet werden, der Arbeitgeber dürf e gegenüber einem Arbeitnehmer, der seine Pflichten in gemeinschaftlich em Zusammenwirken mit Beamten ve r- letzt hat, nicht zum Mittel der Kündigung greifen , solange er nicht auch die En t- lassung der Beamten initiiere oder doch andere disziplinarische M aßnahme n ihnen gegenüber ergreife. D ie Erwägung lässt außer Acht, dass sich Wertu n- gen, wie sie aus dem in der Regel auf Lebenszeit angelegte n , durch besondere Treue - und Fürsorgepflichten geprägte n Dienstverhältnis der Beamten folgen, 74 75 76 - 28 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 - 29 - nicht auf eine privatrechtli che Leistungsbeziehung übertragen lassen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 29 , BAGE 134, 349 ; 17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 - zu B II 2 d bb der Gründe, BAGE 73, 262 ) . Selbst im Verhältnis von A rbeitnehmern untereinander scheidet mit Blick auf verhaltensbedingte Künd i- gungen eine Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes weitgehend aus (BAG 8. Dezember 1994 - 2 AZR 470/93 - zu B II 5 g der Gründe; zu eng begrenzten Ausnahmekonstellationen vgl. BAG 22. Februar 1979 - 2 AZR 115/ 78 - zu 2 a der Gründe) . Die fraglichen Erwägungen des Landesarbeitsgerichts lassen überdies die herausgehobene Position des Kl ä- - Unbeschadet der unterschiedlichen Rechtsstellung von Beamten und Angestellten widersp richt auch dies - neben weiteren in Betracht zu ziehenden Unterschieden - einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. c) Das Landesarbeitsgericht wird, s ollte es auf die Wirksamkeit der o r- dentlichen Kündigung ankommen, weiter hin davon ausgehen können, dass d e- ren soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG) unter dem Gesicht s- punkt d es Verdachts nicht in Betracht kommt - auch deshalb, weil der Persona l- rat da zu laut Schreiben vom 23. April 2013 nicht beteiligt worden ist. Die Pr ü- fung, ob die Kündigung a ls Tatkündigung durch Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wird das Landesarbeitsgericht neu vor zun ehmen und die erforderl i- chen Feststellungen zu treffen haben. Was die Frage betrifft, ob die Beteiligung des Personalrats zu einer ordentlichen Kündigun g nach § 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA ordnungsgemäß erfolgt ist, wird zu beachten sein, dass die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung, die Anhörung sei unwir k- sam, weil das beklagte Land dem Personalrat mögliche Rechtfertigungs - und Entschu ldigungsgründe nicht mitgeteilt habe, auf der Basis der bisherigen Fes t- stellungen nicht haltbar ist. Um wel che, nach dem Grundsatz der subjektiven Determiniertheit beachtlichen Tatsachen es sich insoweit handeln soll, ist nicht nach zu vollzieh en . 77 - 29 - 2 AZR 85/15 ECLI:DE:BAG:2015:160715.U.2AZR85.15.0 IV . De r Senat hat bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Sat z 2 ZPO Gebrauch gemacht. Kreft Rachor Berger Perreng Der ehrenamtliche Richter Dr. Bartz ist wegen des E n- des seiner Amt s- zeit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kreft 78
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