Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. September 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 848/15 - ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 4. September 2014 - 1 Ca 272/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 7. Dezember 2015 - 7 Sa 1078/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Außerordentliche Kündigung - Videoüberwachung Bestimmung en : BDSG § 1, § 4 Abs. 1, § 6b, § 32 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 626; GG Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 1, Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Leits a tz: 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gerechtfertigten verdeckten Videoüberwachung kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein. ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 848 /1 5 7 Sa 10 78 /1 4 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22 . September 201 6 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklag te, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgeric ht Prof. Dr. Koch , die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 3 - R achor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie d e n ehre n- amtlichen Richter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Alex für Rec ht erkannt : D ie Revision de r Kläger in gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 7 . Dezember 201 5 - 7 Sa 10 78 /1 4 - wird auf ihre Kosten zurückgewies en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Klägerin war bei ihr seit November 1998, zuletzt als stellvertretende Filialleit e- rin, beschäftigt . Sie war überwiegend als Kassiererin eingesetzt. Die Beklagte stellte im Oktober 2013 für die Beschäftigungsfiliale der Klägerin einen Inventurverlust in den Warengruppen Tabak/Zigaretten und e- gangenen Inventur fest. Die Ergebnisse von daraufhin durchgeführten Reche r- chen li eßen aus ihrer Sicht nur den Schluss zu, dass der V erlust vom Personal zu verantworten sei. Weitere Kontroll - und Revisionsmaßnahmen sowie die Überp rüfung der Mitarbeiter durch Taschenkontrollen führten nicht zur Aufkl ä- rung. Die Beklagte beantragte darau fhin beim Betriebsrat die Durchführung einer verdeckten Videoüberwachung im Kassenbereich im Zeitraum vom 15. bis 29. ua. wobei sich 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 4 - die Videoüberwachu ng gegen die Mitarbeiterinnen D und M richte n solle . Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Videoüberwachung zu. Die Filiale wurde unabhängig davon auch insgesamt offen videoübe r- wacht. An ihren Zugängen befanden sich ents prechende Hinweisschilder. Einer Videos equenz der verdeckten Überwachung des Kassenbereichs vom 18. Dezember 2013 war zu entnehmen, dass die Klägerin eine dort befin d- e- rung durchgefüh rt, die Kassenlade geöffnet und Geld aus der Kassenlade g e- nommen hatte, welches sie zunächst im Kassenbereich abgelegt und zu einem späteren Zeitpunkt in ihre Tasche gesteckt hatte. Der von ihr erstellte Kasse n- bon w ies eine Pfandbarauszahlung iHv. 3,25 Eur o für 13 Pfandflaschen bzw. - dosen aus. Während eines am 20. Januar 2014 geführten Anhörungsgesprächs wurde der Klägerin die Videosequenz vorgespielt. Ihre Reaktion hierauf und der genaue Inhalt des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig ge blieben . Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Verdachts - /bzw. Tatkündigung an. Der Betriebsrat stimmte den beabsichtigten Kündigu n- gen a m 23. Januar 2014 zu. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die Beklagte das mit der Kl ä- gerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstz u- lässigen Kündigungstermin. Dagegen hat sich die Klägerin rechtzeitig mit der vorliegenden Künd i- gungsschutzkl age gewandt. E in Grund für die außerordentliche oder die orden t- liche Kündigung liege nicht vor . Sie habe am fraglichen Tag bereits beim Betr e- ten der Filiale kur z vor 10: 00 Uhr Leergut in die Pfandbox eingeworfen. Darauf habe sich der Vorgang gegen Mittag d esselben Tages bezogen, als sie d ie Musterpfandflasche eingescannt und das Pfandgeld entnommen habe. Die B e- klagte habe überdies die Frist zur Erklärung d er außerordentlichen Kündigung 5 6 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 5 - gem. § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten und den Betriebsrat nicht ordnun g s- gemäß angehört . Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Januar 2014 beendet wird; 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 . die B e- klagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als stel l- vertretende Filialleiterin weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe einen regulären Kassiervorgang manipuliert, um sich auf diese Weise persö n- lich zu bereichern. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. M it ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 23. Januar 2014 sei wirksam. I . D ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts , es liege ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . 1. Die Manipulation eines Kassenvorgangs zum Zweck, sich selbst auf Kosten des Arbeitgebers zu bereichern, ist an sich geeignet, einen wichtigen 11 12 13 14 15 16 - 5 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 6 - Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Verschafft sich ein Arbeitnehmer vo r- sätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ih m nicht zustehenden Vermögen s- vorteil , verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) . Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums - oder Verm ö- gensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typische r- weise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht . Das gilt u n- abhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung en t- standenen Schadens. Maßgebend ist v ielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13 und 15 , BAGE 145, 278; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 17, BAGE 142, 176) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat b ei der Interessenabwägung ohne Rech tsfehler angenommen, die langjährige unbeanstandete Beschäftigung der Klägerin in der Vergangenheit vermöge den eingetretenen Vertrauensverlust im Ergebnis nicht aufzuwiegen . Dabei hat es in seine Würdigung auch einbezogen, dass der Schaden mit 3,25 Euro r elativ gering sei . Es hat jedoch z u treffend zu L asten der Klägerin berücksichtigt, dass sie sich nach seinen Feststellungen bewusst, heimlich und durch eine gezielte Manipulation der Kassenvorgänge auf Kosten der Beklagten bereichert ha be . Der dadurch bewirkte Vertrauen s- bruch wi egt bei einer stellvertretende n Filialleiterin und Kassiererin besonders schwer. Die Beklagte muss bei einer Arbeitnehmerin in dieser Position von u n- einge schränkter Vertrauenswürdigkeit bei der Tätigkeit, insbesondere bei der Bed ienung der Kasse, ausgehen können. 3. Das Landesarbeitsgericht hat es zu Recht als unerheblich angesehen, dass die Klägerin nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils von der Beklagten in ihrer bisherigen Tätigkeit weiterbeschäftigt worden ist. Zum einen kommt es für die Wirksamkeit der Kündigung auf die Umstände im Zeitpunkt ihres Zugangs an ( vgl. BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 26; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 6 44/13 - Rn. 21, BAGE 149, 367 ) . Zum anderen ist allein maßgeblich, ob zu diesem Z eitpunkt Tatsachen gegeben waren, die es 17 18 - 6 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 7 - dem Arbeitgeber objektiv unzumutbar machten, das Arbeitsverhältnis fortzuse t- zen (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 29 ; für die ordentliche Kündigung vgl. BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 34 ) . Hierau f hat es keinen Einfluss, wenn die Beklagte der Klägerin mehr als acht Monate nach der Künd i- gung eine Prozessbeschäftigung angeboten hat. Im Übrigen hat sie das Ang e- bot erst unterbreitet , nachdem sie erstinstanzlich zur Weiterbeschäftigung der Klägerin zu unveränderten Bedingungen verurteilt worden war . Daraus lässt sich, selbst wenn unmittelbar noch keine Zwangsvollstreckung gedroht haben sollte, nicht einmal schließen, sie habe eine Weiterbeschäftigung subjektiv wi e- der für zumutbar gehalten. II . Das Land esarbeitsgericht war nicht wegen eines ungerechtfertigten Eingriffs der Beklagten in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin sowie ihr Recht am eigenen Bild als Ausprägungen d es allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 iVm. A rt. 2 Abs. 1 GG daran gehindert, seiner Entscheidung den im Verfahren unstreitigen Sachvortrag der Beklagten über d as in den Videoaufzeichnungen vom 18. Dezember 2013 zutage getret e- ne Verhalten der Klägerin zugrunde zu legen , den Zeugen H zum Inhalt der g e- löschten früheren Videoaufnahmen von diesem Tag zu vern ehmen und das Beweisergebnis bei seiner Würdigung zu berück sichtigen. 1. Ein Sachvortrags - oder Beweisverwertungsverbot wegen einer Verle t- zung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei kann s ich im arbeitsg e- richtlichen Verfahren allein aus der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Prozessrechts ergeben. a) W eder die Zivilprozessordnung noch das Arbeitsgerichtsgesetz entha l- ten Vorschriften zur prozessualen Verwertbarkeit rech tswidrig erlangter E r- kenntnisse oder Beweise . Vielmehr gebieten der Anspruch auf rechtliches G e- hör gem. Art. 103 Abs. 1 GG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) grundsätzlich die Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen angebotenen Beweismittel ( BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 19 20 21 - 7 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 8 - 1611/96 ua. - Rn. 60, BVerfGE 106, 28 ; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 43, BAGE 146, 303; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 30) . Dementsprechend bedarf es für die Annah me eines Beweisverwe r- tungsverbots einer besonderen Legitimation und gesetzlichen Grundlage ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ; 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 20, BAGE 145, 278; vgl. auch BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 37 ; MüKoZPO /Prütting 5 . Aufl. § 284 Rn. 6 6 ) . Dies gilt ebenso für ein etw a- iges Sachvortragsverwertungsverbot. b) Die Bestimmungen des B undesdatenschutzgesetzes (B DSG ) über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung begrenzen nicht die Zulä s- sigkeit von Parteivorbringen und seine Verwertung im Verfahren vor den G e- richten für Arbeitssachen. Dessen Normen konkretisieren und aktualisieren zwar den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und am eigenen Bild (§ 1 Abs. 1 BDSG) . Sie r egeln, in welchem Umfang im Anwe n- dungsbereich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche oder nichtöffentliche Ste l len iSd. § 1 Abs. 2 BDSG in diese Rechtspositionen zulässig sind ( vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 45, BAGE 146, 303; für das DS G NRW vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 339/11 - Rn. 16, BAGE 143 , 343 ) , sehen Informations - und Auskunftsansprüche der Betroffenen (§§ 19, 19a, 33, 34 BDSG) sowie Ansprüche auf Berichtigung, L öschung und Sperrung von D a- ten (§ § 20, 35 BDSG) vor und normier en Tatbestände, in denen Verst öße eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat darstell en (§§ 43, 44 BDSG) . Sie ordnen f ür sich genommen jedoch nicht an , dass unter ihrer Missachtung gewonnene Erkenntnisse oder Beweismittel bei der Feststellung des Tat bestands im a r- beitsgerichtlichen Verfahren vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürf t en (ebenso Plath/Stamer/Kuhnke BDSG § 32 Rn. 137 ; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 190, 193; Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 33 9 ; vgl. auch Lunk NZA 2009, 457 , 459 ) . D as bestätigt auch ein Umkehrschluss aus § 1 Abs. 4 BDSG . Nach dieser Bestimmung gehen die Vorschriften des Gesetzes (ledi g- 22 - 8 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 9 - h- c ) Ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sach - vortrag zu verwerten, kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist (ebenso Schreiber ZZP 2009 , 227, 229 ) . Das Gericht t ritt den Ve r- fahrensbeteiligten in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt gegenüber. E s ist d a- her nach Art. 1 Abs. 3 GG bei der Urteilsfindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte gebunden und zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung verpflichtet (B VerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 44, BAGE 146, 303; 20. Juni 2013 - 2 AZ R 546/12 - Rn. 21, BAGE 145, 278) . Dabei können sich auch aus materiellen Grundrechten wie Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis durch Dritte geschützt sind. Das Gericht hat deshalb zu prüfen, ob die Verwertung von hei m lich b eschafften persönlichen Daten und Erkenntnissen, die sich aus di e- sen Daten ergeben, mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar ist ( so auch BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 21) . Dieses Recht schützt nicht allein die Privat - un d Intimsphäre, sondern in seiner spezie l- len Ausprägung als Recht am eigenen Bild auch die Befugnis eines Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und mö g- licherweise gegen ihn verwendet werden dürfen ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 26. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 15, BAGE 127, 276 ) . Auch wenn keine spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts betroffen ist, greift die Verwertung von personenbezogenen Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das die Befugnis gara n- tiert, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu befi n- den ( BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - BVerfGE 120, 378 ; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ) . Der Achtung dieses Rechts dient 23 - 9 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 10 - zudem Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/08 - Rn. 14 ) . d ) Greift die prozessuale Verwertung eines Beweismittels in das all geme i- ne Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei ein, überwiegt das Interesse an sein er Verwertung und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege das Interesse am Schutz dieses Grundrechts nur dann, wenn weitere, über das schlichte B e- weisinteresse hinausgeh ende Aspekte hinzutreten. Das Interesse, sich ein B e- weismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus ( BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 94, BVerfGE 117, 202 ; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 49, BAGE 146, 303 ) . Vielmehr muss sich gerade diese Art der I n- formationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen ( BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 , 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28 ; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 29 , BAGE 142, 176 ; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 36 ) . Ein Beweisverwertungsverbot wegen eines ung e- rechtfertigten Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst dabei nicht nur das unrechtmäßig erlangte Beweismittel sel bst, hier ggf. eine In - Augenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, sondern auch dessen mittelbare Verwertung wie etwa die Vernehmung eines Zeugen über den Inhalt des Bil d- materials (BVerfG 31. Juli 2001 - 1 BvR 304/01 - zu II 1 b bb der Gründe) . e ) D er Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm kann auch einer gerichtlichen Verwertung unstreitigen Sachvortrag s entgege n- stehen (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 29 ; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 34 ff.; ähnlich OLG K arlsruhe 25. Februar 2000 - 10 U 221/99 - zu II 3 b der Gründe; aA Ahrens Der Beweis im Zivilprozess Kapitel 6 Rn. 29 ) . D a s setzt voraus , dass es dem Schutzzweck etwa des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuwiderliefe, selbst den inhaltlichen Gehalt ein es B e- weismittels in Form von Sachvortrag zB infolge von § 138 Abs. 3 ZPO oder § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Entscheidungsgrundlage zu machen ( vgl. Weber 24 25 - 10 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 11 - ZZP 2016, 57, 81 ) . Unstreitiger Sachvortrag ist nicht allein deshalb stets unei n- geschränkt verwertbar, weil die durch diesen belastete Partei die Möglichkeit des Bestreitens hätte. Eine Partei im zivil - und arbeitsgerichtlichen Verfahren unterliegt vielmehr der Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Sie kann daher nicht gezwungen sein, grundrechtswidrig über sie erlangte Inform a- tionen bestreiten zu müssen, um ihre Rechte zu wahren ( im einzelnen BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 32 ) . Ein mögliche s Verwertungsve r- bot ist dabei Ausfluss der Grundrechtsbindung der Gerichte, deren Bea chtung ihnen unabhängig davon obliegt, ob sich ein e Partei darauf beruft. Hat das G e- richt Anhaltspunkte da für , dass für den Rechtsstreit relevante Erkenntnisse u n- ter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht s einer Partei gewonnen wurden , muss es dah er prüfen, ob es das Vorbringen , selbst wenn es unbestri t- ten bleibt , bei der Feststellung des Tatbestands berücksichtigen darf . Hiervon besteht nur eine Ausnahme, wenn die Partei auf die Geltendmachung der Rechtsverletzung wirksam verzichtet hat. 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat sich das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht gehindert gesehen , seiner Entscheidung den im Verfahren u n- streitig geblieben en Sachvortrag der Beklagten über das aus den Videoau f- zeichnungen vom 18. Dezember 2013 ersichtliche Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der erstellte n Pfandbuchung zugrunde zu legen. Ebenso wenig bestand ein Verbot, den Zeugen H zum Inhalt der gelöschten früheren Videoaufnahmen von diesem Tag zu vernehmen und das Beweisergebnis bei de r Würdigung zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat dadurch keine Grundrechtsv erletzung perpetuiert oder vertieft. Zwar griff die verdeckte Vide o- überwachung des Kassenbereichs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Der Eingriff w ar aber aufgrund überwiegender Interessen der B e- klagten gerechtfertigt. Die Beklagte hat auch nicht dadurch, dass sie d ie in Auswertung des Materials gewonnenen Erkenntnisse zur Kündigung des A r- beitsverhältnisses der Parteien verwendete, das allgemeine Per sönlichkeit s- recht der Klägerin verletzt. Einer näheren Erörterung, ob anderenfalls nicht nur 26 - 11 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 12 - ein Beweis - , sondern auch ein Sachvortragsverwertungsverbot bestanden hä t- te , bedarf es da her nicht. a) Die Beklagte hat durch die Veranlassung d er Videoaufzeichnu ngen, aus denen das Verhalten der Klägerin am 18. Dezember 2013 ers ichtlich wu r- de , nicht unrechtmäßig in deren allgemeine s Persönlichkeitsrecht eingegriffen . aa ) Eingriffe in das Recht de r Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdec k- te Videoüberwachung sind dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Ve r- dachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Vide oüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unve r- hältnismäßig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 50, BAGE 146, 303 ; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 30, BAGE 142 , 176; grundlegend BAG 27. Mär z 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356 ) . Der Verdacht muss sich in Bezug auf eine konkrete strafbare Handlung oder andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers gegen einen zumindest räu m- lich und funktional abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten. Er darf sich einerseits nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Stra f- taten begangen werden. Er muss sich andererseits nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten. Auch im Hinblic k auf die Möglichkeit einer weiteren Einschränkung des Kreises der Verdächtigen mü s- sen weniger einschneidende Mittel als eine verdeckte Videoüberwachung zuvor ausgeschöpft worden sein ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/1 1 - aaO; 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b dd (1) der Gründe, aaO) . Die se Rechtsprechung steht mit Art. 8 Abs. 1 EMRK im Einklang (EGMR 5. Oktober 2010 - 420/07 - EuGRZ 2011, 471 ) . Mit Wirkung ab dem 1. September 2009 hat der Gesetzgeber in § 32 Abs . 1 Satz 2 BDSG einen entsprechende n E rlaubnistatbestand - normiert . Nach der Gesetzesbegründung soll d ie Reg e- lung die Rechtsprechungsgrundsätze nicht ändern , sondern lediglich zusa m- 27 28 - 12 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 13 - menfassen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses BT - Drs. 16/13657 S. 2 0 ; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 52, aaO ) . bb ) D anach hält d ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die von der B e- klagten veranlasste verdeckte Videoüberwachung des Kassenbereichs sei in Anbetracht der Inventurdifferenzen, der anderweitig durchgeführten, aber e r- fol g los gebliebenen Aufklärungsmaßnahmen und des gegenüber zwei Mitarbe i- terinnen konkretisierten Diebstahlsv erdachts gerechtfertigt gewesen, einer rev i- sion srechtlichen Überprüfung stand. (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, e in anderes, milderes Mi t- tel zur Aufklärung des fraglichen Verdachts habe nicht mehr zur Verfügung g e- standen . D ies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Klägerin hat einen solchen nicht aufgezeigt. Der ihres Erachtens gegebe ne Widerspruch zu dem Umstand , dass sie nicht zu dem Kreis der Verdächtigen gehört habe, besteht nicht. Eine verdeckte Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten darf nicht nur dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass von ihr ausschließlich Arbeitnehmer betroffen sind, hinsichtlich derer es bereits einen konkretisierten Verdacht gibt. Etwas anderes folgt auch nich t aus § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG. Soweit der Wortlaut der Bestimmung ein anderes Verständnis D ie Regelung so llte - wie ausgeführt - die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze des Datenschutzes im Beschäftigungsv erhältnis nicht ändern . Die Bestimmung orientier t sich vielmehr inhaltlich an den Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht ua. in seinem Urteil vom 27. März 2003 ( - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356) zur verdeckten Überwachung von Beschäftigten aufgestellt ha t (BT - Drs. 16/13657 S. 21) . D a- nach muss zwar der Kreis der Verdächtigen möglichst eingegrenzt sein, es ist aber nicht zwingend notwendig, dass ein e Überwachungsmaßnahme in der Weise beschränk t werd en kann , dass von ihr ausschließlich Personen erfasst werde n, bezüglich derer bereits ein konkretisierter Verdacht besteht. Die Kläg e- rin hat auch nicht etwa gerügt, das Landesarbeitsgericht habe tatsächliches 29 30 - 13 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 14 - Vorbringen übergangen , aus d em sich ergeben hätte, dass es ebenso gut mö g- lich gewesen wäre, die Überwachung des Kassenbereichs ausschließlich bez o- gen auf die des Diebstahls verdächtigten Mitarbeiterinnen durchzuführen . (2 ) Der Rechtmäßigkeit der Videoüberwachungsmaßnahme steht damit nicht entgegen, dass sie in Bezug auf die Klägerin anlasslos wa r. Gab es k ein milderes Mittel zur Aufklärung des bestehenden Diebstahlsverdachts gegen andere Mitarbeiterinnen als die konkret durchgeführte Überwachung , war der Eingriff - auch - in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gerechtfe r- tigt . Eine Do kumentation des Verdachts verlangt § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG ebenfalls lediglich insoweit , wie eine Maßnahme a- ten erfolgt. cc ) Aus § 6b Abs. 1 BDSG erg e ben sich mit Blick darauf, dass zu den ö f- fentlich zugänglichen Räume n im Sinne der Bestimmung auch öffentlich z u- gängliche Verkaufsräume gehören (BT - Drs. 14/4329 S. 38) , keine weitergehe n- den Anforderungen. Dabei kann i n diese m Zusammenhang dahinstehen, ob nicht bezogen auf den Beschäftigtendatenschutz die Zulässigkeit der Maßna h- me gem. § 32 BDSG als nach § 4 Abs. 1 BDSG erforderlicher Erlaubnistatb e- stand ohnehin ausreicht . ( 1 ) Gemäß § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Int e- ressen für konkret fe stgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interes sen der Betroffenen überwiegen. ( 2 ) § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG stellt seit Inkrafttreten der Bestimmung z u- mindest eine Konkretisierung d ieses Tatbestands dar . Das b erechtigte Intere s- se iSd. § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist in diesem Fall die Aufdeckung von Straftaten von Beschäftigten . Sind die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG gegeben, ist die Maßnahme jedenfalls im Verhältnis zu den von ihr betroffenen Arbeitn ehmern auch nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG zulässig . Das Gebot der Kenntlichmachung gem. § 6b Abs. 2 BDSG ist inso fern keine Voraussetzung für 31 32 33 34 - 14 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 15 - die Rechtmäßigkeit d er Videoüberwachung (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 51, BAGE 146, 303; 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 41 , BAGE 142, 176 ; Scholz in Simitis BDSG 8. Aufl. § 6b Rn. 110; Bauer/ Schansker NJW 2012, 3537 ; Thüsing Anm. zu BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 - EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 13; wohl auch Bay reuther DB 2012, 2222 ff. ) . Im Übrigen war hier auf die ohnehin bestehende offene Videoüberwachung der Filiale bereits durch entsprechende Hinwei s- schilder an den Eingängen hingewiesen. b) Die Beklagte hat auch durch die weitere Verarbeitung und Nutzung der die Klägerin be treffenden Videoaufzeichnungen nicht deren allgemeines Pe r- sönlichkeitsrecht verletz t . aa ) Die Verarbeitung - dh. hier insbesondere die Aufbewahrung zum Zw e- cke weiterer Verarbeitung oder Nutzung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG) - und Nutzung der Daten war gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig. ( 1 ) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ua. dann verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. (2) Dies war hier der Fall. Die Aufzeichnungen begründeten zumindest den Verdacht, dass die Klägerin zu L asten der Beklagten eine Unterschlagung b e- gangen hatte. Dies konnte einen Kündigungsgrund darstellen. Überwiegende Interessen der Klägerin standen der Verarbeitung und Nutzung nicht entgegen. Insbesondere hatte die Beklagte die Daten nicht unter Verletzung d es allgeme i- nen Persönlichkeitsrechts der Kläger in erlangt. Sie waren vielmehr - wie ausg e- führt - im Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung angefallen (zu diesem Erfordernis BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 56, BAGE 146, 303 ; Bayreuther Anm. zu AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5 3 zu IV 1 b) . Das zutage getretene Verhalten der Klägerin rechtfertigte auch die weitere Speicherung und Nutzung des Materials . Danach war nicht aus g e- 35 36 37 38 - 15 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 16 - schlossen , dass sich die Klägerin unter Herstellung einer manipulierten Pfan d- buchung bewusst auf Kosten der Beklagten bereichert und damit eine erheb - liche Pflichtverletzung begangen hatte (zum Erfordernis der hinreichenden G e- wichtigkeit des Verhaltensverstoßes ebenfalls BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ; Bayreuther aaO) . (3) Hingegen kommt es nicht darauf an , ob der Arbeitgeber alle anderen zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich des zufällig aufgedeckten Fehlverhaltens bereits ausgeschöpft hatte ( aA Eylert NZA - Beilage 2015, 100, 107) . Dies ist, wenn e s noch keine n entsprechenden Verdacht gab , weder mö g- lich noch geboten . Eine Videoüberwachung muss zwar, um rechtmäßig zu sein , auch in der Art ihrer Durchführung ultima ratio zur Aufklärung des ihr zugrunde liegenden Verdachts sein . Ist dies aber der Fall , sind durch sie unvermeidbare Eingriff e in die Persönlichkeitsrechte mitbetroffener Arbeitnehmer ebenfalls durch den Aufklärungszweck gerechtfertigt . bb ) Eine Unzulässigkeit der Verarbeitung und Nutzung der die Klägerin b e- treffenden Aufzeichnungen folgt nicht aus § 6b Abs. 3 BDSG. ( 1 ) Nach Satz 1 der Bestimmung i st die Verarbeitung oder Nutzung von nach § 6b Abs. 1 BDSG erhobenen Daten zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwü rdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie gem. § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Str aftaten erforderlich ist. ( 2 ) Eine weitere Speicherung und Verwendung der die Klägerin betreffe n- den Aufzeichnungen wäre demnach möglich gewesen , wenn sie sich iSv. § 6b Abs. 3 Satz 1 BDSG im Rahmen des verfolgten Zwecks ge halten hätte oder - außerhalb des ursprünglich verfolgten Zwecks - a- 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG erfolgt wäre. Insofern käme es also darauf an, auf welche ursprüngliche Zwecksetzung abzustellen wäre : den ausweislich 39 40 41 42 - 16 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 17 - der Verfahrensmeldung nach § 4g BDSG festg elegten Beobachtungszweck der dem Betriebsrat genannte n konkreten den Diebstahlsverdacht im Be Wäre für § 6b Abs. 3 Sat z 1 BDSG die engere Zwecksetzung maßgeblich, setzte e ine Rechtfertigung nach Satz 2 der Bestimmung voraus, dass zur die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen aufgrund einer Straftat zählt e ( in diesem Sinne Gola/Sch o merus BDSG 12. Aufl. § 6b Rn. 29 ; Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 340; aA wohl Scholz in Simitis BDSG 8. Aufl. § 6b Rn. 124; in Art. 7 Buchst. f der - gem. EuGH 6. November 200 3 - C - 101/01 - [ Lindqvist ] Rn. 96 f. eine Vollharmonisierung bewirkenden - Richtl inie 95/46/EG ist dag e- gen keinerlei explizites Zweckänderungsverbot enthalten ) . ( 3 ) Dies bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung. Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG stell t auch für die Verarbeitung und Nutzung von pe r- sonenbezogenen Daten eines Beschäftigten, die der Arbeitgeber durch eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume er langt hat, eine eigenstä n- dige, von de n Voraussetzungen nach § 6b Abs. 3 BDSG unabhängige Erlau b- nisnorm dar ( offen gelassen BAG 21. Nov ember 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 48 , BAGE 146, 303; Datenschutz - 12. Aufl. § 6b Rn. 3; unklar Scholz in Simitis BDSG 8 . Aufl. § 6b Rn. 5 0 f., 147; aA Jerchel/Schubert DuD 2015, 151, 152; Plath/Becker BDSG § 6b Rn. 8; Plath/Stamer/Kuhnke BDSG § 32 Rn. 122; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 79 ) . Ist danach eine bestimmte Datenverarbeitung o der - nutzung rechtm ä- ßig, kommt es im Verhältnis zu den davon betroffenen Arbeitnehmern nicht darauf an, ob auch die Anfor derungen gem. § 6b Abs. 3 BDSG erfüllt sind . D ie Bestimmung schließt eine eigenständige Rechtfertigung der Datenverarbeitung nach § 32 BDSG vielmehr nicht aus (ebenso ErfK/Franzen 16. Aufl. § 6b BDSG Rn. 2) . Diese Vorschrift dient speziell dem Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Bezug auf den Beschäftigtendatenschutz ( BT - Dr s . 16/13657 S. 2 0 f. ) . Dagegen soll § 6b BDSG - unabhängig von den 43 - 17 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 18 - aufgrund der engeren schuldrechtlichen Bindungen im Rahmen eines Daue r- schuldverhä ltnisses bestehenden Interessen - de n Schutz der Allgemeinheit vor einem Ausufern der Videoüberwachung im öffentlichen Raum gewährleisten (zum Ziel einer restriktiveren Verwendungspraxis Bericht und Beschlussem p- fe h lung des Innenausschusses, BT - Dr s . 14/5793 S. 61) . F ür die Eigenständi g- keit der Erlaubnistatbestände des § 32 BDSG spricht au ch , dass die Vide o- überwachung nicht öffentlich zugänglicher ( Arbeits - )Rä ume im BDSG nicht g e- sondert geregelt ist. Ihre Zulässigkeit richtet sich daher, soweit Arbeitnehmer b etroffen sind, unzweifelhaft allein nach § 32 BDSG ( ebenso Plath/Becker BDSG § 6b Rn. 8; Seifert in Simitis BDSG 8. Aufl. § 32 Rn. 80 ) . Es erschiene aber wenig plausibel , we nn bezogen auf den Beschäftigtendatenschutz von Arbeitnehmer n , die in öffentlich zu gänglichen Räumen arbeiten, andere Ma ß- stäbe gelten sollten als für Arbeitnehmer, die dies nicht tun . III . Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, ein Verwertung s- verbot habe auch dann nicht bestanden , wenn der Betriebsrat bei der Auswe r- tung de r Videos equenz nicht beteiligt gewesen sein sollte. Selbst wenn die Videoüberwachung gänzlich ohne seine Mitbestimmung erfolgt wäre, er aber - wie hier - einer auf die erlangten Erkenntnisse gestützten Kündigung zug e- stimmt hat, verlangte die Miss achtung se in es Mitbestimmungsrechts dies nicht (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 105, 356 ) . D er Schutzzweck von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 77 BetrVG gebietet ein solches Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Verwertung der I n- formation bzw. des Beweismittels nach allgemeinen Grundsätzen zulässig ist ( BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - Rn. 33 ; Lunk NZA 2009, 457, 463; Grimm/Schiefer RdA 2009, 329, 341 f. ) . Der Sinn von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ua. darin, Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbei t- nehmer durch bestimmte Verhaltenskontrollen nur bei gleichberechtigter Mitb e- sti mmung des Betriebsrats zuzulassen. Es geht um einen kollektiv - rechtlich vermittelten Schutz der Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Soweit der Schutz der Persönlichkeitsrecht e der Arbeitnehmer be troffen ist , sind die 44 - 18 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 - 19 - Schutzzweck e d er Norm und die zivil prozessualen Grundsätze über ein mögl i- ches (Beweis - )Verwertungsverbot identisch. Ist demnach eine Informations - bzw. Beweisverwertung nach allgemeinen Grundsätzen zulässig, besteht grundsätzlich auch kein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot bei Mis s- ac htung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats oder bei einer nicht au s- reichenden Einhaltung eines betriebsverfassungsrechtlichen Verfahrens ( BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 537/06 - aaO ) . IV . Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts lässt keinen Recht s- fehler erkennen. Danach stand zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung keinen dem aus der Kasse entnommenen Geldb e- trag entsp rechenden Gegenwert in Form von Pfandflaschen oder - dosen in die Leergutbox eingeworfen hatte. D ie Revision erhebt insoweit keine Rügen. V . Entsprechendes gilt für die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfri st des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt . Es hat angenommen , d ie Auswertung der Videoaufzeichnungen des Kasse nb e- reichs habe beginnend mit dem 30. Dezember 2013 d rei Wochen gebraucht , sodann habe am 20. Januar 2014 das Anhörungsgespräch mit der Klägerin stattgefunden. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin war dieser das Kü n- digungsschreiben vom 23. Januar 2014 a m Folgetag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB zugegangen. VI . Das Landesarbeitsgericht hat - wenn auch ohne nähere Prüfung - zu Recht angenommen, der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung or d- nungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört worden. Die Beklagte hatte ihn mit Anhörungsschreiben vom 22. Januar 2014 darüber informiert, dass sie beabsichtige, das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich fristlos, vo r- sorglich fristgerecht zu kündigen. Sie hat ihm die Kündigun gsgründe in der in der Anlage beigefügten B egründung im Einzelnen mitgeteilt. Entgegen der Au f- fassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob sie darin die Warenbereiche zutreffend bezeichnet hatte, in denen sie zuvor Inventurdifferenzen festgestellt 45 46 47 - 19 - 2 AZR 848/15 ECLI:DE:BAG:2016:220916.U.2AZR848.15.0 hat te. Zur nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlichen Mitteilung der Künd i- gungsgründe gehört nicht die Information über die die Verwertbarkeit erlangter Informationen oder Beweismittel begründenden Umstände. Überdies war dem Betriebsrat aufgrund der von i hm erteilten Zustimmung zur verdeckten Vide o- überwachung des Kassenbereichs bekannt, welche Inventurdifferenzen d ie B e- klagte festgestellt hatte. Die Beklagte hat die Kündigung auch erst nach der Z u- stimmung des Betriebsrat s a m 23. Januar 2013 erklärt. V II . Der als unechter Hilfsantrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag der Klägerin auf vorläufige Weiterb e- schäftigung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. V I II . Als unterlegene Partei hat die Klägerin gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Ko s- ten des Revisionsverfahre ns zu tragen. Koch Niemann Rachor Niebler Die ehrenamtliche Richterin Alex ist wegen Dienstu n- fähigkeit gehi n- dert, ihre Unte r- schrift beizufügen. Koch 48 49
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