- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 249/13 14 Sa 1178/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Mai 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Berufungsbeklagter und Revisi onsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Kreft, di e Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie d en ehrenamtlichen Richter Krichel und die ehrenamtliche Richterin Pitsch für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 249/13 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 13. November 2012 - 14 Sa 1178/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - noch - über die Wirksamkeit einer außerordentl i- chen Kündigung. D ie Beklagte betrieb bis April 2013 Handel mit Kfz - Ersatzteilen. Im Jahr 2012 beschäftigte sie regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der 1963 geb o- rene Kläger war bei ihr seit Au gust 1988 tätig, zuletzt als Leiter der Finan z- buchhal tung . Sein Bruttomonats verdienst betrug rund 3.900,00 Euro . Im Juni 2011 übernahm eine Ge sellschafterin der Beklagten Aufgaben im Bereich Buchhaltung. D araus erwuchsen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien . Eine dem Kläger a m 3. Januar 2012 erteilte Abmahnung wegen b e- haupteter Arbeitsverweigerung hielt die Beklagte unter Hinweis auf Bewei s- schw ierigkeiten nicht aufrecht. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis der Parteien ordentlich zum 30. September 2012. Zur Begründung gab sie an, ihre Gesellschafterin habe zwischenzeitlich die Arbeitsaufgaben des Kläge rs vollständig übernommen. D essen Arbeitsplatz sei weggefallen. Der Kläger hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Nach dem die G ü- teverhandlung vor dem Arbeitsgericht erfolglos geblieben war, fertigte sein Pr o- zessbevollmächtigter unter dem 9. Mai 2012 eine Replik auf die Klageerwid e- rung der Beklagten . D a r in heißt es, die Kündigung sei willkürlich erfolgt. D er Beklag ten sei es lediglich darum gegangen , den Kläger zweifelhafter Geschäfte loszu werden . Sie habe private Aufwendungen ihres Gesellschafters und seiner Ehefrau sowie des Lebensgefährten einer Gesel l- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 249/13 - 4 - schafterin als Betriebsausgaben verbucht . Die Kündigung sei erfolgt, nachdem der Kläger nicht bereit gewesen sei, diese Handlungen zu dulden und/oder mit zu tragen. Der Schriftsatz g ing der Beklagten zunächst außergerichtlich als Entwurf zu. In einem Begleitschreiben vom 1 4. Mai 2012 führte der Prozessb e- vollmächtigte des Klägers aus, Möglic h- keiten einer einvernehmli chen Regelung erörtert werden . Falls s- erfolge, werde d ie Replik bei Gericht eing e- reicht. Der Kläger verfuhr, n achdem eine Antwort der Beklagten ausgeblieben war, wie angekündigt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsv erhältnis Der Kläger hat auch diese Kündigung im Wege einer Klageerweiterung fristgerecht angegriffen. Nach - rechtskräftiger - Abweisung d er Klage gegen die Kündigung vom 2 4 . Februar 2012 hat sich der Kläger nur noch gegen die Auflösung des A r- beitsverhältnisses durch die fristlose Kündigung gewandt . Er hat die Auffassung vertreten, ein wichtiger Grund iS v . § 626 BGB liege nicht vor . Im Schriftsatz vom 9. Mai 2012 habe er den Sachverhalt lediglich aus seiner Sicht darge legt. Mit dem Begleitschreiben habe er keinen unzulässigen Druck auf die Beklagte ausgeübt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, d er Kläger habe mit der unüblichen und nicht abgesprochenen Vo r- abübersendung seines Schriftsatzes vom 9. Mai 2012 das Ziel verfolgt, sie hi n- sichtlich der angestrebten gütlichen Eini In der A n- liege der Ve r- such einer Erpressung oder Nötigung. Zudem habe der Kläger die Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt gewesen seien , unbefugt kopiert, um ein Dr uc k- 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 249/13 - 5 - mittel gegen sie zu haben . Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei ihr unzumutbar gewesen. D ie Vorinstanzen haben festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23. Mai 2012 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage auch insoweit abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. D as Landesarbeitsgericht hat zutreffe nd entschieden, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kü n- digung vom 23. Mai 2012 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist . Es hat bis zum Termin der ordentlichen Kündigung vom 24 . Februar 2012, dh. bis zum 30. September 20 12 fortbestande n. I. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittelverfahren ist gegeben . 1. Neben der Beschwer stellt das Rechtsschutzinteresse im Allgemeinen keine besonders zu prüfende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmi t- tels dar ; typischer weise folgt es aus ihr (vgl. BAG 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - zu I 1 der Gründe, BAGE 38, 85; BLAH 70. Aufl. Grundz. § 511 Rn. 14, 16 mwN) . A usnahmsweise kann das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn sich etwa die Einlegung des Rechtsmittels trotz Vorliegens einer Beschwer als unn ö- tig, zweckwidrig o d er missbräuchlich erweist ( BAG 2. März 1982 - 1 AZR 694/79 - aaO) . 2. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. Zwar hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich für die Zeit bis zum 30. September 2012 abgerechnet und den sich aus den Abrechnung en ergebenden Nettoverdienst an den Kläger ausgekehrt. Damit hat sie aber nicht - auch nicht konkludent - erklärt, sie werde aus der fristlosen Kündigung gegenüber dem Kläger keine 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 249/13 - 6 - Rechte m ehr herleiten . In ihr em Verhalten liegt auch kein - konkludenter - Ve r- zicht auf d ie Revision. Darauf, ob die Beklagte bei einer Klageabweisung die Rückzahlung überschießender Vergütung beanspruchen will und kann, kommt es nicht an. II. In der Sache bleibt die Revision ohne Erfolg. Die K lage gegen die fris t- lose Kündigung vom 23. Mai 2012 ist begründet . E in wichtige r Grund iS v . § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor . 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisse s selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 21. N ovember 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, BAGE 134, 349) . 2. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des A r- beitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf d er Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuw ä- gen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 17; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 14 mwN) . Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterb e- schä ftigung zumutbar ist oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berüc k- sichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede 15 16 17 - 6 - 2 AZR 249/13 - 7 - stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 134, 349) . Eine außero r- dentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24) . Ein gegenüber der fristlosen Kündigung in diesem Sinne milderes Mittel ist ua. die ordentliche Kündigung ( vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 35, aaO) . 3. Dan ach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten war es weder aufgrund der Erklärungen im anwaltlichen Schreiben vom 14. Mai 2012 und d er Ü bersendung des Schrif t- satzes vom 9. Mai 2012 im Entwurf, noch wegen des Fotokopieren s betriebl i- cher Unterlagen durch den Kläger unzumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 2012 - dem Termin der vorausgegangen en ordentlichen Künd i- gung - fortzusetzen. a) Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflic h- ten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten ( vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54; 12. März 2009 - 2 ABR 24/08 - Rn. 30) . Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des A r- beitsvertrags zur Rücksichtnahme a uf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältni s stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksic h- tigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72) . 18 19 - 7 - 2 AZR 249/13 - 8 - b) Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, die fristlose Künd i- gung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen (vgl. KR/F ischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 408) . Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer dem A r- beitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, diese r solle von einer bea b- sichtigten oder bereits erklärten Kündigung Abstand nehmen ( ähnlich BAG 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - zu II 1 b aa der Gr ünde; 30. März 1984 - 2 AZR 362/82 - zu B I der Gründe; jeweils zur Androhung von Presseveröffentlichu n- gen) . Eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob da s Verhalten den Straftatbestand d er Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB bilden (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 21 mwN, BAGE 142, 188) . c) Hier hat der Kläger seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme durch die Erklärungen im Schreiben vom 14. Mai 2012 selbst dann nicht verletzt , wenn er sich die Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten aufgrund der erteilten Pr ozessvollmacht (§ 81 ZPO) uneingeschränkt nach § 85 Abs. 1 ZPO zurechnen lassen muss ( zur Problematik vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 13 ff.; 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - BAGE 14, 147; Zöller/ Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 85 Rn. 7) . Das Ansinnen einer gütlichen Einigung hinsichtlich der ordentlichen Kündigung vom 24. Februar 2012 war auch in A n- betracht der Ankündigung, im Falle der Nichtäußerung den im Entwurf beig e- fü g ten Schriftsatz vom 9. Mai 2012 bei Gericht einzureichen , nicht widerre ch t- lich . D arauf, ob sich die Parteien zuvor über das Procedere verständigt hatten, kommt es nicht an. aa ) Eine Drohung setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankünd i- genden abhängig hingestellt wird (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 418/10 - Rn. 14) . 20 21 22 - 8 - 2 AZR 249/13 - 9 - Sie muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Die Drohung kann auch versteckt erfolgen, beispielsweise durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen (vgl. BAG 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - zu 2 der Gründe; BGH 22. November 1995 - XII ZR 227/94 - zu 2 der Gründe) . Als Übel genügt jeder Nachteil. Das In - Aussicht - S tellen eines zukünftigen Übels ist widerrech t- lich, wenn entweder das Mittel, dh. das angedrohte Verhal ten, ode r der Zweck, dh. die erwartete Willenserklärung, oder jedenfalls der Einsatz des fraglichen Mittels zu dem fraglichen Zweck von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist ( vgl. BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 d bb der Gründe) . bb ) D ie Einführung des Schriftsatzes vom 9. Mai 2012 in den laufenden Kündigungsschutzprozess mag für die Beklagte ein empfindliche s Übel gew e- sen sein. Das Vorge hen des Klägers war aber nicht widerrechtlich. Es war ih m - ebenso wie seine Ankündigung - erlaubt. ( 1 ) Parteien dürfen zur Verteidigung ihrer Rechte schon im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) alles vortr a- gen, was als rechts - , einwendungs - oder einredebegründender Umstand pr o- zesserheblich sein kann (BVerfG 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 - zu C II 3 der Gründe ; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 37 mwN ) . Ein Prozessb e- teiligter darf auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wen n er seinen Standpunkt vorsichtiger hätte formulieren können. Das gilt jedenfalls so lange , wie er die Grenzen der Wahrheitspflicht achtet ( vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 674/09 - Rn. 22; 9. September 2010 - 2 AZR 482/09 - Rn. 12) . ( a ) Dass der Kläger in dem der Beklagten vorab übermittelten Schriftsatz vom 9. Mai 2012 leichtfertig unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat sein Vorbringen zur Verb u- chung privater Aufwendungen und Erstattungsleistungen einer Versicherung mangels ausreichenden Bestreitens der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden angesehen. D ie Würdigung wird von der Beklagten nicht angegri f- fen. Ein Rechtsfehler ist auch objektiv nicht er kennbar . 23 24 25 - 9 - 2 AZR 249/13 - 10 - ( b ) Der K läger hat nicht in rechtswidriger Weise gegen seine aus § 241 Abs. 2 BGB resultierende , durch § 17 UWG ergänzte Verpflichtung verstoßen, Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse einschließlich der ihm aufgrund seiner T ätigkeit bekannt gewordene n private n Geheimn isse de r Beklagten zu wahren (zur Eignung solcher Verstöße als wichtiger Grund vgl. BAG 18. März 1982 - 2 AZR 940/79 - zu A IV 1 der Gründe) . Es kommt nicht d a rauf an , ob sich die Beklagte hinsichtlich der in Rede stehenden Betriebsinterna überhaupt auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen könnte (zur Problematik vgl. Schaub/Linck ArbR - Hdb 15. Aufl. § 53 Rn. 55) . Der Kläger war jedenfalls im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits zur Offenlegung der betreffenden Tats a- chen gegenüber seinem Prozessb evollmächtigten und dem Gericht be fugt . Er handelte in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Er wollte auf diese Weise unlautere Motive der Beklagten für die angeblich betriebsbedingte Kündigung dartun. Dass er die Informationen an andere Personen oder Stel len weiterg e- geben hätte, ist nicht dargetan. ( 2 ) Der bezweckte Erfolg - eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits - war ebenso wenig widerrechtlich. Das gilt unabhängig davon, ob der Kläger seine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten oder die Zahlung eine r Abfindung a n- strebte. Durch einen Vergleich sollen der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt werden (§ 779 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Sein Abschluss ist in bürgerlichen Rechtsstreitigke i- ten - vorbehaltlich eines sittenwidrigen Inhalts der Einigung - grundsätzlich e r- laubt (vgl. BAG 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - zu I der Gründe) . ( 3 ) Das Vorgehen des Klägers stellt sich auch nicht wegen eines zwischen dem Inhalt des eingereichten Schriftsatz es und der angestrebten Einigung he r- gestellten Zusammenhangs - der Zweck - Mittel - Relation - als widerrechtlich dar. (a) Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Vertragspartner gege n- über auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken veranlassen will. Das gilt auch dann, wenn für den Fall der Nichteinigung eine bestimmte Verteid i- gungsstrategie angekündigt wird. Eine solche Offenlegung eines beabsichtigten 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 249/13 - 11 - Prozessverhaltens ist - sowohl im Vorfeld einer Klageerhebung als auch im La u fe eines gerichtlichen Verfahrens - jedenfalls dann rechtlich nicht zu bea n- standen, wenn sie weder mutwillig erfolgt, noch zu einer über die Erhebung oder das Bestreiten bestimmter Ansprüche hinausgehe nden Belastung des a n- deren Teils führt (vgl. BGH 19. April 2005 - X ZR 15/04 - zu II 5 a der Gründe) . A nders als die Beklagte meint, reicht es für die W iderrechtlich keit der Verknü p- fung von Mittel und Zweck nicht aus, dass eine Partei auf den Abschluss ein es Vergleichs keinen Rechtsanspruch hat (so schon RG 11. Dezember 1925 - VI 406/25 - RGZ 112, 226 ) . (b) Die Ankündigung des Klägers, bei einer Nichteinigung einen dem En t- wurf der Replik entsprechenden Schriftsatz bei Gericht einzureichen, wäre a l- lenfalls dann widerrechtlich , wenn sein darin ausgedrückter rechtlicher Stan d- punkt gänzlich unvertretbar wäre. Das ist nicht der Fall. Der Kläger musste nicht von der Wirksamkeit der Kündigung vom 24 . Februar 2012 ausgehen. Er durfte sich mit der Behauptun g verteidigen, die angestrebte Auflösung des Arbeitsve r- hältnisses beruhe auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber bestimmten buchhalterischen Vorgängen. Seine Anregung, sich vor diesem Hintergrund auf eine einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits zu ver ständigen, erfolgte im Vertrauen auf eine nicht etwa gänzlich aussichtslose Rechtsposition. d ) Die Beklagte war nicht deshalb zur fristlosen Kündigung berechtigt, weil der Kläger Fotokopien von Geschäftsunterlagen hergestellt und diese bei G e- richt eingere icht hatt e . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, insoweit lie ge keine Verletzung vertraglicher Pflichten vor. Zumindest sei es der Bekla g- ten nicht un zumutbar gewesen, d ie Kündigungsfrist einzuhalten. Die Würdigung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. aa ) Dem Arbeitnehmer ist es aufgrund der dem Arbeitsvertrag immanenten Pflicht zur Rücksichtnahme verwehrt, sich ohne Einverständnis des Arbeitg e- bers betriebliche Unterlagen oder Daten anzueignen oder diese f ür betrieb s- fremde Zwecke zu vervielfältigen. Betreffen die Unterlagen ein Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis, ist die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe gem äß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) UWG sogar strafbewehrt, wenn dies zu Zwecken 30 31 32 - 11 - 2 AZR 249/13 - 12 - des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht geschieht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen. Ver stößt der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft gegen diese Vorgaben, kann d arin ein wichtige r Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegen . O b eine außerordentliche Kündigung berechtigt ist, hängt insbesondere von der Motivation des Arbei t- nehmers und möglichen nachteilige n Folgen für den Arbeitgeber ab (vgl. BAG 18. März 1982 - 2 AZR 940/79 - zu A IV 1 der Gründe) . bb ) Im Streitfall hat der Kl äger ohne Einverständnis der Beklagten Fotok o- pien verschiedener, den Geschäftsbetrieb der Beklagten betreffende r Rec h- nungen und Schecks hergestellt, ohne dass hierfür ein dienstliches Bedürfnis bestanden hätte. Selbst wenn er die Kopien ausschließlich zu s einer Rechtsve r- teidigung hat verwenden woll en und verwandt hat, durfte das Landesarbeitsg e- richt daraus nicht ohne Weiteres auf eine Wahrnehmung berechtigter Intere s- sen schließen. Dem Rechtsschutzinteresse einer Partei, die sich nicht im Besitz prozessrelev anter Urkunden befindet, trägt das Gesetz mit den Regelungen zur Vorlagepflicht in § 142 ZPO und § 424 ZPO Rechnung. Besondere Umstände, aufgrund derer d e r Kläger hätte annehmen d ür fe n , ein entsprechendes pr o- zessuales Vorgehen sei von vorneherein aussichtslos, sind nicht festgestellt . cc ) E s kann dahinstehen, ob sich der Kläger für die Rechtfertigung seines Verhaltens auf eine Beweisnot berufen könnte ( zur Eignung eines solchen Sachverhalts als Rechtfertigungsgrund vgl . Haller BB 1997, 202, 203) . Sein Verhalten wiegt den Umständen nach jedenfalls nicht so schwer, dass der B e- klagten - auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen - ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht z u- mutbar gewesen wäre. (1) Das Berufungsgericht hat bei der Interessenabwägung einen gewissen Beurteilungsspielraum. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz (nur) d a- raufhin überprüft, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rech tsnormen Denkgesetze oder allgemeine Verfahrensgrundsätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände wide r- spruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) . 33 34 35 - 12 - 2 AZR 249/13 - 13 - (2) Einen solchen Rechtsfehler zeigt di e Beklagte nicht auf. (a) Das Landesarbeitsgericht hat zugunsten des Klägers dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit von mehr als zwanzig Jahren berücksichtigt . V on d i es er hat es angenommen, sie sei beanstandungsfrei verlaufen . D ie Würdigung ist angesichts de nachvollziehbar. Sonstige Beanstandungen sind nicht dargetan. Die Berüc k- sichtigung des Lebensalters zugunsten des Klägers hat das Landesarbeitsg e- richt mit zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Ar beitsvermitt lung begründet. Es durfte außerdem bedenken, dass der Kläger die fraglichen Fotokopien nicht zu Wettbewerbszwecken oder zu dem Zweck hergestellt hat, d er Beklagte n zu sch a d en. Er hat sie - soweit ersichtlich - nur an seinen Rechtsanwalt und damit an eine ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtete Person mit dem Ziel we i- terge geben , sie bei Gericht einzureichen . Auf diese Weise wollte er sein Vo r- bringen zur Unsachlichkeit der Kündigung verdeutlichen und ihm stärkeres G e- wicht verleihen. Diese Umstände schließen - wie aufgezeigt - die Rechtswidri g- keit seine s Verhaltens zwar nicht aus. Sie lassen es aber in einem milderen Licht erscheinen. Hinzu kommt, dass es sich um eine singuläre P flichtverle t- zung handelte, der erkennbar die - irrige - V orste llung des Klägers zugrunde lag, zur Selbsthilfe berechtigt zu sein. (b) A ufgrund dieser Erwägungen war es ohne Weiteres vertretbar, dem Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist - Vorrang v or dem Beendigungsinteresse der Beklagten einzuräumen. III. D as Landesarbeitsgericht hat unausgesprochen angenommen, die o r- dentliche Kündigung vom 23. Mai 2012 gehe ins Leere, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits anderweitig zum 30. September 201 2 aufgelöst worden sei. Dagegen erhebt die Beklagte keine Einwände. Ein Rechtsfehler ist nicht ersich t- lich. 36 37 38 39 - 13 - 2 AZR 249/13 IV. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kreft Rinck Berger Krichel Pitsch 40
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