Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Mai 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 531/14 - ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Urteil vom 30. Januar 2014 - 10 Ca 1737/13 - II. Landesarbeitsgericht - Württemberg Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 35/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist Bestimmungen: BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 531/14 4 Sa 35/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Mai 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufun gsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Mai 2015 durch die Richterin am Bundesarbeitsg ericht Berger als Vorsitzende, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Claes und Brossardt für Recht erkannt : - 2 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- de sarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 25. Juni 2014 - 4 Sa 35/14 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Ta tbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die Beklagte betreibt im Landkreis L mehrere Krankenhä u ser. Die im Jahre 1952 geborene Klägerin war bei ihr seit April 1991 als Rein i gungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des TVöD A n- wendung. Zwischen den Parteien kam es zu Auseinandersetzungen über ihre beiderseitigen Rechte und Pflichten. Im Juni 2013 erteilte die Beklagte der Kl ä- gerin zwei Abmahnungen. Diese sind Gegenstan d eines weiteren Rechtsstreits der Parteien. Am 11. September 2013 gab es ein Gespräch zwischen der Klägerin und ihrer Vorgesetzten. Der Inhalt im Einzelnen ist zwischen den Parteien stre i- tig gewesen. Mit Schreiben vom 19. September 2013 kündigte die Bek lagte das A r- b- Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, eine außerordentliche Kündigung mit Ausla u f- frist, die auf Gründe in ihrem Verhalten gestützt sei, sei aufgrund des ihr z u- stehenden besonderen Kündigungsschutzes nach § 34 Abs. 2 TVöD ausg e- 1 2 3 4 5 6 - 3 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 4 - schlossen. Zudem liege kein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor. Im Übrigen sei auch der Betriebsrat ni cht ordnungsgemäß angehört worden. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentl i- che Kündigung der Beklagten vom 19. September 2013 nicht beendet wird, sondern unv erändert über den 31. März 2014 hinaus fortbesteht; 2. die Beklagte zu verpflichten, sie zu unveränderten Bedingungen als Reinigungskraft über den 31. März 2014 hinaus weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Kündigung sei unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wirksam. Der wichtige Grund für eine außerordentliche Kündigung liege im Verhalten der Klägerin. Diese habe in dem Gespräch am 11. September 2013 ihrer Vorgesetzten eine Ohrfeige angedroht. Außerdem habe sie in Aussicht gestellt, dass ihr Sohn die Vorgesetzte ohrfeigen werde, falls sie selbst dazu nicht in der Lage sei. Die Auslauffrist habe sie, die Beklagte, ausschließlich aus sozialen Gründen g e- währt. Den Betriebsrat habe sie ordnungsgemä ß angehört. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, dem Feststellungsa n- r- ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.09.2013 nicht mit Ablauf der soz i- alen Auslauffrist zum 31 e- rufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Mit der gegebenen Be gründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage gegen die Kündigung vom 19. September 2013 nicht stattgeben. Dies führt zur Aufhebung der angefoc h- 7 8 9 10 - 4 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 5 - tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht. Ob die Kündigung wirksam ist, steht noch nicht fest. A. Die Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 ArbGG begründet worden. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 55 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe ang e- geben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeic h- nen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt ( § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO ) . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Recht s- fehler des Landes arbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils gezielt au s- einanderzusetzen ( BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490 /13 - Rn. 15; 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 10 ) . Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der R e- visionskläger das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Kritik des angefochtenen Urteils sol l auße r- dem zur richtigen Rechtsfindung beitragen. Die Darstellung anderer Rechtsa n- sichten ohne Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils g e- nügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ( BAG 2. Mai 2014 - 2 AZR 490/13 - Rn. 15 ) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die B e- klagte rügt die Verletzung materiellen Rechts und setzt sich mit dem angefoc h- tenen Urteil in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise au s- einander. Sie legt dar, aus welchen Gründen sie die das Berufungsurteil tr a- genden Erwägungen für rechtsfehlerhaft hält. 1. Die Beklagte macht geltend, eine Auslauffrist könne entgegen der Au f- fassung des Landesarbeitsgerichts bei einer außerordentlichen Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers zumindest dann gewährt werden, wenn das zum Anlass der Kündigung genommene Verhalten objektiv eine fris t- lose Kündigung rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht habe dagegen au s- 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 6 - schließlich subjektive Elemente geprüft. Damit rügt di e Beklagte eine fehlerhafte Anwendung von § 626 Abs. 1 BGB. 2. Ferner beanstandet die Beklagte, das Landesarbeitsgericht sei zu U n- recht zu der Einschätzung gelangt, sie habe auf ihr Recht, eine außerordentl i- che Kündigung auszusprechen, verzichtet. Es hab e dabei den Umstand, dass habe es den zugunsten der Klägerin bestehenden allgemeinen Beschäft i- gungsanspruch nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Die Beklagte rügt damit in der Sache Rechtsfehler bei der Anwendung der §§ 133, 157 BGB. B. Die Revision ist begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das U r- teil des Arbeitsgerichts war zulässig (I.) . Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Basis seiner bisherigen Feststellun gen nicht annehmen, die Kündigung vom 19. September 2013 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst (II.) . Ob die Kündigung wirksam ist, steht noch nicht fest (III.) . I. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb unbegründet, weil die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts unzulässig gewesen wäre. 1. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Ar t das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzun g durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegrü n- dung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefoc h- tenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das A r- beitsgericht mit form elhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das ersti n- 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 7 - stanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen ( BAG 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 18; 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 88 ) . 2. Die Berufungsbegründung der Beklagten entspr icht diesen Anforderu n- gen. Sie zeigt ausreichend deutlich auf, in welchen Punkten die Beklagte das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft hält. a) Die Beklagte hat die Würdigung des Arbeitsgerichts, das Verhalten der Klägerin rechtfertige allenfalls eine ordentliche Kündigung, unter Darlegung i h- rer eigenen Wertung in f rage gestellt. Eine darüber hinausgehende Au s eina n- dersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil war in diesem Punkt nicht erforde r- lich. Das Arbeitsgericht hatte seine Auffassung seinerseits nich t näher begrü n- det. b) Mit der weiteren Annahme des Arbeitsgerichts, es sei jedenfalls de s- halb nur eine ordentliche Kündigung in Betracht gekommen, weil die Beklagte mit der Gewährung der Auslauffrist - ohne die Klägerin gleichzeitig freizuste l- len - zu ve rstehen gegeben habe, ihr sei deren Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ablauf der Frist zumutbar gewesen, hat sich die Beklagte ebenfalls hi n- reichend auseinandergesetzt. Sie hat eingewandt, der ihr insoweit entgegen gehaltene Wertungswiderspruch bestehe nicht. Das Arbeitsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, dass sie die Auslauffrist lediglich aus sozialer Veran t- wortung, nicht aufgrund rechtlicher Verpflichtung gewährt habe. II. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, die Kü ndigung der Beklagten vom 19. September 2013 sei unwirksam. 1. Das Landesarbeitsgeric ht ist - unausgesprochen - davon ausgegangen, neben dem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG sei kein eigenständiger allgemeiner Feststellungsantrag in die Berufungsinstanz ge langt. Diese Würdigung bege g- net keinen Bedenken. Das Arbeitsgericht hatte - ebenfalls unausgespr o- chen - den Feststellungsantrag bereits als einheitlichen Antrag nach § 4 Satz 1 19 20 21 22 23 - 7 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 8 - KSchG ausgelegt und dementsprechend tenoriert. Dagegen hat die Klägerin keine E inwände erhoben. 2. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers ko m- me gegenüber Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD ordentlich nicht kündbar seien, nicht in Betracht. Dies trifft nicht zu. a) Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD können die Arbeitsverhältnisse von B e- schäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und die den Regelungen des Tarifgebiets West unterliegen, nach einer Beschäf tigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Klägerin erfüllte im Zeitpunkt der Kündigung die Voraussetzungen für den tariflichen Sonderkündigungsschutz. b) nüpft die tarifvertragliche Besti m- mung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an. Deren Verstän d- nis ist deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 23; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 12; 26. N ovember 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 12, BAGE 132, 299 ) . c) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksic htigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Künd i- gungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. aa) Dafür i st zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besond e- Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses unter Berücksichtigung der k onkreten Umstände des Falls 24 25 26 27 28 - 8 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 9 - und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 25; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16 ) . bb) Dabei gilt e in objektiver Maßstab. Nach § 626 Abs. 1 BGB bestimmt sich der wichtige Grund anhand des Vorliegens von Tatsachen ( KR / Fischermeier 10. Aufl . § 626 BGB Rn. 109; HK - ArbR /Griebeling 3. Aufl . § 626 BGB Rn. 58; APS / Dörner/Vossen 4. Aufl . § 626 BGB Rn. 22 ) . Maßge b- lich ist nicht, ob ein bestimmter Arbeitgeber meint, ihm sei die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zuzumuten, und ob er weiterhin hinreichendes Vertrauen in einen Arbeitnehmer hat. Es kommt darauf an, ob die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum A blauf der Kündigungsfrist dem Kündigenden aus der Sicht eines objektiven und verständigen Betrachters unter Berücksichtigung der U m- stände des Einzelfalls zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 47, BAGE 134, 349 ) . cc) Der Arbeitgeb er ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außero r- dentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen, fristlos zu kü n- digen. Er kann die Kündigung grundsätzlich auch - etwa aus sozialen Erwägu n- gen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewä hrung einer Auslauffrist au s- sprechen (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 22 8 ; 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - zu IV der Gründe, BAGE 9, 44 ) . Ob die Gewährung einer Auslauffrist zu der Annahme berechtigt, dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der Frist auch objektiv zumutbar, ist unabhängig davon und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ( vgl. BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - zu II 2 b der Gründe ; 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - aaO ) . Für sich genommen erlaubt die Gewährung einer Auslauffrist, auf die das Landesarbeitsgericht allein abg e- stellt hat, einen solchen Schluss nicht. dd) Aus § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD folgt nichts anderes. Schon der Wortlaut der Bestimmung schließt lediglich eine Kündigung ohne Vorliegen eines wicht i- gen Grundes aus, nicht aber eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslau f- frist. Ein solches Verständnis widerspricht nicht etwa dem Sinn und Zweck des 29 30 31 - 9 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 10 - tariflichen Sonderkündigungsschutzes. Durc h ihn sollen länger beschäftigte ä l- tere Arbeitnehmer, die im Allgemeinen weniger schnell Zugang zum Arbeit s- markt finden, einen weiter gehenden Arbeitsplatzschutz erlangen (BeckOK TVöD/Eylert Stand 1. September 2014 TVöD - AT § 34 Rn. 24; Clemens/ Scheuri n g/S teingen/Wiese TVöD Stand März 2015 § 34 Rn. 656) . Dieser Schutz wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Gewährung einer Auslauffrist in keiner Weise geschmälert. 3. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe auf ein - mögliches - Recht zur außerordentlichen Kündigung verzichtet, ist ebe n- falls nicht ohne Rechtsfehler. a) Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer - außerordentlichen oder ordentlichen - Kündigung jedenfalls nach dessen En t- stehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein so l- cher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kü n- digung aus den in ihr gerügten Gründen. Der A rbeitgeber gibt mit einer Abma h- nung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört a n- sieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 751/08 - Rn. 11 f.; 6. März 2003 - 2 AZR 128/02 - zu B I 1 der Grün de) . Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gemäß §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitg e- (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 24 , BAGE 125, 208 ) . b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe sich ihres - etwaigen - Rechts zur außerordentlichen Kündigung begeben, indem sie das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Gewährung einer Auslauffrist gekündigt habe. Dabei ha t es nicht alle relevanten Umstände in den Blick genommen. aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszu gehen. Zur Ermittlung des 32 33 34 35 - 10 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 11 - wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung li e- genden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mi t dem Rechtsgeschäft verfolgt e Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1 066/12 - Rn. 13 , BAGE 148, 349 ) . bb) Die Auslegung von nichttypischen Willenserklärungen - etwa Künd i- gungsschreiben - obliegt vorrangig den Tatsachengerichten. Das Revisionsg e- richt kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften üb er die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig ang e- wandt sind, ob dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung vollständ ig unterlassen worden ist (BAG 6. März 2003 - 2 AZR 128/02 - zu B I 2 a der Gründe ) . c) Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil nicht stand. aa) Das Landesarbeitsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Beklagte ausdrü cklich eine außerordentliche Kündigung erklärt hatte. Dies spricht gegen ein Verständnis, sie habe auf eben dieses Recht zur außerordentlichen Künd i- gung verzichten wollen. Die Gewährung einer Auslauffrist besagt für sich g e- nommen nichts anderes. Ihre Bezei m- menhang mit der Erklärung einer außerordentlichen Kündigung bestätigt vie l- mehr, dass die Beklagte ein - vermeintliches - Recht zur außerordentlichen Kündigung hat ausüben und nicht etwa hat aufgeben wollen. bb) E s gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte statt der ausdrücklich erklärten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist in Wirklic h- keit eine - wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD allemal rechtsu n- wirksame - ordentliche Kündigung hät te aussprechen und insofern zugleich auf 36 37 38 39 - 11 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 12 - das nach dem Wortlaut der Erklärung gerade in Anspruch genommene Recht zur außerordentlichen Kündigung hätte verzichten wollen. III. Der Rechtsstreit ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann nicht a b- schließend b eu rteilen, ob die Kündigung vom 19 . September 201 3 wirksam ist. Es fehlt an erforderlichen Feststellungen. Die Sache war deshalb an das La n- desarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Es steht noch nicht fest, ob ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für d ie außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19. September 2013 gegeben war. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zu den Äußerungen der Klägerin in dem Gespräch mit ihrer Vorgesetzten am 11. September 2013 keine Feststellungen ge troffen. a) Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegt auch im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich nicht gekündigt we r- den kann, dann vor, wenn es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - objektiv - nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. In diesem Fall wäre eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn die ordentliche Kündigung nic ht ausgeschlossen wäre (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - zu B I 5 b der Gründe ; 27. April 2006 - 2 AZR 386/05 - Rn. 34 f. , BAGE 118, 104; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 301b) . b) Es kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgesc hlossen werden, dass das von der Beklagten behauptete Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt. Als solcher ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die erhebliche Verletzung von Nebenpflichten gnet. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Ve r- tragspartners verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erre i- chen, kann - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, die fris t- 40 41 42 43 - 12 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 13 - lose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen (vgl. BAG 8. Mai 20 14 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 f.; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 408; APS/Dörner/Vossen 4. Aufl . § 626 BGB Rn. 231 f.) . Im Streitfall wird daher ggf. aufzuklären sein, ob und in welchem Zusammenhang es zu den behaupteten Äußerungen der Klägerin gekommen ist. Unter Berücksichtigung aller Umstä n- de des Streitfalls wird im Rahmen einer Abwägung der beiderseitigen Intere s- sen zu prüfen sein, ob es der Beklagten aufgrund des Verhaltens der Kläg e- rin - objektiv - unzumutbar war, sie auch nur bis zum Ablau f der fiktiven Künd i- gungsfrist weiter zu beschäftigen. c) Denkbar ist ferner, dass ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, gerade wegen der infolge des Aussc hlusses der ordentl i- chen Kündigung langen Bindungsdauer einen wichtigen Grund zur außero r- dentlichen Kündigung für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 20 00 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; offengelassen BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 16, 21 ) . Zwar wirkt sich der Sonderkündigungsschutz insofern zum Nachteil für den Arbeitnehmer aus. Dies ist jedoch im Begriff des wichtigen Gru ndes gemäß § 626 Abs. 1 BGB a n- gelegt. Dieser richtet sich nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Diens t- verhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses . Zur Vermeidung eines Wertungswide r- spruchs muss in einem solchen Fall allerdings zugunsten des Arbeitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslau f- frist eingehalten werden. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom A r- beitgeber ordentlich nicht gek ündigt werden kann, darf im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unte r- fiele (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 b der Gründe; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - aaO ; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - z u B II 3 b der Gründe ) . 44 - 13 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 - 14 - aa) Bei Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers wird eine außerordentl i- che Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Pflichtverletzung müsste einerseits so gravierend sein, dass sie im Grundsatz auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Andererseits müsste es dem Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls zumutbar sein, dennoch die (fiktive) ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Wäre etwa die Gefahr einer Wiede rholung des Pflichtverstoßes zwar für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist auszuschließen, nicht aber darüber hi n- aus (zu einer solchen Konstellation vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 29 ) , könnte ausnahmsweise gerade der Ausschluss der ordentl ichen Kü n- digung dazu führen, dass ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Künd i- gung - mit notwendiger Auslauffrist - bestünde (ebenso KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 301b; HaKo - Gieseler 5. Aufl. § 626 Rn. 80 , 87 ; Linck/Scholz AR - Blattei SD 1010.7 Rn. 74; vgl. auch ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 49 aE; HWK/Sandmann 6 . Aufl. § 626 BGB Rn. 80) . bb) 626 Abs. 1 BGB in Betracht käme, könnte sie jedoch eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen, führte auch der Ausschluss der ordentlichen Kündigung regelmäßig nicht dazu, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung - mit notwendiger Auslauffrist - bes tünde. Bei einem typischerweise nur eine ordentliche Künd i- gung rechtfertigenden Grund im Verhalten des Arbeitnehmers bedingen es vielmehr Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes, dass sich der A r- beitgeber von der freiwillig eingegangenen, gesteigerten Vertragsbindung nicht lösen kann (vgl. zur Problematik auch BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 20; ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 626 BGB Rn. 49 aE; KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 301b) . d) Im Streitfall sind auf der Grundlage der bisherigen F eststellungen keine besonderen Umstände ersichtlich, die gerade deshalb eine außerordentliche Kündigung mit - insofern notwendiger - Auslauffrist rechtfertigen könnten, weil die ordentliche Kündigung für die Beklagte ausgeschlossen war. 45 46 47 - 14 - 2 AZR 531/14 ECLI:DE:BAG:2015:130515.U.2AZR531.14.0 2. Der Senat kann nicht selbst beurteilen, ob die Kündigung vom 19. September 2013 nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist. Das La n- desarbeitsgericht hat zur Anhörung des Betriebsrats bislang - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. IV. Von der Zurückverweisung ist auch der als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigun g sschutzantrag zu verstehende Antrag der Kläg e- rin auf vorläufige Weiterbeschäftigung erfasst. Die Entscheidung über ihn ist abhängig von der Entscheidung über den Fest stellungsantrag. Berger Niemann Rachor A. Claes Brossardt 48 49
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