Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 730/15 - ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 27. Mai 2015 - 15 Ca 24/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 16. Oktober 2015 - 17 Sa 1222/15 - Entscheidungsstichworte : Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Pflicht zur Teilnahme an einem elektronischen Warn und Berichtssystem ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 730 /1 5 17 Sa 1222 /1 5 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17 . Nov ember 201 6 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17 . Novem ber 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarb eitsgericht Prof. Dr. Koch , die Richterin am Bundesarbeitsgericht R achor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie d ie ehrenamtlichen Richter Beckerle und Dr. Grimberg für Rec ht erkannt : - 2 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 3 - D ie Revision de s Klägers gegen das Urteil des Landes - arb eitsgerichts Hamm vom 16 . Oktober 201 5 - 1 7 Sa 1222 /1 5 - wird auf seine Kosten zurückgewies en. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist sowie die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers . Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Der Kläger war bei ihr seit Oktober 1989 als Busfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhä ltnis fan d au f- grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Spartentarifvertr ag für Nahve r- kehrsbetriebe (TV - N NW) vom 25. Mai 2001 Anwendung. Nach dessen § 20 Abs. 6 Unterabs. 1 kann das Arbeitsverhältnis nach einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Grund (§ 626 Abs. 1 Die Beklagte schloss mit ihrem Betriebsrat im Jahr e 2014 eine B e- triebsvereinbarung über den Einsatz des sog. RIBAS - Systems (BV) auf ihren Fahrzeugen . Dieses wertet elektronisch Fahr ereignisse aus und informiert die Busfahrer durch eine Warnleuchte über hochtourige s Fahr en , Leerlaufzeitübe r- schreitungen, scharfes Bremsen, überhöhte Beschleunigung und Geschwindi g- keitsüberschreitungen. Die Daten werden aufgezeichnet und gespeichert. Nach der BV sind alle Fahrer zur Teilnahme am RIBAS - S ystem ve r- pflichtet. Fahrer, die nicht an dem vorgesehenen personalisierten Berichts - und Prämiensystem teilnehmen wollen, erhalten einen anonymisierten Syste m- schlüssel. Aufgrund von Einwendungen des Landesdatenschutzbeauftragten hatten die Betriebsparteien die BV entsprechend angepasst. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 4 - Der Kläger stimmte einer Teilnahme am personalisierten Berichts - und Prämiensystem nicht zu. Ihm wurde Ende August 2014 der anonymisierte RIBAS - Schlüssel zur Nutzung übergeben. Das entsprechende Empfangsb e- kenntnis sandte er nicht zurück. In einem von der Beklagten veranlassten G e- spräch Mitte Oktober 2014 teilte er mit, er habe seinen Teamleiter so versta n- den, dass er wählen könne, ob er - überhaupt - an dem System teilnehme. Ende Oktober 2014 führten der F achbereichsleiter Personal und der Leiter des Omnibusbetriebs ein weiteres Gespräch mit dem Kläger. Sie erlä u- te r ten ihm das RIBAS - System und wiesen auf die Beteiligung des Landesd a- tenschutzbeauftragten hin. Der Kläger wurde aufgefordert, den anonymisierten RIBAS - Schlüssel ab sofort zu verwenden. De m kam er auch nach einer en t- sprechenden Schulung nicht nach . Die Beklagte mahnte den Kläger deshalb im Dezember 2014 ab und wies ihn darauf hin, dass er sich zur Vermeidung a r- beitsrechtlicher Konsequenzen vor jede r Fahrt im System anzumelden habe. Eine erneute Einweisung in das System lehnte der Kläger ab. Er nutzte seinen RIBAS - Schlüssel i m Januar 2015 an sechs Arbeitstagen , an elf Arbeit s- tagen wiederum nicht. Ende Januar 2015 führte d er Kläger ein Gespräch mit s einem Teamleiter. Diesem erklärte er, sich zu der Angelegenheit nicht mehr äußern und sie gerichtlich klären lassen zu wollen. Anfang Februar 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger eine weitere Abmahnung. Bei der Übergabe des S chreibens wies sie den Kläger darauf hin, sie erwarte - unabhängig von seiner Ankündigung, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen - die Einhaltung des in der BV geregelten Verfahrens. Der Kl ä- ger setzte den RIBAS - Schlüssel weiter hin nicht ein . Die Beklagte erteilte ihm deshalb unter dem 26. Februar 2015 eine dritte Abmahnung und forderte ihn noch einmal eindringlich auf, sich vor jedem Dienstantritt im System anzume l- den. Beide Schreiben ging en dem Kläger am 4. März 2015 zu. Am 5. und am 6. März 2015 meldete er sich erneut nicht im Sys tem an. Die Beklagte hörte den Betriebsrat m it Schreiben vom 10. März 2015 zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos, hilfsweise außerordentlich mit einer sozialen Auslauffrist von sechs Monaten 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 5 - zum Schluss eines Kal endervierteljahres zu kündigen. Der Betriebsrat erklärte am Folgetag seine Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen . Mit Schreiben vom 12. März 2015 , das dem Kläger am selben Tag z u- ging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich zum 13. März 2015, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. September 2015. Dagegen hat sich der Kläger rechtzeitig mit der vorliegende n Künd i- gungsschutzklage gewandt . Er hat gemeint, ein wichtiger Grund zur außero r- dentlichen Kündigung liege nicht vor. Er sei nicht zur Teilnahme am RIBAS - System verpflichtet gewesen. Die BV sei unwirksam. Er habe nicht schuldhaft gehandelt, sondern sich in einem gut begründeten und vertretb aren Verbotsir r- tum befunden. De r Lauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB habe überdies bereits mit seiner Erklärung begonnen, den Schlüssel bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht zu bedienen. Die ausgesprochenen Abmahnungen seien zu Unrecht e r- folgt und aus seiner Personalakte zu entfernen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 18. Dezember 2014, 5. Februar 2015 und 26. Februar 2015 aus der Personalakte zu entfernen; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhält nis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 12. März 2015 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger sei zur Nutzung des anonymisierten RIBAS - Schlüssels verpflichtet g ewesen. Gegen diese Pflicht habe er beharrlich verst o- ßen. Seine Weigerung habe es ihr unzumutbar gemacht, ihn weiter zu beschä f- tigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat festgestellt, dass die außerordentliche, fris tlose Kündigung das A r- beitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat . Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat sein Urteil ordnungsgemäß verkündet (I.) und die außerordentliche Kündigung mit Auslau f- frist zu Recht als wirksam angesehen (I I .) . Ein Anspruch des Klägers auf En t- fernung der ihm erteilten A bmahnun gen aus der Personalakte besteht nicht ( I II.) . I. Die Rüge des Klägers, das schriftlich abgefasste Urteil entspreche in Bezug auf den Kündigungsschutzantrag nicht dem verkündeten Urteilstenor, ist unzulässig. Dieser ist ausweislich der Sitzungsniederschri ft vom 16. Oktober 2015 so verkündet worden, wie er auch aus dem schriftlich abgefassten Urteil ersichtlich ist. Nach § 165 Satz 1 ZPO beweist das Protokoll die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. Zu diesen gehört g em. § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO die Verkündung des Urteils, die nach § 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO ua. durch die Verlesung der Urteilsformel erfolgen kann. E i- ne Entkräftung des Protokolls ist gem. § 165 Satz 2 ZPO nur durch den Nac h- weis der Fälschung möglich. Für ein e Fälschung des Protokolls hat der Kläger weder hinreichende Umstände vorgetragen noch Mittel zu ihrem Nachweis b e- nannt. Die bloße Behauptung, es sei auch bezüglich der außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist ein der Klage stattgebender Tenor verkünde t wo r- den, reicht dazu nicht aus. I I. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, für die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist habe ein wichtiger Grund iSd. § 20 Abs. 6 Unterabs. 1 TV - N NW, § 626 Abs. 1 BGB vor gelegen , hält einer revisionsrech t- lichen Überprüfung stand. 1 . Nach d em kraft einzelvertraglicher B ezugnahme anwendbaren § 20 Abs. 6 Unterabs. 1 TV - N NW k onnte das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Beklagte nur noch aus wichtigem Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB gekündigt 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 7 - werden. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kündigung weit mehr als 15 Jahre b e- schäftigt. 2 . Die Tarifbestimmung verweist i m Zusammenhang mit dem Begriff des wichtige n Grund es auf die Regelung des § 626 Abs. 1 BGB . Deren Verständnis ist deshalb auch für die Auslegun g der Tarifnorm maßgebend ( vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 26; 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 23 ) . N ach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Ei n- haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Inter essen beider Vertragsteile die Fortse t- zung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. a ) Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besond e- ren Umstände Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des A r- beitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vert ragsteile jedenfalls bis zum A b- lauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 28; 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 2 5 ) . Ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB liegt auch im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis ordent lich nicht gekündigt werden kann, dann vor, wenn es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - objektiv - nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu besch äftigen. In diesem Fall wäre eine außerordentliche Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn die o r- dentliche Kündigung nicht ausgeschlossen wäre ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 42 ) . b) Darüber hinaus kann e in pflichtwidriges Verhalten, das bei einem A r- beitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, unter Umständen gerade wegen der infolge des Au s- schlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer ebenfalls einen 19 20 21 - 7 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 8 - wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB z ur außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darstellen. Zwar wirkt sich der Sonderkündigungsschutz ins o- fern zum Nachteil für den Arbeitnehmer aus. Dies ist jedoch im Begriff des wic h- tigen Grundes gem . § 626 Abs. 1 BGB angelegt. Dieser richtet sic h nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs muss in einem solchen Fall allerdings zugunsten des Arb eitnehmers zwingend eine der fiktiven ordentlichen Künd i- gungsfrist entsprechende Auslauffrist eingehalten werden. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonde r- kündigungsschutz nicht unterfiele ( BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 44; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 a , b der Gründe, BAGE 99, 331 ) . 3 . Von diesen Grundsätzen ist auch das Landesarbeitsgericht ausgega n- gen und hat sie ohne Rechtsfehler auf den Streitfall angewandt . a ) Der Kläger hat es wiederholt vorsätzlich unterlassen, den für Fahrer, die nicht an dem personalisierten System teilneh men, vorgesehenen anonymisie r- ten RIBAS - Schlüssel zu verwenden . Er hat dadurch beharrlich seine arbeitsve r- Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bi lden. aa ) Die Pflicht zur Verwendung des Schlüssels folgt aus § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG iVm. § 4 BV. Nach § 4 Abs. 1 BV ist die Anmeldung eines jeden Fa h- rers an das RIBAS - Gem . § 4 Abs. 2 Satz 4 BV bleibt die Pflicht zur ge nerellen Teilnahm e am System bestehen, auch wenn der Fahrer seine Zustimmung zur Datenerhebung im personalisierten System nicht erteilt. Dafür erhält der Fahrer n ach § 4 Abs. 2 Satz 2 BV einen anonym i- sierten Schlüssel. bb ) Die gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 Bet rVG auch für den Kläger begründete Pflicht zur Teilnahme am RIBAS - System steht mit höherrangigem Recht im 22 23 24 25 - 8 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 9 - Einklang. Sie verletzt insbesondere nicht § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm . Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG. (1 ) Zu de m durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allg e- meinen Persönlichkeitsrecht gehört das Recht auf informationelle Selbstb e- stimmung. Dieses garantiert die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Ve r- wendung persönlicher Daten zu befinden ( BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 ua. - BVerfGE 120, 37 8 ; BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 45, BAGE 146, 303 ) . Der Achtung dieses Rechts dient zudem Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ( BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO; BGH 15. Mai 2013 - XII ZB 107/0 8 - Rn. 14 ) . Die Bestimmungen des B undesdatenschutzgesetzes (B DSG ) über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf i nformationelle Selbstbestimmung . Sie regeln, in welchem Umfang im Anwendungsbereich des Gesetzes Eingriffe durch öffentliche oder nichtöffentliche Stellen iSd. § 1 Abs. 2 BDSG in diese Rechtspositionen zulässig sind ( vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - aaO ) . ( 2 ) Da nach ist da s Recht des Klägers auf informationelle Selbstbesti m- mung durch die in § 4 BV begründete Verpflichtung, zumindest mithilfe des anonymisierten Schlüssels am RIBAS - System teilzunehmen, nicht verletzt. Zwar hat der Kläger in die damit verbundene Erhebung, Verar beitung und Nu t- zung personenbezogener Daten nicht iSd. § 4 Abs. 1 BDSG eingewilligt. Diese ist aber gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG und damit durch eine Rechtsvor schrift iSd. § 4 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt. Es bedarf demnach keiner Entscheidung , ob auch allei n die Regelung en der BV eine die Datenerhebung , - verarbeitung oder - nutzung gestattende Rechtsvorschrift iSd. § 4 Abs. 1 BDSG sein k önnen . ( a) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ua. dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für dessen Durchführung erforde r- lich ist. Um personenbezogene Daten iSd. § 3 Ab s. 1 BDSG handelt es sich auch bei einer zunächst anonymisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, 26 27 28 - 9 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 10 - wenn die Anonymisierung ohne unangemessenen Aufwand aufgehoben we r- den kann. Es genügt, wie ein Umkehrschluss aus § 3 Abs. 6 BDSG ergibt, dass die betroffe ne Person ohne besondere Schwierigkeiten bestimmbar ist ( Gola/ Schomerus BDSG 12. Aufl. § 3 Rn. 10; Simitis/Dammann BDSG 8. Aufl. § 3 Rn. 23; Plath/Schreiber BDSG § 3 Rn. 15; Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche N e- bengesetze Stand 2015 § 3 BDSG Rn. 3; zum Begriff der personenbezogenen Daten iSd. RL 95/46/EG EuGH 19. Oktober 2016 - C - 582/14 - Rn. 49 ) . So liegt der Fall hier . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Anonymisierungsschutz im RIBAS - System im Grundsatz ohne großen Aufwand durch Hinzuz iehung der Dienstpläne aufgehoben werden. Eine entsprechende Personalisierung ist auch - in Abstimmung mit dem Betriebsrat - nach § 10 Satz 3 BV zur Ermittlung von Schulungsbedarf vorgesehen , sofern im anonym i- sierten Fahrdatenbestand erhebliche Überschreit ungen der Grenzwerte im Ve r- gleich zu durchschnittlichen Ergebnissen erkenn bar we rden. (b ) § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG kodifiziert die von der Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 A bs. 1 GG) abgeleitete n allgemeinen Grundsätze zum D a- tenschutz im Beschäftigungsverhältnis ( BT - Drs. 16/13657 S. 2 1 ) . Dabei nimmt die Gesetzesbegründung z ur Konkretisierung des Maßstabs der Erforderlichkeit ein er Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezoge ne r Da ten zur Durchfüh rung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auf die En t- scheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 1986 ( - 5 AZR 660/85 - ) und 7. Sep tem ber 1995 ( - 8 AZR 828/93 - ) Bezug . D iesen zufolge dü r- fe sich der Arbeitgeber bei seinen Beschäftigten nicht nur über Umstände i n- formieren oder Daten verwenden, um seine vertraglichen Pflichten ihnen g e- genüber e r füllen zu können, wie zB Pflichten im Zusammenhang mit der Pers o- nalverwaltung, Lohn - und Gehaltsabrechnung , sondern auch, um seine im Z u- sam men hang mit der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses best e- henden Rechte wahr zunehmen, zB durch Aus übung des Weisungsrechts oder durch Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens des Beschäftigten ( BT - Drs. 16/13657 aaO ) . 29 - 10 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 11 - (c) Erforderlichkeit iS d. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG setzt damit ein berechti g- tes Interesse des Arbeitgebers an der Datenerhebung , - verarbeitung oder - nutzung voraus , das aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis herrühren muss . Es muss ein Zusammenhang mit der Erfüllung der vom Arbei tnehmer geschu l- de ten vertraglichen Leistung, seiner sonstige n Pflichtenbindung oder mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers bestehen (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 81, 15) . Die Datenerhebung , - ver - arbeitung oder - nutzung darf ferner keine übermäßige Belastung für den Arbei t- nehmer darstellen. Sie mu ss der Bedeutung des Informationsi nteresses des Arbeitgebers entsprechen. Greift eine Maßnahme in das allgemeine Persö n- lichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein, mu ss d er Eing riff einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stan d- halten (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zu II 2 c bb der Gründe, aaO; 22. Oktober 1986 - 5 AZR 660/85 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 53, 226 ) . Di e- ser ve rlangt, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen ( BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/1 3 ( B ) - Rn. 41, BAGE 148, 26 ; 29. Juni 2004 - 1 ABR 21/03 - zu B I 2 d der Gründe, BAGE 111, 173 ) . Es dü r- fen keine anderen, zur Zielerreichung gleich wirksamen und das Persönlic h- keitsrecht der Arbeitnehmer weniger einschränkende n Mittel zur Verfügung st e- hen. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt , wenn die Schw ere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem G e- wicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht ( BVerfG 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - zu B I 2 b dd der Gründe, BVerfGE 115, 320 ; BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 ( B ) - aaO ) . (d) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, die Ve r- pflichtung des Klägers, zumindest mit dem anonymisierten Schlüssel am RIBAS - System teilzunehmen, greife nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf informa tionelle Selbstbestimmung ein . Dies gilt auch dann, wenn d i e Betrieb s- parteien hinsichtlich Eignung und Erforderlichkeit des Eingriffs entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts (ebenso BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 30 31 - 11 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 12 - 21/03 - zu B I 2 d aa und bb der Gründe, BAGE 111, 173 ) nicht über einen ve r- gleichbaren Beurteilungsspielr aum wie de r Gesetzgeber verfügen . (aa) Das berechtigte Interesse der Beklagten an der Verwendung des RIBAS - Systems besteht darin , dass die bei ihr beschäftigten Busfahrer zu einer vorausschauenden und sparsamen Fahrweise angehalten werden sollen (§ 2 BV) . Das betrifft unmittelbar die von ih nen geschuldete Arbeitsleistung und d a- mit die Durchführung des Beschäftigu ngsverhältnisses iSd. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die verfolgten Ziele einer Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs sowie einer Steigerung der Kundenz ufriedenheit sind , wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht unbillig oder unrechtmäßig , sondern ökonomisch vernünftig und liegen zudem im ökologischen Interesse der Allgemeinheit . Das System hält die Busfahrer nicht, wie die Revision mein t, in Bezug auf ihr Bremsverhalten zu einem straßenverkehrs widrigen Verhalten an. Dass es d a- rauf hinweist und es aufzeichnet, wenn ein Fahrer scharf gebremst hat, heißt nicht, er solle auch dann nicht entspreche nd reagieren, wenn die Verkehrssitu a- tion e s e rfordert. (bb) Die Teilnahme der Busfahrer am RIBAS - System ist zur Erreichung di e- ser Ziele geeignet. Das Landesarbeitsgericht verweist zu Recht darauf, dass das System sowohl die Selbstkontrolle fördert als auch Erkenntnisse über einen etwaigen Schulungsb edarf aufgrund des Vergleichs von Fahrleistungen mit den durchschnittlichen Grenzwerte n ermöglicht . (cc) Z ur Erreichung der verfolgten Ziele ist die Teilnahme aller Busfahrer, auch die des Klägers, erforderlich . Das RIBAS - System soll Durchschnittswerte er mitteln und bei erheblichen Abweichungen einen hierdurch begründet en ko n- kreten Schulungsbedarf identifizieren. Dafür müssen alle Busfahrer - zumindest anonymisiert - daran teilnehmen. Dem trägt die nach § 4 Abs. 1 BV vorgeseh e- ne, für alle Busfahrer verpfli chtende Teilnahme am System Rechnung. Ein a n- deres gleichermaßen geeignetes und der Beklagten zumutbares, das informat i- onelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers weniger berührendes Mittel ist nicht ersichtlich . So wäre e ine ausschließlich freiwillige Teilna hme oder die B e- schrän kung auf eine elektronische Signalgebung unmittelbar im Anschluss an 32 33 34 - 12 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 13 - ein Fahrmanöver ohne eine weitere Speicherung der Daten zur Ermittlung von Schulungsbedarf nicht ausreichend . Durch e in Mitfahren von Fahrtrainern mag zwar Schulungsb edarf identifizier t werd en können . Es ersetzt e aber nicht den Erkenntnisgewinn durch die Ermittlung der Durchschnittswerte aller Fahrer und regt e auch nicht in gleicher Weise zur Selbstkontrolle des Fahrverhaltens an wie das RIBAS - System . Ausschließlich v o rbeugende Schulungen hätten diesen Effekt ebenso wenig . D er Einwand des Klägers, eine Ausrüstung der Busse mit wäre eine mildere, ebenso effektive Möglichkeit gewesen, lässt nicht erkennen, dass dadurch in gleich geeigneter Weise wie durch das RIBAS - System eine vorausschauende und sparsame Fahrweise gefördert we r- den könnte. Der Kläger macht nicht mit einer Verfahre nsrüge geltend, hierzu bereits in den Vorinstanzen vorgetragen zu haben. Entsprechendes gilt für se i- ne Behauptung , es wäre auch eine Kombination aus den von ihm benannten alternativen Maßnahmen möglich gewesen. (dd) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn e ist gewahrt. Die Beeinträc h- tigung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Klägers steht nicht außer Verhältnis zu den von der Beklagten legitimerweise verfolgten Intere s- sen. Es liegt keine Dauerüberwachung in dem Sinne vor, dass die Busfahrer - wie bei einer Videoüberwachung - in ihrem gesamten Verhalten während der Arbeitszeit kontrolliert würden. Gespeichert werden allein die Daten zu den fra g- lichen Fahrmanövern und dies im G rundsatz auch nur zur Ermittlung der Durchschnittswerte . Dem einzelne n Fahrer zugeordnet werden die Daten ledi g- lich dann, wenn er dem zugestimmt hat oder es in sein er Fahrleistung erhebl i- che Abweichungen vom Durchschnitt gibt. Dadurch ermöglicht das System in erster Linie eine Selbstkontrolle der Bus fahrer. E ine personalisi erte Leistung s- kontrolle ist dagegen , wenn der Fahrer ihr nicht durch Teilnahme am Prämie n- system zugestimmt hat, nur aus gegebenem Anlass und aus schließlich zur E r- mittlung von Schulungsbedarf zulässig . Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für eine Personali sierung gegeben wären , ist dabei nach § 10 Satz 3 BV in A b- stimmung mit dem Betriebsrat festzustellen und unterläge ggf. gesonderter Überprüfung. Die Vorgabe, die Personalisierung dürfe nur bei einer erheblichen 35 - 13 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 14 - Überschreitung der Grenzwerte erfolgen, trägt d em Maßstab des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG im Grundsatz hinreichend Rechnung. Zudem ordnet § 11 BV a n , dass die Bestimmungen des BDSG einzuhalten s ind . Daraus folgt nicht etwa eine besondere Missbrauchsgefahr, wie die Revision zu Bedenken gibt, so n- dern die Garantie eines Schutzstandard s entsprechend dem Gesetz . In Bezug genommen sind damit insbesondere auch die Verantwortung der Beklagten für eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG sowie die Ansprüche auf L ö- schung oder Sperrung von Daten gem. § 35 BDSG . cc ) Die den Inhalt der von ihm zu erbringenden Arbeitsleistung als Busfa h- rer ausgestaltende Pflicht zur Teilnahme am RIBAS - System hat der Kläger b e- harrlich und vorsätzlich verletzt. E r ist seiner Verpflichtung , sich im System a n- zumelden, wiederholt nich t nachgekommen, obwohl er von der Beklagten meh r- fach darauf hingewiesen wurde, dass dies für eine ordnungsgemäße Ve r- tragserfüllung unerlässlich sei. Der Kläger hat es bewusst in Kauf genommen, dadurch nachhaltig seine arbeitsvertragliche n Leistungsp flichte n zu verletzen. Er unterlag insofern keinem unverschuldeten Rechtsirrtum. (1 ) Der Geltungsanspruch des Rechts bewirkt, dass der Schuldner das R i- siko eines Rechtsirrtums grundsätzlich selbst trägt und es nicht dem Gläubiger überbürden kann ( BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 43 , BAGE 153, 111 ; 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 31 , BAGE 152, 213 ) . Ein unve r- schuldeter Rechtsirrtum liegt nur vor, wenn der Schuldner seinen Irrtum auch unter Anwendung der zu beachtenden Sorgfalt nicht erkennen konnte. Dabei sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es reicht nicht aus, dass er sich für seine eigene Rechtsauffassung au f eine eigene Prüfung und fachkundige Beratung stützen kann. Ein Unterliegen in einem möglichen Rechtsstreit muss zwar nicht undenkbar sein ( BAG 12. November 1992 - 8 AZR 503/91 - zu I 1 der Gründe, BAGE 71, 350 ) . Gleichwohl liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum nur dann vor, wenn der Schuldner damit nach sorgfältiger Prüf ung der Sach - und Rechtslage nicht zu rechnen brauchte; ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht ( B AG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - aaO ; 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - 36 37 - 14 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 15 - Rn. 34 ; BGH 6. Dezember 2006 - IV ZR 34/05 - zu II 1 a aa der Gründe; 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - ) . (2 ) Hier hat der Kläger das Risiko, mit seiner Ei n schätzung falsch liegen zu können, nicht verkannt. Er hat lediglich gemeint, die Teilnahme am RIBAS - System zumindest so lange verweigern zu können , bis die Rechtslage durch die Gerichte geklärt sei . Damit hat er es bewusst darauf ankommen lassen, sich pflichtwidrig zu verhalten . Die Beklagte hatte ih n mehrfach auf ihre Sichtweise hingewiesen sowie darauf , dass der Landesdatenschutzbeauftragte in die Au s- gestaltung der BV einbezogen gewesen war. Für d en Kläger str itt auch nicht etwa eine höchstrichterliche Entscheidung in einem vergleichbaren Fall ( zu e i- ner solchen Konstellation BAG 19. August 2 015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 31 f. , BAGE 152, 213 ) . Unerheblich ist , ob er mit seinem Vorbringen, einen Recht s- anwalt um Rechtsauskunft gebeten zu haben , in der Revision noch gehört we r- den könnte . Selbst d ies zu Gunsten des Klägers unterstellt, läge kein unve r- schuldeter Recht sirrtum vor . Der Kläger behauptet insbesondere nicht , der Rechtsanwalt habe ih n dahingehend beraten , es bestehe kein Risiko für eine andere rechtliche Bewertung durch die Gerichte. b ) Die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden . aa) Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kam grundsätzlich in Betracht. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , d er B e- klagten wäre bei einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer die Einhaltung der Kündigungsfri st von sechs Wochen zum Quartalsende zumutbar gewesen. Dies steht aufgrund sein er Entscheidung, die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst, recht s- kräftig fest. Die Würdigung, ein bestimmter Lebenssachverhalt könne eine Kü n- digung materiell nicht begründen, nimmt an der Rechtskraftwirkung der En t- scheidung gem. § 322 ZPO teil (BAG 20. De zember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 27) . 38 39 40 - 15 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 16 - bb) Bei der Würdigung, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältni sses noch bis zum Eintritt des ordentlich nicht mehr kündbaren Klägers in den Ruhestand sei der Beklagten jedoch nicht zuzumuten gewesen, hat das Landesarbeitsgericht alle relevanten widerstreitenden Interessen berücksichtigt und in vertretbarer Weise gege neinander abgewogen. Auch die Revision zeigt inso weit keinen Rechtsfehler auf. (1) Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich gewürdigt, welche ehen . Es hat aber ihrem Interesse , das R IBAS - System, wie nach der BV vorges e- hen, umfänglich und damit auch im Verhältnis zum Kläger zur Anwendung zu bringen, erkennbar ein hohes Gewicht beigemessen. Dies ergibt sich aus se i- nen Erwägungen zur Schutzwürdigkeit der verfolgten Interessen bei der Pr ü- fung der Verhältnismäßigkeit des dadurch bewirkten Eing riffs in d as allgemeine Persönlichkeitsr ech t des Klägers und entspricht der durch die Betriebsparteien vorgenommenen Wertung, die Anmeldung eines jeden Fahrers an das RIBAS - (§ 4 Abs. 1 BV) . Auch für langjährig B e- schäftigte war danach keine Ausnahme vorgesehen. Der Nachteil, das RIBAS - System gegenüber dem Kläger zumindest für die Dauer eines Rechtsstreits darüber nicht und damit nicht in der von den Betriebsparteien vor gesehenen Weise unter Einbeziehung aller Busfahrer effektiv nutzen zu können , wog nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung des Landesarbeit s- ge richts selbst unter Berücksichtigung der langjährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers besond ers schwer . Dabei hat das Landesarbeitsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Weigerung des Klägers beharrlich war und, wie die e r- folglos gebliebenen Abmahnungen gezeigt haben, nicht mehr zu erwarten stand, dass er durch eine erneute Abmahnung zu vertra gstreuem Verhalten angehalten werden könnte . Soweit der Kläger geltend macht , die Beklagte habe zumindest die Durchführung des Gütetermins in dem schon anhängigen Rechtsstreit gegen die erteilten Abmahnungen abwarten müssen, verkennt er, dass es auch nach seinem Vorbringen keinen Anhaltspunkt dafür gab, er werde bereits im Anschluss an diesen Termin seine Weigerungshaltung aufgeben. Vielmehr hatte er ausdrücklich angekündigt, zunächst eine gerichtliche ä- 41 42 - 16 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 - 17 - u wollen, die jedoch in einem Gütetermin noch nicht zu e r- warten stand. (2) Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe auf bestrittenen Vortrag zu der Frage abgestellt, weshalb eine Unterbr e- chung der Zündung vor Dienstantritt des nächsten Fahrers auf Dauer keine z u- mutbare Alternative sei, ist - ungeachtet se iner Entscheidungserheblichkeit für die Revision - unzulässig. Der Kläger legt schon nicht dar, an welcher Stelle welche s Schriftsatzes oder in welcher Weise in der mündlichen Verhandlung er das entsprechende Vorbringen der Beklagten bestritten habe. Es kann daher dahinstehen, ob er dies nicht ohnehin nur mit einem Tatbestandsberichtigung s- antrag nach § 320 Z PO hätte geltend machen können. (3) Den Umstand, dass der Kläger sich i n einem - wenn auch nicht unve r- schuldeten - Rechtsirrtum in Bezug auf die Pflicht, am RIBAS - System teilz u- nehmen, befunden hat, hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls vertretbar g e- würdigt. Es hat den Irrtum deshalb nicht ausschlaggebend zu seinen Gunsten ge wertet, weil es dem Kläger zumutbar gewesen sei, den anonymisierten Schlüssel zumindest unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Prüfung zunächst zu nutzen. Auch dies begegnet mit Blick darauf, dass es sich um ein kollektiv eingeführtes und zudem unter Bete iligung des Landesdatenschutzbeauftragten etabliertes System handelte, keinen durchgreifenden Bedenken. 4 . Die Beklagte hat die Kündigungserklärungsfrist gem. § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Grund für die Kündigung war, dass der Kläger sich wiederholt nicht im RIBAS - System angemeldet hatte. Zuletzt war dies am 5. und 6. März 2015 der Fall gewesen. Die Kündigung ging dem Kläger am 12. März 2015 und damit innerhalb von zwei Wochen zu. II I . Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Entf ernung der Abmahnungen vom 18. Dezember 2014, 5. Februar 2015 und 26. Februar 2015 aus seiner Personalakte. Ein Anspruch auf Löschung von in den Abmahnungen enthaltenen personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG, weil deren Kenntnis zur Erf üllung der Zwecke, für die sie 43 44 45 46 - 17 - 2 AZR 730/15 ECLI:DE:BAG:2016:171116.U.2AZR730.15.0 erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sei, hat der Kläger nicht geltend g e- macht. 1. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf En t- fernung von Abmahnungen nach §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann bestehen , wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt , dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 51 ) . Dafür hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts keine Tatsachen vorgetragen. Eine Verfahrensrüge erhebt er insoweit nicht. 2. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. November 2010 ( - 9 AZR 573/09 - BAGE 136, 156) ergibt sich kein anderer Maßstab. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch danach ist das Recht auf Einsicht in d ie Personalakte von der Frage zu trennen, unter welchen Vorau s- setzungen ein Anspruch darauf besteh t , bestimmte Inhalte daraus entfernen zu lassen ( BAG 16. November 2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 42, aaO ) . I V . Als unterlegene Partei hat der Kläger gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Koch Niemann Rachor Beckerle Grimberg 47 48 49
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