Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 517/14 - ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Dezember 2013 - 16 Sa 1248/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebe n- pflichten Bestimmungen: BGB § 241 Abs. 2, § 626 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 517/14 16 Sa 1248/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 6. März 2015 URTEIL Jatz, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Se nat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 6. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie den ehrenamtlichen Richter Wolf und die ehren amtliche Richterin Alex für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Dezember 2013 - 16 Sa 1248/12 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt am Main vom 2 2. März 2012 - 21 Ca 4130/11 - wird insoweit zurückgewiesen, wie sie sich gegen die Feststellung richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ihre fristlose Kü n- digung vom 1 6. Juni 2011 nicht aufgelöst worden ist. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die Beklagte ist ein IT - Unternehmen. In ihrem Betrieb R b e steht ein B e- triebsrat. Der 1966 geborene Kläger war bei ihr und ihrer Recht s vorgä n gerin seit Dezember 2000 tätig. Er ist Diplom - Informatiker und als schwerbehi n derter Mensch anerkannt. Anfang des Jahres 2011 versetzte die Beklagte den Kläger aus ihrer Betriebsstätte F in die Betriebsstätte M . Zugleich übertrug sie ihm die E r ste l lung eines Handbuchs. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger schon seit lä n g e rem keine Arbeitsleistunge n mehr für sie erbracht. Grund hie r für waren Recht s stre i- tigkeiten zwischen den Parteien. Nach seiner Versetzung war der Kläger z u- nächst wegen Krankheit arbeitsunfähig. Im Anschluss daran war ihm bis Mitte Mai 2011 Erholungsurlaub bewilligt worden. Am 2 6. A pril 2011 bat er seinen Vorgesetzten, ihn bis Anfang August 2011 von der Pflicht zur A r beitslei s tung freizustellen. Zur Begründung verwies er auf eine von ihm gegen die Ve r se t- zung erhobene Klage. Der Vorgesetzte lehnte eine Freistellung ab und e r klärte, er erwarte den Kläger am 1 6. Mai 2011 an seinem Arbeitsplatz. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 4 - Gegen den Kläger wurde ein Strafverfahren geführt. Am 2 8. April 2011 wurde er während der Verhandlung im Gerichtssaal verhaftet. Dabei war eine Rechtsanwältin zugegen, die das Verfahren für die B eklagte beobachtete. Grundlage der Verhaftung war ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Erste l- lung falscher Lohnsteuerbescheinigungen und der unrechtmäßigen Vereinna h- mung von Lohnsteuererstattungen. Der Kläger wurde in Untersuchungshaft genommen und in d ie Justi z- vollzugsanstalt W (JVA) gebracht. Kontakt zur Beklagten nahm er nicht auf. Er informierte sie weder über den Grund seiner Verhaftung, noch über den Ort seiner Unterbringung. Er blieb bis zu seiner strafgerichtlichen Verurte i lung am 8. No vember 2011 inhaftiert. Am 3 0. Mai 2011 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt M die Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des A r- beitsverhältnisses der Parteien. Diese wurde ihr für die beabsichtigte auße r o r- dentlich e Kündigung durch Bescheid vom 1 0. e Klägers] a u stä n- digkeit des Integrationsamt e s M iSd. § 87 Abs. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 1 6. Juni 2011 außerordentlich fristlos. Der Brief ging am 2 0. Juni 2011 in der JVA ein und hat den Kläger auch tatsächlich e rreicht. Mit Schreiben vom 1 1. Juli 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis erneut außerordentlich fristlos, mit Schreiben vom 2 8. Juli 2011 zudem 2 9. Februar 2012 angab. Das I ntegrationsamt hatte beiden Kündigungen - diesmal vorbehaltslos - zugestimmt. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage fristgerecht gegen die Kündigungen gewandt. Er hat geltend gemacht, für die außerordentliche Künd i- gung vom 1 6. Juni 2011 liege ei n wichtiger Grund iSv. § 626 BGB nicht vor. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats und an 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 5 - einer wirksamen Zustimmung des Integrationsamts. Die Kündigungen vom Juli 2011 seien ihm nicht zugegangen. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien w e- der durch die außerordentlichen Kündigungen der Bekla g- ten vom 1 6. Juni 2011 und 1 1. Juli 2011, noch durch die ordentliche Kündigung vom 2 8. Juli 2011 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Im Verlauf des Ber u- fungsverfahrens hat sie hilfsweise beantragt, das Arbeitsverhältnis zum 3 1. Dezember 2011 gegen Za h- lung einer Abfindung aufzulösen. Sie hat die Auffassung vertreten, d as Arbeitsverhältnis sei bereits durch die Kündigung vom 1 6. Juni 2011 aufgelöst worden. Der Kläger habe seine Pflicht verletzt, ihr nach dem Ende seines Urlaubs den Grund seiner fortwä h- renden Abwesenheit mitzuteilen. Er sei trotz schriftlicher Abmahnung v om 2 0. Mai 2011 für lange Zeit gänzlich untätig geblieben. Von der Untersuchung s- haft habe sie erst im Anhörungstermin vor dem Integrationsamt am 9. Juni 2011 Kenntnis erlangt. Die Betriebsratsanhörung sei mit Schreiben vom 3 0. Mai 2011 ordnungsgemäß erfolg t. Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung habe vorgelegen. Der in den Bescheid aufgenommene Vorbehalt sei unbeach t- lich. Jedenfalls habe das Arbeitsverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung vom 1 1. Juli 2011, und wenn nicht durch diese, dann a ufgrund der ordentlichen Kündigung vom 2 8. Juli 2011 sein Ende gefunden. Beide Kündigungsschreiben seien dem Kläger über die Haftanstalt zugeleitet worden. Deren Bedienstete seien als seine Empfangsboten anzusehen. Zumindest sei das Arbeitsverhältnis nach § § 9, 10 KSchG aufzulösen. Der Kläger hat sich zum Auflösungsantrag nicht erklärt. 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien ist durch die fristlose Kündigung vom 1 6. Juni 20 11 nicht aufgelöst wo r- den. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Ob das Arbeit s- verhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 1 1. Juli 2011 oder die ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist, steht nicht fest. Dies führt zur Au f- h ebung des Berufungsurteils, zur teilweisen Wiederherstellung des erstinstan z- lichen Urteils und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht ( § 561, § 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO) . I. Die Kündigung vom 1 6. Juni 2011 ist möglic herweise schon nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Mit seiner bisherigen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die Anhörung sei iSd. § 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt. 1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe mit Schrif t- satz vom 1 4. genommenen Schreiben vom 3 0. Mai 2011 die Anhörung des Betriebsrats zur fraglichen Kündigung dargetan. Das dortige Vorbringen der Beklagten bezieht sich jedoch nicht auf die fristlose Kündigung vom 1 6. n- vom 2 8. Juli 2011 erklärte ordentliche Kündigung, die damit begründet wird, der Kläger h abe andere Mitarbeiter mit haltlosen Klagen überzogen. Zur Kündigung vom 1 6. Juni 2011 wiederum hat die Beklagte zwar unter dem Gliederung s- punkt II. 2 . des Schriftsatzes vorgetragen und für die Anhörung des Betrieb s- rats - unter II . 2.6 - e B 14 15 16 17 - 6 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 7 - 3 0. Mai 2011 verwiesen. Auch dieses Schreiben bezieht sich aber nur auf eine r- , sie - die Beklagte - i- an das Integrationsamt gerichteten Antrag auf Zustimmung zu einer außero r- dentlichen Kündig ung wegen unentschuldigten Fehlens des Klägers musste der Betriebsrat unter diesen Umständen nicht als Anhörung zu eben dieser Künd i- gung verstehen. 2. Nach Sinn und Zweck des Anhörungsverfahrens hat der Arbeitgeber den Betriebsrat insbesondere über die Ar t der beabsichtigten Kündigung - als ordentliche oder außerordentliche - zu unterrichten (BAG 2 3. April 2009 - 6 AZR 516/08 - Rn. 13, BAGE 130, 369 [zur Beteiligung des Personalrats nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 NPersVG]; 2 7. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - Rn. 36) . Das ist hier - soweit ersichtlich - nicht geschehen. Soweit die Beklagte auf entspr e- chende Rüge des Klägers im Revisionsverfahren behauptet hat, sie habe den Betriebsrat auch zur fristlosen Kündigung angehört, und sich dafür auf die von der Anlag e B 6 inhaltlich abweichende Anlage RB 1 berufen hat , handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksicht i- gung mehr finden kann. II. Auf einen Verstoß gegen § 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG kommt es für das Ergebn is nicht an. Ebenso wenig ist entscheidend, ob die fris t lose Kündigung vom 1 6. Juni 2011 mit wirksamer Zustimmung des Integr a- tionsamts erfolgte, insbesondere ob und ggf. welche Rechtsfolgen mit dem Die Kündigung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehlt. Die gegenteilige Würdigung des Landesarbeitsgerichts beruht auf einer fehlerhaften Anwendung von § 626 Abs. 1 BGB. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältni s aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- chen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller 18 19 20 - 7 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 8 - Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzun g des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigung s- frist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sac h- wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Künd i- genden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 2 0. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 13; 2 1. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15, BAGE 146, 3 03) . 2. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmä ßig das Gewicht und die Auswirkung einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie b e- wir k ten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen - , der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefah r sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine a u- ßerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Arbeitgeber ang e- sichts der Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unz u- mutbar sind. Die außerorde ntliche Kündigung ist unwirksam, wenn schon eine ordentliche Kündigung geeignet war, das Risiko künftiger Störungen zu verme i- den (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 22; 1 0. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, BAGE 13 4, 349) . 3. Diesen Maßstäben wird di e angefochtene Entscheidung nicht gerecht. a) Der Kündigungsgrund liegt im Streitfall in einem Verstoß gegen arbeit s- vertragliche Nebenpflichten vgl. BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19; 2 7. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54) . Eine schuldhafte Verletzung der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung ist nicht gegeben. An deren Erfüllung war der Kläger au f- grund seiner Inhaftierung objektiv gehindert. Zwar kann auch ein solcher, in der Person des Arbe itnehmers liegender Umstand geeignet sein, eine Kündigung 21 22 23 - 8 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 9 - zu rechtfertigen (für die Untersuchungshaft vgl. BAG 2 3. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 23 ff.; 2 0. November 1997 - 2 AZR 805/96 - ; für die Strafhaft vgl. BAG 2 4. März 2011 - 2 AZR 790/09 - Rn. 15; 2 5. November 2010 - 2 AZR 984/08 - BAGE 136, 213; 9. März 1995 - 2 AZR 497/94 - zu II 3 der Gründe) . Dies setzt im Fall einer außerordentlichen Kündigung aber voraus, dass der durch die Untersuchungshaft bedingte Arbeitsausfall es dem Arbeitgeber u n- zumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Termin einer ordentl i- chen Kündigung fortzusetzen. Dafür fehlt es hier an Anhaltspunkten. b) Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers besteht darin, auf die berechti g- ten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen ( § 241 Abs. 2 BGB) . Diese Pflicht dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 mwN) . Aus ihr leitet sich die allg e- meine Pflicht des Arbeitnehmers ab, den Arbeitgeber im Rahmen des Zumutb a- ren unaufgefordert und rechtzeitig über Umstände zu informieren, die einer E r- füllung der Arbeitspflicht entgegenstehen (ErfK/Preis 1 5. Aufl. § 611 Rn. 736; allgemein zum Recht der Schuldverhältnisse Palandt/Grüneberg BGB 7 3. Aufl. § 241 Rn. 7, § 280 Rn. 30) . Wird der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft g e- nommen, ist er deshalb gehalten, dem Arbeitgeber diesen Umstand unverzü g- lich anzuzeigen und ihn - im Rahmen des Möglichen - über die voraussichtliche Haftdauer in Kenntnis zu setzen. Aus dem berechtigten Planungsinteresse des Arbeitgebers kann sich zudem die Pflicht des Arbeitnehmers ergeben, über a n- stehende Haftprüfungstermine Auskunft zu geben. c) Unschädlich ist, dass die Mitteilungspflicht nicht eigens vertraglich oder ge setzlich bestimmt ist. Informations - und Anzeigepflichten können Arbeitne h- mer auch ohne entsprechende Regelungen treffen (zur Pflicht, die Beendigung einer Schwangerschaft anzuzeigen, vgl. BAG 1 8. Januar 2000 - 9 AZR 932/98 - Rn. 30, BAGE 93, 179; zur Anzeigepflicht bei drohenden Schäden für den A r- beitgeber vgl. BAG 2 8. August 2008 - 2 AZR 15/07 - Rn. 21; 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - Rn. 35, BAGE 80, 144) . Soweit das Gesetz den Arbeitnehmer in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, hat der Gesetzgeber eine sich aus dem Arbeitsvertrag 24 25 - 9 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 10 - iVm. § 241 Abs. 2 BGB ohnehin ergebende Informationspflicht nur näher ko n- kretisiert und spezialgesetzlich ausgestaltet (zur entsprechenden Funktion sp e- zifisch er arbeitsvertraglicher Ordnungsvorschriften vgl. BAG 1 5. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - Rn. 16) . d) Ein Verstoß gegen vertragliche Mitteilungspflichten ist allerdings nicht ohne weiteres geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Eine fris tlose Kündigung kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn das Gewicht der Pflichtverletzung durch besondere Umstände erheblich verstärkt wird (vgl. BAG 1 2. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 19 ; für die Verletzung der Anze i- gepflichten bei Krankheit vgl. BAG 1 5. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - zu 2 b der Gründe; KR/Fischermeier 1 0. Aufl. § 626 BGB Rn. 426; ErfK/Müller - Glöge 1 5. Aufl. § 626 BGB Rn. 121; ErfK/Reinhard 15. Aufl. § 5 EFZG Rn. 18; Lepke NZA 1995, 1 0 84, 1090) . Diese können etwa darin liegen, dass der A r- beitnehmer seine Pflichten beharrlich verletzt oder durch sein Verhalten ande r- weitig deutlich macht, dass er auch in Zukunft nicht bereit sein werde, ihnen nachzukommen (KR/Fischermeier aaO) . e) Zwar hat der Kläger seine Anzeigepflicht verletzt. Die bisherigen Feststellungen tragen aber nicht das Ergebnis, sein Pflichtenverstoß wiege besonders schwer. aa) Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte es der Kläger im Künd i- gungszeitpunk t schon mehrere Wochen lang unterlassen, die Beklagte über seine Arbeitsverhinderung und deren Ursache zu unterrichten. Gründe, die g e- eignet wären, sein Verhalten zu entschuldigen, sind nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht behauptet, es sei ihm aus tatsäc hlichen Gründen unmöglich gewesen, Kontakt zur Beklagten aufzunehmen. bb) Eine Unterrichtung der Beklagten über die Untersuchungshaft war nicht deshalb entbehrlich, weil zwischen den Parteien Streit über die Wirksamkeit der Versetzung des Klägers aus der Betriebsstätte F in die Betrieb s stä t te M b e- stand. Das gilt auch dann, wenn die Versetzung nicht vom D i re k t i on s recht der Beklagten gedeckt gewesen sein sollte. Dieser Umstand führt w e der zum We g- 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 11 - fall der aus dem Arbeitsverhältnis resultieren den Nebenpflic h ten (vgl. BAG 1 8. Januar 2000 - 9 AZR 9 3 2/98 - zu I 4 b aa (2) der Gründe , BAGE 93, 179) , noch mindert er den Grad des Verschuldens. Die Rüge des Klägers, das La n- desarbeitsgericht habe sein Vorbringen zur Unwirksamkeit der Versetzung übergan gen, ist deshalb - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegrü n det. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn eine Entscheidung den Vortrag einer Partei aus Gründen des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberüc k sichtigt lässt (BVerfG 1 9. April 1993 - 1 BvR 744/91 - zu 2 a cc der Gründe) . cc) Die Mitteilungspflicht des Klägers entfiel auch nicht deshalb, weil der Beklagten seine Verhaftung als solche bekannt war. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte sie keine Kenntnis von dem Grund der Fes t- nahme. Insbesondere war der Beklagten nicht positiv bekannt, dass der Kläger in Untersuchungshaft genommen worden war. Die Würdigung ist revisionsrech t- lich nicht zu beanstanden. Verfahrensrügen sind nicht erhoben. dd) Das Landesarbeitsgericht hat die Vertragspflichtverletzung als beso n- ders schwerwiegend angesehen. Dafür hat es angeführt, der Kläger habe über mehrere Wochen hinweg seine Inhaftierung vorsätzlich nicht angezeigt. Zudem habe er seinen Aufenthaltsort vor der Beklagten geheim halten und die se davon abhalten wollen, arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten. Diese Würd i- gung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie wird von den tatsächlichen Festste l- lungen nicht getragen. (1) Die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens mag für den Kläger erke nnbar gewesen sein. Daraus folgt aber nicht, dass er seine Anzeigepflicht vorsätzlich und beharrlich verletzt hätte. Sein Verhalten kann ebenso gut auf Nachlässi g- keit beruht haben (zu dieser Abgrenzung vgl. BAG 2 4. Februar 2011 - 2 AZR 636/0 9 - Rn. 15, BAG E 137, 164; 1 7. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - zu II 2 a der Gründe ) . (2) Das Gewicht eines Verstoßes gegen vertragliche Anzeigepflichten kann dadurch verstärkt werden, dass der Arbeitnehmer sie über lange Zeit hinweg und für jeden Fehltag neu missachtet. Im Streitfall kann aber nicht außer B e- 30 31 32 33 - 11 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 12 - tracht bleiben, dass es sich um einen einheitlichen Vorgang handelt. Im Übrigen hätte die Beklagte auch durch eine zeitgerechte Information nicht wesentlich mehr Planungssicherheit gewonnen. Die Untersuchungshaft ist in a ller Regel e- bung und damit der möglichen Rückkehr des Arbeitnehmers in den Betrieb ve r- bunden. (3) Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der Kläger es der Beklagten durch sein Verhalten erschwert hat, seinen Aufenthaltsort in E r- fahrung zu bringen. (a) § 241 Abs. 2 BGB begründet keine generelle Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber ggf. - zumal unaufgefordert - darüber zu informieren, in welche Haftanstalt er ve rbracht worden ist. Aus § 32 Abs. 1 BDSG folgt nichts anderes. Die Vorschrift sieht nicht etwa originäre Anzeigepflichten des Beschäftigten vor. Zwar sind Arbeitnehmer nach entsprechender Aufforderung gehalten, dem A r- beitgeber diejenigen Daten zur Verfügun g zu stellen, die dieser benötigt, um seine Pflichten zu erfüllen und mögliche Rechte ihnen gegenüber wahrzune h- men. Was seine Erreichbarkeit betrifft, so genügt der Arbeitnehmer dem aber regelmäßig dadurch, dass er eine Zustellanschrift - etwa seine Wohnan schrift - benennt, an die rechtsgeschäftliche Erklärungen übermittelt werden können. Das gilt auch während der Zeit einer Untersuchungshaft. Der Arbeitnehmer muss einen unter seiner Wohnanschrift bewirkten Zugang auch in dieser Zeit gegen sich gelten lass en (vgl. BAG 2. März 1989 - 2 AZR 275/88 - zu II 3 a cc der Gründe) . (b) Weitergehende Pflichten können entstehen, wenn der Arbeitnehmer während einer Inhaftierung seine bisherige Wohnung aufgibt oder ein für ihn eingerichtetes Postfach kündigt (vgl. LAG Schleswig - Holstein 1 9. März 2014 - 6 Sa 297/13 - ; zur Mitteilungspflicht bei Wohnungswechsel KR/Friedrich 1 0. Aufl. § 4 KSchG Rn. 117) . Ein solcher Sachverhalt ist hier für die Zeit vor der Kündigung vom 1 6. Juni 2011 weder festgestellt, noch vorgetragen. 34 35 36 - 12 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 13 - (c) Für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das Verhalten des Kl ä- gers sei darauf angelegt gewesen, seinen Aufenthaltsort zu verschleiern, fehlt es im Berufungsurteil an einer Begründung. Es sind auch keine objektiven Ta t- sachen festgestellt, die für ei ne solche Absicht sprächen. f) Die fristlose Kündigung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung des Klägers in Anbetracht der Dauer seiner Unterlassung mit dem Landesarbeitsgericht schwerer gewichtet wird. Zwar hat dieses bei der dann gebotenen Interessenabwägung einen gewissen Beurteilungsspielraum. Seine Würdigung wird in der Revisionsinstanz lediglich daraufhin überprüft, ob bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Verfahrensgrundsätze verletzt und ob alle vernünf tigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände berücksichtigt worden sind (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 35; 1 9. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) . Auch diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung aber nicht stand. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagten sei die Ei n- haltung der Kündigungsfrist deshalb unzumutbar gewesen, weil sie mit weiteren Verletzungen der Anzeigepflicht habe rechnen müssen. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft. Sie stützt sich auf die Annahme, der Kläger habe seine Mitte i- lungspflicht vorsätzlich verletzt und beabsichtigt, seinen Aufenthaltsort zu ve r- schleiern. Für beides fehlt es, wie gezeigt, an einer ausreichenden Tatsache n- basis. Auch wäre selbst im anderen Falle nicht dargetan, weshalb nicht zumi n- dest eine ordentliche Kündigung als Reaktion ausgereicht hätte. bb) Unabhängig davon hat das Landesarbeitsgericht zwar erwähnt, dass das Verhalten des Klägers keine Ablaufstörungen im Betrieb zur Folge hatte. Seine Ausführungen lassen a ber nicht erkennen, welche Bedeutung es diesem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung beigemessen hat. 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt und alle abwägungsreleva n- ten Ges ichtspunkte sind durch das Landesarbeitsgericht festgestellt. Zugunsten 37 38 39 40 41 - 13 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 - 14 - der Beklagten kann dabei unterstellt werden, dass dem Kläger vor Erhalt der ist. Schon das Arbeitsgericht hat angen ommen, auch unter dieser Prämisse sei es der Beklagten nicht unzumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Würdigung ist zutreffend. a) Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger der irrigen Annahme unte r- legen war, er sei - weil die Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei seiner Inhaftierung anwesend war - zu weiteren Mitteilungen nicht verpflichtet. Selbst wenn der Irrtum vermeidbar war, so ist er doch für die Int eressenabwägung nicht bedeutungslos (vgl. dazu BAG 2 0. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 34 mwN) . Zudem konnte die Beklagte wegen der ihr bekannten Festnahme des Klägers zumindest vermuten, dass er aufgrund ihrer außerstande wäre, seine Arbeitsleistung z u erbringen. Auch dies mindert das Gewicht der Pflich t- verletzung. b) Sein Lebensalter und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit sprachen bei der Interessenabwägung zugunsten des Klägers. Es ist nicht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch frühere Pflichtverletzungen belastet gewesen wäre. Sonstige Umstände, die es der Beklagten unzumutbar gemacht hätten, das Arbeitsverhältnis zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist fortzusetzen, sind nicht erkennbar. I II. Mit Blick auf die weiteren in die Re vision gelangten Streitgegenstände ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Die Sache ist in diesem Umfang an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Der Senat kann nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis durch die a u- ßerordentliche Kündigun g vom 1 1. Juli 2011 aufgelöst worden ist. Das Lande s- arbeitsgericht hat sich - aus seiner Sicht konsequent - nicht mit der Frage b e- fasst, ob die Erklärung dem Kläger zugegangen und ggf. wirksam ist. Das wird es nachzuholen haben. 42 43 44 45 - 14 - 2 AZR 517/14 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR517.14.0 2. Dies bedingt die Zurück verweisung auch insoweit, wie sich die Klage gegen die ordentliche Kündigung vom 2 8. Juli 2011 richtet. Über sie ist nur zu entscheiden, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 1 1. Juli 2011 aufgelöst worden ist. Die Zurückverweisung e r- fasst außerdem den auf die ordentliche Kündigung bezogenen, hilfsweise g e- stellten Auflösungsantrag der Beklagten. Kreft Rachor Berger Alex Wolf 46
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