- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 102/12 3 Sa 29/11 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2013 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte , Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richte r Beckerl e und Falke für Recht e r- kannt : - 2 - 2 AZR 102/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Schleswig - Holstein vom 31. August 2011 - 3 Sa 29/11 - wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung. Die Beklagte betreibt Tankstellen. Der Kläger war bei ihr seit Juli 2003 als Bezirksleiter für den Vertrieb im Außendienst beschäftigt . I m August 2010 entstand bei der Beklagte n der Verdacht, d er Kläger könn e an betrügerischen Auftragsvergabe n zu ihren Lasten beteiligt gewesen sein. Am 20. August und 30. September 2010 hörte sie den Kläger zu den aus ihrer Sicht verdachtsbegründenden Umständen an. Er bestritt die Vorwürfe . Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 sprach d ie Beklagte eine fristlos e , hilfsweise ordentliche Verdachtskündigung aus . Gegen sie erhob der Kläger fristgerecht die vorliegende Klage. A m 14. Januar 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut fristlos . Auch dagegen erhob der Kläger - in einem eigenständigen Verfahren - Klage. Am 28. Juli 2011 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten weitere Unrege l- mäßigkeiten fest . Im November 2009 hatte eine Baugesellschaft der Beklagten für ein Bauvorhaben an einer Tank stelle 8.929,52 Euro in Rechnung gestellt . Darin waren ua. die Lieferung und das V erlegen von Terrassenplatten (terraco t- ta, 40 x 40 für 80,64 m²) mit 2 . 056,32 Euro ausgewiesen . Aus den beigefügten Bautagesberichte n , Gesprächsnotizen, Lieferangebote n , Auftr äge n, Aufma ß- skizzen und Lieferscheine n für das Bauvorhaben war ersichtlich, dass entspr e- chende Leistungen nicht auf einem Tankstellengelände der Beklagten, sondern 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 102/12 - 4 - auf dem Wohngrundstück des Klägers ausgeführt worden waren. Mit Schriftsatz vom 22. August 2 011 hat die Beklagte diese tatsächlichen Erkenntnis se ohne erneute Anhörung des Klägers in d en vorliegenden Rechtsstreit ein geführt . Der Kläger hat bestritten, dass er auf Kosten der Beklagten Terrasse n- platten in seiner Grundstücksauffahrt habe verlegen l assen. Die abgerechneten Leistungen der Baugesellschaft ständen in keiner Verbindung zu seiner Woh n- anschrift. Dies ergebe sich aus den Mengenangaben und dem Gesamtarbeit s- aufwand . Im Übrigen hat der Kläger gemeint, weil sie ihn dazu zuvor nicht a n- gehört hab e, vermöge die Beklagte die Kündigung auf diesen Vorwurf ohnehin nicht zu stützen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 5. Oktober 2010 nicht beendet worden ist, sondern zu u n- veränderten Bedingungen fortbesteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, der Kläger habe sich betrügerisch zu ihren Lasten bereichert. Er habe auf se i- nem Privatgrundst ück Baumaßnahmen ausführen lassen , die als Umbau einer Tankstelle deklariert worden seien. Den auf diesen tatsächlichen Umständen beruhenden Kündigungsgrund habe sie nachträglich in den Rechtsstreit einfü h- ren können, ohne dass sie den Kläger zuvor habe anh ören müssen. Das Arbeitsgericht hat der vorliegenden Klage mit Urteil vom 13. Januar 2011, der Klage gegen die Kündigung vom 14. Januar 2011 mit Urteil vom 17. März 2011 stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat über die Berufungen der Beklagten in getr ennten Verfahren am selben Tag verhandelt. Nach Ve r- handlung und Durchführung einer Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren hat es beschlossen, eine Entscheidung am Ende der Sitzung zu verkünden. In de r sich anschließenden Verhandlung im Verfahren über die Kündi gung vom 14. Januar 2011 hat es dar auf hingewiesen , dass es sich bei dieser um eine unzulässige Wiederholungskündigung han deln dürfte. Die Beklagte hat darau f- hin die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 17. März 2011 z u- rückgenommen. Der Kläger hat der Rücknahme ausdrücklich zugestimmt. 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 102/12 - 5 - Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht das ersti n- stanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision b e- gehrt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlic hen Entscheidung. Er bringt vor, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 5. Oktober 2010 stehe schon die durch die Berufungsrücknahme eingetr e- tene Rechtskraft der Entscheidung vom 17. März 2011 entgegen. Diese entha l- te mittelbar die Feststellung, dass bei Zugang der Kündigung vom 14. Januar 2011 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten noch bestanden habe. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 5. Oktober 2010 hat das Arbeits verhältnis der Parteien beendet. D as Landesa r- beitsgericht war trotz der Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 17. März 2011 nicht gehindert, die Wirksamkeit der Kündigung vom 5. Oktober 2010 zu überprüfen (I.) . Seine Annahme, die nachgeschobenen Kündigung s- gründe trügen diese Kündigung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (II.) . I. Die Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 17. März 2011 , derzufolge die Kündigung vom 14. Januar 2011 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, steht der Annahme nicht entgegen , das Arbeitsve r- hältnis sei schon durch die Kündigung vom 5. Oktober 2010 beendet worden . 1. Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Kü n- digungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streit gegenstand. Streitgege n- stand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Künd i- gung zu dem in ihr vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils steht de s- 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 102/12 - 6 - halb regelmäßig zugleich fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat , das nicht schon zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19; 5. Oktober 199 5 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111) . Die Rechtskraft schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - R n. 19; 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13) . 2. Zu berücksichtigen ist aber, dass der G egenstand der Kündigung s- schutzklage und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden U r- teils auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkr et angegriffene Kündigung beschränkt , dh. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zei t- punkt des Wirksamwerdens oder Zugangs der Kündigung einer Entscheidung entzogen werden kann (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 20; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, BAGE 130, 166) . Eine solche Ei n- schränkung des Streitgegenstands und Umfangs der Rechtskraft bedarf deutl i- cher Anhaltspunkte, die sich aus dem Antrag und der Entscheidung selbst e r- geben m üssen. Dabei ist nicht ausgeschlossen , für die Bestim mung des Strei t- gegenstands und des Umfangs der Rechtskraft Umstände heranzuziehen, die s- Kündigung aus dem G eg enstand der Klage gegen eine später wirkende Künd i- gung der Umstand sprechen, dass dieselbe Kammer des (La n- des - ) Arbeitsgerichts am selben Ta g über beide Kündigungen entscheidet . In einem solchen Fall wollen regelmäßig weder der Kläger noch das Gericht das B estehen eines Arbeitsverhältnisses bei Zugang der späteren Kündigung zum Gegenstand des über deren Wirksamkeit geführten Rechtsstreits machen (vgl. BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 - zu I der Gründe) . 3. Im Streitfall kann dahinstehen, wie weit die Rechtsk raft des arbeitsg e- richtlichen Urteil s vom 17. März 2011 reicht. D ie Parteien haben mit der Z u- rücknahme der Berufung durch die Beklagte und der Annahme dieser Erklärung 14 15 - 6 - 2 AZR 102/12 - 7 - durch den Kläger nicht nur ihren Rechtsstreit mit der Folge beendet , dass die Unwirksamkeit der Kündigung vom 14. Januar 2011 feststeht . Ihre Prozesse r- klärungen haben vielmehr zugleich einen materiellrechtlichen Inhalt. Der Kläger soll aus der rechtskräftig gewordenen Entscheidung über die Kündigung vom 14. Januar 2011 keine Rechte herleiten können , d ie einer inhaltlich eigenstä n- digen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Kündigung vom 5. Oktober 2010 entgegenst ünden . Das ergibt die Auslegung der beiderseitigen Erklärungen (§§ 133, 157 BGB) . a) Die Wirkungen der materielle n Rechtskraft unterliegen zwar nicht der Disposition der Parteien (vgl. BGH 28. Januar 1987 - IVb ZR 12/86 - zu 2 a der Gründe ; Rose nberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 152 Rn. 17; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 2 1 2; MünchKomm ZPO /Gottwald 3 . Aufl. § 322 Rn. 5 8 ) . Die Parteien könn en die se W irkung en aber durch V e r- einbarung en beeinflussen. B ei solchen Abrede n handelt es sich nicht um unz u- e die Rechtskraft, sondern um zulässige , ggf. nachträgliche Rege lung en ih rer materiellen Folgen, die der Verfügung der Parteien unterli e- gen (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO Rn. 18; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 325 Rn. 43a) . b) D ie Beklagte hat mit ihrer Berufungsrücknahme zum Ausdruck g e- bracht , sie sei bereit, die Unwirksamkeit der zweiten Kündigung hin zu n ehmen . Sie hat damit aus Sicht eines objektiven Empfängers - für den Kläger ohne We i- teres erkennbar - nicht zugleich erklärt , sie wolle auch den ungekündigten B e- stand des Arbeitsverhältnisses bis zum Zugang der Kün digung vom 1 4 . Januar 2011 anerkennen . Damit hätte sie dem nach wie vor anhängigen Rechtsstreit über die Kündigung vom 5. Oktober 2010 die Grundlage entz og en. Dies war ersichtlich nicht gewollt . Beide Parteien erwarteten insoweit vielmehr eine S a- chentschei dung des Landesarbeitsgerichts . I n den Prozesserklärung en der Pa r- teien liegt danach die materiellrechtlich e Abrede, den Fortbestand ihres A r- beitsverhältnisses allein von der Entscheidung über die Wirksamkeit der Künd i- gung vom 5. Oktober 2010 abhängig machen zu wollen. Der Kläger kann sich 16 17 - 7 - 2 AZR 102/12 - 8 - bereits aus diesem Grund nicht darauf berufen, es stehe rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis noch im Januar 2011 bestanden habe. II. Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche K ündigung vom 5. Oktober 2010 zu Recht als wirksam angesehen . 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller U mstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. a) Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Ve r- dachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente g e- eignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Ve r- trauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesond ere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr. BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 13; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 16) . b) Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsa chen gestützt sein. E r muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die U m- stände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das ei ne außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700 /11 - Rn. 14; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - R n. 17 ) . 18 19 20 21 - 8 - 2 AZR 102/12 - 9 - 2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei unter Berüc k- i- gungsgrundes einer schwerwiegenden Pflichtverletzung dringend verdäch tig , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Das Landesarbeitsgericht h at angenommen, die erstinstanzlich gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe trügen die Kündigung vom 5. Oktober 2010 nicht. E s bestehe aber der - die Kündigung rechtfertige nde - dringende Ve r- dacht, der Kläger habe auf Kosten der Beklagten Terrassenplatten an seine Privatanschrift liefern und dort verlegen lassen. b ) Das Landesarbeitsgericht durfte die entsprechenden, von der Beklagten in zweiter Instanz in das Verfahren ein geführten Indizt atsachen seiner Würd i- gung zugrunde legen . aa) In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten ta t- sächlichen Umstände von Bedeutung. So sind auch solch e später bekannt g e- wordenen Umstände zu berücksichtigen - zumindest wenn sie bei Kündigung s- zugang objektiv bereits vorlagen - , die den ursprünglichen Verdacht abschw ä- ch en oder verstärken (BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 41) . Daneben k önnen selbst solche Tatsachen in den Prozess ein ge führ t werden , die den Verdacht eine s eigenständigen - neuen - Kündigungsvorwurf s begründen . V o- raussetzung ist, dass der neue Kündigungsgrund bei Ausspruch der Kündigung objektiv schon gegeben , dem Arbeitgeber nur noch nicht bekannt war (vgl. BAG 6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 21; 4. Juni 19 97 - 2 AZR 362/96 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 86, 88 ) . bb ) Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf die von der Beklagten nach getragenen , den Verdacht auf einen eigenständigen Ve rtragsverstoß b e- gründenden Tatsachen abstellen . 22 23 24 25 26 - 9 - 2 AZR 102/12 - 10 - (1) Die Verlegung der Terrassenplatten auf dem Grundstück des Klägers war der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung bereits in Rechnung gestellt und von ihr beglichen worden. Dies wurde ihr jedoch erst im Juli 2011 bekannt. (2 ) Es bedurfte für die Beachtlichkeit des Vorbringens keiner neuerlichen Anhörung des Klägers. (a) Führt der Arbeitgeber lediglich verdachtserhärtende neue Tatsachen in den Rechtsstreit ein, bedarf es dazu schon deshal b keiner vorherigen Anhörung des Arbeitnehmers, weil die se r zu dem Kündigungsvorwurf als solchem bereits gehört worden ist. Er kann sich gegen den verstärkten Tatverdacht ohne Weit e- res im bereits anhängigen Kündigungsschutzprozess verteidigen (vgl. BAG 29. November 2007 - 2 AZR 1067/06 - Rn. 34) . (b) Führt der Arbeitgeber neue Tatsachen in das Verfahren ein, die den Verdacht einer weiteren Pflichtverletzung begründen, bedarf es der - erneuten - Anhörung des Arbeitnehmers ebenfalls nicht ( noch offengela s- sen in BAG 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - zu II 5 der Gründe, BAGE 81, 27 ; wie hier: KR/Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 216; aA Höland Anm. AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 25; Moll /Schulte MAH Arbeit s- recht 3. Aufl. § 44 Rn . 110; Itt mann ArbR 2011, 6; wohl auch Hoefs Die Ve r- dachtskündigung S. 215 ) . Das ergibt sich aus Sinn und Zweck des Anhörung s- erfordernisses. ( a a) Die Notwendigkeit der Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch e i- ner Verdachtskündigung ist Ausfluss des Verhältnismäßi gkeitsprinzips. Sie gründet in der Verpflichtung des A rbeitgebers, sich um eine Aufklärung des Sachverhalts zu bemühen. Sie soll den Arbeitgeber vor voreiligen Entscheidu n- gen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kü n- digung betroff en wird (vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 32; 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 51, BAGE 131, 155) . Ist aber - wie h- - die Kündigung dem Arbeitnehmer bereits zugegangen , kann dessen Stellungnahme sie in keinem Fall mehr verhindern . Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist damit auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht unverzichtbar. Die Rechte des Arbeitne h- 27 28 29 30 31 - 10 - 2 AZR 102/12 - 11 - mers werden gleichermaßen dadurch gewahrt, dass er sich im anhängigen Kündigun gsschutzprozess gegen den neuen Tatverdacht verteidigen kann ( KR/ Fischermeier 10. Aufl. § 626 BGB Rn. 216 ) . ( bb ) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu de m Erfordernis, den Betriebsrat analog § 102 Abs. 1 BetrVG zu den erweiterten Kündigungsgründe n anzuhören ( BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 362/96 - zu II 4 der Gründe , BAGE 86, 88; 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 49, 39 ) . Die A n- hörung des Betriebsrats dient - anders als die Anhörung des Arbeitne h- mers - nicht ( nur ) der Aufklärung des Sachver halts. S ie soll dem Betriebsrat vielmehr Gelegenheit geben, auf den auf eine m bestimmten Sachverhalt be r u- henden Kündigungsentschluss des Arbeitgebers aktiv ein zu wirken (vgl. BAG 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - aaO) . Da s lässt sich bezogen auf nachgesch o- bene G ründe nur erreichen, wenn diese dem - anders als der Arbeitnehmer am Rechtsstreit nicht beteiligten - Betriebsrat vor ihrer Einführung in den laufenden Pr ozess zur Kenntnis gebracht werden. Zw ar kann auch der Betriebsrat die schon erfolgte Kündigung als solche nicht mehr verhindern. Er kann aber nur so seine - den Arbeitnehmer uU entlastende - Sicht der Dinge zu Gehör bringen. (3) § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB steht der Berücksichtigung nachge schobener Tatsachen nicht entgegen. Neu bekannt geword ene , bei Kündigungsausspruch objektiv aber bereits gegebene Gründe können noch nach Ablauf der Zweiw o- chenfrist in den Prozess eingeführt werden. Diese Frist gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung allein für die Ausübung des Kündigungsrechts . Ist die Künd i- gu ng als solche rechtzeitig erklärt, schließt § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Nac h- schieben nachträglich bekannt gewordener Gründe nicht aus (BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 362/96 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 86, 88 ) . c ) Die Würdigung des Kündigungssachverhalts durch das Berufungsg e- richt ist , soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, vom Revisionsgericht nur d a- rauf hin zu überprüfen , ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Den k- gesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt ( vgl. BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 29; 27. Januar 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 30 ) . Einen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dieser Art hat der Kläger nicht aufg e- 32 33 34 - 11 - 2 AZR 102/12 zeigt. D as Landesarbeitsgericht hat aus dem Umstand, dass hinsichtlich der von der Baugesellschaft geliefer ten Materialien der Lieferort, die Flächen, die Art der Pflasterung und Bauskizzen mit der Auffahrt des Klägers überein stim m- ten, widerspruchsfrei gefolgert , es bestehe der dringende V erdacht , der Kläger habe sich auf Kosten der Beklagten rechtswidrig bereichert. Es hat nachvol l- ziehbar angenommen, jedenfalls ein Teil der den Bau t agesberichten zu en t- nehmen den Arbeitss tunden habe sich auf das Bauprojekt auf dem Grundstück des Klägers bezogen. Der Kläger ist den tatsächlichen Grundlagen dieses Ve r- dachts ni cht substan z iiert entgegengetreten. Seinem Vortrag lässt sich auch nicht etwa entnehmen, er habe die auf seinem Grundstück ausgeführten Arbe i- ten selbst bezahlt. d) D ie Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts ist frei von Recht s- fehlern . Es hat alle ve rnünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und vertretbar gegeneinander abgewogen. III. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Kreft Berger Rinck Beckerle Torsten Falke 35 36
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