Bundesarbeitsgericht 2 . Senat Urteil vom 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 27 . Oktober 2010 - - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 4. September 2012 - 17 Sa 1010/12 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Aufhebungsvereinbarung - ( a ußer - )ordentliche Kündigung - Verzugslohn Gesetze: BGB §§ 126, 138, 241 Abs. 2, §§ 293 ff., 362, 611 Abs. 1, § 615 Satz 1, §§ 623, 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 Satz § 259 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 1078/12 17 Sa 1010/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2013 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24 . Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Söller und Eulen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 1078/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. September 2012 - 17 Sa 1010/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlos en, hilfsweise ordentlich en Kündi gung der Beklagten und über Vergütungsansprüche des Kl ä- gers. Die Beklagte ist die Spitzenorganisation der Betriebskrankenkassen und ihrer Landesverbände. Sie besch äftigt mehr als 100 Arbeitnehmer . Der Kläger war bei ihr seit 1989 als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, demzufolge der Kläger zum außertariflichen Angestellten wurde. Der Vertrag wurde me hrfach geändert . Zuletzt war der Kläger als Leiter des Stabsbereichs Unternehmen s- strategie und Beteiligungscontrolling zu einem Bru ttojahresgehalt von ca. 137.195, 00 Euro zuzüglich Dienstwagen tätig . Bis zum 31. Dezember 2008 wurde die Beklagte als vormalige Körpe r- schaft des öffentlichen Rechts durch ihre n hauptamtlichen Vorstand - ua. Herr n S - und den ehrenamtlichen Verwaltungsrat vertreten. Der Vorstand führte die laufenden Geschäfte einschließlich der Personalverwaltung . Er hatte die Letz t- verantw ortung für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge und vertrat die Bekla g- te gerichtlich und außergerichtlich. Seit Januar 2009 ist d ie Beklagte aufgrund gesetzli cher Anordnung gemäß § 212 SGB V eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts , vertreten durch ihren Ges chäftsführer. Die Beklagte, der B undesverband der Innungskrankenkassen , die DAK sowie weitere Ersatz - und Betriebskrankenkassen gründeten a ls Gemei n- schaftsunternehmen die B GmbH. D ie se diente nach dem Gesellschaftsvertrag 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 1078/12 - 4 - aus dem Jahr 2008 den Belangen de r Sozialversicherung und hatte bei ihre r Tätigkeit d ie Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten . Ihre Gesellschafter wu rden satzungsgemäß durch einen Aufsichtsrat vertreten, in den auch die Beklagte einen Vertreter ents andte . V on Juni 2008 bis zum 6. Oktober 2009 war Herr S V orsitzende r des Aufsichtsrats . Im August 2008 schlossen der Kläger und die B GmbH mit Wirkung vom 1. September 2008 einen Geschäftsführer - Dienstvertrag . Der Vertrag war bis zum 31. August 2013 befristet und sah für den Kläger ein Jahresbruttogehalt von 193.000,00 Euro sowie einen Bonus von bis zu 25 vH des Grundgehalts vor . Der Vertrag war von dem bis dahin einzigen Geschäftsführer der B GmbH, Herrn K, erstellt, von einer Rechtsanwaltskanzlei überarbeitet und auf Se iten der B GmbH von Herrn S als Vorsitzende m des Aufsichtsrats sowie dessen beiden Stellvertretern unterschrieben worden . In dem V ertrag heißt es u a.: § 1 Aufgaben und Tätigkeitsbereich 5. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, der Gesellschaft sein ganzes Wissen und Können sowie seine volle Arbeitskraft zu widmen. Jede Aufnahme einer N e- bentätigkeit sowie bedürfen der vorherigen Z u- stimmung des Präsidiums und des Aufsichtsrat e s der Gesellschaft. 6. Die folgenden Tätigkeiten gelte n als genehmigt: Dem Geschäftsführer werden nach seinem freien Ermessen Tätigkeiten für den Bundesverband der Betriebskrankenkassen gestattet. Eine solche Täti g- keit ist zunächst bis zum 31.12.2008 vorgesehen. § 11 Vertragsdauer 1. Dieser Vertrag beginnt am 0 1. 0 9.2008. 2. Der Vertrag wird auf fünf Jahre fest abgeschlossen und endet mit Ablauf des 31. 0 8.2013. Das ordentl i- che Kündigungsrecht der Gesellschaft ist während der festen Laufzeit des Vertrages ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Über eine mögliche Verlängerung 5 - 4 - 2 AZR 1078/12 - 5 - werden die Parteien sich gegenseitig bis spätestens zwölf Monate vo r Ablauf des Vertrages schriftlich informieren. 3. In Ausnahme zu Abs. 2 gilt während der Festlaufzeit des Vertrages F olgendes: Bei vorzeitiger orga n- schaftlicher Abberufung des Geschäftsführers der B GmbH endet der vorliegende Anstellungs vertrag mit dem Wirksamwerden der A b berufung. In diesem Fall erhält der Geschäftsführer eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung entspricht den Bezügen gemäß § 3 d ies es Vertrages, d. h. dem Jahresgrundgehalt sowie der jährlichen Tantieme in voller Höhe sowie der Überlassung des Firmenw a gens bis zum Ende der Vertragslaufzeit gemäß Abs. 2 oder bei entspr e- chender Vertragsverläng e rung bis zum Ablauf der laufenden Ver M it Schreiben vom 23. Dezember 2008 bat d er Kläger Herrn S unter Bezug auf ein Ge spräch vom 2. Juli 2008 dar um , folgende V ereinbarung über das Ruhen seines - des Klägers - Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten wä h- rend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die B GmbH zu bestätigen : Der BKK Bundesverband und der Unte rzeichner sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen best e- hende Anstellungsverhältnis ab dem 31. Dezember 2008 ruht . (2) (3) Während des Ruhens des Anstellungsver hältnisses ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die Ruhens vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet. (4) Die Hauptpflichten aus dem Vertrag mit dem BKK Bundesverband leben wieder auf, wenn die Anste l- lung s - und/oder Geschäftsführertätigkeit des Mita r- beiters bei der B oder verbundene n Unternehmen volls tändig rechtlich beendet ist, gleich von welcher Seite, gleich aus welchem Grund. (5) Mit Beendigung des Anstellungs - und Dienstverhäl t- nisses des Mitarbeiters zur B und verbundenen U n- ternehmen wird der BKK Bundesverband dem Mita r- beiter eine seiner bisher igen Beschäftigung beim BKK Bundesverband gleichwertige Beschäftigung anbieten. Die gegenseitigen arbeitsvertraglichen 6 - 5 - 2 AZR 1078/12 - 6 - Verpflichtungen leben dann entsprechend auf. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 bestätigte Herr S den Inhalt der Vereinbarung wie folgt: i- bens anhand meiner Aufzeichnungen über unser G e- spräch vom 25. 0 8.2008 geprüft und bestätige durch meine Handzeichen auf dem wieder beigefügten Schreiben, dass sie unseren seinerzeiti gen Absprachen vollumfänglich entsprechen. Von September bis Dezember 2008 zahlten dem Kläger sowohl die B e- klagte als auch die B GmbH jeweils die vertraglich vereinbarte n Bezüge. Mit Schreiben vom 12. März 2010 kündigte die Beklagte ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis fristlos , hilfsweise fristgerecht. Sie hielt ihm Untreue zu ihren Lasten vor. Durch einstimmigen B e- schluss des Aufsichtsrats der B GmbH vom 17. März 2010 wurde der Kläger als deren Gesch äftsführer abberufen. Unter dem 1 7 . März 2010 erstattete die Beklagte gegen den Kläger und Herrn S Strafanzeige wegen des V erdachts d er Untreue. Im Juni 2011 stellte die Staatsanwaltschaft d as Verfah ren ein. Auf die Beschwerde der Beklagten verfügte sie i m Juli 2011 dessen Wiederaufnah me . Im März 2012 wurde d as Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts erneut ein gestellt . Gegen die Kündigung vom 12. März 2010 hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Kündigungsschutzklage erhoben; er hat ferner Weiterbeschäftigung und Zahlung sein er monatlichen Vergütung ab April 2010 begehrt . Der Kläger hat die Ansicht vertreten, es fehle an einem (wichtigen) Grund für die Künd i- gung und an einer ordnungsgemäße n Anhörung des Betriebs rats . Der Vorwurf, er habe für den Zeitraum von September bis Dezember 2008 doppelt V erg ü- tung bezogen, entbehre der inneren Berechtigung. Er habe in dieser Zeit s o- wohl für die Beklagte als auch für die B GmbH Arbeitsleistungen erbracht. Schon seit dem Frühjahr 2008 sei er mit Genehmigung von Herrn S neben se i- 7 8 9 10 11 - 6 - 2 AZR 1078/12 - 7 - ner Tätigkeit für die Beklagte am Aufbau der B - Unternehmensgruppe beteiligt gewesen. Hierfür habe er bis S eptember 2008 keine Vergütung bezogen, habe aber seine Dienstpflichten unter Verzicht auf einen wesentlichen Teil des Ja h- resurlaubs erfüllt und Arbeiten während des Urlaubs und an Wochenenden durchge führt. G rund für seine Doppeltätigkeit sei gewesen, dass er sich im Sy s- tem des Bundes verband s der gesetzlichen Krankenkassen bestens ausgekannt habe, während sich ein Dritter in die komplexe und umfangreiche Materie erst hätte einarbeiten müssen. Von einem Missverhältnis von Leistung und Gege n- leistung könne nich t die Rede sein . D ie Zahlung en seien überdies mit ausdrüc k- liche m Einverständnis von Herrn S erfolgt. Er habe die Vereinbarungen für den Fall seines Ausscheidens bei der B GmbH nicht in der Absicht getroffen , sich eine unangemessene Überverso r- gung auf Kost en der Beklagten zu verschaffen. Die Gespräche über die R u- hensver einbarung seien im April/Mai 2008 aufgenommen worden, als abzus e- hen gewesen sei, dass er einer der Geschäftsführer der B GmbH werden soll e. S ein Anstellungsvertrag habe eine Kündigungsfrist von sechs Jahren zum Ja h- resende vorgesehen. Er habe die Sicherheit einer Beschäftigung bei der B e- klagten nicht gegen eine unsichere Anstellung als Geschäftsführer der B GmbH eintauschen wollen. Beide Parteien seien von einer interessengerechten und wirtsch aftlichen A ngemessenheit der Vereinbarung ausgegangen. E in mögl i- cher Missbrauch der Vertretungsmacht durch Herrn S sei für ihn nicht erken n- bar gewesen. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - b e- antragt 1. fest zustellen , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung vom 12. März 2010 beendet w orden ist noch durch die fristgerechte Kündigung vom 12. März 2010 beendet werden wird; 2. d ie Beklagte zu verurteilen , an ihn am 30. April 2010 sowie an jede m letzten Tag der Folgemonate, die vor rechtskräftiger E ntscheidung der vorstehenden Kl a- geanträge liegen, 11.432,94 Euro brutto zuzüg lich Zinsen iH v. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- 12 13 - 7 - 2 AZR 1078/12 - 8 - zinssatz zu zahlen ; 3. d ie Beklagte zu verurteilen , ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss d es Rechtsstreits als Leiter Stabs b e- reich Unternehmensstrategie/Beteiligungs c ontrolling oder in gleichwer tiger Position zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, zwischen den Parteien habe seit dem Wechsel des Klägers zur B GmbH kein Arbeitsverhältnis mehr best anden . Es sei durch die Ruhensve r- einbarung auch nicht wieder aufgelebt . Diese sei sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB . Der Kläger habe zusammen mit Herrn S planmäßig und bewusst zu ihrem Nachteil gehandelt. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau aller Ind i- zien, insbesondere aus der Kombination der Verträge. Diese stellten ei ne Rundum absicherung des Klägers dar, die ihre Vermögenslage erh eblich beei n- trächtige. Wegen des vorgesehenen Wiederaufleben s der bisherigen arbeit s- ve r traglichen Verpflichtungen trage sie das volle wirtschaftliche Ri siko der B e- endigung des Vertrag s mit der B GmbH . Von dieser wiederum erhalte der Kl ä- ger selbst bei einer Abberufung wegen Nichteignung die gesamten Bezüge für die Restlaufzeit seines Vertrags als Geschäftsführer. G leichzeitig lebe der A n- spruch auf Weiterbeschäftigung zu den alten Bezügen bei ihr, der Beklagten , wieder auf, ohne dass die Anrechnung von A bfind ung szahlungen vorgesehen wäre . Bereits daraus ergebe sich die Sittenwidrigkeit der Verträge. Dem Kläger sei überdies bekannt gewe sen - zumindest h abe ihm bekannt sein müssen - , dass ihr damalige r Vorstand bei Abschluss der Verträge seine Vertretung s- macht m issbraucht h abe . Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 69 SGB IV nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ha n- deln habe. Dieses Gebot sei nicht nur bei der Aufstellung des Haushaltsplans, sondern auch bei der Ausführung des Haushalts und damit bei Abschluss aller Verträge zu beach ten. In jedem Fall sei das Arbeitsverhältnis durch die fristlose , hilfsweise o r- dentliche Kündigung vom 12. März 2010 beendet worden. Es liege ein wichtiger Grund vor. Ihr seit September 2009 bestellte r neuer Geschäftsführer - zugleich Mitglied des Aufsichtsrats d er B GmbH - habe er stmals am 5. März 2010 erfa h- 14 15 - 8 - 2 AZR 1078/12 - 9 - ren, dass der Kläger von September bis Dezember 2008 Gehaltszahlungen s o- wohl von der B GmbH als auch von ihr erhalten habe . Ein solches Verhalten sei inakzeptabel . Der Kläger sei verpflichtet gewesen , seine ga nze Arbeitskraft ihr zur Verfügung zu stellen und dabei ggf. auch über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. Das habe er ersichtlich nicht getan. Niemand sei in der Lage, seine volle Arbeitskraft zeitgleich zweimal zur Verfügung z u stellen. I m Übrigen sei der Kläger zu den Tätigkeiten für die B GmbH im Ra h- men seines Arbeitsverhältnisses mit ihr ohnehin ver pflichtet gewesen. Dass er während des Urlaubs und an Wochenenden zusätzliche Arbeiten erbracht h a- be, hat die Beklagte bestritte n . Die Billigung der Zahlungen durch ihren damal i- gen Vorstand sei ohne Bedeutung . Die Gesamtumstände ließen nur die A n- nahme eines gemeinschaftlichen kollusiven Verhaltens zu ihre m Nachteil zu. Auf die Einstellung der st rafrechtlichen Ermittlungen komme es kündigung s- rechtlich nicht an. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben , das Landesarbeitsg e- richt dem Zahlungsantrag unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis b e- steht, der Kläger nicht zusammenhängend mehr als sechs Wochen krankg e- schrieben war, kein unbezahlter Urlaub genommen wurde und keine unen t- schuldigten Fehlzeiten vorliegen . Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr B e- gehren weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12. März 2010 beendet worden, noch wird es durch die fristgerechte Kündigung von di e- s em Tage zu m Ende des Jahres 2016 beendet werden . 16 17 18 - 9 - 2 AZR 1078/12 - 10 - 1. Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand zwischen den Pa r- teien ein Arbeitsverhält nis. a) Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Ze itpunkt des Ausspruchs der Künd i- gung nicht bereits aufgrund anderer Beendigungstatbestände au f gelöst ist. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungse r- klärung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältn is durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 738/11 - Rn. 9; 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13 ) . b) Der Kläger war bei der Beklagten als Angestellter, zuletzt aufgrund der Änderungsvereinbarung vom 18. Dezember 2007 al s Leiter des Stabsbereichs Unternehmensstrategie und Beteiligungscontrolling , beschäftigt . Das Arbeit s- verhältnis war im Zeitpunkt der Kündigung vom 12. März 2010 nicht beendet. Es fehlt an einem formwirksamen Beendigungstatbestand, der es vor Zugang der Kü ndigung aufgelöst haben könnte. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es in diesem Zusa m- menhang nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und ihrem damaligen Vorstand geschlossene Ruhensvereinbarung wirksam war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte das Arbeitsverhältnis - dann erst recht - fortbestanden. Für seinen rechtlichen Bestand ist es unerheblich, ob die Hauptleistungspflichten ruhten oder nicht. bb) Der Geschäftsführer - Dienstvertrag des Klägers mit der B GmbH enthielt keine dem Formerfordernis des § 623 BGB genügende Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Dies gilt unabhängig davon, ob nicht die Ruhensvereinbarung ohnehin gegen einen Beendigungswillen der Parteien sprach. ( 1) Zwar li egt in dem Abschluss eines Geschäftsführer - Dienstvertrags durch einen Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (BAG 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8) . Nach dem 19 20 21 22 23 24 - 10 - 2 AZR 1078/12 - 11 - Willen der vertragschließenden Parte ien soll in aller Regel neben dem Diens t- verhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis - ruhend - fortbestehen. E twas and e- res ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen , für die deutliche Anhaltspunkte vo r- liegen müssen ( BAG 3 . Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO; 14. Juni 2006 - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278 ) . Der schriftliche Geschäfts führer - Dienstvertrag wahrt regelmäßig das Formerfordernis des § 623 BGB für den V ertrag über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ( BAG 3 . Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - aaO; vgl. auch 19. Juli 2007 - 6 A ZR 774/06 - Rn. 23 , BAGE 123, 294 ) . (2) Dies gilt aber nur, wenn - wie in den vom Bundesarbeitsgericht en t- schiedenen Fällen - die Parteien des Geschäftsführer - Dienstvertrag s zugleich die Parteien des Arbeitsvertrags sind. Anderenfalls gibt es kein schriftliches Recht sgeschäft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in dem die Vereinb a- rung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegen kann. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 14. Juni 2006 ( - 5 AZR 592/05 - Rn. 18, BAGE 118, 278 ) angenommen hat, es komme nicht darauf an , ob der Arbeitnehmer den Ge schäftsführer - Dienst vertrag mit einer anderen Gesel l- schaft oder m it seinem Arbeitgeber abschließe, betraf dies die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und fand § 623 BGB noch keine Anwendung. (3) Der zwischen dem Kläger und der B GmbH geschlossene Geschäft s- führer - Dienstvertrag datiert vom 25. August 2008 . § 623 BGB ist am 1. Mai 2000 in Kraft getreten. Eine Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten bedurfte deshal b der Schriftform. Sie ist durch den Geschäftsfü h- rer - Dienstvertrag mit der B GmbH nicht gewahrt. An diesem waren ausschlie ß- lich der Kläger und die B GmbH beteiligt. Die Beklagte hat nicht etwa geltend gemacht, es habe sich in Wirklichkeit um einen dreiseit igen Vertrag gehandelt, bei dessen Abschluss sie zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger durch die B GmbH vertreten worden sei. Im Übrigen wäre dies aus dem Vertrag nicht ersichtlich. § 126 BGB verlangt jedoch, dass die Parteien und e t- wai ge Vertretungsverhältnisse in der Vertragsurkunde benannt sind ( vgl. RG 25 26 - 11 - 2 AZR 1078/12 - 12 - 30. September 1919 - II 105/19 - RGZ 96, 286 , 289; APS/Greiner 4. Aufl. § 623 BGB Rn. 30 ) . 2. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 12. März 2010 hat das A r- beitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst . Zu Recht hat das Landesarbeitsg e- richt angenommen, es fehle an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist und der Betriebsrat ordnung s- gemäß angehört wurde, bedarf keiner Entscheidung. a) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kü n- digenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter A b- wägung der Interessen beider Vertragstei le die Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstä der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der konkreten Umstände des Falls und bei Abwägung der Intere s- sen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - z u- mutbar ist oder nicht ( BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 32/11 - Rn. 13; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 14 ) . b) Ein wichtiger Grund lag im Streitfall nicht vor. Es fehlt an einem pflich t- widrigen Verhalten des Kl ägers. aa) Der Kläger hat nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, dass er eine der doppelten Gehaltszahlungen für die Zeit von September bis Dezember 2008 nicht zurückwies. Er hatte nicht offensichtlich auf eine der beiden Leistu n- gen keinen Anspruch. Zugunsten der Beklagten kann dabei unterstellt werden, dass diese aufgrund ihrer Stellung als Mitgesellschafterin auch durch Zahlung s- verpflichtungen der B GmbH nicht unerheblich belastet wurde. 27 28 29 30 - 12 - 2 AZR 1078/12 - 13 - (1) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand während des fra g lichen Zeitraums fort. Der Kläger hat auch tatsächlich bis Ende Dezember 2008 für die Beklagte Aufgaben im Zusammenhang mit den sog. Finanzhilfeve r- f ahren erledigt. Seinem entsprechenden Vorbringen ist die Beklagte nicht en t- gegengetreten. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung diesen Sachverhalt zugrunde gelegt. Verfahrensrügen hat die Beklagte insoweit nicht erhoben. Daneben hatte der Kläger ab September 2008 die Tätigkeit als G e- schäftsführer der B GmbH aufgenommen. (2) Dass ihm offensichtlich eines der gezahlten Gehälter nicht zugestanden hätte, ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch objektiv ersichtlich. Die B e- klagte hat nicht dargeleg t, inwiefern der Kläger seinen Verpflichtungen ihr oder der B GmbH gegenüber zumindest teilweise nicht nachgekommen sei. Sie hat allein geltend gemacht, er habe seine Arbeitskraft zur gleichen Zeit nicht zwe i- mal in vollem Umfang zur Verfügung stellen könne n . D araus folgt nicht, dass er auf eines der Gehälter offensichtlich keinen Anspruch gehabt hätte. (a) Die Vereinbarungen des Klägers mit der Beklagten und der B GmbH ließen das Entstehen eines solchen Doppelanspruchs zu. Der Kläger sollte ab dem 1. Septe mber 2008 als Geschäftsführer für die B GmbH tätig sein, obwohl ein Ruhen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erst mit Wirkung ab Januar 2009 vorgesehen war. § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Geschäftsführer - Dienstvertrags gestattete ihm ausdrücklich, die Tätigkeit für die Beklagte noch bis Ende Dezember 2008 weiter auszuüben. (b) Auch wenn der Kläger nach dem Arbeitsvertrag der Parteien der B e- klagten seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hatte, erlaubten die zuletzt getroffenen Vereinbarungen die Annahme, es bestehe Einigkeit, dass die Aufgaben, die er noch bis Ende des Jahres 2008 für sie zu erledigen hätte, es rechtfertigten, ihm den vollen Vergütungsanspruch zu belassen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wusste die Beklagte, dass der Kläger ab September 2008 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der B GmbH aufne h- men würde. Dennoch hat sie sich mit ihm darauf verständigt, das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erst ab Januar 2009 eintreten zu lassen und bis dahin von 31 32 33 34 - 13 - 2 AZR 1078/12 - 14 - einer Kürzung se ines Gehalts abzusehen. Der Umstand, dass sowohl die B e- klagte als auch die B GmbH nach § 69 SGB IV an die Grundsätze der Wir t- schaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind , lässt nicht erkennen, dass der Kläger insoweit Pflichten verletzt haben könnte. Bei der Gestaltung seiner Ve r- träge mit der Beklagten und der B GmbH handelte er ausschließlich für sich selbst und nicht als Vertreter seines jeweiligen Vertragspartners. Die Wahrung der Grundsätze des § 69 SGB IV oblag in diesem Zusammenhang allein den für di e Beklagte bzw. die B GmbH handelnden Personen. (c) Dem Kläger musste nicht bewusst sein, dass er deshalb keinen A n- spruch auf die doppelten Gehaltszahlungen habe, weil er sie im kollusiven Z u- sammenwirken mit dem damaligen Vorstand der Beklagten zu deren N achteil erwirkt hätte oder es sich ihm aufdrängen musste, dieser habe seine Vertr e- tungsmacht zum Nachteil der Beklagten überschritten. (aa) Für ein bewusstes gemeinsames Handeln des Klägers und des Vo r- stands zum Nachteil der Beklagten fehlt es an Anhaltsp unkten. Dass L etzterer von de n Vereinbarungen mit dem Kläger irgend einen eigenen Vorteil hatte, hat die Beklagte nicht behauptet . Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Grü n- den er sonst bewusst Abreden zum Nachteil der Beklagten hätte treffen sollen. (bb) Es ist weder dargelegt noch objektiv ersichtlich, dass die erfolgten Za h- lungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vom Kläger in den M o- naten September bis Dezember 2008 für die Beklagte bzw. die B GmbH e r- brachten Arbeitsleistungen gestand en hätten. Unerheblich ist, ob der Kläger, wie er behauptet hat, schon vor September 2008 überobligationsmäß ige Täti g- keit en für die B G mb H erbrachte . Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, waren die doppelten Gehaltszahlungen schon deshalb ni cht offensichtlich unberechtigt, weil der Kläger in der fraglichen Zeit tatsächlich für beide Gesel l- schaften tätig war. (cc) Die Ruhensvereinbarung mit der Beklagten war nicht deshalb offe n- sichtlich einseitig zu deren Nachteil, weil sie erst ab Januar 200 9 gelten sollte, 35 36 37 38 - 14 - 2 AZR 1078/12 - 15 - obwohl der Kläger seine Geschäftsführertätigkeit für die B G mbH bereits am 1. September 2008 aufnahm. Zwar hätte der Kläger nicht zur selben Zeit für die Beklagte und die B GmbH tätig werden und dementsprechend doppeltes Gehalt beziehen kö nnen, wenn die Parteien das Ruhen des Arbeitsverhältnisses b e- reits ab September 2008 vereinbart hätten. Für den Beginn ab Januar 2009 gab es nach dem Vorbringen des Klägers jedoch sachliche Gründe. Es sei erforde r- lich gewesen, dass er näher erläuterte Täti gkeiten noch bis Ende 2008 für die Beklagte erledigte. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob andere (ehemalige) Geschäftsführer der B GmbH ihre Dienstverträge so geschlossen oder die Vereinbarungen mit ihren früheren Arbeitgebern so getroffen hatten, dass kein paralleler Gehaltsbezug eintreten konnte. bb) Der Kläger hat seine Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagte n aus § 241 Abs. 2 BGB nicht dadurch verletzt, dass er im kollusiven Zusammenwirken mit dem Vorstand oder weil er hätte erkennen müssen, dass dieser seine Vertretungsmacht missbrauche, für die Zeit nach einer Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit Vereinbarungen getroffen hätte, die einseitig zum Nachteil der Beklagten ausfielen. Auch insoweit kann unterstellt werden, dass die Beklagte als Gesellschafterin der B GmbH durch deren Zahlungsve r- pflichtungen ebenfalls belastet wurde. (1) Für ein vorsätzliches gemeinsames Handeln des Klägers und des eh e- maligen Vorstands der B eklagten bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden der B GmbH fehlt es erneut an Anhaltspunkten. Auch aus den nachträglich eingetreten e n Umstände n lässt sich nicht auf eine mögliche Schädigungsabsicht schließen. So hat nicht etwa der Kläger selbst die Beendi gung sein er Tätigkeit als G e- schäftsführer veranlasst. Vielmehr hat die B GmbH ihn als solchen abberufen und dadurch d as Entstehen des A bfindungs anspruchs und das Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aus gelöst . Dass dem Kläger Ve r- tragsverletzung en vorzuwerfen gewesen wären , die seine Abberufung erforde r- lich gemacht hätten, hat die Beklagte nicht behauptet . Ebenso wenig hat sie vorgetragen oder ist objektiv ersichtlich, dass Herr S auf die im März 2010 b e- 39 40 - 15 - 2 AZR 1078/12 - 16 - schlossene Abberufung des Klägers Einfluss gehabt hätte. Vorsitzender des Aufsichtsrats der B GmbH war er nur bis Anfang Oktober 2009. (2) Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer der Kl ä- ger notwendig davon hätte ausgehen müssen, dass Herr S ihm unter Übe r- schreitung seiner Vertr etungsmacht einseitig Vorteile zu ihren Lasten ge währe. (a) Im Ausgangspunkt durfte der Kläger annehmen, die getroffenen Ve r- einbarungen seien nicht nur für ihn günstig, sondern lägen auch im Interesse der Beklagten und der B GmbH, da diese ihnen anderenfa lls nicht hätten zuz u- stimmen brauchen. (b) Dass Herr S seine Vertretungsmacht missbraucht haben musste, ergab sich weder aus dem Inhalt der Ruhensvereinbarung als solcher noch aus einer Zusammenschau mit der Abfindungsregelung im Geschäftsführer - Dienst - ve rtrag. (aa) Die Abreden der Parteien über das Ruhen des zwischen ihnen best e- henden Arbeitsverhältnisses während der Tätigkeit des Klägers als Geschäft s- führer der B GmbH und über ein Wiederaufleben des Vertrags nach deren Ende waren nicht unüblich. Sie trugen dem Interesse des Klägers Rechnung, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach einer Beendigung der Geschäftsfüh r- e r tätigkeit wieder aufnehmen zu können. Der G eschäftsführer - Dienstvertrag war - unabhängig von der Möglichkeit einer noch früheren Beendigung - auf fünf Jahre befristet. Der Kläger war zudem von Seiten der B GmbH nur bei einer vorzeitigen Abberufung als Geschäftsführer durch den Abfindungsanspruch a b- gesichert, nicht aber, falls sein Vertrag aus anderen Gründen enden würde. Die Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses lief auch nicht offe n- kundig den Interessen der Beklagten zuwider. Dass Herr S ihr zustimmte, ließ den Schluss zu, es liege a uch in ihrem Interesse, den Kläger als Geschäftsfü h- rer für die B GmbH zu gewinnen. Umgekehrt war klargestellt, dass sie den Kl ä- ger ab Beginn des Jahres 2009 bis zur Beendigung seiner Geschäftsführert ä- tigkeit nicht würde beschäftigen oder vergüten müssen. 41 42 43 44 - 16 - 2 AZR 1078/12 - 17 - (bb) Die Abfindung war ausschließlich für den Fall geschuldet, dass die B GmbH den Kläger vorzeitig als Geschäftsführer abberiefe. Da vereinbart war, dass der zugrunde liegende Vertrag mit dem Wirksamwerden der Abberufung automatisch enden würde, diente si e der Kompensation für dem Kläger dadurch entgehende Bezüge. Sie entsprach damit ebenfalls einem wirtschaftlich ang e- messenen Interessenausgleich. Zwar war für den Fall, dass der Kläger aus a n- derweitiger Tätigkeit - etwa aus der Wiederaufnahme des Arbeitsve rhältnisses mit der Beklagten - Einkünfte erzielte, keine Anrechnungsklausel vorgesehen. Auch darin lag aber kein offensichtlicher Missbrauch der Vertretungsmacht durch Herrn S. Das Fehlen einer Anrechnungsklausel konnte - wie auch das Landesarbeitsgericht angenommen hat - ebenso gut darau f beruhen , dass bei Vertragsschluss niemand eine vorzeitige Abberufung des Klägers ernsthaft in Betracht gezogen hatte und damit verbundene Konsequ enzen deshalb n icht ausreichend bedacht w orden waren. (c) Sonstige Umständ e, aufgrund derer der Kläger hätte erkennen müssen, dass es Herrn S unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht um eine den Int e- ressen der Beklagten zuwiderlaufende B egünstig ung seiner - des gers - Person ging, sind weder vorgetragen noch objektiv ersichtl ich . Auf die möglicherweise anderslautenden Vereinbarungen mit weiteren Geschäftsfü h- rern der B GmbH kann in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht abg e- stellt werden, weil die Beklagte nicht behauptet hat, dass diese dem Kläger b e- kannt waren. 3. Die hilfs weise erklärte ordentliche Kündigung ist sozial nicht gerechtfe r- tigt und daher nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Der Kläger hat keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die ordentliche Kündigung nach der R uhensvereinbarung nicht ohnehin ausg e- schlossen war und ob der Betriebsrat zuvor ordnungsgemäß beteiligt wurde. II. Der Zahlungsantrag ist zulässig und begründet. Er betrifft - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor d em La n- desarbeitsgericht - V erpflichtungen für die Vergangenheit und die Zukunft. 45 46 47 48 - 17 - 2 AZR 1078/12 - 18 - 1. Die Revision ist allerdings auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands eingelegt und zulässig. Die Beklagte verfolgt mit ihr das Ziel, die Klage möge insgesamt abgewiesen werden. Es fehlt nicht an der erforderlichen Auseina n- dersetzung mit dem Berufungsurteil. Die Entscheidung über den Zahlungsa n- trag hängt nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts unmittelbar von derjenigen über die Kündigungsschutzklage ab. Vergütungsan sprüche des Kl ä- gers für Zeiten nach Ausspruch der fristlosen Kündigung setzen voraus, dass diese das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Mit einem erfolgreichen Angriff auf die Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers fallen sie weg. 2. Der Zahlungsantrag ist auch insoweit zulässig, wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht auf zukünftige Leistung gerichtet war. a) Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umstände n nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner we r- de sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO lässt die Verurteilung auch zu solchen künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Z ukünftige Vergütungsansprüche von Arbei t- nehmern rechnen z u den künftigen Leistungen iSv. § 259 ZPO ( BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 42 ; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - zu I 1 der Grü n- de ) . Da künftige Vergütungsansprü che entfallen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, die gesch uldete Arbeitsleistung ausbleibt oder Vergütung nicht mehr fortzuzahlen ist (zB bei längerer Krankheit oder unbezahltem Urlaub) , sind die für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag au f- zunehmen. Unerwartete s kann unberücksichtigt blei ben ( BAG 9. April 2008 - 4 AZR 104/07 - Rn. 28 ; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - aaO) . b) Diesem Erfordernis, die maßgeblichen Bedingungen der künftigen Ve r- gütungsansprüche in den Antrag aufzunehmen, ist der Kläger im Berufungsve r- fahren nachgekommen. Das Landesarbeitsgericht hat dem im Tenor seines U r- teils Rechnun g getragen. 49 50 51 52 - 18 - 2 AZR 1078/12 - 19 - c) Soweit das Landesarbeitsgericht die Besorgnis nicht rechtzeitiger Lei s- tung durch die Beklagte als berechtigt angesehen hat, hält dies einer revision s- rechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagte hatte die Za hlung weiterer Verg ü- tung - wegen des ihrer Ansicht nach spätestens durch die fristlose Kündigung beendeten Arbeitsverhältnisses - grundsätzlich abgelehnt und Zahlungen ledi g- lich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbracht. 3. Der Kläger hat für die Zei t ab April 2010 bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Kündigungsschutzrechtsstreits einen Anspruch auf die vertragliche Vergütung aus § 615 S atz 1 , § 611 Abs. 1 iVm. §§ 293 ff. BGB . a) Aufgrund der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 12. M ärz 2010 bestand d as Arbeitsverhältnis der Parteien im Anspruchszei t- raum fort. Zu welchem Zeitpunkt die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhäl t- nis hätte auflösen können, kann dahinstehen, da auch sie unwirksam ist. b) Ab dem Wiederaufleben der gegenseiti gen Hauptleistungspflichten am 17. März 2010 - und somit allemal ab dem 1. April 2010 - befand sich die B e- klagte iSd. §§ 293 ff. BGB mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Ver zug. Da in ein er fristlosen Kündigung zugleich die Erklärung des Arbe itg e- bers l iegt , die Leistung des Arbeitnehmers nicht mehr annehmen zu wollen , b e- durfte es keines Angebots des Klägers, um den Annahmeverzug zu begründen, §§ 295, 296 Satz 1 BGB ( vgl. BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 12 , BAGE 141, 340 ; 24. September 2003 - 5 AZR 500/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 108, 27 ) . c) Der Anspruch des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Vereinbarung der Parteien über das Wiederaufleben ihres Arbeitsverhältnisses iSv. § 138 BGB sittenwidrig wäre, wie die Beklagte geltend gemacht hat. aa ) Die Vereinbarung über das Wiederaufleben eines Arbeitsverhältnisses kann für sich genommen nicht sittenwidrig sein. Durch sie wird lediglich das Ruhen der Hauptleistungspflichten beendet und damit der übliche, auf Au s- tausch von Arbeit und Vergütung geric htete Rechtszustand wieder hergestellt. 53 54 55 56 57 58 - 19 - 2 AZR 1078/12 - 20 - Die vorausgehende Vereinbarung, das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, s o- lange der Arbeitnehmer für einen anderen Arbeit - /Dienstgeber tätig ist, wide r- spricht ebenso wenig den guten Sitten. Wäre stattdessen die gesamt e Ruhen s- vereinbarung nichtig, hätte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien im Ü b- rigen erst recht fortbestanden. bb ) Die Vereinbarung der Parteien, ihr Arbeitsverhältnis wieder aufleben zu lassen, war auch nicht deshalb sittenwidrig, weil zugunsten de s Klägers im Dienstvertrag mit der B G mbH der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vo r- gesehen war. Die beiden Abreden sind je für sich zu betrachten. Das folgt schon daraus, dass sie von verschiedenen Vertragspartnern geschlossen wu r- den. Zudem hat die Bekl agte nicht behauptet, dass die Ruhensvereinbarung mit ihr erst getroffen worden sei, nachdem bereits festgestanden habe, welchen Inhalt der Geschäftsführer - Dienstvertrag mit der B GmbH haben würde. Nach dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Herrn S vo m Dezember 2008 ist nicht ausgeschlossen, dass sie, wie vom Kläger vorgetragen, bereits in einem Gespräch im Juli 2008 geschlossen wurde. D ie Beklagte hat nicht vorgetra gen, der Inhalt der Regelungen des Dienst vertrag s mit der B GmbH vom 25. August 2008 ha be schon zu diesem Zeitpunkt festgestanden . Es könnten deshalb a l- lenfalls Zweifel an der Angemessenheit der dortigen Abfindungsregelung b e- stehen, weil diese keine Anrechnungsklausel enthielt. Dem braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dem Vergütungsa nspruch des Klägers aus dem wieder aufgelebten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht deren Anspruch auf die vereinbarte Arbeitsleistung gegenüber. Ein offensichtliches Missverhäl t- nis von Leistung und Gegenleistung liegt schon aus diesem Grund nicht vor . d) De r Anspruch des Klägers für die Zeit von April 2010 bis August 2012 ist nicht gem äß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen. aa) Die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs nach dessen Titulierung setzt voraus, dass der be treffende Be trag nicht nur zur Abwen dung der Zwangsvol l- streckung aus d em vorläufig vollstreckbaren Urteil g ezahlt wird. D e r Klagea n- spruch muss dazu vielmehr aus freien Stücken und ohne Vorbehalt - endgültig - erfüll t werden ( vgl. BAG 21. März 2 012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 12; 59 60 61 - 20 - 2 AZR 1078/12 BGH 24. Mai 1957 - VIII ZR 274/56 - ; Mu sielak/Ball ZPO 10 . Aufl. Vor § 511 Rn. 25) . Ob das eine oder das andere anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls ( BAG 21. März 2012 - 5 AZR 320/11 - aaO ; BGH 16. November 1993 - X ZR 7/92 - zu A der Gründe ; 25. Mai 1976 - III ZB 4/76 - zu 3 b der Gründe) . bb) Danach hat d ie Beklagte den Klageanspruch nicht, auch nicht teilweise iSv. § 362 BGB erfüllt. Soweit sie das Grundgehalt des Klägers iHv . 11.432,94 Euro brutto monatlich bis einschließlich August 2012 gezahlt hat, g e- zur Verme i- dung der Zwangsvollstreckung aus dem Weiterbeschäftigungsurteil . Zwar kann aus einem Beschäftigungstitel kein Zahlungsanspruch vollstreckt werden. Das Arbeitsgeri cht hatte die Beklagte jedoch außerdem zur Zahlung von Vergütung verurteilt. Die Beklagte hatte deshalb ersichtlich auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gezahlt. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Verurteilung zu Recht auch insoweit aufrechterhalten. Sie schafft den Rechtsgrund dafür, dass der Kläger den mit der Klage geltend gemachten B e- trag weiterhin behalten darf. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 , § 2 88 Abs. 1 BGB . III. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigun g fällt dem Senat n icht zur Entscheidung an . Das Kündigungsschutzverfahren ist rechtskräftig abgeschlo s- sen. IV. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Kreft Rinck Rachor Söller Jan Eulen 62 63 64 65
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