Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 21. November 2013 - 2 AZR 495/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 12. Oktober 2011 20 Ca 116/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 31. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes Gesetz: SGB V § 155 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 3, Abs. 4 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 474/12 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 495/12 1 Sa 55/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1. November 2013 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 2 1. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Dr . Bartz und Dr. Grimberg für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 495/12 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 3 1. Mai 2012 - 1 Sa 55/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus Anlass der Schließung der Beklagten. Die Beklagte ist eine - in Abwicklung befindliche - sog. geöffnete B e- triebskrankenkasse mit Hauptsitz in S. Sie beschäftigte im Juni 2011 etwa 400 Arbeitnehmer. An ihren St andorten H, B und S waren Personalräte, am Haup t- sitz zudem ein Hauptpersonalrat gebildet. Der 1951 geborene Kläger war seit 1970 bei der Stadt H als Verwa l- tungsangestellter tätig. Zum 1. August 1978 wurde er in ein Beamtenverhältnis übernommen. Im Juni 19 95 wurde er unter Fortfall seiner Bezüge bis zum Ei n- tritt in den Ruhestand beurlaubt. Seitdem war er - auf der Grundlage einer Pe r- sonalüberleitungsvereinbarung - bei der Beklagten und deren Rechtsvorgäng e- rinnen - zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertra gs vom 1. Januar 1999 - beschäftigt. Danach findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Mantelt a- rifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV) Anwendung. Dieser enthält in § 20 Abs. 1 die Regelung, dass dem Beschäftigten nach Vol l- endung des 5 0. aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen o- monatsverdienst in Höhe von et wa 5.9 00 , 00 Euro . 1 2 3 - 3 - 2 AZR 495/12 - 4 - Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der Beklagten zum 3 0. Juni 2011 an. Grund war deren Übe r- schuldung und eine damit einhergehende dauernde Leistungsunfähigkeit. Am 2 0. April und 4. Mai 2011 unterrichtete die Beklagte den Hauptpe r- sonalrat über die bevorstehende Schließung. Sie teilte ihm ferner mit, dass sie beabsichtige, alle Arbeitsverhältnisse vorsorglich außerordentlich zum 3 0. Juni 2011, hilfsweise fristgemäß bzw. außerordentlich unter E inhaltung einer sozi a- len Auslauffrist zu kündigen. Der Hauptpersonalrat erhob dagegen Einwände. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung am 3 0. Juni 2011 enden werde. Zugleich wi es sie ihn auf die in der Personalüberleitungsvereinbarung vorges e- hene Rückkehrmöglichkeit zur Stadt H hin; mit dieser habe sie - unter Berüc k- sichtigung ihrer bevorstehenden Abwicklung und des insoweit bestehenden Personalbedarfs - Einvernehmen darüber erz ielt, dass Beschäftigte bei Wah r- Stadt H zurückkehren soll t en. Am 1 3. Mai 2011 unterbreitete der zuständige BKK Landesverband dem Kläger im Auftrag der S - Betriebskrankenkasse (SBK) ein Stellenangebot mit folgendem Inhalt : SBK He; Standort: P ; Funktion: Sachbearbeiter; G e- schäftsbereich: Vertrieb; Vergütung: ERA EG 9, 3.340 - 3.504 EUR (unter B e- rücksichtigung der Fähigkeiten und der bisherigen Dienststellung) ; anzuwe n- dender Tarifvert r- band auf eine im Intranet eingerichtete Stellenbörse. Der Kläger nahm das A n- gebot der SBK He nicht an. Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis 0. Juni 2011, hilfsweise zum 3 1. Dezember 2011 als dem von ihr angenommenen Nach dem Schließungszeitpunkt wurde der Kläger auf der Grundlage eines bis zum 3 0. Jun Beklagten weiterhin beschäftigt. Die Befristung wurde später zumindest bis zum 4 5 6 7 8 9 - 4 - 2 AZR 495/12 - 5 - 3 1. Dezember 2012 verlängert. Zu einem nicht benannten Zeitpunkt machte der Sta dt H Gebrauch. Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines A r- beitsverhältnisses aufgrund der Schließung und - rechtzeitig - gegen die Künd i- gung gewandt. Der Kläger hat gemeint, sein Arbeitsverhältnis sei nicht nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet worden. Die Vorschrift müsse dahin ausg e- legt werden, dass nur die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer beendet würden, die ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung ausg e- schlagen hätten. Ein solches sei ihm nicht unterbre itet worden. Die vorsorglich erklärte Kündigung sei unwirksam. Die Schließung habe nicht zur Stilllegung des Betriebs geführt. Die Beklagte habe über den Schließungszeitpunkt und den 3 1. Dezember 2011 hinaus Abwicklungsarbeiten durchgeführt. Auch sei der P ersonalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 3 0. Juni 2011 geendet hat; 2. festzustellen, dass d as Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 1 9. Mai 2011 weder zum 3 0. Juni 2011 noch zum 3 1. Dezember 2011 oder worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemein t, mit ihrer Schließung habe sie ihre Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffen t- lichen dies habe unmittelbar zur Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse geführt. Zumindest habe das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft gesetzlicher Anor d- nung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sein Ende gefunden. Die Regelung sei verfassungskonform. Durch die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten einer Innungskrankenkasse und der einer Betrieb skrankenkasse werde Art. 3 GG nicht verletzt. Die Unterscheidung sei nicht willkürlich. Die Sicherung eines funktionierenden gesetzlichen Gesundheitssystems stelle ein überragend wic h- tiges Gemeinschaftsgut dar. Das Interesse der Arbeitnehmer am Bestand ihr er Arbeitsverhältnisse müsse dahinter zurücktreten. Ein zumutbares Angebot auf 10 11 12 - 5 - 2 AZR 495/12 - 6 - anderweitige Unterbringung habe der Kläger abgelehnt. Falls es darauf an - komme, sei die vorsorglich erklärte Kündigung wirksam. Aufgrund ihrer Schli e- ßung seien sämtliche Beschäf tigungsmöglichkeiten entfallen. Die befristete Weiterbeschäftigung des Klägers ändere daran nichts. Das Gesetz überantwo r- te die Abwicklung dem Vorstand. Sie beginne ganz ohne eigenes Personal. Auf der Grundlage konkreter Prognosen zum Beschäftigungsbedarf für die Dauer der Abwicklung würden sodann - wie mit dem Kläger - befristete Arbeitsverträge geschlossen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision ve r- folgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. Juni 2011 weder unmittelbar dadurch, dass mit der Schließung der Bekla g- ten die Arbeitgeberin de s Kläger s erloschen wäre, noch von Gesetzes wegen gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V . Es ist auch nicht durch die Kündigung(en) der Beklagten vom 1 9. Mai 2011 aufgelöst worden. A. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Fests tellungsbegehren des Klägers in dem Umfang, wie es sich gegen die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts in Abwicklung richtet. Soweit der Kläger seine Anträge in zweiter Instanz auch gegen s- körperschaft v ermeintlich eigenständiges Rechtssubjekt gerichtet hatte, ist der Rechtsstreit beendet. Das Landesarbeitsgericht hat die hierauf bezogene A n- schlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Ob diese Entscheidung auf e i- nem zutreffenden Antragsverständnis beruht u nd welchen Gegenstand sie hat, bedarf keiner Erörterung. Der Kläger hat von der Möglichkeit einer Anschlus s- revision keinen Gebrauch gemacht. 13 14 15 - 6 - 2 AZR 495/12 - 7 - B. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich aller Streitgegenstände zu - lässig. Dass sie hinsichtlich der Entsch eidung über den Kündigungsschutza n- trag nicht eigens begründet worden ist, ist unschädlich. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüg e muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Argumenten des angefochtenen U rteils entha l- ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 2 3. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 2 7. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12) . Bei mehreren Streitgegenstä n- den muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision grundsätzlich für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitg e- genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Eine eigenständige Begrü n- dung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entschei dung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entscheidung über den anderen abhängt. Mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand ist dann z u- gleich dargelegt, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 2 7. Septemb er 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO; 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu I der Gründe , BAGE 68, 1) . II. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Revision auch gegen die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kündigungsschutzantrag zu 2. zulässig. Zwar fehl t es insoweit an einer Auseinandersetzung der Beklagten mit dem Berufungsurteil. Dessen bedurfte es jedoch nicht. Erwiese sich die En t- scheidung des Landesarbeitsge richts über den Antrag zu 1. als unrichtig, hätte also das Arbeitsverhältnis der Parteien sch on aufgrund der Schließung der B e- klagten geendet, wäre damit zugleich die Entscheidung über den Kündigung s- schutzantrag hinfällig. 16 17 18 - 7 - 2 AZR 495/12 - 8 - 1. Stehen mehrere Beendigungstatbestände in Rede und macht der Kl ä- ger die Unwirksamkeit der einzelnen Maßnahmen mittels Haup t - und unechten Hilfsantrags geltend, besteht zwischen den Anträgen ein prozessuales Abhä n- gigkeitsverhältnis . Ein uneigentlicher Hilfsantrag wird gestellt für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags. Die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ist demnach auflösen d bedingt durch den Misserfolg des Hauptantrags (BAG 1 0. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 50, BAGE 130, 1) . Sie endet mit Bedingungseintritt rück - wirkend, ohne dass es dafür eines besonderen gerichtlichen Ausspruchs b e- dürfte. Ein über den Hilfsantrag bereits ergangenes, noch nicht formell recht s- kräftiges Urteil wird wirkungslos (BAG 1 2. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 15, BAGE 127, 214) . Auch wenn sich der Revisionsangriff nur gegen die - stattgebende - Entscheidung über den Hauptantrag richtet, tritt in ein em solchen Fall bei erfolgreicher - zur Abweisung dieses Antrags führender - Rev i- sion die auflösende Bedingung ein. Der erfolgreiche Angriff gegen die En t- scheidung über den Hauptantrag reicht damit aus, um das angefochtene Urteil auch hinsichtlich des Hilf santrags zu Fall zu bringen. 2. So liegt der Fall hier. Der Kündigungsschutzantrag zu 2. ist als unechter Hilfsantrag zu verstehen. Der Kläger will sich gegen die Kündigung nur zur Wehr setzen, falls das Arbeitsverhältnis nicht schon durch die Schließung der Beklagten geendet hat. a) Eine solchermaßen - auflösend - bedingte Antragstellung entspricht bei mehreren, zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten erklärten Kündigu n- gen dem (Kosten - )Interesse des Kündigungsempfängers. Sie trägt überdies der Rechts prechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung, nach der die Sozialwi d- rigkeit bzw. Unwirksamkeit einer Kündigung dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines anderen - vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kün digungsfrist wirkenden - Beendigung s- tatbestands zwischen den Parteien unstreitig oder sie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. BAG 1 1. Februar 1981 - 7 AZR 12/79 - zu B II 1 der Gründe) . Gegen die Zulässigkeit eines entsprechend bedingten Antrags bestehen keine Bedenken. Bei der fraglichen Bedingung handelt es sich um eine rein innerprozessuale 19 20 21 - 8 - 2 AZR 495/12 - 9 - Rechtsbedingung. Unter eine solche Rechtsbedingung kann jeder Klageantrag gestellt werden. Da der Antrag iSv. § 158 Abs. 2 BGB auflösend - und nicht etwa aufschieben d - bedingt ist, vermag er, rechtzeitig gestellt, auch die Klag e- frist des § 4 Abs. 1 KSchG ohne Weiteres zu wahren. b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Beklagte ihrerseits die Künd i- gung(en) vom 1 9. ass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits aufgrund der Schließung zum 3 0. Juni 2011 aufgelöst worden ist. Ihre Kündigungserklärung steht damit unter der - ebenfalls zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung ( § 158 Abs. 2 BGB) , dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon kraft Gesetzes eingetreten ist (vgl. für den Fall zweier Kündigungen BAG 2 3. Mai 201 3 - 2 AZR 54/12 - Rn. 44) . Tritt diese Bedingung ein, liegt schon eine Kündigungserklärung als solche nicht mehr vor. Eine gleichwohl aufre chterhaltene Kündigungsschutzkl a- ge ginge ins Leere und wäre unbegründet (vgl. BAG 1 6. Januar 1987 - 7 AZR 546/85 - ) . Auch aus diesem Grund ist der Kündigungsschutzantrag zu 2. als unechter Hilfsantrag zu verstehen, mit dem der Kläger sich gegen die (vgl. für das Ergebnis auch HaKo - KSchR/Gallner 4. Aufl. § 4 KSchG Rn. 64) . c) Falls schon die Schließung der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien beendet hat, fallen somit - materiell - rechtlich - die Kündigungserklärung und - prozessrechtlich - der Feststellungsantrag zu 2. samt der zu ihm erga n- genen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts fort. Es gen ügt damit ein - zulässige r - Revisionsangriff der Beklagten gegen die Feststellung des La n- desarbeitsgerichts, das Arbeitsverhältnis habe nicht schon kraft Gesetzes sein Ende gefunden, um das Berufungsurteil auch hinsichtlich der Entscheidung über den Kündi gungsschutzantrag in Frage zu stellen. 3. Unabhängig vom Stufenverhältnis der Klageanträge ist ein erfolgreicher Angriff der Beklagten gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Antrag zu 1. auch aus materiell - rechtlichen Gründen ausreichen d, um die Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag hinfällig werden zu lassen. Hat das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der Schließung der Beklagten geendet, 22 23 24 - 9 - 2 AZR 495/12 - 10 - kann die Kündigungsschutzklage gegen die - zum selben bzw. einem späteren Termin erklärte(n) - Kündigung(en) keinen Erfolg haben. C. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet erachtet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit der Klage setzt die Parteifähigkeit des Beklagten v o- raus. Die Beklagte ist parteifähig. a) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist ( § 50 Abs. 1 ZPO) . Betriebskranken - kassen wie die Beklagte sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ( § 29 SGB IV, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V) . Sie sind damit - im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben (vgl. Krauskopf/ Baier SGB IV § 29 Rn. 5) - parteifähig (vgl. MüKoZPO/ Lindacher 4. Aufl. § 50 Rn. 21) . Streiten die Parteien gerade über die Existenz oder die Parteifähigkei t eines Prozessbeteiligten oder über die sich aus deren Erlöschen ergebenden Folgen, ist die Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu unterstellen (BAG 2 4. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 1 b der Gründe; 3 1. August 1983 - 4 AZR 104/81 - ; für eine Gebi etskörperschaft BGH 2 1. Oktober 1971 - II ZR 90/68 - zu A I der Gründe) . Das Zivilprozessrecht sieht für die Klärung von Rechtsansprüchen stets einen Prozess mit mindestens zwei Parteien vor. Dementsprechend muss auch die Frage, ob eine der Parteien rechtl ich existent ist, inter partes geklärt werden können. Andernfalls wäre eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete Entscheidung dieser Frage nicht mö g- lich (BAG 2 4. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO) . b) Danach ist hier die Parteifähigkeit der Beklagten jedenfalls zu fingieren. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen der Schließung der Beklagten für ihr Arbeitsverhältnis und über die Wirksamkeit der in diesem Zusammenhang aus - gesprochenen Kündigung. Diese Fragen k önnen einer der materiellen Recht s- kraf t fähigen Entscheidung nur zugeführt werden, wenn die Beklagte unabhä n- 25 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 495/12 - 11 - gig davon, ob und ggf. inwieweit sie gem. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V weiterhin rechtsfähig ist, als parteifähig gilt. 2. Gegen die Zulässigkeit der Anträge bestehen keine Bedenken. a) D er Antrag zu 1 . ist ein allgemeiner Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. In der Sache begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein A r- beitsverhältnis mit der Beklagten über den 3 0. Juni 2011 hinaus fortbesteht. Ob auch ein punktueller, dem Kündigung sschutzantrag iSv. § 4 Satz 1 KSchG nachgebildeter Antrag zulässig wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend BAG 1 0. November 2011 - 6 AZR 357/10 - Rn. 13, BAGE 139, 376; 2 8. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 15, BAGE 125, 70) . b) Das auf Seiten des Klägers erforderliche Feststellungsinteresse ist g e- geben. aa) Der Antrag betrifft den durch die Beklagte mit Verweis auf ihre Schli e- ßung in Frage gestellten Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit das B e- stehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 2 56 Abs. 1 ZPO. Er ist geei g- net, den zwischen den Parteien bestehenden Streit umfassend zu klären. bb) Der Antrag ist auch nicht lediglich auf die Klärung einer Frage gerichtet, die im Rahmen der Begründetheit des ebenfalls gestellten Kündigungsschutz - antr ags als Vorfrage ohnehin beantwortet werden müsste; ein rechtliches Int e- resse an einem eigenständigen Feststellungsbegehren wäre andernfalls nicht zu erkennen. Zwar kann der Kündigungsschutzantrag des Klägers nur Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis je denfalls bis zum Ablauf der mit der Künd i- gung verbundenen Auslauffrist(en) bestanden hat. Dies wiederum kann positiv nur festgestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon am 3 0. Juni 2011 durch Schließung geendet hat. Das ist folglich auch im Rah men des Kü n- digungsschutzantrags zu prüfen. Jedoch ist hier der allgemeine Feststellungs - antrag als Haupt - , der Kündigungsschutzantrag als unechter Hilfsantrag gestellt worden. In diesem Fall kann ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Hau ptantrag nicht mit der Erwägung verneint werden, der mit ihm ang e- 30 31 32 33 34 - 11 - 2 AZR 495/12 - 12 - griffene Auflösungstatbestand sei auch im Rahmen des - möglicherweise gar nicht zu bescheidenden - Hilfsantrags zu überprüfen. II. Die Klage ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ang e- nommen , das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder aufgrund der Schließung der Beklagten noch durch die außerordentliche(n) Kündigung(en) vom 1 9. Mai 2011 beendet worden. 1. Die Anträge sind nicht deshalb unbegründet, weil die Parteien für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 3 0. Juni 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen und diesen später zumindest bis zum 3 1. Dezember 2012 verlä n- gert haben. Damit haben sie weder ihr unbefristet es Arbeitsverhältnis mit Wi r- kung zum 3 0. Juni 2011 - konkludent - aufgehoben, noch hat der Kläger auf sein Recht verzichtet, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 3 0. Juni bzw. 3 1. Dezember 2011 hinaus geltend zu machen. Ebenso wenig kann - umg ekehrt - davon ausgegangen werden, die Parteien hätten sich mit den Befristungsabreden zugleich über eine einvernehmliche Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses über den Schließungszeitpunkt bzw. die Kündigungsterm i- ne hinaus verständigen wollen, so dass de r Klage schon aus diesem Grund stattzugeben wäre. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, beide Seiten seien nicht davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis ein ggf. zwischen ihnen bestehendes unbefristetes Arbeitsverhältnis ablösen sollte. G e- gen diese Würdigung wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist ins o- weit nicht zu erkennen. 2. Die Klage ist auch nicht deshalb - zumindest teilweise - unbegründet, weil dem Kläger mit der Personalüberleitungsvereinbarung vom 2 1. Juni 1995 Stadt H eingeräumt wurde und er - den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts zufolge - von dieser Zusage Gebrauch gemacht hat. Zum einen kann der Vereinbarung nicht ent nommen werden, die Inanspruchnahme des Rechts fü h- re ohne W eiteres zur Beendigung eines mit der Beklagten ggf. noch fortbest e- henden unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Zum anderen kann angesichts der Mitteilungen der Beklagten im Schreiben vom 9. Mai 2011 n icht davon ausg e- 35 36 37 - 12 - 2 AZR 495/12 - 13 - gangen werden, der Kläger sei schon vor dem Auslaufen seiner befristeten Ve r- träge tatsächlich in ein Dienstverhältnis zur Stadt die Beklagte offenbar selbst nicht anders. Sie beruft sich für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien nicht etwa auf die dem Kläger erteilte Rückkehrzusage. 3. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht dadurch am 3 0. Juni 2011 geendet, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Schließung nach § 153 SGB V erlosc hen und damit als Arbeitgeberin ipso iure weggefallen wäre. a) Wird eine Betriebskrankenkasse gem. § 153 SGB V geschlossen, ve r- liert sie ihre rechtliche Existenz als mit öffentlich - rechtlichen Befugnissen aus - gestatteter Sozialversicherungsträger iSv. § 4 Abs. 1, Abs. 2 SGB V (vgl. Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 2) . Deshalb enden s o- wohl die Mitgliedschaftsverhältnisse als auch die Ämter der Selbstverwaltung s- organe, etwa des Verwaltungsrats (vgl. Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 12; Krauskopf/Baier SGB V § 155 aaO; LPK - SGB V /Hänlein 4. Aufl. § 155 Rn. 4) . Dies führt jedoch nicht zum sofortigen Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit als solcher. Gem äß § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Betriebskrankenkasse v ielmehr als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. In diesem Rahmen ist sie uneingeschränkt handlungsfähig und kann beispielsweise, wenn dieser Zweck es verlangt , auch neue Arbeitsverhältnisse begründen (Becker/Kingreen/Mühlhausen aaO Rn. 13, 14; Hänlein aaO Rn. 5; Krauskopf/Baier aaO Rn. 5) . Erst mit vollständigem A b- schluss der Abwicklung geht sie endgültig unter (vgl. LPK - SGB V/Hänlein 4. Aufl. § 155 Rn. 2) . aa) Bereits der Wortlaut des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V macht deutlich, dass die Schließung der Betriebskrankenkasse nicht ihren sofortigen Untergang als Rechtssubjekt zur Folge hat. Die Vorschrift geht ersichtlich davon aus, dass es nach der Schließung noch der Abwicklung der Kasse bedarf. Sie fingiert zu diesem Zweck den Fortbes tand der juristischen Person und damit ihre Fähi g- keit, in diesem auf die Abwicklung beschränkten Rahmen weiterhin Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Offenkundig geht der Gesetzgeber davon aus, 38 39 40 - 13 - 2 AZR 495/12 - 14 - dass derjenige Rechtsträger, der die Abwicklungsaufgaben wahrnimmt, mit dem die Rede sein (vgl. Rolfs GuP 2013, 8 , 11; de ns . NZA 2013, 529, 532; Krauskopf/Baier SGB V § 155 Rn. 5) . Die Auffassung, es entstehe mit der Schließung der Betriebskrankenkasse eine eigenständige (Bohlen - Schöning KrV 2012, 101, 103; ähnlich Gutzeit NZS 2012, 361, 365) , ist mit dem Gese t- zeswortlaut ni cht vereinbar (so im Ergebnis auch Rolfs NZA 2013, 529, 533; Wolter FS Bepler S. 675, 680) . bb) Auch aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass der Gesetz - geber von einer Kontinuität und Identität der juristischen Person ausgegangen ist. Gem äß § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB V wickelt der bisherige Vorstand die G e- schäfte ab. Er bleibt dabei bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäfte im Amt. Die Aufsichtsbehörde bestellt gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 SGB V einen Ab - wicklungsvorstand nur, wenn der alte Vorstand nicht mehr tätig wird. cc) Der Fortbestand der juristischen Person für die Dauer ihrer Abwicklung entspricht zudem Sinn und Zweck von § 155 SGB V. Die Vorschrift soll die g e- ordnete Beendigung der bestehenden Rechtsbeziehungen und die Erfüllung offener Ver bindlichkeiten ermöglichen (Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9a) . Beides setzt voraus, dass die u r- sprüngliche juristische Person jedenfalls für diese Zwecke fortbesteht. Ander n- falls bedürfte es der Übertragung der verblie benen Rechtsverhältnisse auf e i- nen anderen Rechtsträger. Einen solchen Rechtsakt sieht das Gesetz nicht vor. dd) Die Entstehungsgeschichte von § 155 SGB V belegt ebenfalls, dass die Betriebskrankenkasse als juristische Person erst nach ihrer vollständigen Abwicklung erlischt. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Ge setzes zur Stru k- turreform im Gesundheitswesen (Gesundheits - Reformgesetz - GRG) vom 2 0. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) eingeführt. § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB V entspricht der Vorgängerregel ung in § 301 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RVO (vgl. BT - Drucks. 11/2237 S. 211) . Nach § 302 Abs. 1 RVO wiederum endeten die Vertragsverhältnisse der Angestellten, Ärzte und Zahnärzte drei, nach dem 41 42 43 - 14 - 2 AZR 495/12 - 15 - Einführungsgesetz zur RVO teilweise zwölf Monate nach Mitteilung d er bevo r- stehenden Schließung, frühestens aber im Zeitpunkt der tatsächlichen Schli e- ßung der Betriebskrankenkasse. Dementsprechend konnte die Beendigung der Vertragsverhältnisse ggf. auch erst nach der Schließung eintreten. Sie sollten bis zum Zeitpunkt ihr er Beendigung nach normalen Grundsätzen abgewickelt werden (Kühne Krankenversicherung 2. Aufl. § 302 RVO Nr. 2; Stier - Somlo Komm. zur RVO Bd . 1 § 302 Nr. 1) . Daraus folgt, dass jedenfalls der Gesetzg e- ber der RVO nicht davon ausgegangen ist, die Rechtspersö nlichkeit einer B e- triebskrankenkasse erlösche ipso iure im Zeitpunkt ihrer Schließung. Dafür, dass der Gesetzgeber des SGB V dies anders gesehen hätte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Im Übrigen bliebe andernfalls unerklärlich, warum es einer Reg e- lung wie der des § 164 Abs. 4 SGB V bedurfte. ee) Auch der zum Vergleich herangezogenen Vorschrift des § 49 Abs. 2 BGB - an die sich der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen zur A b- wicklung von Betriebskrankenkassen angelehnt hat (vgl. Peters in HandB KV Bd . 4 § 155 SGB V Rn. 4 unter Bezugnahme auf S. 194 der Begründung zu § 314 RVO) - ist nicht zu entnehmen, dass Arbeitsverhäl t- Durch § 49 Abs. 2 BGB wird die R echtsfähigkeit des Vereins nicht bezüglich bestehender Rechte, sondern allenfalls für den Erwerb neuer Rechte eing e- schränkt (BGH 2 2. März 2011 - IX ZR 373/98 - zu III 2 a aa der Gründe; Wolter FS Bepler S. 675, 680) . An die Pflichten aus gegenseitigen Vert rägen ist der Verein weiterhin so gebunden wie vor dem Eintritt in die Liquidation sphase . Die Kündbarkeit von Dauerschuldverhältnissen richtet sich in diesem Stadium nach allgemeinen Grundsätzen (MüK oB GB / Reuter 6. Aufl. § 49 Rn. 2 mwN; für die Beendigung v on Tarifverträgen bei Auflösung einer Tarifvertragspartei vgl. BAG 2 3. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 23, BAGE 125, 314 ) . ff) Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Betriebskrankenkassen pr i- vatrechtlicher Arbeitgeber, sondern auch für die Betriebskrankenkassen öffen t- lich - rechtlicher Verwaltungen ( § 156 SGB V) . Beide unterliegen denselben R e- geln. § 156 SGB V bestimmt, dass die § § 147 bis 155 Abs. 4 SGB V für Diens t- 44 45 - 15 - 2 AZR 495/12 - 16 - betriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder de r Gemeinden entsprechend e Anwendung finden . Es kann deshalb o f- fenbleiben, ob die Beklagte trotz ihrer Fusion mit den Betriebskrankenkassen Ba und Be noch die Betriebskrankenkasse einer öff entlich - rechtlichen Verwa l- tung - wie wohl ursprünglich - ist. gg) A us dem Umstand, dass das Amt des Datenschutzbeauftragten bei der Fusion von Krankenkassen endet (BAG 2 9. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn . 22 ff., BAGE 135, 327) , folgt nichts anderes. Das Amtsende beruht auf den Besonderheiten des Datenschutzrechts un d der Verpflichtung der aus der Fus i- f- tragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Im Übrigen führt die freiwi l- lige Vereinigung von Krankenkassen nicht etwa zu einer automati schen Bee n- digung der mit ihnen begründeten Rechtsverhältnisse. Gem äß § 144 Abs. 4 SGB V bestehen diese vielmehr mit der aus der Fusion hervorgegangenen Kasse fort (vgl. BAG 2 9. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 25, BAGE 135, 327; BSG 2. Dezember 2004 - B 12 KR 23/04 R - zu 2 a der Gründe; jurisPK - SGB V/Koch 2. Aufl. § 144 Rn. 28) . b) § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V gehört iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB V (Becker/Kingreen/Mühlhausen SGB V 3. Aufl. § 155 Rn. 13; Hauck/Noftz/Engelhard SGB V Bd. 4 K § 155 Rn. 9) . Bei den Arbeitsverhältnissen der betroffenen Mitarbeiter handelt es sich um - privatrechtliche - Rechtsbe ziehungen, deren ordnungsgemäßer Beendigung oder Überleitung die Vorschrift dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Arbeitnehmer für die Durchführung der Abwicklungsarbeiten benötigt wird oder nicht (aA Gutzeit NZS 2012, 361, 365) . Bei den R egelungen in § 301, § 302 Abs. 1 RVO ging der Gesetzgeber davon aus, dass ggf. sämtl i- che Arbeitsverhältnisse über den Zeitpunkt der Schließung hinaus fortbestä n- den. § 301 RVO war nicht auf die Vertragsverhältnisse von Mitarbeitern b e- schränkt, die für die A bwicklung benötigt wurden. Dass der Gesetzgeber des SGB V eine solche Differenzierung hätte einführen wollen, ist nicht erkennbar. 46 47 - 16 - 2 AZR 495/12 - 17 - 4. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht mit Ablauf des 3 0. Juni 2011 kraft Gesetzes nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V geendet. Es war zum Schließungszeitpunkt gem. § 20 Abs. 1 MTV ordentlich nicht mehr kündbar. Bei sachgerechtem Verständnis der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 3, Abs. 4 SGB V hätte es deshalb allenfalls bei Ablehnu ng eines den Vorgaben des § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V genügenden Angebots geendet. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die B e- klagte hat nicht ausreichend dargetan, dass dem Kläger ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden wäre. Das geht zu ihren Lasten. a) Die Abwicklung der Geschäfte einer von der Aufsichtsbehörde g e- schlossenen Betriebskrankenkasse richtet sich nach § 155 SGB V. Gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V gilt - jedenfalls nach Schließung einer iSv. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Betriebsfremde geöffneten Betriebskrankenka s- se - § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V entsprechend. Allerdings gilt § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Da der Kläger zu di esem Personenkreis zählt, kommt es im Streitfall auf die gesetzliche Einschränkung nicht an. b) Nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten von Innungskrankenkassen, die nicht nach Abs. 3 der Regelung untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung der Kasse. Vertragsgemäße Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, bleiben nach § 164 Abs. 4 Satz 2 SGB V unberührt. aa) Gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 SGB V sind die Dienst ordnungsangestel l- ten verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachg e- wiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innung s- krankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeit en der Angestellten steht. bb) Den übrigen Beschäftigten ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskra n- 48 49 50 51 52 - 17 - 2 AZR 495/12 - 18 - kenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer F ä- higkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. cc) In § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist bestimmt, dass jede Innungskranken - kasse verpflichtet ist, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen. c) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Schließung der Kasse tritt nur ein, wenn den Bet roffenen bei dem Landesverband der Betriebskranke n- kassen oder einer Betriebskrankenkasse eine Stellung angeboten wurde, die den Vorgaben des § 164 Abs. 3 SGB V genügt, und sie ein solches Angebot abgelehnt haben. Nur in einem solchen Fall sind sie iSv. § 1 64 Abs. 4 Satz 1 SGB aa) Im Schrifttum werden die Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB V insoweit uneinheitlich interpretiert. (1) Zum Teil wird angenommen, das Arbeitsverhältnis ende, wenn eine Weiterbeschäftigung tatsächlich nicht erfolge. Die Vorschrift unterscheide nicht danach, ob und aus welchen Gründen es an einer Anschlussbeschäftigung fe h- le. Sie knüpfe lediglich an dieses Faktum an (Engelh ard in Hauck/Noftz SGB V Bd. 4 K § 164 Rn. 36, 37; Peters in HandB KV Bd . 2 § 164 SGB V Rn. 12; Grau/Sittard KrV 2012, 6, 8; wohl auch Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87; Hänlein in LPK - SGB V 4. Aufl. § 164 Rn. 9) . (2) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, den Beschäftigten müsse e r- folglos eine zumutbare Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V angeboten worden sein, um die Folge einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V auszulösen. Das Arbeitsverhältnis ende allenfalls bei Ablehnung der Weiterbeschäftigung auf einer solchen Stelle (Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; Rolfs GuP 2013, 8, 9; ders. NZA 2013, 529, 53 54 55 56 57 - 18 - 2 AZR 495/12 - 19 - 531; Wolter FS Bepler S. 675, 677; Dalichau SGB V Bd. 3 § 155 S. 21; ders. SGB V Bd. 3 § 164 S. 11; Székely in Brall/Kerschbaumer/Scheer/Westermann § § 146a, 153, 155, 163, 164, 170, 171 SGB V Rn. 10; wohl auch Krauskopf/Baier SozKV Bd . 2 § 164 SGB V Rn. 22) . bb) Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. (1) Der Wortlaut des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist für die zu beantworte n- de Frage allerdings wenig ergiebig . Dass die Vertragsverhältnisse der Beschä f- § 164 Abs. 3 SGB V untergebra der Schließung der Kasse enden, lässt offen, ob nur die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten enden sollen, denen ein Angebot iSv. § 164 Abs. 3 SGB V erfol g- los unterbreitet worden ist, oder auch die derjenigen, die ein solches Ange bot nicht erhalten haben. Es ist sprachlich nicht ausgeschlossen, einen Beschäfti g- n- gung gar nicht oder nicht zumutbar angeboten wurde. Der Wortsinn gibt beides her (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 677) . (2) Schon der systematische Zusammenhang von Absatz 3 und Absatz 4 des § 164 SGB V spricht aber dafür, dass eine Beendigung der Arbeitsverhäl t- nisse aufgrund Gesetzes nur dann eintreten soll, wenn dem Beschäftigten z u- vor eine zumutbare anderweitige Stellung erfolglos angeboten worden ist. (a) § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V nimmt auf Abs atz 3 der Vorschrift Bezug. Die Regelungen stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Nur die Ve r- trags - Absatz 3 unterg e- (b) § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V verpflichtet alle Kassen, entsprechend der Satz des Gesetzes findet sich dabei kein Anhaltspunkt für die Annahme, es könnten sich einzelne Kassen unter bestimmten Voraussetzungen weigern, Personal - überst ei ge dies auch ihren Bedarf - aufzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning 58 59 60 61 62 - 19 - 2 AZR 495/12 - 20 - KrV 2011, 85, 87 mwN) . Die Gesetzesbegründung spricht für das Gegenteil . Mit § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V sollte der Verteilungsmodus für Weiterbeschäft i- gungsangebote unter den Kassen geregelt werden. Wegen des zunehmenden Wettbewerbs auch zwischen Krankenkassen derselben Kassenart könne nicht davon ausgegangen werden, dass dies e über ein ausreichendes Selbstorgan i- sationspotential verfügten, um den Beschäftigten einer behördlich geschloss e- nen Kasse Arbeitsplatzangebote in ausreichender Zahl zukommen zu lassen (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . Der Gesetzgeber hat folglich die mögliche Ü be r- forderung einzelner Kassen durchaus erkannt und berücksichtigt (vgl. Mühlha u- sen in Becker/Kingreen SGB V 3. Aufl. § 164 Rn. 15; Klimpe - Auerbach SozSich 2011, 270, 272; Koch in jurisPK - SGB V 2. Aufl. § 164 Rn. 15; wohl auch Baier in Krauskopf/Baier SGB V § 164 Rn. 20) . Gleichwohl hat er in § 164 Abs. 3 Satz 4 SGB V eine Verpflichtung zur Angebotsabgabe vorgesehen. Für die Annahme, die Verpflichtung könne w e- gen Überforderung einzelner Kassen entfallen - wenn auch mit der Folge, dass an ihre Stelle ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch des b e- troffenen Beschäftigten trete (vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 8) - ist angesichts dessen kein Raum (so auch Wolter FS Bepler S. 675, 681) . Zur Wahrung ihrer Wirtschaftlichkeit bleibt den Kassen nur die Möglichkeit, nach einer Persona l- übernahme ggf. Anpassungsmaßnahmen mit den Mitteln des Vertrags - und des Kündigungsrechts vorzunehmen (vgl. Bohlen - Schöning KrV 2011, 85, 87) . (c) Ist danach jedem Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ordentlich unkündbar ist, zwingend ein zumutbares Anstellungsa ngebot zu unterbreiten, spricht dies angesichts der Verknüpfung zwischen Abs. 3 und Abs. 4 des § 164 SGB unterg e- war bekommen, aber abgelehnt ang e- sichts des Angebotszwangs typischerweise nur kommen, wenn diese sich we i- gern, untergebracht zu werden . (3) Die Richtigkeit dieses Verständnisses folgt ferner aus Sinn und Zweck der Regelungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V. 63 64 - 20 - 2 AZR 495/12 - 21 - (a) Die Bestimmungen in § 164 Abs. 2 bis 4 SGB V (vormals § 173 Abs. 2 bis 4 SGB V idF des GRG vom 2 0. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) tragen nach dem Willen des Gesetzgebers den Interessen des von der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse betroffenen Personals Rechnung. Es soll eine Übernahme der Beschäftigten zu denselben oder mindestens gleic h- wertig en Bedingungen erfolgen. Nur in Fällen, in denen eine Weiterbeschäft i- gung nicht möglich ist, sollen die Vertragsverhältnisse enden (vgl. die Begrü n- dung zu § 173 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs, BT - Drucks. 11/2237 S. 212) mit Blick auf die nach § 164 Abs. 3 Satz 3 (vormals § 173 Abs. 3 Satz 3) SGB V bestehende Angebotsverpflichtung aber nur, wenn der Beschäftigte eine entsprechende Offerte ausgeschlagen hat. (b) Diesen Gedanken hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisat i- onsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - OrgWG) im Jahr 2008 aufgegriffen. Durch die entsprechende Anwendung von § 1 64 Abs. 2 bis 4 SGB V sollten auch im Bereich der Betriebskrankenkassen die Beschäftigungs - ansprüche der Dienstordnungsangestellten - die es bei diesen Kassen alle r- dings gar nicht gibt - und die der übrigen Beschäftigten in unkündbarer Stellung insofern ge sichert werden, als ihnen bei den anderen Betriebskrankenkassen eine ihrer bisherigen Stellung entsprechende Stelle anzubieten ist - so wie dies neben den Innungs - auch für die Ortskrankenkassen und generell als Folge von kassenarten - übergreifenden Fusione n in § 171a SGB V bereits geregelt war (BT - Drucks. 16/9559 S. 19) . Von einer Sicherung der Ansprüche schwerlich die Rede sein, wenn auch ohne Erfüllung dieser Verpflichtung aus § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V die Arbeitsverhältnisse im Schließungszeitpu nkt nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V endeten. (c) Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl alle Vertragsverhältnisse unabhängig von einer Erfüllung des Unte r- bringungsanspruchs im Zeitpunkt der Schließung auslaufen sollten, etwa um der behördlich geschlossenen Kasse Planungssicherheit in der Abwicklung s- phase zu geben oder die Leistungsfähigkeit des Kassenverbunds nicht zu g e- 65 66 67 - 21 - 2 AZR 495/12 - 22 - fährden (ebenso Rolfs GuP 2013, 8, 9 f., 12 und NZA 2013, 529, 531; aA Grau/ Sittard KrV 2012, 6, 19; Gutzeit NZS 2012, 361, 366 und NZS 2012, 410, 413 f.) . Bei einem solchen Regelungsziel bliebe überdies unklar, warum § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V überhaupt darauf abstellt, ob die Beschäftigten e- i- gung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungszeitpunkt vorzusehen. Im Übr i- gen wäre die Leistungsfähigkeit der Kassen angesichts der Haftungsregelungen in § 155 Abs. 4 SGB V a uch dann betroffen, wenn den Arbeitnehmern - wie im Schrifttum vorgeschlagen - bei Nichterfüllung der Pflicht zur Abgabe eines z u- mutbaren Angebots Schadenersatzansprüche zuzubilligen wären. Der Einwand, wenn der Gesetzgeber die Unterbreitung eines Angebots vorausgesetzt hätte, hätte er sprachlich ebenso leicht eine Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf diejenigen Arbeitnehmer beschränken können, die ein zumutbares Stellena n- gebot nicht annähmen, trägt demgegenüber nicht. Die Formulierung in § 164 Abs. 4 Sat z 1 SGB V soll ersichtlich beide Alternativen des Unterbringungsve r- fahrens nach § 164 Abs. 3 SGB d- - die diese anzunehmen verpflichtet sind - nach den Sätzen 1 und 2 der Bestimmung und Satz 3. Auf die erste Alternative passt aber die hypothetische Formulierung nicht. (d) Die andere Lesart von § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist auch nicht de s- halb geboten, weil der Gesetzgeber die Anregung des BKK - Bundesverbands in dessen Stellungnahme zum GKV - OrgWG nicht aufgegriffen hat, die Regelung eben dahin zu fassen, dass die Beendigung nur eintrete, wenn eine Beschäft i- gung nach § 164 Abs. 3 SGB V abgelehnt werde (Ausschus s- drucks. 16(14)0410(30) vom 1 7. September 2008 S. 3) . Nach dem eigenen B e- kunden des Verbands sollte dies lediglich der Klarstellung dienen , nicht aber eine sachliche Änderung der gesetzlichen Bestimmung bewirken. (e) Die Verpflichtung zur Unterbringung ist zudem Ausdruck des Umstands, dass die Schließung bei kassenübergreifender Betrachtung nicht zum Wegfall 68 69 - 22 - 2 AZR 495/12 - 23 - des Beschäftigungsbedarfs führt. Die Versicherungsverträge der bei der g e- schlossenen Kasse versicherten Personen i- chen Krankenkassen weiterhin verwaltet werden. Dementsprechend sieht das Gesetz auch für andere Fälle von Strukturänderungen im Kassenwesen una b- dingbare Verpflichtungen zur Übernahme des Personals vor, so bei freiwilligen Ve reinigungen von Kassen in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V, bei Ablehnung der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in § 147 Abs. 2 Satz 4 ff. SGB V und bei der Umwandlung der Bundesverbände in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in § § 212, 213 SGB V. (4) Mög liche praktische Schwierigkeiten bei der Durchführung des Verfa h- rens zur Unterbringung der Beschäftigten nach § 164 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 SGB V sind nicht geeignet, das Ergebnis der Auslegung, die Beendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V setze die Unterbr eitung eines zumutbaren Stelle n- angebots voraus, in F rage zu stellen. Sie bestehen unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen die Beendigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eintritt, will man nicht annehmen, dass Abs. 3 Satz 3 und 4 der Bestimmung gar nicht praktisch beachtet werden muss. Zudem hat es die Aufsichtsbehörde bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam werden soll, nach § 153 Satz 2 SGB (B ohlen - Schöning KrV 2011, 85 , 87) des Unterbringungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Durch § 172 SGB V ist ferner sichergestellt, dass der zuständige La n- desverband von der drohenden Schließung Kenntnis erlangt. Er kann damit rechtzeitig geeignete Vorkehrungen mit Blick auf die Verpflichtungen aus § 164 Abs. 3 SGB V treffen. Im Übrigen wäre auch der - von der Beklagten favorisie r- te - Weg, bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Unterbreitung von Stellena n- geboten zwar die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, aber zugleich die En t- stehung von Schaden ersatzansprüchen anzunehmen, mit ähnlichen Schwieri g- keiten verbunden. So wäre insbesondere fraglich, gegen wen sich der Anspruch richten soll und wie sich ein Schaden bemisst. Die damit verbundenen Risiken müsste der Arb eitnehmer tragen, obwohl nach dem Willen des Gesetzgebers 70 - 23 - 2 AZR 495/12 - 24 - (5) Angesichts dessen kann offenbleiben, ob nicht mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung in jedem Fall zu dem Ergebnis kommen müss t e, dass nach § 155 Abs. 4 Satz 9 iVm. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Beendigung der ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisse von Kassenbeschäftigten nur eintreten soll, wenn diese ein iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zumutbares Angebot zur Weiterbeschäftigung bei einer anderen Kasse oder beim zuständigen Landesverband abgelehnt haben (vgl. dazu Boemke jurisPR - ArbR 38/2012 Anm. 2; de n s. jurisPR - ArbR 25/2012 Anm. 4) . d) Dem Kläger wurde ein zumutbares Angebot iSv. § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V vor Schließung der Beklagten nicht unterbreitet. Es kann deshalb dahin - stehen, ob die gesetzliche Anordnung der Beendigung von ordentlich unkün d- baren Arbeitsverhältnissen der Kassenbeschäftigten jedenfalls in solchen Fällen verfassu ngs gemäß ist, in denen diese ein zumutbares Angebot nicht ang e- nommen haben (dazu Rolfs GuP 2013, 8, 10; ders. NZA 2013, 529, 531, 534 ; Wolter FS Bepler S. 675, 686; Gutzeit NZS 2012, 410, 414: zur generellen Verfassung skonformität der Reg e- lungen in § 155 Abs. 4 Satz 9, § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V) . Zwar wurde dem Kläger ein Stellenangebot der SBK He unterbreitet. Die angebotene Beschäft i- gung war ihm aber unter Berücksichtigung seiner bisherigen Dienststellung und Fähigkei ten nicht zumutbar. aa) Das Gesetz legt außer der Anknüpfung an die bisherige Dienststellung und die Fähigkeiten des Beschäftigten keine weiteren Kriterien für die Bewe r- tung fest, wann eine Stellung den Vorgaben des § 16 4 Abs. 3 Satz 3 SGB V genügt. Nach der Gesetzes begründung (vgl. BT - Drucks. 11/2237 S. 212) sind grundsätzlich solche Angebote im Sinne der Vorschrift zumutbar, die eine Übernahme des Arbeitnehmers durch den Landesverband oder eine andere eichwertigen Bedi n- D wird nicht weiter konkret i- siert. bb) Die Zumutbarkeit eines Stellenangebots kann deshalb nur anhand e i- nes - am Gesetzeszweck orientierten - Gesamtvergleichs der bisherigen und 71 72 73 74 - 24 - 2 AZR 495/12 - 25 - Kriterien, nicht die subjektive Einschätzung des Landesverbands oder der das Angebot unterbreitenden anderen Betriebskrankenkasse. Wie § 16 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V für die Dienstordnungsangestellten verdeutlicht, bildet der Wert der Arbeitsleistung, der sich insbesondere in der Vergütung niederschlägt, ein wesentliches Vergleichskriterium (vgl. BAG 2 3. August 1995 - 5 AZR 942/93 - zu III 1 b aa der Gründe, BAGE 80, 343) . Vergütungsunterschiede zwischen bisher ausgeübter und angebotener Tätigkeit sind deshalb auch im Rahmen von § 16 4 Abs. 3 Satz 3 SGB V abwägungsrelevant (vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 7) . Erhält der Arbeitnehmer ein Tarifgehalt, ist im Regelfall dav on auszugehen, dass die Zuweisung einer Tätigkeit, die zu einer Eingruppierung in die gleiche Vergütungsgruppe desselben Tarifvertrags führt, dem Gleichwerti g- keitsgebot entspricht. Umgekehrt muss ein Angebot nicht schon dann unzumu t- bar sein , wenn es überha upt zu Vergütungsdifferenzen kommt. Solche Unte r- schiede können sich aus einer Abweichung der in der aufnehmenden Kasse geltenden Tarifkonditionen ergeben, ohne dass hierdurch die Gleichwertigkeit der Tätigkeit zwingend in Frage ge stellt würde. Weil Beschäf tigten in unkündb a- ren Arbeitsverhältnissen allerdings finanzielle Einbußen - anders als den Dienstordnungsangestellten nach § 16 4 Abs. 3 Satz 2 SGB V - nicht auszugle i- chen sind, können erhebliche Vergütungsunterschiede die Unzumutbarkeit des Stellenangebot s begründen (Grau/Sittard aaO; siehe auch Rolfs GuP 2013, 8, 10, der finanzielle Einbußen bis zu einer Gehaltsstufe für zumutbar hält ) . In j e- dem Fall ist - wie die Regelung in § 164 Abs. 3 Satz 1 SGB V verdeutlicht - die Grenze des Zumutbaren überschritten, wenn die angebotene Stellung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Fähigkeiten des Angestellten steht (Baier in Krauskopf/Baier SGB V § 164 Rn. 20; Mühlhausen in Becker/Kingreen SGB V 3. Aufl . § 164 Rn. 15) . cc) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Unzumutba r- keit der dem Kläger angetragenen Weiterbeschäftigung werde bereits durch die Vergütungsdifferenz zwischen bisheriger und angebotener Tätigkeit indiziert, revisionsrecht lich nicht zu beanst anden. Es kann deshalb offen bleiben, ob ggf. auch eine erhebliche räumliche Verlagerung des Tätigkeitsorts die Unzumu t- 75 - 25 - 2 AZR 495/12 - 26 - barkeit des Stellenangebots bedingen kann und welche Auswirkungen es hat, wenn die Mitteilung des Landesverbands - wie im Streitfall - nicht deutlich macht, dass der soziale Besitzstand des Arbeitnehmers bestehen bleiben soll (zur Problematik vgl. Grau/Sittard KrV 2012, 6, 7; Peters in HandB KV Bd . 4 § 164 SGB V Rn. 10; Boemke jurisPR - ArbR 25/2012 Anm . 4) . (1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hätte der Kläger bei Annahme des ihm unterbreiteten Angebots rund 2.400,00 Euro brutto monatlich weniger verdient als im unbefristeten Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten. Der Unterschied beträgt etwas mehr als 2/5 seines bisherigen Gehalts. Dies spricht bereits für sich genommen für die Unzumu t- barkeit der Offerte. Das gilt umso mehr, als die Gehaltsdifferenz auf der Basis der aktuellen Grundvergütungstabelle der Tarifgemeinsch aft BKK - Verbände den Unterschiedsbetrag sogar zwischen zwei Vergütungsgruppen - gleich we l- cher tariflichen G ruppen und Gehaltsstufen - übersteigen dürfte. (2) Die Beklagte hat nicht dargetan, dass die dem Kläger angetragene Ste l- lung trotz der erheblichen Gehaltseinbuße zumutbar gewesen wäre . Da sie die Darlegungs - und Beweislast für die Zumutbarkeit des Stellenangebots trägt (so auch BAG 2 1. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn . 73 f. ) , geht dies zu ihren Lasten. (3) Der in dem Schreiben des Landesverbands vom 1 3. Mai 2011 enthalt e- ne Hinweis auf eine Stellenbörse genügt den Vorgaben des § 16 4 Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht. Die Regelung stellt auf personalisierte, inhaltlich bestimmte und annahmefähige Angebote ab. Das trifft auf im Intranet bekannt gegebene B e- schäftigungsmöglichkeiten nicht zu. Abgesehen davon hat die Beklagte nicht behauptet, dort sei eine anderweitige, für den Kläger zumutbare Stellung ang e- boten worden. (4) Auf die befristete Weiterbeschäftigung de s Kläger s kommt es nicht an. Eine solche Beschäftigung genügt n icht den Anforderungen des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V. Ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift liegt auch nicht in dem 76 77 78 79 - 26 - 2 AZR 495/12 - 27 - Hinweis der Beklagten, der Kläger könne von s einem Rückkehrrecht zur Stadt H G ebrauch machen. Die Regelungen in § 164 Abs. 3 SGB V zielen nicht auf eine Weiterbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als einer gesetzlichen Krankenkasse. 5. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat weder aufgrund der außero r- dentlichen Kündigung vom 1 9. Mai 2011 mit Wirkung zum 3 0. Juni 2011 noch aufgrund der zeitgleich erklärten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist bis zum 3 1. st möglichen a) Eine außerordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen ist gegen - über einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer grundsätzlich unwirksam. Sie setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäft i- gungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 2 4. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22 mwN) . Ist die Möglichkeit zur ordentl i- chen Kündigung - wie im Streitfall - ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber aber berechtigt sein, eine außerordentliche Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erklären, wenn er den Arbe i t- nehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für e r- hebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende A r- beitsleistung gegenüberstünde (BAG 2 4. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22; 1 8. März 2010 - 2 AZR 337/08 - R n. 17) . b) Danach liegt hier ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB iVm. § 20 Abs. 1 MTV nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe im Kündigungszeitpunkt nicht von einem Wegfall des Beschäftigungsb e- darfs für den Kläger ausge hen dürfen. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge habe noch Abwicklungsbedarf bestanden. Selbst wenn sich der Beschäftigungsb e- darf insgesamt verringert habe n sollte , sei die Kündigung sozial ungerechtfe r- tigt. Es fehle an jeglichen Ausführungen der Beklagten zu einer dann gebotenen sozialen Auswahl. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auf 80 81 82 - 27 - 2 AZR 495/12 der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen liegen nicht einmal die Voraussetzungen vor, unter denen eine ordentliche Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 KSchG als sozial gerechtfertigt angesehen we r- den könnte. Umso weniger kann eine außerordentliche Kündigung - selbst bei Einhaltung einer Auslauffrist - Bestand haben. D. Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen. Kreft Rinck Berger Bartz Grimberg 83
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