Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. Mai 2019 Zweiter Senat - 2 AZR 574/18 - ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 I. Arbeitsgericht Iserlohn Urteil vom 9. Mai 2018 - 1 Ca 194/18 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 11. Oktober 2018 - Sa 565/18 - Entscheidungsstichworte : Berufungsbegründung - neue Angriffs - und Verteidigungsmittel : Begründet der Berufungskläger seine Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs - oder Verteidigungsmitteln , hat er diese zu bezeichnen und grundsätzlich darzulegen, warum sie das angefochtene Urteil im Ergebnis in f rage stellen sollen. ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 574/18 17 Sa 565/18 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Mai 2019 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskläger in und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den - 2 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlünder sowie die ehrenamtlichen Ric h- ter Gans und Falke für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2018 - 17 Sa 565/18 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- g ung der Beklagten. Der Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. Januar 2018 aus personenbedingten Gründen zum 31. August 2018. Hie r- gegen hat der Kläger rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben und zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentl i- che Kündigung der Beklagten vom 25. Januar 2018, zugegangen am 26. Januar 2018, aufgelöst worden ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art, Dauer sowie Führung und Leistung erstreckt, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Kündigungsschutzverfahren s als Mitarbeiter in der Oberflächenbearbeitung (Galvanik) zu sonst gleichbleibenden Arbeitsbedingungen we i- terzubeschäftigen. 1 2 - 3 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 4 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die aus schließlich auf neues Tatsach en vorbringen gestützte Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgt diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung genügt den g e- setzlichen Anforderungen (§ 520 Abs. 3 ZPO) . Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, die B e- klagte habe ihre Berufung nicht ordnun gsgemäß begründet. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG gelten für das Verfahren vor den La n- desarbeitsgerichten, soweit das Arb eitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Z ivilprozessordnung über die Berufung entsprechend. Nach § 520 Abs. 1 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 ArbGG muss der Berufungskläger die Ber u- fung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründen. Von der Bezugna h- me in § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG s ind grundsätzlich auch die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO bestimmten Anforderungen an die Ber ufungsbegründung umfasst. Nach der vorgenannten Vorschrift muss diese - neben den Berufungsanträgen (Nr. 1) - die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (Nr. 2) , die Be zeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vol l- ständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (Nr. 3) oder die Bezeichnung 3 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 5 - der neuen Angriffs - und Verteid igungsmittel sowie der Tatsachen, auf g rund d e- rer die neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuz u- lassen sind (Nr. 4) , enthalten. 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Berufungsbegründung der Beklagten, die ihr Rechtsmittel au sschließlich auf neues Tatsach en vorbringen gestützt hat, genüge nicht den in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO b e- stimmten Anforderungen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revis i- on erhebt insoweit keine Rüge. 3. Das Berufungsgericht hat a ber die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG für die Begründung einer Berufung geltenden Anforderungen verkannt. Die Beklagte musste keinen Vortrag zu den Tats a- chen halten, die eine Zulassung ihres in der Berufungsbegründung enthaltenen Vor bringen s begründen könnten. a) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO in der dort normierten Form im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren keine Anwendung findet. aa) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ) . Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Berufungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde legen, soweit nicht konkrete A n- haltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der en tscheidung s- erheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 47/16 - Rn. 60, BAGE 159, 250) . Für die Berücksichtigung von neuen Angriffs - und Verteidigungsmitteln gilt § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dan ach hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und En t- scheidung neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. 8 9 10 11 - 5 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 6 - bb) Im zivilgerichtlichen Berufungsverfahren bestimmt sich die Berücksic h- tigung neuer Angriffs - und Verteidigung smittel nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Diese sind nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich g e- halten worden ist (Nr. 1) , infolge eines Verfahrensmangels im ersten R echtszug nicht geltend gemacht wurden (Nr. 2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (Nr. 3) . Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen ve r- langen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs - und Verteidigung s- mittel ergibt (§ 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO) . cc) Für das Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten gilt § 531 Abs. 2 ZPO hingegen nicht. Vielmehr enthält § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG eine eige nständige und in sich abgeschlossene Regelung über die Zulässigkeit von neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel n, die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG die zivilprozessuale Präklusionsvorschrift verdrängt ( vgl. BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 74; 2 5. April 2007 - 6 AZR 436/05 - Rn. 20, BAGE 122, 190) . Im Gegensatz zu den für den Zivilprozess geltenden Vo r- schriften sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren neue Angriffs - und Verteid i- gungsmittel im zweiten Rechtszug grundsätzlich zu berücksichtigen und n ur unter den in § 67 Abs. 1 bis Abs. 4 ArbGG normierten Voraussetzungen ausg e- schlossen. b) Aufgrund der Verdrängung von § 531 ZPO durch § 67 ArbGG findet § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren in der dort normierten Form keine Anwendung. Die in dessen Halbs . 2 bestimmte Anforde rung, wonach der Berufungskläger nicht nur die neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel, sondern auch die Tatsachen, auf g rund derer diese zuz u- lassen sind, vorzutragen hat, gilt nicht für das Berufung sverfahren vor den La n- desarbeitsgerichten. D a s folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Nach dieser Norm verdrängen nicht nur die spezielleren arbeitsgerichtlichen Regelungen diejenigen der Z ivilprozessordnung . Die Norm bewirkt gleichermaßen eine nwendung der zivilprozessualen Regelungen des Berufungsve r- 12 13 14 - 6 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 7 - fahrens, wenn deren Voraussetzungen - wie vorliegend - wegen der unte r- schiedlichen Regelung der Präklusionsvorschriften weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden können. Wird die Berufung ganz oder tei l- weise auf neue Angriffs - oder Verteidigungsmittel gestützt, muss der Ber u- fungskläger entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der Ber u- fungsbegründung keinen Vortrag zur Zulässigkeit des neuen Vorbringens ha l- ten. aa ) Nach § 529 A bs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO ist die Berücksichtigung von neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel n im zivilgerichtlichen Berufungsverfa h- ren nur zulässig, wenn (a) der Berufungskläger in der Berufungsbegründung die Tatsachen bezeichnet, auf g rund derer sein e neuen Angriffs - und Verteid i- gungsmittel zuzulassen seien, er (b) ggf. die die Zulassung des neuen Vorbri n- gens tragenden Tatsachen glaubhaft macht und (c) das Gericht nach der in § 294 ZPO vorgesehenen Beweisführung davon überzeugt ist, dass die ang e- führt en und glaubhaft gemachten Tatsachen vorliegen. Das Erfordernis, w o- nach dem Berufungskläger für die unter (a) und (b) bezeichneten Punkte die entsprechenden Darlegungen obliegen, ist nach der Regelungssystematik der Z ivilprozessordnung über die Präklusion von neuen Angriffs - und Verteid i- gungsmitteln sachgerecht und konsequent. Anders als das Berufungsgericht verfügt der Berufungskläger über die Kenntnis der Tatsachen, aus denen er die Zulässigkeit der neuen Angriffs - oder Verteidigungsm ittel herleiten will. Diese können von ihm daher in der Berufungsbegründung benannt und ggf. glaubhaft gemacht werden. bb ) Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren kann der Berufungskläger hingegen in der Berufungsbegründung keinen Vortrag zur Zulässigkeit der von ihm neu vorgebrachten Angriffs - oder Verteidigungsmittel halten. ( 1 ) Voraussetzung für die Zurückweisung von ne uen Angriffs - und Verteid i- gungsmitteln nach § 67 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG ist die Verzögerung des Rechtsstreits. Eine solche liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des ve r- späteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (BGH 15 16 17 - 7 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 8 - 3. Jul i 2012 - VI ZR 120/11 - Rn. 11) , wobei die zeitliche Verschiebung der B e- endigung nicht ganz unerheblich sein darf (BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 362/97 - zu II 2 e der Gründe) . Die Gestaltung des Verfahrensablaufs und die Anbera u- mung eines Verhandlungstermins o der eines nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO gleichgestellten Beratungs - und Verkündungstermins obliegen allein dem Ber u- fungsgericht. Selbst bei einem Bestreiten der neuen Angriffs - und Verteid i- gungsmittel durch die andere Partei bleibt es Aufgabe des Gerichts, von sich aus und ohne einen darauf bezogenen Antrag der jeweiligen Partei eine Verz ö- gerung so weit wie möglich durch prozessleitende Maßnahmen zu vermeiden (vgl. BAG 23. November 1988 - 4 AZR 393/88 - BAGE 60, 174) . ( 2 ) Die Beurteilung der Verzögerung iS v. § 67 Abs. 2 und Abs. 3 ArbGG ist danach - anders als im zivilprozessualen Berufungsverfahren - nicht vom Vo r- liegen von Tatsachen abhängig, die vom Berufungskläger vor ge tragen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO) und ggf. nach § 531 Abs. 2 Satz 2 ZPO glaubhaft gemacht werden müssen (vgl. Ulrici jurisPR - ArbR 3/2015 Anm. 2) . § 67 Abs. 2 Satz 2 ArbGG sieht lediglich vor, dass auf Verlangen des Lande s- glaubhaft zu machen ist. Hing egen besteht eine solche Pflicht nicht für das und Verzögerung. Diese Beurteilung stellt das Gesetz vielmehr in die freie Überzeugung des Berufungsgerichts, das eine Prognoseentschei dung zu tre f- fen und dabei einen weiten Spielraum hat, der zugunsten der verspätet vortr a- genden Partei auszunutzen ist (vgl. MüKoZPO/Prütting 5. Aufl. § 296 Rn. 175) . Dem Berufungskläger können bei der Begründung seines Rechtsmit tels - ebenso wie dem Berufu ngsbeklagten bei der Berufungsbeantwortung - auch keine vorsorglichen Ausführungen zu einem Entschuldigungsgrund iSv. § 67 Abs. 2 ArbGG abverlangt werden. Auf diesen kommt es erst dann an, wenn der Eintritt einer Verzögerung feststeht. Bis dahin könnten be ide Parteien über die Terminlage des Berufungsgerichts nur spekulieren oder versuchen, sämtliche aus ihrer Sicht bestehenden Umstände auszuschließen, aufgrund derer bei e i- nem (möglichen) Bestreiten ihres Vortrags durch die andere Partei trotz aller 18 - 8 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 9 - geboten en prozessleitenden gerichtlichen Maßnahmen ausnahmsweise doch eine Verzögerung eintreten könnte. Solche Anforderungen wären daher eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zu dem vom Arbeitsgerichtsgesetz eröffneten Instanzenzu g (für die Zivilprozessordnung vgl. BGH 9. Oktober 2014 - V ZB 225/12 - Rn. 5) . Überdies wäre es aus Gleic h- heitsgesichtspunkten kaum zu rechtfertigen, wenn beim Berufungskläger allein der fehlende Vortrag zu einer für ihn nicht absehbaren Verzögerung des R echtsstreits zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führte, während der Ber u- fungsbeklagte zunächst den Eintritt der Verzögerung abwarten dürfte und erst dann seinen Entschuldigungsgrund darlegen und ggf. glaubhaft machen müs s- te. § 67 Abs. 3 ArbGG verlangt der betreffenden Partei ebenfalls nicht die Da r- legung und Glaubhaftmachung von Tatsachen ab, aus denen folgen soll, dass sie Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterla s- Gericht positiv fes t- zustellen (zu § 296 Abs. 2 ZPO vgl. BGH 2. September 2013 - VII ZR 242/12 - Rn. 1 3 ) . c) Der Dispens von Darlegungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO bedeutet nicht, dass der Berufungs kläger keine Mindestanforderungen an die Begründung seines Rechtsmittels zu erfüllen hätte, wenn er es ausschlie ß- lich auf neue Angriffs - und Verteidigungsmittel stützt. Zwar muss er sich dann nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl . BGH 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - Rn. 8) . Jedoch hat er die neuen Angriffs - und Verteidigungsmittel zu bezeichnen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 1 ZPO) und grundsätzlich dar zu legen, warum diese das angefochtene Urteil im Erge b- nis in f rage stellen so llen (vgl. Musielak/Voit/Ball ZPO 1 6 . Aufl. § 520 Rn. 37) . Die Entscheidungserheblichkeit braucht allerdings ausnahmsweise nicht g e- sondert darget an zu werden, wenn sie sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil und den Ausführungen in der Berufungsbegrü ndung ergibt (vgl. BGH 10. März 2015 - VI ZB 28/14 - Rn. 13, BGHZ 204, 251) . 19 - 9 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 10 - d) Der Senat kann ohne Anfrage nach § 45 Abs. 3 ArbGG beim Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheiden, dass § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO im arbeitsgerichtli chen Verfahren aufgrund einer anderen B e- stimmung im Arbeitsgerichtsgesetz iSv. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG keine A n- wendung findet. Bei den Ausführungen des Sechsten Senats in seinem Urteil vom 25. April 2007 ( - 6 AZR 436/05 - Rn. 18, BAGE 122, 190) handelt es sich nicht um solche, die für die Entscheidung tragend waren. e) Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Berufung ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 1 ZPO mit neue n Verteidigungsmitteln begründet. aa) Ein neues Verteidigungsmittel iSv. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kann in e i- nem erstmaligen substan z iierten Vorbringen des Beklagten zu den Künd i- gungsgründen liegen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz ausgefallen ist . Wenn es einen nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substan z iiert, ist es neu. Dagegen liegt kein neues Vorbringen in diesem Sinn vor, wenn ein bereits schlüssiges oder erhebliches Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkret i- siert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. zu § 531 Abs. 2 ZPO BGH 27. November 2014 - I ZR 91/13 - Rn. 17) . bb) Bei dem in der Berufungsbegründung gehaltenen Vorbringen handelte es sich u m neue Verteidigungsmittel der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat - allerdings ohne einen vo rherigen Hinweis und entgegen § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO - deren Vorbringen zu krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers und zur Betriebsratsanhörung nicht berücksich tigt, weil dieses nur aus Anlagen ersich t- lich, nicht aber schriftsätzlich aufbereitet worden sei. Dieses hat die Beklagte - wovon auch das Landesarbeitsgericht ausgeht - in der Berufungsbegründung nachgeholt. 20 21 22 23 - 10 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 - 11 - cc) Der Tatsachenvortrag in der Berufungsbegründung war grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Das Arbeitsgericht hat ihn weder förmlich zurückgewi e- sen (§ 67 Abs. 1 ArbGG) no ch ist er entgegen einer nach § 61a Abs. 3 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden (§ 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ) . Das A r- beitsgericht hat der Beklagten in seinem Auflagenbeschluss ua. nur aufgeg e- r zulegen und unter Beweis zu ste l- r- schrift für eine Auflage z ur Darlegung der Kündigungsgründe gelten hinre i- chend konkret März 2004 - 2 AZR 380/03 - zu B II 1 c ee der Gründe) . dd) Die Beklagte musste die Entscheidungserheblichkeit ihrer Ausführu n- gen nicht gesondert aufzei gen. Zwar hat sie das neue Vorbringen in der Ber u- fungsbegründung nicht als solches kenntlich gemacht. Auch hat sie nicht expl i- zit dargetan, warum die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund eines neuen Vorbringens im Ergebnis keinen Bestand haben könne. Solche Darlegungen waren jedo ch ausnahmsweise entbehrlich, weil sich die neuen Verteidigung s- mittel und deren Entscheidungserheblichkeit unmittelbar aus dem angefocht e- nen Urteil und der Berufungsbegründung ergeben. Es war nach deren Lektüre offenkundig, dass die Beklagte die vom Arbeit sgericht vermisste schriftsätzliche Aufbereitung der Kündigungsgründe und der Betriebsratsanhörung nunmehr nachholen wollte. Gesondert ausführen musste sie dies nicht. 4. Im Hinblick auf die weiteren Streitgegenstände (Zwischenzeugnis und Weiterbeschäftig ungsanspruch) bedurfte es im Streitfall keiner eigenständigen und den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufung s- begründung. Besondere Ausführungen waren nicht erforderlich, weil die Antr ä- ge auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeu gnisses sowie vorläufige We i- terbeschäftigung von der Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag a b- hängen (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/1 5 - Rn. 17, BAGE 155, 181) . 24 25 26 - 11 - 2 AZR 574/18 ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0 II. Der Senat kann nach den bisherigen Feststellungen weder über den Kündigungsschu tzantrag noch die weiteren Streitgegenstände entscheiden. Dies führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Von Hinweisen sieht der Senat ab. Koch Rachor Schlünder Th. Gans Torsten Falke 27
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