Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 3. Juni 2015 Zweiter Senat - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 I. Arbeitsgericht Kempten Beschluss vom 11. November 2013 - 1 BV 84/12 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 11 TaBV 109/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Beschlussverfahren - einseitige Erledigterklärung - Verfahrenseinstellung Bestimmungen: ArbGG §§ 72a, 78, 83a Abs. 2, § 91; ZPO § 269 Abs. 4, § 318; BetrVG § 103 Abs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZB 116/14 11 TaBV 109/13 Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer , 3. Beschwerdeführer und Nichtzulassungsbeschwerdeführer, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 3. Juni 2015 beschlossen: D ie Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen die Nichtz u- lassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landesarbeitsgerich ts München vom 29. Oktober 2014 - 11 TaBV 109/13 - wird als unzulässig verworfen. - 2 - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 - 3 - Gründe I. Die Beteiligten stritten im Ausgan g sverfahren über den Antrag der A r- beitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer von ihr beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. - des damaligen Betrieb s- ratsvorsitzenden - zu ersetzen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Auf die Beschwerde n des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wies das Landesa r- beitsgericht den Antrag mit einem am 2. April 2014 verkündeten Beschluss ab. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Am 6. Mai 2014 erteilte der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin außergerichtlich die erbetene Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3. Mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2014 erklärten die Arbeitgeberin und der Betrieb s- rat das Verfahren für erledigt. Dem hat sich de r Beteiligte zu 3. ausdrücklich nich t angeschlossen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 stellte das Landesa r- beitsgericht - durch den Vorsitzenden der Kammer allein - § 83a Abs. Die Beteiligten haben Rechtsmittel oder Rechtsbehe l- fe gegen d ies en Beschluss nicht ei ngelegt. Anfang Juni 2014 wurde den Beteiligten der Beschluss des Landesa r- beitsgerichts vom 2. April 2014 mit Gründen versehen zugestellt. Arbeitgeberin und Betriebsrat legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsb e- schwerde ein , mit der sie insb esondere rügte n , dass das Landesarbeitsgericht Beschlussgrün de erstellt habe. D er Senat hat die Beschwe r- de n mit Beschlü ss en vom 18. September 2014 und 8. Oktober 2014 als unz u- lässig verworfen . Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat das Landesarbeitsgericht se i- nen Beschluss vom 2. April 2014 für wirkungslos erklärt. Die Rechtsbeschw erde hat es nicht zugelassen; dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft. 1. Das Arbeitsger ichtsgesetz kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hauptsache - /Erkenntnisverfahren. § 72a ArbGG sieht sie für Urteile des 1 2 3 4 5 6 - 3 - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 - 4 - Landesarbeitsgerichts nach § 69 ArbGG, § 92a ArbGG für Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts nach § 91 ArbGG - und auch insoweit ni cht für Beschlü s- se über die Zurückweisung der Beschwerde nach § 87 Abs. 2 iVm. § 77 ArbGG - vor. Gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts in Verfahren nach § 78 ArbGG und gegen solche, die es als Erstgericht außerhalb des Hauptsache - / Erkenntnisverfahr ens erlassen hat, findet die Rechtsbeschwerde dagegen nur statt, wenn sie vom Landesarbeitsgericht selbst zugelassen wurde. Die Zula s- sung durch das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsb e- schwer de ist gesetzlich nicht vorgesehen (BAG 11. Juni 2009 - 9 AZA 8/09 - Rn. 6; 2. Juni 2008 - 3 AZB 24/08 - Rn. 8; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 78 Rn. 43 mwN) . § 78 Satz 2 ArbGG nimmt für die Zulassung der Rechtsb e- schwerde nur auf § 72 Abs. 2 ArbGG Bezug , nicht auch auf § 72a ArbGG. 2. Der anzufechtende Be schluss des Landesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 2014 ist kein Beschluss nach § 91 ArbGG. Er ist nicht im Haupts a- che - /Erkenntnisverfahren ergangen. a) Der anzufechtende Beschluss stellt fest, dass der Beschluss des La n- desarbeitsgerichts vom 2. April 201 4 wirkungslos ist. Er spricht damit die eo ipso eintretende r echtliche Folge aus, die mit d er Einstellung des Verfa h- rens - die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der förmlichen Entsche i- dung bedarf - verbunden ist . Wird da s Verfahren - wie h ier durch den Beschluss vom 21. Mai 2014 - wegen Erledigung eingestellt, verlieren alle bis dahin e r- gangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen ihre Wirkung (GK - ArbGG/ Dörner Stand April 2015 § 83a Rn. 24) - eine Rechtsfolge, die im Strei t- fall deshalb n icht nur den Beschluss des Landesarbeit sgerichts vom 2 . April 2014, sondern gleicherma ßen den ihm vorausgegangenen Beschluss des A r- beitsge richts Kempten vom 11. Novemb er 2013 - 1 BV 84/12 - erfasst. Der B e- schluss vom 29. Oktober 2014 stellt dies e Rechtsfol ge in Anlehnung an § 269 Abs. 4 ZPO lediglich deklaratorisch fest. Ihm selbst kommt weder ein materiell - rechtlich er Gehalt noch eine eigenständige prozessrechtli che Bedeut ung zu. 7 8 9 - 4 - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 - 5 - Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet d a- mit vo n Gesetzes wegen nicht statt. b) Daran ändert nichts der Umstand, dass der Beschluss des Landesa r- beitsgerichts vom 21. Mai 2014, auf dem d er Beschluss vom 29. Oktober 2014 beruht, so nicht hätte ergehen dürfen. aa) Mit dem Beschluss vom 21. Mai 2014 hat das Landesarbeitsgericht 83a Abs. 2 ArbGG eingestellt . Gefasst und unte r- schrieben hat diesen Beschluss al lein der V orsitzende der Kammer . Dies war rechtsfehlerhaft. (1) § 83a Abs. 2 ArbGG - hier iVm. § 90 Abs. 2 ArbGG - gilt nur für den Fall übereinstimmender Erledigterklärungen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300; Schwab/Weth /Wet h 4. Aufl. § 83a ArbGG Rn. 20) . Übereinstimmende Erklärungen eines jeden Beteiligten lagen hier nicht vor. Der Beteiligte zu 3. hatte den Erledigterklärungen von Arbeitgeberin und Betriebsrat widersprochen . ( a ) Dieser Widerspruch war nicht etwa unbeachtlich. Zwar hat das Bu n- desarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1993 mit Blick auf en t- sprechende Auffassungen i m Schrifttum - ohne sich festzulegen - erwogen, dass das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG schon dann wegen Vorliegens übereinstimmender Erledigterklärungen einzustellen sein könnte, wenn jede n- falls der Betriebsrat sich der Erledigterklärung des Arbeitgeb ers angeschlossen hat (BAG 23. Juni 1993 - 2 ABR 58/92 - ) . Es hat aber schon seinerzeit auf B e- denken an dieser Ansicht hingewiesen. (b ) Dies e Bedenken greifen durch. Es widerspräche prozessrechtlichen Grundsätzen, dass eine Person am Beschlussverfahren z war mit allen Rec h- ten - etwa der Befugnis, selbständig Rechtsmittel einzulegen - beteiligt ist, einer Beendigung des Verfahrens durch Erledigterklärungen der übrigen Beteiligten aber nicht sollte widersprechen könne n . Das Gesetz kennt keine Beteiligung (ähnlich GK - ArbGG/Dörner § 83a Rn. 23) . Die von den Befü r- 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 - 6 - wortern der Gegenansicht angestellte Überlegung, es solle nicht der betroffene Arbeitnehmer gleichsam im Alleingang , obwohl der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt und der Arbeitg eber diese - wie es die Regel sein dürfte - bereits ausgesprochen ha t , den ohnehin unvermeidbar en , möglicherweise schon a n- hängigen Kündigungsschutzprozess im Beschlussverfahren inhaltlich vorwe g- nehmen können, entbehrt der sachlichen Grundlage. Gegen stand d es V erfa h- rens nach § 10 3 Abs. 2 BetrVG ist nach der einseitigen , zumindest nicht auf allseitige Zustimmung stoßenden Erledigterklärung des Arbeitgeb ers nicht mehr dessen bis dahin angebrachter Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zur Kündig ung. Mit der einseitigen Erledigterklärung des Klägers im Urteils - bzw. des Antragstellers im Beschlussverfahren ist vielmehr stets - zumindest konkludent - eine Ände rung d es bishe rigen Sachan trags in d en neuen Sachantrag verbunden festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist . Die darauf gerichtete mat eriell - rechtliche Prüfung erstreck t sich im Beschlussverfa h- ren gerade nicht auf die Frage , ob der Antrag bis zur Erledigterklärung zulässig und begründet war (BAG 26. April 1990 - 1 A BR 79/89 - BAGE 65, 105 und seitdem in st. Rspr.) . Dies gilt auch für das Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG. D er d e ssen Erledigung widersprechende Arbeitnehmer hält nicht ein B e- schlussverfahren aufrecht, dessen Gegenstand weiterhin das Vorliegen mater i- elle r Künd igungsgründe wäre. Vielmehr zwingt der widersprechende Arbei t- nehmer die Beteiligten lediglich zur Fortsetzung ein es Verfahrens , dessen G e- genstand der Eintritt eines erledigenden Ereignisses ist. Ihm auch die se Befu g- nis abzuspre chen und ihm damit die Möglic hkeit zu nehmen, den Eintritt eines solchen E reignisses in Frage zu stellen, ist mit seiner gesetzlichen Beteiligte n- stellung unvereinbar. (2 ) Das Verfahren bei einseitig er Erledigterklärung des Antragsteller s , der nicht sämtliche Beteiligten zu stimmen , is t gesetzli ch nicht ausdrücklich geregelt. Es ge lten die allgemeinen Bestimmungen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300 ) . 15 16 - 6 - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 - 7 - (a) Ihnen entsprechend ist inhaltlich darüber zu entscheiden, ob das Ve r- fahren sich tatsächlich erledigt hat. Anders als bei übereinstimmenden Erledig t- erklärungen aller Beteiligten hat einer möglichen Einstellung des Verfahrens die materiell - rechtliche Prüfung und Entscheidung voraus zu ge hen, ob der mit der Erledigterklärung des Antragstellers ( konkludent ) verbunde ne g eänderte A n- trag - festzustelle n, dass das Verfahren sich erledigt ha t - begründet ist . Diese Entscheidung wird im Erkenntnisverfahren nach § 84 bzw. § 91 ArbGG getro f- fen . Sie hat unter Beteiligung der ehrenamtlic hen Richter zu ergehen (BAG 23. Januar 2008 - 1 ABR 64/06 - Rn. 9, BAGE 125, 300 ) . Ob im Tenor der zu treffenden Kammere ntscheidung - wenn nicht der Antrag mangels Erledi gung abgewiesen wird - lediglich der Eintritt der Erled i- gung festgestell t und sodann das Verfahren vom Vorsitzenden allein in einem eigen ständigen Beschluss analog § 83a Abs. 2 ArbGG förmlich eingestellt we r- den sollte , ob neben der Feststellung der Erledigung auch die Einstellung des Verfahrens von der Kammer tenoriert werden sollte oder ob sich schon der T e- nor der Kammerentscheidung lediglich über die Einstellung verhalten und die Erledigung in den Gründen festgestellt werden sollte , bedarf hier keiner Kl ä- rung. (b ) Im Streitfall ist die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter am B e- schluss vom 21. Mai 2014 demnach zu Unrecht un terbl i e ben. bb ) D er Beschluss vom 21. Mai 2014 hätte freilich selbst von der ganzen Kammer nicht mehr gefasst werden dürfen. Über die ihm zugrunde liegende, einseitig gebliebene Erledigterklärung der Arbeitgeberin (und des Betriebsrats) und den mit dieser Erklärung verbundenen neuen Sachantrag vermochte das Landesarbeitsgericht nicht mehr zu entscheiden. Über die Hauptsache hatte es mit der Verkündung des Beschlusses vom 2. April 2014 bereits ents chieden . Das Landesarbeitsgericht hat te den bis dahin gestellten Sacha ntrag, die Z u- stimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen, abgewiesen und auf diese Weise endgültig beschieden . Damit war das Erkenntnisverfah ren als solches in zweiter Instanz - wenn auch noch nicht die Instanz selbst (vg l. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 848 /06 - Rn. 12, BAGE 123, 17 18 19 20 - 7 - 2 AZB 116/14 ECLI:DE:BAG:2015:030615.B.2AZB116.14.0 264) - beendet. F ür eine anschließende einseitige Erledigterklärung , dh. für eine Entscheidung über einen ande ren Sacha n trag durch das Landesarbeitsgericht selbst war kein Raum mehr (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 38 mwN ; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 91a Rn. 37, 40 ; Hausherr MDR 2010, 973 ) . Der Umstand, dass der Beschluss vom 2. April 2014 am 21. Mai 2014 noch nicht formell rechtskräftig war, ist ohne Bedeutung . D a s folgt schon aus § 318 ZPO. cc ) Gegen d e n fehlerhaft zustande gekommene n Einstellung sbeschluss vom 21. Mai 2014 haben sich die B etei ligten rechtlich nicht zur Wehr gesetzt. Mögliche Rechtsmittel - oder Rechtsbehe lfsfristen sind abgelaufen. Der B e- schluss ist formell und - - - materiell recht s- kräftig. D em anzufechtenden Beschluss vom 29. Oktober 2014 kommt deshalb auch unter dem erörterten Aspekt eine eigenständige rechtli che Wir kung nicht zu. Damit steht zugleich fest, dass er zu Recht ergangen ist. Di e gegen ihn g e- richtete Nichtzulassungsbeschwerde ist schon nicht statthaft , könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben . Kreft Rachor Niemann 21 22
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