- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 163/11 5 Sa 1315/09 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Mai 2012 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 24. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes- - 2 - 2 AZR 163/11 - 3 - arbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Gans und Löllgen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2010 - 5 Sa 1315/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Ände-rungskündigung. Der 1957 geborene Kläger ist britischer Staatsangehöriger. Seinen Wohnsitz hat er in der Bundesrepublik Deutschland, wo er sich auch gewöhn-lich aufhält. Seit September 1993 ist er bei den britischen Streitkräften als zivile Arbeitskraft iSv. Art. IX Abs. 4 des NATO-Truppenstatuts (NTS), Art. 56 Abs. 1 Buchst. a Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) beschäftigt. Zuletzt war er am Standort G in der Abteilung N als Senior Supervisor - und damit als einer von mehreren Station Managern - tätig. Gemäß seiner Stellen-beschreibung war er verantwortlich für die gesamte Aufsicht und die Aufsicht über alle Messen der P Kaserne unter Berücksichtigung festgelegter Budget-rahmen und Richtlinien. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsver-traglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationie-rungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in sei-ner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Danach war der Kläger zuletzt in die Gehaltsgruppe C 6a TV AL II eingruppiert. Im November 2008 beschloss die oberste Dienstbehörde der britischen Streitkräfte in Deutschland unter Mitwirkung der Hauptbetriebsvertretung Ände-rungen ihrer Organisationsstruktur auf der Grundlage eines zuvor in Auftrag 1 2 3 - 3 - 2 AZR 163/11 - 4 - gegebenen Studienberichts. Gemäß diesem Bericht waren bei den Streitkräften bisher bundesweit in fünf Garnisonen 19 Führungskräfte als sog. Station Mana-ger mit unterschiedlichem Verantwortungsbereich beschäftigt. Zwei dieser Arbeitnehmer - sog. DEL-Beschäftigte - waren in Deutschland akquiriert worden und unterstanden deshalb als zivile Arbeitskräfte dem deutschen Arbeitsrecht. Bei den übrigen Beschäftigten handelte es sich um in Großbritannien akquirier-te Arbeitnehmer, auf die britisches Arbeits- und Sozialversicherungsrecht zur Anwendung gelangte. Um einer veränderten Bedarfssituation besser Rechnung zu tragen, sollten diese Stellen künftig entfallen. Stattdessen sollten insgesamt 14 Stellen mit der Bezeichnung Station Business Manager geschaffen wer-den. Diese Mitarbeiter sollten die Gesamtverantwortung für den Einzelhandels-bereich und den Freizeit- und Verpflegungsbereich der betreffenden Einheit übernehmen, wozu die volle Verantwortung für die Gewinn- und Verlustrech-nung aller am Standort vorhandenen Einrichtungen zählen sollte. Die Station Business Manager sollten - anders als die Beschäftigten im Rahmen der bishe-rigen Aufgabenverteilung - künftig unmittelbar dem leitenden Management der N berichten. Außerdem sollten sie für eine bessere Schulung und Weiterent-wicklung der am Standort beschäftigten Abteilungsleiter Sorge tragen. Zugleich entschied die oberste Dienstbehörde, der neue Posten des Station Business Managers solle Teil des zivilen Gefolges der Streitkräfte werden. Die Ausschreibung der Stellen erfolgte nur in Großbritannien und rich-tete sich an dort lebende Interessenten. Gesucht wurde eine Arbeitskraft als Mitglied des zivilen Gefolges iSd. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS. Der Kläger be-warb sich nicht. Nach Beteiligung der am Standort G bestehenden Betriebsvertretung und mit deren Billigung kündigten die britischen Streitkräfte mit Schreiben vom 17. Februar 2009 das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 2009. Zu-gleich boten sie ihm für die Zeit ab 1. September 2009 den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags als P Barracks SHE Advisor Team Manager - bei Ein-gruppierung in die - niedrigere - Gehaltsgruppe C 5a TV AL II - an. Außerdem sagten sie ihm die Zahlung einer persönlichen Zulage gemäß § 8 Nr. 6 4 5 - 4 - 2 AZR 163/11 - 5 - SchutzTV und für die Dauer von 12 Monaten auch einer Einkommensschutzzu-lage gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b SchutzTV zu. Der Kläger hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt seiner so-zialen Rechtfertigung angenommen und - fristgerecht - die vorliegende Ände-rungsschutzklage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Änderung der Arbeitsbedingungen sei unwirksam. Die Tätigkeit eines Station Business Ma-nagers sei im Kern identisch mit seiner bisherigen Arbeitsaufgabe. Die Ent-scheidung der Streitkräfte, auf den betreffenden Arbeitsplätzen nur Mitarbeiter zu beschäftigen, deren regelmäßiger Wohnsitz in Großbritannien liege, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es gehe allein darum, Sozialversicherungsabga-ben einzusparen. Dies sei weder mit § 1 KSchG noch mit den Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vereinbar. Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - sinngemäß beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedin-gungen im Zusammenhang mit der Kündigung vom 17. Februar 2009 sozial ungerechtfertigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, die Änderungskündigung sei aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Aufgrund der getroffenen Organisationsentscheidungen habe keine Möglichkeit mehr bestanden, den Kläger zu den bisherigen Bedin-gungen zu beschäftigen. Dabei komme es nicht entscheidend auf dessen fach-liche Qualifikation an. Maßgeblich sei vielmehr der - unstreitig - auf eine Ent-scheidung des britischen Parlaments zurückgehende Entschluss der Streitkräf-te, auf den Stellen der Station Business Manager ausschließlich ziviles Gefol-ge iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS zu beschäftigen. Das zivile Gefolge stehe der Truppe näher als Zivilpersonal, das im Aufnahmestaat akquiriert werde. Die durch den Entsendestaat kraft seiner Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung zur Militarisierung der Dienstposten sei einer Kontrolle durch die deutschen Gerichte entzogen. Sie bedürfe keiner weiteren Legitimation. Eine Diskriminie-rung iSd. AGG liege nicht vor. Die Anknüpfung an den Wohnsitz in Großbritan-nien sei sachlich begründet und nicht willkürlich. In Art. IX Abs. 4 NTS sei gere- 6 7 8 - 5 - 2 AZR 163/11 - 6 - gelt, dass nur die zivilen Arbeitskräfte des örtlichen Bedarfs einer Truppe oder eines zivilen Gefolges dem deutschen Arbeitsrecht unterlägen, wobei diese in keiner Beziehung Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges seien. Die wirtschaftlichen Folgen der getroffenen Entscheidung seien dem Kläger zumut-bar, zumal er für eine Übergangszeit einen Ausgleich erhalte. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstel-lung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die dem Kläger mit der Kündigung vom 17. Februar 2009 angetragene und auf betriebliche Gründe gestützte Änderung der Arbeitsbedingungen ist sozial gerechtfertigt iSv. §§ 2, 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG. I. Der Kläger war im Kündigungszeitpunkt zivile Arbeitskraft iSv. Art. IX Abs. 4 NTS. Nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. a ZA-NTS gelten für die Beschäfti-gungsverhältnisse der bei einer Truppe und bei dem zivilen Gefolge beschäftig-ten zivilen Arbeitskräfte alle für die zivilen Arbeitnehmer der Bundeswehr maß-geblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich etwas ande-res bestimmt ist. Das Kündigungsschutzgesetz findet daher auf das Arbeitsver-hältnis des Klägers mit den Stationierungsstreitkräften Anwendung (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 26, AP KSchG 1969 Betriebsbedingte Kün-digung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148). II. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes darauf beschränkt hat, solche Änderungen anzubie-ten, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. 9 10 11 12 - 6 - 2 AZR 163/11 - 7 - 1. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob ein Beschäftigungsbedürfnis für den Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist und dem Arbeitnehmer bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die am wenigsten beeinträchtigende Änderung angeboten wurde (BAG 29. September 2011 - 2 AZR 451/10 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 151 = EzA KSchG § 2 Nr. 82; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 30, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 150 = EzA KSchG § 2 Nr. 81; jeweils mwN). Dieser Maß-stab gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Änderungsangebot abge-lehnt oder unter Vorbehalt angenommen hat (BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 11; 26. November 2009 - 2 AZR 658/08 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 144 = EzA KSchG § 2 Nr. 76). 2. Eine Änderungskündigung ist durch dringende betriebliche Erfordernis-se iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisa-torischen Maßnahme entschlossen hat, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entweder ganz oder jedenfalls zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfällt (BAG 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 141; 27. September 2001 - 2 AZR 246/00 - zu I 1 b der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 41). III. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. 1. Aufgrund der Entscheidung der britischen Streitkräfte, bundesweit in fünf Garnisonen statt bisher 19 Station Manager künftig nur noch 14 Station Business Manager mit zumindest teilweise geändertem Aufgaben- und Ver-antwortungsbereich zu beschäftigen, lagen dringende betriebliche Erfordernisse zur Änderung der Arbeitsbedingungen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG vor. a) Nach den für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststel-lungen des Landesarbeitsgerichts haben die Streitkräfte die entsprechende Entscheidung zur Umstrukturierung in Umsetzung eines N-Studienberichts ge-troffen und durchgeführt. 13 14 15 16 17 - 7 - 2 AZR 163/11 - 8 - b) Es gehört zum Kern der unternehmerischen Freiheit, die betriebliche Organisation zu gestalten und festzulegen, an welchem Standort welche ar-beitstechnischen Zwecke und Ziele verfolgt werden sollen. Der gesetzliche Kündigungsschutz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, eine bestimmte betriebli-che Organisationsstruktur oder einen konkreten Standort beizubehalten (BAG 12. August 2010 - 2 AZR 558/09 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 146 = EzA KSchG § 2 Nr. 78; 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 2 der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 45). Zu diesem Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers zählt grundsätzlich auch die Befugnis, den Inhalt der Arbeitsaufgaben und damit das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes zu bestimmen. Außerdem unterliegt es seiner freien Entscheidung, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe - zukünftig - erledigt werden soll (BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 30, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61). Solche unternehmerischen Entscheidungen können von den Gerichten für Arbeitssachen nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind. c) Der Kläger stellt den Rückgang von 19 auf 14 Stellen nicht in Frage. Seinen eigenen Angaben zufolge hängt dieser Abbau damit zusammen, dass das Arbeitsvolumen insgesamt zurückgegangen ist. Mehrere Standorte seien geschlossen und die Truppenstärke erheblich reduziert worden. Ebenso wenig bezweifelt er die Entscheidung der Streitkräfte, die Funktion des Station Mana-gers in ihrer bisherigen Ausgestaltung entfallen zu lassen und stattdessen 14 Arbeitsplätze für Station Business Manager mit erweitertem Aufgaben- und Verantwortungsbereich vorzuhalten. Da die britischen Streitkräfte die Änderun-gen der Organisationsstruktur auch tatsächlich umgesetzt haben, ist die Vermu-tung berechtigt, dass die Organisationsentscheidung aus sachlichen Gründen erfolgt ist und kein Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 177 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160). Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich Anderes ergäbe. Die Würdigung des Lan-desarbeitsgerichts, damit sei die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des 18 19 - 8 - 2 AZR 163/11 - 9 - Klägers zu den bisherigen Arbeitsbedingungen entfallen, lässt auf dieser Grundlage keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Die britischen Streitkräfte haben sich darauf beschränkt, dem Kläger solche Änderungen anzubieten, die er billigerweise hat hinnehmen müssen. Zwar waren im Kündigungszeitpunkt außer der Position, die die Beklag-te dem Kläger angetragen hat, auch die neu zugeschnittenen Positionen der Station Business Manager zu besetzen. Eine Beschäftigung auf einer dieser Stellen wäre für den Kläger weniger belastend gewesen, da finanzielle Einbu-ßen insoweit nicht zu erwarten standen. Die Streitkräfte waren aber kündi-gungsschutzrechtlich nicht verpflichtet, dem Kläger die Weiterbeschäftigung als Station Business Manager anzubieten. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. a) Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass er ungeachtet des erweiterten Aufgaben- und Verantwortungsbereichs fachlich in der Lage gewe-sen wäre, die fragliche Tätigkeit zu verrichten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Arbeitsplätzen der Station Business Manager gegenüber denen der Station Manager um sog. Beförderungsstellen gehandelt hätte, zumal nach Darstellung der Beklagten auch die erstgenannten Tätigkeiten in die Gehaltsgruppe C 6a TV AL II eingruppiert sind. Im Übrigen wäre selbst im anderen Fall fraglich, ob die Umwandlung der Stellen der Station Manager in Beförderungsstellen für sich genommen einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstünde (zur Problematik vgl. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 - Rn. 40, BAGE 133, 226; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 37, AP KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Betriebs-bedingte Kündigung Nr. 163). b) Der Annahme, die Streitkräfte hätten dem Kläger eine Weiterbeschäfti-gung auf der Position Station Business Manager ermöglichen müssen, dürfte im Streitfall schon deren Entscheidung entgegenstehen, die Stellen durch Mit-glieder des zivilen Gefolges iSd. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS zu besetzen. Die 20 21 22 23 - 9 - 2 AZR 163/11 - 10 - Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dabei handele es sich um ein berechtig-terweise festgelegtes Stellenprofil, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Ziviles Gefolge ist gemäß Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS das die Truppe einer Vertragspartei des NTS begleitende Zivilpersonal, das bei den Streitkräf-ten beschäftigt ist, soweit es sich ua. nicht um Staatsangehörige des Staates handelt, in welchem die Truppe stationiert ist, oder um Personen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Unterschied der Zivilpersonen, die die Truppe begleiten, zu den von Art. IX Abs. 4 NTS erfassten zivilen Arbeitneh-mern besteht darin, dass die zuletzt genannten Beschäftigten im Aufnahme-staat akquiriert werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe zu decken. Dem-gegenüber stehen die die Truppe begleitenden und bei ihr beschäftigten Zivil-personen iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS regelmäßig in einer engen organisa-torischen Verbindung zur Truppe selbst und erbringen Arbeitsleistungen, die für den Bestand, die Erhaltung und Unterhaltung der Truppe von Bedeutung sind, ständig anfallen und die typischerweise eine Qualifikation erfordern, die die Kenntnis der Verhältnisse und des Rechts des Entsendestaats einschließt. Ihre Beschäftigungsbedingungen werden regelmäßig durch das Recht des Entsen-destaates bestimmt (BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - zu B III 2 und 3a der Gründe, BAGE 48, 81). Da der Kläger im Kündigungszeitpunkt seinen gewöhn-lichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte, konnte er nicht Mit-glied des zivilen Gefolges im Sinne des Vertragswerks sein. Er erfüllte damit nicht das von den Streitkräften festgelegte Anforderungsprofil für die Tätigkeit des Station Business Managers. bb) Die Auffassung des Klägers, die Besetzung der Arbeitsplätze der Sta-tion Business Manager ausschließlich mit Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS sei sachlich ungerechtfertigt, weil die ihr zugrunde liegende Ent-scheidung von rein fiskalischen und nicht von militärischen Erwägungen be-stimmt sei, geht fehl. (1) Richtig ist, dass im Zusammenhang mit einer Kündigung auch die - grundsätzlich der freien Unternehmerentscheidung unterliegende - Gestaltung des Anforderungsprofils eines neu eingerichteten Arbeitsplatzes der rechtlichen 24 25 26 - 10 - 2 AZR 163/11 - 11 - Überprüfung auf offenbare Unsachlichkeit hin unterliegt (BAG 7. Juli 2005 - 2 AZR 399/04 - Rn. 32, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138; 24. Juni 2004 - 2 AZR 326/03 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Betriebsbeding-te Kündigung Nr. 132). Gestaltet der Arbeitgeber das Stellenprofil für Arbeits-plätze um, die bereits mit langjährig beschäftigten Arbeitnehmern besetzt sind, muss er darlegen, dass es sich bei einer neuen Anforderung nicht nur um eine wünschenswerte Voraussetzung für die Tätigkeit handelt, sondern um ein nachvollziehbares, arbeitsplatzbezogenes Kriterium für eine Stellenprofilierung (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 20, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 31, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 181 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163). (2) Diese Grundsätze sind allerdings auf den Bereich der Stationierungs-streitkräfte nur mit Einschränkungen übertragbar. Nach ständiger Rechtspre-chung des Bundesarbeitsgerichts entscheidet der Entsendestaat aufgrund sei-ner Hoheitsgewalt grundsätzlich allein, ob er den Bedarf seiner Truppe an zivi-len Arbeitskräften durch örtliche Arbeitskräfte iSv. Art. IX Abs. 4 NTS oder durch Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS, die bei der Truppe beschäftigt sind und diese begleiten, decken will. Nach Art. 56 Abs. 7 Buchst. a Satz 1 ZA-NTS bestimmen die Behörden der Truppe und eines zivilen Gefolges zudem die Zahl und Art der benötigten Arbeitsplätze. Hat der Entsendestaat aufgrund sei-ner Hoheitsgewalt abschließend entschieden, die vom Arbeitnehmer erledigten Arbeiten in Zukunft nicht mehr im bisherigen Umfang durch örtliche Arbeitskräf-te erledigen zu lassen, so entfällt damit infolge einer grundsätzlich nicht nach-prüfbaren Entscheidung der bisherige Arbeitsplatz (BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - Rn. 30, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 157 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148; 27. Februar 1997 - 2 AZR 361/96 - zu II 3 der Gründe, RzK III 2a Nr. 37). Dies beruht ua. auf der Überle-gung, dass die Organisation der Truppe, von der die Bestimmungen des NTS ausgehen, keine statische ist. Sie muss an veränderte Verhältnisse oder besse-re Erkenntnisse angepasst werden können. Schon aus diesem Grund muss es 27 - 11 - 2 AZR 163/11 - 12 - dem Entsendestaat freistehen, seine Organisation zu ändern und aufgrund seines Organisationsrechts zu bestimmen, dass Tätigkeiten künftig nur noch von Zivilpersonen ausgeübt werden sollen, die in einem so engen Verhältnis zur Truppe stehen, dass sie zu dem die Truppe begleitenden Zivilpersonal gehören, auch wenn diese Tätigkeiten bislang von örtlichen Arbeitskräften verrichtet wur-den (BAG 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - zu B III 3 b der Gründe, BAGE 48, 81). Dem steht nicht entgegen, dass die Entsendestaaten in Art. IX Abs. 4 NTS die Verpflichtung eingegangen sind, von ihrer Organisationsgewalt nicht in vol-lem Umfang Gebrauch zu machen und ihren Bedarf an Zivilbediensteten in einem möglichst großen Umfang durch örtlich requirierte zivile Arbeitskräfte zu decken. Wenn ein Entsendestaat dieser Verpflichtung nicht entspricht und von seiner Organisationsgewalt einen zu weitgehenden Gebrauch macht, mag des-halb ein Verstoß gegen das Vertragswerk vorliegen. Er führt aber allenfalls zu einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien des NTS über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Sinne von Art. XVI NTS, die ggf. in dem dort geregelten Verfahren auszutragen und beizulegen ist (BAG 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - aaO; 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - aaO; 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232). Die Würdigung der Rechtsfolgen eines sol-chen Verstoßes unterliegt dagegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Das schließt es zugleich aus, mögliche Verstöße gegen das Vertragswerk kündi-gungsrechtlich zugunsten der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. cc) Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, die Ent-scheidung der britischen Streitkräfte sei deshalb kündigungsrechtlich unbeacht-lich, weil sie gegen Regelungen der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 und der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 in ihrer innerstaatlichen Ausformung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Auch einer solchen Beurteilung hätte die Prüfung vorauszugehen, ob die Ent-sendestaaten von der ihnen durch das NTS zuerkannten Organisationsgewalt in zulässiger Weise Gebrauch gemacht haben. Eben diese Prüfung ist der deut-schen Gerichtsbarkeit entzogen. Es kann daher offenbleiben, ob bei Sachver-halten wie dem vorliegenden der Anwendungsbereich der Richtlinien und/oder des AGG überhaupt eröffnet ist. Entsprechendes gilt für die Ansicht des Klä-28 - 12 - 2 AZR 163/11 - 13 - gers, die Entscheidung der Streitkräfte verstoße gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. dd) Es besteht kein Anlass zu entscheiden, ob es Fälle geben kann, in denen der Entscheidung des Entsendestaates und seiner Streitkräfte darüber, welche Arbeitsplätze mit Zivilpersonen iSv. Art. I Abs. 1 Buchst. b NTS besetzt werden sollen, eine Bindungswirkung im aufgezeigten Sinne ausnahmsweise nicht zukommt, etwa weil die betreffenden Festlegungen von evident sachwidri-gen, nicht mit dem Vertragswerk in Einklang stehenden Erwägungen getragen sind. Für eine solche Annahme fehlt es im Streitfall an jeglichen Anhaltspunk-ten. Die auf eine Entschließung des britischen Parlaments zurückgehende Or-ganisationsentscheidung der Streitkräfte zielt nicht spezifisch auf das Arbeits-verhältnis des Klägers. Sie beruht auf einem übergreifenden, einen ganzen Arbeitsbereich gleichmäßig betreffenden Konzept. Sie geht einher mit einer Erweiterung des Aufgabenbereichs und Änderung der Berichtspflichten der künftigen Arbeitsplatzinhaber. Auch waren schon die Stellen der Station Mana-ger hauptsächlich mit Personen besetzt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hatten. Selbst wenn die Entscheidung, die verbliebenen Stellen ausschließlich dem zivilen Gefolge vorzubehalten, wesentlich durch Überlegun-gen zur Kosteneinsparung bestimmt gewesen sein sollte, kann deshalb nicht die Rede davon sein, sie bewege sich offensichtlich außerhalb der Zwecke, die dem NTS immanent sind. Das gilt umso mehr, als sich die Beklagte ausdrück-lich auf eine von den Streitkräften angestrebte stärkere Militarisierung der Dienstposten berufen hat. c) Im Ergebnis kommt es auf die Berechtigung der Streitkräfte, die Stellen der Station Business Manager Personen des zivilen Gefolges vorzubehalten, nicht an. Angesichts des zugleich beschlossenen und tatsächlich durchgeführ-ten Personalabbaus könnte sich der Kläger auf eine Weiterbeschäftigung als Station Business Manager nur berufen, wenn er bei der Stellenbesetzung nach den Grundsätzen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Darauf hat er sich zu keiner Zeit berufen. 29 30 - 13 - 2 AZR 163/11 - 14 - aa) Sind von einer Organisationsmaßnahme mehrere vergleichbare Arbeit-nehmer betroffen, so hat der Arbeitgeber - soweit diese um eine geringere An-zahl im Betrieb fortbestehender Beschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren - durch eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu entscheiden, wel-chen Arbeitnehmer er auf welchem der noch vorhandenen Arbeitsplätze weiter-beschäftigt (BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 45/11 - Rn. 12; 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 40 mwN, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 147 = EzA KSchG § 2 Nr. 79). Dieser Grundsatz kommt auch bei der Änderungskündigung zum Tra-gen. § 2 Satz 1 KSchG verweist uneingeschränkt auf § 1 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KSchG. Liegen dringende betriebliche Erfor-dernisse vor, die eine Änderung der Arbeitsbedingungen bedingen, und stehen für eine Weiterbeschäftigung Tätigkeiten zur Verfügung, von denen sich einige mehr und andere weniger vom Inhalt des bisherigen Arbeitsvertrags entfernen, ist es grundsätzlich eine Frage der sozialen Auswahl, welchem Arbeitnehmer das in dieser Hinsicht günstigere Weiterbeschäftigungsangebot zu unterbrei-ten ist (BAG 23. Februar 2012 - 2 AZR 45/11 - aaO; 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 41 mwN, aaO). bb) Will der Arbeitnehmer geltend machen, der Arbeitgeber habe bei der Beurteilung, welchem Arbeitnehmer er die Weiterbeschäftigung zu objektiv schlechteren Bedingungen anbietet, soziale Gesichtspunkte nicht hinreichend beachtet, muss er dies - wie in den Fällen der Beendigungskündigung - konkret rügen. Andernfalls braucht der Arbeitgeber die soziale Rechtfertigung der ge-troffenen Auswahlentscheidung mit Blick auf § 1 Abs. 3 KSchG nicht näher zu begründen. cc) So liegt es hier. Aufgrund des von den Streitkräften beschlossenen Personalabbaus kamen nur 14 der bisher 19 Station Manager für eine Weiter-beschäftigung als Station Business Manager in Frage. Dem eigenen Vorbrin-gen des Klägers zufolge wurden diese Stellen ausschließlich mit Personen be-setzt, die zuvor als Station Manager beschäftigt waren. Die Angriffe des Klä-gers gegen die Auswahlentscheidung richten sich nicht gegen die Auswahl als solche, sondern ausschließlich gegen das für die verbliebenen 14 Arbeitsplätze 31 32 33 - 14 - 2 AZR 163/11 - 15 - festgelegte Stellenprofil. Darauf käme es für die Entscheidung aber nur an, wenn auf den fraglichen Arbeitsplätzen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt würden, die nach den Maßstäben des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial weniger schutz-bedürftig sind als der Kläger. Das hat der Kläger schon in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht. d) Da keine Verpflichtung der Streitkräfte bestand, dem Kläger eine Wei-terbeschäftigung als Station Business Manager anzubieten, kann dahinste-hen, ob die Beklagte dem Kläger andernfalls entgegenhalten könnte, er habe sich auf die in Großbritannien ausgeschriebenen Stellen nicht beworben. e) Die Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, eine andere Beschäfti-gungsmöglichkeit, die gegenüber einer Tätigkeit als P Barracks SHE Advisor Team Manager zu finanziell geringeren Belastungen des Klägers geführt hätte, sei nicht ersichtlich. Dagegen wendet sich dieser nicht. Ein Rechtsfehler ist auch objektiv nicht erkennbar. bb) Unschädlich ist, dass die Beklagte die angestrebte Änderung der Ver-gütung des Klägers nicht näher begründet hat. Wenn durch die Änderungskün-digung neben der Tätigkeit des Arbeitnehmers auch dessen Vergütung geän-dert werden soll, sind grundsätzlich beide Elemente des Änderungsangebots am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Eine gesonderte Rechtfertigung des Vergütungsangebots ist allerdings dann entbehrlich, wenn sich die geän-derte Vergütung aus einem im Betrieb angewandten tariflichen Vergütungssys-tem ergibt - also bei Eingreifen der sog. Tarifautomatik (BAG 9. September 2010 - 2 AZR 936/08 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 149; 27. November 2008 - 2 AZR 757/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 308). Davon ist im Streitfall auszugehen. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung des TV AL II in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart. Diese Vereinbarung blieb von der Änderung der Vertragsbedingungen unberührt. 34 35 36 37 - 15 - 2 AZR 163/11 IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen. Kreft Koch Berger Gans F. Löllgen 38
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