Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Februar 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 613/14 - ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 I. Arbeitsgericht Potsdam Urteil vom 14. Januar 2014 - 3 Ca 1440/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 15. Juli 2014 - 7 Sa 662/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein e : Betriebsbedingte Änderungskündigung - Bestimmtheit des Änderungsa n- gebots Bestimmungen : KSchG § 4 Satz 2; BGB §§ 126, 130 Abs. 1 Satz 1, § 145; TVG § 1 Abs. 2 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 613/14 7 Sa 662/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Februar 2016 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen R ic h- ter Gans und die ehrenamtliche Richterin Nielebock für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. Juli 2014 - 7 Sa 662/14 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird das U rteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. Januar 2014 - 3 Ca 1440/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Änderung der A r- beitsbedingungen aufgrund der Änderungskünd i- gung der Beklagten vom 8. Juli 2013 unwirksam ist. 3. Die Beklagte hat die Kosten d es Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung. Die Klägerin war bei der Beklagten unter Anrechnung von Beschäft i- (nachfolgend DTDB) beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die für den Betrieb oder Betriebsteil b e- trieblich bzw. fachlich ein schlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fa s- sung Anwendung. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbei t- nehmer beschäftigt. Unter dem 21. Juni 2011 vereinbarte die Beklagte mit der Gewerkschaft Betrieb DTDB vor, dass auf diese - mit Ausnahme von drei hier nicht interessi e- renden Regelwerken - nicht die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge A n- wendung fänden, sondern diejenigen der Telekom Deutschland GmbH (TDG ) in der jeweils aktuellen Fassung. Die Regelungen des TV Ratio sollten dabei mit der Maßgabe Anwendung finden, dass die Beschäftigungs - und Qualifizi e- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 4 - rungseinheit (BQE) im Sinne des TV Ratio diejenige im Sinne des TV Ratio der Beklagten (Vivento) sei. Ei n TV Ratio der TDG war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifve r- trags Bereichsausnahme DTDB noch nicht geschlossen. Die Unterzeichnung i- schen der TDG und der Gewerkschaft ver.di erf olgte erst im Juli 2013. Die U n- 0 1. 0 Ratio TDG sind alle Arbeitnehmer, die vom Wegfall gleicher Arbeitsplätze in ihrer Gesamtheit betroffen werden, in die BQE der TDG zu versetzen. Sie erh a l- ten ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden Änderungsvertrags. Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags können sie einen Aufl ö- sungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. Lehne ein Arbeitnehmer diese Angebote ab, erfolge eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsa n- gebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen in der BQE. Abweichend von den Bestimmungen des Manteltarifvertrags gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eine s K a- lendermonats. Es werde auf die am 1. April 2010 geltenden gesetzlichen, ste u- er - und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen abgestellt. Sollten sich diese ändern, so seien die Tarifvertragsparteien verpflichtet, Verhandlungen über eine entsprechend e Anpassung des Tarifvertrags zu führen. In § 17 des Tarifvertrags heißt es, er trete am 1. April 2010 in Kraft. Die Beklagte legte den Betrieb DTDB zum 31. Juli 2013 still. Zuvor ha t- te sie am 2. Mai 2013 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich ges chlo s- sen . Sie bot der Klägerin sowohl einen Änderungsvertrag als auch einen Au f- hebungsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung an. Die Klägerin nahm keines der Angebote an. Nach Anhörung des Betriebsrats und Erstattung einer Massenentla s- sungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit kündigte die Beklagte das zw i- schen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. Juli Monats oder zum Monatsende mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013, hilf s- 4 5 6 - 4 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 5 - t- zung des Arbeitsverhältnisses 0 1. 08. 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs - und Qua lifizierungs einheit Vivento zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedingu n- an. Die Kündigung ging der Klägerin am 10. Juli 2013 zu. Die Klägerin nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom 11. Juli 2013 unter dem Vo r- behalt der sozialen Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen an. Die Klägerin hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen die Änderung ihrer Arbeitsbedingungen gewandt. Sie ist der Ansicht gewesen, die Änderungskündigung sei mangels hinreich ender Bestimmtheit unwirksam. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe kein wirksamer Tarifvertrag vorg e- legen, aus dem sich die angebotenen Änderungen der Arbeitsbedingungen hä t- ten ergeben können. Rückwirkung komme dem TV Ratio TDG trotz der B e- stimmung zu seinem Inkrafttreten am 1. April 2010 nicht zu. Dementsprechend sei die Kündigung überdies mit einer zu kurzen Kündigungsfrist erklärt worden und daher unverhältnismäßig. Eine Auslegung bzw. Umdeutung dahingehend, dass die Kündigung zum nächst zulässig en Zeitpunkt wirken solle, komme nicht in Betracht. Im Übrigen kürze der TV Ratio TDG die gesetzlichen Kündigung s- fristen in unzulässiger Weise ab. Darüber hinaus sei Folge des erst späteren Wirksamwerdens des Tarifvertrags, dass der Betriebsrat nicht ordnu ngsgemäß informiert worden sei. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Änderungskündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Änd e- rungskündigung für wirksam, insbesondere für hinreichend bestimmt gehalten. Der TV Ratio TDG habe rückwirkend seit dem 1. April 2010 Wirkung entfaltet. die Beschäftigten seit dem 19. Juni 2013 in ihrem Intranet abrufbar gewesen. Der TV Ratio TDG sei zunächst von der Gewerkschaft und sodann am 4. Juli 7 8 9 - 5 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 6 - 2013 von der TDG unterzeichnet worden. In der von beiden Parte ien unte r- schriebenen Fassung sei er an die Gewerkschaft zurückgesandt worden. Dort sei er laut Auskunft von ver.di am 10. Juli 2013, nach Auskunft des Kurierunte r- nehmens am 11. Juli 2013 zugegangen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte der Änd e- rungsschutzklage auf die Berufung der Klägerin hin stattgeben müssen. I. Die Revision ist entgegen der von d er Beklagten geäußerten Zweifel n icht deshalb unbegründet, weil die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre. 1. Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Na ch § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbe gründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegrü n- dung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsäch lichen Argumenten des angefoc h- tenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das A r- beitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das ersti n- stanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 531/14 - Rn. 18; 11. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 18 ) . 10 11 12 13 - 6 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 7 - 2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen. Sie zeigt ausreichend deutl ich auf, in welchen Punkten die Klägerin das ersti n- stanzliche Urteil für fehlerhaft hält. a) Die Klägerin hat gerügt, der TV Ratio TDG sei erst nach Zugang der Kündigung wirksam geworden und entfalte keine Rückwirkung. Vor Eintritt der Wirksamkeit des TV Ratio TDG sei es rechtlich nicht möglich gewesen, ihr ein Angebot gemäß dessen § 5 Abs. 1 zu unterbreiten. Ohne ein solches Angebot wiederum sei die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus sei Folge des erst sp ä- teren Wirksamwerdens des Tarifvertrags, dass der Betriebsrat nicht ordnung s- gemäß informiert worden sei. Die Kündigung verstoße daher gegen § 102 BetrVG. Mangels eines wirksamen Tarifvertrags sei auch das mit der Künd i- gung verbundene Änderungsangebot nicht hinreichend bestimmt gewesen. b) Damit hat sich die Klägerin in ausreichendem Maße gegen das arbeit s- gerichtliche Urteil gewandt. Sie hat dargelegt, aus welchen Gründen die Künd i- gung ihrer Ansicht nach unwirksam sei. Zwar beruhten ihre Ausführungen au s- schließlich auf der erst mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Tatsache, dass der TV Ratio TDG zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht wirksam zustande gekommen sei. Ob dieser Vortrag nach § 67 ArbGG vom Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen war, ist aber keine Frage der Zulässi g- keit der Ber ufung, sondern ihrer Begründetheit ( vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 64 Rn. 76) . Es kann offenbleiben , ob es für die Zulässigkeit der Berufung z u- mindest der Darlegung bedurfte, weshalb das neue Vorbringen nach Auffa s- sung der Klägerin gemäß § 67 ArbGG zuzulas sen sei. Die Klägerin hat sich für die fragliche Tatsache auf Ausführungen in dem Urteil eines Arbeitsgerichts berufen, welches erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit verkündet worden war. II . D ie Än derungsschutzklage (§ 4 Satz 2 KSchG) ist begründet. Das mit der Kündigung der Beklagten vom 8. Juli 2013 verbundene Änderungsangebot war nicht hinreichend bestimmt . Die Änderung der Arbeitsbedingungen au f- grund der Änderungskündigung ist damit unwirksam . O b sie dies auch aus a n- deren Gründen ist, bedarf keiner Entscheidung. 14 15 16 17 - 7 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 8 - 1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusa m- mengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares un d somit den Vorausse t- zungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen ( B AG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 38, BAGE 147, 237; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 576/09 - Rn. 21 ) . Das Än derungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, we l- che Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Nur so kann er eine abgewog e- ne Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Angebot s treffen. Er muss von Gesetzes wegen innerhalb einer recht kurzen Frist auf das Ve r- tragsangebot des Arbeitgebers reagieren und sich entscheiden, ob er es a b- lehnt, ob er es mit oder ob er es ohne Vorbehalt annimmt. Schon im Interesse der Rechtssicherheit muss deshalb das Änderungsangebot zweifelsfrei klarste l- len, zu welchen Vertragsbedingungen das Arbeitsverhältnis künftig fortbestehen soll. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie führen zur Unwir k- samkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 396/12 - Rn. 18; 29. September 2011 - 2 AZR 523/10 - Rn. 29) . 2. Diesen Anforderungen genügte das der Klägerin mit der Änderung s- kündigung unterbreitete Änderungsangebot nicht . a ) Das Änderungsangebot lautete auf eine Fortsetzung des Arbeitsve r- 0 1. 08. 2013, hilfsweise ab dem nächst zulässigen Termin in der Vermittlungs - und Qualifizierungs einheit Vivento der Deutschen Telekom AG zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio TDG (nebst Anlagen) genannten Bedi n- Es nah m damit Bezug auf die sich aus dem näher bezeichneten Tari f- vertrag ergebenden Bedingungen. b ) Diese Bedingungen waren zu dem für die Beurteilung der Wirksamkeit der Änderungskündigung maßgeblichen Zeitpunkt ihres Zugangs nicht hinre i- chend bestimmt oder zu mindest bestimmbar TV Ratio TDG existierte noch nicht. Da er bei Kündigungszugang nicht unter Wahrung des Schriftform - 18 19 20 21 - 8 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 9 - erfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen war, lag allenfalls ein abge stimmter Entwurf vor, aber kein Tarifvertrag. aa) Das Zustandekommen ei nes Tarifvertrag s als eines privatrechtliche n Vertrag s richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14) . Es bedarf übereinstimmender Willen s- erklärungen - Antrag und Annahme - , gerichtet auf Abschluss ei nes Tarifve r- trag s. Darüber hinaus stellt § 1 Abs. 2 TVG für Tarifverträge ein Schriftforme r- fordernis iSd. § 126 BGB auf. Tarifverträge müssen schriftlich nied ergelegt und von beiden Seiten unterzeichnet werden. D ie nötige Schriftform dient der Kla r- stellung des Vertragsinhalts und damit dem Gebot der Normenklarheit (BAG 1 0 . November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327 ; 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42 ) . Wird der Antrag a uf Abschluss eines Tarifvertrag s g e- genüber einem Abwesenden erklärt, ist dessen Annahmeerklärung erforderlich. Diese ist wie der Antrag eine empfangsbedü rftige Willenserklärung. Ist für einen Vertrag gesetzlich die Schriftform vorgesehen, wird die Annahmeerklärung erst in dem Zeitpunkt wirksam ( § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ) , in dem sie dem anderen Teil in der vorgeschriebenen Form zu geht (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - aaO ) . Es reicht nicht aus , dass der E mpfänger des Antrag s die Vertragsurkunde unterzeichnet und den anderen Teil hierüber in einer Form, die die Vorausse t- zungen des § 126 BGB nicht wahrt, in Kenntnis setzt ( BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - aaO; BGH 30. Mai 1962 - VIII ZR 173/61 - zu II 2 der Gründe; 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - zu II 2 b bb der Gründe mw N ; vgl . auch BAG 16. Oktober 1991 - 2 AZR 156/91 - zu II 4 d der Gründe) . E twas anderes gilt nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist ( BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 10 23/08 - aaO) . bb) Solange der nicht formwirksam zustande gekommen war, s tand nicht zweifelsfrei fest, ob und mit welchem Inhalt er wirksam würde . Solange wiederum war das auf ihn verweisende Änderungsangebot zu unb e- stimmt. (1) Gegen die Un bestimmtheit des Änderungsangebots im Zeitpunkt seines Zugangs bei der Klägerin am 10. Juli 2013 lässt sich nicht mit Erfolg anführen, 22 23 24 - 9 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 10 - in einem Arbeitsvertrag könne ggf. auch auf nichtige oder nicht mehr wirksame Tarifverträge Bezug genommen werden, soweit nicht deren inhaltliche Festl e- gungen auch als arbeitsvertragliche Regelungen nichtig seien ( vgl. dazu BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 43 ) . Dies besagt nicht, dass die in B e- zug genommenen Regelungen nicht jedenfalls hinreichend bestimmt sein müs s ten. Das wiederum sind sie nicht, solange ihr Inhalt mangels wirksamen Abschlusses noch geändert werden kann. (2) Keiner Entscheidung bedarf, ob das Änderungsangebot hinreichend bestimmt gewesen wäre, wenn darin auf eine genau bezeichnete Entwurfsfa s- s ung eines noch nicht formwirksam zustande gekommen en Tarifvertrags ve r- w iesen worden wäre . Ein solches Änderungsangebot hat die Beklagte nicht u n- terbreitet. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob eine von der Beklagten so des Tarifvertrags in ihrem Intranet einsehbar war. (3) Es wäre auch nicht ausreichend, wenn der Tarifvertrag zwar nach Z u- gang der Änderungskündigung, aber noch innerhalb der Frist zur Annahme des Änderungsangebots durch die Klägerin zustande gekommen wär e . Das Änd e- rungsangebot muss bereits im Kündigungszeitpunkt hinreichend be stimmt sein . Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird (allgM, vgl. nur APS/Preis 4. Aufl. Grundl a- gen D Rn. 10 ) . Nur dann, wenn alle Voraussetzungen für die Ausübung des Gestaltungsrechts im Zeitpunkt ihres Zugang s beim Erklärungsgegner vorli e- gen, kann die - dann wirksame - Kündigung ihr Gestaltungsziel erreichen (APS/Preis aaO Rn. 11) . Der Z eitpunkt für die Beurt eilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist daher der ihres Zugangs, ihre Wirksamkeit bestimmt sich nach den in diesem Zeitpunkt gegebenen objektiven Verhältnissen (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 644/13 - Rn. 21 , BAGE 149, 367 ; 27. Februar 1997 - 2 AZR 160 /96 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 85, 194; APS/Preis aaO Rn. 11; für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nach § 1 KSchG KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 235 mwN) . 25 26 - 10 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 - 11 - cc) Der TV Ratio TDG war in dem Zeitpunkt, als die Änderung skündigung der Klägeri n zuging, noch nicht formwirksam zustande gekommen. (1) von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichnet wurde. (2) Nach dem Vorbringen der Beklagten war die Vertragsurkunde schon am 4. Juli 2013 von beiden Seiten unterschrieben. Die schriftliche Annahme durch die TDG war aber nicht in Anwesenheit des anderen Teils erfolgt und musste daher, um formwahrend zu sein, der Gewerkschaft noch zugehen. Die Beklagte hat vorgetragen, laut Auskun ft von ver.di sei dies am 10. Juli 2013 der Fall gewesen, nach Auskunft des beauftragten Kurierunternehmens am 11. Juli 2013. Damit hat die Beklagte als sicher feststehend nur behauptet, die von be i- den Seiten unterschriebene Urkunde sei jedenfalls nicht nach dem 11. Juli 2013 bei ver.di eingegangen. Das schließt einen Eingang bei ver.di erst nach Zugang des Kündigungsschreibens bei der Klägerin nicht aus. Diese hat die Änd e- rungskündigung bereits am 10. Juli 2013 erhalten. (3) Einer Zurückverweisung der S ache an das Landesarbeitsgericht, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ggf. zu einem früheren Zugang vorzutr a- gen, bedurfte es nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagtenvertreter auf Nachfrage erklärt, der Zeitpunkt des Zugangs d er Ve r- tragsurkunde bei ver.di sei nicht weiter aufklärbar. c) Der Umstand, dass der TV Ratio TDG nach seinem § 1 7 bereits zum 1. April 201 0 in Kraft treten sollte, ändert nichts an der Unbestimmtheit des Ä n- derungsangebots im Z eitpunkt der Kündigung . Es l iegt zwar grund - sätzlich - soweit Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegenstehen - in der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien , eine rückwirkende Begrü n- dung oder Einschränkung tariflicher Ansprüche vorzusehen ( vgl. BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 87 8/06 - Rn. 1 8; 17. Juli 2007 - 9 AZR 1089/06 - Rn. 1 6; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 108, 176) . Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Au s- 27 28 29 30 31 - 11 - 2 AZR 613/14 ECLI:DE:BAG:2016:170216.U.2AZR613.14.0 übung eines Gestaltungsrecht s durch einseitige empfangsbedürf tige Willense r- klärung ist aber n icht tarifdispositiv . III. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die B e- klagte zu tragen. Kreft Niemann Rachor Gans Nielebock 32
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