Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 3/14 - ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 Arbeitsgericht Mannheim Urteil vom 14. Februar 2012 - 8 Ca 227/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Mannheim Urteil vom 20. Juni 2013 - 14 Sa 50/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz Bestimmungen: KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Buchst. b , Satz 3; BGB § 241 Abs. 2, §§ 242, 307 Abs. 1 und Abs. 2, § 315 Abs. 3; GewO § 106; BetrVG §§ 99, 102 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den ng s- kündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz zu beschäftigen, e r- streckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland g e- legenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens. des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens mag sich im Einzelfall aus § 241 BGB , aus § 242 BGB oder aus einem Verzicht auf den Ausspruch einer Beendigungskündigung ergeben könn en. ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 3/14 14 Sa 50/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbe klagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeit sgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter B e- ckerle und Dr. Grimberg für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mannheim - vom 20. Juni 2013 - 14 Sa 50/12 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 14. Februar 2012 - 8 Ca 227/11 - teilweise abgeändert: Die gegen die ordentliche Kündigung vom 31. Mai 2011 geric htete Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden ihm zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die Beklagte betreibt eine Bank. Sie hat ihren Sitz in der Türkei. In Deutschland unterhielt sie mehrere Zweigstellen. Für di ese war ein Betriebsrat gewähl t. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er war seit 1991 bei der Beklagten und deren R echtsvorgängerin in deren deutschem Betrieb beschä f- tigt, zuletz t als Leiter der Zweigstelle M . Da sie ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland zum 30. April 2011 ei n- stellte, wies die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 9. Mai 2011 die Täti g- keit des Leiter s der Abteilung für Auslandsgeschäfte in einer Handelsfi liale in Istanbul zu. Der Kläger wa r vom 9. bis mindestens zum 20. Mai 2011 - nach sei ner Behauptung bis zum 3. Juni 2011 - arbeitsunfä hig. Die Beklagte mahnte ihn unter dem 2 4. und 27. Mai 2011 wegen Arbeitsverweigerung ab. Mit Schre i- ben vom 31. Mai 2011 erklärte sie eine außerordentliche , hilfsweise ordentliche Kündigung. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 4 - Hier gegen hat der Kläger sich rechtzeitig mit der vo rlie gen den Klage ge wandt. Er hat gemeint, soweit die Kündigungen auf Gründe in seinem Verha l- ten gestützt würden, seien sie schon deshalb unwirksam , weil die Beklag te ihm eine Tätigkeit in der Türkei nicht kraft ihres Direktionsrechts habe zuweisen können. Zur Vermeidung ei ner Be endigungskündigung aus betriebli chen Grü n- den habe sie aller dings eine Änderungskündigung mit dem Ziel erklären mü s- sen, ihn als Leiter einer türki schen Fili ale zu beschäftigen. Im Übri gen sei der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigungen nicht ordnungsgemäß ange hört worden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung vom 31. Mai 2011 aufgelöst worden ist. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Kündigungen sei en wirksam, weil d er Kläger sich beharrlich geweigert habe, die ihm zu gewiesene T ätigkeit in der Türkei aufzunehmen. In diesem Zusamme n- hang hat die Beklagte behauptet, der ni cht mehr aufzufindende Arbeitsvertrag mit dem Kläger enthalte eine von ihrer Rechtsvorgängerin standardmäßig ve r- wendete Versetzungsklausel, die sinn gemäß wie folgt laute : nn den Arbeitnehmer an einer anderen Arbeitsstätte einsetzen (andere Finanzdienstleistung s- zweigstelle, ausländische Filiale, Filiale in der Türkei oder in den Abteilungen der Hauptverwaltung). Dieses kann nicht als eine Änderung zu Ungunsten des Personals b e- trachtet werden. Wenn man in der Türkei arbeitet, wird die Vergütung in Türkische Lira wie die Mitarbeiter in ähnl i- chen Positionen sein. Bei Versetzung werden Umzugsko s- ten von der Bank erstattet. Vor einer Versetzung wird die Bank den Arbeitnehmer mit ei ner angemessenen Frist Die ordentliche Kündigung sei jedenfalls durch dringende betriebliche Erford ernisse sozial gerechtfertigt. Sie sei nicht verp flichtet gewesen, den Kl ä- ger in der Türkei weiterzubeschäftigen. Entsprechende , ihm im März und April 2011 unterbreitete Angebote habe er abgelehnt. Eine im Januar 2012 mit dem 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 5 - Ziel der Be schäftigung als Abteilungsl ei ter in einer Handelsfiliale in Istanbul e r- klärte Änderungskündigung habe er nicht einmal unter Vorbehalt angenommen. D ie Vori nstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision b e- ge hrt die Beklagte nu r mehr, die gegen die ordentliche Kündigung gerichte te Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der gegen die o r- dentliche Kündigung vom 31. Mai 2011 gerichteten Klage zu Unrecht stattgeg e- ben. A . Die ordentliche Kündigung ist wirksam. Sie ist sozial gerechtfertigt (I.) und d er Betriebs rat ist vor ihrem Aus spruch ordnungsgemäß angehört worden (II.) . I. Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG durch dringe n- de betriebliche Erfordernisse bedingt , die einer Weiterbe schäftigung des Kl ä- gers in Deutschland entgegenstehen. 1. Der Bedarf an einer Beschäftigung des Klägers im deutschen Betrieb der Beklag ten ist vor Ab lauf der Kündigungsfrist am 30. November 2011 wegg e- fallen. a) Die Beklagte hatte ihre Geschäfte in Deutsch land bereits mit Ablauf des 30. April 2011 eingestellt. Danach wurden lediglich noch Abwicklun gsarbeiten in der Zweigstelle K verrichte t. Die Stilllegung eines Betriebs zähl t zu den dri n- genden betrieblichen Erfordernisse n iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 47; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 17) . b ) Der Kläger gehörte im Kündigungszeitpunkt noch dem stillgelegten B e- trieb in Deutschland an. Er war zuvor nicht wirksam auf die Stelle des Leiters 8 9 10 11 12 13 14 - 5 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 6 - der Abteilung für Auslandsgeschäfte in einer Handelsfiliale in Istanbul versetzt worden. a a) Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag des Klägers die vo n der B e- klagten behauptete Versetzungsk lausel enthält . Jedenfalls ergäbe deren Ausl e- gung nach den für Allgemeine Ge schäftsbedingungen geltenden Grundsätzen (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 15; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 14 , BAGE 14 0, 148 ) , dass sie sich allein auf Veränderungen des Ar einzig vorbehaltene Recht zu einem Einsatz anderen Arbeits stätt ge. Da mit hät te sie die Zuweisung einer anderen Arbeitsauf gabe - hier: Abteilungsl ei ter in einer Handelsfilia le statt Leiter einer Zweigstelle - in keinem Fall tragen können. Das nicht erweiterte Direktionsrecht des Arbeitge bers gemäß § 106 GewO um fasst keine Ab änderung der arbeit s- vertraglich vereinba rten Tätigkeit. bb) Da die Versetzung auf den Pos ten eines Abteilungsleiters wegen Übe r- schreitung der Grenzen des Direktionsrechts unwirksam war, konnte der A r- beits pl atz des Klägers nicht wenigstens bis zu ei ner gerichtlichen Entschei dung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in die Türkei verlagert worden sei n ( zur Probl e- bloß unbilliger Weisungen vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) . 2 . Die Beklagte musste dem Kläger nicht vorrangig die Leitung einer türk i- schen Filia le anbieten. a) Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende Ve r- pflichtung des Arbeitge bers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beend i- gungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in e i- nem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen , erstreckt sich grunds ätzlic h nicht auf Arbeitsplätze im Auslan d ( BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 28 ff. , BAGE 146, 37 ; zustimmen d Bauer ArbR 2013, 496; Boden stedt/Schnabel BB 2014, 1525 ; Fuhlrott DB 2014, 1198 ; Günthe r/Pfister ArbR 2014, 532 ; Leuchten ZESAR 2014, 319 ; Todisco P&R 2014, 82 ) . Der Streitfall gibt keine Veranlassung, sich mit dem Einwand von Deinert (Anm. AP 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 7 - KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 202) auseinanderzusetzen, diese s Verstä ndnis von § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSchG mache es Unternehmern e- triebsteils noch auch nur um eine Funktionsnachfolge. Die Beklagte hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschla b) Die Beklagte hat te sich nicht - über die Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG hinaus - Dire k- tionsrechts einen - f reien - Arbeitsplatz als Leiter einer türk i schen Fili ale hätte zuwei sen oder ihm einen solchen im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen . a a ) Die Beklagte musste den Kläger nicht kraft ihres Direktionsrechts als Filialleiter in der Türkei einsetzen. (1 ) Es kann unters tellt werden, dass sie zu einer so lchen Weisung entw e- der aufgrund der von ihr behaupteten Versetzungsklausel berechtigt gewesen wäre oder sie s ich zumindest nach § 242 BGB so hätte behandeln lassen mü s- sen. Gegen beides bestehen allerdings erhebliche Bedenken. (a) E ine formularmäßig verwen dete Versetzungsklausel des vorgetragenen Inhalt s dürfte nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Zum einen dü rfte sie iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB irreführend sein , weil durch die Formulierung onals angesehen - unzutreffende - Eindruck erweckt wird , für eine auch die Intere s- sen des Arbeitnehmer s berücksichtigende Ausübungskontrolle im Einzel fall gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB bleibe kein Raum mehr. Zum anderen dürfte es sich hinsichtlich der vorbehaltenen Versetzung in die Tür kei um eine einheitliche, nicht teilbare Bestimmung handeln, die entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 , § 308 Nr. 4 BGB eine i- ohne das Erfordernis ein er Änderungskündigung vorsieht. 19 20 21 22 - 7 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 8 - (b) Die Beklagte wird sich nach § 242 BGB nicht so behandeln lassen müssen , als wäre die Klausel wirksam ( vgl. BAG 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - Rn. 36) . Der Kläger hatte zuvor weder Nachteile durch eine An wen dung dieser ( unwirksamen ) Ve rsetzungs klausel erlitten, noch hatte sich bei ihm ein schut z- würdiges Vertrauen da rauf bilden können , die Beklagte werde zur Vermei dung einer Beendigungs kündigung von ihr Gebrauch machen. Er wurde zu keiner Zeit im Ausla nd beschäftigt, bestreitet die Existenz d er - vermeintlich - da zu b e- rechtigenden Klausel und bezeichnet es als dass er aus schließlich in Deutschland eingesetzt wer den sollte. (2 ) J edenfalls war die Beklagte nicht verpfli chtet , dem Kläger - über die dazu nicht ausreichenden Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG hinaus - einen A r- beitsplatz in der Türkei zuzuweisen. (a ) Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, von einem ihm z u- stehenden Recht Gebrauch zu machen, wenn dies für ihn die Gefahr begrü n- det, einen Rechtsstreit führen zu müssen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme g e- mäß § 241 Abs. 2 BGB verlangt vo n ihm nicht, die Belange d es Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener schutzwürdiger Be lange - oder derjenigen anderer Arbeitnehmer - durchzusetzen (für d ie zu erwartende Gegenwehr eines and e- ren Arbeitnehmers gegen seine Versetzung im Zuge einer Umorganisation si e- he BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 48, BAGE 137, 164; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 31, BAG E 134 , 2 96 ; für die vom Betriebsrat verwe i- gerte Zustimmung zu einer Verset zung vgl. BAG 2 9. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 85, 107) . ( b ) Die Beklagte durfte aufgrund der vorangegangenen Gespräche der Pa r- teien erwar t en, dass der in Deutsch land inzwischen tief , der es bevorzugt hatt e, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden , die Zuwei sung einer - jeden - Tätigkeit in der Tür kei nicht einfach hi n- nähme. Sie muss te ihn nicht aus falsch verstandener sam zu seinem Es kommt hinzu, dass t- schen Betrieb gewählte Betriebsrat nach § 99 BetrVG die Zustimmung zur Ve r- set zung sämtlicher be troffener Arbeitnehmer - auch des Klägers - in die Türkei 23 24 25 26 - 8 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 9 - verwe i gert hatte. Darauf, ob dies beachtlich war (vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 26, BAGE 132, 324) , kommt es nicht an. ( c ) Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob eine P flicht zur We i- terbeschäftigung im Aus land auf grund einer entsprechenden Versetzungskla u- sel - sei es aus § 1 Abs. 2 KSchG oder aus § 241 Abs. 2 BGB - ohnehin nur bei einer Betriebs - oder Betriebsteilverlagerung in einen anderen Staat oder zumi n- dest bei einer nicht aber in dem Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutsc h- land in Betracht kommt (zur Unterscheidung e- rung September 2003 - 2 AZR 79/02 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 107, 318; 27. November 1991 - 2 AZR 255/91 - zu B III 3 b dd der Gründe ; zur Differenzierung zwischen der Verwirklichung des allgemeinen Arbeitsplatzrisiko s und der Realisierung ei ner spezifischen Gefahr von Organisationsverschiebun o nzernfäl rundlegend Martens FS 25 Jahre Bundes arbeitsgericht S. 367, 380) . bb ) Die Beklagte musste dem Kläger einen Arbeitsplatz als Filialleiter in der Türkei auch nicht im Wege der Änderungskündigung anbieten. Eine solche, über die Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG hinausgehende V erpflichtung folgte weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB. D ie Beklagte hatte auf ihr Recht, eine Beendigungskündigung zu erklären, nicht verzichtet. (1 ) Zwar kann nach § 241 BGB unter Umständen eine Pflicht zur Ve r- tragsanpas sung beste hen. Eine solche erwächst je doch lediglich auf W unsch einer Vertragspartei und ist nur im Zusammenwirken beider Vertragspartner zu erfüllen (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 131, 325) . Damit scheidet eine Neben pflicht des Arbeitgebers zu m Ausspruch einer Änderungskündigung zumin de st dann aus, wenn - wie im Streitfall - nicht au s- zuschließen ist, dass der Arbeit nehmer das mit ihr verbundene Änderungsa n- gebot allen falls unter dem Vor behalt sozialer Rechtfertigu ng iSv. § 2 Satz 1 KSchG an nähme. 27 28 29 - 9 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 10 - (2 ) Die Beklagte verhielt sich mit der Erklärung einer Beendigungskünd i- gung aus dringenden betrieblichen Erforderni ssen auch nicht selbstwide r- sprüchlich iSv. § 242 BGB (zu den Anforderungen an rechtsmissbräuchlich widers prüchliches Verhalten vgl. BGH 15. November 2012 - IX ZR 103/11 - Rn. 12 mwN) . ( a ) Sie a gierte nicht unredlich, indem sie dem Kläger zunächst eine Verse t- zung in die Türkei angeboten und ihm sodann eine entsprechende Weisung er teilt , schließ lich aber eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausg e- spro chen hat. e- ses Recht - unabhängig von dem Fehlen des Zeitmoment s - nicht verwirkt . Sie hat te nicht etwa eine Änderungskündigung zu befü rchtende Alte r- native hingestellt. ( b ) Es war nich t - zumal nicht treuwidrig - selbstwidersprüchlich, die Künd i- gun gen vorrangig auf die Weigerung des Kläg ers zu stützen, weisungsgemäß in der Türkei tätig zu wer den, und die ordentliche Beend ig ungsk ündigung hilf s- weise damit zu begrün den, dass er dort nicht eingesetzt werden müs se. Zum einen war de r Kläger ledi glich dann - noch - vom Wegfall des Beschäftigung s- bedarfs in Deutschland betroffen, wenn die Versetzung in die Türkei sich als un wirksam erwiese . Zum anderen ist die Annahme der Beklagten, ein Verse t- zungs recht zu besitzen, aus dessen Wahrnehm ung die Tätigkeitspflicht des Klägers folge, ohne weiteres mit ihrer Leugnung einer Versetzungs pflicht ve r- einbar. Nichts anderes folgt aus de n ihre Weisung nu n- gen. Auch sie verdeutlichten bloß , dass die Beklagte sich zu einer Weisung b e- rechtigt und den Kläger deshalb zum Tätigwerden in der Türkei verpflichtet sah. Für den Fall besserer Erkennt nis durfte sie - vorsorg lich - eine Beendigung s- kü ndi gung aus dringenden betrieblichen Erforderniss en erklär en. (3 ) D urch die Versetzungsangebote und die anschließend e, durch zwei A b- Wei sung hat die Beklagte nicht auf den Ausspruch einer Beendigungskündigung wegen der Stilllegung ihres deutschen Betriebs verzichtet. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf eine verhaltensbedingte Kü n- d igung durch die Erteilung einer Abmahnung (vgl. BAG 26. November 2009 30 31 32 33 - 10 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 11 - - 2 AZR 751/08 - Rn. 11 ff.; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 22 ff., BAGE 125, 208) kann nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation übertr a- gen werden. Dem Verhalten der Beklag ten lässt sich ein V erzicht auf eine B e- endigungskündigung aus betrieblichen Erfordernissen nicht entneh men. Ha n- n Unkenntnis ihr er Berechtigung zum Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, fehlte es ihr an e i- nem Verzichtsbewusstsein. Unternahm sie diese Versuche b- von deren Scheitern erken nbar ren. S ie gab durch keinerlei Verhalten konkludent zu verstehen, allenfalls eine Änderungskündi gung erkl ä- ren zu wollen. 3. Eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG war entbehrlich. Die B e- klag te hat aufg rund der Stilllegung die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Arbei t- nehmer ihres - auch insofern allein in den Blick zu nehmenden - deutschen B e- triebs beendet. I I. Die ordentl iche Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. 1 . Das Landesarbeit sgericht war aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ord nungsgemäß beteiligt worden ist. Zwar hätten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen U bestanden. Jedoch sei die Aussage des Bet riebsobmanns A derart glaubhaft gewesen, dass Zweifel an einer korrekten A nhörung ausgeräumt worden seien. Aus den Bekundungen des Zeugen A er gebe sich , dass er auch über die Absicht einer betriebsbedingten ordentlichen Kündi gung wegen des - ihm ohnehin be kannten - Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs in Deutschland informiert wor den sei und mitgeteilt habe, sich zu der Angelegenheit nicht ä u- ßern zu wollen. Besonders überzeugend sei gewe sen, dass beide Zeugen a n- gegeben hät ten, der U habe dem A das Kündigungss chreiben vor dessen A b- sen dung an den Kläger gezeigt. 34 35 36 - 11 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 - 12 - 2. Die W ür digung des Landesarbeitsgerichts ist in sich widerspruchsfrei, ohne Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen erfolgt und rechtlich möglich. Damit ist sie revisionsrechtlich nicht zu b eanstanden (vgl. BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 37; 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 28, BAGE 142, 188) . a ) Entgegen der Annahme des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nicht alle Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen U durch die Aussage des Ze u- gen A ausge räumt gesehen. Vielmehr hat es seine Überzeugung von einer or d- nungsgemäßen Betriebsratsanhörung auf die von ihm für glaubhaft gehaltenen Bekundungen des Zeugen A gestützt. Das durfte es. Ein Gericht ist grundsät z- lich frei darin, welche B eweiskraft es einzelnen Beweismitteln für seine Übe r- zeugungsbildung bei misst. b ) Das Landes arbeitsgericht hat ohne Widerspruch oder Ve rletzung von Denkgesetzen angenomm en , dem Zeugen A sei das Kündigungsschrei ben vorgelegt worden. Die Revision verkennt, dass es nicht davon ausgegangen ist, dies sei bereits währen d der Anhörung am 27. Mai 2011 und mithin zu einem Zeitpunkt gesc hehen, als nach der Aussage des Zeugen U die Kündigungen noc h nicht einmal aufgesetzt waren. Das Landesarbeitsgericht hat vielmeh r der Bekundung des Zeugen A r- von dem Zeugen U gezeigt wor den. Das kann auch nach dem 27. Mai 2011 erfolgt sein. c) In der Erklärung des Zeugen A, sich zu der Angelegenheit nicht äu ßern zu wollen, durfte das Landesarbeitsgericht dessen das Anhörungsverfahren beenden de, abschließende Stellungnahme als Betriebsob mann erblicken . S o- w eit der Kläger die Zeugenaussage anders v erstanden wissen will , setzt er nur seine eig ene Wertung an die Stelle derer des Landesarbeitsgerichts. Recht s- fe h ler zeigt er damit nicht auf. 37 38 39 40 - 12 - 2 AZR 3/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR3.14.0 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 , § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kreft Berger Niemann Beckerle Grimberg 41
Full & Egal Universal Law Academy