Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22. Oktober 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 582/14 - ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 I. Arbeitsgericht Bayreuth Endurteil vom 28. Mai 2013 - 2 Ca 1129/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 7. März 2014 - 6 Sa 477/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Betriebsbedingte Kündigung - Lehrkraft ohne Lehrbefähigung Bestimmungen: KSchG § 1 Abs. 2 und Abs. 3; BayPVG Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 53 Abs. 1 und Abs. 6, Art. 55, Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 und Abs. 4, Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4; ZustAN - KM Nrn. 1.1.1.4, 1.4, 1.5; ZALG §§ 8, 12, 14; BayEUG Art. 111, 114; GSO § 2; LDO §§ 24, 37; ZPO § 156; TV - L § 4 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Leitsätze: 1. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Entscheidung getroffen, den Unte r- richt an Schulen nach Möglichkeit durch Lehrer mit staatlicher Lehrbef ä- higung erteilen zu lassen, betrifft ein Rückgang des Unterrichts bedarfs vorrangig die Gruppe der Aushilfskräfte ohne Lehrbefähigung. 2. Bei der betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer an staatlichen Gymnasien in Bayern beschränkt sich die Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 . Bei der ordentlichen Kündigung von Lehrkräften an staatlichen Gymn a- ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 582/14 6 Sa 477/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Oktober 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 1 3. Mai 2015 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger als Vorsitzende, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Brossardt und Claes für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. März 2014 - 6 Sa 477/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf dringende betriebl i- che Erfordernisse gestützten Kündigung. Die verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin wurde 1966 in P geboren. Sie hat ein Magisterstudium der Romanistik a b so l- viert. Seit September 2006 war sie aufgrund von fünf, jeweils auf ein Jahr b e- fri s teten Arbeitsverträgen mit unterschiedlichem Stunde nvolumen als Leh r kraft für Spanisch be i dem Beklagten beschäftigt. Der letzte Vertrag sah einen Ei n- satz mit je vier Pflichtstunden an zwei Gymnasien in B vor. Er sollte im Septe m- ber 2011 enden. Auf eine Klage der Klägerin wurde rechtskräftig festg e stellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung nicht bee n det wu r- de. An der einen Einsatzschule der Klägerin (GMG) waren im Schuljahr 2010/2011 62 Wochenstunden Spanischunterricht erteilt worden, zwölf davon durch drei Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung. Im Schuljahr 2011/2012 bestand nur noch ein Bedarf an 49 Wochenstunden. Aufgrund der Erweiterung des do r- tigen Studienseminars um das Fach Spanisch wurde dem GMG eine neue S e- minarlehrerin als vierte Vollzeitkraft mit Lehrbefähigung zugewiesen. An der anderen Einsatzschule (GCE) kam für das Schuljahr 2011/2012 kein Kurs für das Fach Spanisch zustande. Vor diesem Hintergrund kündigte die Regierung von Oberfranken - nach Anhörung der Personalräte beider Einsatzgymnasien und noch während des Entfristungsstreits - das Arbeitsverhältni s der Klägerin mit Schreiben vom 2 3. Dezember 2011 vorsorglich ordentlich zum 3 1. März 2012. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 4 - Hiergegen hat die Klägerin sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat gemeint, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der B e- darf an Span ischunterricht für das Schuljahr 2012/2013 habe ohne Abfrage der Schülerwünsche nicht prognostiziert werden können. Im Schuljahr 2011/2012 sei es durch Umverteilung der Unterrichtsstunden möglich gewesen, sie am GMG weiterzubeschäftigen. Die Lehrkräfte mit Fakultas hätten in ihrem zweiten Fach eingesetzt werden können. Die Zuweisung einer weiteren Kraft mit Leh r- befähigung an das GMG sei nicht notwendig gewesen. Insofern liege eine u n- z u lässige Austauschkündigung vor. Der Beklagte könne sich nicht darauf ber u- fen, dass nach Möglichkeit voll ausgebildete Lehrkräfte beschäftigt werden sol l- ten. Diese Vorgabe sei nicht durchgehend beachtet worden. Die Sozialauswahl habe auf ganz Oberfranken erstreckt werden müssen. Die Kündigung sei u n- - die Kl ä- gerin - als Muttersprachlerin das Interesse am Spanischunterricht erst geweckt und den von ihr generierten Bedarf über Jahre mit abgedeckt habe. Schließlich seien die Personalräte der beiden Einsatzgymnasien nicht ordnungsgemäß u n- terrichtet worden. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 2 3. Dezember 2011 nicht aufgelöst worden ist; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsa n- trag den Beklagten zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Leh r- kraft für Spanisch weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, die Kündigung sei aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfe r- tigt. Die Nachfrage nach Spanischunterricht sei wegen geringerer Schülerza h- len und des Wegfalls der 1 3. n- gen. Der verbliebene Unterricht könne durch Le hrkräfte mit Fakultas erteilt we r- den. Deren Einsatz sei nach einer Vorgabe des zuständigen Staatsministeriums vorrangig. Zudem dürften nur Kräfte mit Lehrbefähigung zur Betreuung der R e- ferendare herangezogen werden. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich gewes en. 4 5 6 - 4 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 5 - § 1 Abs. 3 KSchG. An den beiden Einsatzschulen seien im Kündigungs zei t - punkt - unstreitig - keine anderen Aushilfskräfte mehr beschäftigt gewesen. Mit den voll ausgebildeten Lehrkräften sei di e Klägerin nicht vergleichbar. Die Pe r- sonalräte der Einsatzgymnasien seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision i st unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kündigung des Beklagten vom 2 3. Dezember 2011 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 3 1. März 2012 aufgelöst. A. Die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 TV - L fristgerecht erklärte Kündigung ist wirksam. Sie ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfe r- tigt (I.) und nach ordnungsgemäßer Beteiligung der zuständigen Personalvertr e- tungen ausgesprochen worden (II.). I. Die Kündigung ist im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt. 1. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. a) Der Bedarf an einer Weiterbeschäftigung der Klägerin als Lehrkraft für das Fach Spanisch an ihren Einsatzgymnasien war nach den bindenden ta t- sächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bereits bei Zugang d er Kündigung im Dezember 2011 entfallen. 7 8 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 6 - aa) Am GCE war für das Schuljahr 2011/2012 kein Kurs für das Fach Sp a- nisch zustande gekommen. Am GMG bestand im Schuljah r 2011/2012 kein B e- darf mehr an der Beschäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für dieses Fach. Das Unterrichtsvolumen von 62 Wochenstunden im Schuljahr 2010/2011, das im Umfang von zwölf Stunde n von drei Aushilfskräften - darunter die Kläg e- rin - ab gedeckt worden war, war für das Schuljahr 2011/2012 um 13 Stunde n auf 49 Wochenstunden gesunken. bb) Der Beklagte durfte auf den Wegfall (GCE) bzw. Rückgang (GMG ) des Unterrichtsbedarfs an den Gymnasien mit einer Trennung von den dort eing e- setzten Aushilf skräften reagieren. Zwar lassen sich entfallene Unterrichtsstu n- den nicht ohne weiteres bestimmten Lehrkräften einer Vergleichsgruppe zuor d- nen. Die Bestimmung der innerhalb einer Vergleichsgruppe zu Kündigenden ist vielmehr eine Frage der Sozialauswahl gemä ß § 1 Abs. 3 KSchG. Der Beklagte hatte jedoch die hinzunehmende Entscheidung getroffen, Unterricht nach Mö g- lichkeit durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung erteilen zu lassen. Damit waren von dem Rückgang des Unterrichtsbedarfs für das Fach Spanisch vorrangig die diesen Unterricht erteilenden Aushilfskräfte betroffen. (1) Die Gestaltung des Anforderungsprofils für einen Arbeitsplatz unterliegt Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten - nach Möglichkeit - von Arbeitnehmern mit einer bestimmten Qualifikation ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu akze p- tieren. Die Vorgabe kann von den Arbeitsgerichten nur auf Willkür und offenb a- re Unrichtigkeit hin gerichtlich überprüft werden (BAG 1 8. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 19) . Diesem Maßstab hält die Festlegung jedenfalls dann stand, wenn die Qualifikationsmerkmale einen nachvollziehbaren Bezug zu den ausz u- führenden Arbeiten haben (BAG 2 4. Mai 2012 - 2 AZR 163/11 - Rn. 26; 1 0. Juli 2008 - 2 AZR 111 1/06 - Rn. 25) . So liegt es regelmäßig bei dem Erfordernis einer staatlichen Lehrbefähigung für Lehrkräfte. Die generelle Entscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen der Verfügbarkeit den Unterricht an Sch u len durch voll ausgebildete - verbeamtet e oder angestellte - Lehrer erteilen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. BAG 2 1. September 2000 13 14 15 - 6 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 7 - - 2 AZR 440/99 - zu I I 2 c der Gründe, BAGE 95, 350; 2 3. August 1984 - 2 AZR 390/83 - zu III 1 der Gründe) . (2) Danach kann zum einen die Ersetzung einer Lehrkraft ohne Lehrbef ä- higung durch einen - nunmehr zur Verfügung stehenden - Lehrer mit Fakultas trotz gleichbleibenden Unterrichtsbedarfs betriebsbedingt gerechtfertigt sein (vgl. dazu BAG 1 7. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu B III 4 b der Gr ünde , BAGE 46, 191 ; MünchArbR/Giesen 3. Aufl. § 326 Rn. 133) . Zum anderen liegt es in der Konsequenz der zulässigen Stellenprofilierung, dass der Arbeitgeber die Anpassung des Personalbestands an den Unterrichtsbedarf vorrangig durch die Beendigung von Arb eitsverhältnissen von Aushilfskräften bewirken darf. (3) Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Vorgabe des zustä n- digen Staatsministeriums zur vorrangigen Beschäftigung voll ausgebildeter Le h- rer zu berufen. Die Klägerin hat in den Tatsacheninst anzen nicht schlüssig ei n- gewandt, die Festlegung sei nicht durchgehend umgesetzt worden. Soweit sie behauptet hat, schon früher habe der Spanischunterricht allein durch Lehrkräfte mit Lehrbefähigung erteilt werden können, ist nicht ersichtlich, dass dies h ätte geschehen können, ohne in deren Zweitfächern eine Unterdeckung entstehen zu lassen. Auch wenn der Beklagte - unstreitig - in anderen Fächern Aushilf s- kräfte einsetzen mag, steht dies der Annahme, er setze seine Vorgabe um, nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschäftigung dieser Arbei t- nehmer deshalb vermeidbar wäre, weil für die betreffenden Fächer genügend voll ausgebildete Lehrer zur Verfügung stünden und der gesamte Unterricht s- bedarf ohne weiteres durch diese erteilt werden könnte. Sowei t die Klägerin auf die Lehrberechtigung einer anderen Lehrkraft auch für das Fach Spanisch ve r- wiesen hat, lässt sich nicht ersehen, dass diese mit dem Einsatz in den Fächern b- t für diese Fächer Aushilfskräfte hätten eingestellt werden müssen. Ebenso wenig ergeben sich aus dem Parteivorbringen Anhaltspunkte dafür, dass an dem von der Klägerin angesprochenen wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium eine Aushilfskraft für das Fach Spanisch eingestellt worden wäre, obgleich dort eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung zur Verfügung gestanden hätte. 16 17 - 7 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 8 - cc) Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Schulbetrieb am GMG so u m- zuorganisieren, dass die Klägerin weiterhin das Fach Spanisch hätte unte rric h- ten können. Die Spanischlehrer mit Fakultas mussten nicht vermehrt in ihren Zweitfächern eingesetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass in diesen Fächern Unterricht ausgefallen wäre oder dass für die Zweitfächer Aushilfskräfte neu eingestellt worde n wären, um den Einsatz der voll ausgebildeten Lehrer im Fach Spanisch zu ermöglichen. Deshalb liefe die von der Klägerin befürwortete n- aus. Dazu verpflichtet der allgemeine Kündigungsschutz den Arbeitgeber nicht (siehe auch BAG 1 7. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - zu C I 2 der Gründe, BAGE 46, 191: keine Pflicht, Lehrkräfte zur Vermeidung der Kündigung einer Aushilfsk raft in ihrem Zweitfach zu beschäftigen) . Darauf, ob der Beklagte am fraglichen e- schäftigte, kommt es nicht an. Allerdings hat die Klägerin dies laut dem aus dem Berufungsurteil ersichtlic hen Parteivorbringen zuletzt selbst ausgeschlo s- sen. Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO hat sie nicht angebracht (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 2 9. Januar 2015 - 2 AZR 280/14 - Rn. 32; 1 9. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 12 mwN) . Ein Fall des § 314 Satz 2 ZPO iVm. § 165 ZPO liegt nicht vor. b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es habe sich allein aufgrund der Situation im Schuljahr 2011/2012 um einen dauerhaften, nicht mehr zum allgemeinen Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers zählenden Wegfal l des Beschä f- tigungsbedarfs gehandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (zur Pro b- lematik vgl. BAG 2 3. Februar 2012 - 2 AZR 548/10 - Rn. 16; 1 8. Mai 2006 - 2 AZR 412/05 - Rn. 18) . Die Würdigung, es sei dem Beklagten nicht zuzum u- ten gewesen, die K lägerin über den Ablauf der Kündigungsfrist am 3 1. März 2012 hinaus bis mindestens zum Beginn des Schuljahrs 2012/2013 im Septe m- ber 2012 - mithin für rund fünfeinhalb Monate - ohne Erhalt einer Gegenleistung zu vergüten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Es bedarf keiner Entsche i- dung, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn im Kündigungszeitpunkt sicher festgestanden hätte, dass im folgenden Schuljahr wieder Bedarf an der B e- 18 19 - 8 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 9 - schäftigung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung für das Fach Spanisch best e- hen wer de. Das war nicht der Fall. 2. Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, sie könne gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG auf einem anderen freien Arbeitsplatz bei dem Beklagten weiterbeschäftigt werden. Ihr Hinweis auf die Einstellung einer Leh r- kraft ohne Lehrbefähigung für das Fach Spanisch an einem von der Stadt B getragenen Gymnasium ist unbeachtlich. Freie Arbeitsplätze bei anderen Rechtsträgern sind regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BAG 2 0. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 59, BAGE 145, 249; 2 2. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 39) . Das gilt auch im Verhältnis des Beklagten zu den in seinem Staatsgebiet g elegenen Gemeinden (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 10, 11 VerfBY) . 3. Eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG war en tbehrlich, weil an den beiden Einsatzgymnasien der Klägerin im Kündigungszeitpunkt keine we i- teren Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung mehr beschäftigt wurden. a) Die Sozialauswahl war auf die beiden Einsatzgymnasien beschränkt. aa) Die Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist betriebsbezogen vorzunehmen. Das gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber - wie hier dem Beklagten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TV - L - ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht zukommt (st. Rspr., vgl. BAG 31 . Mai 2007 - 2 AZR 276/06 - Rn. 16, BAGE 1 23, 1) . Bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen des öffentlichen Dienstes tritt die Dien st stelle an die Stelle des Betriebs (BAG 2 5. Oktober 2012 - 2 AZR 561/11 - Rn. 49; 2 2. April 2004 - 2 AZR 244/03 - zu B II 1 der Gründe) . Ma ß- ge b lich für den Dienststellenbegriff ist grundsätzlich das Personalvertretung s- recht (BAG 2 3. April 1998 - 2 AZR 489/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 88, 287) . Dafür spricht, dass mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz 1974 die Regelung zur Weiterbeschäftigung wortgleich m it § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BPersVG in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG eingefügt worden ist. Da sich aus den Gesetzesmaterialien nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, 20 21 22 23 - 9 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 10 - he Bedeutung hat (BAG 2 5. Oktober 2012 - 2 AZR 561/11 - Rn. 50) . bb) Gemäß Art. 6 Abs. 1 BayPVG bilden die einzelnen Behörden, Verwa l- tungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe des Staates je eine Dien st stelle im Sinne des Gesetzes. Nach Art. 6 Abs. 4 Ba yPVG sind lediglich die Gesamtheit der Grund - und Mittelschulen innerhalb des Bereichs eines staatlichen Schu l- amts und die Gesamtheit der der Aufsicht einer Regierung unterstehenden Fö r- derschulen und Schulen für Kranke als je eine Dienststelle zu betrachte n. Gy m- nasien stellen danach personalvertretungsrechtlich eigenständige Dienststellen dar (Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG Stand Januar 2013 Art. 6 Rn. 11) . cc) Es besteht kein Anlass, im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vom Dienststellenbegriff des BayPVG abzuweichen. Die Direktoren der staatlichen Gymnasien verfügen - in den Grenzen der für die öffentliche Verwa l- tung allgemein bestehenden Weisungsgebundenheit - über beachtliche eigene Handlungs - und Entscheidungs spielräume in personellen, sozialen und organ i- satorischen Angelegenheiten. (1) Die Leiter der staatlichen Gymnasien sind nach den Zuständigkeitsr e- g e lungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht un d Kultus (ZustAN - KM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2009 (KWMBl. 2009, S. 352) für die Gewä h- rung von Erholungsurlaub und Arbeitsbefreiung des Personals sowie die Au s- wahl der einzustellenden Verwaltungskräfte und sonstigen Arbeitnehmer z u- s tändig (Nr. 1.4) . Ihnen obliegt die Auswahl und der dienstliche Einsatz von Lehrkräften, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Unterrichtspflich t- zeit beschäftigt werden sollen (Nr. 1.5 Satz 1) . Zwar zeichnet die zuständige Regierung insofern für die formelle Abwicklung der Personalmaßnahmen ve r- antwortlich (Nr. 1.5 Satz 2) . Vorschlagsrechte in personellen Angelegenheiten können jedoch für die Annahme einer eigenständigen Dienststelle - auch - im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG ausreichen (vgl. BAG 2 0. J anuar 2000 - 2 ABR 19/99 - zu B II 5 c aa der Gründe; Roesgen Die betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst S. 52) . Neben die Zuständigkeiten nach den ZustAN - KM 24 25 26 - 10 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 11 - treten Entscheidungsbefugnisse bezüglich der Lage der Arbeitszeit (Aufstellung der Stunde npläne) und in anderen Bereichen (vgl. etwa BVerwG 3. Dezember 200 1 - 6 P 12/00 - [Überstundenanordnung]; Hamburgisches OVG 2 8. Februar 2000 - 8 Bf 338/99 PVL - [Fragebogen Lehrerleistung und Lehrerverhalten]; VG Frankfurt 1 0. Dezember 20 0 1 - 23 L 2 237/01 (V) - [Krankengespräche]) . Zudem kommen den Schulleitern die Befugnisse gemäß § 24 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung - LDO; de r- zeit gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2014 [KWMBl . 2014, S. 112]) zu. (2) Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen zu Bedarfskü n- digungen von Lehrkräften in Mecklenburg - Vorpommern sind nicht einschlägig. Zum einen liegen ihnen Sondervorschriften des Vertrags zwischen der Bunde s- republik Deutschl and und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 3 1. August 1990 (BGBl. II S. 885) zugrunde. Bei der Auswahl der hiernach zu kündigenden A r- beitnehmer findet § 1 Abs. 3 KSchG keine Anwendun g (BAG 2 9. August 1996 - 8 AZR 35/95 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 84, 72; 1 9. Januar 1995 - 8 AZR 914/93 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 79, 128) . Zum anderen war nach den b e- treffenden Entscheidungen die Sozialauswahl auf die jeweiligen Schulamtsb e- zirke begrenzt. Nach bayerischem Landesrecht sind die Gymnasien - anders als andere Schulen - aber nicht zu Schulamtsbezirken zusammengefasst. b) An den Einsatzgymnasien der Klägerin waren im Kündigungszeitpunkt keine anderen Aushilfskräfte mehr beschäfti gt. Mit den Lehrkräften mit Fakultas war die Klägerin selbst dann nicht vergleichbar, wenn es sich bei diesen um Arbeitnehmer und nicht durchweg um Beamte gehandelt haben sollte. Die Lehrkräfte mit Lehrbefähigung verfügen über eine durch zwei Staatsexamina abgeschlossene, spezifische Ausbildung, die neben dem fachlichen Rüstzeug für mindestens zwei Fächer auch pädagogische sowie didaktische Inhalte u m- fasst und sie deshalb zu einem Einsatz in der Referendarausbildung befähigt (vgl. § 8 Abs. 5 und § 14 der Zu lassungs - und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien [ZALG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27 28 - 11 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 12 - 2 9. September 1992 [GVBl. 1992, S. 477]) . Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die durch ein Lehramtsstudium nebst Referendariat erworb ene (vgl. BAG 1 9. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 29, 32, 33 zum Eingruppierungsrecht) . 4. Eine Interessenabwägung führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung. Sie kann sich bei einer betriebsbedingten Kündig ung, wenn überhaupt, alle n- falls in seltenen Ausnahmefällen zugunsten des Arbeitnehmers auswirken (vgl. BAG 1 6. Juni 2005 - 6 AZR 476/04 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 115, 122; 2 0. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 - zu II 3 d aa der Gründe) . Ob ein solcher in Bet racht kommen kann, wenn eine langjährig beschäftigte Lehrkraft ohne Leh r- Es ist nicht ersichtlich, d ass die Klägerin auch bloß teilweise durch die neue entgegen, dass die neu eingestellte Kraft dem GMG als Seminarlehrerin im Sinne von § 8 Abs. 3 iVm. § 12 ZALG zugeteilt worden ist, während die Klägerin nicht einmal als Betreuungslehrerin gemäß § 8 Abs. 5 iVm. § 14 ZALG in der Ausbildung der Referendare hätte eingesetzt werden können. 5. Erst recht erweist sich die Kündigung nicht als sittenwidrig im Sin ne von § 138 BGB. II. Die Kündigung ist nicht gemäß Art. 77 Abs. 4 BayPVG unwirksam. Sie ist nach ordnungsgemäßer Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen im Sinne von Art. 72 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 77 Abs. 1 BayPVG ausgesprochen worden. 1. Zu R echt sind die Personalräte der Einsatzgymnasien beteiligt worden. a) Allerdings folgt deren Zuständigkeit nicht aus Art. 80 Abs. 1 BayPVG. t- Nr. 1.1.1.4 ZustAN - KM ist grundsätzlich die zuständige Regierung für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte an den staa t- 29 30 31 32 33 - 12 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 13 - lichen Gymnasien zuständig. Für die Vertrag sbeendigung findet sich in Nrn. 1.2 bis 1.13 ZustAN - KM keine Ausnahme. b) Die Entscheidungsbefugn is der Regierung von Oberfranken hatte nicht nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG zur Folge, dass die bei der Regierung g e- bildete Stufenvertretung - der Bezirkspersonalrat im Sinne von Art. 53 Abs. 1 BayPVG - zu beteiligen gewesen wäre. Vielmehr hatten gemäß Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BayPVG die örtlichen Personalräte der beiden Einsatzgymnasien mitz u- wirken. aa) Nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG ist in Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, an Stelle des Pe r- sonalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Ist innerhalb des Geschäftsbereichs einer obersten Dienstbehörde die Dien st stelle des Beschäftigten zwar nicht zur Entscheidung befugt, die zur Entscheidung berufene Dienststell e der Beschäftigungsbehörde jedoch nicht übergeordnet, ist gemäß Art. 80 Abs. 4 Satz 2 iVm. Abs. 4 Satz 1 BayPVG der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen, auf die oder deren Beschäftigte sich die Maßnahme erstreckt. bb) Die Regierung von Oberfranken , die zur Entscheidung über die Künd i- gung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin berufen war, ist den beiden Ei n- satzgymnasien nicht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 r- Wissenschaft und Kunst. Diesem kommt insofern - jeweils unterstützt durch sog. Ministerialbeauftragte - sowohl die Schulaufsicht (vgl. Art. 111 und Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 des Baye rischen Gesetzes über das Erziehungs - und Unterricht s- wesen [BayEUG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 3 1. Mai 2000 [GVBl. 2000, S. 414] und § 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern [Gymnasialschuldordnung - GSO] vom 2 3. Januar 2007 [GVBl. 2007, S. 68]) als auch die Dienstaufsicht (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d und Satz 2 LDO; für das Abstellen auf die Dienstaufsicht vgl. auch Bayerischer VGH 1 4. März 1980 - 16.C - 2146/79 - ) zu. Die Entscheidungsbefugnisse der Regierungen gemäß 34 35 36 - 13 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 14 - Nr. 1.1.1.4 Z ustAN - KM im Verhältnis zu den Arbeitnehmern beinhalten keine Verhältnis zu diesen schon deshalb nicht begründen, weil Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BayPVG leer liefe, wenn Entscheidungsbefugnis und Überordnung gleichzuse t- zen wären. Im Übrigen belegt Art. 6 Abs. 4 BayPVG Aufsicht einer Regierung unterstehenden Förderschulen und Schulen für Kra n- e- fugn issen festmacht. cc) Es bedarf keiner Entscheidung, welche Stufenvertretungen die Lehrer an Gymnasien mit zu wählen haben und durch welche Personalvertretungen sie dementsprechend repräsentiert werden. Allerdings gelten die Gymnasiallehrer gemäß Art. 53 Abs. 6 Nr. 2 BayPVG lediglich für die Bildung des Hauptpers o- nalrats beim zuständigen Staatsministerium, nicht hingegen nach Art. 53 Abs. 6 Nr. 1 BayPVG für die Bildung der Bezirkspersonalräte bei den Regierungen als besondere Gruppe. dd) Der Umstand, das s zwei (oder ggf. noch mehr) örtliche Personalräte zu beteiligen sind, führt nach den Regelungen des § 80 BayPVG ebenfalls nicht zur Zuständigkeit des Bezirks - oder des Hauptpersonalrats (aA wohl Ballerstedt/Schleicher/Faber BayPVG Stand Juni 2008 Vor Art . 53 bis 56 Rn. 13a unter Bezugnahme auf OVG Berlin 2 4. Mai 1983 - OVG PV Bln. 23.90 - ) . Ein Gesamtpersonalrat im Sinne von Art. 55 BayPVG ist für den B e- reich der Gymnasien ohnehin nicht zu bilden. 2. Die Personalräte der Einsatzgymnasien sind ordnungsgem äß beteiligt worden. a) Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BayPVG wirkt der Personalrat bei der o r- dentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayPVG ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigu ng rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern. Äußert er sich nicht innerhalb von zwei Wochen, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayPVG) . 37 38 39 40 - 14 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 - 15 - b) Die Personalräte sind jeweils mit Schreiben vom 2 5. Oktober 2011 u m- fassen d über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet worden. Ihnen ist der aus Sicht des Beklagten tragende Umstand, der entfallene Bedarf an der Beschäft i- gung einer Lehrkraft ohne Lehrbefähigung im Fach Spanisch, unterbreitet wo r- den (vgl. BAG 2 3. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 57) . Nach dem Grun d- satz der subjektiven Determinierung mussten keine Angaben zu einer Umorg a- nisation des Schulbetriebs am GMG, den Sozialdaten von Lehrkräften ohne Lehrbefähigung an anderen staatlichen Gymnasien im Regierungsbezirk Obe r- franken und den Unterhaltspflichten der Klägerin gemacht werden. Der Bekla g- te sah sich weder zu einer Umverteilung von Unterricht noch - wie er im Laufe des Rechtsstreits klargestellt hat - zu einer Sozialauswahl gehalten. Die Anh ö- rung zu der Absicht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, implizierte eine - so überhaupt erforderliche - Abwägung zulasten der Klägerin (vgl. BAG 2 3. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 15; 2 3. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 60) . Es bedarf keiner Entscheidung, ob deren Unterhalts pflichten Lehrkraft mit Lehrbefähigung bei gleichbleibendem Beschäftigungsbedarf g e- gangen wäre (siehe oben A I 4). So liegt der Streitfall nicht. c) Die Personalräte sind zu Recht d urch die Regierung von Oberfranken beteiligt worden. In den Fällen des Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BayPVG tritt ihnen der zur Entscheidung berufene Leiter der nicht übergeordneten Behörde gegenüber (vgl. Bayerischer VGH 1 7. September 1992 - 17 P 92.1270 - für di e Fälle des Art. 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und Abs. 7) . d) Der Personalrat des GMG hat der Kündigung mit Schreiben vom 2 2. November 2011 ausdrücklich zugestimmt und damit auf eine Erörterung im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 BayPVG verzichtet (vgl. KR/Etzel 1 0. Aufl. § 108 BPersVG Rn. 34; Weber in Richardi/Dörner/Weber 4. Aufl. § 72 BPersVG Rn. 16) . Der Personalrat des GCE hat binnen zwei Wochen keine Einwendu n- gen erhoben. Insofern galt die beabsichtigte Kündigung gemäß Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayPVG als gebill igt. 41 42 43 - 15 - 2 AZR 582/14 ECLI:DE:BAG:2015:221015.U.2AZR582.14.0 B. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. C. Die Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 haben den Gegenstand einer weiteren Beratung des Senats in voller Besetzung gebi l- det. Sie gaben kein e Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs.1 oder Abs. 2 ZPO wieder zu eröffnen. D. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Berger Rachor Niemann A. Claes Brossardt 44 45 46
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