Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. März 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 182/15 - ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Urteil vom 18. März 2014 - 2 Ca 2442/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25. Februar 2015 - 3 Sa 431/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste Bestimmung en : KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 1 und 4, Abs. 5; BetrVG § 102 Abs. 1, § 111 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, § 112 Leits a tz: Die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG treten nur ein, wenn die der Künd i- gung zugrunde liegende Betriebsänderung vollumfänglich Gegenstand einer Verständigung der Betriebsparteien iSv. § 111 Satz 1, § 112 BetrVG ist. Ein Interessenausg leich nur über Teile der Betriebsänderung reicht nicht aus. ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 182/15 3 Sa 431/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. März 2016 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeits gericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Falke für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2015 - 3 Sa 431/14 - wi rd auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebs - bedingten Kündigung. Die im Jahr 1967 geborene Klägerin ist seit August 1996 bei der B e- klagten bzw. ihrer Rechtsv orgängerin als Maschinenbedienerin beschäftigt. der aus zwei Betriebsteilen bestand und für den ein Betriebsrat gewählt war, beschäftigte sie in den Jahren 2011 und 2012 mehr als 800 Arbeitnehmer. Die Klägeri t einer Entfernung von etwa 7 b- teilu Am 9. (im Folgenden: Betriebsrat) einen Interessenausgleich (IA 2012) . Nach dessen Nr. 2, 3.1 bis 3.4 sollten aufgrund eines dort beschriebenen Umsatzrückgangs im Bereich der Herstellung von Datenträgern 38 Arbeitsplätze zum 31. Dezember 2012 entfallen. Außerdem heißt es im Interessenausgleich: 3.5. Die Sozialauswahl erfolgt unter den vergleichbaren Mitarbeitern zu den Auswahlkriterien gem. Ziffer 4.1 des (Rahmen - )Sozialplan Umstrukturierung a vom 08. April 2011. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 4 - Die von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffenen Mitarbeiter sind in der Anlage f- gelistet; Anlage B ist eine Namensliste gem. § 1 Abs. 5. Sozialplan/Transfergesellschaft 5.2 . Das Unternehmen wird den gem. Anlage B künd i- gungsbedrohten Mitarbeitern möglichst noch vor Ausspruch der Kündigung, spätestens jedoch mit Ausspruch der Kündigung, einen Wechsel in die B Ebenfalls am 9. August 2012 wurde als Anlage B zum IA 2012 eine von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebene Liste mit den Namen von 38 - aufsteigend nach der Sozialpunktzahl geordnet - die Namen vo n 32 Arbeitnehmern aufgeführt. Der Name der Klägerin, neben dem eine Punktzahl von 61,5 vermerkt ist, steht an der Position 21. Mit Schreiben vom 18. September 2012 hörte die Beklagte den B e- triebsrat zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisse s mit der Kl ä- gerin an. In diesem teilte die Beklagte mit, sie beabsichtige eine ordentliche B e- endigungskündigung zum 31. die zu dem g enannten Termin bei Vorliegen der unter Nr. 3 des Anhörung s- i- 3. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit a) Ein anderer gleichwertiger und freier Arbeitsplatz ist weder in diesem Betrieb noch in einem and e- ren Betrieb des Unternehmens vorhanden. b) Die Weiterbeschäftigung auf einem anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb dieses B e- triebs oder in a nderen Betrieben des Unterne h- mens wird fortlaufend in Absprache mit dem B e- triebsrat geprüft. 5 6 - 4 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 5 - Im Betriebsteil t können danach vier derzeit von i- s- platzwegfall betroffenen Mitarbeitern besetzt we r- den. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt mit den betroffenen Mitarbeitern, die nach der Auswah l- richtlinie gem. Ziffer 4.1 des Sozialplans Umstru k- turierung a vom 08.04.2011 die höchste soziale Schutzwürdigkeit genießen ( höchste Punktzahl). Bis zum 26.09.2012 haben die vom Arbeitsplat z- abbau betroffenen Mitarbeiter die Möglichkeit das Angebot auf Wechsel in die Transfergesellschaft anzunehmen. Welcher dieser Mitarbeiter von di e- sem Angebot Gebrauch macht, lässt sich derzeit nicht vorhersagen. Sollte sich nach Ablauf der Annahmefrist herausstellen, dass [die Klägerin] das Angebot für einen Wechsel in die Transfe r- gesellschaft abgelehnt hat und nach der Auswah l- richtlinie die Weiterbeschäftigung auf einer der Maschinenhelfer Weitervera r- e- rin] diese Stelle im Rahmen einer Änderungskü n- digung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 01.04.2013 angeboten. Das in der Änderungskündigung enthaltene Ä n- derungsangebot ist diesem Anhörungsschreiben c) Andere freie Stellen stehen im Unternehmen nicht zur Verfügung. 4. Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft [Die Klägerin] hat das Angebot erhalten, zum 01.01.2013 in die B Angebot kann bis zum 26. September 2012 angenommen werden. Mit Anna h- me des Angebots würde das Arbeitsverhältnis zum 31. somit vorsorglich für den Fall, dass bis zum Ablauf der gsangebot zum Wechsel in die B durch [die Klägerin] nicht angenommen wurde. In diesem Fall ist der Ausspruch einer ordentlichen b e- triebsbedingten Änderungs - /Beendigungskündigung u n- vermeidlich. Unter dem 20. September 2012 erklärte der Betriebsrat, dass er sich inhaltlich nicht äußere. 7 - 5 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 6 - Die Klägerin lehnte das Angebot, in die Transfergesellschaft zu wec h- seln, ab. Mit Schreiben vom 27. September 2012, das der Klägerin am 28. September 2012 zuging, erklärte die Beklagte eine ordentliche Beend i- gungskündigung zum 31. März 2013. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage. Die Klägerin hat die Kündigung vom 27. September 2012 für sozial u n- gerechtfertigt gehalten. Ihr Arbeitsplatz sei nicht wegge i- lung r- beiters bestanden. Die soziale Auswahl sei grob fehlerhaft erfolgt. Die Beklagte habe den kündigungsschutzrechtlichen Betriebsbegriff verkannt. Die Klägerin h at beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. September 2012 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei am Maßstab des § 1 Abs. 5 KSchG zu messen. Die tatbestandlichen Vorau s- setzungen der Vorschrift lägen vor. Die Kündigung sei aufgrund eines Pers o- nalabbaus erfolgt, der die Voraussetzungen einer Betriebseinschränkung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erfülle. Die im Interessenausgleich vereinbarten dem eine einheitliche unternehmerische Planung aus dem Jahr 2011 zugrunde liege. Danach sei zu vermuten, dass die Kündigung durch dringende bet riebl i- che Erfordernisse bedingt sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Kündigung s- schutzklage zu Recht entsprochen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch 8 9 10 11 12 13 - 6 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 7 - die Kündigung vom 27. September 2012 nicht aufgelöst worden. Diese ist zwar nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 Bet rVG, wohl aber nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unwirksam. I. Die Kündigung ist nicht schon deshalb unwirksam, weil es an einer or d- nungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats fehlte. Die Würdigung des Lande s- arbeitsgerichts, es handele sich um eine unzulässige Anhö verletzt § 102 Abs. 1 BetrVG. Dies rügt die Revision mit Recht. 1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Künd i- gung zu hören. Gemäß Satz 2 der Bestimmung hat ihm der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung mitzut eilen. Diese Verpflichtungen bestehen auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 KSchG (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 37) . Nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwir k- sam. 2. Eine Kündigung ist iSv. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur dann u n- wirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen. Sie ist es auch dann, wenn er ihn nicht ordnungsgemäß beteiligt hat, vor allem seiner U nterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die sei nen Kündigungsen t- schluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt er dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvol l- ständigen Sachverhalt darstellt (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 15 f. ) . 3. Die Un terrichtung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG soll dem B e- triebsrat Gelegenheit geben, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Künd i- gungsgründe zu überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden, um ggf. auf die Willensbildung des Arbeitgebers E influss zu nehmen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 14) . Diesem Zweck widerspricht es, das Ve r- fahren zu einem Zeitpunkt einzuleiten, in dem der Arbeitgeber seinen Künd i- 14 15 16 17 - 7 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 8 - gungsentschluss noch nicht abschließ end gefasst hat. Die Anhörung des B e- triebsrats erfolgt dann vorzeitig, nämlich in einer Phase, in der die Kündigung s- überlegungen noch unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung stehen. Eine g- lich gutachterlich zu einem fikti ven Sachverhalt äußern (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 14 ) . 4. Davon zu unterscheiden sind Anhörungen, die lediglich offen lassen, ob der Arbeitgeber eine Änderungs - oder eine Beendigungskündigung erklären wird, der Kündigungssachverhalt für beid e Alternativen im Zeitpunkt der Anh ö- rung aber feststeht und jedenfalls eine der beiden Kündigungen definitiv ausg e- sprochen werden soll. Eine solche Anhörung widerspricht nicht dem Schut z- zweck des § 102 Abs. 1 BetrVG. Die Willensbildung des Arbeitgebers, auf die dem Betriebsrat die Einflussnahme ermöglicht werden soll, ist dann regelmäßig abgeschlossen (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 16) . 5. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine An hörung a) Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Anhörung den endgültigen und ernsthaften Entschluss gefasst, den Personalbestand im Arbeitsbereich der Produktionsmitarbeiter dem verbliebenen Auftragsvolumen anzupassen. Nach den Mitteilunge n im Kündigungsschreiben stand aus ihrer Sicht überdies fest, dass ein gleichwertiger freier Arbeitsplatz nicht zur Verfügung gestanden hat. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte erklärt, sie werde das Arbeitsverhäl t- nis bei Ablehnung des der Klägerin unt erbreiteten Angebots, in die Transferg e- sellschaft zu wechseln, in jedem Fall kündigen. Gleichzeitig stand für sie fest, sollten Arbeitnehmern angeboten werden, die nach der de m I A 2012 beigefü g- ten Namensliste zur Kündigung anstanden und die nach Nr. 4.1 des im IA 2012 in Bezug genommenen Sozialplans vom 8. April 2011 die jeweils höchste Soz i- alpunktzahl erreicht hatten. Die Klägerin sollte eine Änderungskündigung statt einer Bee ndigungskündigung erhalten, falls eine hinreichende Zahl der ihr im 18 19 20 - 8 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 9 - Rahmen der Sozialauswahl vorgehenden Arbeitnehmer das Angebot, in die Transfergesellschaft zu wechseln, annehmen werde. b) Die subjektiven Kündigungsüberlegungen der Beklagten waren danac h abgesch l ossen. Der mitgeteilte Kündigungssachverhalt bedurfte weder bei A b- lehnung noch bei Annahme des Angebots einer Neubewertung. Der in der vo r- sorglichen Anhörung liegende Vorbehalt, von der Kündigung abzusehen, wenn sich die Kündigung aufgrund anderw eitiger Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses nicht als erforderlich erweisen sollte, steht ihrer Wirksamkeit nicht entg e- gen. Er hindert den Betriebsrat nicht, ggf. Bedenken gegen die Kündigung zu äußern oder - ebenso vorsorglich - seine Widerspruchsrechte w ahrzunehmen (wie hier LAG Hamm 25. Oktober 2005 - 4 Sa 1163/04 - Rn. 172; ähnlich ErfK/Kania 16. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 3; GK/Raab 9. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 40; aA LAG Rheinland - Pfalz 18. Oktober 2007 - 2 Sa 458/07 - Rn. 44) . c) Die Anhörung ist ebenso w enig deshalb unwirksam, weil sie sowohl zu einer Beendigungs - als auch zu einer - alternativ - auszusprechenden Änd e- rungskündigung erfolgte. Zwar hing die Wahl der Kündigungsart davon ab, ob andere in der Namensliste zum IA 2012 aufgeführte Arbeitnehmer, d ie eine h ö- here Sozialpunktzahl als die Klägerin erreicht hatten, das Angebot zum Wec h- sel in die Transfergesellschaft annähmen. Im Anhörungsschreiben wurde aber unter Einbeziehung der Regelungen im Interessenausgleich exakt festgelegt, in welcher Reihenfolg e die freien Stellen zu besetzen seien. Die dargestellte Zwangsläufigkeit ließ der Beklagten keinen Spielraum bezüglich des Au s- spruchs einer Beendigungs - oder Änderungskündigung. Damit handelte es sich auch insoweit um einen feststehenden Sach v erhalt. Dem Betriebsrat standen sämtliche die Entscheidung der Beklagten beeinflussenden Informationen zur Verfügung. Er war durch das Anhörungsschreiben in die Lage versetzt, sich ohne zusätzliche eigene Nachforschungen selbst ein Bild zu machen und die Stichhaltigke it der Kündigungsgründe zu überprüfen. II. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung vom 27. September 2012 sei (auch) nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG unw irksam, 21 22 23 - 9 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 10 - ist frei von Rechtsfehlern. Die Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG) , ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Die angefoc h- tene Entscheidung stellt sich damit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG zu vermuten. a) Nach dieser Vorschrift wird vermu tet, dass die Kündigung durch dri n- gende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist, wenn die Arbeitnehmer, denen aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG g e- kündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber un d Betriebsrat namentlich bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG) . b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Verm u- tung (Vermutungsbasis) hat der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. Zu diesen gehören das Vorliegen einer Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG, die für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war , s o- wie dessen ordnungsgemäße Bezei chnung in einem Interessenausgleich (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 16, BAGE 143, 177) . c) Danach fehlt es im Streitfall bereits an einer hinreichenden Verm u- tungsbasis. aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, als Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG komme nur der von der Beklagten angeführte, auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruhende Personalabbau in Betracht. Diese Würdigung lässt ei nen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. (1) Eine Betriebseinschränkung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG, die als B e- triebsänderung (§ 111 Satz 1 BetrVG) gilt, kann auch in einem bloßen Pers o- 24 25 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 11 - nalabbau liegen, wenn erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind. Rich t- schnur sind die Zahlen und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG. Für Gro ß- betriebe wird diese Staffel eingeschränkt - dort ist eine Betriebseinschränkung iSd. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erst bei einem Personalabbau von 5 vH der G e- samtbelegschaft g egeben (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 17 , BAGE 142, 339 ) . (2) Wie in diesem Zusammenhang zeitversetzte Personalabbaumaßna h- men zu beurteilen sind, hängt maßgeblich von den Planungsvorstellungen des Arbeitgebers ab. Beruht der sukzessive Personalab bau auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung, sind die Abbaumaßnahmen grundsätzlich z u- sammen zu betrachten (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 19 , BAGE 143, 177 ) . Eine enge zeitliche Nähe der Entlassungswellen ist dabei nicht zwingend vor ausgesetzt, kann aber eine einheitliche Planung indizieren . Eine spätere Entlassungswelle kann auch das Ergebnis einer neuen Planung sein. Dies gilt insbesondere, wenn nach der ersten Entlassungswelle neue, vom Arbeitgeber ursprünglich nicht vorhergesehene und eingeplante Umstände ei n- getreten sind (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 - Rn. 19, BAGE 117, 296). In solchen Fällen sind die aufgrund neuer Planung ergriffenen Maßnahmen grundsätzlich unabhängig von einem bis dahin durchgeführten Personalabbau zu betrac hten, auch wenn sie möglicherweise auf derselben wirtschaftlichen Entwicklung beruhen (BAG 6. J uni 1978 - 1 AZR 495/75 - ; Gillen NZA 2005, 1385) . (3) Die Beklagte hat behauptet, sie habe im April 2011 einen Personala b- bau von insgesamt 192 Vollzeitkräften in den Jahren 2011 bis 2013 geplant, dessen sukzessive Durchführung in mehreren, zahlenmäßig konkret umriss e- nen Schritten erfolgen sollte, und an dieser Planung in der Folgezeit festgeha l- ten. Vor Abschluss des IA 2012 habe sie keine neuen Planungen vorgeno m- men, sondern lediglich die ursprünglich gefasste Absicht, den nicht durch fre i- wi l lige Maßnahmen erreichten Stellenabbau durch Kündigungen zu realisieren, zahlenmäßig konkretisiert. 30 31 - 11 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 12 - bb) Der IA 2012 und die diesem beigefüg t e Namensliste sind in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Betriebsänderung nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG auszulösen. (1) Ist über eine Betriebsänderung, die auf einer einheitlichen Planung b e- ruht, ein wirksamer Interessenausgleich zustand e gekommen, ist nach der S e- natsrechtsprechung für das Eingreifen der Vermutungswirkung iSv. § 1 Abs. 5 KSchG nicht erforderlich, dass die Namen der zu kündigenden Arbeitnehmer in einer einheitlichen Namensliste zusammengefasst sind. Die Betriebspartner kön s- hinsichtlich der beiden erst en Stufen jeweils eine abschließende Einigung der Betriebspartner über den durchzuführenden Personalabbau und insoweit vol l- ständige Namenslisten vor, bildet dies eine ausreichende Vermutungsbasis iSv. § 1 Abs. 5 KSchG (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn . 22 ; 22. Januar 2004 - 2 AZR 110/02 - zu C III 5 der Gründe ) . (2) Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Streitfall nicht vergleichbar. Nach dem Vorbringen der Beklagten lag im Kündigungszeitpunkt lediglich für einen nicht abgrenzbaren Teil der behaupteten Betriebsänderung ein Intere s- senausgleich vor, der sich an vorausgehende, bereits durchgeführte Maßna h- men anschloss. Für diese haben die Betriebsparteien keinen Interessenau s- gleich abgeschlossen. Dies genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 5 KSchG nicht. Dessen Vermutungswirkungen treten nur ein, wenn d ie der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung vollumfänglich Gegenstand einer Ve r- ständigung der Betriebsparteien iSd. § 111 Satz 1, § 112 BetrVG ist. Ein Int e- ressenausgleich nur über Teile eines geplanten Stellenabbaus reicht hingegen nicht aus. Das ergibt die Auslegung. (a) Der Wortlaut der Bestimmung gibt kein eindeutiges Ergebnis vor. § 1 Abs. e- triebsänderung nach § 111 BetrVG und die namentliche Benennung des b e- troffenen Arbeitn ehmers in einem Interessenausgleich. Das schließt das Ve r- 32 33 34 35 - 12 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 - 13 - ständnis, ausreichend sei auch ein über Teile der Betriebsänderung geschlo s- sener Interessenausgleich, nicht aus. (b) Einer solchen Sichtweise widersprechen aber Sinn und Zweck von § 1 Abs. 5 KSchG. Die dort normierten Erleichterungen verfolgen das Ziel, bei b e- triebsbedingten Kündigungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmern eine e r- höhte Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. BT - Drs. 15/1204 S. 11) . Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 KSchG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass von der übereinstimmenden Beurteilung der Betrieb s- parteien, die sich in einem Interessenausgleich auf die Namen der zu künd i- genden Arbeitnehmer verständigt haben, eine hohe Gewähr für die Richtigkeit ihrer Einschätzung ausgeht. Nach seiner Vorstellung sollen die Betriebsräte verstärkt in die Verantwortung für Betriebsänderungen iSv. § 111 BetrVG ei n- bezogen werden sowie im Rahmen eines nicht durch Spruch der Einigungsste l- le erzwingbaren Interessenausgle ichs einen erhöhten Einfluss auf die Umse t- zung der unternehmerischen Entscheidung und über die Einzelheiten der B e- triebsänderung gewinnen (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 - Rn. 29) . Die durch § 1 Abs. 5 KSchG bewirkten nachteiligen Folgen der Namensliste für die kündigungsrechtliche Stellung der von ihr betroffenen Arbeitnehmer ist verfa s- sungsrechtlich nur durch die Einflussnahmemöglichkeit des Betriebsrats auf die gesamte unternehmerische Maßnahme und ihre Folgen für die davon betroff e- nen Arbeitnehmer zu rechtfertigen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 516/11 - Rn. 27, BAGE 143, 177) . An einer solchen Einflussnahmemöglichkeit fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber nach dem Scheitern eines Interessausgleichs über Teile der betriebsändernden Maßnahmen diese ohne M itwirkung des Betrieb s- rats durchführen kann. (c) Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob bei einem in mehreren 1 Abs. 5 KSchG Genüge getan ist, wenn die Betriebsparteien vor Durchführung der A b- baumaßnahmen verabreden, einen Interessenausgleich über die gesamte - - herbeizuführen, und 36 37 - 13 - 2 AZR 182/15 ECLI:DE:BAG:2016:170316.U.2AZR182.15.0 diesem Regelungsplan entsprechend handeln. Einen solchen Sachverhalt b e- hauptet die Beklagte sel bst nicht. 2. Die Kündigung ist nicht losgelöst vom Eingreifen der Vermutungswi r- kung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Das Landesarbeitsg e- richt hat angenommen, die Beklagte sei ihrer Darlegungslast aus § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG nicht nachg ekommen. Die Würdigung lässt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision macht Gegenteiliges nicht ge l- tend. III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Koch Niemann Berger Torsten Falke Sieg 38 39
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