Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 478/13 - ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 19. November 2009 - 2 Ca 1842/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 9. November 2012 - 18 Sa 1095/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl Bestimmungen: KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Satz 2; BetrVG § 111 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 478/13 18 Sa 1095/12 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. März 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bun desarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsge richt Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtli chen Richter Krichel und Dr. Grimberg für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 9. Novembe r 2012 - 18 Sa 1095/12 - wird - auf ihre Kosten - zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung. Die 1953 geborene , verhei ratete Klägerin ist seit 1992 als mechanische Helferin in der Magnetmontage bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeit s- verhält nis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezug nahme die Tarifverträge für die Metall - und El ektroindustrie Nordrhein - Westfalen Anwe n- dung. Die Be klagte beschäftigte 798 Arbeitnehmer. Aufgrund eines erhebl i- chen Auftra gsrück gangs vereinbarte sie am 5. März 2009 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich , der den Abbau von 140 direkten und 82 indirek ten Vollzeitarbeitsplätzen vor sah. Nach einem am selben Tag abgeschlossenen Sozialplan waren innerhalb der Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer eine in Fünf - Jahres - Schritten zu bilden . Ferner wurde e in Punkteschema für die G ewichtung der gesetzlichen Auswahlkriterien aufgestellt . Die endgültige Sozialauswahl soll te unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen; sofern die Betrieb s- partei en besondere Umstände ausmach ten, sollte dies schriftlich dokumentiert werden. Für den Bereich Produktion s- plätze wurde die soziale Auswahl innerhalb der Gruppe aller 368 - teil weise in Teilzeit beschäftigten - mechanischen Helferinnen und Hel fer durch geführt . Die Namen von 156 dieser Arbeit nehm er wurden auf eine mit dem Interessenau s- gleich fest verbundene Namens liste gesetzt. Darunter befand sich der Name 1 2 3 - 3 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 4 - der Klägerin. In der Altersgruppe , der sie angehörte (55 bis 59 Jahre) , sollten die Arbeitsverhältnisse von 15 der 30 Arbeitneh mer gekün digt w erden. Mit Schreiben vom 27. März 2009 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis der Parteien - nach Anhörung des Betriebsrats - ordentlich zum 30. September 2009. Hiergegen hat die Kläg erin sich rechtzeitig mit der vorliegenden Klage gewandt. Sie hat ua. die Ansicht vertreten, die vorgenommene Sozi alauswahl sei grob fehlerhaft. Der Sozialplan lege nicht fest, in welchem Verhältnis zue i- nander in den einzelnen Altersgruppen Kündigungen erfolgen sollten. Auch im Übrig en sei die getroffene Auswahl nicht nachvollziehbar. D ie K ündigungen seien unabhängig von der erreichten Anzahl an Sozi al punkten nach willkürl i- chen Kriterien ausgesprochen wor den. So sei en i n ihre r Alters grup pe - unstreitig - zwei Arbeitnehmerinnen weiterbeschäftigt worden, die zehn bzw. z wanzig Punkte weniger aufge wiesen hätten als sie . Auch i n anderen Alter s- gruppen seien zahlreiche ihr gegenüber sozial deut lich stärkere Mitarbeiter ve r- schont geblieben. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Partei en durch die ordentliche Kü ndigung vom 27. März 2009 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, d ie Sozialauswahl sei or d nungsge mäß erfolgt. Durch die Bildung von Altersgruppen habe die be ste hende Personal struktur gesichert werden sollen. In den Alter s- gruppen seien die Arbeitsverhältnisse von etwas mehr als 42 % der Arbeitne h- mer gekündigt und rund 40 % der Arbeitsplatzkapazität abgebaut worden . J e- denfalls sei das Auswahlergebnis in Bezug au f die Klägerin nicht zu beansta n- den. Diese habe in ihrer Altersgrup p e nach Sozialpunk ten an zehn t letzter Ste l- le gestan den. Ihr Arbeitsverhältnis sei da mit in je dem Fall zu kündigen gew e- sen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revis ion b e- gehrt die Beklagte weiterhin deren Abweisung. 4 5 6 7 8 - 4 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die unter Geltung des Kündigung s- schutzges etzes ausgesprochene Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsve r- hältnis der Parteien nicht aufgelöst. Sie ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG s o- zial unge rechtfertigt und deshalb nach § 1 Abs. 1 KSchG u n wirksam. I . Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung trotz Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG sozial unge rechtfe rtigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörig keit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflic h- ten und eine Schwerbehinderung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG kann die soziale Auswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft wer den, wenn die Kündigung aufgrund einer Betriebs - änderung im Sinne v on § 111 BetrVG erfolgt und die zu kündigenden Arbei t- nehmer in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsra t namentlich bezeichnet sind. I I . Die Auswahl der Klägerin war sozial grob fehlerhaft im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG. 1 . Die Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Sozialauswahl sei unter Berücksichtigung der von den Betriebsparteien verei nbarten Altersgru p- pen vorzunehmen gewesen. Sie hat die Anforderungen verkannt, die an die Zulässigkeit einer Kündigung im Rahmen einer Altersgrupp enbildung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu stelle n sind. a ) § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG gestattet in Abweichung von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG die Vornahme der Sozialauswahl im Rahmen von Altersgruppen, wenn dies zur Sicherung einer ausgewoge nen Altersstruktur der Belegschaft im b e- rechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das setzt vorau s, dass die im konkreten Fall vorgenommene Altersgruppenbildung und die daraus abgeleiteten Künd i- gungsentscheidungen zur Sicherung der bestehenden Personalst ruktur tatsäc h- 9 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 6 - lich geeignet sind (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49 , BAGE 146, 234 ; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 26, BAGE 142 , 339 ) . aa) Inwieweit Kündigungen Auswir kungen a uf die Alters struktur des B e- triebs haben, welche Nachteile sich daraus ergeben und ob diese eine Abwe i- chung von den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG rechtferti gen, hängt von den betrieblichen Verhältnissen ab und kann nicht abstrakt für alle denkbaren Fälle beschrieben werden. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen und mögl i- chen Nachteile deswegen im Einzelnen darlegen, wenn er sich wegen der S i- cherung der Person alstruktur auf § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen will ( BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/ 12 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, BAGE 140, 169) . Zumindest dann, wenn - wie hier - die Anzahl der Entlassun gen innerhalb d er Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer im Ve r- hältnis zur Anzahl aller Arbeitnehmer des Betriebs die Schwellenwerte des § 17 KSchG erreicht, kommen ihm dabei Erleichteru ngen zugute; ein berechtigtes betriebliches Interesse an der B eibehaltung der Altersstruktur wird unter dieser Vor aussetzung - widerlegbar - indiziert (BAG 24. Ok tober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 54 , BAGE 146, 234 ; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 28, BAGE 142, 339 ) . bb) In jedem Fall muss die sich ergebende Verteilung der bislang Beschä f- tigten auf die gebildeten Alt ers gruppen ihre prozentuale Entsprechung in der Anzahl der in der jeweiligen Alters gruppe zu k ündi genden Arbeitsverhältnisse finden (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 31, BAGE 142, 339 ; 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 33 ) . Es müssen inner ha lb des zur Sozialauswahl anstehenden Personenkreises - dh. innerhalb der Vergleichsgruppe - nach sachlichen Kriterien Altersgruppen ge bildet (S chritt 1) , die prozentuale Verte i- lung der Belegschaft auf die Altersgruppen fest ge stellt (S chritt 2) und die G e- sa mtzahl der auszusprechenden Kündigun gen diesem Proporz entsprechend auf die einzelnen Altersgruppen verteilt werden ( S chritt 3; BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 49 , BAGE 146, 234 ; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 60, BAGE 140, 169) . 14 15 - 6 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 7 - b ) Wird eine Altersgruppe stattdessen überproportional herangezog en, zur Folge, dass nicht nur die Kündigungen unwirksam sind, die unter Beibeha l- tung des Altersgruppensystems übe r den eigentlich auf die Altersgruppe entfa l- lenden Anteil hinausgehen (aA Krie ger/Reinecke DB 2013, 1906, 1911 ) . Vie l- mehr ist damit die gesamte Sozialauswahl nach Altersgruppen hinfällig und ist die fragliche Kündigung ohne dieses Privileg an § 1 Abs. 3 Sa tz 1, § 1 Abs. 5 KSchG zu messen. Der entsprechende Fehler im Auswahlverfahren führt damit zwar nicht per se zur Un wirksamkeit d er Kündi gung. Jedoch erstr eckt sich die Ergebniskontrolle nunmehr auf die gesamte Vergleichsgruppe, weil die Vorau s- setzungen der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht - allesamt - erfüllt sind. c ) Die von der Beklagten getroff ene Auswahl der Klägerin genügte nicht den A nforderungen an eine Sozialauswahl im Rahmen von Altersgruppen. Eine Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG war de shalb nicht gerechtfertigt. Die Modifikation des Prüfungsmaßstabs durch § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG ändert daran nichts. a a) Es kann dahinstehen, ob eine zur Erhaltung der vorhan denen Pers o- nal struktur geeignete, proportionale Beteiligung aller Altersgrup pen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht möglich war , weil die Betriebsparteien dann gemäß den Vorgaben des Interessenausgleichs nicht na vorgega n- gen wären. Das wäre ein im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG untaugli cher Ansatz, wenn man die Personalstruktur des Betriebs nach dem Lebensal ter all er seiner Arbeitnehmer - unabhängig von ihrer vertraglichen Arbeitszeit - b e- stimmen wol lte. b b ) Jedenfalls hat die Beklagte die gebildeten Altersgruppen sowohl nach auch nach Stellenanteilen in nicht zu rechtfertigender Weise u n- gleichmäßig am Gesamtperso nalabbau beteiligt. 16 17 18 19 - 7 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 8 - ( 1 ) Die Beklagte hat aus der Zahl der 368 Beschäft igten der Vergleich s- gruppe und den 156 auszusprechenden Kündigungen eine Kündigungsquote von 42,4 % errechnet. In den Altersgruppen standen jedoch zwischen 37,29 % (35 bis 39 Jahre) und 58,33 % (60 bis 64 Jahre) der Arbeit nehmer zur Künd i- gung an. Diese Schwankungen lassen sich nicht durch rechnerische Rundu n- a- ben des Interessenausgleich s. (2 ) Der im Interessenausgleich angelegte Abbau an Arbeitszeitvolu men soll in den Alters gruppen zwischen 36,60 % (35 bis 39 Jahre) und 63,70 % (60 bis 64 Jahre) betragen haben . Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkenn en , dass sich diese noch beträchtlicheren Unterschiede etwa s- der nach ihren Sozialkriterien von den Kündigungen betroffenen A r- beitnehmer ergeben hätten. I m Übrig en ist nicht feststellbar , dass in den Alter s- gruppen eine Auswahl anhand der gesetzlichen Sozialkriterien - zumal in deren Gewichtung durch d as im Sozialpl an vereinbarte Punkteschema - tatsächlich vorgenommen worden wäre. cc) Die Beteiligung der einzelnen Alt ersgruppen am Personalabbau hat auch im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG streng proportional zu erfolgen. (1 ) Beteiligt der Arbeitge ber die Altersg ruppen proportional unterschiedlich stark an dem Personalabbau, führt dies zu einer Veränderung der vorhandenen Altersstruk tur. Eine solche stellt kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG dar . Die se Norm gestattet lediglich eine Sicherung de r vorhande nen Personalstruktur. Mit diesem Ziel verstößt sie n icht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (Art. 21 der Charta der Grun d- rechte der Europäischen Union) und dessen Ausgestaltung durch die Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BAG 19. Dezember 20 13 - 6 AZR 790/12 - Rn. 23 ff.; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 46 ff., BAGE 140, 169) . Eine Veränd e- rung der Personalstruktur wird durch das nationale Recht nur im Anwendung s- bereich des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 InsO ermöglicht. Die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur ist allein durch das Ziel der Sanierung eines 20 21 22 23 - 8 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 9 - insolventen Unternehmens gerecht fertigt. Dabei haben die Gerichte die Erfo r- derlichkeit und Angemessenheit der Altersgruppenbildung mit Blick auf die un i- onsrechtli chen Vorgaben und § 10 AGG im Einzel fall zu über prüf en (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - aaO ) . Gestattete man demgegenüber - insolvenzlichen Geltungs bereich des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine disproportionale Beteiligung der Altersgruppen, könnten sich die Betrieb s- parteien willkürlich selbst über die nicht zu ihrer Disposition stehenden gesetzl i- chen Grundbedingungen der sozialen Auswahl hinwegsetzen (zu diesem M a ß- stab der groben Fehlerhaft igkeit vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 44; 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 22) . (2 ) In der Forderung nach einer streng proportionalen Beteiligung der A l- tersgruppen am Personala bbau - t- ante i - liegt kein Widerspruch zu de n Grundsätzen für die Annahme grober Fehlerhaftigkeit bei der Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen ( vgl. BAG 24 . Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26 , BAGE 146, 234 ; 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/1 0 - Rn. 38, BAGE 140, 169 ) und bei der He r- ausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ( vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 29) . Dort werden den Betriebsparteien Einschätzungs - und Ermessen s spielräume in - oft schwi e- rige n - Beurteilungs - oder Abwägungsfragen zugebilligt . Für solche Überlegu n- gen ist im vorliegenden Zusammenhang kein Raum. Hier geht es um schlichte Ari th m . Dementsprechend besteht b ei der Sozialauswahl nach Altersgru p- pen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ein Gestalt ungs raum lediglich bei der Festle gung der G ruppen (S chritt 1; vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 65, aaO ; 20. April 2005 - 2 AZR 201/04 - Rn. 17 ; zu § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO : BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 50; 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 53 , aaO ) . (3 ) Die Beklagte hat nicht vorgetragen, da ss die Abweichungen vom gleichmäßigen Proporz in irgendeiner Weise mit den Vorgaben von § 1 Abs. 3 KSchG in Zusammenhang stünden. So fern der Altersdurchschnitt in den jewe i- ligen Altersgruppen durch den Personalabbau nur leicht erhöht und damit die 24 25 - 9 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 10 - Alters struktur des Betriebs - fast - g ewahrt worden sein sollte, war dies nicht die Fol ge einer korrekten Beteiligung der Altersgruppen, sondern das Ergebnis e i- ner will kürli chen Bestimmung der zu kündigenden Arbeitnehmer innerhalb der Altersgruppen (vgl. dazu BAG 22. März 2012 - 2 AZR 167/11 - Rn. 35) . Eine ordnungsgemäße Soziala uswahl hätte möglicherweise zu einer stärkeren Erh ö- hung des Durchschnittsalters geführt. Im Ü brigen besagt e berechnetes Durch schnittsalter nichts über die Sicherung der Personalstruktur, wenn man diese 2. Lagen die Voraussetzungen für eine Abweichung von den Grundsätzen der Sozialauswahl n ach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht vor, hatte die Sozia l- auswahl ohne Rücksicht auf Altersgruppen zu erfolgen (vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 58; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/1 1 - Rn. 33, BAGE 142, 339) . Bezogen auf die Gesamtgruppe der verglei chbaren Arbeitnehmer (sämtliche mechanischen Helfer) erweist sich die Auswahl der Klägerin als grob fehlerhaft. a ) Die Sozialauswahl ist grob fehlerhaft, wenn eine evidente, ins Auge springende erhebliche Abweichung von den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG vorliegt und der Interessenausgleich jede soziale Ausgewogenheit ve r- missen lässt ( st. Rspr. , BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 26 , BAGE 146, 234 ; 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 34, BAGE 142, 339) . Dabei muss sich die getroffene Auswahl gerade mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer im Ergebnis als grob fehlerhaft erweisen. Nicht entscheidend ist, dass da s g e- wählte Auswahlverfahren als solches Anlass zu Beanstandun gen gi bt (BAG 19. Juli 2012 - 2 AZ R 352/11 - aaO ; 15. Dezember 2011 - 2 AZ R 42/10 - Rn. 39, BAGE 140, 169 ) . Die Würdigung des Geri chts, die soziale Auswahl sei - grob - fehler haft, setzt die Feststellung voraus, dass der vom Arbeitnehmer gerügte Auswahlfehler tatsächlich vorliegt, also ein bestimmter mit dem Gekü n- digten vergleic hbarer Arbeitnehmer in dem nach dem Gesetz erforderlichen Maß weniger schutzbedürftig ist (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 483/11 - Rn. 25 ; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 19 ) . 26 27 - 10 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 - 11 - b ) Die Auswahl der Klägerin aus der Gesamtgruppe der mechanischen Helfer lässt gemessen an den Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG jede Au s- gewogenheit vermissen. Sie ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch sonst durch nichts gerechtfertigt. aa) Es kann dahinstehen, ob die Regelung im Sozialplan ein e nicht abg e- änderte und damit die Beklagte bindende (BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 854/11 - Rn. 40 , BAGE 146, 234 ) Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 Abs. 1 BetrVG darstellt. Das Landesarbeitsgericht ha t a ngenommen, dass die Klägerin unabhängig von der dort vorgenomme nen Gewichtung der Sozialkriterien j e- denfalls offensicht lich sozial weitaus schutzbedürftiger sei als diejenigen nicht gekündigten Arbeitnehmer der unter sten Altersgruppe (30 bis 34 Jahre) , die kinderlos und nicht schwerbehindert sind. Die Bevor zugung dieser im Verhältnis zur Klägerin augenfällig sozial stärkeren Arbeit nehmer sei unter kei nem den k- baren Gesichts punkt zu rechtfertigen. D iese Würdigung lässt keinen Rechtsfe h- ler erkennen. bb) D ie B eklagte behauptet Nach ihr em Vortrag is t es unter den mechanischen Helfer n auch nicht zu einer einzelfallbezoge nen Heraus nahme sog. Leis tungsträger aus der Sozial auswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG gekommen. cc ) Im Übrigen ermöglicht das Vorbringen der Beklagten keine Ergebni s- kontrol le. Nach dem Interessenausgleich war ein bestimmte s Volumen l- Die Zahl der dafür zu be endenden Arbeitsve r- hältnisse stellte erst das Ergebnis der Sozialauswahl dar. Sie hing von der Zahl der nach - ordnungsgemäßer - A uswahl betroffenen Teilzeitarbeitnehmer und ab. Die Beklagte hat aber weder vorgetragen, wie viele Vollzeitarbeitsplätze im Bereich der direkten Arbeitnehmer vor Durchfü h- rung der Maß nahme vorhanden waren, noch hat sie dargelegt, wie viele Ar bei t- nehmer der Vergleichsgruppe mit welchen Stellenanteilen in der Reihenfolge ihrer Sozialpunkte hätten g ekünd igt werden müssen, um den erstrebten A r- beitsplatz abbau - ungefähr - zu erreichen. 28 29 30 31 - 11 - 2 AZR 478/13 ECLI:DE:BAG:2015:260315.U.2AZR478.13.0 I II. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kreft Berger Niemann Krichel Grimberg 32
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