Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 476/16 - ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 I. Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil vom 17. März 2015 - 1 Ca 3502/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 28. April 2016 - 5 Sa 784/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsbedingte Kündigung - Stationierungsstreitkräfte - Auflösung einer Dienststelle - Anforderungsprofil - Weiterbeschäftigungsmöglichkeit - Sozialauswahl ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 476/16 5 Sa 784/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2017 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den - 2 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Löllgen und Dr. Niebler für Recht erkannt: 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2016 - 5 Sa 784/15 - aufgehoben. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Mönchengladbach vom 17. März 2015 - 1 Ca 3502/14 - wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Recht s- streits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamk eit einer ordentlichen betrieb s- bedingten Kündigung. bei den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von Großbrita nnien und Nor d- irland (British Forces Germany, künftig BFG) in der Dienststelle N tätig. Diese bestand nach der Festlegung durch die BFG aus der J Kaserne in N und der A Kaserne in M . Der Kläger war zuletzt am Standort M tätig. Auf das Arbeitsve r- hältnis der Parteien fanden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bes t immungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierung s- strei t kräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gü l tigen Fassung Anwendung. Danach war der Kläger in die Tarifgruppe ZW2 ei n gruppiert. Ebenso galt der Tarifvertrag vom 2. Juli 1997 über Rationalisi e- rungs - , Kündigungs - und Einkommensschutz (SchutzTV) kraft vertraglicher Vereinb a rung . 1 2 - 3 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 4 - Der Kläger ist mit einem Grad von 60 behindert. Er war Ka ndidat für die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, zu deren stellvertretendem Mitglied er im November 2014 gewählt wurde. Mit Schreiben vom 19. August 2014 leitete die oberste Dienstbehörde der britischen Streitkräfte in Deutschland (Delegated Military Representative, künftig DMR) gegenüber der Hauptbetriebsvertretung das Mitwirkungsverfahren zur Schließung der Dienststelle N ein. In diesem heißt es ua. : Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Oberste Diens t- behörde ( ) jetzt entschieden hat, die J Kaserne zum 31.12.2015 zu schließen. Zugleich wird die Dienststelle RALSU N aufgelöst. ... Es ist entschieden worden, eine neue Dienststelle am Standort der A Kaserne M im Anschlu ß an die Schließung h- ten. Die neue Dienststelle wird unter der Bezeichnung M S geführt und mit Wirkung zum 1. Januar 2016 eingerichtet werden. Diese neue Dienststelle wird entsprechend dem derzeitigen K enntnisstand folgende Stellen umfassen: ... Die oben aufge führten, der neuen Dienststelle M S zugeordneten Stellen, werden zunächst nach Au s- wahl sozialer Gesichtspunkte mit Beschäftigten aus der i- gu ngskündigungen zum 31. Dezember 2015 ausgespr o- Die Bundesagentur für Arbeit teilte den BFG mit Schreiben vom 7. November 2014 mit, die beabsichtigten Massenentlassungen seien nicht a n- zeigepflichtig. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2014 bestäti gte das Integration s- amt im Hinblick auf den am 22. Oktober 2014 eingegangenen Antrag der BFG, i- on gem. § 89 SGB Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 kündigten die BFG das Arbe it s- verhältnis des Klägers - nach vorheriger Beteiligung der örtlichen Betriebsve r- 3 4 5 6 - 4 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 5 - tretung g emäß Schreiben vom 12. November 2014 - ordentlich zum 31. Dezember 2015. Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage er besonderen Kündigungsschutz. Eine Entscheidung zur Auflösung der Dienststelle N liege bei sachgerechter Bew ertung nicht vor. Unabhängig davon hätten die BFG ihn ab Januar 2016 in der Dienststelle M S weiterbeschäftigen müssen. Soziale Gesichtspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt wo r- den. Die Einschätzung der BFG, er habe sich als untauglich zum Führen e iner Waffe erwiesen, sei nicht berechtigt. Außerdem fehle es an einer ordnungsg e- mäßen Beteiligung der Betriebsvertretung, der gebotenen Massenentlassung s- anzeige und an der Zustimmung des Integrationsamts. Der Bescheid hinsich t- lich des Eintritts einer Fikti on sei offensichtlich rechtswidrig. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2014 zum 31. Dezember 2015 bee n- det worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung sei aufgrund der Stilllegung der Dienststelle N zum 31. Dezember 2015 gerechtfe r- tigt. Die Entscheidung der BFG, die Dienststelle aufzulösen und ab 1. Januar 2016 eine neue Dienststelle M S einzur ichten, sei ebenso bindend wie deren Festlegungen bezüglich Zahl und Art der jeweils verfügbaren zivilen Arbeit s- plätze. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe nicht besta n- den. Er habe sich in der Vergangenheit als untauglich zum Führen ei ner Waffe erwiesen. Selbst wenn es bezogen auf die Besetzung der fraglichen Arbeit s- plätze einer sozialen Auswahl bedurft hätte, sei der Kläger nicht zu berücksic h- tigen und eine Beendigungskündigung unvermeidlich gewesen. Die Beteiligung der örtlichen Betri ebsvertretung zur Kündigung durch den Dienststellenleiter sei unter Berücksichtigung eines parallel eingeleiteten Mitwirkungsverfahrens hi n- sichtlich der Stellenbesetzungen in der neuen Dienststelle ordnungsgemäß e r- 7 8 9 - 5 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 6 - folgt. Zur Anzeige einer Massenentlassung seien die BFG nicht verpflichtet g e- wesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers entsprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidu ng. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers zu Unrecht entsprochen und der Klage stat tgegeben. Die Künd i- gung vom 10. Dezember 2014 ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und dem Vereinig ten Königreich von Großbritannien und Nordirland bestehende Arbeits verhältnis zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Das kann der Senat a b- schließend entscheiden. A . Die Klage ist zulässig. I . Der Klageantrag bedarf allerdings der Auslegung. Er ist dahin zu ve r- stehen, dass der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Vereinigten Königreich - und nicht zwischen ihm und der Bundesr e- publik Deutschland - festgestellt wissen will. Dem Wortlaut nach geht es zwar um die Auflösung eines Arbei tsverhältnisses mit der Beklagten des hiesigen Rechtsstreits - der Bundesrepublik Deutschland - durch eine von dieser herrü h- rende n Kündigung. Darin liegt jedoch eine offensichtliche Falschbezeichnung. D ie Bundesrepublik Deutschland ist entsprechend den Ang aben in der Klag e- schrift im vorliegenden Rechtsstreit lediglich Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich, dem die Arbeitgeberstellung zukommt (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 11) und das die Kündigung vom 10. Dezember 2014 auch unzweifelhaft erklärt hat. II . Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 8 Satz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des 10 11 12 13 14 - 6 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 7 - Nordatlantikvertrages über die Rechtsste llung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (ZA - NTS) gegeben. B . Die Klage ist unbegründet. I . Die ordentliche Kündigung ist gemäß § 15 Abs. 4 KSchG zulässig und - entgegen der Auffassung de s Landesarbeitsgerichts - auch im Übrigen sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG . 1. D ie Kündigung fällt in den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4 KSchG. D as Kündigungsschutzgesetz ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit den BF G anzuwenden (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 23) . Zu den gemäß § 15 Abs. 3 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören auf g rund von Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS auch die Bewerber für das Amt der Vertrauensper son und de r stellvertretenden Mitglied er der Schwerbehindertenvertretung bei den a lliier ten Streitkräften. Nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für diesen Pers o- nenkreis die Vorschriften über den Wahlschutz bei der Wahl des Betriebs - oder Personalrats , wozu § 15 Abs. 3 KSchG zählt (ebenso Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 94 Rn. 84; Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 4. Aufl. § 94 Rn. 36 ) , sinngemäß anzuwenden. Der Kläger war bei der im November 2014 durchg e- führten Wahl Bewerber für das Amt einer Vertrauensperson und der stellvertr e- tenden Mitglied er der Schwerbehindertenvertretung. Er unterfiel deshalb im Kündigungszeitpunkt dem nachwirkenden Kündigungs schutz aus § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG . 2. Die Kündigung ist trotz d es nachwirkenden Kündigungsschutzes aus § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd. § 626 BGB gem äß § 15 Abs. 4 KSchG zulässig . Nach der insoweit rechtsfehlerfreien Beurteilung des Landesarbeitsg erichts wurde die Beschäftigungsdienststelle des Klägers aufgelöst. D ie Kündi gung wurde nicht vor der Auflösung wirksam. 15 16 17 18 - 7 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 8 - a ) § 15 Abs. 4 KSchG ist für Arbeitsverhältnisse von Zivilangestellten der a lliierten Streitkräfte mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle de r B e- triebsstilllegung die Auflösung der Dienststelle tritt (BAG 22. Sep tember 2005 - 2 AZR 544/04 - Rn. 24) . Für d ie Qualifizierung einer organisatorischen Einheit kommt es nach Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS auf die Festlegungen de r jeweiligen Streitkräfte an . aa ) G em äß Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS iVm. Abs. 1 des Unterzeichnungsprot o- kolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS (zuletzt geändert durch Abkommen vom 23. November 1994, BGBl. II S. 3710, 3712) sind bei den Stationierungsstrei t- kräften Diens tstellen iSd. Bundespersonalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe selbst . Das Unterzeic h- nungsprotokoll zum ZA - NTS hat Gesetzesqualität. Für seinen Geltungsbereich ist es lex specialis. D ie hinsichtlich ihrer Dienststellen autonom getroffenen Festlegungen der Stationierungs streit kräfte sind grundsätzlich bindend (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 17) . In deren B ereich kommt es demnach auf die den Dienststellenbegriff nach § 6 BPersVG im Allgemeinen kennzeic h- nenden Merkmale nicht an. Dafü r spricht auch, dass sich der von § 6 BPersVG vorausgesetzte Dienststellenaufbau nicht ohne Weiteres auf die Entsche i- dungsbefugn isse im militärischen Bereich bei den a lliierten Streitkräften übe r- tragen lässt (BAG 20. Januar 2000 - 2 ABR 19/99 - zu B II 5 c aa der Gründe) . bb ) Die autonome Bestimmung der Dienststellen durch die Entsendesta a- ten mit Wirkung für das Personalvertretun gsrecht ist völkerrechtlich vorgeg e- ben. Sie ist grundsätzlich auch für das Kündigungsschutzgesetz maßgeblich (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 17 ; für § 15 KSchG BAG 22. September 2005 - 2 AZR 544/04 - Rn. 25) . b ) Nach den nicht mit Verfahrensrüge n angegriffenen und damit in ta t- säc h licher Hinsicht für den Senat bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte n die BFG vor Zugang der Kündigung den en d- 19 20 21 22 - 8 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 9 - gültigen und ernsthaften Entschluss gefasst , die von de r Truppe a ls solche b e- stimmte Dienststelle N zum 31. Dezember 2015 aufzulösen . c) Die A nnahme, darin liege eine iSv. § 15 Abs. 4 KSchG beachtliche O r- ganisations entscheidung, wird durch die weitere Entscheidung der BFG, am Standort der A Kaserne zum 1. Januar 2016 die neue Dienststelle M S zu bilden , nicht infrage gestellt . Daraus kann angesichts der Befugnis der Stationierungsstreitkräfte, hinsichtlich ihrer Dienststellen autonom Festlegungen zu treffen, nicht abgeleitet werden, in Wahrheit liege lediglich die de r Dienststelle N vor. Ein Rechtsmissbrauch, der die Grenze des Besti m- mungsrechts der Entsendestaaten bildet, ist nicht erkennbar. Die organisator i- schen Entscheidung en der BFG stehen im Zusammenhang mit dem Abzug i h- rer Truppen aus Deutschland und ihrem damit verbundenen vollständigen R ückzug aus der J Ka serne zum 31. Dezember 2015 . Dieser Abzug hat nicht nur zu einem deutlich verringerten Bedarf an zivilen Arbeitskräf ten geführt, w as sich darin ausdrückt, dass der Dienststelle M S nur 98 zivile Arbeitnehmer z u- geordnet wurden, während in der Dienststelle N im Kündigungszeitpunkt noch rund 300 Zivilbeschäftigte tätig waren. Daneben wurden die verbliebenen geri n- geren Aufgaben am Standort der A Kaserne gebündelt. Die A nnahme des La n- desarbeitsgerichts , aufgrund dieser Umstände seien Änderungen in der Organ i- sation indiziert, ist revisions rechtlich nicht zu beanstan den. Dass die dienstste l- lenbezogenen Entscheidungen der BFG bestimmte kündigungsschutzrechtliche Wirkungen nach sich ziehen, ver mag für sich genommen die vom Kläger b e- 3. Die Kündigung ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG iVm. Art. 12 ZA - NTS , § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam . a) Auch eine i m Übrigen nach § 15 Abs. 4 KSchG zulässige ordentliche Kündi gung ist nur wirksam, wenn für den Arbeitgeber keine Möglichkeit b e- stand, den geschützten Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb oder einer a n- 23 24 25 - 9 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 10 - deren Dienststelle iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG weiterzubeschäftigen (BAG 22. September 2005 - 2 AZR 544/04 - Rn. 33 ) . b) Die Weiterbeschäftigung muss sowohl dem Arbeitnehmer als auch de m Arbeitgeber objektiv möglich sein. Dies setzt voraus, dass ein Arbeitsplatz zu vergleichbaren (gleichwertigen) ode r zu geänderten (schlechteren) Arbeitsb e- sind regelmäßig nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind . Dem steht es gleich, wenn ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündig ungsfrist frei wird (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - Rn. 27, BAGE 151, 199). Ins o- weit gelten für die nach § 15 Abs. 1 bis 3 KSchG geschützten Personen keine Besonderheiten. Insbesondere besteht selbst für aktive Mandatsträger kein A n- spruch darauf, dass der Arbeitgeber für sie einen Arbeitsplatz in einer anderen Dienststelle frei macht. E in e solche Obliegenheit begründet § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG nicht. Die mit dem Mandatsschutz bezweckte Sicherung der Kontinuität des Betriebsrats oder hier der Schwerbehindertenvertretung verlangt keinen weitergehenden Schutz, da die Mandatsträger ihr Amt mit dem Wechsel in den anderen Betrieb bzw. in di e andere Dienststelle verlieren (vgl. KR/Etzel/Kreft 11. Aufl. § 15 KSchG Rn. 118; APS/Linck 5. Aufl. § 15 KSchG Rn. 147; Wertheimer in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 15 Rn. 99) . c ) B ei den Stationierungsstreitkräften ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG die Weiterbeschäftigungspflicht räumlich a uf denselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets beschränkt . Einzugsgebiet ist nach den im Umzugskostenrecht maßgeblichen Grundsätze n das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 km vom Dienstort entfernt ist . Diese gesetzliche Weiterbeschäftigungsobliegenheit wird durch die Bestimmungen im SchutzTV und den dort zu § 4 geregelten Unterbringungsa n- spruch nicht erweitert (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 3 5 f. ) . d ) Danach bestand für den Kläger im Kündigung szeitpunkt keine Weite r- beschäftigungsmöglichkeit. 26 27 28 - 10 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 11 - aa ) In die Prüfung einzubeziehen sind nur die der Dienstste lle M S mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zugeordneten Arbeitsplätze . Auf die Ve r- fügbarkeit anderer im Einzugs gebiet von 30 km gelegener Stellen hat sich der Kläger , den insoweit eine abgestufte Darlegungslast trifft ( vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 22 ) , nicht berufen. bb ) Hinsichtlich der unstreitig z um 1. Januar 2016 in der Dienststelle M S zu besetzenden der Tari f- gruppe ZW2 bestand schon deshalb keine Weiterbeschäftigungsobliegenheit der B FG , weil d er Kläger im Kündigungszeitpunkt nicht über die zur Ausübung der Tätigkeit zwingend erforderliche, von den BFG zu er teilende Waffenerlau b- n is iSv. Art. 12 ZA - NTS verfügte , und nicht zu erwarten stand, dass er die E r- laubnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder in absehbarer Zeit danach wi e- dererlangen würde. ( 1 ) Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist dem Arbeitgeber selbst bei Vorhandensein eines freien Arbeitspla t- zes nur möglich, wenn der Arbeitnehmer dem Anforderungsprofil der freien Ste l le - sei es auch erst nach einer dem Arbeitgeber zumutbaren Umschulung oder Fortbildung - ents pricht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 721 /12 - Rn. 1 8 ) . Bedarf es nach dem Stellenprofil bestimmter behördlicher Erlaubnisse oder G e- nehmigungen, muss im Kündigungszeitpunkt die berechtigte Erwartung best e- hen, dass der Arbeitneh mer in zumutbarer Zeit über sie verfügen wird. Es reicht nicht aus, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nur mit gewisser Wahrscheinlichkeit gesichert ist ( BAG 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - zu B II 2 b der Gründe , BAGE 67, 198 ) . (2 ) Dabei unt erliegt die Gestaltung des Anforderungsprofils grundsätzlich der nur auf offenbare Unsachlichkeit zu überprüfenden unternehmerischen Di s- position des Arbeitgebers (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 721/12 - Rn. 18) . Von diesem Bestimmungsrecht haben die BFG unstr eitig und in nicht unsachlicher Wachmann in der Dienststelle M S ausschließlich Mitarbeiter zu beschäftigen, 29 30 31 32 - 11 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 12 - die über eine Waffenerlaubnis gemäß Art. 12 Abs. 1 ZA - NTS verfügen. Nac h dieser Vorschrift ist Waffenerlaubnis die von den Behörden einer Truppe g e- genüber einer in ihrem Dienst stehenden Person erteilte Ermächtigung, Waffen zu besitzen und zu führen, soweit die se Person für den Schutz von Geld oder Sachwerten verantwortlich o der durch die besondere Art ihrer dienstlichen Ste l- lung oder Tätigkeit besonders gefährdet ist . Sie wird durch einen von den B e- hörden der Truppe ausgestellten Waffenausweis belegt (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 ZA - NTS) , der bei nachgewiesener Unzuverlässigkeit auf grund eigener En t- scheidung der Behörden der Truppe entzogen werden kann (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 ZA - NTS) . (3 ) Diesem Anforderungsprofil entsprach der Kläger im Kündigungszei t- punkt nicht. Er hatte sich nach Einschätzung der Dienststellenleitung als u n- tauglic h zum Führen einer Waffe erwiesen. Dieser Beurteilung gingen Berichte vom 21. März 2014 und 14. September 2014 über ein gefahrvolles Verhalten im Umgang mit seiner Waffe bei einem Schichtwechsel bzw. anlässlich der Durc h- führung von Schießübungen voraus. Die BFG hatten daraufhin die Entsche i- dung getroffen, den Kläger dauerhaft nicht mehr mit einem Waffenausweis au s- zustatten . Ohne Bedeutung ist, ob der Kläger im Anschluss an die Entscheidung der Streitkräfte noch im B esitz einer Waf fe war. Dies ändert e nichts dar an , dass er nicht berechtigt war , die Waffe bei der Verrichtung seiner Tätigkeit als Wachmann z u führen. (4 ) Die Entscheidung der BFG ist bindend. Sie beruht auf der ihnen nach Art. 12 ZA - NTS eingeräumten hohe itlichen Befugnis, selbst darüber zu en t- scheiden, ob sie einem Arbeitnehmer einen Waffenausweis und die damit ve r- bundene Erlaubnis zum Führen einer Waffe in ihrem Zuständigkeitsbereich er - teilen oder entziehen. Diese Berechtigung wiederum trägt den Besonde rheiten bei der Bewachung von militärischen Einrichtungen der S tationierungsstreitkrä f- te Rechnung . Sie entspricht zudem den Befugnissen der Bundeswehr gege n- über zivilen Wachpersonen, die, ohne Soldat zu sein, militärische Einrichtungen bewachen (BAG 19. Mä rz 2008 - 7 AZR 1033/06 - Rn. 12) . Ob die Stationi e- 33 34 - 12 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 13 - rungsstreitkräfte ihr Entscheidungsrecht sachgerecht ausgeübt haben, ist einer Kontrolle durch die deutschen Gerichte entzogen. Dies schließt die Entsche i- dung ein, ob der Entzug der Waffenerlaubnis vorüber gehend oder auf Dauer erfolgt. Eine arbeitsgerichtliche Überprüfung der Nachhaltigkeit des Widerrufs der Ermächtigung, eine Waffe zu führen, wird durch Art. 12 ZA - NTS ebenso ausgeschlossen wie die Überprüfung der Entscheidung selbst. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, wie Stellen außerhalb der Truppe die Waffentauglic h- keit des Klägers eingeschätzt haben. (5) Ein Rechtsmissbrauch ist nicht zu erkennen und insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil die BFG hinsichtlich einzelner anderer A rbeitnehmer ihre Entscheidung , die sen die Waffenerlaubnis dauerhaft zu entziehen, auf I n- tervention der Betriebsvertretung revidiert en . Daraus kann nicht geschlossen sachfremden Erwägungen . Das gilt umso mehr als der Klä ger selbst vorgetragen hat, ihm sei bereits bei früherer Gelegenheit die Waffenerlaubnis vorübergehend entzogen worden . Unter diesem Blickwinkel spricht seine erneut zutage getretene Unzuverlässi g- keit eher für als gegen die im Kündigungszeitpunkt getroffen e Einschätzung der BFG, ein sicherer Umgang mit der Waffe stehe bei ihm dauerhaft nicht zu e r- warten . Dieser Prognose widerspricht es auch nicht, dass der Kläger im Verlauf der Kündigungsfrist an Schusswaffentrainings teilgenommen haben mag. Die BFG konnten davon ausgehen, dass es seinem wohlverstandenen I nteresse entsprach, sich unter Aufsicht im Umgang mit Schusswaffen weiter zu üben. Hätte er sich bei den Trainings - wie nach Beurteilung der BFG nicht - unerwa r- tet wieder als waffentauglich erwiesen, hät te dies immerhin für eine etwaige Unterbringungsverpflichtung der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 SchutzTV Bedeutung gewinnen können. cc ) Die angefochtene Entscheidung kann selbst bei unterstellter Waffe n- tauglichkeit des Klägers keinen Bestand haben. Auch unter dieser Prämisse bestand keine Obliegenheit der BFG in der Dienststelle M S weiterzubeschäftigen. Sie war en vielmehr unter Berüc k- 35 36 - 13 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 14 - sichtigung sozialer Gesichtspunkte gehalten, die Stellen andere n , gegenüber dem Kläger iSv. § 1 Abs. 3 KSchG schutzbedürftigeren Arbeitnehmern anzubi e- ten. Im Kündigungszeitpunkt waren damit die fraglichen Positionen für den Kl ä- Soweit andere Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist ein entsprechende s Stellenangebot abgelehnt haben und sich daraus für den Kl ä- berührt dies die Wirksamkeit der Kündigung nicht. (1 ) Unstreitig waren in der bisherigen Dienststelle N 34 Zivilbeschäftigte mit beschäftigt und in die T a- rifgruppe ZW2 eingruppiert, während in der neuen Dienststelle lediglich 17 so l- cher Positionen zu besetzen waren. (2) Fallen für mehrere Arbeitnehmer einer Dienststelle Beschäftigun gsmö g- lichkeiten weg und konkurrieren diese um eine geringere Zahl freier Arbeitsplä t- ze in einer anderen Dienststelle des Arbeitgebers, so ist grundsätzlich durch eine Sozialauswahl analog § 1 Abs. 3 KSchG zu entschei den, gegenüber we l- chem Arbeitnehmer den Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsobliegenheit aus § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG trifft ( vgl. BAG 12. August 2010 - 2 AZR 945/08 - Rn. 40 ; 25. April 2002 - 2 AZR 260/01 - zu B III 2 b cc (1) der Gründe; KR/Griebeling/Ra chor 11. Aufl. § 1 KSchG Rn. 54 6 ). (3 ) Im Streitfall haben die BFG diese Vorgaben insoweit ni cht beachtet, als sie zunächst - unstreitig - ausnahmslos gegenüber allen von der Auflösung der Dienststelle N betroffenen Arbeitnehmern eine Beendigungskündigung erklärt und erst anschließend - im Lauf der jeweiligen Kündigungsfristen - Weiterb e- schäftigungsangebote hinsichtlich der zum 1. Januar 2016 in der Dienststelle M S zu besetzenden Stellen unterbreitet haben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts richteten sich diese Angebote z u- nächst an 17 , die innerhalb der Vergleichsgruppe gemäß einer Punktetabelle m it insgesamt 75 bis 171 Sozialpunkten eine höhere Punktzahl erreicht hatten als der an Position 23 der Tabelle gelistete Kläger, der nach d en Berechnungen der BFG insgesamt 72 Sozialpunkte erzielte. Nac h- 37 38 39 - 14 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 15 - dem in der Folgezeit einzelne der von den BFG als am schutzbedürftigsten e r- kannte n Mitarbeiter - nach Vortrag der Beklagten vier Personen - das Angebot einer Weiterbeschäftigung abgelehnt hatt en, boten die BFG die dadurch freig e- und 73 Sozialpunkten erreicht hatten (sog. Nachrücker). (4 ) Danach haben sich die BFG zwar nicht rechtskonform verhalten. Sie hätten die Weiterbeschä ftigungsangebote im Wege von Änderungskündigun gen unterbreiten und insoweit eine Aus wahl anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG treffen müssen. D araus folgt allerdings nicht, dass der Kläger sich ohne Weiteres auf die fragliche Beschäftigungsmögl ich keit berufen könnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob r- gehen zu seinen Gunsten eine Weiterbeschäftigungsobliegenheit der BFG b e- standen hat . (a ) Hat der Arbeitgeber eine nach § 1 Abs. 3 KSchG gebotene Sozialau s- wahl unterlassen, so ist die Kündigung des klagenden Arbeitnehmers zumi n- dest dann nicht sozial ungerechtfertigt, wenn mit ihr - zufällig - eine im Ergebnis vertretbare Auswahlentscheidung getroffen wurde (BAG 21. Mai 2015 - 8 AZR 409/13 - Rn. 61) . Entsprec hendes gilt, wenn eine Sozialauswahl zwar getroffen wurde, dem Auswahlverfahren aber methodische Fehler anhaften (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 476/10 - Rn. 48) . Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen im Pr o- zess die Möglichkeit aufzuzeigen, dass und aus welchen Gründen soziale G e- sichtspunkte gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer deshalb ausreichend berücksichtigt wurden, weil ihm selbst dann, wenn ein seitens des Arbeitne h- mers gerügter Auswahlfehler unterblieben wäre, gekündigt worden wäre (grun d- legend BAG 9. Nove mber 2006 - 2 AZR 812/05 - Rn. 23, BAGE 120, 137) . (b ) Die se Erwägungen treffen sinngemäß auch auf die Auswahl der weiter zu beschäftigenden Arbeitnehmer zu. Gelingt es dem Arbeitgeber aufzuzeigen, dass der klagende Arbeitnehmer bei gesetzeskonformem Vorg ehen und bei ausreichender Beachtung sozialer Gesichtspunkte gleichermaßen von einer 40 41 42 - 15 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 16 - Beendigungskündigung betroffen gewesen wäre, wirkt sich ein möglicher Fehler im nicht aus. (c) Dabei bleibt es auch dann, wenn der Arbeitgeber bewuss t die En t- scheidung getroffen hat, zunächst ausnahmslos Beendigungskündigungen zu erklären und die im Kündigungszeitpunkt freien Stellen erst im Lauf der Künd i- gungsfristen anzubieten. Ein solches Vorgehen führt - anders als vom Lande s- arbeitsge richt angenommen - nicht dazu, dass nunmehr bezogen auf den Kü n- digungszeitpunkt eine Prognose darüber anzustellen wäre, ob andere Arbei t- nehmer möglicherweise die Weiterbeschäftigung auf dem fraglichen Arbeit s- platz ablehnen würden und deshalb für den klagenden Ar beitnehmer die Au s- . Andernfalls könnte n sich nicht nur die am sozial schutzbedürftigsten und damit vorrangig bei der Stellen besetzung z u b e- rücksichtigenden Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Ä n- derungskün digung auf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung berufen , sondern auch diejenigen Arbeitnehmer, für die sich lediglich hätte ergeben können. Das kann schon deshalb nicht ric h- tig sein, weil die gesetzlichen Weiterbe schäftigungsobliegenheiten des Arbei t- gebers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG durch die im Kündigungszeitpunkt vo r- handene Kapazität freier Stellen begrenzt sind. (d) Soweit sich nach Zugang der Kündigung zeigt, dass ein unter sozialen Aspekten vorrangig zu be rücksichtigender Arbeitnehmer eine Weiterbeschäft i- gung auf der fraglichen Position ablehnt, kann dies zugunsten eines Arbeitne h- mer s , demgegenüber im Kündigungszeitpunkt eine Weiterbeschäftigungsobli e- genheit nicht bestand, allenfalls einen Wiedereinstellung sanspruch bzw. im A n- wendungsbereich des SchutzTV einen Unterbringungsanspruch nach § 4 SchutzTV begründen ( dazu und zur Abgrenzung des Unterbringungsanspruchs vom Wei terbeschäftigungsanspruch aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG B AG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 4 2). ( 5 ) Hiernach durfte das Landesarbeitsgericht d as Vorbringen der Bekla g- ten, der Kläger wäre auch bei einer im Kündigungszeitpunkt ordnungsgemäß 43 44 45 - 16 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 17 - getroffenen Auswahlentscheidung der BFG von einer Beendigungskündigung betroffen gewesen, nicht unbeachtet lassen. Da die entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Eine Weiterbeschäftigungsobliegenheit gegenüber dem Kläger bestand im Kün digungszeitpunkt nicht. (a) Die Beklagte hat in den Vorinstanzen - unter Darstellung der Soziald a- ten (Name, Geburtsdatum, Tätigkeit, Betriebszugehörigkeit, Familienstand ei n- schließlich Kinder, Eigenschaft als sch w erbehinderter Mensch) der im Nove m- ber 2014 in der Dienststelle N beschäftigten Arbeitneh mer der Tätigkeitsgruppe ZW2 - aufgezeigt, dass 17 mit ih m vergleichbare und für eine Weiterbeschäft i- Arbeitnehmer auf der Grundlage eines angewendeten Punkteschemas ein e höhere Punktzahl erreicht hatten als der Klä ger , wobei die Gewichtung der Daten untereinander nach dem Vorbri n- gen der Beklagten einer Vereinbarun g über soziale Auswahlverfahren vom 7. Juni 2004 folgt, die zwischen der DMR u nd der Hauptbetriebsvertretung g e- troffen wurde. (b ) Der Kläger hat die Richtigkeit der Sozialdaten , deren Gewichtung zue i- nan der und die daraus ermittelten Punktwerte nicht beanstandet. Er hat ledi g- lich gemeint, besondere Schutzbedürf tigkeit, die bei der Auswahl zusätzlich hätte Berüc k- sic h tigung finden müssen. D ies ist bei einer anhand der Kriterien des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG getroffenen Auswahlentscheidung nicht zulässig. (c ) D er Kläger zählte damit nicht zu den Personen, denen vorrangig ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in der Diens t- stelle M S zu unterbreiten war. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Arbei t- nehmer, die ihm in der Sozialauswahl vorgingen, eine Weiterbesc häftigung in der neuen Dienststelle schon im Zeitpunkt seiner Kündigung abgelehnt hatten. Welche Anforderungen andernfalls an die Wirksamkeit der Kündigung z u stellen wären, bedarf hier keiner Entscheidung. 46 47 48 - 17 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 18 - (d) Soweit der Kläger auf den Zivilbeschäftigten K verwiesen hat, der nach der Punktetabelle 71 Sozialpunkte erreichte, handelt es sich unstreitig um einen für den gegenüber dem Kläger schutzbedürftigeren Arbei t- nehmer V . Dessen Ablehnung einer Weiterbeschäftigung wiederum konnte z u- guns ten des Klägers allenfalls einen Wiedereinstellungs - oder Unterbringung s- anspruch begründen. dd) Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Position eines e- Wachmanns hat der Kläger nicht aufgezeigt. Stellen für unbewaffn e- te Wachmänner wurden der Dienststelle M S nicht zugeordnet. S oweit der Kl ä- ger pauschal auf andere Beschäftigungsalternativen verwiesen hat, fehlt es an der gebotenen Konkretisierung, in welchem Tätigkeitsbereich er sich s eine We i- terbeschäftigung vorstellt. Ein solcher V ortrag war ihm auch zumutbar, nac h- dem die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit offengelegt hatte, welche ko n- kreten Stellen der Dienststelle M S mit Wirkung zum 1. Januar 2016 zugeordnet wurden. II . Ein anderer Unwirksamkeitsgrund liegt nach dem festgeste llten Strei t- verhältnis nicht vor. 1. Die Kündigung des Klägers als schwerbehinderter Mensch ist nicht nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig . Die Zustimmung des Integration s- amts galt als erteilt, bevor die Kündigung erklärt wurde. a) Die BFG ha tten die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung des Klägers beim Integrationsamt eingehend am 22. Oktober 2014 beantragt. Dieses hat durch Bescheid vom 3. Dezember 2014 bekannt geg e- ben , die Zustimmung gelte, da innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 5 Satz 1 SGB IX eine Entscheidung nicht getroffen worden sei, als erteilt. b) 49 50 51 52 53 54 - 18 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 19 - aa) Nach § 88 Abs. 5 SGB IX gilt die Entscheidung des Integrationsamts über den Zusti mmungsantrag des Arbeitgebers zu einer ordentlichen Künd i- gung in den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als erteilt, wenn das Integr a- tionsamt die Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb eines Monats vom Tag seines Eingangs trifft. Gemäß der letztgen annten Bestimmung erteilt das Integrationsamt die Zustimmung bei Kündigungen in Dienststellen, die nicht nur vorübergehend aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tag der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate l iegen. bb ) Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lagen im Streitfall vor. Selbst wenn es insoweit auf das Fehlen einer anderweitigen Beschäft i- gungsmöglichkeit an kommen sollte ( so etwa Düwell BB 2004, 2811 , 2813 ) , w ä- re auch die se Anforderung er füllt. c ) Die Monatsfrist gemäß § 88 Abs. 3 SGB IX ist durch die Kündigung vom 10. Dezember 2014 gewahrt. Der gegen den Bescheid vom 3. Dezember 2014 erhobene Widerspruch des Klägers hatte keine aufschiebende Wirkung (§ 88 Abs. 5 Satz 3 iVm. Abs. 4 SGB IX) . 2. Die Kündigung ist nicht entsprechend § 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. a) Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS modifizierten Mitwirkung s- verfahrens nach § 79 BPersVG (mod . BPersVG) gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung d es Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entspr e- chend (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 19). b) Gemäß dem danach für die Unterrichtung maßgeblichen Grundsatz der subjektiven Determination (BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - Rn. 20) ist die örtliche Betriebsvertretung nach mod . § 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ordnung s- gemäß angehört worden. aa ) Der Leiter der Dienststelle N hat das Mitwirkungsverfahren zur Künd i- gung des Klägers durch Schreiben vom 12. November 2014 , dem ein auf die 55 56 57 58 59 60 61 - 19 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 20 - Person des Klägers zuges chnittener Anhörungsbogen beigefügt war, eingele i- tet. Daraus waren für die Betriebsvertretung der Kündigungsgrund, die Tätigkeit des Klägers, seine wesentlichen persönlichen Daten wie Lebensalter, Beschä f- tigungszeit und Schwerbehinderung, sowie der Kündi gu ngstermin er sichtlich. Zudem wurde die Betriebsvertretung über verfügbare Stellen in der neuen Di enststelle M S unterrichtet , und ihr wurde mitgeteilt, dass auf diesen Positi o- nen eine Weiterbeschäftigung des Klägers aufgrund seiner dauerhaften Wa f- fenuntaug lichkeit nicht infrage komme. b b) Soweit in den Vorinstanzen streitig geblieben ist, ob dem Unterric h- tungsschreiben eine Anlage beigefügt war, die nach Vortrag der Beklagten die Sozialdaten anderer Arbeitnehmer der Dienststelle enthielt, bedurfte es keiner Sachaufklärung. Die Daten konnten aus Sicht der BFG nur für eine Auswahl unter Arbeitnehmern Bedeutung gewinnen, die für eine Weiterbeschäftigung in der neuen Dienststelle geeignet waren. Zu diesem Kreis rechnete nach ihrer subjektiven A uffassung der Kläger nicht. Dementsprechend ist für die den Kl ä- ger betreffende Anhörung auch unbeachtlich, ob die Betriebsvertretung au f- grund weiterer Ausführungen im Schreiben vom 1 2. November 2014 annehmen mu sste, die BFG würden die zum 1. Januar 2016 zu besetzenden Stellen den aus ihrer Sicht geeigneten Arbeitneh mern - nach entsprechender sozialer Au s- wahl - im Wege von Änderungskündigungen anbieten. c ) Die BFG brauchten die Betriebsvertretung nicht über die Stellung des Klägers als stellvertretendes Mit glied der Schwerbehindertenvertretung zu u n- terrichten. Nach ihrem Dafürhalten und auch objektiv war dies für die Wirksa m- keit der Kündigung nicht von Bedeutung. Aus der Angabe des Kündigungste r- mins war schließlich für die Betriebsvertretung erkennbar, dass die beabsichti g- te Kündi gung unter Einhaltung sowohl der gesetzlich (§ 622 Abs. 2 BGB) als auch der tarifvertraglich (§ 44 Nr. 1 Buchst. b TV AL II) längsten Kün digungsfrist erfolgen und auch erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Dienststelle Wirkung entfalt en sollte. 62 63 - 20 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 - 21 - d ) Die Betriebsvertretung hat Einwände gegen die Kündigung nicht erh o- ben. Damit galt die Maßnahme gemäß mod. § 72 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nach Ablauf von zehn Arbeitstagen als gebilligt ( BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 38 , BAGE 157, 27 3 ) . 3. Die Kündigung ist nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil die BFG ihren Pflichten aus § 17 KSchG nicht ordnungsgemäß nachgekommen wären, insbesondere - wie vom Kläger gerügt - keine ordnungsgemäße Massenentla s- sungsanzeige iSv. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet hätten. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 17 bis 22 KSchG) fanden nach dessen § 23 Abs. 2 Satz 1 keine Anwen dung. a) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG gelten die Vorschriften des Dritten Absc hnitts des Gesetzes für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die Stationierungsstreitkräfte (EuGH 18. Oktober 2012 - C - 583/10 - [Nolan] Rn. 34; BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 25 , BAGE 157, 273 ) . Wirtschaftliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Dienststelle sich wie ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb am - privaten - Wirtschaftsl e- ben beteiligt. Unter diesen Umständen soll die öff entliche Verwaltung nicht a n- ders behandelt werden als ein Unternehmen der Privatwirtschaft. Öffentliche Betriebe, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, unterfallen hingegen nicht den §§ 17 bis 22 KSchG (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - aaO; 6. Juli 2006 - 2 AZR 442/05 - Rn. 63) . b) Dana ch ist für eine Anwendung von § 17 KSchG kein Raum. Es sind weder Tatsachen festgestellt noch vom Kläger vorgetragen, aus denen folgen könnte, in seiner Beschäftigungsdienststel le s ei en wirtschaftli che Zwecke ve r- folgt worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass etwaig dort betriebe ne Versorgungse inrichtun gen nicht nur Mitgliedern der Streitkräfte und ihren Ang e- hörigen zugänglich gewesen wären . Gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 3 ZA - NTS sind Lieferungen und Leistunge n der Truppe an ihre Mitglieder, an die Mitglieder des zivilen Gefolges sowie an deren Angehöri ge nicht als Beteiligung am deutschen 64 65 66 67 - 21 - 2 AZR 476/16 ECLI:DE:BAG:2017:270717.U.2AZR476.16.0 Wirtschaftsver kehr anzu sehen (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn . 26, BAGE 157, 273) . C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Niemann Richterin am BAG Berger ist wegen Dienstunfähi g- keit an der Beifügung der Unterschrift gehindert. Koch Niebler Löllgen 68
Full & Egal Universal Law Academy