Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Januar 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 61/16 - ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 Ca 2556/14 - Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Dezember 2015 - 3 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsbedingte Kündigung - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 61/16 3 Sa 1243/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 26. Januar 2017 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Kl344gerin, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 26. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesar-beitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 2 - - 2 - 2 AZR 61/16 Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Rich-ter Dr. Niebler und die ehrenamtliche Richterin Schipp f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2015 - 3 Sa 1243/15 - wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebs-bedingten K374ndigung. Hilfsweise begehrt die Kl344gerin ihre Wiedereinstellung. Die Kl344gerin war seit M344rz 1993 als Zivilangestellte bei den Streitkr344ften des Vereinigten K366nigreichs von Gro337britannien und Nordirland (k374nftig BFG) in D t344tig. Ab Juli 2010 wurde sie als Ger344te- und Unterkunftsverwalterin in der Dienststelle H besch344ftigt. Auf das Arbeitsverh344ltnis der Parteien fanden auf-grund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des Tarifvertrags f374r die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkr344ften im Gebiet der Bundesre-publik Deutschland (TV AL II) in der jeweils g374ltigen Fassung Anwendung. Da-nach war die Kl344gerin zuletzt in die Tarifgruppe C6 TV AL II eingruppiert. Mit Schreiben vom 19. August 2014 informierte die oberste Dienstbe-h366rde die Hauptbetriebsvertretung 374ber die beabsichtigte Schlie337ung der Dienststelle in H bis Ende M344rz 2015 und die Beendigung der Arbeitsverh344lt-nisse dort besch344ftigter ziviler Arbeitskr344fte zum 31. Oktober 2015. Mit Schrei-ben vom selben Tag leitete sie gegen374ber der Hauptbetriebsvertretung das Mitwirkungsverfahren wegen ihrer weiteren Absicht ein, die Dienststelle G zum 31. Dezember 2016 zu schlie337en. Ebenfalls am 19. August 2014 unterrichtete der Leiter der Dienststelle H die 366rtliche Betriebsvertretung 374ber die beabsich-tigte Schlie337ung dieser Besch344ftigungseinheit. 1 2 3 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 3 - - 3 - 2 AZR 61/16 Mit Schreiben vom 30. September 2014 k374ndigten die BFG das Ar-beitsverh344ltnis der Kl344gerin nach vorheriger Anh366rung der 366rtlichen Betriebsver-tretung und mit deren Einverst344ndnis zum 31. Oktober 2015. Im Dezember 2014 wurde in der Dienststelle B der Arbeitsplatz eines 204Rail Desk Coordinators223 unvorhergesehen frei und von den BFG zur Wieder-besetzung ausgeschrieben. Auf die Position bewarb sich neben der Kl344gerin der Zivilangestellte S, der seit 1994 bei den BFG besch344ftigt ist. Dieser war in der Dienststelle G besch344ftigt und in die Verg374tungsgruppe C6 TV AL II ein-gruppiert. Die BFG besetzten die Stelle in der Folgezeit mit dem Arbeitnehmer S. Die Kl344gerin hat gegen die K374ndigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben, mit der sie insbesondere die ordnungsgem344337e Beteiligung der Be-triebsvertretung ger374gt hat. Jedenfalls habe sie nach 247 4 des Tarifvertrags vom 2. Juli 1997 374ber Rationalisierungs-, K374ndigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) und auf der Grundlage ihrer Bewerbung Anspruch auf Wiederein-stellung bzw. 334bertragung der in der Dienststelle B freigewordenen Position. Die Kl344gerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverh344ltnis mit dem Ve r- einigten K366nigreich von Gro337britannien und Nordir- land durch die K374ndigung der Defence Infrastructure Organisation SD Training Germany (West) vom 30. September 2014 nicht aufgel366st worden ist; 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot, sie als Rail Desk Coordinator in der Einheit B auf der am 9. Dezember 2014 unter dem AZ: GLSU /DEL/17/14 ausgeschriebenen Stelle unbefristet wei-ter zu besch344ftigen, anzunehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die K374ndigung sei durch die Entscheidung der BFG bedingt, die Dienststelle H zu schlie337en. Die Anh366rung der Betriebsvertretung gen374ge den gesetzlichen Anforderungen. Die Kl344gerin k366nne eine Wiedereinstellung oder 204Unterbringung223 im Sinne der Be-stimmungen des SchutzTV nicht verlangen. Die beanspruchte Stelle sei vorran-gig dem von K374ndigung bedrohten Arbeitnehmer S anzubieten gewesen. 4 5 6 7 8 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 4 - - 4 - 2 AZR 61/16 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Im Termin der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Senat hat sie den Klageantrag zu 2. klarstellend dahin gefasst, dass sie hilfsweise f374r den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. die Ver-urteilung der Beklagten begehre, auf das Vereinigte K366nigreich einzuwirken, ihr im Schriftsatz vom 8. Januar 2015 liegendes Angebot auf Abschluss eines Ar-beitsvertrags ab dem 1. November 2015 mit einer T344tigkeit als 204Rail Desk Coordinator223 und in der Verg374tungsgruppe C6 (TV AL II) in der Dienststelle B zu im 334brigen unver344nderten Bedingungen der Arbeitsvertr344ge vom 24. Juni 2010/24. Juni 2011 anzunehmen. Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist unbegr374ndet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu Recht zur374ckgewiesen. Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag zul344ssig, aber unbegr374ndet. I. Die auch noch in der Revisionsinstanz zu 374berpr374fende Zust344ndigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist gem344337 Art. 56 Abs. 8 Satz 1 ZA-NTS (BGBl. II 1961 S. 1218, 1278) gegeben. Die Kl344gerin war zivile Bedienstete bei den BFG. Die Klage richtet sich gem344337 Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS gegen die beklagte Bundesrepublik, die in Prozessstandschaft f374r den Entsendestaat - hier das Vereinigte K366nigreich - auftritt (vgl. BAG 26. M344rz 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 12). II. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts 374ber den K374ndigungsschutzantrag richtet. 1. In diesem Umfang ist die Revision nicht deshalb unbegr374ndet, weil die Berufung der Kl344gerin gem344337 247 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO unzul344ssig gewesen w344re. Die Berufungsbegr374ndung ist - anders als die Beklagte gemeint hat - auf den Streitfall zugeschnitten und legt dar, warum 9 10 11 12 13 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 5 - - 5 - 2 AZR 61/16 die Erw344gungen, mit denen das Arbeitsgericht die Anh366rung der Betriebsvertre-tung f374r ausreichend erachtet hat, fehlerhaft sein sollen. 2. Die K374ndigung der BFG vom 30. September 2014 ist wirksam und hat das Arbeitsverh344ltnis der Parteien zum 31. Oktober 2015 aufgel366st. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Landesarbeits-gerichts, die K374ndigung sei nicht sozial ungerechtfertigt iSv. 247 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG. Ein Rechtsfehler ist auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststel-lungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu erkennen. Die K374ndigung ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbesch344ftigung der Kl344gerin bei den Streitkr344ften entgegenstehen. Eine Sozialauswahl war ange-sichts der im K374ndigungszeitpunkt getroffenen und zwischenzeitlich umgesetz-ten Entscheidung zur Schlie337ung der Dienststelle H entbehrlich. aa) Mit ihrem Hinweis auf das - unstreitig im K374ndigungszeitpunkt nicht ab-sehbare - Freiwerden einer Stelle im Verlauf der K374ndigungsfrist hat die Kl344ge-rin keinen Sachverhalt aufgezeigt, der zur Unwirksamkeit der K374ndigung f374hren k366nnte. Soweit 247 4 Nr. 1 Satz 1 SchutzTV in einem solchen Fall unter den dort bestimmten Voraussetzungen einen Unterbringungsanspruch vorsieht, wird dieser nach 247 4 Nr. 1 Satz 2 SchutzTV durch den 204Abschluss eines neuen Ar-beitsvertrags223 erf374llt (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 21). bb) Hinsichtlich der Sozialauswahl hat das Landesarbeitsgericht zutreffend auf deren Dienststellenbezogenheit sowie darauf abgestellt, dass Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS (zuletzt ge344ndert durch Abkommen vom 23. November 1994, BGBl. II S. 3710, 3712) den Streitkr344ften eine autonome personalvertretungsrechtliche Bestim-mung der Dienststellen er366ffnet, die grunds344tzlich auch f374r das K374ndigungs-schutzgesetz ma337geblich ist (dazu BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 50 f.). Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (247 559 Abs. 2 ZPO) handelte es sich bei dem Truppen-374bungsgebiet H um eine solcherma337en autonom festgelegte Dienststelle. 14 15 16 17 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 6 - - 6 - 2 AZR 61/16 b) Die K374ndigung ist nicht entsprechend 247 79 Abs. 4 BPersVG unwirksam. aa) Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungs-verfahrens nach 247 79 BPersVG (mod BPersVG) gelten die Anforderungen an eine ordnungsgem344337e Anh366rung des Betriebsrats iSd. 247 102 BetrVG entspre-chend (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 552/11 - Rn. 55). bb) Gem344337 dem danach f374r die Unterrichtung ma337geblichen Grundsatz der subjektiven Determination (zuletzt BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 26) ist die 366rtliche Betriebsvertretung nach mod 247 79 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ordnungsgem344337 angeh366rt worden. (1) Der Leiter der Dienststelle H hat die K374ndigung im Anh366rungsschreiben vom 16. September 2014 mit der beabsichtigten Schlie337ung der Dienststelle H begr374ndet. 334ber die Einzelheiten der Stilllegung, insbesondere die Einstellung des Schie337betriebs auf dem Truppen374bungsplatz H zum 31. M344rz 2015 und die beabsichtigte R374ckgabe der Liegenschaft an die Bundesbeh366rden am 31. Mai 2015, hatte er die Betriebsvertretung schon vor Zuleitung des Anh366rungsbo-gens unterrichtet. Gleiches gilt f374r die Absicht der BFG, aufgrund ihrer Ent-scheidung die Arbeitsverh344ltnisse mit allen in der Dienststelle H t344tigen Zivilan-gestellten zum 31. Oktober 2015 zu k374ndigen. Diese Umst344nde waren der Be-triebsvertretung 374berdies aus der informatorischen 334bermittlung des Schrei-bens der obersten Dienstbeh366rde an die Hauptbetriebsvertretung vom 19. August 2014 bekannt. (2) Entgegen der Auffassung der Kl344gerin mussten die BFG die 366rtliche Betriebsvertretung nicht explizit dar374ber unterrichten, dass aus ihrer Sicht keine M366glichkeit bestehe, die Kl344gerin auf einem anderen freien Arbeitsplatz au337er-halb der Dienststelle weiter zu besch344ftigen. In der Mitteilung ihrer K374ndigungs-absicht lag der erkennbar konkludente Hinweis auf das voraussichtliche Fehlen einer entsprechenden Alternative (BAG 7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - zu B II 2 a der Gr374nde). Ein solcher ergebnisbezogener Hinweis ist auch regel-m344337ig ausreichend, um die Betriebsvertretung in die Lage zu versetzen, ihr Mitwirkungsrecht effektiv auszu374ben (vgl. BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 18 19 20 21 22 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 7 - - 7 - 2 AZR 61/16 650/14 - Rn. 25). Weitergehender Informationen bedarf es nur in F344llen, in de-nen die Betriebsvertretung den Arbeitgeber vor Einleitung des Anh366rungsver-fahrens auf bestimmte unbesetzte Stellen aufmerksam gemacht hat (BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR 913/98 - zu 2 d bb der Gr374nde, BAGE 93, 366). Daf374r fehlt es im Streitfall an Anhaltspunkten. (3) Ein sonstiger Mangel im Anh366rungsverfahren ist weder geltend ge-macht noch unmittelbar ersichtlich. Zwar enth344lt der Anh366rungsbogen keine Angaben zur Besch344ftigungszeit der Kl344gerin. Beide Vorinstanzen gehen aber unangefochten davon aus, dass die Betriebsvertretung Kenntnis von den per-s366nlichen Daten der Kl344gerin hatte. Unabh344ngig davon kam es den BFG er-kennbar nicht auf die exakte Besch344ftigungszeit an. Nach ihrer Einsch344tzung war eine Sozialauswahl entbehrlich. Aus der Angabe des K374ndigungstermins (20431. Oktober 2015223) war f374r die Betriebsvertretung zudem erkennbar, dass die beabsichtigte K374ndigung unter Einhaltung sowohl der gesetzlich (247 622 Abs. 2 BGB) als auch der tarifvertraglich (247 44 Nr. 1 Buchst. b TV AL II) l344ngsten K374n-digungsfrist erfolgen sollte. Das K374ndigungsschreiben ist der Kl344gerin erst nach dem ausdr374cklich erkl344rten Einverst344ndnis der Betriebsvertretung mit den be-absichtigten Ma337nahmen zugeleitet worden. III. Die Revision bleibt auch hinsichtlich des Hilfsantrags ohne Erfolg. 1. Der Hilfsantrag war von Beginn an auf die Wiederbegr374ndung eines Arbeitsverh344ltnisses zwischen der Kl344gerin und dem Vereinigten K366nigreich und nicht etwa auf eine tats344chliche Besch344ftigung als 204Rail Desk Coordinator223 gerichtet (zur Abgrenzung vgl. BAG 17. M344rz 2015 - 9 AZR 702/13 - Rn. 12 ff.). Nach der Antragsbegr374ndung, die bei der Auslegung mit zu ber374cksichtigen ist, will die Kl344gerin f374r den Fall der Wirksamkeit der K374ndigung ihre Wiedereinstel-lung auf der bezeichneten Position erreichen. Die urspr374nglich gew344hlte, auf die Annahme eines 204Angebots223 zur Weiterbesch344ftigung gerichtete Formulierung sollte - bei interessengerechtem Verst344ndnis - lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich das neue Arbeitsverh344ltnis nahtlos an den K374ndigungstermin an-schlie337en soll. 23 24 25 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 8 - - 8 - 2 AZR 61/16 2. Der Hilfsantrag ist zul344ssig. a) Die Kl344gerin hat bei der Antragstellung im Revisionsverfahren klarge-stellt, dass sie die Beklagte als Prozessstandschafterin lediglich darauf in An-spruch nehmen will, auf die BFG einzuwirken, mit ihr ein Arbeitsverh344ltnis zu den bezeichneten Bedingungen einzugehen. Damit bleiben die Souver344nit344ts-rechte des Vereinigten K366nigreichs gewahrt. Ob es angesichts der nach Art. 56 Abs. 8 Satz 2 ZA-NTS ausgeschlossenen M366glichkeit, die Stationierungskr344fte selbst zu verklagen, zul344ssig w344re, die Beklagte auf die Abgabe einer Willens-erkl344rung unmittelbar mit Wirkung f374r das Vereinigte K366nigreich in Anspruch zu nehmen, kann dahinstehen. b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kl344gerin hat den Inhalt des Vertragsangebots, dessen Annahme durch die BFG sie erstrebt, hinreichend konkretisiert (zu den Anforderungen bspw. BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 25). Die der Beklagten abverlangte Ein-wirkung besteht in den ihr als Prozessstandschafterin m366glichen und zumutba-ren Unterst374tzungsma337nahmen. Einer n344heren Spezifizierung bedurfte es nicht. Die Beklagte hat ggf. im Vollstreckungsverfahren darzutun, welche zweckdienli-chen und situationsangemessenen Anstrengungen sie diesbez374glich unter-nommen hat (BAG 15. Mai 1991 - 5 AZR 115/90 - zu II 2 b der Gr374nde, BAGE 68, 52). 3. Der Hilfsantrag ist unbegr374ndet. Die Beklagte ist nicht zur Einwirkung auf die BFG verpflichtet. Die Kl344gerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der be-gehrten Willenserkl344rung. a) Die Vorinstanzen haben die Begr374ndetheit des Hilfsantrags im Wesent-lichen einheitlich unter dem Gesichtspunkt einer 204Wiedereinstellung223 behandelt. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung fall374bergreifende Ausf374h-rungen sowohl zum allgemeinen Wiedereinstellungsanspruch als auch zum ta-riflichen Unterbringungsanspruch vorangestellt, ohne bei der nachfolgenden Subsumtion zwischen beiden Anspr374chen zu differenzieren. 26 27 28 29 30 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 9 - - 9 - 2 AZR 61/16 b) Im Ergebnis ist dies unsch344dlich. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem allgemeinen Wiedereinstellungsanspruch und dem tariflichen Unter-bringungsanspruch um unterschiedliche Streitgegenst344nde handelt. Die Kl344ge-rin kann ihr mit dem Hilfsantrag verfolgtes Begehren auf keinen der vorgenann-ten Anspr374che st374tzen. aa) Die Voraussetzungen f374r eine Vertragsfortsetzung nach dem allgemei-nen Wiedereinstellungsanspruch liegen nicht vor. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann dem be-triebsbedingt gek374ndigten Arbeitnehmer ein - ggf. auch r374ckwirkender - Wie-dereinstellungsanspruch zustehen, wenn zwischen dem K374ndigungszugang und dem Ablauf der K374ndigungsfrist unvorhergesehen eine Besch344ftigungs-m366glichkeit auf einem freien Arbeitsplatz iSd. 247 1 Abs. 2 KSchG entsteht, und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die fragliche Position ohne 304nderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen k366nnte. Der Anspruch stellt - unabh344ngig von seiner dogmatischen Herleitung (dazu BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - zu II B 2 der Gr374nde, BAGE 95, 171) - ein geeignetes und im Allge-meinen notwendiges Korrektiv daf374r dar, dass sich die Wirksamkeit der K374ndi-gung ma337geblich nach dem Zeitpunkt der K374ndigungserkl344rung beurteilt und dementsprechend bereits eine hinreichend begr374ndete Prognose zum Wegfall der Besch344ftigungsm366glichkeit als K374ndigungsgrund ausreicht (BAG 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - zu II 4 b der Gr374nde, BAGE 85, 194). Ihm k366nnen berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese k366nnen - vorbehaltlich einer treuwidrigen Vereitelung des Wiedereinstellungsan-spruchs - auch in einer anderweitigen Besetzung des Arbeitsplatzes liegen (BAG 9. November 2006 - 2 AZR 509/05 - Rn. 71, BAGE 120, 115). (2) Bei dem im Dezember 2014 in der Dienststelle B frei gewordenen Ar-beitsplatz eines 204Rail Desk Coordinators223 handelt es sich nicht um eine Weiter-besch344ftigungsm366glichkeit iSv. 247 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG. 31 32 33 34 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 10 - - 10 - 2 AZR 61/16 (a) Die Weiterbesch344ftigungsobliegenheit ist nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG r344umlich auf denselben Dienstort einschlie337lich seines Ein-zugsgebiets beschr344nkt. F374r den Begriff des Einzugsgebiets gelten nach 247 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG die im Umzugskostenrecht ma337geblichen Grunds344tze. Einzugsgebiet ist danach das Gebiet, das auf einer 374blicherweise befahrenen Strecke nicht mehr als 30 km vom Dienstort entfernt ist, 247 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BUKG (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 18). Der von der Kl344gerin beanspruchte Arbeitsplatz in der Dienststelle B liegt vom bisheri-gen Dienstort (H) mehr als 60 km entfernt damit deutlich au337erhalb des nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG ma337geblichen Einzugsgebiets. (b) Die gesetzliche Weiterbesch344ftigungsobliegenheit wird auch durch 247 4 SchutzTV nicht r344umlich ausgedehnt. Dies hat der Senat in seinem k374rzlich er-gangenen Urteil vom 15. Dezember 2016 entschieden, auf dessen Begr374ndung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 19 ff.). bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegen auch die Voraussetzun-gen f374r einen tariflichen Unterbringungsanspruch nach 247 4 SchutzTV nicht vor. (1) Gem344337 247 4 Nr. 1 Satz 1 SchutzTV ist einem Arbeitnehmer, der die An-spruchsvoraussetzungen nach 247 2 SchutzTV erf374llt und seinen Arbeitsplatz ver-liert, ein verf374gbarer oder bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist verf374gbar wer-dender Arbeitsplatz iSv. Nrn. 2 bis 6 der Bestimmung anzubieten, wenn er f374r diesen Arbeitsplatz geeignet ist. In 247 4 SchutzTV ist im Einzelnen geregelt, wie die Eignung des Arbeitnehmers f374r verf374gbare Arbeitspl344tze festzustellen ist (247 4 Nr. 1 Satz 2 SchutzTV) und welche Arbeitspl344tze in welcher Reihenfolge anzubieten sind. Dementsprechend ist 204zun344chst223 ein gleichwertiger Arbeits-platz anzubieten (247 4 Nr. 2 Buchst. a und b SchutzTV). Steht ein solcher nicht zur Verf374gung, hat das Angebot eines zumutbaren Arbeitsplatzes zu erfolgen (247 4 Nr. 2 Buchst. c SchutzTV), wobei sich die Angebote nach 247 4 Nr. 2 Buchst. a bis c SchutzTV auf alle Arbeitspl344tze bei derselben oder bei einer an-deren Besch344ftigungsdienststelle desselben Entsendestaates innerhalb des Einzugsbereichs beziehen (247 4 Nr. 2 Buchst. d SchutzTV). Auf Wunsch des Ar- 35 36 37 38 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 11 - - 11 - 2 AZR 61/16 beitnehmers wird ihm auch ein gleichwertiger Arbeitsplatz an einem anderen Ort angeboten, der im Bereich einer Garnison/RAF-Station, jedoch au337erhalb des Einzugsbereichs liegt (247 4 Nr. 3 Buchst. a SchutzTV iVm. der zugeh366rigen Protokollnotiz). Gem344337 247 4 Nr. 4 Buchst. d SchutzTV umfasst der Einzugsbe-reich alle Gemeinden in einem Radius von 60 km von der Gemeinde des bishe-rigen st344ndigen Besch344ftigungsortes, alternativ - wenn der Wohnort des Arbeit-nehmers au337erhalb dieses Radius liegt - alle Gemeinden in einem Radius von 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers. (2) Die Voraussetzungen f374r einen solchen Anspruch, der sich angesichts der Belegenheit des Arbeitsplatzes (auch) au337erhalb des nach 247 4 Nr. 4 Buchst. d SchutzTV ma337gebenden Einzugsbereichs allenfalls aus 247 4 Nr. 3 Buchst. a SchutzTV ergeben k366nnte, sind nicht erf374llt. Die Stelle des 204Rail Desk Coordinators223 war im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht iSv. 247 4 Nr. 1 SchutzTV 204verf374gbar223. Dies hat das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt. Darauf, ob 247 4 SchutzTV nach den in 247247 1 und 2 SchutzTV bestimmten pers366nlichen und sachlichen Geltungsvoraussetzungen Anwen-dung findet und ob die Kl344gerin den Wunsch, ihr ein Angebot iSv. 247 4 Nr. 3 Buchst. a SchutzTV zu unterbreiten, rechtzeitig angebracht hat, kommt es nicht an. (a) Die nach 247 4 Nr. 1 SchutzTV f374r einen Unterbringungsanspruch stets vorausgesetzte 204Verf374gbarkeit223 erfordert nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung, dass der Arbeitsplatz unbesetzt ist und f374r eine (Wieder-)Besetzung mit dem gek374ndigten Zivilangestellten bereit steht. Ma337-geblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Termin der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Ist zu diesem Zeitpunkt ein geeigneter verf374gbarer Arbeitsplatz nicht (mehr) vorhanden, weil die BFG 374ber die Position anderweitig disponiert haben, erlischt grunds344tzlich ein etwa entstandener Un-terbringungsanspruch. Eine Ausnahme besteht entsprechend dem Rechtsge-danken in 247 162 BGB lediglich dann, wenn der Wegfall der in Betracht kom-menden Unterbringungsm366glichkeit treuwidrig herbeigef374hrt worden ist 39 40 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 12 - - 12 - 2 AZR 61/16 (ebenso f374r den allgemeinen Wiedereinstellungsanspruch BAG 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - Rn. 38, BAGE 118, 168). (b) Danach ist ein Unterbringungsanspruch der Kl344gerin - soweit er 374ber-haupt entstanden ist - wieder erloschen. Die BFG haben den Arbeitsplatz des 204Rail Desk Coordinators223 im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Arbeitnehmer S besetzt. Dadurch haben sie eine etwaige Unterbringungsm366g-lichkeit f374r die Kl344gerin angesichts einer gegen374ber dem Arbeitnehmer S nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG bestehenden Weiterbesch344ftigungsob-liegenheit jedenfalls nicht treuwidrig vereitelt. (aa) Die nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG bestehende Oblie-genheit der Streitkr344fte, einen Arbeitnehmer bei Wegfall seiner bisherigen Be-sch344ftigungsm366glichkeit zur Vermeidung einer (erst noch auszusprechenden) K374ndigung auf einem freien, im Einzugsgebiet seiner bisherigen Besch344fti-gungsdienststelle befindlichen Arbeitsplatz weiter zu besch344ftigen, geht, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat, dem Unterbringungsanspruch eines bereits gek374ndigten Arbeitnehmers aus 247 4 Nr. 3 Buchst. a SchutzTV, der sich bei entsprechend ge344u337ertem Wunsch auf Arbeitspl344tze au337erhalb des tariflich festgelegten Einzugsbereichs von 60 km bezieht, grunds344tzlich vor. (aaa) Der Anspruch nach 247 4 SchutzTV geh366rt zu den 204Leistungen223, die ein von diesem erfasster Arbeitnehmer beanspruchen kann, wenn er infolge der in 247 2 SchutzTV bestimmten organisatorischen Ma337nahmen der Streitkr344fte sei-nen bisherigen Arbeitsplatz verliert. Bereits gek374ndigte Arbeitnehmer sollen 374ber die Grenzen des allgemeinen Wiedereinstellungsanspruchs hinausgehend bevorzugt wiedereingestellt (204untergebracht223) werden, wenn sich bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist unerwartet eine Besch344ftigungsm366glichkeit auf einem ande-ren freien gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz ergibt. Insoweit gew344h-ren die Bestimmungen des SchutzTV einen besonderen Rationalisierungs-schutz (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 867/15 - Rn. 21). (bbb) Weder dem Wortlaut noch dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen ist allerdings zu entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien mit der 41 42 43 44 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 13 - - 13 - 2 AZR 61/16 Begr374ndung des tariflichen Unterbringungsanspruchs in Bezug auf Arbeitspl344t-ze, die au337erhalb des nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG zu ber374ck-sichtigenden Einzugsgebiets von bis zu 30 km liegen, in k374ndigungsschutz-rechtlich gesch374tzte Rechtspositionen anderer Arbeitnehmer h344tten eingreifen wollen. (aaaa) 247 4 SchutzTV gibt f374r die zu unterbreitenden Angebote eine klare Rang-folge vor. Danach ist ein Arbeitnehmer vorrangig (204zun344chst223) auf einem gleich-wertigen Arbeitsplatz unterzubringen, der im Einzugsbereich seiner bisherigen Dienststelle von 60 km liegt (247 4 Nr. 2 Buchst. a und d SchutzTV). Dieser Vor-rang, der mit den Wertungen in 247 1 KSchG und Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang steht, ist auch dann beachtlich, wenn mehrere gek374ndigte Arbeitnehmer um freie Arbeitspl344tze konkurrieren. Ist die Stelle einem Arbeitnehmer anzubieten, der sie nach 247 4 Nr. 2 Buchst. a und d SchutzTV f374r sich beanspruchen kann, ist die Position bis zu einer etwaigen Ablehnung des Angebots f374r einen Arbeit-nehmer, der sich allenfalls auf 247 4 Nr. 3 Buchst. a SchutzTV berufen kann, nicht iSv. 247 4 Nr. 1 SchutzTV 204verf374gbar223. (bbbb) Das muss erst recht im Verh344ltnis zu Arbeitnehmern gelten, die zum Arbeitgeber in einem ungek374ndigten Arbeitsverh344ltnis stehen. F344llt deren Be-sch344ftigungsm366glichkeit weg und ist im Einzugsgebiet des 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz frei, ist eine sol-che Position - ggf. im Wege der 304nderungsk374ndigung - mit dem nicht gek374ndig-ten Arbeitnehmer zu besetzen bzw. diesem anzubieten. Eine gleichwohl erkl344r-te K374ndigung w344re nach 247 1 Abs. 2 iVm. Abs. 1 KSchG sozialwidrig. (bb) Hiervon ausgehend ist die Besetzung des in Rede stehenden Arbeits-platzes mit dem Arbeitnehmer S nicht zu beanstanden. (aaa) Der im Dezember 2014 freigewordene Arbeitsplatz liegt in dem nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG ma337geblichen Einzugsgebiet der Dienststelle G, in der sich vormals der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers S be-fand. Die Dienststellen B und G liegen auf einer befahrbaren Strecke weniger als 20 km voneinander entfernt. Auch hatten die BFG bereits am 19. August 45 46 47 48 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 14 - - 14 - 2 AZR 61/16 2014 und damit l344ngst vor dem Freiwerden der Position des 204Rail Desk Coordi-nators223 im Dezember 2014 beschlossen, die Dienststelle G zum 31. Dezember 2016 stillzulegen, und die Hauptbetriebsvertretung entsprechend beteiligt. Zwi-schen den Parteien steht 374berdies au337er Streit, dass die freigewordene Stelle und der bisherige Arbeitsplatz des Arbeitnehmers S gleichwertig sind und dass dieser 374ber die erforderlichen arbeitsplatzbezogenen F344higkeiten und Kenntnis-se verf374gt. (bbb) Der Annahme, die BFG seien hiervon ausgehend berechtigt gewesen, die freie Stelle dem Arbeitnehmer S anzubieten, steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Schlie337ung der Dienststelle G erst Ende 2016 vollzogen werden sollte und das Anh366rungsverfahren zu einer K374ndigung ge-gen374ber der zust344ndigen Betriebsvertretung noch nicht eingeleitet war. (aaaa) Der Wegfall der bisherigen Besch344ftigungsm366glichkeiten war im Zeit-punkt der Stellenbesetzung bereits konkret absehbar. Es handelte sich um mehr als nur eine vage Vermutung der Streitkr344fte. Unter solchen Umst344nden entfaltet der K374ndigungsschutz der voraussichtlich zu k374ndigenden Arbeitneh-mer eine Vorwirkung insoweit als der Arbeitgeber verpflichtet ist, freie Arbeits-pl344tze den vom drohenden Arbeitsplatzwegfall betroffenen Arbeitnehmern an-zubieten. Er darf geeignete Weiterbesch344ftigungsm366glichkeiten iSv. 247 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG - vorbehaltlich entgegenstehender berechtigter eigener Interes-sen und schutzw374rdiger Belange anderer Arbeitnehmer - nicht dadurch zu-nichtemachen, dass er freie Arbeitspl344tze zun344chst anderweitig besetzt und K374ndigungen gegen374ber den vom Arbeitsplatzwegfall betroffenen Arbeitneh-mern erst sp344ter erkl344rt (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 107/07 - Rn. 16). (bbbb) Vor diesem Hintergrund und unter Ber374cksichtigung der Vorgaben in 247 4 SchutzTV stellt die Entscheidung der Streitkr344fte, eine freie Stelle, die in dem nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG ma337geblichen Einzugsge-biet der Dienststelle eines vom Arbeitsplatzverlust bedrohten, nicht gek374ndigten Arbeitnehmers liegt, mit einem solchen Zivilangestellten zu besetzen, generell keine treuwidrige Vereitelung eines Unterbringungsanspruchs aus 247 4 Nr. 3 Buchst. a SchutzTV dar. Ob im umgekehrten Fall, dh. einer Besetzung der Stel-49 50 51 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0 - 15 - - 15 - 2 AZR 61/16 le des 204Rail Desk Coordinators223 mit der Kl344gerin, ohne Weiteres von der treu-widrigen Vereitelung einer Weiterbesch344ftigungsm366glichkeit f374r den Arbeitneh-mer S auszugehen w344re und deshalb - wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat - eine (hypothetisch) nachfolgend dem Arbeitnehmer S erkl344rte, mit der Still-legung der Dienststelle G begr374ndete K374ndigung nach 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b KSchG als sozialwidrig anzusehen w344re, bedarf keiner Entscheidung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Koch Niemann Berger Niebler B. Schipp 52 ECLI:DE:BAG:2017:260117.U.2AZR61.16.0
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