Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 505/13 - I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 3. September 2012 - 3 Ca 319/12 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 15. März 2013 - 13 Sa 6/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: - Sonderkündigungsschutz Bestimmungen: KSchG § 15; BetrVG § 103 Leitsatz: Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer B e- triebsratswahl genießen allein aufgrund ihrer Kandidatur keinen besond e- ren Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG. Sie sind - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 505/13 13 Sa 6/13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Rev isionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und die ehrenamtliche Richterin Perreng für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 505/13 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 15. März 2013 - 13 Sa 6/13 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Rheine vom 3. September 2012 - 3 Ca 319/12 - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien durch die außerordentliche Kündigung der Bekla g- ten vom 15. März 2012 nicht aufgelöst worden ist. 3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über Kosten des Revisionsverfa h- rens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung und einer binnen der Kündigungsfrist erklärten außerordentlichen Künd i- gung. Die Beklagte produziert W ellpappe für Verpackungen und Displays. Sie beschäftigt e zuletzt etwa 210 Arbeitnehmer . Der 1984 geborene Kläger stand vom 18. Mai bis 15. September 2009 und ab dem 9. November 2010 in ihren Diensten, zuletzt als Produktionsmitarbeiter . Am 10. Februar 201 2 fand auf Einladung der Gewerkschaft ver.di in dem bisher betriebsratslosen Betrieb der Beklagten eine Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvors tands statt. Zu der für den B eginn der Ve r- sammlung angesetzten Uhrzeit waren hauptamtliche Gewerksc haftssekretäre noch nicht anwesend. Gleichwohl wurde ein Versammlungsleiter gewählt. Laut des von diesem verfassten Protokolls beschlossen die Teilnehmer einstimmig, keinen Wahlvorstand zu wählen. Die Versammlung wurde geschlossen. Die zwischenzeitlich ein getroffenen Gewerkschaftssekretäre versuchten , die Anw e- senden zum Bleiben zu bewegen. Teilweise ge lang dies. An einer anschließend 1 2 3 - 3 - 2 AZR 505/13 - 4 - durchgeführten Abstimmung über die Wahl eines Wahlvorstands beteiligten sich etwa 50 Arbeitnehmer. Auf den Kläger als Kandida ten von ver.di entfielen 33 Stimmen. Die Zahl der bei der Abstimmung insgesamt anwesenden Arbei t- nehmer ließ sich später nicht mehr feststellen. Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis der Parteien zum 31. März 2012. Sie warf dem Kläger vor, er sei am Vortag 15 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Bereits am 7. April 2011 und am 2 7. Oktober 2011 hatte sie den Kläger - im einen Fall wegen einer behau p- teten Verspätung von 22 Minuten, im anderen Fall wegen Nichterschein ens zur Nachtschicht - abgemahnt. In den Tagen nach Zugang der Kündigung nahm der Kläger an einem Treffen gewerkschaftlich organisierter Beschäftigter der Beklagten teil. Anläs s- - einer im Auftrag von ver.di p roduzierten online - TV - Sendung für gewerkschaftsrelevante Themen - unter ein Video - Interview erstellt. Darin e- klagten habe ein Wahlvorstand zur Einleitung einer Betriebs ratswahl gewählt werden sollen. Sodann äußerte sich der Kläger mit den Worten: Probleme mit den Arbeitszeiten, mit Urlaubszeiten, mit Pausenzeiten. Dann h a- ben wir viele Probleme, dass das Vertrauen zu de n Mitarbeitern fehlt, da großer Druck von oben aufgebaut ist. Viele Sicherheitsvorkehrungen fehlen an einze l- nen Maschinen. Ich möchte fast behaupten, dass keine Maschine zu 100 Prozent ausgerüstet ist. Das Problem ist, dass keine Fachkräfte vorhanden sind und dass das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 Prozent erfüllt wird . Das Video wurde am 22. Februar 2012 in das Internet eingestellt und es a- - A ccount . Mit Schreiben vom 1 5. März 2012 kündigte die Beklagte das Auf Antrag von ver.di bestellte das Arbeitsgericht am 21. März 2012 - rechtskräftig - einen fünfköpfigen Wahlvorstand zur Durchführung einer B e- 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 505/13 - 5 - trieb sratswahl im Betrieb der Beklagten. Der Kläger, den ver.di als Kandidaten benannt hatte, wurde nicht eingesetzt. Der Kläger hat gegen die Kündigungen rechtzeitig Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, aufgrund seiner Kandidatur für den Wahlvorstand habe er besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG genossen. Die auße r- ordentliche Kündigung sei demzufolge unwirksam, weil sie ohne die erforderl i- che Zustimmung iSd. § 103 BetrVG erklärt worden sei, die ordentliche n Künd i- gung en sei en wegen seines Sonder kündigungsschutzes ausgeschlossen g e- wesen. Abgesehen davon fehle es an Kündigungsgründen. Mit seinen Äuß e- rungen in dem Video, für die er sich auf sein Recht auf Meinungsfreiheit berufen könne, habe er seine vertraglichen Pflichten nicht verletzt. Am 16. Fe bruar 2012 sei er lediglich drei Minuten zu spät zur Arbeit erschienen und dies witterung s- bedingt . Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien w e- der durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Februar 2012 noch durch die Kündigung der Beklagten vom 15. März 2012 aufgelöst worden ist . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Voraussetzunge n für den vom Kläger angenommen en So n- derkündigungsschutz lägen nicht vor. Die fristlose Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Die Äußerungen des Klägers in dem Video - Interview , s o- weit mit ihnen das Fehlen von Fachkräften behauptet we verleumd e- ris geeignet gewesen, Kunden und mögliche Stellenbewerber abzuschrecken. Mit der Billigung seines Verhaltens habe der Kläger nicht rechnen dürfen. Zumi n- dest habe das Arbeitsverhältnis a ufgrund einer der ordentlichen Kündigungen sein Ende gefunden. Was die Kündigung vom 17. Februar 2012 angehe, so sei der Kläger am Tag zuvor mit erheblicher Verspätung zur Arbeit erschienen, o h- ne dies genügend entschuldigt zu haben. 8 9 10 - 5 - 2 AZR 505/13 - 6 - Die Vorinstanzen habe n die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision ve r- folgt der Kläger sein Feststellungsb egehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zu einer Abänderung der er stinstan z- lichen Entscheidung. Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet, soweit er sich gegen die fristlose Kündigung vom 15. März 2012 richtet. Dies kann der Senat abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Hinsichtlich des weite r- gehenden Festst ellungsbegehrens war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzu ver weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 17. Februar 2012 zum 31. März 2012 aufgelöst worden ist, steht noch nicht fest . Damit kommt derzeit eine S a- chentscheidung über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 15. März 2012, die zu einem nach dem 31. März 2012 liegenden Zeitpunkt wi r- ken würde, nicht in Betracht. A. Die Revision des Klägers ist zulässig. Zwar enthält die Revisionsb e- gründung kei nen förmlichen A ntrag. Dies ist jedoch unschädlich. I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO muss die Revisionsbegründung eine Erklärung darüber enthalten, inwieweit das angegriffene Urteil angefochten un d seine Aufhebung beantragt we rd e . Dafür ist nicht erforder lich, dass dieser Revisionsantrag gesondert hervorgehoben und ausdrücklich formuliert wird. Es ge nügt, dass sein Inhalt aus der Begründung zweifelsfrei ersichtlich wird (BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 11/07 - Rn. 27; BGH 25. März 2014 - II ZB 3/13 - Rn. 7) . II. Das Begehren des Klägers wird aus der Revisionsbegrün dung hinre i- chend deutlich. D er Kläger rügt, das Landesarbeitsgericht habe die fristlose Kündigung vom 15. März 2012 zu Unrecht als wirksam a ngesehen und habe es deshalb rechtsfehlerhaft versäumt, über die Wirksamkeit der ordentlichen Kü n- 11 12 13 14 15 - 6 - 2 AZR 505/13 - 7 - digungen zu befinden. Darin kommt sein Begehren zum Ausdruck, das ang e- fochtene Urteil insgesamt aufzuheben und seiner Berufung in vollem Umfang stattzugeben. D as genügt. B. Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der Begründung abweisen, das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung vom 15. März 2012 au f- gelöst worden. Diese Kündigung ist unwirksam. I. gerichteten Feststellungsantrag die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG sowohl hinsichtlich der fristlosen, als auch hinsichtlich der hilfsweise erklärten ord entl i- chen Kündigung von diesem Tag gewahrt. Der betreffende Schriftsatz ist am 23. März 2012 bei Gericht eingegan gen. Der Antrag ist ausreichend bestimmt, auch wenn in ihm nicht förmlich zwischen beiden Kündigungen untersch ieden wird . Die b eigegebene Begrü ndung lässt deutlich erkennen, dass der Kläger keine der Kündigungserklärungen vom 15. März 2012 gegen sich gelten lassen will ( zur Problem atik vgl. BAG 16. November 1970 - 2 AZR 33/70 - zu III der Gründe; HaKo / Gallner KSchR 4. Aufl. § 4 Rn. 64 ) . II. Die fristlose Kündigung vom 15. März 2012 ist nicht schon deshalb u n- wirksam, weil es zu ihrer Wirksamkeit - entsprechend § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrV G - d er vorherigen gerichtlichen Zustimmung bedurft hätte. Dem Kläger stand im maßgeben den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der geltend gemachte Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 3 KSchG nicht zu (zum Beurteilungszeitpunkt vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 20 mwN) . Der Kläger war weder Mitglied des Wahlvo r- 1. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds des Wahlvorstands vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines ls bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Ta t- sachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund o h- 16 17 18 19 - 7 - 2 AZR 505/13 - 8 - ne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung v orliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. 2. Der Kläger war bei Zugang der Kündigung nicht Mitglied eines Wah l- vorstands iSv. § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG, § 103 BetrVG. In Betracht kommt allenfalls, dass er am 10. Februar 2012 in ein so lches Amt gewählt wo r- den wäre . Das war jedoch nicht der Fall. Eine Wahl iSv. § 17 Abs. 2 BetrVG hat nicht stattgefunden. a) Die Bestellung des Wahlvorstands bestimmt sich nach den Vorschriften des BetrVG, hier nach § 17 BetrVG. Nach Absatz 2 d er Vorschrif t wird der Wahlvorstand in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, unter den dort genannten Voraussetzungen in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwese nden Arbeitnehmer gewählt . Zu dieser Betriebsversammlung k ann nach § 17 Abs. 3 BetrVG ua. eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und dabei Vorschläge für die Zusammensetzung des Gremiums machen. Im Übrigen gelten für diese Betriebsversammlung die Vorschriften der §§ 42 ff. Be trVG , soweit sie nicht das Bestehen eines Betriebsrats v oraussetzen (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 11, BAGE 132, 293; 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 a der Gründe mwN) . b) Da es sich um bloße Vorbereitungshandlungen zur Wahl eines B e- mit Blick auf die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften fehl am Platz, solange nicht gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Wahl verstoßen wird (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 62 9/87 - zu II 4 b aa der Gründe) . Unverzichtbare Mindestanforderung ist aber, dass die Wahl in einer Betriebsversammlung e r- folgte und das erforderliche Quorum erreicht ist. Jeder für den Wahlvorstand vorgesehene Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimme n der bei der B e- triebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt werden; die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt nicht (statt vieler: Fitting BetrVG 27. Aufl. § 17 Rn. 29; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 17 Rn. 25) . Ohne die Beac h- tung dieser Vorau ssetzungen liegt keine rechtsgültige Wahl vor. 20 21 22 - 8 - 2 AZR 505/13 - 9 - c) Danach wurde der Kläger am 10. Februar 2012 nicht zum Mitglied e i- nes Wahlvorstands gewählt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die hierüber durchg e- führte Abstimmung worden war, offenble i ben. Die Zahl der bei der Abstimmung anwesenden Arbeitnehmer ist nicht ermittelt worden . Es kann deshalb nicht festgestellt werden, ob tatsächlich eine im Sinne d es Gesetzes repräsentative Wahl des Klägers erfolgt ist . Dieser erhielt zwar 33 von etwa 50 abgegebenen Stimmen. Ob aber nicht im Zeitpunkt der Wahl insgesamt mehr als 65 Teilnehmer anwesend waren, so dass der Kläger nicht von deren Mehrheit gewählt worden wäre, lässt sich nicht mehr feststellen. Dies geht zu Lasten des Klägers. Der Arbeitnehmer, der sich auf einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG beruft, hat die dafür erforde r- lichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 31) . 3. Der Kläger wurde aufgrund seiner am 10. Februar 2012 auf der Ve r- sammlung e- § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. r- auch nicht aufgrund des Umstands, dass er seit dem 23. Februar 2012 in einem Antrag nach § 17 Abs. 4 BetrVG für eine gerichtliche Bestellung zum Wahlvorstand vorgeschlagen worden war. Dementsprechend kam für ihn weder ab dem 10. noch ab dem 23. Februar 2012 (nachwirkender) Künd i- gungsschutz aus § 15 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 KSchG in Betracht. a) Im Schrifttum sind die Meinungen zu dieser Problematik geteilt. Einige Stimmen nehmen an , Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands seien - unabhängig vom Weg, auf dem sie in das Amt gelangen sollen - e- 15 Abs. 3 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG anzusehen (vgl. KR/Etzel 10. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 13; Stein AuR 1975, 201, 202 ) . Die Mehrzahl der Stimmen lehnt ein solches Begriffsverständnis ab (vgl. n ur APS/Linck 4. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 2 ; Fitting BetrVG 27. Aufl. § 103 Rn. 10; GK / Raab BetrVG 8. Aufl. § 103 Rn. 6; HWGNRH / Huke BetrVG 9. Aufl. § 103 Rn. 13; Kittner/ D äubler/Zwanziger / Deinert KSchR 8. Aufl. § 15 Rn. 17; Richardi/Thüsing 23 24 25 - 9 - 2 AZR 505/13 - 10 - BetrVG 12. Aufl. § 103 Rn. 8; SES/Eylert KSchG § 15 Rn. 22; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 103 Rn. 6 ; Grau/Schaut BB 2014, 757; Fischermeier ZTR 1998, 433, 434; Nägele/Nestel BB 2002, 354, 356 ) . b) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Kandidaten für das Amt des aa ) Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG mit dem en vie l- fach gerade nicht durch Wahl. Ihre Bestellung durch den Betriebsrat (§ 16 BetrVG) , den Gesamt - oder den Konzernbetriebsrat (§ 17 Abs. 1 BetrVG) oder das Gericht (§ 17 Abs. 4 BetrVG) ist weder sprachlich noch inhaltlich vom B e- edec kt. Auch die Kandidaten bei dem jeweiligen Gremium, das zur Bestellung des Wahlvorstands be rufen ist, nicht um das Amt. D as zuständige Gremium setzt vielmehr die Personen, die es für geeignet hält , in eigener Verantwortung als Mitglied er de s Wahlvorstands ein. bb ) Systematische Gesichtspunkte stützen dieses Verständnis. (1 ) Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. t- esonders geschützt. Dieser Schutz ist ersichtlich an die Durchführung eines Wahlverfahren s ge knüpft ; dieses wied e- rum verlangt e- (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 24) . Mit Blick auf die Wahl des Betriebsrats etwa ist erforderlich, dass ein schriftlicher Wahlvorschlag exi s- tiert, der den in § 14 Abs. 4 BetrVG und in der Wahlordnung normierten V o- raussetzungen genügt, insbesondere die erforderliche Mindestzahl von Stützu n- terschriften aufweist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 12, 13) . Durch die i n § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorausgesetzte Aufstellung eines Wahlvo r- schlags jedenfalls kündigungsschut z- rech t lich auf Kandidaten beschränkt , die sich einem formalisierten Wahlverfa h- 26 27 28 29 - 10 - 2 AZR 505/13 - 11 - ren stellen. Auf die Benennung von Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands trifft dies nicht zu. Ein strukturiertes Verfahren , in dessen Rahmen Wahlv o r- schläge aufgestellt würden , ist selbst für den Weg der Wahl in einer Betrieb s- versammlung iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht vorgesehen (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 4 b aa der Gründe) . Schon di e zweifelsfreie Fes t- stellung des Beginns des Sonderkündigungsschutzes wäre damit nicht möglich. (2 ) Es kommt hinzu, dass mit einem Verständnis der Kandidatur für den die Möglichkeit eine r Erstreckung des So n- derkündigungsschutzes auf alle Belegschaftsmitglieder verbun den wä re. Soll die Wahl des Wahlvorstands in einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgen, kö nn te jeder Anwesende sich zum Kandidaten erklären oder könnte von anderen Belegschaftsmitgliedern oder der einladenden Gewer k- schaft dazu erklärt werd en. Soll der Wahlvorstand nach ergebnisloser Betrieb s- versammlung durch das Gericht bestellt werden, könn t en die Antragsteller za h- lenmäßig unbegrenzte Bestellungsvorschlä ge unterbreit en , aus denen das G e- richt die zu bestellenden Mitglieder aussuchen möge . D ies vertrüge sich syst e- matisch nicht mit der Rege lung in § 15 Abs. 3a KSchG. Danach ist der beso n- de re Schutz für Belegschaftsmitglieder, die zu einer Betriebsversammlung iSv. § 17 Abs. 3 BetrVG einladen oder den Antrag iSv. § 17 Abs. 4 BetrVG stellen , auf die ersten drei in der Einladung bzw. der Antragstellung aufgeführten A r- beitnehmer begrenzt. Für - umgekehrt - eine analog e Anwendung von § 15 Abs. 3a KSchG auf die Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands wiederum fehlt es an der erforderlichen Ähnlichke it der Sachverhalte. Weder sind d Initiatoren bzw. Antragsteller und die der (bloßen) Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands vergleichbar , noch macht eine zahlenmäßige Begrenzung auf - zumal der Wahlv orstand aus mehr als drei Personen bestehen kann . cc ) Auch Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes gebieten es 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG anzusehen. 30 31 32 - 11 - 2 AZR 505/13 - 12 - ( 1 ) Die Erstreckung des besonderen Kündigungsschutzes in § 15 Abs. 3 KSchG auf Mitg lieder des Wahlvorstands und Wahlbewerber dient der Erleic h- terung der Wahl der Betriebsverfassungsorgane und der Sicherung der Kont i- n u ität ihrer Arbeit (BT - Drs. VI/1786 S. 59) . Das gleiche Ziel verfolgt die entspr e- chende Regelung in § 103 Abs. 1 BetrVG. Das Zustimmungserfordernis soll verhindern, geschützte Personen faktisch zunächst einmal aus dem Betrieb zu entfernen und durch die Länge eines möglichen Kündigungsschutzverfahrens der Belegschaft zu entfremden ( vgl. BT - Drs. VI/1786 S. 53) . ( 2 ) Diese Zwecke verlangen nicht danach, Kandidaten für das Amt des (a ) Zwar sind schon im Vorfeld der Betriebsratswahl spezifische Konflikte zwischen betroffenen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber denkbar . A us di e- sem Grund sind sowohl die Mitglieder des tatsächlich gewählten oder bestellten Wahlvorstands, die nunmehr die Wahl des Betriebsrats aktiv zu betreiben h a- ben, als auch die Bewerber um das Betriebsratsamt als solches durch § 15 Abs. 3 KSchG besonders gesc hützt. Ohne diesen Schutz ha t der Gesetzgeber das Ziel einer möglichst reibungslosen und erfolgreichen Wahl des Betriebsrats erkennbar als gefährdet an gesehen . (b) Dieses Ziel verlangt aber nicht nach d em gleichen Schutz schon für die Kandidaten für das A mt des Wahlvorstand s . Aus einer solchen Kandidatur e r- wachsen typischerweise keine Konfliktlagen, die mit denen aus dem späteren Amt als tatsächlich gewählter/bestellter Wahlvorstand oder aus einer Bewe r- bung um das Amt des Be triebsrats selbst vergleichbar w ären. Zum einen dauert die Kandidatur für den Wahlvorstand in der Regel nur eine kurze Zeitspanne - etwa die Zeit zwischen der Einladung zu r Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG, so weit die Kandidatur darin überhaupt bekanntgegeben wird, und der Dur chführung der Versammlung oder die Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung des Gerichts nach § 17 Abs. 4 BetrVG. Geht es um die B e- stellung der Mitglieder des Wahlvorstands durch ein Betriebsratsgremium lässt sich zudem schon von einer Kandidatur kaum sprechen. Zum anderen tritt der Kandidat für das Amt des Wahlvorstands auch im Rahmen des Wegs über § 17 33 34 35 36 - 12 - 2 AZR 505/13 - 13 - Abs. 2 BetrVG in der Re gel nicht werbend in Erscheinung, um gegenüber Ko n- kurrenten mit bestimmten inhaltlichen Vorschlägen zu überzeugen. Anlässe und Angriffsflächen für Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers sind damit nicht zu erwarten. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses von Kandidaten für den Wah l- vorstand erscheint demnach nicht schon wegen ihre r betriebsverfassungsrech t- liche n Rolle als besond ers gefährdet . Sind d ie Kandidaten zugleich die Initiat o- ren d er Wahl iSv. § 15 Abs. 3a KSchG iVm. § 17 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, sind sie in dieser Rolle durch § 15 Abs. 3a KSchG ohnehin geschützt. Damit erg e- ben sich a us Sinn und Zweck des Sonderkündigungssch utzes nach § 15 Abs. 3 KSchG keine Gründe , die r- einbarende und in Wider sprüche zur Systematik der Gesamtregelung gerate n- de Auslegung dieses Begriffs dahin rechtfertigen könnten , dass er auch Kand i- dat en für da s Amt des Wahlvorstands erfasse . (3 ) Sollte der Arbeitgeber mit d er Kündigung eines Arbeitnehmers dennoch das Ziel verfol gen, dessen Wahl oder Bestellung zum Mitglied eines Wahlvo r- stands zu verhindern, stellte dies eine verbotene Wahlbehinderung dar. Die Kündigung wäre nach § 20 Abs. 1 BetrVG iVm. § 134 BGB nichtig (vgl. auch BAG 13. Oktober 1977 - 2 AZR 387/76 - zu II 3 a der Gründe) . Im Übrigen fi n- den zugunsten der Kandidaten allemal die allgemeinen kündigungsschutzrech t- lichen Bestimmungen Anwendung. I I I . Die fristlose Kündigung vom 15. März 2012 ist gleichwohl unwirksam. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Der Kläger hat mit g- liche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt. Die Wü r- digung des Landesarbeitsgerichts, er habe in dem Beitrag bewusst geschäft s- schädigende Tatsachenbehauptungen aufgestellt, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der fraglichen Äußerungen und schenkt dem Grundrec ht des Kl ä- gers auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) keine genügende Beac h- tung. Darauf, ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt ist, kommt es nicht an. 1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tats a- 37 38 39 - 13 - 2 AZR 505/13 - 14 - chen vorliegen, auf g rund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertrag s- teile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bi s zum Ablauf der Künd i- gungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Künd i- genden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Ve r- tragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/1 3 - Rn. 16; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15 mwN , BAGE 146, 303 ) . 2. Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Haup t- sein, eine fristlose Kündigung z u rechtfertigen (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54) . Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparte i- en zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jew eils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) . Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksic h- tigung seiner St ellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO mwN) . 3. Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber, seine Vorgesetzten oder Ko l- legen bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufstellt, insbesond e- re wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 27. September 2012 - 2 AZ R 646/11 - Rn. 22) . Auch eine bewusste und gewollte Geschäft s- schädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstra u- en in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, kann einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden . Das gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vo r- 40 41 - 14 - 2 AZR 505/13 - 15 - gang handel t (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 741/12 - Rn. 15; 6. Februar 1997 - 2 AZR 38/96 - zu II 1 e der Gründe) . 4. Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptu n- gen nicht auf sein Recht auf freie Mei nungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG b e- rufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19) . Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil ent ha l- ten . Sie fallen in den Schutzbereich de s Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, s o- fern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 18; 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21) . Darauf kann sich auch ein Arbeitnehmer berufen. Mit d er Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwen d- bar wäre (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - zu B I 2 b aa der Gründe mwN) . D er Grundrechtsschutz besteht dabei unabhängig davon, welches Med i- um der Arbeit nehmer für seine Meinungsäußerung nutzt und ob diese rational oder emotional, begründet oder unbegründet ist. Vom Grundrecht der Me i- nungsfreiheit umfasste Äußerungen verlieren den sich daraus ergebenden Schutz selbst dann nicht, wenn sie scharf oder überzogen geäußert werden (vgl. BVerfG 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 - Rn. 18 mwN) . 5. Das Grundrecht a us Art. 5 Abs. 1 GG ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre beschränkt. Mit diesen muss es in ein aus geglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a der Grün de) . D ie Verfassung gibt das Erge b- nis einer solchen Abwägung nicht vor. Das gilt insbesondere dann , wenn - wie hier - auch auf Seiten des Arbeitgebers eine grundr echtlich geschützte Position betroffen ist . Durch Art. 12 GG wird die wirtschaftliche Betätigu ngsfreiheit des 42 43 - 15 - 2 AZR 505/13 - 16 - Arbeitgebers geschützt, die durch geschäftsschädigende Äußerungen verletzt sein kann. Auch gehört § 241 Abs. 2 BGB zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen. Zwischen der Meinungsfreiheit und dem besch r änkenden Gesetz findet demnach eine Wechselwirkung statt. Die Reichweite der Pflicht zur vertragliche n Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt , der Meinungsfre i- heit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung ge schenk t werd en - und umgekehrt (vgl. BVerfG 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - Rn. 20; 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339) . 6. Danach ha t der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Bela n- ge der Beklagten nicht verletzt. a) So wohl für die Beurteilung, ob es sich bei einer Aussage um eine Ta t- sachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, als auch für die Bewertung, ob eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Äußerung die Gre n- zen der Meinungsfreiheit überschreitet, kommt es entscheidend auf den Sin n- gehalt der fraglichen Erklärung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18 ; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B I I I 2 a cc der Gründe) . Dessen Ermittlung hat vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, darf aber den sprachlichen Kontext, in dem sie steht, sowie die für den Empfänger erkennbaren Begleitumstände, unter denen sie gefallen ist, nicht unberücksic h- tigt lassen. Die isolierte Betrachtung nur eines Teils der Äußerung wird d ies en Anfor derungen in der Regel nicht gerecht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 40; BGH 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - zu II 2 der Gründe) . b) Um der Meinungsfreiheit gerecht zu werden, dürfen Gerichte einer Ä u- ßerung keine Bedeutung beilegen, die sie obj ektiv nicht hat . B ei M ehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen ein es möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit g e- deckten Ergebni s führ en würde , mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (bspw. BVerfG 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - Rn. 33, BVerfGE 114, 339; 25. März 1992 - 1 BvR 514/90 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 86, 1) . 44 45 46 - 16 - 2 AZR 505/13 - 17 - c) Die E inhaltung dieser Grundsätze kann das Revisionsgericht uneing e- schränkt überprüfen (BAG 7. J uli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 138, 312) . Ihnen genügt die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Sinn ermittlung nicht . aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit sein er Erklärung s- druck gebracht, diese beschäftige keine Arbeitnehmer, die innerhalb ihres e r- lernten Berufs über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüg t en. Damit habe er dem Großteil der bei der Beklagten tätigen Arbeitnehmer, die in Wirklichkeit sehr wohl über eine einschlägige Facharbeiterausbildung zB a ls Schlosser, Elektriker oder im Bereich Verpackungsmittelmechanik verfügten, die Kompetenz abgesprochen, eine ausbildungsadäquate Tätigkeit zu verric h- ten . Er habe insoweit eine objek tiv unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt. bb) Diese Auslegung wird dem Sinn der Äußerung schon deshalb nicht g e- recht , weil sie mit der beanstandeten Passage nur einen T eil in den Blick nimmt und sich außerdem allein am allgemeinen Verständnis des Begri ff s orientiert . Eine Fachkraft ist danach eine Person, die innerhalb ihres Berufs oder ihres Fachgebiets über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (Duden Deutsches Universalw örterbuch 7. Aufl.; Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Au fl.) . Auf diese Weise lässt das Landesarbe itsgericht - wie der Kläger zu Recht rügt - den gedanklichen Z usammenhang, in den d ie Äußerung gestellt ist , außer Betracht und berücksichtigt nicht hinreichend ihren äußeren Bezugsrahmen. (1) Der Kläger bezieht s Urlaubszeiten und Pausenzeiten. Er spricht damit Sachverhalte an, die - je nach den konkreten Umständen - einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 BetrVG unterliegen könn en. Anschließend bemängelt er sich . N oc h im selben Satz äußert der Kläger sodann , er mö g 47 48 49 50 - 17 - 2 AZR 505/13 - 18 - Prozent sei . D iese enge textliche und sachliche Verknüpfung mit den angesprochenen Sicherheitsaspekten legt es unmittelbar nahe anzunehmen, der Kl äger habe nicht auf das Fehlen von Fachkräften im Allgemeinen, sondern auf Defizite in Sachen Arbeitssicherheit hinweisen wo l- len. (2) Für ein solches Verständnis spricht ferner der situative Kontext der Aussage . Das fragliche Video wurde aus Anlass der Ereignisse vom 10. n- a- dung der Gewerkschaft ver.di zu einer Betriebsversammlung bei der Beklagten, in der ein Wah lvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl habe gewählt werden sollen. Im Anschluss an die Erklärung des Klägers äußert der Hinte r- grundsprecher weiter Eingebettet in d iesen Sachzusammenhang waren die Äußerungen des Klägers in ihrer Gesamtheit erkennbar darauf angelegt, für die t- lich, dass der Kläger der Beklagten hätte absprechen wollen , Mitarb eiter zu b e- schäftigen, die über eine qualifizierte Berufsausbildung verfü gen und in der L a- ge sind, in ihrem Beruf erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse adäquat anz u- sich ein Betriebsrat würde annehmen können. Der von der Beklagten als geschäftsschädigend angesehene Eindruck, s ie setze bei der Herstellung ih rer Produkte durchweg kein ausgebildetes Fac h- personal ein, konnte bei einem Zuschauer nicht wirklich entstehen. Insbesond e- re muss ten ihre (potentiellen) Kunden oder an einer Beschäftigung bei ih r int e- ressierte Arbeitnehmer aufgrund der Äußerungen des Klägers nicht annehmen, die von der Beklagten hergestellten Waren seien minderwertig oder erfüllten nicht die Qualitätserwartungen. E i n verständiger Betrachter des Videos konnte allenfa ll s den Eindruck gewinnen, bei der Beklagten sei aus Sicht des Klägers eine gefahrlose Bedienung der Ma schinen mangels hierfür spezifisch aus - o der weitergebildeter Kräfte nicht ausnahmslos gewährleistet. 51 52 - 18 - 2 AZR 505/13 - 19 - Angesichts dessen bleibt für die vom Landesarbeitsgericht vorgeno m- mene Auslegung kein Raum. Selbst wenn es sich aber um eine nicht gänzlich auszuschließende Deutungsvariante handeln würde , m ü ss te der hier dargele g- ten und zu mindest ebenso nahe liegenden Au slegung zum Schutz der Me i- nungsfreiheit de r Vorrang eingeräumt werden. cc ) Ist f- zu verstehen , kann sie - selbst bei is o- lie r ter Betrachtung - nicht als Tatsachenbehauptung eingestuft werden. Der Kläger beschreibt nicht das Fehlen einer wirklichen Qualifikation, deren (Nicht - )Vorhandensein ggf. einem Wahrheitsbeweis zugänglich wäre. Er äußert sich vielmehr pauschal über eine seiner Einschätzung nach unzure ichend g e- währleistete Sicherheit bei der Bedienung der im Betrieb eingesetzten Masch i- nen . Da für macht er Defizite sowohl im technischen als auch im personellen Bereich verantwortlich. dd ) Selbst wenn die Äußerung des Klägers auch tatsächliche Behauptu n- gen implizieren würde, so hat sie doch zumindest teilweise wertenden Chara k- ter. E ine Trennung von tatsächlichen und wertenden Bestandteilen einer Äuß e- rung wiederum ist nur zulässig, wenn dadurch deren Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies der Fall wäre , muss die Erklärung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 4 44/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; 19. Dezember 1990 - 1 BvR 389/90 - zu B I der Gründe; jeweils mwN) . So liegt es hie r. Schon die einleitenden Worte des Klägers C h a- rakter der nachfolgenden Äußerungen als subjektive Wertung klar zum Au s- druck. Dem gesamten Kontext nach ist sein Beitrag davon geprägt, aus Arbei t- nehmersicht die Bedeu tung d er Wahl einer betrieblichen Interessenvertretung hervorzuheben. Die fraglichen Äußerungen unterfallen damit insgesamt - unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung - dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. d ) Die im Rahmen von § 241 Abs. 2 BGB vorzunehme nde Abwägung der Interessen beider Vertrags parteien ergibt, dass die Meinungsfreiheit des Kl ä- 53 54 55 56 - 19 - 2 AZR 505/13 - 20 - gers nicht hinter die Belange der Beklagten zurück zu treten hat . Das vermag der Senat selbst zu beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der für die erforderliche (Grun d- recht e - )Abwägung maßgebliche Sachverhalt ist durch das Landesarbeitsgericht festgestellt. Weitergehender Sachvortrag steht insoweit nicht zu erwarten. aa ) Der Kläger hat keine Behauptungen aufgestellt, die geeignet wären, Repräsentanten der Beklagten oder ihre Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen. Dafür fehlt es am erforderlichen Personenbezug. bb ) Als Meinungsäußerungen, die dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen , werden die von der Beklagten angegriffenen Aussagen nicht vom Tatbestand der Kredi tgefährdung (§ 824 BGB) erfasst. cc) D ie Äußerungen verletzen die Beklagte auch nicht in ihrem allgemeinen Per als Unternehmen . Zwar steht das Recht der persönlichen Ehre und auf Achtung ihres öffentlichen Ansehens auch juristischen Personen zu (vgl. BGH 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - Rn. 10 mwN) . E ine dieses Recht regelmäßig verletzende Schmähkritik ( vgl. dazu BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - BVerfGE 93, 266 ; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36 mwN ) liegt hie r aber nicht vor . Die beanstandete Aussage ist nicht auf eine Diffamierung der Beklagten angelegt. Sie hat erkennbar einen sachlichen Bezug. dd) Der Kläger hat seine V ertrag sp flicht en nicht aufgrund des Umstands verletz t, dass d as Interview nicht nur ein em begrenzten Empfängerkreis z u- gäng lich war . (1 ) Den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zufolge wurde das fra g- liche Video auf der Seite gestellt. Der Zugriff auf die Plattform unterlag keinen personellen Beschränkungen , sondern war jedem Internetnutzer möglich. Der Kläger hat nicht behauptet, ihm sei der Verwe n- dungszweck des Videos un bekannt gewesen. Für die rechtliche Beurteilung kommt es deshalb nicht darauf an, ob er selbst den Beitrag bei ouT n- gestellt hat ode r ob dies durch Dritte erfolgt ist. Ebenso wenig ist von Belang, 57 58 59 60 61 - 20 - 2 AZR 505/13 - 21 - ob er zusätzlich eine gewisse Öffentlichkeit durch d essen Verbreitung über (zur Problematik vgl. Bauer/Günther NZA 2013, 67 , 68) . (2 ) D ies er Verbreitungsgrad reic ht unter den gegebenen Umständen nicht aus, um einen Verstoß gegen § 241 Abs. 2 BGB zu begründen. (a) Allerdings sind Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, innerbetriebliche Kommunikations wege zu nutzen, bevor sie mögliche Missstände im Be trieb nach Außen tragen (vgl. Hinrichs/Hörtz NJW 2013, 648, 651; Wiese NZA 2012, 1, 4; zu den Grenzen der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Anzeigen gegen den Arbeitgeber vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 37; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 400/05 - Rn. 18; vgl. ferner EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [ Heinisch ] Rn. 62 ff.) . Der Arbeitnehmer kann Beschwerden direkt beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat e rheben (§ 85 BetrVG) . Das Recht der freien Meinungsäußerung endet aber nicht an der Betriebsg renze (ErfK/Schmidt 14. Aufl. Art. 5 GG Rn. 37) . Es kann Fälle geben, in denen eine innerbetriebliche Klärung nicht zu erwarten steht oder ein entsprechender Ve r- such de m Arbeitnehmer nicht zu zu mut en ist (BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - zu II 3 b dd (2) der Gründe, BAGE 107, 36) . Im Übrigen ist die Wahl des Mediums zur Kundgabe einer Meinungsäußerung lediglich ein er von me h- reren Gesichtspunkt en bei Abwägung der gegenläufigen Interessen ( so zu Recht Wiese NZA 2012, 1, 8) . (b ) Die Interes sen der Beklagten werden durch die beanstandete Aussage lediglich in geringem Maße tangiert. Ein verständiger Betrachter konnte sie , wie dargeleg t, nicht ernsthaft dahin verstehen , der Kläger wolle behaupten , die B e- klagte setze bei der Produktion kein Fach personal ein. Die geäußerte Kritik am für die sichere Bedienung der Maschinen enthielt z u- dem keine näheren Angaben . Mit ihr war deshalb keine massive Geschäft s- schädigung verbunden. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte f ür eine Gefäh r- dung des Betriebsfriedens. Die beanstandete Aussage steht überdies im th e- m a tischen Zusammenhang mit dem Verlauf der Betriebsversammlung vom 10. Februar 2012 . Der Video - Beitrag diente der Aufbereitung des gescheiterten 62 63 64 - 21 - 2 AZR 505/13 - 22 - Wahlvorgangs. Mit Blick auf die In tent ion des Klägers, die Bedeutung der Wahl eines Betriebsrats aufzuzeigen, kam es nicht infrage, vorab in Gespräche mit de r Beklagten einzutreten. Es kommt hinzu, dass die Äußerungen des Klägers zwar einem unb e- grenzten Teilnehmerkreis zugängli ch , aber nicht auf eine größtmögliche Ve r- breitung angelegt war en . Das Video wurde auf einer Internet - Platform eing e- stellt, die sich gewerkschaftlicher Themen annimmt und bei der zu erwarten stand, dass sie lediglich von einem daran interessierten Publikum aufgerufen würde. Auch d ie Beklagte ist nach ihrem Vorbringen nur zufällig auf das Inte r- view gestoßen. Unter diesen Umständen hat ihr Inte resse , in der Öffentlichkeit nicht mit vermeintlichen Defiziten bei der Einhaltung von S icherh eitsstandards in Verbindung gebracht zu werden, hinter das Recht des Klägers a uf freie Me i- nungsä ußerung zurückzutreten . I V . Hinsichtlich der Klage gegen die ordentlichen Kündigungen vom 17. Februar und 15. März 2012 ist der Rechtsstreit nicht entscheidung sreif. I n diesem Umfang war die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverwe i- sen. 1. Das Recht der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, unterlag im jeweiligen Kündigungszeitpunkt keinen Beschränkungen aus § 15 Abs. 3, Abs. 3a KSchG. Der Kläger genoss, wie gezeigt, nach den dortigen Bestimmungen keinen (nachwirkenden) besonderen Kündigungsschutz. 2 . Der Senat vermag nicht zu beurteilen, ob die Kündigung vom 17. Februar 2012 iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist oder nicht. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parte i- en Anwendung. Das Landesarbeitsgericht hat - von seinem rechtlichen Stan d- punkt aus konsequent - nicht geprüft, ob die Kündigung durch Gründe iSv. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist und hat dazu keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben . Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei am 16. Februar 2012 t rotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen verspätet zur Arbeit erschie nen. Darin kann, falls sich der Vorwurf bestätig t , ein Grund für 65 66 67 68 - 22 - 2 AZR 505/13 eine ordentliche Kündigung liegen ( vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 406/03 - ; 15. November 2001 - 2 AZR 609/00 - BAGE 99, 340) . Sollte es auf das Vorbringen des Klägers ankommen, er habe den Arbeitsplatz witterung s- bedingt nicht rechtzei tig erreichen können, wird ihm Geleg enheit zu geben sein, dies en Vortrag zu substantiieren. Bisher ist nicht konkret dargetan, welche Hi n- dernisse vorlagen und weshalb er deshalb seine Pflichten nicht ordnungsg e- mäß erfüllen konnte (vgl. dazu BAG 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 23; 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90 - ) . 3 . Ist über die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 15. März 2012 zu entscheiden , wird das Landesarbeitsgericht von deren Unwirksamkeit ausgehen können. Der Kläge r hat , wie au sgeführt , durch seine Äußerungen in nicht ver letzt. Damit is t kein Grund ersichtlich , der geeignet wäre , die ordentl i- che Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial zu rec htfertigen. Kreft Niemann Berger Bartz Perreng 69
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