- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 741/13 17 Sa 2620/10 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 10. April 2014 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsk lägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbe klagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 10. April 2014 durch den Vorsitz enden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Beckerle und Claes für Recht e r- kannt: - 2 - 2 AZR 741/13 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 10. Juli 2013 - 17 Sa 2620/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung und Ansprüche aus Annahmeverzug. Der Kläger ist algeri scher Herkunft. Er besitzt die algerische und d ie deutsche Staatsangehörigkeit. Er beherrscht neben der deutschen die arab i- sche und die französische Sprache und wohnt in Berlin. Die Beklagte ist die Demokrati sche Volksrepublik Algerien. Sie beschäftigt in ihrer Berliner Bo t- schaft regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer , darunter den Kläger . Dieser ist dort seit September 2002 auf der Grundlage eines in französischer Sprache verfassten Arbeitsvertrags als einer von drei Kraftfahrer n tätig . Ihm obl iegt es, Gäst e und Mitarbeiter zu fahren sowie Post der Botschaft zu befördern. Dipl o- matenpost wi rd von einem weiteren Mitarbeiter der Botschaft entgegengeno m- men und weitergeleitet. Der Arbeitsv ertrag sieht für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten die Zuständigkeit der algerischen Gerichte vor und weist den Kläger der deutschen Sozialversicherung zu. Seine Steuern führt der Kläger in Deutschland ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hi n, dass er in diesem Jahr an 37 Tag en krankheitsbedingt gefehlt habe. Sie erteilte ihm am 13. Juli 2006 eine Abmahnung wegen respektlosen Verhaltens gegenüber dem Botschafter. Am 30. März und 20. Juli 2007 mahnte sie ihn w e- gen erneuter krankheitsbedingter Fehlzeiten und am 31. Mai 2007 wege n ve r- späteten Abho lens eines Diplomaten ab . Mit Schreiben vom 29. August 2007 kündigte s ie das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007. 1 2 3 - 3 - 2 AZR 741/13 - 4 - Mit seiner am 9 . September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 8. Februar 2008 zugestellten K lage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt. Er hat gemeint, die deutsche Gerichtsbarkeit sei geg e- ben. Als Kraftfahrer sei er nicht hoheitlich tätig geworden. Die deutschen G e- richte seien auch international zuständig. Die anderslautende arbeitsver tragl i- che Vereinbarung stehe dem nicht entgegen. Materiell finde deutsches Recht Anwendung. Danach sei die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt. Ihm stehe überdies Vergütung aus Annahmeverzug für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich von der Ag entur für Arbeit er haltener Leistungen zu. Er hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.459,56 Euro brutto abzüglich 10.781,40 Euro netto und weitere 7 8 . 197 , 22 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Die deutsche Ge richtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Täti g- keit des Klägers sei ho heitlicher Natur gewesen. Sie habe ihn aufgrund seiner Kenntnisse der arabischen, französischen und deutschen Sprache bei Bes u- chen von offiziellen Delegationen aus der Heimat als Fahrer eing esetzt . Da die Delegation en nicht über einen eigenen Dolmetscher verfügt hätten, habe der Kläger diese Funktion übernehmen müssen. Überdies habe er vertretungsweise auch den Botschafter befördert. International seien aufgrund der Gericht s- standsvereinbarung die algerischen Gerichte zuständig. Materiell finde das a l- gerische Arbeitsrecht Anwendung. Dieses sehe bei einer Tätigkeit im öffentl i- chen Dienst eine Wiedereinstellung selbst nach erfolg los er Kündigung nicht vor. Der Kläger könne deshalb auch keine Vergü tung aus Annahmeverzug fordern. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Be klagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen . 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 741/13 - 5 - Entscheidungsgründe D ie zulässige Revision ist unbegründet. A. Die Revision ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den vermeintlichen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Sie muss dazu eine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Argumenten des an gefochtenen Urteils entha l- ten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 120/12 - Rn. 17; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - Rn. 12) . Bei mehreren Streitgegenstä n- den muss im Fall einer unbeschränkt eingelegten Revision für jeden von ihnen eine solche Begründung gegeben werden. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Entscheidung über den einen Streitgegenstand notwendig von der Entsch eidung über den anderen abhängt. In diesem Fall ist mit der Begründung der Revision gegen die Entscheidung über den einen Streitgegenstand zu gleich dargelegt, dass auch die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 15; 27. September 2012 - 2 AZR 811/11 - aaO) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die B e- klagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. 1. Bezogen auf die Entsch eidung über den Feststellungs antrag macht sie geltend, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht d eutsches Kündigung s- schutzrecht angewandt. Es habe die engere Verbindung des Arbeitsverhältni s- ses zum algerischen Staat verkannt. N ach algerischem Recht sei das Arbeit s- verhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung aufgelöst. Mit dieser Rüge hat 8 9 10 11 12 - 5 - 2 AZR 741/13 - 6 - d ie Beklagt e die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise in Frage gestellt. 2. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte auch mit den G ründen der Entscheidung über die Zahlungsanträge hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Entscheidung übe r die Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug hängt von der Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Erwi e- se sich diese als unrichtig, wäre also die Kündigung wirksam, wäre damit z u- gleich die Entscheidung über die Zahlungsansprüche hinfä llig . B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht für zulässig und begründet gehalten . I. Die Klage ist zulässig. 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist gegeben. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem Allgemeinen Völkergewo hnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unterworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleic h- heit vo n Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/1 3 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 14) . aa) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter des konkreten staatlichen Handelns oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig g eworden ist. Geht es - wie hier - um eine Streiti g- keit aus einem Arbeitsverhältnis, ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. En t- 13 14 15 16 17 18 - 6 - 2 AZR 741/13 - 7 - scheidend sind der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit (BA G 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 16 mwN) sowie ihr - best e- hender oder nicht bestehender - Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben ( vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . bb) Mang els völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgre n- zung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vo r- zunehmen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 22; 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 ua. - Rn. 139, BVerfGE 64, 1) . Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militär i- schen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechts pflege ( BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO; 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - Rn. 121, BVerfGE 46, 342; BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 15; 10. April 2013 - 5 AZR 78/12 - Rn. 15) . b) Danach ist die Beklagte im Streitfall nicht von der deutsc hen Gericht s- barkeit befreit. Der Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr. aa) Nach den Feststellung en des Landesarbeitsgerichts oblag es dem Kl ä- ger, Gäste und Mitarbeiter der Botschaft zu fahren. Er hatte ferner Post zu b e- fördern. Diplomatenpost w ur de hingegen nicht vo n ihm , sondern von einem a n- deren M itarbeiter übermittelt. Zugunsten der Beklagten hat das Landesarbeit s- gericht unterstellt, der Kläger sei bei Besuchen offizielle r Delegationen aus A l- gerien als Fahrer eingesetzt worden und habe dabei Dolmetscher aufgaben übernehmen müssen. bb) Auf d ies er Grundlage hat das Landesarbeitsgeri cht mit Recht ang e- nommen, die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wiesen keinen funktionellen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben der Bo t- schaft auf. Der Transport von Personen und Post ha t nicht den erforderlichen Bezug zum hoheitlichen Bereich . Der Kläger fuhr Delegationen , in der Regel dagegen nicht den Botschafter. Diplomatenpost hat er ni cht befördert . Der als richtig unterstellte Vortr ag der Beklagten weist keine Anhaltspunkte dafür auf , 19 20 21 22 - 7 - 2 AZR 741/13 - 8 - dass die Dolmetschertätigkeit des Kläger s über die Beseitigung allgemeiner Verständigungsprobleme hinaus g ing und etwa in Zusammenhang mit der Pfl e- ge politischer, kultureller, wirtschaftlicher oder wisse nschaftlicher Beziehungen stand , oder doch zumindest der Anbahnung solcher Gesprächskontakte diente. Ü berdies ist nicht zu e rkennen , dass der Kläger die behaupteten Dolmetsche r- tätigkeiten in einem nennenswerten , über vereinzelte Gelegenheiten hinausg e- hende n Umfang wahrgenommen hätte. D ass di e Tätigkeit des Klägers gleic h- wohl das Vertrauen de r Beklagten in seine Zuverlässigkeit und Verschwiege n- heit voraussetz t , begründe t nicht die hoheitliche Natur seiner Aufgaben. 2. Die deutschen Gerichte sind internatio nal zuständig. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVVO) . Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbei t- geber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuGVVO) . Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedstaat etwa eine Niederla s- sung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 18 Abs. 2 EuGVVO) . Streiten die Partei en eines Rechtsstreits über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Ent sendestaats geschlossen hat, handelt es 18 Abs. 2 EuGVVO, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mah amdia]). 23 24 - 8 - 2 AZR 741/13 - 9 - b ) Danach sind im Streitfall die deutschen Gerichte zuständig. Die B o t- schaft der Beklagten in Berlin ist eine Niederlassung iSv. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO. Die Parteien streiten über den Bestand eines zwischen dem Kläger und der Botschaft geschlos senen Arbeitsverhältnisses und über sich daraus ergebende Ansprüche. De r Kläger nimmt keine hoheitlichen Aufgaben wahr. 3. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist durch die Parteien vertra g- lich nicht wirksam abbedungen worden. Ihre Gerichtsstandsver einbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 5 EuGVVO unwirksam. a ) Eine Gerichtsstandsvereinbarung läuft iSv. Art. 23 Abs. 5 EuGVVO den Regelungen in Art. 21 EuGVVO zuwider, wenn sie von Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO abweicht und nicht nach Entstehung de s Recht s- streits getroffen worden ist (Art. 21 Nr. 1 EuGVVO) oder nicht die Befugnis ei n- räumt, andere als im 5. Abschnitt angeführte Gerichte anzurufen (Art. 21 Nr. 2 EuGVVO) . Die se Befugnis ist dahin zu verstehen, dass sie Gerichtsstände b e- gründen muss, die zu den in Art. 18 und Art. 19 der EuGVVO vorgesehenen Gerichtsständen noch hinzukommen. Eine vor Entstehung der Streitigkeit g e- troffene Gerichtsstandsvereinbarung darf für einen Arbeitnehmer nicht den Ausschluss der in der EuGVVO vorgeseh enen Gerichtsstände bewirken, so n- dern kann lediglich die Befugnis begründen oder erweitern, unter mehreren z u- ständigen Gerichten zu wählen (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 62; BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 32) . b ) Die Gerichtss tandsvereinbarung der Parteien wurde vor Entstehung der Streitigkeit getroffen und weicht von den Vorschriften des 5. Abschnitts der EuGVVO ab. Die Zuständigkeit der algerischen Gerichte konnte d eshalb alle n- falls zusätzlich zu der der deutschen Gerichte ve reinbart werden. Eine Derog a- tion von deren sich aus Art. 18, Art. 19 EuGVVO ergebenden Zuständig keit war nicht wirksam möglich. 25 26 27 28 - 9 - 2 AZR 741/13 - 10 - II. Die Klage ist begründet. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Bekla g- ten vom 29. August 2007 nicht aufgelöst worden. a) Die Wirksamkeit der Kündigung ist nach deutsche m materiellen Recht zu beurteilen. aa) Die Bestimmung des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren materiellen Rechts richtet sich nach Art. 27 ff. EGBGB (aF) . Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I - VO) findet gemäß ihrem Art. 28 auf den Streitfall noch keine Anwendung. Der Arbeitsvertrag der P arteien wurde vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen. bb) Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB (aF) unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss nicht ausdrücklich erfo l- gen. Sie kann sich mittelbar aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Bei Arbeitsverträgen können etwa Gericht s- standsklauseln, vertragliche Bezugnahmen auf ein bestimmtes Recht oder die Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsort s Hinweise auf die getroffene W ahl geben (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 25; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 28) . cc) Gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) darf die Rechtswahl der Parteien bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen nicht dazu führen, dass dem A r- beitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die z wingenden Be - stimmungen des gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewährt wird. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass dem Arbeitnehmer als d er typischerweise sozial und wirtschaftlich schwächeren Pa r- (BT - Drs. 10/504 S. 81) . Die se Anwendung zwingender Bestimmungen setzt voraus, dass sie zu günstigeren Ergebnissen führ t als das gewählte Recht (BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 2 c der Gründe, BAGE 71, 297; 29 30 31 32 33 34 - 10 - 2 AZR 741/13 - 11 - 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a bb der Gründe, BAGE 63, 17) . Dafür ist ein Günstigkeitsvergleich durchzu führen. D ie zwingenden Bestimmungen des nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) maßgeben den Rechts sind den entsprechenden Regelungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzuste l- len (BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 52, BAGE 125, 24) . Bieten letztere keinen vergleichbaren Schutz, sind d ie nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 EGBGB (aF) einschlägigen Vorschriften anzuwenden . Etwas anderes gilt g e- mäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach der Gesamtheit der Umstände engere Verbind ungen zu einem anderen Staat auf weist. dd) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, zwar hätten die Parteien im Streitfall konkludent die A n- wendung algerischen Rechts vereinbart , d ie Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an den Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzgesetzes zu messen. D ie Anwendbarkeit des deutsche n Recht s folgt aus Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 EGBGB (aF) . Das algerische Recht enth ält keine dem deutschen Künd i- gungsrecht gleichwertigen Schutzvorschriften. Das Arbeitsverhältnis wei st auch keine engeren Verbindungen zu r Beklagten auf . (1) D as Landesarbeitsgericht durfte von einer stillschweigenden Wahl des algerischen Rechts ausgehen. Schon d ie Vereinbarung , es sollten die alger i- schen Gericht e für die Beilegung von Streitigkeiten z uständig sein, ist ein g e- wichtiger Hinweis darauf, dass die Parteien auch algerisches Recht zur Anwe n- dung bringen wollten. Es ist nicht anzunehmen, dass sie gewollt haben, die a l- gerischen Gerichte sollten nach deutschem materiellen Recht entscheiden. Damit hätten sie sich um den Vorteil einer mit dem anzuwendenden Recht in jeder Hinsicht vertrauten Gerichtsbarkeit gebracht. Hinzu kommt, dass Ve r- tragssprache d as F ranzösische ist und der Kläger im öffentlichen Dien st der Beklagten beschäftigt wurde (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 29) . D emgegenüber kommt d em Arbeitsort in Deutschland und der Vergü tung in Euro für die Rechtswahl wenig Bedeutung zu. D as gleiche gilt für den Umstand, dass der Kläger der deutschen Sozialversicherung unterlag und die Ste ue r- 35 36 - 11 - 2 AZR 741/13 - 12 - schuld in Deutschland anfiel . Dies betr i ff t nicht den arbeitsrechtlichen Kern de s vertraglichen Pflichtengefüges (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO) . (2) Trotz der von den Parteien getroffenen W ahl des algerischen Rechts ist die Wirksamkeit der Kündigung nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen. (a) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG sind nicht schon wegen Art. 34 EGBGB (aF) an zuwenden im Sinne dieser Bestimmung dar (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 31; 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 6 c der Gründe, BAGE 63, 17) . (b) Die Anwendbarkeit der §§ 1 bis 14 KSchG folgt aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) . wingende im Sinne der Regelung. sind solche, die vertraglich nicht abbedungen we r- den können und dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 72; Schlachter NZA 2000, 57, 60) . Da s trifft auf die §§ 1 bis 14 KSchG zu (vgl. BAG 24. August 1989 - 2 AZR 3/89 - zu A II 3 a aa der Gründe, BAGE 63, 17; Staudinger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 79) . ( c ) Die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG wären auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar, wenn diese eine Rechtswahl nich t getroffen hätten. Ohne Rechtswahl unterliegen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach Art. 30 Abs. 2 Halbs. 1 Nr. 1 EGBGB (aF) dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüll ung des Vertrag s gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Der Erfüllung sort liegt im Streitfall in Deutschland. Dies gilt auch, soweit der Kläger seine Arbeitsleistung auf dem Botschaftsgelände erbringt. Das Botschaftsg e- lände eines ausländischen S taates als solches ist nicht exterritorial (BAG 15. Februar 2005 - 9 AZR 116/04 - zu B I 2 der Gründe , BAGE 113, 327; 10. Mai 1962 - 2 AZR 397/61 - zu II der Gründe, BAGE 13, 121) . 37 38 39 40 - 12 - 2 AZR 741/13 - 13 - ( d ) D as deutsche Recht als Regelstat ut wird im Streitfall nicht gemäß Art. 30 Abs. 2 Halbs. 2 EGBGB (aF) verdrängt. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien weist keine engeren Verbindungen zu Algerien als zu Deutschland auf. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. (aa) i- sionsrechtlich in voll em Umfang oder nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 d der Gründe; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c cc der Gründe, BAGE 71, 297) . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. (bb ) anderen Staat im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegen, ist nach dem Gese t- zeswortlaut auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Dabei ist nicht a l- lein die Anzahl der für eine Verbindun g zu dem einen oder dem anderen Staat sprechenden Kriterien maßgebend . Es ist vielmehr eine Gewichtung der A n- knüpfungsmomente vorzunehmen. Wesentliche s Kriteri um ist in diesem Z u- sammenhang der Ort, an welchem der Arbeitnehmer seine Steuern und Abg a- ben entr ichtet und der Sozialversicherung angeschlossen ist (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 EVÜ, welcher der Vorschrift des Art. 30 EGBGB (aF) zugrunde liegt: EuGH 12. September 2013 - C - 64/12 - [Schlecker] Rn. 41) . Daneben sind der Arbeitsort, der Sitz des Arbeitgebers, die Staatsangehörigkeit der Vertragspa r- teien , der Wohnsitz des Arbeitnehmers u a. zu berücksichtigen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 50 , BAGE 125, 24 ; 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - zu II 3 c der Gründe) . Vertragsimmanente Gesichtspun k- t e wie die Vertragssprache, die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, oder die Bezugnahme auf Rechtsvor schriften eines bestimmten Staates haben nachrangige Bedeutung . Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, das vom Gesetzgeber vorgesehene Gü nstigkeitsprinzip durch die Vertragsgesta l- tung und entsprechende Abreden zu unterlaufen. E ine solche Disposition über den zwingenden Arbeitnehmerschutz soll Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) gerade verhindern (Thüs ing BB 2003, 898, 900) . I n seinem Rahmen kommt es auf d a- 41 42 43 - 13 - 2 AZR 741/13 - 14 - von unabhängige , objektive Umstände an (BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; Thüsing aaO) . Sollen die Einzelumstände auf die engere Verbi n- dung zu einem anderen Staat verweisen, müssen sie insgesamt das Gewicht der Regelanknüpfung deutlich übersteigen (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 2 AZR 627/02 - aaO; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu III 4 c aa der Gründe, BAGE 71, 297) . (cc) Danach begegnet die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das A r- beitsverhältnis der Parteien weise keine engere Verbindung zu Algerien als zu Deutschland auf, keinen rechtlichen Bedenken. Die vorrangig zu berücksicht i- g en den Kriterien bestärken die Regelanknüpfung an das deutsche Recht. Die Parteien haben den Arbeitsver trag in Deutschland geschlossen. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Berlin und erbrachte die vertraglich geschuldete Tätigkeit ausschließlich in Deutschland. Seine Vergütung wurde in Euro gezahlt. Er u n- terlag dem deutschen Sozialversicherungsrecht und führt e seine Steuern in Deutschland ab. N eben der algerischen besitzt er auch die deutsche Staatsa n- gehörigkeit. Zwar ergibt sich aus seiner Herkunft sowie aus dem Umstand , dass er im öffentlichen Dienst der Botschaft der Beklagten beschäftigt und der A r- beitsver trag in französischer Sprache verfasst wurde , eine Verbindung auch zum algerischen Staat . Diese Gesichtspunkte überwiegen aber die für die Ve r- bindung mit Deutschland sprechenden und der Regelanknüpfung zugrunde li e- genden Aspekte nicht . (e ) Die Vorschrift en des Kündigungsschutzgesetzes gewährleisten einen weitergehenden Schutz gegen die Beendigung von Arbeitsverhältnissen als das algerische Recht. (aa) Die Frage, welche der in Betracht kommenden Rechtsordnungen für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen e nthält, ist eine Rechtsfrage, die o b- jektiv und nach dem Maßstab des Gesetzes zu be antworten ist (Schlachter NZA 2000, 57, 61) . Dazu ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen (Staudi n- ger/Magnus Art. 30 EGBGB Rn. 84; MünchKomm BGB /Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Schlachter aaO) . Zu vergleichen sind die in e i- nem inneren, sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der fragl i- 44 45 46 - 14 - 2 AZR 741/13 - 15 - chen Rechtsordnungen. Die Günstigkeit anhand eines Vergleichs je einzelner Normen zu bestimmen, ist nicht sachgerecht . Dies könnte dazu führen, dass der Arbeitnehmer durch eine Kombination einzelner Vorschriften der jeweiligen Rechtsordnung einen Schutzstandard erlangt, der über demjenigen liegt, den die betroffenen Rechtsordnungen tatsächlich gewähren (Soergel/von Hoffm ann 12. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 32; Thüsing BB 2003, 898, 899; Sc hlachter aaO ; Birk RdA 1989, 201, 206) . Eine solche Besserstellung entspricht nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch ein abstrakter Gesamtvergleich der Rechtsor d- nungen ohne Rücksicht auf die zu beurteilende Sachfrage würde dem Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) nicht gerecht. Dieser besteht darin , dem Arbeitnehme r im Einzelfall den ihm nach dem Regel statut zu st ehenden Schutz zu erhalten. Dem Arbeitnehmer wäre nicht gedient, wenn das gewählte Recht zwar das günstigere wäre, sich für den konkreten Streitgege n- stand aber als unvorteilhafter erwiese (MünchKomm BGB /Martiny 4. Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40) . (bb) Ist ein V ergleich des von de n jeweiligen Rechtsordnung en gewährlei s- t e ten Kündigungsschutz es vorzunehmen, sind die Anforderungen an das Vo r- liegen eines Kündigungsgrundes, die Kündigungsfrist, die Möglichkeit des A r- beitnehmers, im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung den Erhalt seines Arbeitsplatzes und eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, sowie mögliche Kompensationen für den Verlust des Arbeitsplatzes in den Blick zu nehmen . Dabei kommt es auf die Ergebnisse einer Anwendung der jeweil igen Recht s- ordnung auf den fraglichen Streitgegenstand an (zu Art. 8 Abs. 1 Rom I - VO: Deinert Internationales Arbeitsrecht § 9 Rn. 59; MünchKomm BGB/Martiny 4 . Aufl. Art. 30 EGBGB Rn. 40; Markovska RdA 2007, 352, 355) . Sieht das Recht eines Staates für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschie d- liche Regelungen vor, sind diejenigen Vorschriften mit dem Recht des anderen Staates zu vergleichen, die auf den betroffenen Arbeitnehmer Anwendung fi n- den. Im Streitfall ist danach der Kündigungss chutz eines Arbeitnehmers im ö f- fentlichen Dienst de r Beklagten dem jenigen gegenüberzust ellen, den ein A r- beitnehmer erfährt, auf de ssen Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. 47 - 15 - 2 AZR 741/13 - 16 - (cc) Der V ergleich ist mit Blick auf die vom Landesarbeitsgericht ermittelten Vorschriften des algerischen Rechts durchzuführen. Zwar handelt es sich bei ihnen nicht um Tatsachen , sondern um das anzuwendende (ausländische) Recht. D as Revisionsgericht darf deshalb auch ohne eine formelle Verfahren s- rüge weitergehende Ermittlungen anstellen (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 2; GK - ArbGG/Mikosch § 73 Rn. 16) . Dies ist je doch nur dann geboten, wenn Anhaltspunkte da für bestehen, dass sich die Rechtslage nach dem ausländischen Recht anders dars tellt, als vom Landesarbeitsgericht vorausgesetzt (BAG 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 119; 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe , BAGE 71, 297 ) . Im Streitfall hat die Revision eine unzureichende oder fehlerhafte Feststellung des algerische n Rechts nicht gerügt . Sie ist auch objektiv nicht erkennbar. (dd) Das algerische Recht unterscheidet zwischen den Beamten (fonctio n- naires) (agents contractuels) . Für die Gruppe der Vertragsbediensteten, zu der der Kläger ge hört, gilt das nach den Festste l- lungen des Landesarbeitsgerichts auf den Streitfall anzuwendende Präside n- tendekret Nr. 07 - 308 vom 29. Septembe r 2007. Gemäß Art. 69 des Dekrets kann das Arbeitsverhältnis durch den Ablauf des Vertrags, die ordnungsgem ä- ße akzeptierte Eigenkündigung des Arbeitnehmers, die fristlose Kündigung, die fristgerechte Entlassung mit Abfindung, die Versetzung in den Ruhestand und den Tod des Bediensteten enden. Im Falle der Vertragspflichtverletzung, einer Verletzung der Disziplin od er eines sonstigen Fehlers kann es zu einer Diszipl i- narmaßnahme kommen. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienst es hat keine Möglichkeit, den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Für ihn ist auch ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ni cht vorgesehen. Damit gewährleistet das algerische Recht jedenfalls für ei nen Beschäftigten des ö f- fen t lichen Dienstes keinen Kündigungsschutz, der dem aus §§ 1 bis 14 KSchG folgenden Schutz gleichwertig wäre . Ob etwas anderes zu gelten h ätte , wenn das alge rische Recht für den Verlust des Arbeitsplatzes auch im öffentlichen Dienst die Zahlung einer Abfindung vor sähe - wie dies im privaten Wirtschaft s- bereich der Fall ist - , bedarf keiner Entscheidung. 48 49 - 16 - 2 AZR 741/13 - 17 - b) Die Kündigung vom 29. August 2007 ist gemäß § 1 Abs. 2 KSchG u n- wirksam. a a) Die Kündigung gilt nicht gemäß § 7 KSchG als rechtswirksam. Der Kl ä- ger hat die vorliegende Klage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 KSchG, § 167 ZPO erhoben. (1) 167 ZPO kennt keine absolute zeitliche Grenze. m- m- stände festzustellen (BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 248/13 - Rn. 35) . Verzög e- rungen im gerichtlichen Geschäftsbetrieb dür fen nicht zu Lasten des Klägers gehen (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 , BAGE 143, 50 ; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - Rn. 6) . Dies gilt auch bei mehrmonatigen Aufschüben (BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - aaO; BGH 11. Februar 2011 - V ZR 136/10 - aaO mwN) . (2) D ie vom Kläger am 9 . September 2007 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage ist der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten am 8. Februar 2008 zugestellt worden. Dies war trotz der fünf monatigen Verzögerung noch iSv. § 167 ZPO . De r Aufschub ist auf die Sachbearbei tung durch das Arbeitsg ericht zurückzuführen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte im Rahmen der vom Kläger schon zuvor erhobenen Zahlungs klage mit einem Schriftsatz, d er am 5. September 2007 be i Gericht eing ing , angezeigt , dass er die Beklagte vertrete . Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte die Zuste l- lung an ihn erfolgen können. Dass dies - nach dem abgebrochenen Versuch einer Aus landszustellung - erst mehrere Monate später gesch a h, ist vom Kläger nicht zu vertreten. bb) Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, s ie sei weder durch Gründe im Verha l- ten noch durch Gründe in der Person des Klägers bedingt. Die Beklagte habe weder substan tiiert dargelegt, dass der Kläger seine Pflichten überhaupt ve r- letzt habe, noch habe sie aufgezei gt, dass dies nach dem Zugang einschlägiger 50 51 52 53 54 - 17 - 2 AZR 741/13 - 18 - Abmahnungen geschehen sei . Soweit s ie die Kündigung auf die krankheitsb e- dingte n Fehlzeiten des Klägers gestützt hab e, fehle es neben der Darlegung der genauen Zeiträume an der Darstellung der sich aus ihnen ergebenden b e- trieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigung en . Die Erwägungen des La n- desarbeitsgerichts sind revisions rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklag te ist ihnen nicht entgegen getreten. 2. De r Zahlungsanspruch ist berechtigt. Der Kläger hat Anspruch auf se i- ne Vergü tung für die Monate November 2007 bis Juli 2012 abzüglich der von der Agentur für Arbeit er bracht en Leistungen. Der An spruch ergibt sich - auch - aus dem von den Parteien gewählten algerischen Recht. a) Ist der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch bereits nach dem gewählten Recht in vollem Umfang begründet, kann ihm das objektiv ge l- tende Vertragsstatut keine günstigere Position versc haffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob es sich bei den Regelungen über die Vergütung aus A n- nahmeverzug nach § 615 BGB um zwingendes Recht iSv. Art. 30 Abs. 1 EGBGB (aF) handelt. b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gilt im algeri schen Recht zwar der Grundsatz , dass dem Arbeitnehmer ohne Arbeit sleistung ke in Entgeltanspruch zusteht. Gemäß Art. 37 des Präsidentendekrets 07 - 308 hat ein Vertragsbediensteter des algerischen Staates jedoch ein Recht auf Arbeitsb e- dingungen, die ihm den E rhalt seiner Würde, seiner Gesundheit sowie seiner geistigen und körperlichen Unversehrtheit ermöglichen. Nach den von keiner Partei beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen hat der Arbeitne h- mer da nach ein Recht darauf, in einem ungekündigten Arbeit sverhältnis auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Wird dieser Anspruch vom Arbeitgeber nicht erfüllt, weil er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, besteht der Vergütungsanspruch fort. c ) Die darauf beruhende Annahme des Landesa rbeitsgerichts, die Za h- lungsansprüche des Klägers seien nach algerischem Recht begründet, hält der revisionsrechtlichen Überp rüfung stand. 55 56 57 58 - 18 - 2 AZR 741/13 - 19 - aa) Die Anwendung des algerischen Rechts durch das Landesarbeitsg e- richt kann vom Bundesarbeitsgericht nachgeprüft we rden . § 73 ArbGG schließt die Revisibilität ausländischen Rechts nicht aus (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 1 der Gründe, BAGE 27, 99 unter Aufgabe von BAG 20. Juli 1967 - 2 AZR 372/66 - ) . Dies steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs. Soweit dieser ausländisches Recht für nicht revisibel hält, beruht dies auf der Auslegung von § 545 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte auch in ihrer seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nicht mit § 73 ArbGG vergleichbar (BGH 4. Juli 2013 - V ZB 197/12 - Rn. 23 , BGH Z 198, 14 ) . bb) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist nach dem insoweit anzuwendenden deutschen Recht nicht wirksam beendet worden. Welche Anforderungen an das A ngebot der Arbeitsleistung nach algerischem Recht zu stellen sind, hat das Landesarbeitsgericht zwar nicht abstrakt festg e- stellt. Es hat aber angenommen, die Zurückweisung der Kündigung mit Schre i- ben vom 3. September 2007 sei dafür ausreichend gewesen. Mit ihr habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses nicht hinzunehmen bereit sei. Es besteh t kein An lass anzunehmen , dass dies im Sinne des algerische n Recht s kein hinreichendes Leistungsa ngebot sei . cc ) Art. 185 de r Verordnung 06 - 03 vom 15. Juli 2006, wonach d ie Beklagte einen Beamten auch bei Unwirksamkeit der Kündigung nicht weiter beschäft i- gen darf, steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ungeachtet der Fr a- ge, ob die Vorschrift auf die Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten im öffentlichen Dienst entsprechend anwendbar ist, enthält sie keine Regelung zur Entgeltzahlung . Sie untersagt die tatsächliche Beschäftigung nach wirksamer oder unwirksamer Kündigung. Sie ist dem Normenkomplex des Kündigung s- recht s zuzuordnen und findet im vorliegenden Zusammenhang keine Anwe n- dung. 59 60 61 - 19 - 2 AZR 741/13 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. Kreft Berger Rinck Beckerle A. Claes 62
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