Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Dezember 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 1004/13 - I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. Juli 2012 - 15 Ca 281/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Deutsche Gerichtsbarkeit - Staatenimmunität - i nternationale Zuständi g- keit deutscher Arbeitsgerichte Bestimmungen: GVG § 20 Abs. 2; EuGVVO Art. Abs. 2 , Art. 19; Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004 Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. d - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 1004/13 8 Sa 69/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Dezember 2014 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18 . Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Berger und Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Gerschermann und Löllgen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 1004/13 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Januar 2013 - 8 Sa 69/12 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Künd i- gung und damit in Zusammenhang stehende Folgeansprüche . Die 1959 geborene Klägerin ist venezolanischer Herkunft. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Beklagte ist die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela) . In ihrem Konsulat in Hamburg beschäft igt sie r e- gelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, darunter seit dem 15. Juni 2004 die Klägerin. Den ursprünglichen Arbeitsvertrag haben die Parteien mit Vertrag vom 7. November 2007 geändert. D ie in spanischer Sprache verfassten Ver einb a- rungen sehen die Anwen dung deutschen Rechts vor. Nach dem zuletzt g e- schlossenen Vertrag hatte die Klägerin die Leitung der Kulturabteilung und die S e c ret a ria E jecutiva de l Cónsul In einem für lokale Mitarbeiter - sind ihre Aufga ben - ins Deutsche übersetzt - wie folgt beschrieben: 1. Öffentlichkeitsarbeit zwischen Generalkonsulat und [der] Behörde des konsularischen Amtsbereichs; 2. Konsularisches Sekretariat; 3. Personal a ssistentin des Leiter [s] des Konsulats; 4. Zuständig für K ultur und Solidaritätsnetz; 5. Koordinierung des politischen und Presse - Bereich[s]; 6. Übersetzerin. Die Klägerin bezog bei einer täglichen Arbeitszeit von sieben Stunden ein monatliches Gehalt iHv. 2.250,00 Euro netto nebst 80,00 t- 1 2 3 - 3 - 2 AZR 1004/13 - 4 - zahlte die Beklagte ihr jährlich 2.250,00 Euro netto Urlaubsgeld , 2.250 ,00 Euro netto Weihnachts geld und - gegen Vorlage einer Immatrikulationsbeschein i- gung der Universität Hamburg - zweimal jährlich 243,00 Euro Semesterbe i- trag . Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis ordentlich zum 31. August 2009. Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin geg en die Kündigung gewandt , ihre Weiterbeschäftigung und die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Sie hat die Auffassung vertr e- ten, die Streitigkeit unterliege der deutschen Gerichtsbarkeit. Sie habe keine hoheitlichen Aufgaben wahrgenommen, sondern untergeordnete organisiere n- de und koordinierende Assistenztätigkeiten verrichtet, etwa Reisen gebucht r- Die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und überdies nach § 85 SGB IX unwirksam. Ende September 2009 hat das Arbeitsgericht die zuständigen deu t- schen B ehörden um Zustellung der Klage nebst Ladung zu einem Gütete r- min - jeweils ins Spanische übersetzt - an das Außenministerium der Beklagten in Caracas ersucht. Unter de m 14. Juni 2010 teilte das Auswärtige Amt mit, die Beklagte habe bis dato kein Empfangsbekenntnis abgegeben. Die Deutsche Botschaft Caracas habe berichtet, dass mehrere Rechtshilfeangelegenheiten anhängig eine mangelnde Kooperation nicht abgeschlossen werden könnten. Sie bemühe sich aktiv um einen Termin für ein persönliches Gespräch, um die Problematik Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 teilte das Auswärtige Amt mit, es habe in ve r- schiedenen Arbeitsgerichtsverfahren , darunter dem vorliegenden , wiederholt , aber ohne Erfolg bei dem Außenministerium der Beklagten um Rücksendung der Empfangsbescheinigungen für die in Deutschland anhängigen Verfahren gebeten. In einer mündlichen Demarche sei auf A rbeit sebene ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, im Rahmen der deutschen Pr o- 4 5 6 - 4 - 2 AZR 1004/13 - 5 - zessordnung die öffentliche Zustellung anzuordnen und die Ver fahren fortzufü h- ren. Es sei davon auszugehen, dass die Zustellungsbemühungen weiterhi ieben . Daraufhin hat das Arbeitsgericht neue n Termin zur Güteverhandlung anberaum t. Durch Beschluss vom 19. August 2011 hat es - auf entsprechenden Antrag der Klägerin - die öffentliche Zustellung der Klage und der Terminsl a- dung bewillig t. Mit Schriftsatz vom 3. November 2011 hat die Klägerin die Klage um Anträge auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit von September 2009 bis einschließlich November 2011 iHv . insgesamt 146.907,00 Euro brutto und auf Zahlung von Urlaubsabgeltung fü r das Jahr 2009 iHv . 2.266,84 Eur o brutto erweitert. Da s Arbeitsgericht hat den Gütetermin verlegt und durch B e- schluss vom 15. November 2011 - antragsgemäß - die öffentliche Zustellung de r Klageerweiterung und der Ladung zu dem neuen T ermin bewilligt . Am 21. Februar 2012 hat das Arbeitsgericht ein der Klage stattgebe n- des Versäumnisurteil erlassen. Am 1. März 2012 hat es die öffentliche Zuste l- lung des Urteils angeordnet und die Einspruchsfrist auf vier Wochen festg e- setzt. Die Benachrichtigung hing ab dem 7 . März 2012 an der Gerichtstafel aus. Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 , das beim Arbeitsgericht am 15. Mai 2012 einging, hat die Beklagte durch ihre Generalkonsulin Akteneinsicht bea n- tragt und gegen eine etwa ige Entscheidung Einspruch eingelegt. Am 23. Mai 2012 wurden ihr die Akten zur Einsichtnahme zugeleitet. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2012 hat sie nochmals Einspruch eing e- legt und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Beklagte hat geltend gemacht, d ie deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin habe konsularische und damit hoheitliche Aufg a- ben wahrgenommen. Das Versäumnisurteil sei wirkungslos , die Klage sei als unzulässig abzuweisen. Unabhängig davon sei das Urteil ges etzwidrig erga n- gen und die Einspruchsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Zuste l- lungen der Klage, der Klageerweiterung und des Versäumnisurteils seien schon nach nationalem Recht unwirksam und hätten ohnehin nach den Regeln des 7 8 9 10 11 - 5 - 2 AZR 1004/13 - 6 - Haager Zustellung sübereinkommens vor ge n ommen werden müssen. Zumi n- dest sei ihrem Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben. In der Sache sei die Klage unbegründet. D ie Kündi gung sei durch Gründe im Verhalten der Klägerin bedingt. Diese habe mehrfach auf Kosten des Konsulats priv ate Ausgaben g e- tätigt und den Betriebsfrieden gestört. Einer Zustimmung des Integrationsamts habe es nicht bedurft. Die geltend gemachte Entgelt forderung sei jedenfalls der Höhe nach unschlüssig. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten als unzu lässig verworfen. D as Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückg e- wiesen . Mit der Revision verfolgt die se ihr Begehren weiter, das Versäumnisu r- teil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begrü ndet. Sie führt zur Aufhebung des a n- g e fochtenen Berufungsu rteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO ) . I. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen zu Unrecht angenommen, die d eutsche Gerichtsbarkeit sei für die vorliegende Streitigkeit gegeben. 1. Die Eröffnung der deutsche n Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Verfa h- ren svoraussetzung. Ihr Bestehen und ihre Grenzen sind als Rechtsfragen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ( BAG 22. August 2012 - 5 AZR 949/11 - Rn. 8; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 17; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 1 82, 10 ; siehe auch BVerfG 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu B 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 342 ) . Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit stellt ein Verfahrenshindernis dar. Genießt die beklagte Partei Immunität und hat sie hierauf nicht verzichtet, ist die Klage durch Prozessurteil abzuweisen ( vgl. BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - 12 13 14 15 - 6 - 2 AZR 1004/13 - 7 - zu II 3 der Gründe mwN ; 10. November 1993 - 7 AZR 600/92 - zu I I 1 der Grü n- de mwN) . 2. Nach § 20 Abs. 2 GVG iVm. dem A llgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten insoweit nicht unte rworfen, wie ihre hoheitliche Tätigkeit betro f- fen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia ] Rn. 54) , nicht zu ve r- einbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Sta a- tes rechtlich überprüft (vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 20; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 34, BVerfGE 117, 141; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 17; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 13) . Ander n- falls könnte die rechtliche Prüfung durch die inländischen Gerichte eine Beurte i- lung des hoheitlichen Handelns erfordern mit der Folge, dass die ungehinderte Erfüllung der Aufgaben der Bot schaft oder des Konsulats des anderen Staat e s beeinträchtigt wäre (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 11; 16. Mai 2002 - 2 AZR 688/00 - zu II 1 der Gründe) . Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, welche die inländische Gerichtsbar keit für Klagen g e- gen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht - hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) . a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht - hoheitlicher Staatst ä- tigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Han dlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder w ie eine Privatpers on tätig geworden ist ( BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 1 8 ) . In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des ent scheidenden G e- richts vorzunehmen (BVerfG 17. Mär z 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 2 1 ; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19; BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 11) . Ungeachtet seiner ist stets hoheitlich nur das staatliche Handeln, das 16 17 - 7 - 2 AZR 1004/13 - 8 - dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betät i- gung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege ( BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 2 1 ; BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19) . b) Für die Einordnung arbe itsrechtlicher Streitigkeiten zwischen außer - europäischen Staaten und dem in deren Vertretungen beschäftigten Personal fehlt es an gesetzlichen Regeln (vgl. BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13 unter Hinweis auf das noch nicht in Kraft getretene UN - Übe reinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 - Reso lution 59/38 - Art. 11 ; ei n- schränkend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - , der annimmt, das Übereinko m- men sei als Völkergewohnheitsrecht auch auf Staaten anwendbar, die ihm nicht widersprochen h ätten ; vgl. auch das - hier nicht anwendbare - Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972 - Art. 5 , BGBl. 1990 II S. 34 - EuStImm ; zum Ganzen Schütze D IZPR 2. Aufl. Rn. 85 f.) . Für die Einordnung ist deshalb maßgebend, ob die dem Arbeitnehme r übertr a- genen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht - hoheitlich sind. D ies wied e- rum richtet sich nicht nach der rechtlichen Form der Rechtsbeziehung als en t- weder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich - rechtliches Dienstv erhältnis (BAG 1. Juli 20 10 - 2 AZR 270/09 - Rn. 13) . Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionale n Zusammenhang mit diplomat i- sc h en und konsularischen Aufgaben an ( vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 18; 25. April 2013 - 2 AZR 960/11 - Rn. 14 ; 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - aaO ) . D em entspricht mit Blick auf Art. 6 EMRK die Rechtsprechung des Europäische n Gerichtshof s für Menschenrechte , der darauf abstellt, ob die Aufgaben des A rbeitnehmers objektiv etwas mit hoheitlichen Interessen d es ausländischen Staates zu tun haben (vgl. EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 62 ) . 3 . Danach durfte das Landesarbeitsgericht auf der Grundlage seiner bi s- herigen Feststellungen nicht annehmen, für den vorliegenden Rechtsstreit sei die deutsche Ge richtsbarkeit eröffnet . 18 19 - 8 - 2 AZR 1004/13 - 9 - a) Das Landesarbeitsgericht hat gemeint , die Beklagte habe nicht schlü s- sig aufgezeigt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit mit konsularischen A ufgaben betraut gewesen sei. Soweit sie mit solchen Angelegenheiten in B e- rührung gekommen sei, reiche dies nicht aus, um die ihr übertragene Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Mit Blick auf ihre A ufgabe n S ecretaria E sei nicht auszuschließen, dass sie lediglich Assistenzt ätigkeiten von untergeordneter Bed eutung verric htet habe. i- und eine vermeintliche Tätigkeit als Übersetzerin . Die Beklagte habe es versäumt aufzuzeigen, welche konkreten - aus ihrer Sicht hoheitlichen - Tätigkeiten der Klägerin inso weit oblegen hätten. Der Hinweis auf das - sei unzureichend angesichts der Behauptung der Klägerin, d ieses Formb latt sei ohne ihre Mitwirkung erstellt worden und entspreche inhaltlich nicht ihrem tatsächlichen Aufgabenbereich . b) Auf diese Weise hat das Landesarbeitsgericht an d as Vorbringen der Beklagten zu ihrer Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit überzogene Anforderungen gestellt . Es hat nicht bedacht, dass die Kläge rin zumindest im Rahmen einer abg estuften Darlegungslast ihrerseits Erklärungspflicht en treffen. a a ) Die Frage, welche Partei die objektive Beweislast für die Eröffnung der bzw. die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit trägt, wird nicht einhei t- lich beantwortet . (1) Das Bundesarb eitsgericht hat angenommen, die klagende Partei sei im Erkenntnisverfahren nach den allgemeinen Regeln für die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit darlegungs - und beweispflichtig ( vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) . Das Bundesverfa s- sungsgericht hat die Frage offengelassen (vgl. BVerfG 13. D ezember 1977 - 2 BvM 1/76 - zu C II 4 d der Gründe BVerfGE 46, 342; ebenso OLG Frankfurt am Main 24. Mai 2007 - 26 W 51/07 - zu II der Gründe) . Der Bunde s- gerichtshof geht für Fäll e, in denen sich der ausländische Staat auf Vollstr e- ckungsimmunität beruft, von einer diesen treffenden Darlegungs - und Bewei s- last aus, billigt ihm a ber Darlegungserleichterungen zu (BGH 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - Rn. 28, 29 mwN ) . 20 21 22 23 - 9 - 2 AZR 1004/13 - 10 - (2) Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der sich auf seine I mmun i- tät berufende Staat sei für deren Voraussetzungen darlegungs - und bewei s- pflichtig (Geimer I nternationales Zivilprozessrecht 6 . Aufl. Rn. 527; Schütze DIZPR 2. Aufl. Rn. 100; Schack I nter nationales Zivilverfahrensrecht 5. Aufl. Rn. 188; MüKo ZPO /Zimmermann 4. Aufl. § 20 GVG Rn. 15; in der Tendenz auch v. Schönfeld NJW 1986, 2980, 2982; Walter RIW 1984, 9 , 10 ff.) . Die I m- munität sei eine Ausnahme vom Grundsatz der unbeschränkten Gerichtsbar keit ( Geimer aaO ; vgl. auch Hausmann FS Geimer 2002 S. 289, 310; aA Geiger NJW 1987, 1124, 1125) . Die Gegenmeinung verweist auf die ihm günstige Ausgangsposition des ausländische n Staat es, der sich auf ein Verfahren, in dem er Immunität genieß e , grundsätzl ich nicht ein zu lassen brauche ( vgl. Nagel/ Gottwald Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. § 2 Rn. 45) . bb) Der Streitfall verlangt keine abschließende Festlegung. (1) Unabhängig von der Verteilung der objektiven Beweislast dürfen an eine daraus resultierende - sei es eine primäre, sei es sekundäre - Erklärung s- pflicht des ausländischen Staates keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht zunächst aus, dass er eine Tätigkeit des klagenden Arbeitnehmers aufzeigt, d ie prima facie einen funktionale n Zusammenhang mit konsularischen Aufgaben indiziert. Das folgt aus dem mit der Staatenimmunität verfolgten Ziel . Die Anforderungen an die Substantiierungslast im Prozess dürfen nicht dazu führen, dass der Staat, der sich auf Immunität beruft, auf prozessrechtlichem Wege zur Aufgabe des ihm eingeräumten Vorrechts gezwungen wird, indem er Einzelheiten der behauptete n - hoheitliche n - Tätigkeit preisgeben müsste (BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 20) . Hat er sich auf die Erbringung von Au f- gabe n be rufen, d eren funktionaler Zusammenhang mit de m hoheitlichen Aufg a- benbereich der Botschaft oder des Konsulats nahe liegt, so bedarf es zunächst keiner weiter gehenden Erläuterung des Staates, worin die fraglichen Aufgaben konkret bestehen. Will der Arbeitnehmer d ieser Indizwirkung entgegen treten, muss er Umstände aufzeigen, die gegen den hoheitlichen Charakter der Täti g- keit sprechen. D urch eine solche Erklärungspflicht wird er nicht überfordert, weil 24 25 26 - 10 - 2 AZR 1004/13 - 11 - er - wenn das Arbeitsverhältnis aktiv gel ebt worden ist - hinreichenden Einblick in d ie für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen hat . (2) Der sie treffenden - unterstellt primären - Darlegungslast ist die Bekla g- te nachgekommen. Aus ih rem Vorbringen ergeben sich hinreichende Anhalt s- punkte dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin dem hoheitlichen Bereich des Konsulats zuzuordnen ist . ( a ) Das Landesarbeitsgericht hat aus der arbeitsvertragli ch vereinbarten Tätigkeit als S ecret a ria E geschlossen, die Klägerin habe die Position einer Chefs ekretärin . Dagegen erheben die Parteien keine Ei n- wände. Da mit liegt die Annahme fern, die Klägerin habe im konsularischen B e- reich allenfalls Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung wahrgenommen . Nach dem f ür die deutsche Arbeitswelt typischen Aufgabenzuschnitt einer Chefsekretärin ist vielmehr indiziert, dass sie in Ausübung ihrer Tätigkeit mit amtlichen Geschäften der Konsulatsleitung in Berührung kam und von deren Inhalt Kenntnis erlangte. In einem solc hen Fall s pricht eine Vermutung für einen funktionalen Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich des Ko n- s u lats. Der durch die Staatenimmunität bezweckte Schutz der Souveränität des Staates wäre unvollkommen, wenn die Gerichte eines fremden Staates berufen wären, zwar nicht über da s Rechtsverhältnis mit dem eigentlichen Entsche i- dungsträger in konsularischen Angelegenheiten, aber doch über das mit einer maßgeblich en ausführende n Kraft zu urteilen . (b) E in hoheitlicher Charakter der Tätigkeit ist eben so indiziert, soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, der Klägerin habe die r- oblegen. Gemäß Art. 5 Buchst. b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) zä hlt z u den konsularischen Aufgaben, die Entwicklung kultureller Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern und sich über das kulturelle Leben im Empfangsstaat zu unterrichten. Zwar sind kulturelle A k- in der Regel nicht - hoheitlicher Natur ( vgl. Geimer I nternationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 583 ua. unter Hinweis auf den Betrieb eines Opernhauses ) . Ang e- 27 28 29 - 11 - 2 AZR 1004/13 - 12 - sichts der typische n konsularische n Aufgabe der Förderung des zwischenstaa t- liche n Kultur austauschs wäre es aber verfehlt, von dem ausländischen Staat im Hinblick auf einen Arbeitnehmer, de m vertragsgemäß die Leitung der Kultura b- teilung übertragen ist , weitere Darlegungen z um hoheitlichen Charakter der Tätigkeit zu verlangen. V ielmehr ist indiziert , dass die Aufgaben in funktionalem Zusammenhang mit originären, nicht nur untergeordneten konsularischen - und damit hoheitlichen Aufgaben - steh en . O hne substan tiierten Gegenvortrag des Arbeitnehmers besteht kein Anlass anzunehmen, e r habe die in Rede stehende Tätigkeit ohne eigenen Handlungsspielraum nur nach konkreten Weisungen im Einzelfall wahrgenommen ( zu diesem Gesichtspunkt vgl. BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262) . Einen solchen Sachverhalt h at das Landesarbeitsgericht auch nicht festgestellt. ( 3 ) Die Klägerin durfte sich danach nicht auf die pauschale Behauptung beschränken, sie habe lediglich untergeordnete Aufgaben wahrgenommen . Es genügte nicht, dafür beispielhaft auf Reisebuchungen und das Besorgen von Geschenken zu verweisen. Die Klägerin hätte ihre Tätigkeiten zumindest der Art und dem groben Inhalt nach umfassend darstellen müssen . Nur so ermö g- lichte sie eine abschließende qualitative und quantitative gerichtliche Beurte i- lung ihrer Aufgaben . Das ist nicht geschehen. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Be klagte für die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht nur auf die vertraglichen Vereinbarungen, sondern auch auf die Täti g- keitsbeschreibung in dem Formular für lokale Mitarbeiter - Jahr 2008 berufen und behauptet hat, die Klägerin habe die dort genannten Aufgaben tatsächlich wahrgenommen. Der en Einwand , die fra gliche B eschreibung stamme nicht von ihr, sondern sei im Jahr 20 0 8 von dem damaligen Konsul festgesetzt worden , lässt nicht erkennen, welche der Tätigkeiten sie nicht ausgeführt habe . Soweit die Klägerin in Abrede gestellt hat, tätig geworden zu sein, bedurfte dies angesichts der vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellten A ufgabe der der näheren Erläuterung . 30 - 12 - 2 AZR 1004/13 - 13 - ( 4 ) Eine entsprechende Konkretisierung ist zwar ansatzweise den Ausfü h- rungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Januar 2013 zu entnehmen. Dort heißt es, sie sei nur weder ve r- trauliche noch politische Inhalte zum Gegenstand gehabt hätten. Auch habe sie keinen Zugang zu amtlichen Vorgängen und konsularischen Akten gehabt und sei weder mit der Presse - und Öffentlichkeitsarbei t noch mit Dolmetscher - oder Übersetzerdienste n betraut gewesen . Solche Aufgaben seien vielmehr von a n- deren - namentlich benannte n - Mitarbeiter n des Konsulats wahrgenommen worden . Zur Glaubhaftmachung dieser Angaben hat sich die Klägerin auf ihre eidesstattliche Versicherung vom gleichen Tag und auf ein morandum Nr. April 2009 berufen, das ihr folgende Aufgaben zuschreibt: eralkonsulin ; elektronische Post des Konsulats ; Erste l- len von Mitteilungen (Deutsch und Spanisch) ; Antworten auf Einladungen , Tel e- fonanrufe ; Ablage und Korrespondenz ; Erstellung des Telefonbuchs des Kons u- l at s ; Mit diesem Vor trag hat sich das Landesarbeitsgericht in der Sache aber - rechtsfehlerhaft - nicht auseinandergesetzt, weil es die tatsächlichen Ausführungen der Beklagten zu ihrer Auffassung, sie genieße im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit der Klägerin Staatenimmunität, als unschlüssig angesehen hat. Soweit es die b e- treffenden Ausführungen der Klägerin für verspätet gehalten hat, war dies nach dem eigenen Standpunkt ersichtlich nicht entscheidungserheb lich. Unabhängig davon hatte es die Prozessvoraussetzung einer Eröffnung der d eutschen G e- richtsbarkeit von Amts wegen zu prüfen ; deshalb kam eine Zurückweisung des Vorbringens als verspätet von vorneherein nicht in Betracht. 4 . Die Annahme des Landesarbei tsgerichts, die Beklagte sei nicht von der d eutschen Gerichts barkeit befreit, wird nicht von seiner (Zweit - ) Begründung getragen, durch den vorliegenden Rechtsstreit sei eine Beeinträchtigung der Sicherheitsinteressen der Beklagten nicht zu erwarten. Es gibt keinen allgeme i- nen Rechtssatz des Völkerrechts mit de m Inhalt, für gerichtliche Verfahren - auch in Zusammenhang mit hoheitlicher Tätigkeit - bestehe Staatenimmunität nur dann, wenn mit der Durchführung des Verfahrens die Sicherheitsinteressen des fre mden Staates beeinträchtigt sein könnten. Im Übrigen wäre eine solche 31 32 - 13 - 2 AZR 1004/13 - 14 - Beeinträchtigung bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in der Regel i n- diziert . a) Die vom Landesarbeitsgericht unterstellte Anforderung ergibt sich nicht aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. d de s Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit vom 2. Dezember 2004. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft gesetzt. Die nach Art. 30 Abs. 1 des Abkommens da für erforderlichen 30 Rati fikationen sind noch nicht erfolgt ( laut Internetauskunft der Vereinten Nationen liegen bislang 16 Ratifikationen vor ) . Unabhängig von der Frage, ob die in dem Abkommen enthaltenen Regeln universelles Völkergewohnheitsrecht dar stellen ( bejahend EGMR 29. Juni 2011 - 34869/05 - Rn. 54 ; Geimer I nternationales Zivilprozes s- recht 6. Aufl. Rn. 571) , gibt dieses für die Rechtsauffassung des Landesarbeit s- gerichts nichts her. Zwar ist nach seinem Art. 11 Abs. 2 Buchst. d die nach Art. 11 Abs. 1 für arbeitsrechtlic he Streitigkeiten eröffnete Gerichtsbarkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeit ganz oder teilweise zu leisten ist, dann nicht gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist und das Verfa hren nach Feststellung des Staats - oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der die Arbeitgeberstellung innehat, de ssen Sicherheitsinteressen zuwiderliefe. Damit ist aber nicht gesagt, dass andernfalls eine Staatenimmunität stets zu vernei nen wäre . Diese kann sich aus weiteren, in Art. 11 Abs. 2 des Überei n- kommens geregelten Ausnahmen ergeben . Zu diesen zählt der Ums tand, dass der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt des ausländischen Staates zu erfüllen . b ) Der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Entscheidung des E u- ropäischen Gerichtshofs vom 19. Juli 2012 ( - C - 154/11 - [Mahamdia] ) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. aa) D er Gerichtshof geht von einer aus, nach der Staaten immunität allgemein anerkannt ist , wenn der Rechtsstreit acta iure i m- perii betrifft , sie aber ausgeschlossen sein kann, wenn sich d as gerichtliche Ve r fahren auf acta iure gestionis bezieht, die nicht unter die hoheit lichen Befu g- 33 34 35 - 14 - 2 AZR 1004/13 - 15 - nisse fallen (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 55) . Auf dieser Grundlage ist er zu dem Ergebnis gelangt, der völkergewohnheitsrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität stehe der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustä n- digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (EuG V VO) da nn nicht entgegen, wenn sich ein Arbeitne h- mer gegen die Kündigung seines mit einem fremden Staat geschlossenen A r- beitsver trags wehr e und das angerufene Gericht fest stelle, dass die geschuld e- ten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fielen , oder wenn die Klage nicht mit den Sicherheitsinteressen des Staates kollidieren k ö n- ne. Dabei sei es Sache des angerufenen nationalen Gerichts zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer tatsächlich verrichte (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 56) . bb) Die Entscheidung bezieht sich auf Rechtsfragen betreffend den A n- wendungs bereich der EuG V VO . Diese wiederum regelt die internationale Z u- ständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen Sitz in einem M itgliedstaat der E uropäischen Union hat, nicht aber die Voraussetzungen, u n- ter denen Staatenimmunität anzunehmen is t . Die Entscheidung ist zudem nicht dahin zu verstehen, der in Anspruch genommene Staat könne sich in arbeit s- rechtlichen Streitigkeiten unabhängig von der Art der Tätigkeit auf I mmunität nur berufen, wenn die Durchführung des Verfahrens seinen Sicherheitsi nteressen zuwiderl auf e. II. D i e Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das La n- desarbeitsgericht zurückzu ver weisen . 1. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht abschli e- ßend beurteilen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit für die Streitigkeit eröffnet ist . Sollte dies nicht der Fall sein, könn t en die Entscheidungen des Arbeitsgerichts keinen Bestand haben und die Klage wäre durch Prozessurteil abzuweisen. a) Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund seiner Annahme, die Beklagte h abe eine hoheitliche Tätigkeit nicht schlüssig a ufgezeigt, den Sachverhalt nicht 36 37 38 39 - 15 - 2 AZR 1004/13 - 16 - weiter aufgeklärt. Dies wird es nachzuholen haben . Zwar kann auch das Rev i- sionsgericht das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen klären , selbst wenn dies eine Beweisaufnahme erforder n sollte (vgl. Bau mb ach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 7 2 . Aufl. § 559 Rn. 7 ) . Dabei kann von den Vorinstanzen nicht gewürdigter und so gar neuer Sachvortrag Berücksichtigung finden, soweit die Belange des Prozessgegners gewahrt werden ( vgl. BGH 21 . April 2010 - XII ZR 134/08 - zu II 1 a der Gründ e ) . Im Streitfall ist aber n icht hinreichend klar, ob die Klägerin an ihrem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 17. Januar 2013 uneingeschränkt festhalten will. Im Revisionsverfahren ist sie hierauf nicht mehr explizit zurückgekommen . Es kommt hinzu, dass die Beklagte im Rahmen einer gegen das Berufungsurteil nach § 78a ArbGG erhobenen Rüge einen Schrif t- satz der Klägerin vom 7. Okt ober 2010 vorgelegt hat, mit dem diese die B eric h- tigung eines ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses unter anderem dahingehend verlangt hat, dass die die Resorts Kultur und Solidar i- tätsnetz Erwähnung finden möge und ein Hinweis auf r- aufzunehmen sei. Der Klägerin wird G e- legenheit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen und ihr bisheriges Vorbri n- gen , demzufolge sie einer lediglich nac h- g ing , auch mit Blick auf eine sie zumindest abgestuft treffende Darlegungslast zu verdeutlichen (§ 139 Abs. 2 ZPO) . G g f. wird das Landesarbeitsgericht erw ä- gen müssen, die Klägerin persönlich zum Inhalt ihrer Arbeitsaufgaben anzuh ö- ren (§ 141 ZPO) . Hinsichtlich der im aufgeführten T ä- tigkeiten wird zu klären sein, ob es sich insoweit um eine dauerhafte und ve r- tragsgerechte Zuweisung von Arbeitsaufgaben handelte . Dabei wird auch dem Vortrag der Beklagten nachzugehen sein, es habe sich , wie ein ndum Nr . 009 vom 15. April 2009 verdeutliche, um eine einseitige Einschränkung des Aufgabenbereichs der Klägerin als Reakti on auf ein länger andauerndes , letz t- lich zur Kündigung führendes Fehlverhalten gehandelt. Träfe dies zu, so kön n- ten die fraglichen Zuweisungen schwerlich als Maßstab für die Beurteilung di e- nen, ob die Tätigkeit der Klägerin hoheitlicher oder nicht - hoheitlicher Art ist. b) Die bisherigen Feststellungen berechtigen nicht zu der Annahme, die Beklagte habe auf ihre Staatenimm unität verzichtet . 40 - 16 - 2 AZR 1004/13 - 17 - a a ) Die Möglichkeit eines solchen Verzichts ist allgemein anerkannt (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 2 4 ; 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 - Rn. 33 , BVerfGE 117, 141; BAG 3. Juli 1996 - 2 AZR 513/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 83, 262; BGH 4. Juli 2013 - VII ZB 30/12 - Rn. 24) . D er Verzicht kann allgemein oder für einen konkreten Rechtsstreit erklärt werden. Er kann in einem privatrechtlichen Vertrag enthal ten sein und - als konkludente Erkl ä- rung - auch darin liegen, dass sich der ausländische Staat auf die Streitigkeit einlässt, ohne seine Immunität geltend zu machen ( vgl. BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - aaO mwN ; Geimer I nternationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 629; Schütze D IZPR 2. Aufl . Rn. 95 ) . Die Annahme , ein solcher Verzicht sei erklärt worden, unterlieg t allerdings strengen Anforderungen (BGH 30. Januar 2013 - III ZB 40/12 - Rn. 19) . Die Umstände des Falls dürfen in dieser Hinsicht keine Zweifel lassen ( vgl. BGH 30. Januar 2013 - I II ZB 40/12 - Rn. 14 ; 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 38, BGHZ 182, 10; im Ergebnis auch BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - ) . b b ) Soweit die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, liegt darin - für sich genommen - kein Verzicht der Beklagten auf ihre Staatenimmunität ( vgl. dazu BAG 23. November 2000 - 2 AZR 490/99 - zu II 3 c cc der Gründe) . Eine entsprechende - konkludente - Erklärung kann ebenso wenig dar in erblickt werden, dass si e überhaupt Künd i- gungsgründe vorgebracht hat . Dies geschah erkennbar vorsorglich. In erster Linie hat sie sich auf ihre Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. c c ) Das Landesarbeitsgericht hat nicht näher geprüft, ob in der Regelung unter Nr. 10 des Arbeitsv ertrags vom 7. November 2007 ein konkludenter Ve r- zicht der Beklagten auf Immunität lieg t. Ausweislich der eingereichten Überse t- zung des Arbeitsvertrags haben sich die Parteien unter dem fraglichen Punkt verpflichtet, je d e n Konflikt im Zusammenhang mit eine r Nichterfüllung des Ve r- trags einvernehmlich vorab beizulegen. Falls würde Zwar ist nicht ausdrücklich von der Möglichkeit einer Inanspruc h- nahme deutscher Gerichte die Rede. Ganz auszuschließen ist ein solches Ve r- 41 42 43 - 17 - 2 AZR 1004/13 - 18 - ständnis und ein ggf. mit ihm einhergehender stillschweigender Verzicht auf Immunität in Bestandsstreitigkeiten - zumal vor dem Hintergrund der Vereinb a- rung deutschen Rechts - aber nicht . Eine abschließende Beurteilung durch den Senat scheidet schon deshalb aus, weil das Landesarbeitsgericht den genauen Inhalt der Reg elung nicht festgestell t hat. Überdies muss den Parteien Gel e- genheit gegeben werden, sich zum Regelungsgehalt der Klausel zu äußern. 2 . Sollte das Landesarbeitsgericht nach erneuter Prüfung zu dem Schluss gelangen, die deutsche Gerichtsba rkeit sei nicht gegeben, wird das Urteil des Arbeitsgerichts , durch das der E inspruch der Beklagten verworfen w orden ist , abzuändern, das Versäumnisurteil vom 2 1. Februar 2012 - unter Wiedereinse t- zung der Beklagten in die Einspruchsfrist - auf zu heben und die Klage durch Prozessurteil a bzuweisen sein . a) Es kann dahinstehen, ob ei ne unter Verkennung der Staatenimmunität ergangene gerichtlich e Entscheidung nichtig und damit wirkungslos ist (so die hM, bspw. BayObLG 30. September 1971 - I Z 42/71 - ; OLG München 27. August 1971 - 2 W 1284/71 - ; GMP/Schlewing 8. Aufl. § 1 Rn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. Übers. § 300 Rn. 14; MüKo Z PO/Zimmermann 4 . Aufl. § 18 GVG Rn. 4 ; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 3 5 . Aufl. Vorbem. § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 19 Rn. 15; in der Tendenz a uch BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, BGHZ 182, 10 : keine Bindungswirkung eines die Immunität zu Unrecht verneinenden Zwischenurteils ; die Frage offen lassend BGH 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - zu II 2 der Gründe) , oder ob sie mit den zulässigen Rechtsmi t- teln lediglich angefochten werden kann ( so zumindest in Fällen, in denen das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich bejaht hat MüKoZPO/B r aun 4. Aufl. § 578 Rn. 11a; Stein/Jonas/ Jacobs 2 2 . Aufl. vor § § 578 - 591 Rn. 10; Geimer Internatio nales Zivi lprozessrecht 6. Aufl. Rn. 528 ff. ; weiter gehend Schlosser ZZP Bd. 7 9 [1966], 164, 171, 178 ) . b) Die Beklagte hat im Streitfall gegen das - aus ihrer Sicht - völkerrecht s- widrige Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und sich im Einspruchsverfah ren ausdrücklich auf ihre E xemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit berufen. 44 45 46 - 18 - 2 AZR 1004/13 - 19 - Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss sie die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen G e- richtsbarkeit zur Geltung zu bringen . Sie kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen wer den, eine Staateni mmunität ggf. im Vollstreckungsverfahren anzubringen . Falls erforderlich muss ihr - was z u- mindest bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 234 Ab s. 3 ZPO möglich ist - Wi e- dereinsetzung in den vor i gen Stand gewährt werden . Dabei wird davon ausz u- gehen sein , dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Pa r- tei unverschuldet ist (vgl. Nagel/Gottwald I nternationales Zivilprozessrecht 7 . Aufl. § 2 Rn. 45) . Da hier die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht verstr i- chen war, wird offenblei ben können, o b ein e Verkennung der Staatenimmunität auch ohne eine Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs - oder Rechtsmittelverfa h- ren - jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung - geltend gemacht werden k ann ( zu einer solchen Möglichkeit im Fall einer erkennbar unwirksamen öffent lichen Zustellung vgl. BGH 19. De zember 2001 - VIII ZR 28 2/00 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 149, 311) . 3 . Sollte das Landesarbeitsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei eröffnet, wird es weiterhin von der internationalen Zust ändigkeit der deutschen Gerichte und davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils vom 21. Februar 2012 vorlagen. Es wird allerdings zu berücksichtigen haben, dass seine bisherige Annahme, die Beklagt e habe die Versäum ung der Einspruch s- frist verschuldet, nicht frei von Rechtsfehlern ist. a) Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der EuG V VO. Nach Art. 19 Nr. 1 der Verordnung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten des jenigen Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er - der Arbeitg e- ber - seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Haup t- verwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet (Art. 60 Abs. 1 EuG V VO) . Hat der Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zwar keinen Woh n- 47 48 - 19 - 2 AZR 1004/13 - 20 - sitz, aber eine Niederlassung, wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, wie wenn er dort seinen Wohnsitz hätte (Art. 18 Abs. 2 EuG V VO) . Das m- mung. aa) Der Europäische Gerichtshof hat darauf erkannt, dass die Botschaft . Art. 18 Abs. 2 EuG V VO darstellt, wenn die Aufgaben de r Arbeitnehmer, mit denen sie Arbeitsv erträge geschlossen hat, zur wirtschaftlichen Betätigung der Botschaft im Empfang s- staat gehören (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 52) . D anach setzt die Anerkennung einer n zum einen voraus, dass es einen Mittelpunkt geschäftlicher T ä- tigkeit g ibt , der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortr itt . Di e- ser Mittelpunkt m uss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgesta t- tet sein, dass er Geschäfte mit Dritten betreiben k ann , ohne dass diese sich an das Stammhaus wenden müssten . Zum anderen m uss der Rechtsstreit entw e- der Handlungen, die sich auf den Betrieb dieser Einheit beziehen, oder Ve r- pflichtungen betreffen , die die Einheit im Name n des Stammhauses eingega n- gen ist und die in dem Staat zu erfüllen sind, in dem die Einhei t sich befinde t (EuGH 19. Juli 2012 - C - 154/11 - [Mahamdia] Rn. 48) . bb ) Die se Erwägungen treffen auf das Generalkonsulat eines ausländ i- schen Staates ebenso zu wie a uf eine Botschaft . Auch ein Konsulat ist mit e i- nem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit vergleichbar , der auf Dauer nach a u- ßen hervortritt , und trägt zur Identifikation und Repräsentation des Entsend e- s taates bei. Eine Streitigkeit über den Bestand des Arbe itsverhältnisses eine r Arbeitnehmer in , d ie - wie die Klägerin - ihre Arbeitsleistung im Geschäftsbereich eines Konsulats er bring t , hat einen hinreichenden Zusammenhang mit der T ä- tigkeit des Konsulats . E ines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV be d arf es insoweit nicht. b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils sei wirksam erfolgt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 49 50 51 - 20 - 2 AZR 1004/13 - 21 - aa) D ie Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bei der Zuste l- l ung Art. 15 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil - oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZÜ) (BGBl. 1977 II S. 1452 ) missachtet, ist unbegründet . D ie fragliche Bestimmung i st unmittelbar nur auf verfahrenseinleitende Schrif t- stücke anwendbar (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT - Drs. 7/4892 S. 48; G. Geimer Neuordnung des internatio nalen Zustellung s- rechts S. 35) . Im Übrigen regelt das Übereinkommen lediglich das Ve rfahren der Zustellung. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfa h- rensr echt (Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ aaO ; BGH 7. Dezember 2010 - VI ZR 48/10 - Rn. 8; Wieczorek/Schütze /Rohe ZPO 4. Aufl. Anh . §§ 183, 184 Rn. 17; Zöller/ Geimer ZPO 30. Aufl. § 183 Rn. 14, 18, 21; P G /Tomb r ink/ Kessen 6. Aufl. § 183 Rn. 1; G. Geimer aaO S. 180) . bb) D ie Zustellung des Versäumnisurteil s hatte damit grundsätzlich im W e- ge der Auslandszustellung nach § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm. Art. 3 bis 6 HZÜ zu erfolgen ( zu r Zustellung an ausländische Staaten, soweit diese für acta iure gestionis der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen Geimer I nternationales Z i- vilprozessrecht 6. A ufl. Rn. 649, 2144 ; zum Ausschluss einer Zustellung über die diplomatischen Missionen : ders. aaO ; Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 397, 401 ) . Allerdings versprach die ser Weg der Zustellung hier keinen Erfolg . Nach § 185 Nr. 3 ZPO war deshalb die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung gegeben, bei der es sich um eine Inlandszustellung handelt . (1 ) Gemäß § 185 Nr. 3 ZPO kann eine Zustellung durch öffentliche B e- kanntmachung erfolgen, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder kein en Erfolg verspricht. Das ist nicht erst dann der Fall, wenn feststeht, dass eine Zustellung im Wege der Rechtshilfe endgültig nicht erfolgen wird. Der Zweck der Vorschrift liegt darin, den Anspruch auf Justizgewährung für den Kläger zu sichern, wenn auf a nderem Wege eine Zustellung nicht durchführbar ist ( BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 mwN) . Das Gebot, wirkung s- vollen Rechtsschutz zu gewähren, erfordert, dass dieser Schutz in angemess e- 52 53 54 - 21 - 2 AZR 1004/13 - 22 - ner Zeit zu erlangen ist (BGH 26. Januar 1989 - X ZR 23/87 - zu I 4 der Gründe , BGHZ 106, 336 ) . Die Zustellung verspricht daher schon dann keinen Erfolg, wenn die Durchführung einen derart langen Zeitraum in Anspruch n ähme, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei nicht zugemutet werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass eine Bewilligung der öffentlichen Zustellung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Prozessgegners aus Art. 103 Abs. 1 GG gefährdet . I hre Voraussetzunge n sind deshalb - jedenfalls im Erkenntnisverfahren - streng zu handhaben (vgl. BGH 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 13 ; MüKoZPO/ Häublein 4. Aufl. § 185 Rn. 13 ) . (2 ) D anach ist die Auffassung des Lande s arbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu bean standen, die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils hätten vor gelegen . Das die Zustellung betreibende Arbeit s- gericht durfte aufgrund der Feststellungen des Auswärtigen Amts zu den Ve r- suchen, die Klageschrift zuzustellen, davon ausgehen, dass Bemühungen, das Versäumnisurteil auf diplomatischem Weg zuzustellen, erfolglos bleiben wü r- den. Bei der Prüfung, ob eine Zustellung im Ausland Erfolg verspricht, dürfen sich die Gerichte auf die Feststellungen der Justizverwaltung nach § 9 ZRHO verlassen ( Wieczorek/Schütze /Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 Rn. 26; Geimer I ntern a- tionales Zivilprozessrecht 6. Aufl. Rn. 2105a) . cc) Die Zustellung des Versäumnisurteils war auch ansonsten prozessor d- nungsgemäß. Das Arbeitsgericht brauchte die Bewilligung der öffentlichen Z u- stellung nicht näher zu begründen. D ie Gründe ergaben sich aus dem Gesetz ( vgl. Mü KoZPO/ Musielak 4. Aufl. § 329 Rn. 4 ; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 329 Rn. 24 mwN) . Gegen die Festsetzung der Einspruchsfrist auf vier W o- chen im Beschluss vom 1. März 2012 bestehen keine Bedenken (§ 339 Abs. 2 ZPO) . Die öffentliche Zustellung war auch nicht deshalb unwirksam, weil das Arbeitsgericht der Beklagte n über sie - soweit ersichtlich - keine formlose Mitte i- lung gemacht hat (MüKo ZPO /Häublei n 4. Aufl. § 185 Rn. 13) . c) Die bisherige n Feststellungen tragen nicht das Ergebnis, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetz ung sei zumindest unbegründet. 55 56 57 - 22 - 2 AZR 1004/13 - 23 - aa ) D er Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 21. Februar 201 2 war verspätet. D as Urteil galt - unter der Voraussetzung, dass der Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung am 7. März 2012 erfolgt e - am 10. April 2012 ( dem Dienstag nach Ostern) als zugestellt (§ 188 ZPO) . Der Einspruch der Beklagten ist frühestens am 15. Mai 2012 bei Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Einspruchsfrist verstrichen. bb ) Die Wiedereinsetzung richtet sich nach § § 233 ff. ZPO. Art. 16 HZÜ findet kei ne Anwendung. Die Bestimmung setzt voraus, dass eine Auslandsz u- s tellung in Betracht kam und die anzufechtende E ntscheidung auf dieser Grun d lage ergangen ist (vgl. Denkschrift der Bundesregierung zum HZÜ BT - Drs. 7/4892 S. 49) . D as war hier nicht der Fall. Die Zustellung des Ve r- säumnisurteils erfolgte durch öffentliche (Inlands - )Zustellung nach § 185 ZPO . Es kommt auch nicht in Betracht, Art. 16 HZÜ - analog - anzuwenden , soweit dort bestimmt ist, dass die Wiedereinsetzung binnen angemessene n 185 Nr. 3 ZPO für Fälle einer nicht erfolgversprechenden Auslandsz ustellung die Möglichkeit einer ö f- fentlichen Zustellung im Inland vorgesehen . Diese setzt nach Maßgabe des § 188 ZPO den Lauf von Rech tsbehelfsfristen in Gang. Das ist klar geregelt. Die damit einhergehende Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 - ; BGH 11. Dezember 2002 - XII ZR 51/00 - zu 3 b der Gründe , BGHZ 153, 189 ; Wieczorek/Schütze /Rohe ZPO 4. Aufl. § 185 R n. 3 5 ; Zöller/ Stöber ZPO 30. Aufl. § 185 Rn. 1) . cc ) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ihren A n- trag auf Wiedereinsetzung iSv. § § 234, 236 ZPO frist - und formgerecht ang e- bracht hat. Es hat die Zulässigkeit des Gesuchs dahinstehen lassen und ang e- nommen, die Fristversäumnis sei jedenfalls verschuldet. Gegen diese Würd i- gung bestehen Bedenken. D as Landesarbeitsgericht hat möglicherweise nicht berücks ichtigt, dass aus der Mitteilung des Auswärtigen Amts, die Beklagte h a- be eine Bescheinigung über den Empfang der Klageschrift und der (ersten) 58 59 60 - 23 - 2 AZR 1004/13 Terminsladung nicht zurückgereicht , nicht ohne Weiteres geschlossen werden kann, sie habe die betreffenden Schrif tstücke jedenfalls de facto erhalten. Z u- mindest h at es sich nicht damit auseinander gesetzt , dass die Beklagte die Übermittlung der Schriftstücke bestritten und zur Glaubhaftmachung eine e i- desstattliche Versicherung vorgelegt hat. Da s wird es ggf. nachzuhol en haben. Sollte das Landesarbeitsgericht erwägen, von einer Empfangsverweigerung der Beklagten auszugehen, wird es zu bedenken haben, dass diese der Auffassung war, sich auf Staatenimmunität berufen zu können. dd ) Je nach Sachlage wird sich das Landesar beitsgericht mit der Zulässi g- keit des Antrags auf Wiedereinsetzung auseinanderzusetzen haben. D abei wird es darauf ankommen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte damit rechnen mus s- te, dass gegen sie eine Säumnisentscheidung ergangen sein könnte. d) Von Hinwe isen zur Begründetheit der Klage - falls es auf diese anko m- men sollte - sieht der Senat ab. Insoweit fehlt es an jeglichen Feststellungen. Kreft Rachor Berger F. Löllgen Gerschermann 61 62
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