Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Dezember 2016 Zweiter Senat - 2 AZR 431/15 - ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven - Kammern Bremerhaven - Urteil vom 21. Oktober 2014 - 11 Ca 11185/13 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 17. Juni 2015 - - Entscheidungsstichwort : Leits atz : Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem - unbe - rechtigten Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung r- tigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wir t- schaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederl e- gung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Ma ß- nahmen in Aussicht stellt. ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 431 /1 5 3 Sa 1 29 /1 4 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 15 . Dez ember 201 6 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Anschlussrevision sbeklagter, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15 . Dez em ber 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch , die Richterin am Bundesarbeitsgericht - 2 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 3 - R achor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie d ie ehren - amtlichen Richte r Schierle und Dr. G erschermann für Rec ht erkannt : 1. Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 17. Juni 2015 - 3 Sa 129/14 - im Kostenausspruch und insow eit au f- gehoben, wie es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven - Kammern Bremerhaven - vom 21. Oktober 2014 - 11 Ca 11185/13 - zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerich ts Bremen - Bremerhaven - Kammern Br e- merhaven - vom 21. Oktober 2014 - 11 Ca 11185/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 23. Juli 2013 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung. Die Beklagte betreibt ein Containerterminal und beschäftigt etwa 1.000 Arbeitnehmer. Der Kläger war bei ihr seit November 2007 als Hafenfac h- arbeiter tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien im Se ptember 2011 wegen des Verdachts einer vom Kläger außerdienstlich begangenen Straftat des Missbrauchs eines Kindes. Der Kläger wurde wegen dieser Straftat 1 2 3 - 3 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 4 - strafrechtlich verurteilt. Nachdem seine Kündigungsschutzklage in erster I n- stanz erfolgreich gewesen war, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis im April 2012 erneut, da Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger abgelehnt hätten. Die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigungen steht recht s- kräftig fest. Als d er Kläger i m Juni und Juli 2013 an zwei Tagen zum Arbeitsantritt wieder im Betrieb erschien, weigerten sich Mitarbeiter der Beklagten sowie A r- beitnehmer von auf dem Gelände tätige n Drittfirmen, die Tätigkeit aufzune h- men, solange sich der Kläger auf dem Terminalg elände aufh alte . Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Juli 2013 - nach Anhörung des Betriebs rats - ein weiteres Mal außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht. Dag egen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Kündigungsschu t z- klage erhoben. Er hat gemeint, es sei weder ein wichtiger Grund für die auße r- ordentliche Kündigung gegeben, noch sei die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. Juli 2013 nicht aufg e- löst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Hafenarbeiter bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens we i ter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die außerordentliche, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung sei rechtswirksam. Durch die Weigerung ihrer Belegschaft sowie der Mitarbeiter von Drittfi rmen , ihre Arbeit aufzunehmen, solange sich der Kläger auf dem Terminal gelände aufhalte, habe sie erhebliche wirt schaftliche Schäden erlitten. Sie habe sich mehrfach schützend vor den Kläger gestellt. Sie sei aber nicht verpflichtet, den Mitarbeitern, die sich weigerten, mit dem Kläger zusammenz u- 4 5 6 7 - 4 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 5 - arbeiten, Abmahnungen oder gar Kündigungen auszusprechen oder ihnen die Gehälter zu kürzen. D ie Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwir k- sam, die ordentliche hingegen für wirksam gehalten. Mit se iner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der ordentlichen Kündigung weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlussrevision die vollständige Klageabwe i- sung begehrt . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet (I.) , während sich die A n- schlussrevision der Beklagten als unbegründet erweist (II.) . D ie Kündigung en der Beklagten vom 23. Juli 2013 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entsche i- dung an (III.) . I. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage in Bezug auf die ordentliche Kündigung der Beklagten zu Unrecht abgewiesen. Dies kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Beklagte hat keine Gründe dargetan, die geeignet wären, eine ordentliche Kündigung iSd . § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial zu rechtfertigen. Die Bestimmung findet gem. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien A n- wendung. 1. Das ernstliche Verlangen eines Dritten, der unter Androhung von Nac h- teilen vom Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers fordert, kann auch dann einen Grund zur Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bi l- den, wenn es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung fehlt. Allerdings Druckkündigung strengen Anforderungen. Insb e- sondere darf der Arbeitgeber einem Kündigungsverlangen seitens der Bele g- schaft oder eines Teils seiner Mitarbeiter nicht ohne Weiteres nachgeben. Er 8 9 10 11 - 5 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 6 - ha t sich vielmehr schützend vor den Betroffenen zu stellen und alles Zumutbare zu versuchen, um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen ( BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 28; 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - Rn. 3 9) . Die se Pflicht verlangt vom Arbei tgeber ein aktives Handeln, das darauf gerichtet ist, den Druck abzuwehren ( BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 3 8) . Nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt wird und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um die Schäden abzuwenden ( BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - aaO; 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - aaO ) . 2 . Unter Anwen dung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen einer Die Beklagte hat bereits nach ihrem eig e- nen Vorbringen nicht in ausreichender Weise versucht, den auf sie ausgeübten Druck anders als durch die streitge genständliche Kündigung abzuwehren. Di e- se war daher durch die Drucksituation nicht iSd. § 1 Abs. 2 Satz e- a) Die Beklagte hat sich nicht darauf berufen, es hätten Arbeitnehmer mit einer Eigenkündigung oder Kunden mit Auftragsk ündig ungen gedroht. Die Dr o- hung von großen Teilen ihrer Belegschaft habe vielmehr darin bestanden , bei einer Arbeitsaufnahme des Klägers ( erneut ) die Arbeit niederzulegen. Auch e i- ne solche Druckausübung kann zwar, wenn durch sie schwere wirtschaftliche Schäden drohe n, grundsätzlich geeignet sein, eine echte Druckkündigung zu rechtfertigen. Voraussetzung dafür ist aber auch in einer solchen Konstellation , dass der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare getan hat, um den Druck anderweitig als durch die Kündigung des betroff enen Arbeitnehmers abzuwenden. Dafür stehen ihm bei einer Drohung mit Arbeitsniederlegungen andere Reaktionsmö g- lichkeiten zur Verfügung als bei einer Drohung mit Eigen - oder Auftragskünd i- gungen. Arbeitnehmer, die die Arbeit verweigern , weil der Arbeitgeber einem - unberechtigten - Kündigungsverlangen nicht nachkommt, verletzen ihre a r- beitsvertraglichen Hauptleistungspflichten. Es ist dem Arbeitgeber stets zumu t- 12 13 - 6 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 7 - bar , sie darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten einen schwer wiegenden, nach Abmahnung ggf. zur Kündigung berechtigenden Vertragsbruch darstellt und dass ihnen für die ausfallende Arbeit kein Entgelt zusteht . Ein solcher Hinweis ist zur Abwendung des Drucks nicht ungeeignet. Es ist nicht ausgeschlossen , dass die Arb eitnehmer schon da durch veranlasst werden, ihre Weigerungsha l- tung zu überdenken . Jedenfalls kann ohne eine entsprechende Klarstellung des Arbeitgebers nicht davon ausgegangen werden, die Mitarbeiter seien zu weit e- ren Arbeitsniederlegungen selbst um den Pre is finanzieller Einbußen und rech t- licher Nachteile für den Bestand ihrer eigenen Arbeitsverhältnisse bereit. b ) Besondere Anforderungen an das dem Arbeitgeber zumutbare Verha l- ten, die Belegschaft anders als durch die Kündigung des betroffenen Arbei t- nehmer s von ihrer Drohung abzubringen , bestehen zudem dann , wenn d er A r- beitgeber bereits unwirksam gekündigt hat und der Arbeitnehmer nach erfol g- reichem Kündigungsschutzprozess wieder beschäftigt werden soll. De r Arbei t- geber ist in diesem Fall gehalten , d em aufgrund d er vorausgegangenen Künd i- gung möglichen subjektiven Eindruck der weiter eine Entlassung fordernden Mitarbeiter entgegenzuwirken, eine Druckausübung komme ihm um doch noch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen . And e- renfalls könnten sich die Mitarbeiter in ihrem Entlassungsv erlangen und in ihrer Bereitschaft, diesem durch den Einsatz von Druck zum Erfolg zu verhelfen, noch bestärk t fühl en. Der Arbeitgeber muss d eshalb auch dem Kündigungsve r- langen als solchem entgegeng etre ten . Er muss deutlich machen, dass es für eine Entlassung keinen Grund gibt und dass aus seiner Sicht eine Entlassung ohne das Vorliegen objektiv geeigneter Kündigungsgründe ausgeschlossen ist ( BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 637/15 - Rn. 41 ) . c ) Diese Obliegenheiten entfallen nicht etwa dann , wenn Anlass für die Druckausübung eine als moralisch besonders ver werflich empfundene Straftat des Arbeitnehmers ist , die jedoch keinerlei Bezug zu seiner dienstlichen Täti g- keit hat . Der Arbeitgeber ist auch in einem solchen Fall gehalten, dem mögl i- chen Eindruck entgegen zu wirken, er habe für das Entlassungsverlangen Ve r- ständnis. Nicht nur die Beklagte, sondern auch die betriebsangehörigen Arbei t- 14 15 - 7 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 8 - nehmer haben die gerichtlichen Entscheidungen zu respektieren, wonach eine arbeit srechtliche Sanktion der vom Kläger begangenen Straftat ausgeschlossen ist . E in darauf gestütztes Entlassungsverlangen ist daher weder noch . d ) Danach hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht alles Zumut bare unternommen , um die Belegschaft von ihrer Drohung abzubringen . aa ) Die Weigerung ihrer Arbeitnehmer, die Arbeit aufzunehmen, solange der Kläger das Gelände des Containerterminals nicht verlassen habe, war rechtswidrig. Nach dem Vortrag der Beklagten haben ihre Repräsentanten die Arbeit nehmer zwar wiederholt gebeten und aufgefordert , die Arbeit wieder au f- zunehmen. Sie haben es aber unterlassen, sie auf die Rechtswidrigkeit der A r- beitsniederlegungen hinzuweisen und ihnen für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht zu stellen . Die Beklagte hat insb e- sondere nicht in der gebotenen Weise dem möglichen Eindruck entgegeng e- f- fen vertragsbrüchig zu verhalte n. Gegenüber den die Arbeit ebenfalls verwe i- gernden und ihr gegenüber zu besonderer Loyalität verpflichteten Führung s- krä f ten hätte sie eindeutig klarstellen müssen , dass s ie gerade auch deren Ve r- halte n nicht billige und sich vorbehalte, darauf zumindest mi t einer Entgelt kü r- zung arbeitsrechtlich zu reagieren. Die allein mit dem Hinweis auf die gerichtl i- chen Entscheidungen begründete Arbeitsaufforderung konnte sowohl die Fü h- rungskräfte als auch die übrige Belegschaft in ihrem Glauben bestätigen, es handele si ch letztlich um eine Druckausübung , der die Beklagte nicht ernsthaft entgegentreten würde . Die Beklagte hätte überdies klarstellen mü s- sen , dass eine Kündigung mangels objektiv geeigneter Kündigungsgründe au s- geschlossen und sie nicht bereit war, der rechtswidrige n Druckausübung der die Arbeit verweigernden Belegschaft nachzugeben. Auch d em ist sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. bb ) Da die Beklagte gegenüber den die Arbeit verweigernden Arbeitne h- mern weder auf die Rechtswidrigkeit von deren Handeln hingewiesen noch ihnen konkrete arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht hat und auch ihrem 16 17 18 - 8 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 - 9 - Kündigungsverlangen nicht ausdrücklich entgegen getreten ist , muss nicht en t- schieden werden, ob und unter welche n Voraussetzungen es einem Arbeitg e- ber zumutbar ist, die gegenüber den die Arbeit verweigernden Mitarbeitern in Aussicht gestellten Maßnahme n tatsächlich umzusetzen . Allerdings könnte dem nicht mit der Erwägung des Landesarbeitsgerichts begegnet werden, de r A r- beitgeber dürfe solche Sanktionen unter Berücksichtigung vermeintlich berec h- tigter Interessen der Belegschaft für ungeeignet halten. Es gibt kein be rechti g- te s Interesse an eine r rechtswidrigen Arbeitsniederlegung . Der Arbeitgeber hat - entgegen der Ann ahme des Landesarbeitsgerichts - auch kein Ermessen bei der Beurteilung, welche Versuche zur Druckabwendung ihm zumutbar sind. Dies bestimmt sich vielmehr, wenn auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, objekt iv . Die Annahme des Landesarbei tsgerichts, die Beklagte mas siv und nachhaltig gewesen , dass der Ausspruch von Abmahnungen in der fraglichen Situation nicht als geeignetes Mittel erschienen sei, greift insofer n zu kurz. Zwar mag es im Rahmen tatrichterlicher Würdigung liegen, ob der Au s- spruch von Abmahnungen unmittelbar in de r Situation anlässlich der Arbeitsantritte des Klägers k einen Effekt gehabt hätte. Damit ist aber nicht gesagt, w ie massiv und nachhaltig die Weigerungshaltung gewesen wäre, wenn die Beklagte den die Arbeit verweigernden Ar beitnehmer n schon i m Vorfeld des zweiten Arbeitsantritts des Klägers Abmahnungen wegen der vorhergegang e- nen Arbeitsverweigerung angedroht oder ausgesprochen und/oder Entgeltkü r- zungen angedroht und/oder vorgenommen hätte. cc ) Nicht konkret berufen hat sich die Beklagte darauf, inwiefern ihr wir t- schaftliche Schäden gerade auch infolge der Arbeitsniederlegung von Mitarbe i- tern anderer auf dem Gelän de tätiger Firmen entstanden sind bzw. künftig zu erwarten gewesen seien . Es kommt daher nicht darauf an, welche andere n z u- mutbare n Reaktionsmöglichkeiten als eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ihr diesbezüglich zur Verfügung gestanden hät ten. In Betracht k ä- me etwa , bei den für den Arbeitseinsatz verantwortlichen Repräsentanten der Drittfirmen eine Einwirkung auf ihre Arbeitnehmer anzumahnen. 19 - 9 - 2 AZR 431/15 ECLI:DE:BAG:2016:151216.U.2AZR431.15.0 II. Die Anschlussrevision der Beklagten , mit der diese die vollständige Abweisung der Kündigungss chutzklage begehrt, erweist sich aus den vorst e- henden Erwägungen als unbegründet . Die Beklagte hat keine Gründe dargetan, die geeignet wären, auch nur eine ordentliche Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial zu rechtfertigen. Es fehlt daher erst r echt an einem wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündi gung. III. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits g e- richtet. Dieser ist mit der Entscheidung des Sen ats rechtskräftig abgeschlossen. IV. Die unterlegene Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des R echtsstreits, einschließlich ihrer erfolglos gebliebenen Rechtsmi t- tel , zu tragen. Koch Niemann Rachor K. Schierle Gerschermann 20 21 22
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