Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. September 2017 Zweiter Senat - 2 AZR 57/17 - ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 6. April 2016 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 6. September 2016 - 19 Sa 953/16 - Entscheidungsstichwort e : Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Klagefrist Leits atz : Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine A n- wendung. ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 57 /1 7 19 Sa 953 /1 6 Landesarbeitsgericht B erlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 1 . September 201 7 URTEIL Radtke , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Rev isionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 1 . September 201 7 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie d e n ehre n- amtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und die ehrenamtliche Richterin Nielebock f ür Rec ht erkannt : - 2 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts B erlin - Brandenburg vom 6 . September 2016 - 19 Sa 953 /1 6 - aufgehoben. 2. D ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung der Klägerin und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Klägerin war seit dem 9. Juni 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Wegen einer paranoiden Schizophrenie w urde sie im Jahr e 2013 stationär b e- handelt . Anschließend war sie wieder arbe itsfähig . Mit Schreiben vom 6. März 2015 kündigte die Klägerin das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis. Die Beklagte bestätigte mit Schre i- ben vom 9. März 2015 30. September 2015 und stellte die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt widerruflich von d er Verpflichtung zur Arbeit s- leistung frei. I m März und April 2015 richtete die Klägerin weitere Schreiben an die Beklagte. A b dem 23. Mai 2015 war sie erneut in stationärer Behandlung. End e Juli 2015 bestellte das Amtsgericht für sie eine Betreuerin ua. zur Vermögen s- sorge sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten. Die Beklagte informierte die Betreuerin m it Schreiben vom 25. August 2015 über d ie K ündigung der Klägerin . Die Betreuerin teilte der Beklagten m it Schreiben vom 1. September 2015 mit , dass die Kl ägerin zum Zeitpunkt der Abfassung de r Kündigung nicht geschäftsfähig gewesen sei , und bat um Übe r- sendung des Kündigungsschreibens. Am 6. September 2015 wurde die Kläg e- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 4 - rin aus dem Krankenhaus entlassen. Mit Schreiben vom 9. September 2015 über sandte die Betreuerin der Beklagten eine ärztliche Stellungnahme der Kl i- nik gleiche n Da tum s . Darin h eißt es, a nhand des Krankheitsbildes der Klägerin und des dort bekann ten Ve rlaufs gehe man davon aus, dass zum Zei t- punkt der Kündigung krank heitsbedingt keine G eschäftsfähigkeit vor gelegen habe . Der Zustand der Patientin ha be sich zwischenzeitlich deutlich gebessert, so dass sie wieder g eschäftsfähig und in absehbarer Zeit auch wieder arbeit s- fähig sei. Mit Schreiben vom 11. September 2015 übersandte die Beklagt e der Betreuerin der Klägerin eine Fotokopie des Kündigungsschreibens. Mit Schre i- ben vom 7. Oktober 2015 wies die spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Kündigung gem. § 105 Abs. 2 BGB nichtig sei. Sie bat d ie Beklagt e , spätestens bis zum 15. Okto ber 2015 zu erklären, dass sie die Kündigung als gegenstandslos betrachte , und den Fortbestand des A r- beitsverhältnis ses zu bestätigen . Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie keine Veranlassung seh e, die verlangte Erklärung abz u- geben . Mit ihr er der Beklagten am 10. Dezember 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin den Fortbestand d es Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und ihre vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt. Sie hat behauptet, ihre freie Wi l- lensbestimmung sei zum Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung w e- gen eines akuten Schubs der schon im Jahr 2013 festgestellten paranoiden Schizophrenie ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin hat - soweit noch Gegenstand der Revision - beantragt , 1. f estzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch ihre Kündigung vom 6. März 2015 nicht beendet wurde; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Registratur - bzw. Verwa l- tungsfachangestellt e in Vollzeit bis zum rechtskräft i- gen Abschluss des Rechtsstreits weiter zu beschäft i- gen. 6 7 8 - 4 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 5 - D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die Klägerin habe die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt. Jedenfalls habe sie das Recht, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen , verwirkt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherste l- lung der erstinstanzlichen Entscheidung. En tscheidungsgründe Die Revision ist begründet. D ies führt zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht abändern . Ob die Kündigung der Klägerin vom 6. März 2015 das Arbeitsve r- hältnis der Parteien aufgelöst hat, steht noch nicht fest. A . Der Feststellungsantrag ist zulässig. I. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass die Klägerin begehrt festzuste l- len , das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien habe über den 30. September 2015 hinaus fortbe standen. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Festste l- lungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO . 1. D er Antrag ist zwar entsprechend § 4 Satz 1 KSchG punktuell bezogen auf die Kündigung vom 6. März 2015 formuliert. E in e Kündigungsschutz klage nach § 4 Satz 1 KSchG kann jedoch keine Eigenkündigung d es Arbeitnehmers zum Gegenstand haben. a) Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von drei W o- chen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erheben , wenn er geltend machen will, dass die Kündigung sozial ung erechtfertigt oder aus anderen Gründen rechts unwirksam ist. Die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, ob bzw. 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 6 - inwiefern die gerichtlich anzugreifende Kündigung dem Arbeitgeber zureche n- bar sein muss (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 2 0 ) . Nach ihrem Wo r t- laut ist ein Verständnis nicht zwingend ausgeschlossen, wonach der Arbei t- nehmer die Klagefrist auch dann einhalten muss, wenn er die Rechtsu nwir k- samkeit einer von ihm selbst erklärten Kündigung geltend machen will ( ebenso LAG Köln 29. Juni 2006 - 5 Sa 37 7/06 - Rn. 22 ) . b) Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck von § 4 Satz 1 iVm. § 7 KSchG sprechen jedoch gegen eine Geltung der Klagefrist für Eigenkündigu n- gen von Arbeitnehmer n . aa) § 4 KSchG gehört zum E rsten Abschnitt des Kündigungsschutzgese t- Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG bezieht sich ausschließlich auf Kü n- digung en gegenüber einem Arbeitnehmer und damit auf arbeitgeberseitige Kündigungen . § 4 Satz 1 KSchG nennt zudem als ersten Anwendungsfall die Geltendmachung der mangelnden sozialen Rechtfertigung einer Kündigung. S ozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 KSchG kann nur eine Arbeitgeberkünd i- gung sein. bb) Die Regelung ist ferner im systematischen Zusammenh ang mi t § 7 KSchG zu betrachten . Nach § 7 KSchG gilt eine Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, wenn ihre Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig gem. § 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG geltend gemacht w ird . Die se Rechtsfolge entspricht nur dann dem mit ihr verfolg ten Sinn und Zweck, wenn die Wirksamkeit einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Kündigung bei nicht rechtzeitiger Klageerh e- bung fingiert wird. (1 ) § 7 KSchG soll dazu beitragen, dass für den Arbeitgeber alsbald nach Ausspruch einer Kündigung Rechtsklarheit h insichtlich des Bestandes der Kü n- digung eintritt (APS/Hesse 5. Aufl. § 7 KSchG Rn. 2 ; MüKoBGB/Hergenröder 7. Aufl. § 7 KSchG Rn. 1; vHH / L/ Linck 15. Aufl. § 7 Rn. 1 ) . Mit der Gesetzesä n- derung zum 1. Januar 2004 durch Art. 1 des Gesetzes zu Reformen am A r- beitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) ist die Wirksamkeitsfiktion 16 17 18 19 - 6 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 7 - des § 7 KSchG ebenso wie die Klageobliegenheit gem. § 4 Satz 1 KSchG auf alle Rechtsunwirksamkeitsgründe erstreckt worden. Es sollte im Interesse einer raschen K lärung der Frage , ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat oder nicht, eine einheitliche Klagefrist für die Geltendmachung aller Unwir k- samkeitsgründe eingeführt werden (BT - Drs. 15/1204 S. 9 f., 13) . (2) Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG bezieht sich jedoch auch in der seit dem 1 . Januar 2004 ge ltenden Fassung weiter nur auf Klagen des Arbei t- nehmer s . E ine rechtzeitige Klageerhebung verhindert den Eintritt der Fiktion s- wirkung gem. § 7 KSchG. Dies führt aber nur dann nicht zu sachwidrigen E r- gebnissen , wenn mit der Klage ausschließlich die Unwirksamkeit einer arbei t- geberseitigen Kündigung geltend gemacht werden soll. Fände § 4 Satz 1 KSchG dagegen auch auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers Anwe n- dung, hätte es dies er in der Hand, einer materiell unwirksamen K ündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen, indem er nicht selbst gegen s ie klagt . E ine fristlose Eigenk ündigung, für welche kein wichtiger Grund iSd. § 626 BGB besteht, wü r- de zulasten des Arbeitgebers wirksam, we nn der Arbeitnehmer nicht selbst rechtzeitig gegen sie Klage erhebt . (3) En tgegen der Ansicht der Beklagten k ann eine Eigenkündigung d es Arbeitnehmers auch nicht dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Der Arbei t- nehmer erklärt eine Eigenkündigung im eigenen und nicht im fremden Namen, er agiert insofern daher w eder als Vertreter des Arbeitgebers ( § 164 Abs. 1 BGB ) noch als dessen vollmachtloser Vertreter ( § 177 Abs. 1 BGB ) . Auch für eine nachträgliche Genehmigung durch den Arbeitgeber ist daher kein Raum . Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers bleibt vielm ehr eine für den Arbeitgeber fremde Willenserklärung, selbst wenn dies er sie akzeptiert. c) Das Interesse des Arbeitgebers an einer schnelle n Klärung auch der Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers erlaubt kein a nderes Verständnis der §§ 4, 7 KSchG ( aA LAG Köln 29. Juni 2006 - 5 Sa 377/06 - Rn. 22) . D er Gesetzgeber hat Streitigkeiten über andere Beendigungstatb e- stände als arbeitgeberseitige Kündigungen ebenfalls nicht der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG unterwor fen, ob wohl das Bedürfnis nach einer schnelle n Klärung 20 21 22 - 7 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 8 - grundsätzlich ebenso bestünde. So unterfallen dem Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG zB weder die Anfechtung ein es Arbeitsvertrags ( aA KR/ Friedrich/Klose 11. Aufl. § 4 KSchG Rn. 27) noch die Wirksamkeit eine r Aufh e- bungsver einbarung . Für die Befristungskontrollklage gilt die spezielle Norm des § 17 TzBfG . d ) Eine analoge Anwendung von § 4 Satz 1 KSchG auf Arbeitnehmere i- genkündigungen scheidet aus. Es fehlt schon an der für eine Rechtsfortbildung durch Analogie erforderliche n , positiv festzustellende n planwidrige n Regelung s- lücke ( vgl. BAG 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384) . 2. Dem Rechtsschutzzi el der Klägerin entsprechend, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch ihre Eigenkündigung aufg e- löst worden ist, ist der Klageantrag zu 1. daher als allgemeiner Feststellungsa n- trag , bezogen auf das Fortbestehen des Ar beits verhältnisses über den 30. September 2015 hinaus , zu ver stehen. II. Für diesen Antrag liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor . Der Bestand eines Arbeitsverhältnis ses ist ein im Sin ne d er Bestimmung feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Das In teresse der Klägerin an ein er al s- baldigen gerichtlichen Feststellung ist gegeben . D ie Beklagte beruft sich auf eine Beendigung d es Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2015 durch die K ündigung der Klägerin , während die se die Nichtigkeit der Kündigung gel tend macht und d en Fortbestand des Arbeitsverhältnisses reklamiert . III. Die Rechtskraft der Abweisung ein es in den Vorinstanzen anhängig gewesenen ( weiteren ) allgemeinen Feststellungsantrag s als unzulässig durch das Landesarbeitsgericht steht einer Sachentscheidung über den Antrag zu 1. nicht entgegen . Bei einer klageabweisenden Entscheidung ist der ausschlagg e- bende Grund für die Abweisung Bestandt eil des gem. § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes (BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 40; 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 29) . Grund für das Pr o- zessurteil des Landesarbeitsgerichts über den ( weiteren ) allgemeinen Festste l- 23 24 25 26 - 8 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 9 - lungsantrag war , dass mangels Angabe anderer zwischen den Parteien streit i- ger Beendigungstatbestände a l s der bereits mit dem Antrag zu 1. erfassten Kündigung k ein I nteresse an der begehrten (weiteren) Feststellung bestand . Das schließt es nicht aus, den Antrag zu 1. selbst als wegen des Streits über die Wirksamkeit der K ündigung der Klägerin zulässigen allg emeinen Festste l- lungsantrag anzusehen . IV. Eine nach § 261 Abs. 3 ZPO unzulässige doppelte Rechtshängigkeit steht dem Antrag zu 1. in dieser Auslegung ebenfalls nicht - mehr - entgegen . D er weitere Feststellungsantrag ist bereits durch das insoweit rechtskräftig g e- wordene Berufungsurteil abgewiesen worden . V. Die Klägerin hat das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten klageweise geltend zu machen, nicht nach den für eine Pr o- zessverwirkung geltenden Grundsätzen verwirkt. 1 . D as Recht, eine Klage zu erheben, kann verwirkt werden mit der Folge, dass eine dennoch angebrachte Klage unzulässig ist. Dies kommt jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Das Klagerecht soll au s- nahmsweise verwirken können, wenn der Ans pruchsteller die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhebt und zusätzlich ein Vertrauenstatb e- stand beim Anspruchsgegner geschaffen worden ist, er werde gerichtlich nicht mehr belangt werde n . Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an der sachlichen Prüfung des von ihm behau p- teten Anspruchs derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf die nicht innerhalb angemessener Frist erhobene Klage nicht mehr zumutbar ist. Durch die Annahme einer prozessu alen Verwirkung darf der Weg zu den G e- richten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende r Weise erschwert werden. Dies ist im Zusammenhang mit den an das Zeit - und U m- standsmoment zu stellenden Anforderungen zu berücksichtigen (BAG 20. April 2011 - 4 AZR 368/09 - Rn. 23 mwN) . 27 28 29 - 9 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 10 - 2. Da für sind im Streitfall , ein ausreichendes Zeitmoment der Untätigkeit der Klägerin unterstellt, tragfähige Umstände weder festgestellt, noch ergeben sie sich aus dem Parteiv orbringen. Die Beklagte hat sich i nsbesondere nicht darauf berufen, sie habe aufgrund eines bei ihr entstandenen Vertrauens, die Klägerin werde keine Klage mehr erheben, Beweismittel nicht gesichert oder habe sonstige Schwierigkeiten bei der Verteidigung ihrer Rechtsposition im Prozess , di e ihr bei früherer Klageerhebung nicht entstanden wären. B . Ob der Feststellungsantrag begründet ist, steht noch nicht fest. I . Die Klägerin hat das Recht, sich auf die Nichtigkeit ihrer Eigenkünd i- gung gem. § 105 BGB zu berufen, nicht materiell verwirkt (§ 242 BGB , sog. illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ) . Es ist der Beklagten nicht unzumutbar, für den Fall der Nichtigkeit der Kündigung den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gege n sich gelten zu lassen. 1. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht haben, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Des halb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht rechtfertigen (Zeitmoment). Es müssen vielmehr besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die spä te Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar anzusehen (BAG 22. März 2017 - 5 AZR 424/16 - Rn. 23; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 60) . Da bei muss das Erfordernis des Ve r trauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechti g- ten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuz u- muten ist (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 20) . 2. Es kann offenbleiben , ob im Streitfall ein hinreichendes Zeitmoment gegeben w äre . Wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angeno m- men hat, fehlt es jedenfalls a n de m daneben für den Eintritt der Verwirkung e r- forderlichen Umstandsmoment. 30 31 32 33 34 - 10 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 11 - a ) Ein grundsätzlich schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, die Klägerin werde k eine Unwirksamkeit ihrer Kündigung ( mehr ) geltend machen, k önnte sich zum e inen gebildet haben in der Zeit bis zum Hinweis der Betreuerin vom 1. September 2015, die Klägerin sei bei Abfassung des Kündigungsschreibens nicht geschäftsfähig gewesen, zum ander en mit dem zunehmen den Zeitablauf nach Ende der der Beklagten bis zum 15. Oktober 2015 gesetzten Frist für eine Bestätigung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses . b) Es sind jedoch keine Umstände festgestellt oder von der Beklagten b e- hauptet worden, d ie es ihr aufgrund dessen unzumutbar gemacht hätten, einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten zu lassen. D ie Beklagte hat sich insbesondere nicht auf Dispositionen berufen , die sie zwischenzeitlich im Vertrauen auf das Ende des Arbeitsv erhältnisses zum 30. September 2015 getroffen h abe , wie etwa eine N eubesetzung des Arbeitsplatzes der Klägerin . II . Mit der gegebenen Begründung durfte d as Landesarbeitsgericht nicht annehmen, die Kündigung der Klägerin vom 6. März 2015 sei gem. § 105 Abs . 2 BGB wegen einer vorübergehende n Störung ihr er Geistestätigkeit nic h- tig. Seine darauf bezogene tatrichterliche Würdigung erweist sich als rechtsfe h- lerhaft. 1. Nach § 286 Abs. 1 ZPO haben die Tatsacheninstanzen unter Berüc k- sichtigung des gesamten Inhalt s der Verhandlung und des Ergebnisses einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme nach ihrer freien Überzeugung darüber zu befinden, ob sie eine tatsächliche Behauptung für wahr erachten oder nicht. Die Beweiswürdigung muss vollständig, widerspruchsfrei und u mfassend sein. Mögliche Zweifel müssen überwunden, brauchen aber nicht völlig ausgeschlo s- sen zu werden (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 35; vgl. 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44, BAGE 149, 355) . Soll ein Vortrag mittels Indizien bewiesen werden, hat das Gericht zu prüfen, ob es die vorgetragenen Hilfsta t- sachen - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Das Gericht hat die insoweit maßgebenden Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfrei zu ermitteln und alle Beweisanzeichen e r- schöpfend zu würdigen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - aaO ; BGH 35 36 37 38 - 11 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 12 - 16. Januar 1990 - VI ZR 109/89 - zu II 2 der Gründe) . Dabei sind die Tats a- che n instanzen grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft sie den behaupteten Indiztatsachen im Einzelnen und in einer Gesamtschau beimessen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - aaO ; 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 35 ) . R e- visionsrechtlich ist ihre Würdigung allein darauf hin zu überprüfen, ob alle U m- stände vollständig berücksichtig t und nicht Denk - und Erfahrungsgrundsätze verletzt wurden. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, haben die Tatsache n- gerichte nach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die wesentlichen Grundlagen ihrer Überzeugungsbildung nachvollziehbar darzulegen (BAG 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - aaO ; 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu II 3 der Gründe; BGH 31. Juli 2013 - VII ZR 11/12 - Rn. 10) . Durch das Revisionsgeric ht ist auch zu überpr ü- fen, ob das T atsachengericht auf eine vorhandene eigene Sachkenntnis hing e- wiesen und spätestens in den Entscheidungsgründen ausreichend be gründet hat, woher es diese Sachkunde nimmt (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 184/04 - zu II 3 der Gründe ; 14. Januar 1993 - 2 AZR 343/92 - zu II 2 d aa der Gründe) . 2. Diesen Anforderungen wird die Würdigung der vom Landesarbeitsg e- richt herangezogenen Umstände für die Annahme einer vorübergehenden St ö- rung der Geistestätigkeit der Klägerin am 6. März 2015 nicht gerecht . a) Das Landesarbeitsgericht durfte einen Ausschluss der freien Willensb e- stimmung der Klägerin durch eine vorübergehende Störung ihrer Geistestäti g- keit am 6. März 2015 nicht allein aufgrund der ärztliche n Stellungnahme vom 9. September 2015 als er wiesen ansehen . aa ) Die Stellungnahme bescheinigt keinen medizinischen Befund . Sie b e- schränkt sich auf die Angabe , man gehe fest davon aus, es habe am 6. März 2015 keine Geschäftsfähigkeit vor gelegen . Dabei handelt es sich nicht um einen medizinischen Sachverhalt, sondern um die sich aus einem solchen möglicherweise erge bende Rechtsfolge, deren V o- raussetzungen das Gericht ggf. festzustellen hat (vgl. BGH 18. Mai 2001 - V ZR 126/00 - zu II 1 c der Gründe) . Anders als bei der gem. § 5 Abs. 1 EFZG vorg e- sehenen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kennt das Gesetz kein e Welche medizinischen U m- 39 40 41 - 12 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 13 - stände betreffend den Geisteszustand der Klägerin am 6. März 2015 gegeben waren, ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 9. September 2015 jedoch nicht. bb) Hinzu kommt, da ss nach dem Inhalt der Bescheinigung nicht ausg e- schlossen ist, dass sich ihre Aussteller über die zutreffende Bedeutung des Rechtsbegriffs der Geschäftsunfähigkeit nicht hinreichend im Klaren waren . Geschäftsunfähigkeit iSd. § 104 Nr. 2 , § 105 Abs . 1 BGB setzt voraus, dass sich der Betroffene im Zustand einer dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Störung der Geistestätigkeit bef indet . Ob tatsächlich eine in diesem Sinne dauerhafte Störung bescheinig t werden sollte und e ine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs . 2 BGB , ist nach der Stellungnahme zumindest un sicher . Die Ärzte geben darin immerhin die Einschätzung wieder , die Geschäftsfähigkeit der Klägerin sei zwischenzei t- lich wieder hergestellt. Auch das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis lediglich einen F all der vorübergehenden Störung der Geistestätig keit iSd. § 105 Abs. 2 BGB angenom men . cc) N ach der ärztlichen Stellungnahme vom 9. September 2015 ist auße r- dem unklar, bei der Klägerin sei am 6. März 2015 krank heitsbedingt keine Geschäftsfähigkeit gegeben gew e- sen , tatsächliche, dieser Schlussfolgerung zugrunde liegende medizinische E r- kenntnisse bestätigt werden sollte n oder nur eine nach ärztlichem Dafürhalten möglicherweise hohe Wahrscheinlichkeit , dass ein entsprechen der medizin i- sche r Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorgelegen hat . b ) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die ärztliche Ste l- lungnahme vom 9. Sep tember 2015 belege jed enfalls in der Zusammenschau mit den Gesamtumständen , dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung unter einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit iSd. § 105 Abs . 2 BGB litt , hält auch dies einer revisionsrechtlichen Überprü fung nicht stand. 42 43 44 - 13 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 14 - aa) Das Berufungsgericht hat zum einen auf die Erkrankung der Klägerin an Schizophrenie im Jahr e 2013 a bgestellt . Es ist jedoch weder ausgeführt noch sonst nach den bisherigen Feststellungen ersichtlich, welche Schlussfo l- gerungen sich daraus für d en Geisteszustand der Klägerin im März 2015 erg a- ben. bb) Ebenso wenig hat das Landesarbeitsgericht näher begründet oder ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen objektiv ersichtlich, welche Aussagekraft den Schreiben des Amt sgerich ts Charlottenburg vom 2. und 11. März 2015 für einen Ausschluss der freien Willensbildung der Klägerin am 6. März 2015 zukomm t . Beim Schreiben vom 2. März 2015 handelt e es sich um eine bloße Bestätigung des Eingangs eines Sc hreiben s des Bruders der Kläg e- rin vom 23. Februar 2015 , mit dem dieser eine Betreuung der Klägerin angeregt hat te . Mit dem Beschluss vom 11. März 2015 hatte das Amtsgericht das B e- treuungsverfahren zunächst ein gestellt . Erkenntnisse zum Geisteszustand der Klägerin sind daraus nicht ersi chtlich. cc) Welchen Beweiswert das Landesarbeitsgericht den angenommene n en in den Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 6. März 2015, 11. März 2015 und 8. April 2015 in Bezug auf einen Ausschluss ihr er freien Willensbestimmung zugesc hrieben hat , ist ebenfalls weder ausgeführt noch - ohne medizinische Sachk enntnis - objektiv ersichtlich. Auf eine vorha n- dene eigene Sachkunde hat sich das Landesarbeitsgericht nicht berufen . III . Die Kündigung ist nach den bisherigen Feststellungen nich t aus and e- ren Gründen rechtsunwirksam. Sie ist insbesondere nicht zu unbestimmt, o b- wohl sie nicht ausdrücklich als fristgerechte Kündigung bezeichnet ist und kein konkretes Beendigungsdatum nennt . 1. Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserk lärung so b e- stimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Deshalb muss sich aus der E rklärung oder den Umständen zumindest ergeben, ob eine 45 46 47 48 49 - 14 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 - 15 - fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (BAG 20. Juni 2013 - 6 AZR 805/11 - Rn. 14, BAGE 145, 249 ; 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 46, BAGE 145, 184 ) . Ob dies hinreichend deutlich wird, richtet sich nach den Ve r- hältnissen bei Ausspruch der Kündigung (BAG 2 1. Oktober 1981 - 7 AZR 407/79 - zu I der Gründe) . 2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es habe sich um eine ordentliche Kündigung gehandelt, ist frei von Rechtsfehler n . Eine au ßerordentl i- che Kündigung hätte hinreichend deutlich erklärt werden müssen (BAG 15. Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - Rn. 25, BAGE 116, 336 ; 13. Januar 1982 - 7 AZR 757/79 - zu II 1 der Gründe, BAGE 37, 267) . Hier ging w eder au s dem Kündigungsschreiben noch a us sonstigen Umständen hervor, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos oder unter Inanspruchnahme eines Kündigung s- rechts aus wichtigem Grund h ätte kündigen wollen . Dies war auch für die B e- klagte erkennbar. 3. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Beklagte als Künd i- gungsempfängerin d ie maßgebliche Kündigung sfrist nicht zweifelsfrei bestim m- bar gewesen wäre ( zu diesem Erfordernis vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 647/13 - Rn. 16; 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 47, BAGE 145, 184) . Die Beklagte hat der Klägerin vielmehr selbst mit Schreiben vom 9. März 2015 mi t- geteilt , das Arbeitsverhältnis werde aufgrund d er Kündigung mit dem 30. September 2015 ende n . IV. Es steht umgekehrt nicht bereits fest, dass die Ei genkündigung der Klägerin wirksam ist. Die Fiktionswirkung des § 7 KSchG und die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG finden - wie ausgeführt - auf die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers keine Anwendung. C . Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt auch d er Antrag der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Ob über diesen - wie vom Kläge r- vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt - nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellten unechten Hilfsantrag zu entsch eiden ist, steht noch nicht fest. Allerdings kommt e in Anspruch auf 50 51 52 53 - 15 - 2 AZR 57/17 ECLI:DE:BAG:2017:210917.U.2AZR57.17.0 (vorläufige) Weiterbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits g run d- sätzlich auch bei Streit über die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbei t- nehmers in Betracht. Entscheidend ist die besondere Interessenlage während d es Streits über de n Fortbestand d es Arbeitsverhältnisses (BAG Großer Senat 27. Februar 1985 - GS 1 /84 - zu C II 3 der Gründe, BAGE 48, 122 ; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B II 2 der Gründe ) . Die s gilt unabhängig davon, au f- grund welchen Beendigungstatbestands der Fortbestand streitig ist (für den Aufhebungsvertrag vgl. BAG 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - aaO ) . Koch Niemann Rachor Nielebock Sieg
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