- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZN 194/10 (A) 6 Sa 1045/09 Landesarbeitsgericht Köln BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. Oktober 2010 be-schlossen: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt. - 2 - 2 AZN 194/10 (A) - 3 - Gründe Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war, ausgehend von einem Bruttomonatsverdienst von 3.500,00 Euro, in Höhe des Vierteljahresver-dienstes des Klägers festzusetzen. 1. Rechtsgrundlage für die Bemessung des nach § 63 GKG festzu-setzenden Gegenstandswerts für die Gerichtsgebühren bildet § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG. Danach ist für die Wertberechnung bei Rechts-streitigkeiten ua. über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht (GMPM/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 103). 2. Eine solche Antragsbeschränkung lag hier nicht vor. Der Kläger hat ohne zeitliche Eingrenzung Kündigungsschutzklage erhoben. Der Gerichts-gebührenwert war auch nicht deshalb unterhalb der Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG festzusetzen, weil die Beklagte neben der vorliegenden Kündigung weitere Kündigungen erklärt hat, die Gegenstand weiterer zwischen den Parteien geführter Kündigungsschutzprozesse sind bzw. waren. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die betreffenden Kündigungen in einem zeitlichen Abstand von weniger als drei Monaten zur vorliegenden Kündigung erklärt wurden. a) Die Wertberechnung bei Ausspruch mehrerer Kündigungen, die der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Verfahren angegriffen hat, ist in der Recht-sprechung der Instanzgerichte umstritten. Nach einer Ansicht soll grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert von drei Monatsverdiensten berechnet werden, selbst wenn sich bei einer Bündelung in einem Verfahren ein geringe-rer Wert ergeben hätte (bspw. LAG Nürnberg 23. Juni 1987 - 4 Ta 6/85 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 78). Nach anderer Auffassung soll es keinen 1 2 3 4 - 3 - 2 AZN 194/10 (A) - 4 - Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem oder getrennten Verfahren angegriffen werden. Auch bei getrennter Prozessführung sei darauf abzustellen, ob sich die wirtschaftlichen Interessen, die in den getrennt ge-führten Prozessen verfolgt werden, teilweise decken. Es könne nicht von der zufälligen Handhabung abhängen, wie sich der Gegenstandswert berechne. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren sei ein Folgeprozess, der eine von mehreren Kündigungen zum Gegenstand habe, ggf. geringer zu bewerten (bspw. LAG Düsseldorf 8. November 2007 - 6 Ta 590/07 -; ausführlich zum Meinungsstand: GMPM/Germelmann 7. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 106 ff.). b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die Wert-berechnung richtet sich nach dem prozessualen Anspruch, der in dem jeweiligen Rechtsstreit verfolgt wird. Bestimmend ist der erhobene Antrag. Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der Gegenstandswerte vorzunehmen ist. Betreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegen-stand, ist (nur) der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von diesen Grundsätzen mag in Fällen einer objektiven Häufung mehrerer Kündigungsschutzanträge Berücksichtigung finden, dass sich das Klageziel in zeitlicher Hinsicht - ggf. auch nur teilweise - deckt. Werden die verschiedenen Kündigungen demgegenüber in unterschied-lichen Prozessen angegriffen, fehlt für eine Anrechnung der jeweiligen Gegen-standswerte eine Rechtsgrundlage (vgl. ErfK/Koch 10. Aufl. § 12 Rn. 16). Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung vermeidbare Kosten verursacht, ist für die Bemessung des Gegenstandswerts ohne Be-deutung. 5 - 4 - 2 AZN 194/10 (A) 3. An die - niedrigere - Festsetzung des Gerichtsgebührenwerts in den Vorinstanzen ist der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden (vgl. Senat 30. November 1984 - 2 AZN 572/82 (B) - AP ArbGG 1979 § 12 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36; Hartmann GKG 40. Aufl. § 63 Rn. 35). Kreft Rachor Berger 6
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