Bundesarbeitsgericht 2 . Senat Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR /12 - I. Arbeitsgericht Dortmund Teilu rteil vom 7 . J uni 2011 - 3 Ca 5263 /0 9 - Schlussurteil vom 1. September 2011 - 3 Ca 5263/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 15. Mai 2012 - 19 Sa 1 079 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte : Hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung - Auslegung von Kl a- geantrag und Urteilstenor Gesetz: Leits ä tz e : keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 597/12 19 Sa 1079/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Juli 2013 VERSÄUMNISURTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 11. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Rachor und Dr. Rinck sowie die ehrenamtlichen Richter Gans und Löl lgen für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 597/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 15. Mai 2012 - 19 Sa 1079/11 - im Kostenausspruch und insoweit aufgeh o- ben, wie es die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerich ts Dortmund vom 1. September 2009 - 3 Ca 5263/09 - zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das Teilurteil des Arbeitsgerichts vom 7. Juni 2011 - 3 Ca 5263/09 - a b- geändert und die Klage hinsichtlich des Feststellung s- antrags teilweise abgewiesen ha t. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilu rteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 7. Juni 2011 - 3 Ca 5263/09 - wird, soweit sie sich nicht gegen die Verurte i- lung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses richtet, mit der klarstellenden Feststellung zurü ckgewiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kü n- digung der Beklagten vom 17. Oktober 2009 weder mit sofortiger Wirkung noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worden ist. 3. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die B e- rufung des K lägers gegen das Schlussurteil des A r- beitsgerichts - so wie die Kosten des Revisionsverfa h- rens - wird die Sache an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - noch - über die Wirksamkeit einer ordentlichen K ündigung und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug. Der Kläger ist bei der Beklagten - einem Zeitarbeitsunternehmen - seit 2007 beschäftigt. Er wurde an ein Kunden - Unternehmen ausgelie hen und von diesem in einem Lebensmittelmarkt als Teamleiter eingesetzt. Am Freitag, dem 2. Oktober 2009 erstellten einige Mitarbeiter des Mar k- tes, darunter der Kläger, die Tagesabrechnung. D er ab gezählte Betrag von 38.300,00 Euro wurde in eine Geldtasche ver packt und von der Markt leiterin in 1 2 3 - 3 - 2 AZR 597/12 - 4 - den im Raum befindlichen Tresor gelegt. Ob sich dort weitere 700,00 Euro befanden, ist zwi schen den Parteien streitig. A m Vormittag des darauf folge n- den Montag s, des 5. Oktober 2009, wurde festgestellt, dass die Geldtasche fehlte und auch keine 700,00 Euro im Tresor lagen . Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie verdächtige ihn, in der fraglichen Zeit zwischen Freitagabend und Monta g- morgen den Schlüssel des Tresors an sich genommen und mit seiner Hilfe de n Ge ldbetrag von insgesamt 39.000,00 Euro entwendet zu haben. Der Kläger äußerte sich nicht. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17. Oktober 2009 außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstzulässigen Termin. D agegen hat d er Kläger rechtzeitig die vorliegende K lage erhoben . E r hat zudem auf der Basis eines unstreitigen Monatsgehalts von 2.750,00 Euro Vergütungsansprüche aus Annahmever zug für die Zeit von Mitte Oktober 2009 bis einschließlich April 2011 abzüglich Leist ungen Dritter geltend gemacht. Der Kläger hat zweitinstanzlich - soweit für die Revision von B e lang - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche, außerordentliche Künd i- gung der Beklagten vom 17. Oktober 2009 aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn im Falle des Obsi e- gens mit dem vorstehenden Antrag zu den im A r- beitsvertrag vom 29. Oktober 2008 geregelten Arbeitsbedingungen zu einem Bruttogehalt von 2.500 ,00 Euro bei einer wöchentlichen Beschäft i- gungsdauer von 40 Stunden bis zur R echtskr a ft der Entscheidung weiterzubeschäftigen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.902,43 Euro brutto - hilfsweise 8.594,12 Euro brutto abzüglich 2.691,99 Euro netto , dazu hilfsweise 22.83 1,52 Euro brutto abzüglich 16.929,09 Euro netto - nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen . 4 5 6 - 4 - 2 AZR 597/12 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger habe 39.000,00 Euro aus dem T resor gestohlen. Zumindest sei er dessen dringend verdächtig. Zahlungsansprüche ständen dem Kläger nicht zu. Mit Teilurteil vom 7. Juni 2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die schriftliche außeror dentliche Kündigung aufgelöst worden ist , und hat die Beklagte zur vorläufigen Weite r- beschäftigung des Klägers und Zahlung des restlichen Oktobergehalts veru r- teilt. Mit Schlussurteil vom 1. September 2011 hat es Vergütungsansprüche für die Zeit ab Novembe r 2009 mangels schlüssiger Darlegung ihrer Höhe abg e- wiesen. Gegen das Teilurteil ha t die Beklagte, gegen das Schlussurteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Feststellungsklage abgewiesen, soweit diese sich gegen die ordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2009 richtete. Auf die Berufung des Klägers hat es die Beklagte zur Zahlung auch des Novembergehalts verurteilt. Im Übrigen hat es beide Berufungen zurückgewiesen. Mit seiner Revisi on begehr t der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils mit der klarstellenden Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17. Oktober 2009 weder mit sofortiger Wirkung noch zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst worde n ist . Hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Für die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesa r- beitsgericht niemand erschienen. Entscheidungsgründe Die Revision ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht dur f- te die ordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2009 nicht mit der Begründung als wirksam ansehen, das Arbeitsgericht habe den entsprechenden K lagea n- trag nicht beschieden, so dass nach Abla uf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO dessen Rechtshängigkeit entfallen sei. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist 7 8 9 10 11 - 5 - 2 AZR 597/12 - 6 - durch die Kündigung vom 17. Oktober 2009 auch nicht fristgerecht aufgelöst worden. Dies verm ochte der Senat selbst zu entscheiden. Die erforderl ichen Tatsachen stehen fest. Über die noch rechtshängigen Zahlungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 ist de m Senat eine abschließend e Entsche i- dung nicht möglich . Insoweit war die Sache an das Landesarbeitsgericht z u- rückzuverweisen. I. D ie Kündigungsschutzklage ist begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass das A r- beitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 17. Oktober 2009 nicht aufgelöst worden ist. 2 . D as Landesarbeitsg ericht hat zu Unrecht angenommen, das Arbeit s- verhältnis der Parteien habe aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 30. November 2009 sein Ende gefunden. a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Feststellungsantrag des Klägers dahin ausgelegt, dass dieser sich nich t nur gegen die außerordentliche fristlose, sondern auch gegen die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung richte . aa) Die Auslegung von prozessualen E rklärungen unterliegt der uneing e- schränkten revisionsrec htlichen Überprüfung. Sie erfolgt aus Sicht eines obje k- tiven Erklärungsempfängers. Entscheidend ist, welchen Inhalt die Erklärung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres Sinnz usammenhangs und einer ihr etwa beigegebenen Erläuterung aus Sicht des Proz essgegners und des Gerichts hat. Im Zweifel ist d er Inhalt gewollt, der nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht. 12 13 14 15 16 - 6 - 2 AZR 597/12 - 7 - bb) Danach hat sich der Kl ä ge r erkennbar nicht nur gegen die außerorden t- liche, sondern auch gegen die ordentliche Kündi gung ge wandt . (1) Der Kläger hat te der Parteien nicht durch die schriftliche, außerordentliche Kündigung der B e- k lagten vom 17. Das entsprechende Kündigungsschreiben war der Klageschrift beigefügt. Schon dies spricht dafür , dass sich der Kläger trotz des nur die außerordentliche Kündigung bezeichne n- den Wortlauts seines Antrags gege n beide i n dem S c hreiben ausgesprochene n Kündigung en zur Wehr setzen w o ll te . D ie Beklagte hatte erklärt , sie kündige - fristlos hilfsweise fristgemäß zum tlich - Angesichts dessen lag es für den Kläger als Kündigungsadressaten nicht ganz fern, in einem Klageantrag lediglich die optisch deutlich im Vordergrund stehe n- damit sein wirkliches Klagebegehren notwendig auf sie beschränkt wäre und nicht auch gegen eine fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnis ses geric h- tet sein könnte. Hätte der Kläger eine s olche Einschränkung gewollt, h ätte es umgekehrt nahegelegen, in der Klagebegründung darauf hinzuweisen, dass er die ordentliche Kündigung gegen sich gelten lassen wolle und nicht angreife. (2) Dass eine solche Einschränkung des Klagebegehrens nicht gewoll t war, ergibt sich spätestens aus dem Zusammenhang mit den Ansprüchen, die in der Klageschrift geltend gemacht werden. So kann der Weiterbeschäft i- gungsanspruch nur dann Erfolg haben, wenn das Arbeitsverhältnis auch nicht fristgemäß enden w i rd. Dasselbe gil t für die über den 30. November 2009 hinausgehenden Zahlungsansprüche und den ursprünglich gestellten Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. 17 18 19 - 7 - 2 AZR 597/12 - 8 - b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat das Arbeitsg e- richt den so verstandenen - umfassenden - Kündigungsschutza ntrag in vollem Umfang beschieden. zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche außerordentliche Kündigung - entsprechend dem Verständnis des Kla geantrags - auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung erfasst. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts wird dem Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gerecht. aa) Zwar hat das Arbeitsgericht den Kündigungsvorwurf nach außen hin nur mit Blick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB und nicht auch unter dem Aspekt der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG geprüft. Es hat jedoch i m Ergebnis und inhaltlich angenommen , dass ein dringender Tatverdacht nicht gege ben gewesen r- dachtskündigung nicht in Betracht geko eine Straftat und Pflichtverletzung nicht erwiesen. Diese Würdigungen zielen in der Sache nicht nur auf die außerordentliche , sondern gleichermaßen auf die hil fsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Auch die soziale Rechtfertigung einer auf einen Verdacht oder eine als erwiesen angesehene Tat gestützten ordentl i- chen K ündigung ist ohne Vorliegen eines dringenden Verdachts bzw. den Nachweis der betreffenden Tat nicht denkbar. Für das Arbeitsgericht bedurfte es auf der Grundlage seiner Würdigung deshalb ersichtlich keiner ausdrückl i- chen Prüfung und Feststellung mehr, ob bzw. dass die Kündigung vom 17. Oktober 2009 auch als ordentliche unwirksam ist. bb) Dieses Verständnis seines Urteils wird durch die Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsantrag bestätigt. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang n kommt zum Ausdruck, dass e s über den - einheitlichen - Kündigungsschutzantrag insgesamt entschieden hat . Andernfalls hätte es die Beklagte nicht noch im Jahr 2011 zur Weiterbeschäft i- gung des Klägers verurteilen dürfen. 20 21 22 - 8 - 2 AZR 597/12 - 9 - c) Die ordentliche Kündigung vom 17. Oktober 2009 ist sozial nicht g e- rechtfertigt. D ies vermag der Senat selbst zu entscheiden. Die relevanten Tatsachen stehen fest. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat unter ausdrücklicher Würdigung des Vortrags der Parteien, des Ergebnisses der erstinstanz lichen Beweisaufnahme und der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen festgestellt, dass Tatsachen, die geeignet wären, den dringenden Verdacht zu begründen, der Kläger habe die im Tresor aufbewahrten mindestens 38.30 0,00 Euro entwendet, nicht erwiesen sind. An diese Feststellungen ist der Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. bb ) Danach fehlt es nicht nur an einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB, sondern zugleich an Tatsachen, die geeignet wären, die Kündigung als ordentliche Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial zu rechtfertigen. II. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. Er ist auf eine B eschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über d as Feststellungs begehren gerichtet. Eine solche liegt im Streitfall mit Abschluss der Revisionsinstanz vor. III. Das Landesarbeitsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht geprüft, ob dem Kläger Zahlungsansp rüche für die Zeit nach dem 30. November 2009 zustehen. Der Senat kann über die Ansprüche nicht selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die für eine Beurteilung erforderl i- chen Feststellungen nicht getroffen . Dies wird es, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur näheren Darlegung der genauen Anspruchshöhe und mögl i- cher dagegen gerichteter Einwendung en gegeben hat, nachzuholen haben. 23 24 25 26 27 - 9 - 2 AZR 597/12 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil kann die Beklagte innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Einspruch beim Bundesarbeitsgericht, Hugo - Preuß - Platz 1, 99084 Erfurt, einlegen. Der Einspruch muss von einem Rechtsanwalt, dem Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften mit der Befähigung zum Richteramt oder dem Vertreter einer juristischen Person gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG mit der Befähigung z um Richteramt unterzeichnet sein. Kreft Rachor Rinck Gans Löllgen 28
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