Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juni 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 8. Mai 2013 - 29 Ca 7874/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg Urteil vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Kammerrechtsbeistand - Postulationsfähigkeit Bestimmung en : ArbGG § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4; BRAO § 209 Abs. 1; RDGEG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Leitsa tz: Ein Rechtsbeistand ist vor dem Landesarbeitsgericht nicht postulationsf ä- hig, auch wenn er Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist. ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 58/14 1 Sa 12/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juni 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündl ichen Ve r- handlung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Beckerle und Dr. Grimberg für R echt erkannt: - 2 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 18. November 2013 - 1 Sa 12/13 - wird auf seine Kosten zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigu ngsschutzklage über die Zulässigkeit der Berufung des Klägers. Der Kläger war seit September 1985 bei der Beklagten tätig. Ab Se p- tember 1991 wurde er als Straßenreinigungswart und seit August 2001 als Mül l- lader beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit bez og er zuletzt Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 TVöD. Im Jahr 2007 übertrug ihm die Beklagte die Aufg a- ben eines Haus - und Hofreinigers i n ihrem Eigenbetrieb A bei gleichbleibender Vergütung . Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses traten beim Kläger krankheitsb e- dingt erhebliche Fehlzeiten auf. Seit März 2011 ist er als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Im Jahr 2012 führte die Beklagte ein Präventionsverfahren durch. Dabei wurde ein Gutachten erstellt, in dem es heißt, der Kläger sei g e- su ndheitlich nicht mehr in der Lage, vollschichtig als Mülllader oder Straßenre i- niger zu arbeiten. Möglich sei die V errichtung leichterer Tätigkeiten wie die e i- nes Haus - und Hofreinigers. Mit Schreiben vom 21. März 2011 bot die Beklagte dem Kläger ein b e- tri ebliches Eingliederungsmanagement (bEM) an. Seiner Ankündigung, mit der zuständigen Mitarbeiterin einen Termin zu vereinbaren, kam der Kläger nicht nach. Von Januar bis Anfang September 2012 war der Kläger durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreib en vom 29. Oktober 2012 kündigte die B e- 1 2 3 4 5 - 3 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 4 - klagte das Arbeitsverhältnis der Parteien - nach Beteiligung des Personalrats und mit Zustimmung des Integrationsamts - s- Juni 2013. Dagegen hat der Kläger fristgere cht die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei gemäß § 34 Abs. 2 TVöD iVm. § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT unzulässig. Jedenfalls fehle es an einem wicht i- gen Grund. Er habe Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. A uf das Fehlen geeigneter Beschäftigungsmöglichkeiten könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie ein bEM nicht durchgeführt habe. Die Fristen des § 626 Abs. 2 BGB und § 91 Abs. 5 SGB IX seien nicht gewahrt. Auch sei der Pers o- nalrat nicht ordnungsgemäß be teiligt worden. Für die Dauer der Auslauffrist h a- be er Anspruch auf Zahlung seines Entgelts und auf eine Jahressonderzahlung. Der Kläger hat - zusammengefasst - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Oktober 2012 nicht aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.034,81 Euro brutto abzüglich 1.162,50 Euro netto Arbeitslose n- geld nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Okt ober 2012 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Oktober 2012 bis einschließlich Januar 2013 je 2.441,78 Euro brutto abzüglich je 1.395,00 Euro ne t- to Arbeitslosengeld nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 je 2.436,28 Euro brutto abzüglich je 1.395,00 Euro netto Arbeitslose n- geld nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Werktag des jeweiligen Fo l- gemonats zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.465,07 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2013 zu zahlen . 6 7 - 4 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Kündigung sei aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Der Kl ä- ger sei auf Dauer nicht mehr in der Lage gewesen, seine vertraglich geschuld e- te Tätigkeit zu verrichten. G eeignete leidensgerechte Arbeitsplätze seien auf absehbare Zeit nicht vorhanden gewesen. Eine dauerhafte Beschäftigung als Haus - und Hofreiniger habe sie nicht anbieten müssen. Ein solcher Arbeitsplatz sei im Stellenplan ihres Eigenbetriebs nicht vorgesehe n. Unabhängig davon sei der Kläger gesundheitlich auch zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen. Der Personalrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Er habe sich zur Kündigungsabsicht nicht geäußert. Vor dem Arbeitsgericht hat i- vertreten lassen. Diesem war zuvor - durch Verfügung des Präs i de n ten des Amtsgerichts S vom 23. August 1983 - die Erlaubnis zur B e so r gung fre m- der Rechtsangelegenheiten erteilt worden. Mit Schreiben des Ju s ti z minist e r i- ums B vom 22. November 1985 war Herr J in die Recht s a n walt s ka m mer S au f- genommen worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2008 hatte die Ka m mer s be i ä ti gt. Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen das ihm am 27. Mai 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 Berufung eingelegt. Die Ber ufungsschrift war von Herrn J u n te r- schrieben. Auf - formularmä ßigen - Hinweis des Landesarbeitsgerichts zu e i- nem bestehende n Vertretungszwang hat Herr J auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG verwiesen und die Auffassung vertreten, nach dieser Bestimmung sei er im B e- rufungsverfahren vertretungsbefugt. Mit Verfügung vom 8. Jul i 2013 hat der Vorsitzende der Berufungskammer Herrn J mitgeteilt, der vorangehende Hi n- weis habe sich auf die Vertretung der Beklagten bezogen. Ihm sei bekannt g e- wesen, dass er - Herr J - 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG vor dem Juli 2013 hat der Kläger die Berufung - vertreten durch Herrn J - begründet. Mit Schrif t- satz vom gleichen Tage hat die Beklagte Zweifel an dessen ordnung s gemäßer Vertretung angemeldet. Daraufhin hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 erneut - vorsorglich - Berufung eingelegt und das Rechtsmi t- 8 9 10 - 5 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 6 - tel zugleich begründet. Mit Verfügung vom 2. August 2013 hat der Vorsitzende o s tulationsfähi g- zunächst geäußerten Auffassung zu beantworten. Die Gesetze s systematik und die Entstehungsgeschichte von § 3 Abs. 1 RDGEG wiesen auf das gegenteilige Ergebnis hin. Das Landesarbeitsgericht hat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. November 2013 - die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, unter anderem mit der Begründung, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht. Mi t der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. A. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie wurde durch eine den Kläger vertretende Rechtsanwältin form - und fristgerecht eingelegt sowie frist - und ordnungsgemäß begründet (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 ZPO ) . B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesa rbeitsgericht hat die Ber u- fung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht als unzulässig verworfen. Dieser war, soweit für ihn Rechtsbeistand J mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013 Berufung eingelegt hat, vor dem Landesarbeitsgericht nicht o r d- nungsgemäß vertreten (I.) . Die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 erneut eingelegte Berufung war verspätet (II.) . Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden (III.) . I. D ie durch Rechtsbeistand J unterzeic hnete, am 1 3 . Juni 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufungsschrift entspricht nicht den g e- set zlichen Anforderungen. Herr J war nicht vertretungsberechtigt. 11 12 13 14 15 - 6 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 7 - 1. Die Berufungsschrift ist als bestimmender Schriftsatz von einem post u- lationsfäh igen Prozessbevollmächtigten zu unterzeichnen (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 4, § 130 Nr. 6 ZPO) . Dieser Anforderung genügt der fragliche Schriftsatz nicht. Herr J war als Kammerrechtsbeistand (§ 209 Abs. 1 BRAO) zur Vertretung des Klägers vo r dem Landesarbeitsgericht nicht befugt. a) Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG müssen sich die Parteien v or dem Bundesarbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht - mit Ausnahmen, zu d e- nen die Berufungseinlegung nicht rechnet - durch Prozessbevollmächtigte ve r- t reten lassen. Als Bevollmächtigte sind nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Abs . 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG bezeichn e- ten Organisationen zugelassen. b) Zum Kreis dieser Vertretungsberechtigten zählen nicht natürliche Pe r- sonen iSd. § 209 Abs. 1 BRAO, die im Besitz einer Erlaubnis zur geschäftsm ä- ßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind und die auf Antrag in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden. Zwar stehen diese Kamme r- rechtsbeistände ( zum Terminus vgl. § 6 R DGEG) nach § 3 Abs. 1 RDGEG in bestimmten, abschließend aufgezählten Vorschriften, zu denen nach Nr. 3 die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG rechnet, einem Rechtsanwalt - erstinstanzliche - Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Sie erstreckt sich nicht auf die Vertretung in den Rechtsmittelinstanzen, die sich nach § 11 Abs. 4 ArbGG bestimmt. Das ergibt die Auslegung (im Ergebnis ebenso BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11 Rn. 13; GK - ArbGG/Bader Stand A pril 2012 § 11 Rn. 72; ErfK/Koch 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 7; Dötsch in Deckenbrock/Henssler RDG 4. Aufl. § 3 RDGEG Rn. 6, 15; HK - RDG/Offermann - Burckart § 3 RDGEG Rn. 22; Perschke in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 11 Rn. 6; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken A n- wal tliches Berufsrecht § 209 BRAO Rn. 5 ; wohl auch Wolmerath in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. § 11 Rn. 7; aA Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 5) . 16 17 18 - 7 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 8 - aa) Dafür spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes. § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG stellt Kammerrechtsbe 11 Abs. 2 Satz Rechtsanwalt gleich. § 11 Abs. - obwohl auch dort die Vertretung durch Rechtsanwälte angesprochen ist - keine Erwä h- nung. bb) § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG wiederum regelt allein die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht (vgl. BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11 Rn. 13; ErfK/Koch 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 1; Perschke in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 11 Rn. 1; W olmerath in Düwell /Lipke 3 . Aufl. § 11 ArbGG Rn. 1 ) . (1) Allerdings ist der Wortlaut der Bestimmung insoweit nicht eindeutig. Nach § 11 Abs. 2 Satz s- chrift kann - isoliert b e- trachtet - auch dahin verstanden werden, dass sie sich auf die Prozessvertr e- tung in allen Instanzen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beziehe. (2) Bereits die Systematik des Gesetzes weist jedoch auf das gegenteilige Verständnis hin. (a) § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist eingebettet in Regelungen zur Prozes s- vertretung in erster Instanz. Die vorhergehende Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbGG erlaubt es den P führen. Daran schließt § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG unmittelbar an. Nachfolgend bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, welche Personen und Organisationen sind. Hierauf wiederum bezieht sich § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, der anordnet, dass Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter handeln. (b) Die Vertre s- 11 Abs. 4 ArbGG normiert. Die Bestimmung regelt ihren Gegenstand abschließend. Wä h- 19 20 21 22 23 24 - 8 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 9 - rend Satz 1 zunächst - in allgemeiner Form - einen Vertr etungszwang für das Rechtsmittelverfahren anordnet, bestimmt Satz 2, wem die Vertretungsbefugnis zusteht - 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Organisationen. Deren Befugnis wird durch Satz 3 für die Vert retung vor dem Bundesarbeitsgericht insoweit eingeschränkt , als die in Satz 2 genannten Organisationen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen. (3) Das Verständnis, § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG re gele lediglich die Pr o- zessvertretung in erster Instanz, wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte gestützt. (a) § 11 ArbGG wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2008 durch Art. 11 Nr. 1 RBerNeureglungsG (BGBl. I 2007, 2840, 2852 f.) neu gefasst. Die Vorläuferr e- gelung bestimmte in ihrem Absatz 1 Satz s- § 11 Abs. 1 S a tz 2 bis Satz 5 ArbGG aF waren die Voraussetzungen einer Ve r- tretung durch Vertreter von Gewerkschaften und anderen Organisationen ger e- gelt. Die daneben unbestritten mögliche erstinstanzliche Prozessvertretung durch Rechtsanwälte (vgl. ErfK/Koch 8. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 5) fand im Gesetz keine ausdrückliche Erwähnung. § 11 Abs. 2 ArbGG aF enthielt Bestimmungen zur - notwendigen - 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG aF g e- nannten Vertretungsm h- 2 für die Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht die Vertr e- tungsbefugnis bestimmter Organisationen normiert war. (b) Nach der Gesetzesbegründung (vgl. für den Entwurf der Bundesregi e- run g BT - Drs.16/3655, für die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses BT - Drs. 16/6634, für die Annahme in der Ausschussfa s- sung BT - Plenarprotokoll 16/118 S. 12263B) orientieren sich die Änderungen in § 11 ArbGG an der Neuregelung der Prozessve rtretung in der ZPO und berüc k- sichtigen die in der Arbeitsgerichtsbarkeit geltenden Besonderheiten. Die Vo r- schrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sollte dabei der für den Zivilprozess vo r- 25 26 27 - 9 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 10 - gesehenen neuen Konzeption Rechnung tragen, derzufolge die Prozessvertr e- tung grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten ist. § 11 Abs. 2 Satz 2 ArbGG o- zessvertretung vor den Arbeitsgerichten befugt sind (BT - Drs. 16/3655 S. 93) . Mit den Regelungen in § 11 Ab s. 4 ArbGG sollte der bereits bestehende Vertr e- tungszwang (§ 11 Abs. 2 ArbGG aF) vor den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht fortgeführt werden. Allerdings sollten als Prozessbevol l- mächtigte in zweiter Instanz außer Rechtsanwälten auch Gewe rkschaften oder Vereinigungen von Arbeitgebern in gleicher Weise vertretungsbefugt sein wie in erster Instanz (BT - Drs.16/3655 S. 93) . Dies unterstützt die Annahme, dass die systematische Differenzierung zwischen den Instanzenzügen im Rahmen der Neuregelung beibehalten werden sollte. Für Rechtsmittelverfahren bedurfte es angesichts des ohnehin bestehenden Vertretungszwangs auch keiner Hervo r- hebung der anwaltlichen Vertretung. cc) Das Verständnis, § 3 Abs. 1 Nr. 3 R D GEG stelle Kammerrechtsbe i- stände den Recht sanwälten nur für die Vertretung vor dem Arbeitsgericht gleich, trägt dem Sinn und Zweck auch dieser Regelung Rechnung. Diese zielt auf eine Rechtsvereinheitlichung. Im zivilgerichtlichen Verfahren erfasst die Gleichstellung nicht die Fälle der notwendigen Vertretung. Daran sollte die Rechtslage betreffend die Postulationsfähigkeit der Kammerrechtsbeistände in anderen Verfahrensordnungen angeglichen werden. (1) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte die schon nach altem Rechtszustand bestehende r- rechtsbeistände mit den Rechtsanwälten bei der Prozessvertretung im Zivilve r- fahren (§ 25 EGZPO) in das RDGEG übernommen und für den allgemeinen Zivilprozess durch die Verweisung auf § 79 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 Vorschrift inhaltlich auf die Vertretung in den übrigen Verfahrensordnungen ausgedehnt werden (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 79) . 28 29 - 10 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 11 - (2) Dementsprechend verweist § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG für die Vertr e- tungsbefugnis im zivilgerichtlichen Verfahren ausschließlich auf die Besti m- mung des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Vertretung 79 ZPO gemäß seiner Überschrift ausschließlich regelt, uneingeschränkt zulässig ist und den Regelfall der Prozessvertretung darstellt. Lediglich in dieser Beziehung sind Kammerrechtsbeistände - wie bisher (zur Vorläuferregelung des § 25 EGZPO vgl. BGH 18. September 2003 - V ZB 9/03 - zu I I I 1 der Gründe ) - den Recht s- 78 ZPO Anwaltszwang besteht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 78 ZPO Rn. 6; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 25 EGZPO; Dötsch in Deckenbrock/Henssler RDG 4. Aufl. § 3 RDGEG Rn. 6; Musielak / Voit/ Weth ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4; BeckOK ZPO /Piekenbrock Stand 1. Juni 201 5 § 78 ZPO Rn. 18; MüKoZPO/Toussaint 4. Aufl. § 78 Rn. 52; HK - RDG/Offermann - Burckart § 3 RDGEG Rn. 17 ) o- e- richt. Zudem sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und de s § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO wortgleich. Das stützt ein Verständnis dahin, es hand e- le sich bei § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG lediglich um eine Klarstellung der Möglic h- keit, sich durch Rechtsanwälte im ersten Rechtszug vertreten zu lassen (zur klarstellenden Funktion der Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 87) . Eine Angleichung an die Vertretungsmöglichkeit im Zivilprozess bewirkt § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG insofern, als der bisherige Ausschluss der Kammerrechtsbeistä nde von der Vertretung in der mündlichen Verhandlung entfällt (zur früheren Rechtslage vgl. § 11 Abs. 3 ArbGG aF; dazu BAG 26. September 1996 - 2 AZR 661/95 - zu II 4 der Gründe, BAGE 84, 204) . (3) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Kammerrechts beistände bereits vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 RDGEG lediglich dann als postulation s- fähig angesehen, wenn ein Vertretungszwang nicht bestand (vgl. VGH Baden - Württemberg 6. Mai 1997 - 2 S 651/97 - ) . Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG iVm. § 67 Abs . 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 VwGO und § 3 Abs. 1 Nr. 4 30 31 - 11 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 12 - RDGEG iVm. § 73 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 5 SGG sollen sicher stellen, Verwaltungs - (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 79) . Eine Änderung der Rechtslage war somit nicht beabsichtigt. Diesem A n- liegen trägt die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG dadurch Rechnung, dass sie lediglich § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennt, nicht aber die für die Vertr e- tung vor dem Oberverwaltungsgericht maßgebende Vorschrift des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Kammerrechtsbeistände werden demnach überwiegend als vor dem Oberverwaltungsgericht nicht postulationsfähig angesehen (vgl. OVG NRW 7. November 2008 - 20 A 2504/08 - ; W. - R. S chenke in Kopp/ Schenke VwGO 21 . Aufl. § 67 Rn . 34; Schoch/Schneider/Bier /Meissner/Schenk VwGO Stand Okt ober 2014 § 67 Rn. 79; Bader/Funke - Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll VwGO 6. Aufl. § 67 Rn. 32; aA BeckOK VwGO /Hartung Stand 1. April 2015 § 67 VwGO Rn . 19, 55a ; Mouqué Rbeistand 2009, 40) . Im sozia l- gerichtlichen Verfahren beschränkt sich der Vertretungszwang auf das Bunde s- sozialgericht. Vor diesem sind Kammerrechtsbeistände nicht vertretungsbefugt. Auf die maßgebende Vorschrift des § 73 Abs. 4 SGG verwe ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 RDGEG nicht ( vgl. BSG 18. November 2009 - B 1 KR 111/09 B - Rn. 5 ; Leitherer in Meyer - Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG 11. Aufl. § 73 Rn. 8, 49) . (4) Für die Vertretung vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sind Kammerrechtsbeiständ e gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 RDGEG einem Rechtsanwalt in § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 FGO nur unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass die ihnen erteilte Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfelei s- tung in Steuersachen umfasst. Die Vorschrift des § 62 A bs. 4 FGO, die den Ve r tretungszwang vor dem Bundesfinanzhof regelt, findet keine Erwähnung (zur früheren Rechtslage, nach der eine Vertretung durch Kammerrechtsbe i- stände im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ausgeschlossen war, vgl. BFH 28. Mai 2003 - IV B 60/02 - ) . dd) Der Lesart, die Gleichstellung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG beziehe sich lediglich auf die Vertretung vor dem Arbeit s- gericht, widerspricht es nicht, dass sich die Parteien vor den Landesarbeitsg e- 32 33 - 12 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 13 - richten nach § 11 A bs. 4 Satz durch die in § 11 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Verbände und Org a- nisationen vertreten lassen können. Die Regelung trägt den Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Rechnung. Das Gesetz geht davon aus, dass diese Bevollmächtigten aufgrund ihrer ständigen Befassung mit rechtl i- chen Fragen des Arbeitslebens über spezifische materiell - und verfahrensrech t- liche Kenntnisse im Arbeitsrecht verfügen, die sie für eine sachgerechte Pr o- zessvertretu ng im arbeitsgerichtlichen Verfahren qualifizieren (vgl. BT - Drs. 16/3655 S. 93) . ee) Gegen ein solches Verständnis bestehen auch keine verfassungsrech t- lichen Bedenken. (1) Die Beschränkung ihrer Postulationsfähigkeit auf Verfahren vor dem Arbeitsgericht beeinträchtigt Kammerrechtsbeistände nicht unverhältnismäßig in ihrer Berufungsausübungsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG; zum Ausschluss von der Vertretung im Anwaltsprozess vgl. BGH 18. September 2003 - V ZB 9/03 - zu III der Gründe; Mu siela k/Voit /Weth ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4) . Ihre Ausgangsqual i- fikation ist - bei typisierender Betrachtung - nicht mit der eines Rechtsanwalts vergleichbar. Daran durfte der Gesetzgeber anknüpfen (vgl. BVerfG 12. Februar 1998 - 1 BvR 272/97 - zu II 2 b bb der Gründe; BGH 18. September 2003 - V ZB 9/03 - aaO; siehe auch OVG NRW 7. November 2008 - 20 A 2504/08 - ; zur Untersagung des Berufs des Vollrechtsbeist ands als verhältni s- mäßiges Mittel zum Schutz der Rechtspflege vgl. BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81, 1 BvR 1000/81, 1 BvR 1015/81, 1 BvL 16/82, 1 BvL 5/84 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 75, 246) . Die Privilegierung der in § 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG genannten Organisationen und Ve r- bände gegenüber Kammerrechtsbeiständen beruht auf der ihnen generell zue r- kannten spezifischen Sach - und Fachkunde. Zwar ergeben sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG - anders als nach Satz 3 der Bestimmung für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht - keine Anforderungen a n die formale juristische Qualifikation der für die Organisationen und Verbände im zweiten Rechtszug handelnden Personen. Das Gesetz überlässt die Auswahl der Eigenverantwo r- 34 35 - 13 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 14 - tung der bevollmächtigten Organisation. Auch dies hält sich jedoch im Rahmen der de m Gesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative. Er durfte d a- rauf vertrauen, dass eine mit der Prozessführung betraute Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung die Auswahl in einer dem Zweck des Vertretung s- zwangs entsprechenden Weise trifft. (2) Sowei t der Kläger vorbringt, der mit dem Vertretungszwang bezweckte Schutz der Qualität der Rechtspflege sei durch die Möglichkeit einer Zurückwe i- sung nach § 11 Abs. 3 ArbGG hinreichend gewährleistet, übersieht er, dass die Vorschrift nur auf das Verfahren erst er Instanz Anwendung findet ( BT - Drs. 16/3655 S. 93 ) . Im Rechtsmittelverfahren sind Prozesshandlungen nicht post u- lationsfähiger Bevollmächtigter von vorneherein rechtsunwirksam; für eine Z u- rückweisung durch Beschluss ist hier kein Raum (Perschke in Natter/G ross ArbGG 2. Aufl. § 11 Rn. 24) . Auch diese Differenzierung hält sich im Wertung s- spielraum des Gesetzgebers. Die Möglichkeit einer Zurückweisung nach § 3 Abs. 3 RDGEG, auf die der Kläger außerdem verweist, erfasst nur registrierte Erlaubnisinhaber iSv. § 1 Abs. 1 RDGEG. Sie findet auf Kammerrechtsbeistä n- de keine Anwendung (BT - Drs. 16/3655 S. 89) . 2. Die Postulationsfähigkeit ist Prozesshandlungsvoraussetzung . Die Ei n- legung der Berufung durch Kammerrechtsbeistand J war damit unwirksam ( vgl. zu dieser Ko nsequenz auch BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15; BGH 18. Juli 2014 - V ZR 287/13 - Rn. 14) . Gleiches gilt für die Ber u- fungsbegründung, soweit sie durch ihn erfolgt ist. Der Mangel der Vertretung s- befugnis ist von Amts wegen zu berücksichtigen (B AG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 8; BGH 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - zu II 2 c der Gründe) . Überdies wurde er im Streitfall gerügt. II. Die erneute Einlegung der Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. Juli 2013 war verspätet (zum Verständnis solcher zweier Prozesserkläru n- gen als einheitliches Rechtsmittel und zu den Wirkungen der wiederholten Ei n- legung desselben Rechtsmittels vgl. BGH 20. September 1993 - II ZB 10/93 - ; 15. Oktober 1992 - I ZB 8/92 - zu II 3 der Gründe; Zöller/Heßl er ZPO 30. Aufl. § 519 ZPO Rn. 3 ) . Sollte in den anwaltlichen Erklärungen eine Genehmigung 36 37 38 - 14 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 15 - der bisherigen Prozessführung durch Herrn J liegen, wäre auch sie versp ä tet erfolgt. Bei fristgebundenen Prozesshandlungen muss die Genehmigung einer bis dahin un wirksamen Handlung vor Fristablauf erklärt werden (BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - Rn. 15) . Eine rückwirkende Heilung kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 17. September 2013 - 9 AZR 75/12 - aaO ; BGH 16. Dezember 1992 - XII ZB 137/92 - zu II 3 der Gründ e; ErfK/ Koch 15. Aufl. § 11 ArbGG Rn. 7 ) . 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 27. Mai 2013 wirksam zugestellt worden. Die Z ustellung erfolgte an Herrn J . Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 RDGEG iVm. § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG war dieser erstinstanz lich zur Vertr e- tung des Klägers berechtigt. Zustellungen an ihn konnten nach § 174 ZPO g e- gen Empfangsbekenntnis erfolgen. 2. Der Kläger hat die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 H albs. 1, Satz 2 ArbGG) versäumt. Die anwaltlich unterzeichnete Berufung s- schrift ging erst am 31. Juli 2013 beim Landesarbeitsgericht ein. III. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht g e- währt werden. Das schied schon deshalb aus, weil er in der dazu anberaumten mündlichen Verhandlung vor der Ber ufungskammer am 18 . November 2013 durch Herrn J nicht wirksam vertreten war. Darauf, ob die Verspätung der a n- waltlich bewirkten Prozesshandlung - wie das Landesarbeitsgericht ang e no m- men hat - iSv. § 233 Satz 1 ZPO verschuldet war, kommt es nicht an. 1. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren , wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war , e i- ne Notfrist einzuhalten . Die Wiedereinsetzung ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu beantrag en (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinse t- zung begründenden Tatsachen enthalten. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann einer Partei auch ohne Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antrag s- frist nachgeholt worden ist ( vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 640/13 - Rn. 9; 39 40 41 42 - 15 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 16 - 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 - zu II 2 c bb der Gründe ) . Für das Verfahren gilt Ve r tretungszwang, sofern fü r die nachzuholende Prozesshandlung ein solcher besteht. 2. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht, auch nicht konkludent gestellt. Eine Wiedereinsetzung kann zwar - wie erwähnt - auch o h- ne Antrag erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Partei im Verfahren auf Wiedereinsetzung wirksam vertreten ist. Das war hier nicht der Fall. Für den Kläger war in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2013 ein post u- lationsfähiger Bevollmächtigter nicht erschienen. a) Ausweislich des Sitzungsproto kolls waren zu dem fraglichen, am 22. e tung s- zwang auf die mündliche Verhandlung erstreckt und Herr J - wie da r g e- legt - nicht postulationsfähig ist, war der Kläger nicht ordnungsgemäß vertr e ten. Das steht seinem Nichterscheinen gleich (vgl. BGH 6. Oktober 2011 - IX ZB 148/11 - zu II 2 b bb (1) der Gründe) . Dem steht nicht entgegen, dass gerade die Postulationsfähigk eit seines Beistands im Streit stand. Soweit ang e- nommen wird, in einem solchen Fall sei die im Prozess handelnde Person bis zur Klärung ihrer Vertretungsbefugnis als postulationsfähig zu behandeln (vgl. OLG Frankfurt 18. Januar 1994 - 3 WF 6/ 9 4 - ; Musielak /Voit/ Weth ZPO 12. Aufl. § 78 Rn. 4; Stein/Jonas /Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rn. 19) , bedeutet dies nur, dass sie nicht von vorneherein - etwa durch Anordnung des Ruhens des Ve r- fahrens - von einer Prozessführung, die auf die Klärung ihrer Vertretungsb e- rechtigu ng zielt, ausgeschlossen werden darf. Es bedeutet dagegen nicht, dass die Partei objektiv als ordnungsgemäß durch sie vertreten anzusehen wäre. b) Die unzureichende Vertretung führte dazu, dass eine Sachprüfung mö g licher Wiedereinsetzungsgründe zu unterbl eiben hatte. aa) Hat eine Partei Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist beantragt und ist die Entscheidung hierüber der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden, so ist das Gesuch ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurüc k- 43 44 45 46 - 16 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 - 17 - zuweisen, wenn der Antr agsteller in dem fraglichen Termin säumig war. Das folgt aus § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO und gilt auch bei gleichzeit i- ger - insoweit kontradiktorischer - Entscheidung über das Rechtsmittel ( vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 781/08 - Rn. 5; BGH 28. Jan uar 1969 - VI ZR 195/67 - ) . bb) Gleiches gilt für die im Rahmen von § 236 Abs. 2 Satz 2, H albs. 2 ZPO Antrag zu gewähren ist. Die entsprechende Sachprüfung ist nur veranlasst, wenn die Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung über die nachgeholte Prozesshandlung ordnungsgemäß ver treten ist. Ist dies nicht der Fall, ist für 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO erklärt lediglich den fehlenden Antrag auf Wiedereinsetzung für entbehrlich. Die Vorschrift eröffnet dagegen keine Wiedereinsetzung in ei ner Situation, in der sie auch bei ausdrücklicher oder konkludenter Antragstellung nicht - hier mangels wirksamer Vertretung nicht - hätte gewährt werden können. cc) Diese Folge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung vor dem Ber u- fungsgericht ist im Revisio nsverfahren auch dann zu beachten, wenn das Ber u- fungsgericht eine Sachprüfung vorgenommen und die Wiedereinsetzung auf deren Grundlage versagt hat. Eine unbillige Verkürzung der Rechtsschutzmö g- lichkeiten der betroffenen Partei geht damit nicht einher. Wird ein - ausdrücklich oder konkludent angebrachter - Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 238 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 330 ZPO zurückgewiesen, steht der antragstellenden Partei g e- mäß § 238 Abs. 2 ZPO der Einspruch nicht zu ( vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 781/08 - Rn. 5) . Rechtsmittel - auch Revision - kann sie nur mit der Begründung einlegen, ein Fall der Säumnis habe nicht vorgelegen oder sie h a- be die Säumnis nicht verschuldet (§ 565 Satz 1 iVm. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 514 ZPO Rn. 6 ) . Diese Beschränkung gilt unb e- schadet einer vom Prozessgericht gleichwohl vorgenommenen sachlichen Pr ü- fung der Wiedereinsetzungsgründe (vgl. BGH 28. Januar 1969 - VI ZR 195/67 - zu I der Gründe) . 47 48 - 17 - 2 AZR 58/14 ECLI:DE:BAG:2015:180615.U.2AZR58.14.0 dd) Der Kläger wendet sich im Revisionsverfahren nicht dagegen, dass das Landesarbeitsgericht im Termin vom 18. November 2013 über die Zulässigkeit der Berufung, soweit sie durch anwaltlichen Schriftsatz am 31. Juli 2013 eing e- legt worden ist, überhaupt entschieden hat. Insbesondere rügt er nicht, dass er zu de m Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Dies ist nach der Aktenlage auch nicht etwa offensichtlich. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass den Kläger am Fehlen einer zureichenden Vertretung trotz § 85 ZPO kein Verschulden träfe. C. Der Kl äger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Kreft Berger Niemann Beckerle Grimberg 49 50
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