Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Februar 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 955/13 - ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18. Februar 2013 - 14 Ca 3433/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 18. September 2013 4 Sa 495/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige Bestimmungen: KSchG § 1 bis 3; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 1 bis 3; BGB § 134; BetrVG § § 102, 111; ZPO § 559 Abs. 1 Leitsatz: Eine Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG liegt nur vor, wenn sich der Erklärung entnehmen lässt, dass der Betriebsrat seine Beteili- gungsrechte als gewahrt ansieht und er eine abschließende Meinung zu den vom Arbeitgeber bea bsichtigten Kündigungen geäußert hat. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 955/13 4 Sa 495/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Februar 2015 URTEIL Schmidt , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungs kläger und Revisionskläger , pp. 1. Beklagte zu 1. , Beruf ungs beklagte zu 1. und Revisionsbeklagte, 2. 3. hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Februar 2015 durch d en Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den Richter - 2 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Sieg und Schierle für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des KIä gers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2013 - 4 Sa 495 / 13 - mit Wirkung gegenüber der Beklagten zu 1. aufgehoben. 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2013 - 14 Ca 3433/12 - mit Wirkung gegenüber der Beklagten zu 1. abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen dem Kläger und der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist. 3. Die Kosten des Revisionsve rfahrens hat die Beklagte zu 1. zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in erster Instanz haben der Kläger und die Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in zweiter Instanz haben der Kläger zu 8/13 und die Beklagte zu 1. zu 5/13 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 2/7 und die Beklagte zu 1. zu 5/7 zu tragen. Die außergerichtl i- chen K osten der Beklagten zu 2. in erster und zweiter Instanz sowie die außergerichtlichen Kosten der B e- klagten zu 3. in zweiter Instanz hat der Kläger zu tr a- gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betrieb s- bedingten Kündigung. 1 - 3 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 4 - Die Beklagte zu 1. gehö rt zum TK - Konzern. Sie stellt Fahrzeuglenku n- gen her. Der 1964 geborene Kläge r ist bei ihr seit Ju ni 1999 als Prozess inge n i- eur beschäf tigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats und Vertrauensperson der Schwe rbehinderten. Am 26. September 2007 vereinbarte d ie Beklagte zu 1. - damals noch unter der Firma TKT - mit dem Betriebs rat ei nen Interessenausgleich über die S tilllegung ihres seinerzeit mit fast 500 Arbeitnehmern besetzten B e triebs zum 31. De zember 2012. Die Nrn. 4 und 5 des Interessenausgleichs la u ten : 4. Beschäftigungsperspektiven Mit Schreiben vom 02.05.2007 hat die DCAG die Zusage gegenüber Teilen der Belegschaft von TKT erteilt, ihnen eine Beschäftigung im Werk 065 Dü oder in and e ren We r- ken anzubieten. Eine Kopie dieses Schre i bens der DCAG vom 02.05.2007 wird als Anlage diesem Intere s senau s- gleich beigefügt. Die Zusage der DCAG ist an die Bedi n- gung geknüpft, dass bis zum 31.12.2012 die bestel l ten Lenkgetriebe in vollem U mfang rechtzeitig und in der ve r- einbarten Qualität geliefert werden. Die T T AG hat mit Schreiben vom 24.09.2007 der B e le g- schaft der TKT die Zusage erteilt, denj e nigen die nicht von der DCAG übernommen werden, ein A r beit s platza n gebot inn erhalb des TK - Konzerns, mö g lichst in der Reg i on, zu unterbreiten. Um MitarbeiterInnen, die eine berufliche Zukunft auße r- halb des TK - Konzerns anstreben, einen Arbeitsplatzwec h- sel zu erleichtern, haben die Betriebsparteien bereits zum 02.02.2007 eine Betri ebsvereinbarung zur Mobilität abg e- schlossen. 5. Personalabbau Soweit Beschäftigte weder bei der DCAG, noch im TK - Konzern oder bei einem anderen Unternehmen ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, werden im Rahmen der in drei Phasen geplanten Betriebs schließung die Arbeitsverhäl t- nisse durch fristgerechte betriebsbedingte Kündigungen Spätestens seit Februar 2012 fanden Gespräche zwischen der Beklag - ten zu 1. und dem Betriebsrat über die an stehende Betriebsschließung sowie 2 3 4 - 4 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 5 - ua. d ie Verlänger ung befristeter Arbeitsverhältnisse , die Verschiebung des g e- planten Stilllegungszeitpunkts und die Bildung einer Transfergesellschaft statt. Zudem wurd en die Stilllegung sowie mögliche Entlassungen im Ra h men der wöchentlichen sog. Regelkommunikation mit de m Betriebsrat und im Wir t- schaftsausschuss thematisiert. Mit Schreiben vom 16. März 2012 informierte die Beklagte zu 1. den 17 enden Sachve r- halt - die im Interessenausgleich von 2007 vorgesehene Betriebsstillleg ung zum 31. Dezember 2012 - und bat den Betriebsrat unter Bezug r- derten Angaben gem. § 17 eine Stellungnahme zur beabsichtig ten Kündigung aller Arbeitnehmer abzugeben, die seinerzeit noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen. Am 22. März 2012 erstattete die Beklagte zu 1. eine Massenentla s- sungsanzei ge. Dabei teilte sie - wie im Formular der Agentur für Arbeit als eine Möglichkeit vorgesehen - mit, dass eine Stellungnahme des Betriebsrats nac h- gereicht werde. Als eben solche leitete sie mit E - Mail vom 10. April 2012 ein Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 an die A gentur für Arbeit weiter. In diesem Schre iben heißt es ua.: widerspricht den von Ihnen geplanten, anzeigepflichtigen Entlassungen von 155 Kolleginnen und Kollegen zum 31.12.2012. Begründung: Die von Ihnen beabsichtigten Kündigungen widersprechen den im Rahmen des Interessenausgl eichs/Sozialplanes vom 26.09.2007 erteilten Zusagen und der Option der Ve r- längerung der Zusagen für Beschäftigung von der D C AG (heute D AG) und der T AG bis zum 31.12.2013. Insofern konnte der Betriebsrat bi sher nicht feststellen, dass ausreichende Anstrengungen unternommen wurden, um das von der Kündigung bedrohte Stammpersonal bei der D AG oder der T AG in neue A r beit s ve r häl t ni s se zu überführen. ... Der Betrie bsrat würde es entsprechend b e vorzugen , mit Ihnen über jede(n) einzelne(n) Mitarbeiter(in) dahingehend zu beraten, welche Möglichkeiten für eine Weiterbeschä f- 5 6 - 5 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 6 - tigung bei D und/oder T bestehen und we l che Qu a l i f i zi e- rungsmaßnahmen eventuell erforderlich werden, d a mit auf diesem Weg auch Lösungen gefu nden werden, die mit sozialverträglich bezeichnet werden kö n nen. Vor diesem Hintergrund forder t der Betriebsrat Sie auf, von I hrem Kündigungsvorhaben abzulassen und auf die Einhaltung der Beschäftigungszusagen von D und T hi n- Nachdem der Ablauf der Sperrfri st auf den 22. April 2012 festgesetzt worden war und sie den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört ha t- te, kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis des Klägers eben so zum 31. Dezember 2012 wie die Ar beitsverhältnisse 1 54 weite rer Arbeitnehmer. Die Vertrags verhältnisse bis dahin befristet beschäftigte r Arbeitnehmer ließ sie au s- laufen. Am 21. Dezember 2012 stellte sie die Produktion ein. Dienstleistungs - u nd Mietverträ ge endeten zum 31. Dezember 2012. Über diesen Tag h inaus wurden fünf Arbeitnehmer mit Abwick lungs - und Aufräumarbeiten beschäftigt. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage rechtzeitig gegen di e Kündigung gewandt. Er hat die Ansicht vertreten, die B eklagte zu 1. ha be das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG nicht durchgeführt und keine ordnungsgemäß e Massenentlassungsanzeige iSv. § 17 Abs. 3 KSchG er stattet. Im Übrigen verstoße die Kündigung gegen die Beschäftigungszusagen in Nr. 4 des Interessenausgleichs und eine Vereinbarung zur strategisch en Weiteren t- wicklung des TK - Konzerns vom 11. Mai 2011. Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten zu 1. bestehende Arbei tsverhältnis durch die Kündigung vom 21. Mai 2012 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Kün di gung als wirksam verteidigt. Das Verfahren nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG sei ordnungsgemäß durchl aufen worden. Mögliche sonstige Unwir k- samkeitsgrün de lägen nicht vor. 7 8 9 10 - 6 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 7 - Die Vorinstanzen haben die - ursprünglich gegen zwei weitere Beklagte gerichte te - Klage abgewiesen. Mit der Revision ve r folgt der Kläger sein Fes t- stellungsbegehren gegenüber der Beklagten zu 1. weiter. E n t s c heidungsgründe Die Revision ist b egründet. Die Vorinstanzen haben die gegen die B e- klag te zu 1. (künftig Beklagte) gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Kündigung hat das Arbeitsverhältn is des Klägers nicht aufgelöst. Die Beklagte hat keine ordnung sgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet. Das führt zu r Nichtigkeit der Kündigung. Ob weitere Unwirksamkeitsgründe vorliegen, be darf keiner Entscheidung. I . Es kann dahinstehen, ob die Bekla gte das gemäß § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchge führt hat. 1 . Die von der Beklagten beabsic htigten Entlassungen waren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG anzei gepflichtig. Es sollte n die Arbeitsverhältniss e al ler verbliebenen 155 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen betrieb s- 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigung des Arbeits verhältnisses zu verstehen ( BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 13, BAGE 144, 366; 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 18, BAGE 117, 281 im Anschluss an EuGH 27. Januar 2005 - C - 188/03 - [Junk] Slg. 2005, I - 885) . Die Pflicht zur Erstattung einer Masse n- en t lassungsanzeige und zur Durchführung des Konsultationsverfahr ens besteht auch bei Stilllegung des Betriebs (EuGH 3. März 2011 - C - 235/10 bis C - 239/10 - [Claes ua. ] Rn. 33, Slg. 2011, I - 1113) . 2 . Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeig e- pflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat den Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich zu unterrichten über die Gründe für die geplanten En t- lassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, 11 12 13 14 15 - 7 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 8 - die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zei traum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer s o- wie für die Berechnung etwaiger Abfindungen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber m it dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entla s- sungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung iSv. § 17 Ab s. 2 Satz 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über d ie Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest an zu bieten (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 15, BAGE 144, 366; vgl. auch 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57, BAGE 142, 202 ) . 3 . Die Beklagte hat durch den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan im Jahr 2007 nicht iSv . § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit dem Betrieb s- rat verhandelt. a ) Zwar ist die Konsultationspflicht der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei ei ner Betriebs änderung iSv. § 111 BetrVG , soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenaus gleich abschließt und dann erst kündigt (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 46; 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 - zu B III 1 b der Gründe, BAGE 107, 318) . Soweit di e ihm obli e- genden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit de nen nach § 111 Satz 1 BetrVG über ein stimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen . Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfinden den Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultation spflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen ( vgl. BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47, BAGE 143, 150; 18. Januar 20 12 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34, BAGE 140, 261) . b ) Im Streitfall war jedoch bei Abschluss des Interessenausgleichs die Zahl der zu kündigenden Arbeitsverhältnisse noch vollkommen unge wiss. Es stand nicht einmal fest , ob es überhaupt zu Kündigungen, gar zu einer Masse n- 16 17 18 - 8 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 9 - entlassung iSv. § 17 Abs. 1 KSchG kommen wür de. Die Arbeitnehmer sollten nach der übereinstimmenden Vorstellung der Betriebspartei en aufgrund der dem Interessenausgleich und dem Sozial plan als Anlagen beigefügten Beschä f- tigungszu sagen der frühe ren Beklagten zu 2. und eines weiteren Unternehmens vor der geplanten Stilllegung ande einen Alterstei l- zeitver trag oder ei nen Ver trag für das Ausscheiden rentennaher Beschäfti gter abschließen. Für die Einleitung eines Konsultations ver fahrens nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist indes die - erkennbare - Absicht des Arbeitgebers grundl e- gende Voraussetzung, Arbeitsverhältnisse in einem anzeigepflichtigen Ausmaß zu beenden. Ohne Kenntnis von einer solchen Absicht des Arbeitgebers hat der B etriebsrat kei ne Veranlas sung, von ei ner Initiative zur Beratung im Sin ne der Vorschrift auszu gehen. 4 . Es ist fraglich, ob die Betriebsparteien gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG verhandelt haben , indem d ie Beklagte - so die Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts - seit Februar 2012 mit dem Betriebsrat Gesprä über die anstehende Betriebsschließung und ua. die Verlängerung befristeter A r- beitsverhältnisse, die Verschiebung des Stilllegungszeitpunkts und die Einric h- tung einer Transfergesellscha ft gef ührt und die Stilllegung des Betriebs im Rahmen der wöchentlichen sog. Regelkommunikationen mit dem Betriebsrat und im Wirtschaftsausschuss erörtert hat. a ) Soweit die sind, konnte es sich schon deshalb nicht um Beratungen i S v . § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG handeln, weil diese mit dem Betriebsrat zu erfolgen haben . Bei B e- triebsrat und Wirtschaftsausschus s handelt es sich um verschiedene Gremien mit unterschiedlicher Zusammensetzung und unterschie dlichen Aufgaben. Der Arbeitgeber kann Verpflichtungen gegenüber dem Betriebsrat nicht - ohne W e i- teres - gegenüber dem Wirtschaftsausschuss erfüllen. b ) S oweit Info r- mationen unmittelbar mit dem Betriebsratsvorsitzenden geführt haben sollte , dürf te sie von diesem nur - rechtlich unbeachtliche - persönliche Äußerungen eingeholt ( vgl. fü r das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 19 20 21 - 9 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 10 - BetrVG : BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 44; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 - zu B I 1 b der Gründe) , aber keine Verhandlungen mit dem Betriebsrat geführt haben . Dieser agiert nach der Konzeption des Betriebsve r- fassungsgesetzes als Kollegialorgan (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 1 ABR 19/13 - Rn. 15 für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen) . E s ist nicht e r- sichtlich, dass seinem Vorsitzenden im Streitfall iSv. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für die Führung der gesamten Beratungen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG er teilt w orden wäre - unbeschadet der Frage, ob das wirksam hätte geschehen können. c ) So (als Gremium) geführt wo r- den sind, erscheint zwar nicht ausgeschlossen , dass es sich um Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gehandelt h at. Dies lässt sich jedoch nach den vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. aa) Ein Schreiben vom 6. Februar 2012, mit dem er der Verlängerung b e- fristeter Arbeitsverhältnisse nach § 99 BetrVG widersprochen hat, deute t da rauf hin, dass dem Be triebsrat ab Ende 2011 bekannt gewesen sein könnte, die B e- klagte beabsichtige nunmehr - entgegen den vor allem in die Beschäftigung s- zusag en der Drittunternehmen gesetzten Hoffnungen der Betriebsparte i- en - anzeigepflichtige Massenentlassungen nach § 17 Abs. 1 KSchG . b b) Dagegen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die anschließenden riebsrat als Beratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG deklariert hätte (vgl. dazu BAG 20. S eptemb er 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 47, BAGE 143, 150; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 34, BAGE 140, 261) . Zwar ging es nicht schon um Anhörungen nach § 102 Abs. 1 Be trVG zu individuellen Kündigungen. Es fanden im Betrieb aber auch noch Verfahren gemäß §§ 99 ff. BetrVG und Verhandlungen über die Gründung einer Transfergesell schaft iS v . § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG iVm. § 110 SGB III statt. A us dem Umstand, dass zwischen den Betriebsparteien überhaupt ve r- handelt wurde, kann deshalb nicht geschlos sen werde n , dabei müsse es zw angsläufig um Beratungen iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gegangen sein. 22 23 24 - 10 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 11 - 5 . Die Beklagte hat den Betriebsrat erst am 19. März 2012 vollstän dig iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet. An diesem Tag ging ihm das Unterric h- tungsschreiben vom 16. März 2012 zu. Darin hat sie ihm keine - weiteren - B e- ratungen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG angeboten. Der Senat hat davon auszugehen, dass in der Zeit da nach - zumal vor der Einreichung der Masse n- entlassungsanzeige am 22. M ärz 2012 - keine Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien mehr geführt wurden. a ) Das Landesarbeitsgeric ht hat angenommen, die Beklagte habe dem Betriebsrat mit dem Schreiben vom 16. März 2012 sehr wohl - weitere - Ber a- tungen angeboten. Diese Auslegung hält selb st einer eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist mit dem Wortlaut des Schre i- bens nicht zu vereinbaren und lässt wesentliche Gesichtspunkte unberücksic h- g zur - bloßen - ö- riebsrats gibt es die Variant die Kündi M i t nahezu wortgleichem Schreiben vom selben Tag hat die Be klagte die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX einge leitet . I n den weitgehend gleichlautenden Schreiben kann nicht das eine Mal lediglich die Auffo rderung zu eine r Stellungnahme, das and e- re Mal hingegen das Angebot von Beratungen erblickt werden. Im Übrigen hat die Beklag te bereits drei Tage nach der Unterrichtung des Betriebsrats e i- ne - wenn auch aus ihrer Sicht noch nicht wirksame - Massenentlassungsa n- zeige erstat tet (zur Bedeutung nachfolgender Um stände bei der Ermittlung d e s tatsächlichen Verständnisses einer Erklärung vgl. BGH 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - zu II 2 a der Gründe) . Zwar hätte s ie diese n och zurücknehmen kö n- nen. Jedoch wird eine solche Planung von ihr weder behauptet, noch ist sie sonst ersichtlich. Dies spricht dafür, d ass sie von der Möglichkeit einer Änd e- rung ihrer Kündigungsabsicht nicht ernsthaft aus ging. Das wiederum be legt das Fehlen ihrer Bereit schaft zu - weiteren - ergebnisof fenen Verhandlungen. 25 26 - 11 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 12 - b ) Weder dem Berufungsurteil noch dem Sitzungsprotokoll lässt sich en t- nehmen, das s die Betriebsparteien nach Zugang des Unterrichtungsschreibens am 19. März 2012 weite re Massenentla s- sungen geführt hätten . Soweit die Beklagte solche in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat behauptet hat, ist die s ge mäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbeacht lich. Eine verfahrensrechtliche Gegenrüge entspre chend § 559 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO hat sie nicht erhoben. 6 . Da offen bleiben kann, ob die Beklagte den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG genügt hat, muss nicht entschieden werden, ob nach der vollständigen Unterrichtung des Betriebsrat s - vorbehal tlich eines von ihm e r- klärten Verzichts (vgl. dazu BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60, BAGE 143, 150) - ausnahmslos noch oder vom Arbeitgeber zumindest angeboten werden muss, selbst wenn Beratungen schon vor der vollständigen Unterrichtung geführt wurden. a) Allerdings spricht nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck von § 17 Abs. 2 KS chG alles dafür, dass die Beratun gen gemäß Satz 2 der Vo r- schrift zwar vor der vollständigen Unterrichtung nach ihrem Satz 1 beginnen, jedoch erst im Anschluss an diese abgeschlossen werden kön nen. Auch n ach Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) , de s- sen Umse tzung § 17 Abs. 2 KSchG dient , muss der Arbeitgeber die erforderl i- chen Auskünfte zwar nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Eröffnung der Konsu l- t a tionen erteilen, hat sie aber im Verlauf des Verfahrens zu vervollständigen und alle eins chlägigen Informationen bis zu de ssen Abschluss zu erteilen (EuGH 10. September 2009 - C - 44/08 - [Keskusliitto] Rn. 52, 53, Slg. 2009, I - 8163) . Damit dürf te es in der Regel unvereinbar sein, das Konsulta tionsverfa h- ren mit der vollständi gen Unterri chtung des Betriebsrats als abgeschlossen a n- zuse hen. Der Arbeitgeber wird vielmehr eine Reaktion des Betriebsrats auf die abschließende Unterrichtung erbitten und abwarten müssen. Er wird im Ra h- men der ihm zukommenden Beurteilungskompetenz (vgl. KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 62) den Beratung sanspru ch des Betriebsrats erst dann als e r- 27 28 29 - 12 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 13 - füllt anse hen dür fen, wenn entwe der die Reaktion, die - den Wi l- len zu möglichen weiteren V erhandlungen erkennen lassende - Unterrichtung erbete n worden war, nicht binnen zumutbarer F ri st erfolgt oder sie aus se i- ner - des Arbeitgebers - Sicht keinen An satz für weitere , zielführende Verhan d- lungen bietet . b ) Wollte man davon ausgehen, dass die Beklagte sich auf die im Schre i- ben des Betriebsrats vom 3. die zu kündigenden Arbeitnehmer nicht ei n- lassen musste und die (möglichen) Konsultationen als beendet ansehen durfte, stellte sich ange sichts der schon am 22. März 2012 - unvollständig - eingereic h- ten Massenentlassungs anzeige die Frage, ob die Beratun gen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG bereits vor Erstattung der A nzeige und nicht erst vor Au s- spruch der Kündigungen abgeschlos sen sein müs sen . Zu prüfen wäre ferner, ob die Fiktion, der Arbeitg eber ha be die A nzeige - insgesamt - später als ta t- sächlich geschehen , nämlich erst mit ihrer Vervollständigung erstattet, der noch nicht geklärten unionsrechtlich gebotenen Reihenfolge von Konsultationsverfa h- ren und Anzei ge gerecht würde (zu einer daraus resultierenden Vorlagepfl icht vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 23 ff., BVerfGK 17, 108) . I I. Di e Kündigung verstößt gegen § 17 Abs. 3 KSchG. Unabhängig davon, ob sie eine Stellungnahme des Betriebsrats nachreichen durfte, hat d ie Bekla g- te keine den Anforderungen dieser Bestimmung genügende Massenentla s- sungsanzeige erstattet. Dies führt zur Ni chtigkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB. 1 . Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSch G hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet ist, der Agentur für Arbeit Ent lassungen anz u- § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vereinbart worden, sieht § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG vor, dass dieser die Stellungnahme des Betriebsrats iSv . § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzt. 30 31 32 - 13 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 14 - 2. Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist die Massenentlassungsanzeige auch dann wirksam, wenn zwar eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vo r- liegt, der Arbeitgeber aber glaubhaft macht, dass er diesen mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unte r- richtet hat, und er gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. 3. Die Beifügung der Stellungnahme des Bet riebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ist V oraussetzung für die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 34, BAGE 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 64 ) . 4. Im Str eitfall lag k eine wirksame A nzeige vor. Ein Interessenausgleich mit Namenslis te war nicht abgeschlossen worden. Das Schreiben des Betrieb s- rats vom 3. April 2012 stellte keine abschli eßende Stellungnahme zu den bea b- sichtigten Kündigungen dar. Die Voraussetzungen für eine Entbehrlichkeit der Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG lagen nicht vor. a) Eine Stellungnahme des Betriebsrats konnte nicht nach § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG durch die Be ifügung des Interessenausgleichs vom September 2007 ers etzt wer den. Dieser enthält keine Namensliste iSv . § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG. b) April 2012 g e- nügte nicht den Anforderungen an eine Stellungnahme des Betriebsrats iSv . § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. a a ) Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG beizufügende Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis d er nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erforderlichen Ber a- tungen über die Möglichkeiten beziehen , Entlassungen zu vermeiden oder ei n- zuschränken und ihre Folgen zu mildern . Obwo hl § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine expliziten Aussagen zum erforderlichen Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats trifft und der Arbeitgeber diesen Inhalt nicht beeinflussen kann , g e- nügt nicht jede Äuße rung des Betriebsrats den gesetzlichen Anforderun gen . Um der Agentur für Arbeit Auskunft darüber geben zu können , ob und wel che 33 34 35 36 37 38 - 14 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 - 15 - Mög lichkeiten er sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und z u- gleich zu belegen, dass soziale Maßnahmen mit ihm beraten und ggf. getroffen worden sind ( BAG 21. März 20 12 - 6 AZR 596/10 - Rn. 22; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 45, BAGE 140, 261 ) , muss sich d er Betriebsrat in einer Weise äußern, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbei t- geber bea bsichtigten Kündigungen handelt ( BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 33) . Dafür reicht auch die eindeutige Mitteilung aus , keine Stellung nehmen zu wol len (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 53, BAGE 142, 202) . b b) Diesen Anforderungen genügt das Schreiben des Betriebsrats vom 3. April 2012 nicht. Zwar hat der Betriebsrat sich dort dahin geäußert, dass er für alle betroffenen Arbeitneh mer gungsmöglichkeiten h e und die beabsichtigten Kündigun gen deshalb f ür ver meidbar halte . Aus seinen Ausfü h- rungen ergibt sich jedoch nicht , dass sie das Ergeb nis bereits abgeschlossener Beratun gen iSv . § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG gewesen wä re n (vgl. BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 37, BAGE 144, 366) . Der Be triebsrat hat gerade nicht kund getan, dass er seinen Verhandlungs anspruch als er füllt betrachte. c c) Mit d en dargestellten Anforderungen an den Inhalt einer Stellungnahme iSv . § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG wird dem Arbeitgeber - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Dur chführung einer Massenentlassung nicht unangemes sen erschwert. Verweigert der Betriebsrat eine Stellungnahme oder ist die v on ihm abgegebene Erklärung - möglicherweise - unzureichend, kann der Arbeitgeber (vorsorglich) gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG verfa hren. Er kann zwei W o- chen nach vollständiger Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 17 Abs . 2 Satz 1 KSchG rechtssicher und rechtswirksam unter Darlegung des Stands der Beratungen Massenentlassungsanzeige erstatten. Hierdurch wird in der Regel keine erhebl iche Verzögerung eintreten ( BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57, BAGE 142, 202) . c) Im Streitfall sind indes auch d ie Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt. Die Beklagte hat nicht selbst den Stand der Ber a- 39 40 41 - 15 - 2 AZR 955/13 ECLI:DE:BAG:2015:260215.U.2AZR955.13.0 tungen darge legt. Das der Agentur für Arbeit vorgelegte chre i- ben des Betriebsrats vom 3. April 2012 enthält, unabhängig davon, ob es als Darlegung der Beklagten angesehen w erden könnte, kei ne Ausführungen zu be reits erfolg ten Beratun gen und deren Ergeb n issen. 5 . Der Mangel der Massenentlassungsanzeige ist durch den Bescheid der Agentur für Arbeit gemäß § 20 KSchG nicht geheilt worden (vgl. dazu BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 40, BAGE 144, 366; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 70, BAGE 142, 202) . Er führt nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 48; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42 , aaO ) . III . Die Beklagte zu 1. hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu trage n. Die Gerichtskosten der Vorinstanzen und ihre au ßergerichtlichen Kosten waren zwischen dem Kläger und der Be klagten zu 1. zu vertei len (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) . Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. in den Vorinstanzen hat d er Kläger zu tra gen. Die Beklagte zu 1. träte als Rechtsnachfolgerin an die S telle der Beklagten zu 3., falls diese zwisch enzeitlich auf sie verschmolzen worden sein sollte. Kreft Berger Niemann K. Schierle Sieg 42 43
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