Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2014 Zweiter Senat - 2 AZR 755/13 - I. Arbeitsgericht Fulda Urteil vom 2. Oktober 2012 - 1 Ca 471/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juni 2013 - 21 Sa 1456/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Kündigung - häufige Kurzerkrankungen Bestimmungen: KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 2, § § 26, 84 Abs. 2 Leitsätze: 1. Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) zu ergreifen. Dazu gehört, dass er den Arbeitnehmer auf die Ziele des bEM sowie die Art und den Umfang der hierfür er hobenen und verwend e- ten Daten hinw eist . 2. Hat der Arbeitgeber die gebotene Initiative nicht ergriffen, muss er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer auf krankheitsbedingte Fehlze i- ten gestützten Kündigung nicht nur die objektive Nutzlosigkeit arbeit s- platzbezogener Maßnahmen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG aufzeigen. Er muss vielmehr auch dartun, dass künftige Fehlzeiten ebenso wenig durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger in relevantem Umfang hätten vermieden werden können. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 755/13 21 Sa 1456/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2014 URTEIL Jatz , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger, den - 2 - 2 AZR 755/13 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Nie mann sowie die ehrenamtlichen Richter Krichel und Dr. Grimberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. Juni 2013 - 21 Sa 1456/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten - noch - über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte entwickelt und vertreibt Hygieneartikel. Der 1964 gebor e- ne Kläger ist bei ihr seit Juni 1991 als Maschinenführer tätig. Zuletzt war er - als eine r von etwa 220 Arbeitnehmern - im Betrieb E im Dreischichtmodell beschä f- tigt . Sein monatlicher Bruttoverdienst belief sich auf ca. 2.700,00 Euro. Der Kläger war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wegen unte r- schiedlicher Erkrankungen wiederholt arbeitsu nfähig. Im Jahr 2006 war er ab dem 27. Juli an wenigstens 59 Tagen wegen einer Handverletzung nicht a r- beitsfähig. Im Jahr 2007 fehlte er wegen einer anderen Handverletzung 105 und aufgrund einer Kontaktallergie weitere 30 Tage . Im Jahr 2008 war er an 69 Ta gen, im Jahr 2009 an 74 Tagen, im Jahr 2010 an 62 Tagen und im Jahr 2011 an 12 5 Tagen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Zwei Fehltage im Jahr 2008 und 21 Fehltage im Jahr 2009 waren auf Arbeitsunfälle zurückzuführen. Von den Krankheitstagen im Jahr 2011 entf ielen 117 Tage auf ein Hüftleiden. Wegen dieser Erkrankung unterzog sich der Kläger am 28. März 2011 einer Operation. Die Fehlzeiten verteilten sich auf unterschiedlich lange Zeiträume, j e- weils unterbrochen durch Tage der Arbeitsfähigkeit. 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 755/13 - 4 - Im Jahr 2004 stellte sich der Kläger auf Ersuchen der Beklagten beim arbeitsmedizinischen Dienst vor. Es folgten weitere Begutachtungen Ende 2009/Anfang 2010 und im September 2011. In den betriebsärztlichen Stellun g- nahmen hi e ß es jeweils, gegen eine Beschäftigung des K lägers bestünden ke i- ne gesundheitlichen Bedenken. Im Schreiben vom 2. Februar 2010 wurde a u- ßerdem berichtet , es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben , dass die g e- häuften krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Vergangenheit im Zusamme n- hang mit dem Arbeit splatz stehen könnten. Im September 2010 teilte die B e- rufsgenossenschaft der Beklagten mit, sie habe dem Kläger einseitig beschic h- tete Strickhandschuhe zur Verfügung gestellt , bei deren Verwendung sich a r- beitsbedingte Kontaktallergien vermeiden ließen. Mi t Schreiben vom 29. November 2011 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. Juni 2012. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. D ie seit dem Jahr 2008 aufgetretenen Fehlzeiten seien - soweit nicht auf Arbeitsunfällen und den Hüftbeschwerden beruhend - im Wesentlichen auf eine Kontaktallergie, einen Fersensporn , Erkältungskrankheiten , in geringem Umfang auf eine Herz - /Kreislauferkran kung sowie zwei in der Freizeit erlittene Unfälle zurückz u- führen. Die Fehlzeiten indizierten keine negative Zukunftsprognose. Mit dem Auftreten der Allergie sei nach den Maßnahmen der Berufsgenossenschaft und beim Tragen der empfohlenen Schutzhandschuhe ni cht mehr zu rechnen. Sein Hüftleiden sei zwischenzeitlich ausgeheilt. Der Fersensporn sei gleichfalls e r- folgreich therapiert. Seine Erkältungskrankheiten seien durch Zugluft am A r- beitsplatz ausgelöst oder begünstigt worden. Jedenfalls sei die Kündigung u n- v erhältnismäßig. Die Beklagte habe ein betriebliches Eingliederungsmanag e- ment (bEM) nicht durchgeführt. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, alternative Möglichkeiten zur Vermeidung oder doch erheblichen Verringerung künftiger Fehlzeiten hätten nich t bestanden. Das sei auch objektiv falsch. N e- ben Veränderungen am Arbeitsplatz, dessen bisherige r Zuschnitt ein kontinuie r- liches Treppensteigen erfordere e- - und Immunsystems beitra gen können. 5 6 7 - 4 - 2 AZR 755/13 - 5 - Dies belege eine zwischenzeitlich durchgeführte Reha - Maßnahme, in deren Folge sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert habe. Unabhängig d a- von sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung angehört worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29. November 2011 nicht aufgelöst worden ist ; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigung s- schutzantrag die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss d es Rechtsstreits zu den bis herigen Arbeitsbedingungen als Maschinenführer weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die A uffa s- sung vertreten, die Kündigung sei durch Gründe in der Person des Klägers b e- dingt. Dieser sei bis einschließlich des 25. November 2011 an insgesamt 1 061 Tage n wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Davon habe sie für 803 Tage Entge ltfortzahlung g eleistet. Die erheblichen Fehlzeiten sprächen für eine erhöhte K rankheitsanfälligkeit des Klägers und begründeten eine negative Gesundheitsprognose. Dies wiederum beeinträchtige ihre betrieblichen Intere s- sen erheblich. Sie habe damit rechnen müssen, an den Kläger weiterhin En t- geltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von mehr als sechs Wochen jährlich leisten zu müssen. Ihre Verpflichtung zur Durchführung eines bEM habe sie mit den in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen erfüllt. Jedenfalls stehe aufgrund der betriebsärztlichen Stellungnahmen fes t, dass die Krankheitsanfälligkeit des Klägers nicht durch organisatorische Änderungen habe überwunden werden können. Die Kündigung sei damit selbst dann ve r- hältnismäßig, wenn es an einem regelkonformen bEM fehlen sollte. Auf die al l- gemeine Gesundheitspräv ention im Rahmen außerbetrieblicher Maßnahmen sei der gesetzlich vorgegebene Klärungsprozess nicht angelegt. Die Vorinstanzen haben der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen. 8 9 10 - 5 - 2 AZR 755/13 - 6 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. A. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Landesa r- beitsgericht hat s ie im Tenor sein es U rteils zugelassen. Daran ist der Senat gemäß § 72 Abs. 3 ArbGG gebunden (vgl. BAG 16. April 1997 - 4 AZR 653/95 - zu I der Gründe) . Eine Überprüfung der Zulassungsentscheidung - wie sie der Kläger offenbar anstrebt - findet nicht statt. B. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Künd i- gu ngsschutzklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 29. November 2011 nicht aufgelöst worden (I.) . Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an (II.) . I. Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG ) . Sie ist nicht durch Gründe in der Person des Klägers b e- dingt (§ 1 Abs. 2 KSchG) . Sie erweist sich - ungeachtet der erhebliche n Fehlze i- ten - als unverhält nismäßig . 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausg e- gangen, die der Senat zur Kündigung wegen häufiger (Kurz - )Erkrankungen entwickelt hat ( vgl. aus jüngerer Zeit BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 15; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 15, BAGE 121, 335) . Auch wenn sich einzelne Krankheitsphasen über mehrere Monate erstreckten , liegt angesichts der Vielzahl der in Rede stehenden Krankheitsbilder und de s häuf i- gen Wechsel s von Krankheits - und Arbeitsphasen nicht der Tatbestand einer lang anhaltenden Erkrankung vor . 2. Bei häufigen (Kurz - )Erkrankungen ist, damit sie eine Kündigung sozial rechtfertigen können , zunächst eine negative Gesundh eitsprognose erforde r- lich. Es müssen im Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankung en im bisherigen Umfang befürchten lassen - erste Stufe . Die prognostizierten Fehlzeiten müssen außerdem zu einer erhe b- 11 12 13 14 15 16 - 6 - 2 AZR 755/13 - 7 - lichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interes sen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes - zweite Stu fe - festzustellen ist. Diese Beeinträchtigungen können sowohl in Betriebsablaufstörungen als auch in zu erwartenden Entgel t- fortzahlungskosten liegen, sofern die Zahlungen einen Umfang von sechs W o- chen übersteigen (bspw. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 15) . Im Rahmen der ge botenen Interessenabwägung - dritte S tufe - ist schließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber gleichwohl hingenommen werden müssen (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - aaO ; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 15, BAGE 121, 335) . 3. Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz - )Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbi l- des , es sei denn, die Krankheiten sind aus geheilt (BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06 - Rn. 17, BAGE 121, 335; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 20) . Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfa ng zu erwarten (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 24; 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zu II 2 b aa der Gründe mwN , BAGE 92, 96) . Alsdann ist es Sache des Arbeitnehmers, gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzulegen, weshalb im Kündigung s- zeitpunkt mit einer bald igen Genesung zu rechnen war . Er genügt dieser pr o- zessualen Mitwirkungspflicht schon dann, wenn er vorträgt, die behandelnden Ärzte hätten seine gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt, und wenn er diese von ihrer Schweigepflicht entbindet. Je nach E rheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für d ie Berechtigung einer n e- gativen Gesundheitsprognose zu führen (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - aaO mwN) . 4. Entgegen der Auffassung des Klägers erweist sich danach die Kün d i- gung nicht bereits im ersten Prüfungsschritt als unwirksam. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die bisherigen Fehlzeiten hätten im Kündigungszeitpunkt eine negative Gesundheitsprognose indiziert und der Kläger habe diese Indi z- wirkung nicht entkräftet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 17 18 - 7 - 2 AZR 755/13 - 8 - a) Die Beklagte hat die Krankheitszeiten des Klägers nach Zahl, Dauer und zeitlicher Folge im Einzelnen vorgetragen. Danach war der Kläger auch ohne die durch Arbeitsunfälle bedingten Ausfall zeiten seit Mitte des Jahres 2007 in erheblichem Umfang wegen Krankheit arbeitsunfähig. Nach den Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts stiegen seine Fehlzeiten kontinuierlich an ( vgl. zu diesem Kriterium BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 32 mwN) . Lediglich im Jahr 2010 gingen sie gegenüber dem Vorjahr leicht zurück, ve r- blieben aber auf hohem Niveau. Unschädlich ist, dass das Landesarbeitsgericht nicht starr auf den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Zugang der Kündigung abgestellt hat. Es konnte auch davor liegende Zeitspannen einbeziehen (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 24) . b) E iner negativen Prognose steht nicht entgegen, dass die Arbeitsunf ä- higkeitszeiten - den Angaben des Klägers zufolge - auf unterschiedlichen E r- krankungen be ruhten. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die pro g- nostisch andauert (BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - Rn. 26) . Das gilt auch dann , wenn einzelne Erkrankungen - et wa Erkältungen - ausge heilt sind. D er Wegfall einzelner Erkrankungen stellt di e generelle Anfälligkeit nicht infr a- ge. Anders verhält es sich mit Fehlzeiten, die auf einem einmaligen Ereignis beruhen . Sie lassen eine Prognose für die zukünftige Entwicklung ebenso w e- nig zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßna h- men (zB eine Operation) ergriffen wurden (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05 - aaO) . c) Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, das künftige Auf treten von Krankheitszeiten im bisherigen Umfang sei aufgrund einer besond eren Krankheitsanfälligkeit indiziert. Zwar hat sich der Kläger b e- züglich einzelner Erkrankungen darauf berufen, er habe besondere Therapi e- maßnahmen durchgeführt . Seiner Schlussfolge rung , aufgrund des s e n sei z u- mindest mit einer deutlichen Verringerung der Fehlzeiten zu rechnen gewesen, widerspricht aber der Umstand , dass er im Anschluss an die im März 2011 durchgeführte Operation noch bis Juli 2011 und erneut in der Zeit vom 8. bis 19 20 21 - 8 - 2 AZR 755/13 - 9 - 28. August 2011 wegen seines Hüftleidens krankgeschrieben war. Eine Rehab i- litationsmaßnahme hat er erst nach Zugang der Kündigung begonnen und durchgeführt. Sie hat deshalb keinen Einfluss auf die Indizwirkung der vor dem Kündigungszeitpunkt aufgetretene n Fehlzeiten (vgl. BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 558/99 - Rn. 20 mwN) . Gleiches gilt für mögliche - nach der Kündigung ergriffene - Maßnahmen zur Verbesserung der Immunabwehr. Damit verblieb es vor der Kündigung bei umfangreiche n , eine negative Prognose stütz enden Arbeitsunfähigkeitszeiten. d) Der Kläger hat die Indizwirkung der Fehlzeiten nicht dadurch erschü t- tert, dass er sich auf das Zeugnis seiner ihn behandelnden Ärzte berufen und diese von der Schweigepflicht entbunden hat. Zu Recht hat das Landesarbeit s- gericht darin nicht die Behauptung erblickt , die Ärzte hätten seine gesundheitl i- che Entwicklung bezüglich sämtlicher prognose tragender Erkrankungen im Kündigungszeitpunkt positiv beurteilt (zu dieser Anforderung vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zu II 2 b aa der Gründe , BAGE 92, 9 6 ; 6. September 1989 - 2 AZR 1 9/ 89 - zu B I 1 b der Gründe) . Soweit der Kläger in diesem Z u- sammenhang einen richterlichen Hinweis vermisst , ist seine Gegenr üge unz u- lässig, zumindest unbegründet. 5. Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass sie - bei unve r- änderter Sachlage - damit zu rechnen hatte , an den Kläger auch zukünftig En t- geltfortzahlung im Krankheitsfall für mindestens sechs Wochen jährlich leisten zu müssen. Die Kündigung ist den noch sozial ungerechtfertigt . Sie ist nicht ultima ratio und deshalb unverhältnismäßig. Die Beklagte hat das gesetzlich vorgesehen e bEM unterlassen, ohne dass sie dar gelegt hätte , es habe im Kü n- digungszeitpunkt kein milderes Mittel als die Kündigung g e geben , um der in der Besorgnis weiterer Fehlzeiten bestehenden Vertragsstörung entgegenzuwirken. a) Eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie zur B e- seitigung der ein getretenen Vertragsstörung nicht geeig net oder nicht erforde r- lich ist. Eine Kündigung ist durch Krankheit nicht bedingt , wenn es angeme s- sene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt 22 23 24 - 9 - 2 AZR 755/13 - 10 - (vgl. BAG 19. April 2007 - 2 AZR 239/06 - Rn. 2 4 ) . Mildere Mittel können insb e- sondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterb e- schäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen - leidensgerechten - A r- beitsplatz sein (vgl. BAG 2 0. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 29 mwN) . Da r- über hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Ve r- pflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Chance zu bieten, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit kün ftiger Fehlzeiten auszuschließen (vgl. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 96; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 286; vHHL/Krause KSchG 15. Aufl. § 1 Rn. 324; jeweils mwN) . b) Der Arbeitgeber, der für die Verhältnismäßigkeit der Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Darlegungs - und Beweislast trägt, kann sich - besteht keine Verpflichtung zur Durchführung eines bEM - zunächst darauf beschränken zu behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine alternati ve Beschäftigungsmöglichkeit. Diese pauschale Erklärung umfasst den Vortrag, Möglichkeiten zur leidensgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes seien nicht gegeben. Der Arbeitnehmer muss hierauf erwidern, insbesondere darlegen, wie er sich eine Änderung des b isherigen Arbeitsplatzes oder eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, die er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ausüben könne (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 14, BAGE 135, 361; 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 16) . D ann ist es Sache des A r- beitgebers, hierauf seinerseits zu erwidern und ggf. darzulegen, warum eine solche Beschäftigung nicht möglich sei (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - aaO mwN) . Entsprechend abgestuft ist die Darlegungslast des Arbei t- gebers, wenn sich d er Arbeitnehmer dar auf beruf t , die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig, weil eine dem Arbeitgeber bekannte, ihm gleichwohl nicht geboten erscheinende Therapiemöglichkeit bestanden habe . c) Die Kündigung erweist sich nicht schon nach diesen allgemeinen G rundsätzen als unwirksam . Der Kläger hat geltend gemacht, sein bisheriger Arbeitsplatz erfordere regelmäßiges Treppensteigen und sei ferner deshalb 25 26 - 10 - 2 AZR 755/13 - 11 - nicht leidensgerecht, weil an ih m Zugluft herrsche. An Ausführungen dazu , we l- che organisatorischen Änderun gen oder welcher andere Arbeitsbereich - aus seiner Sicht - eine Beschäftigung ohne gesundheitliche Probleme möglich g e- macht hätten , fehlt es. Ebenso wenig ist seinem Vorbringen zu entnehmen, dass er sich bereits vor Zugang der Kündigung um eine Rehabilita tionsma ß- nahme und ein besseres Gesundheitsmanagement bemüht und die Beklagte Anhaltspunkte für die Annahme gehabt hätte, entsprechende Maßnahmen könnten erfolgversprechend sein. d) Im Streitfall traf die Beklagte indes eine erweiterte Darlegungs - und Beweislast. Sie hatte es versäumt , ein bEM durchzuführen . Ihrer Obliegenheit detailliert darzulegen, dass keine Möglichkeit bestanden habe , die Kündigung durch angemessene mildere Maßnahmen zu vermeiden, ist sie nicht nachg e- kommen. aa) Die Beklagte war ge mäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein bE M vorzunehmen. Der Kläger war in jedem der letzten drei Jahre vor Zugang der Kündigung länger als sechs Wochen wegen Krankheit arbeitsunfähig. Da für kommt es auf die Gesamtheit der Fehltage und nicht darauf an , ob einzelne durchgehende Krankheitsperioden den Zeitraum von sechs Wochen überschri t- ten (vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 19) . D ie Durchführung eines bEM setzt nicht voraus, dass bei dem betroffenen Arbeitnehmer eine Behind e- rung vorliegt (v gl. BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 27, BAGE 135, 361; 12. Juli 2007 - 2 AZR 716/06 - Rn. 35, BAGE 123, 234) . bb) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, ein regelkonformes bEM h a- be nicht stattgefunden, ist berechtigt. (1) D ie Durchführung ein es bEM ist auf verschiedene Weisen möglich . § 84 Abs. 2 SGB IX s chreibt weder konkrete Maßnahmen noch ein bestimmte s Ve r- fahren vor. Das bEM ist ein rechtlich regulierter verlaufs - und ergebnisoffener ermeidung zukünft i- ger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20) . Allerdings lassen sich aus dem Gesetz gewisse Mindeststa n- 27 28 29 30 - 11 - 2 AZR 755/13 - 12 - dards ableiten. Zu diesen gehört es, die gesetzlich dafür vorgesehenen Stellen, Ämter und Pers onen zu beteiligen und zusammen mit ihnen eine an den Z ielen des bEM orientierte Klärung ernsthaft zu versuchen. Ziel des bEM ist es festz u- stellen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen es zu den bisher i- gen Ausfallzeiten gekommen ist , und herauszufinden, ob Möglichkeiten best e- hen , sie durch bestimmte Veränderungen künftig zu verringern, um so eine Kündigung zu vermeiden (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 20) . (2) Es ist Sache des Arbeitgebers, die Initiative zur Durchführung des b EM zu ergrei f en (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 9, BAGE 140, 350; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23) . Bei der Durchführung muss er eine bestehende betriebliche Interessenvertretung, das Einverständnis des Arbei t- nehmers vorausgesetzt , hinzuzieh en (vgl. BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Rn. 55, BVerwGE 137, 148) . (3) Kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber eine solche Initiative ergriffen hat, kann davon nur ausgegangen werden, wenn er den Arbeitnehmer zuvor nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX auf die Ziele des bEM sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten hingewiesen hat (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 23) . Der Hinweis erfordert eine Darstellung der Ziele , die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeh t (BVerwG 23. Juni 2010 - 6 P 8/09 - Rn. 52, BVerwGE 137, 148) . Zu diesen Zielen rechnet die Klärung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst übe r- wunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und wie das Arbeitsverhältnis erhalten werden kan n (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 19, BAGE 140, 350; dass das Gesetz hier vom spricht , dürfte auf e i- nem Redaktionsversehen beruhen , vgl. Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 28) . Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grun d- lagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann (Schmidt Gestaltung und Durchführung des bEM S. 24) . Daneben ist ein Hinweis zur D a- tenerhebung und Datenverwendung erforderlich, der klarstellt, dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, 31 32 - 12 - 2 AZR 755/13 - 13 - der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes bEM durc h- führen zu kön nen. Dem Arbeitnehmer muss mitgeteilt werden, welche Kran k- heitsdaten - als sensible Daten iSv. § 3 Abs. 9 BDSG - erhoben und gespe i- chert und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden. Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vo m Versuch der ordnungsgemäße n Durchführung eines bEM die Rede sein (Düwell in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 84 Rn. 62) . (4) Kommt es stattdessen darauf an, ob bestimmte vom Arb eitgeber ta t- sächlich ergriffene Maßnahmen den Anforderungen eines bEM genügen, ist zu prüfen, ob sie sich als der vom Gesetz vorgesehene umfassende, offene und an den Zielen des bEM a usg erichtete Suchprozess er weisen . ( 5 ) Danach kann in den betriebsärztlichen Untersuchungen des Klägers und den mit ihnen verbundenen Begutachtungen k ein bEM erblickt werden. (a) Der Betriebsarzt wird in § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB IX als ein Akteur e r- f- gabe des Arztes, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverh ü- tung zu u nterstützen und in Fragen des Gesundheitsschutzes zu beraten (§ 1 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG) . Die Nutzung seines Sachverstands kann der Klärung dienen, ob vom Arbeitsplatz Gefahren für die Gesundheit des Arbei t- nehmers ausgehen und künftig durch geeign ete M aßnahmen vermieden we r- den können (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ASiG ) . Die Inanspruchnahme des betriebsärztl i- chen Sachverstands steht einem bEM als ganzem aber nicht gleich (vgl. Schmidt Gestaltung und Durchführung des bEM S. 24, 25) . (b) Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber dem Betriebsarzt bei Bedarf die Durchführung und Leitung des bEM übertragen kann (befürwortend Wulle n- kord Arbeitsrechtliche Kernfragen des bEM in der betrieblichen Praxis S. 152; zweifelnd Cramer/Ritz/Schian SGB IX 6. Aufl. § 84 Rn. 31) . Die Behauptung der unter dem macht nicht deu t- lich, dass s ie dem arbeitsmedizinischen Dienst die regelgerechte Durchführung 33 34 35 36 - 13 - 2 AZR 755/13 - 14 - eines bEM überantwortet hätte. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die B e- triebsärzte ihre Beauftragung in einem solch weitreichenden Sinne verstanden und entsprechend agiert hätten. Ihre Stellungnahmen beschränken sich auf die Einschätzung der Einsatzfähigke it des Klägers auf der Grundlage arbeitsmed i- zinischer Untersuchungen. A uch fehlt es an substantiierten Darlegungen zu einer den Anforderungen des § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX genügenden Unte r- richtung und Belehrung des Klägers, aus der sich für diesen die Absi cht, ein bEM durchzuführen, deutlich hätte erschließen können. Das Vorbringen der Beklagten, die Betriebsärztin habe aus Anlass der Ende 2009/Anfang 2010 vo r- genommenen Untersuchung i- chen Zusammenhangs zwischen s e- reicht dafür nicht aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob die fragliche Begutac h- tung , hätte es sich bei ihr um ein bEM gehandelt , dem Zweck des § 84 Abs. 2 SGB IX deshalb nicht genügen k onnte , weil der Kläger innerhalb des der Kü n- digung vorausgegangenen Jahres erneut Fehlzeiten von mehr als sechs W o- chen aufwies (zur Problematik KHM/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 16; Neumann in Neumann/Pahlen /Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 84 Rn. 10) . cc) Das Unterlassen eines bEM führt hier dazu, dass die Kündigung unve r- hältnismäßig ist . (1) D ie Durchführung des bEM ist zwar keine formelle Wirksamkeitsv o- raussetzung für eine Kündigung . § 84 Abs. 2 SGB IX ist dennoch kein bloßer Programmsatz. Die Norm konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Mit Hilfe des bEM können möglicherweise mildere Mittel als die Kündigung erkannt und entwickelt werden (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn . 34; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 20) . 37 38 - 14 - 2 AZR 755/13 - 15 - (2) Möglich ist, dass auch ein tatsächlich durchgeführtes bEM kein posit i- ves Ergebnis hätte erbringen können. In einem solchen Fall darf dem Arbeitg e- ber kein Nachteil daraus entstehen, dass er es unterlassen hat . Will sich der Arbeitgeber hierauf berufen, hat er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzul e- gen und ggf. zu beweisen. Dazu muss er umfassend und detailliert vortragen, warum weder ein weitere r Einsatz auf dem bisher igen Arbeitsplatz, noch de s- sen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen seien und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit h abe eingesetzt werden können, warum also ein bEM im keinem Fall dazu hätte beitragen können, n euerlichen Krankheitszeiten vorzubeu gen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 34; 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 25) . (3) Ist es dagegen denkbar, dass ein bEM ein positives Ergebnis erbracht , das gemeinsame Such en nach Maßnahmen zum Abbau der Fehlzeiten also Erfolg gehabt hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe vorschnell gekündigt. (4) D iesen Vorgaben wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis gerecht. (a) Ein bEM ist nicht nur bei lang andauernden Krankheiten geboten. Es ist auch bei häufigen Kurzerkrankungen des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen oder von vorneherein überflüssig. Nach der gesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 2 SGB IX kommt es allein auf den Umfang, nicht auf die Ursache der E r- krankungen an. Auch aus Krankheiten, die auf unterschiedlichen Grundleiden beruhen, kann sich - zumal wenn sie auf eine generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers hindeuten - eine Gefährdung des Arbeits verhältnisses erg e- ben, der das bEM entgegenwirken soll (KHM/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 17; Neumann i n Neumann/Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 84 Rn. 10; Deinert NZA 2010, 969, 971; aA Balders/Lepping NZA 2005, 854, 855) . 39 40 41 42 - 15 - 2 AZR 755/13 - 16 - (b) Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass ein em künftigen Auftreten erheblicher, über sechs Wochen hinausgehender Fehlzeiten des Klägers durch innerbetriebliche Anpassungsmaßnahmen nicht hätte entg e- gengewirkt werden können. Dass ihr entsprechende Maßnahmen nicht möglic h oder zumutbar gewesen wäre n , hat sie nicht aufgezeigt. (aa) In diesem Zusammenhang waren nähere Darlegungen der Beklagten nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger vorgerichtlich geäußert haben mag, seine Una bhängig davon , was g e- nau er damit hat ausdrücken wollen , ist es nicht treuwidrig, wenn er sich g e- genüber de r ausgesprochenen Kündigung auf das Unterbleiben erfolgverspr e- chender innerbetriebliche r Anpassungsmaßnahmen beruft. D as Landesarbeit s- gericht musste seine Behauptung, solche Maßnahmen hätten dem Auftreten neuerlicher Fehlzeiten vorbeugen oder diese zumindest verringern können, nicht etwa als Schutzbehauptung werten. Die Beklagte hat die vom Kläger au f- gezeigten , einer günstigen Veränderung jedenfalls de m ersten Anschein nach nicht unzugänglichen Arbeitsbedingungen nicht in Abrede gestellt. Der U m- stand, dass der Kläger während einer Prozessbeschäftigung trotz d es Einsa t- zes am bisherigen Arbeitsplatz keine relevanten krankheitsbedingten Ausfallze i- ten mehr gezeigt hat, spricht nicht notwendig gegen einen möglichen Zusa m- menhang zwischen den äußeren Arbeitsumständen und seinen bisherigen Fehlzeiten. Die Entwicklung kann ebenso gut durch die zwischenzeitlich durc h- geführte Rehabilitationsmaßnahme oder dadurch be günstigt worden sein, dass der Kläger - wie er behauptet hat - a- (bb) Die Beklagte hat die objektive Nutzlosigkeit innerbetrieblicher Anpa s- sungsmaßnahmen nicht dadurch aufgezeigt, dass sie auf den Gegenstand der arbeitsmedizinischen Untersuchungen verwiesen und sich die Stellungnahmen der Betriebsärzte - konkludent - zu Eigen gemacht hat. Zwar verpflichtet § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c) ASiG die Betriebsä s- b 2. Februar 2010 zu entnehmen, dass die Ä rzte keinen ursächlichen Zusa m- 43 44 45 - 16 - 2 AZR 755/13 - 17 - menhang zwischen der Tätigkeit des Klägers und seinen Fehlzeiten erkannt haben. Das schließt aber die Gewinnung ande rer Erkenntnisse im Rahmen e i- nes in alle Richtungen offenen bEM nicht aus . B ei d ies em geht das Gesetz d a- von au s , dass sich neben dem Arbeitnehmer auch die anderen beteilig te n Ste l- len, insbesondere die Rehabilitationsträger, aktiv in die Suche nach Möglichk e i- ten zur Vermeidung der Arbeitsunfähigkeit einbringen. Es kommt hinzu, dass die Berufsgenossenschaft im Jahr 2010 einen Zusammenhang zumindest zw i- schen den Arbeitsbedingungen und der Kontaktallergie gesehen und ein Hilf s- mittel empfohlen hat. Soweit die Be klagte anführt, die im Jahr 2011 erfolgte b e- i- r- Tat sachenv ortrag, der in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden kann. Im Übrigen ergibt sich aus ih m nicht , dass der Arbeitsplatz des Klägers auf besondere Belastu n- gen durch Zugluft und Treppensteigen, dh. auf Umstände und deren mögliche Änderung hin untersucht worden wäre, in denen der Kläger eine Ursache seiner Krankheitsanfälligkeit erblickt. (cc) Soweit die Beklagte ge meint hat , die Erwägungen des Landesarbeit s- gerichts zu der Möglichkeit, im Rahmen eines bEM zu einer von den arbeitsm e- dizinisch en Gutachten abweichenden Beurteilung zu gelangen, bewegten sich im Bereich der Spekulation , liegt darin kein beachtliches Vorbringen. Es handelt sich weder um eine zulässige Verfahrens - , noch um eine begründete Sachrüge. Es hat nicht das Landesarbeitsgeri cht Spekulationen an ge stellt, sondern die Beklagte ist ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, im Einzelnen darzulegen, weshalb eine abweichende Beurteilung objektiv ausgeschlossen sein soll. 46 - 17 - 2 AZR 755/13 - 18 - (c) Die Kündigung wäre selbst da nn unverhältnismäßig, wenn fest stünde, dass die tatsächlichen betrieblichen Bedingungen, zu denen der Kläger arbeit e- te, nicht hätte n geändert werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung eines bEM Rehabilitationsbedarfe in der Person des Klägers hä t- ten erka nnt und durch entsprechende Maßnahmen künftige Fehlzeiten spürbar hätten reduziert werden können. (aa) Nach der Konzeption des Gesetzes lä sst das bEM den Beteiligten bei der Prüfung , mit welchen M aßnahmen , Leistungen oder Hilfen eine künftige Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers möglichst vermieden werden und das Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann, jeden denkbaren Spielraum. Es soll erreicht werden, dass keine vernünftigerweise in Betracht kommende , zielfü h- rende Möglichkeit ausgeschlossen wird (BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 198/09 - Rn. 18) . Nach der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 15/1783 S. 16) soll durch eine derartige Gesundheitsprävention das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft gesichert werden. Zugleich soll en auf diese Weise medizinzi sche R e- habilitationsbedarfe frühzeitig , ggf. präventiv erkannt und auf die beruflichen Anforderungen abgestimmt werden. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, hat der Arbeitgeber deshalb g e- mäß § 84 Abs. 2 Sat z 4 SGB IX auch bei nicht behinderten Arbeitnehmern die örtlichen gemeinsamen Servicestellen hinzuzuziehen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Hilfen und Leistungen unverzüglich beantragt und i n- nerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX erb racht werden. Als Hilfen zur Beseitigung und möglichst längerfristigen Überwindung der Arbeitsunfähigkeit kommen dabei - neben Maßnahmen zur kurativen Behandlung - insbesondere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation iSv. § 26 SGB IX in Betracht (vgl. Knittel SGB IX 7. Aufl. § 84 Rn. 207; KHM/Kossens SGB IX 3. Aufl. § 84 Rn. 9; Nebe in MünchAnwHdb Sozialrecht 4. Aufl. § 21 Rn. 22; Wullenkord Arbeit s- rechtliche Kernfragen des bEM in der betrieblichen Praxis S. 190 ) . 47 48 - 18 - 2 AZR 755/13 - 19 - (bb) Denkbares Ergebnis eines bEM k ann es d amit sein, de n Arbeitnehmer auf eine Maßnahme der Rehabilitation zu verweisen . Dem steht nicht entgegen, dass deren Durchführung von seiner Mitwirkung abhängt und nicht in der alle i- nigen Macht des Arbeitgebers steht. G g f. muss d er Arbeitgeber dem Arbei t- nehmer eine angemessene Frist zur Inanspruchnahme der Leistung setzen . E ine Kündigung kann er dann wirksam erst erklären, wenn die Frist trotz Künd i- gungs androhung ergebnislos verstrichen ist (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 29) . Durch die Berücksichtigung entsprechender , aus dem bEM entwickelter i ma - ratio - Beklagte meint, über die gesetzlichen Grenzen hinaus ausgedehnt. Die aus ihm resultierende Verpflichtung des Arbeitgebers, ggf. mil dere Mittel zu ergreifen, ist nicht auf arbeitsplatzbezogene Maßnahmen iSv. § 1 Abs . 2 Satz 2 KSchG b e- schränkt. Die se Vor schrift dient der Konkretisierung des Verhältnismäßigkeit s- grundsatzes lediglich mit Blick auf ihren eigenen Regelungsbereich. Sie schli eßt die Berücksichtigung sonstiger Umstände, die eine Kündigung entbehrlich m a- chen könnten, nicht aus. Eine Kündigung muss, damit sie durch Gründe iSv. § 1 unter allen Gesichtspunkten verhältnism ä- ßig , dh. unvermeidbar sei n . D araus kann sich die Verpflichtung des Arbeitg e- bers ergeben, auf bestehende Therapiemöglichkeiten Bedacht zu nehmen. Wenn er ein bEM unterlassen hat, kann er gegen eine solche Verpflichtung nicht einwenden, ihm seien im Kündigungszeitpunkt - etwa schon mangels Kenntnis der Krankheitsursachen - entsprechende Möglichkeiten weder b e- kannt gewesen, noch hätten sie ihm bekannt sein können . (cc) Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber bei Unterlassen eines bEM , um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung aufzuze igen, für jede nur erdenkl i- che Maßnahme de r Gesundheitsprävention - etwa bis zu möglichen Änderu n- gen in der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers - von sich aus darzul e- gen hätte , dass und weshalb sie zur nachhaltigen Verminderung der Fehlzeiten nicht geeignet gewesen sei . E s reicht aus, wenn er dartut, dass jedenfalls durch gesetzlich vorgesehene Hilfen oder Leistungen der Rehabilitationsträger künft i- ge Fehlzeiten nicht in releva ntem Umfang hätten vermieden werden können . D er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt lediglich die Berücksichtigung 49 50 - 19 - 2 AZR 755/13 - 20 - solcher Präventions - und Rehabilitation smaßnahmen, deren Beachtung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Zumutbar wiederum ist nur ein e Beacht ung solcher Maßnahmen, deren Zweckmäßigkeit hinreichend gesichert ist. Auch muss d e- ren tatsächliche Durchführung objektiv überprüft werden können. Beides trifft auf gesetzlich vorgesehene Leistungen und Hilfen, die der Prävention und/oder Rehabilitation di enen, typischerweise zu. Solche Maßnahmen muss der Arbei t- geber deshalb grundsätzlich in Erwägung ziehen . Hat er ein bEM unterlassen, muss er von sich aus ihre objektive Nutzlosigkeit aufzeigen und ggf. bewe isen . Dabei kommt eine Abstufung seiner Darlegungs last in Betracht, falls ihm die Krankheitsursachen unbekannt sind. Für eine Maßnahme außerhalb des Lei s- tungskatalogs der Rehabilitationsträger - und sei es ein fachkundig entwickelte s Konzept zur privaten G esundheitsprävention - gilt dies dagegen in aller Regel nicht. Deren objektive Nutzlosigkeit braucht der Arbeitgeber nicht darzutun. (dd ) Danach durfte das Landesarbeitsgericht die Kündigung zwar nicht de s- halb für unwirksam erachten, weil im Rahmen eines bEM die Möglichkeit b e- standen hätte , ein - wie auch immer geartetes - Konzept für ein konsequentes Gesundheitsmanagement des Klägers zu entwickeln. Die angefochtene En t- scheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Beklagte hat nicht dargetan, dass auch bei regelkonform er Durchführung eines bEM keine geeigneten Leistungen oder Hilfen für den Kläger hätten erkannt werden können, zu deren Erbringung die Rehabilitationsträger verpflichtet g e- wesen wären . Das gilt umso mehr, als sich der Kläger ausdrücklich auf eine nach Zuga ng der Kündigung erfolgreich durchgeführte Reha - Behandlung ber u- fen hat. Die Beklagte hätte aufzeigen müssen, warum Maßnahmen zur kurat i- ven Behandlung und/oder der medizinischen Rehabilitation iSv. § 26 SGB IX - zu denen im Übrigen nach Abs. 2 Nr. 1 der Vor i- zählt - nicht in Betracht gekommen wären oder doch zu einer erheblichen Verringerung der Fehlzeiten nicht hätten beitr a- gen können. An solchen Darlegungen fehlt es. 51 - 20 - 2 AZR 755/13 II. Der Antrag auf Weit erbeschäftigung fällt dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. Er ist auf eine Beschäftigung für die Dauer des Kündigungs schutzpr o- zesses gerichtet. Dieser Rechtss treit ist abgeschlossen. C . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Kreft Niemann Berger Krichel Grimberg 52 53
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