Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2015 Zweiter Senat - 2 AZR 347/14 - ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 6. September 2013 - 1 Ca 65/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 27. März 2014 - 5 Sa 1099/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Kündigung - Klageverzicht - Inhaltskontrolle Bestimmungen: BGB § 134, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 310 Abs. 3 Nr. 2; 4, § 6 Satz 1, § 7; SGB IX § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 68 Abs. und Abs. 3, § 85 Leitsatz: Die in einer Abwicklungsvereinbarung vom Arbeitgeber übernommene Verpflichtung, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten (überdurchschnittlichen) Leistungs - und Führungsb eurteilung zu erteilen, stellt keinen Vorteil dar, der geeignet wäre, die mit dem Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verbundene unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausz u- gleichen. ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 2 AZR 347/14 5 Sa 1099/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24 . September 2015 URTEIL Schmidt, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Kreft, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor , den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Gans und die ehrenamtliche Richterin Nielebock für Recht erkannt: - 2 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. März 2014 - 5 Sa 1099/13 - aufgehoben . 2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des A r- beitsgerichts Han nover vom 6. September 2013 - 1 Ca 65/13 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist. 3 . Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a- gen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger war bei der B e- klagten seit März 2002 als Fleischer beschäftigt. Nach längerer Erkrankung und erfolgreicher Wiedereingliederung nahm d er Kläger am 1. März 2013 seine Arbeit wieder auf. Z uvor hatten er und der Geschäftsführer der Beklagten mehrere Gespräche über eine mögliche Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses geführt . Deren genauer Inhalt ist zwischen den Par teien streitig geblieben . Am 5. März 2013 übergab der Geschäftsführer der Bekla gten dem Kl ä- ger ein auf den 28. Februar 2013 datierte s Kündigung sschreiben . D arin hieß es, die Beklagte kündige das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristgerecht zum 30. Juni 2013 . Zugleich überreichte der Geschäftsführer dem Kläger eine ebe n- falls auf den 28. Februar 2013 datierte Abwicklungsvereinbarung, die beide Se i- ten unterschrieben. Sie lautete auszugsweise : 1. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer sind sich darüber einig, dass das zwischen i hnen bestehende Arbeit s- 1 2 3 4 - 3 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 4 - verhältnis durch die ordentliche und fristgemäße Kündigung vom 28.02.2013 aus betrieblichen Grü n- den zum 30. Juni 2013 sein Ende finden wird. 2. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, dem Arbeitne h- mer mit Ablauf der Kündigungsfrist ein qualifiziertes Endzeugnis mit guter Leistu ngs - und Führungsb e- wertung zu erteilen. 3. Der Arbeitnehmer bestätigt, dass er diese Erklärung freiwillig unter reiflicher Überlegung geschlossen hat. Er verzichtet hiermit ausdrücklich auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin weist darauf hin, dass sie über etwaige Nachteile beim B e- zug von Arbeitslosengeld nicht belehrt hat und hie r- über nur die für den Arbeitnehmer zuständige A r- beitsagentur Auskunft erteilen kann. 4. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegense i- tigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund - ob bekannt oder unbekannt - erledigt. Mit Schreiben vom 14. März 2013 erklärte der Kläger die A nfec h- bwicklungs ver einbarung. Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage e rhoben . Er hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn über den Inhalt des Abwicklungsvertrags getäuscht. Er habe erklärt, darin seien eine Beendigung des Ar beitsverhältnisses zum 31. Juli 2013, die Zahlung einer A b- findung in Höhe eines Monatsgehalts und die Abwicklung des Arbeitsverhältni s- ses ohne sozialversicherungsrechtliche Nachteile vorgesehen gewesen . Hierauf habe er, der Kläger, vertraut und die V ereinb arung unterschrieben, ohne sie zu lesen. Der Kläger hat gemeint, die V ereinbarung sei zudem deshalb unwirksam, weil sie ihn unangemessen benachteilige. Der Kläger hat sinngemäß beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2013 nicht aufgelöst worden ist. 5 6 7 - 4 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Abwicklungsvereinbarung se i wirksam. Sie sei mit dem Ei n- verständnis des Klägers getroffen worden . Dieser habe selbst Zweifel ge habt , ob er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands seine Arbeitsleis tung künftig we rde erbringen können. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liege nicht vor. Das vereinbarte Zeugnis stelle die Gegenleistung für den Klag e- verzicht dar. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat auf sein Recht zur Erhebung einer Künd i- gungsschutzklage nicht wirksam verzichtet (I.). D ie Kündigung der Beklagten vom 28. Februar 2013 ist gem. § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig (II.). I. Der Verzicht des Klägers auf die Erhebung einer Kündigungs schutz kl a- ge gem. Ziff. 3 Satz 2 der Abwicklungsvereinbarung der Parteien steht der Z u- lässigkeit und Begründetheit sein er Kündigungsschutzklage nicht entgegen. De r Klageverzicht ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Abwicklungsvereinbarung auch aufgrund der vom Kläger erklärten Anfech tung gem. § 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. 1. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i st auf die Abwicklungsve r- einbarung der Parteien und den darin enthaltenen Klageverzicht anwendbar. a) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB b ei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf vorformulierte Vertragsbedi n- gungen auch dann Anwendung, wenn diese - soweit der Verbraucher auf ihre Formulierung keinen Einfluss nehmen konnte - nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Verträge zwischen Arbeitnehmer n und Arbeitgeber n in Bezug 8 9 10 11 12 13 - 5 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 6 - auf das Arbeitsverhältnis sind Verbrauchervert räge iSv. § 310 Abs. 3 Eingang s- halbs. BGB (für Arbeitsverträge vgl. BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14 ) . Dies gilt f ür Vereinbaru n- g en zwischen Arbeitnehmer n und Arbeitgeber n über die Bedingungen der B e- endigung ihr es Arbeitsverhältnisses gleichermaßen . Der Arbeitnehmer handelt auch insoweit als Verbraucher iSd. § 13 BGB. b) D a Verbrauchervertrag, ist d ie Wirksamkeit der Abwicklungsvereinb a- rung der Parteien gem . § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anhand von § 307 Abs. 1 Sa tz 1 BGB zu beurteilen , ohne dass es darauf ankäme , ob es sich bei den in ihr enthaltenen Regelungen u m Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Die Ver einbarung wurde zur zumindest einmaligen Ve r- wendung von der Beklagten vorformulier t . Der Kläger konnte auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen . c) Die Überprüfung des in der Vereinbarung enthaltenen Klageverzichts am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem V erzicht um eine Haupt - oder Nebenabrede des Abwicklungsvertrags handelt, sch iede ein e I n- haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann aus, wenn in der Ve r- zichtsa brede keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänze n- de Regelung l äge (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn . 20 mwN) . Mit einem - wie hier - vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärten Klageverzicht ist eine solche Abweichung von Rechtsvorschriften j e- doch verbunden (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn . 21 mwN) . A b- gewichen wird von § 4 Satz 1 ggf. iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Nach diesen Bestimmungen sollen dem Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Überlegung zur Verfügung stehen, ob er Kündigungsschutzklage erheben will (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - aaO; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 30 - 32, BAGE 124, 59 ) . 2. Ein vor Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklärter formularmäßiger Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist ohne eine ihn kompen s ierende Gegenleistung des Arbeitgebers wegen una n- 14 15 16 - 6 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 7 - gemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn. 22, 24; 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 - Rn. 37, BAGE 124, 59) . Eine unange me s- sene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer vorformulierten Erklärung ohne jegliche Gege n- leistung auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet hat . Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mit einem solchen Verzicht vielmehr auch dann verbunden , wenn de r Arbeitnehmer für seinen Verzicht k eine angemessene Kompensation erhält . a) Der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungs schutzklage vor Ablauf der Klagefrist schränkt die Rechte des Arbeitnehmers nach dem Kündigung s- schutzgesetz erheblich ein . § 4 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes sind das Ergebnis einer Abwägung zwischen den gegenläufigen grundrechtl i- chen Positione n von Arbeitnehmer und A rbeitgeber aus Art. 12 Abs. 1 GG . Die Regelungen sind ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Arbeitnehmers an einem effektiven Bestandsschutz bei unwirksamer Kündigung und dem Intere s- se des Arbeitgebers an alsbaldiger Gewissheit d arüber, ob die Kündigung g e- richtlich angegriffen wird oder er mit ihrer Rechtsbeständigkeit rechnen kann (vgl. BAG 25. September 2014 - 2 AZR 788/13 - Rn . 21 ; 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 31, BAGE 133, 149 ) . Verglichen mit der gesetzlich eing e- räumt en dreiwöchigen Frist zur Klageerhebung stellt der vorzeitige Verzicht auf das Recht , den Schutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung gerichtlich ge l- tend machen zu können, eine erhebliche Be einträchtigung der Rechtsposition des Arbeitnehmers dar. In ihm liegt für sich genommen eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB . b) Eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings zu verneinen sein , wenn dem Arbeitnehmer an anderer S telle vertraglich ein Vorteil gewährt wird. Dabei müssen Vor - und Nachteile in einem inneren Zusammenhang stehen ( vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 804/11 - Rn. 45, BAGE 143, 62; BGH 29. November 200 2 - V ZR 105/02 - zu II 4 b der Gründe, BGHZ 153, 93) . Der gewährte Vorteil muss das durch die 17 18 - 7 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 8 - benachteiligende Vertragsbestimmung beeinträchtigte Interesse stärken . Er muss außerdem von einem solchen Gewicht sein, dass er einen angemess e- nen Ausgleich für die Be einträchtigung darstellt (MüKo - BGB/Wurmnest 6. Aufl. § 307 Rn. 36; Däubler/Bonin/Deinert AGB - Kont rolle im Arbeitsrecht 4. Aufl. § 307 Rn. 95; Fuchs in Ulmer/Brandner/He nsen AGB - Recht 11. Auf l . § 307 Rn. 151) . Insofern bedarf es einer Abwägung zwischen dem vereinbarten Nac h- teil einerseits und dem gewährten V orteil andererseits (aA Worzalla SAE 2009, 31 , 34) . c) Die Bedenken gegen das Erfordernis einer solchen Abwägung , sie sei angesichts der potentiell zu berücksichtigenden Faktoren nicht praktikabel (vgl. Krets FS Bauer S. 601 , 608) oder laufe t- nehmers zu bestimmen (so Rolfs FS Reuter S. 825 , 835) , greifen nicht durch. Die Angemessenheit eines für eine Benachteiligung gewährten Aus gleichs kann anders nicht festgestellt werden. Die Prüfung der Unangemessenhe it einer B e- nachteiligung i Sv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auf die Frage gerichtet , ob der Ve rwender durch s eine Vertragsge st a ltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne auch dessen Belange hinreich end zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Au s- gleich zuzugestehen ( BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 14, BAGE 129, 121; BGH 17. September 2009 - III ZR 207/ 0 8 - Rn. 18 ) . Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung ua. der auf beiden Seiten anzuerke n- nenden, typischerweise be rührten Interessen ( BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - aaO ; BGH 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 - Rn. 26, BGHZ 185, 96 ) . Auch die Angemessenheit einer Kompensation ist damit grundsätzlich nach einem generellen und typisierenden, vom Einzelfall losgelösten Maßstab zu prüfen. B ei Verbraucherverträgen sind gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ggf. a u- ßerdem die den Vertragsschluss beglei tenden Umstände zu berücksichtigen . 3. Im Streitfall fehlt es a n ein er angemessenen Kompensation für den Kl a- gev erzicht i n Ziff. 3 Satz 2 der Abwicklungsvereinbarung. Die Beklagte hat dem Kläger im Zusammenhang mit seinem V erzicht keinen Vorteil g ewährt , d er als 19 20 - 8 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 9 - angemessene r Ausgleich für die damit verbundene Benachteiligung angesehen werden könnte . a ) Die Beklagte hat geltend gemacht , die von ihr eingegangene Verpflic h- tung zur Erteilung eines Zeugnisses gem. Ziff. 2 der Abwicklungsve r- einbarung st elle eine solche Gegenleistung dar. b ) Dies trifft nicht zu. Es kann dahinstehen, ob nicht der Umstand, dass die Vereinbarung über das Zeugnis eine Kompensation für den Klageverzicht darstellen soll, aus der Vereinbarung selbst ersichtlich sein m üsste . D afür kön n- te sprechen, dass sich dies - anders als etwa be i der Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes - nicht schon aus de m Sac h- zusammenhang selbst ergibt . D ie in einer Abwicklungsvereinbarung vom A r- beitgeber übernomme ne Verpflichtung , dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit einer näher bestimmten ( überdurchschnittlichen ) Leistungs - und Führungsbeurteilung zu erteilen, stellt jedenfalls kein en Vorteil dar, der geeignet wäre, den Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutz klage auszugleichen . a a) Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GewO einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeug nis . Di e Einigung in einer Abwicklungsvereinbarung da rüber , dass der A r- beitgeber ein entspr echendes Zeugn is erteilen wird , dient damit zunächst ei n- mal de r Erfüllung dieses A nspruchs . In der vertraglichen Bekräftigung eines ohnehin bestehenden Anspruchs wiederum liegt kein e kompensierende G e- währung eines Vorteil s . Auch soweit d ie Parteien der Vereinbarung klarstellen, mit welchem Inhalt d as Zeugnis erteilt werden soll , liegt darin kein spezifischer Vorteil für den Arbeitnehmer . Eine Einigung über d en Inhalt eines zu erteilenden Ze ugnisses ist vielmehr typischerweise für beide Seiten gleichermaß en von Nutzen . Dadurch kann in ihre r beider Interesse ein Rechtsstreit über d ie korre k- te Erfüllung des Zeugnisanspruchs vermieden werden . b b) Etwas anderes gilt in der Regel auch dann nicht , wenn sich der Arbei t- geber - wie hier - verpflichtet, ein Zeugni s mit einer übe r- 21 22 23 24 - 9 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 10 - durchschnittlichen Beurteilung (vgl. BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8) von Leis tung und/oder Verhalten des Arbeitnehmers zu erteile n. ( 1 ) Auch in diesem Fall ist davon auszugehen , dass d er Arbeitgeber ledi g- lich de n gesetzlichen A nspruch des Arbeitnehmers erfüll en will . O hne besond e- re Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden , er wolle sich - uU zulasten Dritter - zu einer Beurteilung verpflichten, die den Tatsachen nicht entspricht und von seinem Beurteilun gsspielraum nicht mehr gedeckt ist . V ielmehr ist g rundsätzlich zu unterstellen , dass sich eine Vertragspartei rechtmäßig verha l- ten und deshalb keine Verpflichtung zu rechtswidrige m Handeln eingehen will . Auch mit der Verständigung auf ein überdurchschnittl iche s, Zeugnis will der Arbeitgeber dann typischerweise nur seine gesetzlichen Pflich ten erfüllen . Im Übrigen erschiene die Eingehung der Verpflichtung, ein objektiv unzutreffe n- des , stellte aus diesem Grund ebenfalls keinen angemessenen Vorteil für den Arbeitne h- mer dar. (2 ) S oweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe dem Kläger mit der Einigung über d en Inhalt des ih m zu erteilende n Zeugnis ses deshalb ein en Vo r- teil gewährt, weil sie ihm dadurch die Mühe erspart habe , es in einem Recht s- streit durch zu setzen , in welchem die Darlegungs - und Beweislast für die B e- rechtigung einer überdurchschnittlichen Bewertung ihm obl äge , rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar verweist die Beklagte zutreffend auf die Verte i- lung der Darlegungs - und Beweislast i n einem Prozess um die Erteilung ein es überdurchschnittliche Zeugnis ses (zuletzt BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - Rn. 8) . Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Ze u g- nisinhalt, auf den sich die Parteien in einer Abwicklungsvereinbarung einigen , ihrer gemeinsamen Vorstellung von der ordnungsgemäßen Erfüllung des Zeu g- nisanspruchs entspricht . D er dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil läge allein darin, dass der Arbeitgeber darauf verzichtet, die Berechtigung eines entspr e- chend en A nspruchs im Falle einer Klageerhebung zu bestreiten . Aus einem solchen Verzicht auf ein Verhalten, das mit den Pflichten zur Rücksichtnahme gem. § 241 Abs. 2 BGB und zur wahrheitsgemäßen Erklärung n ach § 138 25 26 - 10 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 - 11 - Abs. 1 ZPO nicht zu vereinbaren sein dürfte, erwächst dem Vertragspartner je doch kein ihn gegenüber der objektiven Rechtslage materiell rechtlich besser stellender Vorteil . Ein bloß proze ssuales Entgegenkommen des Arbeitgebers bei der Durchsetzung des ohnehin bestehenden Zeugnisanspruchs des Arbei t- nehmers stellt ke in e angemessene Kompensation für den Verzicht auf die E r- hebung einer Kündigungsschutzklage dar . c ) Sonstige Kompensationen für den Klageverzicht sind im Streitfall weder aus der Abwic klu ngsvereinbarung der Parteien ersichtlich, noch sonst behau p- tet. Die Verkürzung der Kündigungsfrist um einen Monat ging vielmehr zusät z- lich zulasten des Klägers . d ) Darauf, ob der Kläger Sonderkündigungsschutz genoss, kommt es i m gegebenen Zusammenhang nic ht an. D ies wäre allenfalls geeignet, die Una n- gemessenheit des Klageverzichts zu verstärken. II. Die Kündigung vom 28. Februar 2013 als solche ist unwirksam . Dies kann der Senat selbst entscheiden. Die vorliegende Klage ist - ungeachtet der Regelung des § 4 Satz 4 KSchG - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG erhoben worden . D ie Kündigung gilt daher nicht gem. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Sie ist - wie vom Kläger bereits erstinstanzlich inne r- halb der Fristen gem. § 4 Satz 1, § 6 Satz 1 KSchG geltend gemacht - nach § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst. 1. Die Klagef rist des § 4 Satz 1 KSchG ist gewahrt. Die Kündigung ging dem Kläger am 5 . März 2013 zu. Die Kündigungsschutzklage ist am 26. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 5. April 2013 - also demnächst iSv. § 167 ZPO - zugestellt worden. 2. Die Kündigung ist gem . § 85 SGB IX iVm. § 134 BGB nichtig. a) Der Kläger hat diesen Unwirksamkeitsgrund bereits erstinstanzlich ge l- tend gemacht. Nach dem in der angefochtenen Entscheidung in Bezug g e- nommen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils hat er sich ua. darauf ber u- 27 28 29 30 31 32 - 11 - 2 AZR 347/14 ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR347.14.0 fen, die Kündigung verstoße mangels Zustimmun g des Integrationsamts gegen § 85 SGB IX. b) Der Kläger unterfiel im Kündigungszeitpunkt dem besonderen K ünd i- gungs schutz nach § 85 SGB IX. Er war zwar nicht schwerbehindert iSv. § 2 Abs. 2 SGB IX. Der Grad seiner Behinderung betrug nach dem Bescheid des N iedersächsischen Landesamts vom 19. April 2011 lediglich 30. Er war jedoch mit Wirkung ab dem 5. Mai 2011 gem . § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehi n- derten Menschen gleichgestellt. Nach § 85 SGB IX iVm. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX bedarf auch die Kün digung des Arbeitsverhältnisses eines A r- beitnehmers, der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Diese lag nicht vor. c) Der Kläger hat sein Recht , sich auf den Sonderkündigungsschutz zu berufe n , nicht verwirkt . Selbst wenn die Beklagte von seiner Gleichstellung im Kündigungszeitpunkt noch keine Kenntnis gehabt h aben sollte , hätte der Kläger sie darüber - was ausreichend ist - mit (rechtzeitiger) Klageerhebung (vgl. dazu BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 16, 21, BAGE 133, 249) nachträ g- lich informiert. Er hat die Beklagte auf seine Gleichstellung in der Klageschrift hingewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreit s hat gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die B e- klagte zu tragen . Kreft Niemann Rachor Gans Nielebock 33 34 35
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